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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2000
Aktenzeichen: 6 W 705/99
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 75
GBO § 13
GBO § 22
17.01.2000

6 W 705/99

Rechtliche Grundlage:

GBO §§ 75, 13, 22

1. Die Abhilfebefugnis nach § 75 GBO steht seit dem 1. 10. 1998 (Inkrafttreten des 3. RPflGÄndG) allein dem Rechtspfleger zu.

2. Der Antrag auf erstmalige Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit muss so begründet sein, dass der Inhalt des Rechts und das in Anspruch genommene Grundstück aus dem Sachvortrag des Antragstellers bestimmbar ist. Ist diese Begründung unterblieben, muss der Antrag zurückgewiesen werden. Eine Zwischenverfügung kommt nicht in Betracht.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 705/99 2 T 81/99 (Landgericht Mühlhausen)

In dem Verfahren

betreffend die Eintragung einer Dienstbarkeit zu Lasten der im Grundbuch von Eisenach Bl. 9208 bis 9215 eingetragener Grundstücke, an dem beteiligt sind: 1. P. R., - Antragstellerin, Beschwerdeführerin, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. L.

2. Objekt- und Baubetreuung

- eingetragene Eigentümerin, Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Bettin und den Richter am Landgericht Christ auf die weitere Beschwerde vom 20. 10. 1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 4. 6. 1999 am 17. 1. 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligte zu 1.) wendet sich gegen die Ablehnung des Grundbuchamts Eisenach, in Abteilung II des Grundbuchs der betroffenen Grundstücke ein Wegerecht einzutragen. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Grundbuch von Eisenach Bd. eingetragenen Grundstücks in Eisenach. An dieses Grundstück grenzen Grundstücke an, welche zu einem nicht bekannten, vor dem Jahr 1921 liegenden Zeitpunkt aus einem Grundstück mit der Flurkarten-Nr., gebildet durch Vereinigung der Grundstücke Flurkarten Nrn. 183 b und 184 e, entstanden und nach erneuter Zerlegung zunächst als Flurstücke Nrn. 6746/1 und 6746/2 verzeichnet sind, wobei das Grundstück 6746/1 wiederum zerlegt worden ist in die Grundstücke Flur Nr. 6746/3 und 6746/4. Den genannten Parzellenzerlegungen entsprechen ersichtlich im Grundbuch vollzogene Grundstücksteilungen. Für das Grundstück Nr. 6746/1 war seit 1981 im Grundbuch Volkseigentum vermerkt. Es ist inzwischen in das Eigentum der Beteiligten zu 2 übertragen worden. Eine Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstücks der Beteiligten zu 1) ist bei keinem der aus den Ursprungsgrundstücken zu Flur Nr. 6746 gebildeten Grundstücke im Grundbuch verlautbart; sie war auch nicht im Hypothekenbuch eingetragen, aufgrund dessen das Amtsgericht Eisenach im Dezember 1928 das Grundbuch für die hier betroffenen Grundstücke angelegt hat. Allerdings ist im Zuge der Anlegung des Reichsmustergrundbuchs im Amtsgerichtsbezirk Eisenach unter dem Datum des 13. 9. 1928 in den Grundakten folgendes festgehalten worden:

" Nach der (D.-H.Žschen) Bestätigungsurkunde vom 1. Juni 1921 über die Vereinigung der Grundstücke Nr. 183 b und 184 e der Flurkarte für Wildbahn- Eisenach mit Ehrensteig mit dem Grundstücke Nr. 922 c der Flurkarte von Eisenach (Bd. VII 1921, Bl. 200b der Grundacten für Eisenach) ist a. .....

b. das auf einer in Nr. 183 b der Flurstücke enthaltenen Fläche von 50 a 28 qm als dienenden Grundstücke (an dieser Stelle erfolgt eine unleserliche handschriftliche Einfügung eines Wortes) als "Grunddienstbarkeit" bestätigte Recht der Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr. 183 a der Flurkarte auf Wasserentnahme aus dem Brunnen und Benutzung eines Weges am dienenden Grundstück Nr. 183 b der Flurkarte, lt. Servitutsbestätigungsurkunde vom 20. März 1897. "

Jetzige Eigentümer sind:

a) von Nr. 922c der Flurkarte (neue Nr. 6746)..." Eine Servitutsbestätigungsurkunde vom 20. 3. 1897 liegt der Beteiligten zu 1) nicht vor.

Ausweislich einer am 20. 11. 1928 erstellten Niederschrift des Amtsgerichts Eisenach wurde im Grundbuchanlegungsverfahren den damaligen Eigentümerinnen des herrschenden Grundstücks 183 a dessen Rechtsbestand einschließlich einer mit dem Eigentum verbundenen Grunddienstbarkeit bekannt gegeben. Der Vermerk dieses Rechts bei dem Blatt des Grundstücks ist damals ausdrücklich nicht beantragt worden.

Mit einem am 5.12.1998 dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Eisenach präsentierten Schreiben hat die Beteiligte zu 1.) um "Unterstützung und Grundbuchänderung (Anpassung und Übernahme aus den alten Akten) " sowie "um Überprüfung der Sachlage" gebeten. Die Beteiligte zu 1.) führt dazu aus, sie habe ihr Grundstück "bisher im Rahmen eines eingetragenen Wegerechts über die Flurnummer 6746 betreten". Nach ihren, der Beteiligten zu 1), Feststellungen sei "das Wegerecht ...weggefallen", ohne dass der Beteiligten zu 1) eine "Begründung oder Information zum Wegfall dieses Wegerechts" vorliege. Die Eintragung des Wegerechts ist vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) förmlich beantragt worden. Das Recht sei, so die Antragsbegründung, "in den Grundakten" eingetragen gewesen; "offenbar" sei "bei der Neufassung der Grundbuchblätter im April 1937 die Übertragung des Wegerechts aus den Grundakten vergessen worden". Das Wegerecht sei, wie heute noch erkennbar, längs der westlichen Grenze des Grundstücks Flurkarten-Nr. 6746/1 ausgeübt worden. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat den Antrag mit Beschluss vom 3. 3. 1999 zurückgewiesen. Das Recht sei, so das Grundbuchamt, jedenfalls deswegen untergegangen, weil Volkseigentum, in welches das Grundstück Nr. 6746/1 gekommen war, gemäß § 20 Abs. 3 ZGB nicht habe belastet werden dürfen. Die Beteiligte zu 2) ist zu dem Begehren der Beteiligten zu 1) nicht gehört worden. Gegen den Beschluss vom 3. 3. 1999 hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie hat dabei die Eintragung eines Wegerechts an dem Grundstück mit der Flur Nr. 6746/1 zugunsten des Grundstücks mit der Flur-Nr. 6745 beantragt. Das Grundbuchamt habe verkannt, dass § 20 Abs. 3 ZGB sich auf neue Belastungen beschränke. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Landgericht Mühlhausen hat am 4. 6. 1999 die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beteiligte zu 1) das Entstehen und Fortbestehen des Wegerechts in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen habe. Das Recht sei zwar nicht gemäß § 20 Abs. 2 ZGB erloschen, sondern bestehe ohne Grundbucheintragung nach Art. 187 EGBGB fort. Jedoch sei der genaue Inhalt der Dienstbarkeit mangels Kenntnis der Servitutsbestätigungsurkunde vom 20. März 1897 nicht mit der für eine berichtigende Grundbucheintragung erforderlichen Bestimmtheit entsprechend den Erfordernissen des § 29 GBO feststellbar. Die Eigentümer des dienenden Grundstücks sind auch im Beschwerdeverfahren nicht angehört worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit ihrer weiteren Beschwerde. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung eines Wegerechts "an dem Grundstück mit der Flur-Nr. 6746/1 (jetzt: 6746/3) zugunsten des Grundstücks mit der Flur-Nr. 6745 (H. der Gemarkung Eisenach "; als dienendes Grundstück hat sie später das "Grundstück mit der Flur Nr. 6746/1 (jetzt 4)" benannt und dies mit einer offensichtlichen Verwechslung erklärt. Nach Ansicht der Beteiligten zu 1) ergibt der Inhalt der einzutragenden Dienstbarkeit mit der notwendigen Bestimmtheit aus dem in den Grundakten enthaltenen Vermerk vom 13.09.1928

II.

Die eingelegte weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise erhoben. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (Budde in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 1999, § 78 Rn. 12). Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat - ohne dies näher zu erörtern - die Erstbeschwerde zu Recht für zulässig erachtet.

a) § 71 Abs. 2 S. 1 GBO steht dem Begehren der Beteiligten zu 1), die Eintragung der Dienstbarkeit unmittelbar durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu erreichen, nicht entgegen. Zwar erstrebt die Beteiligte zu 1) eine Grundbuchberichtigung, indem sie geltend macht, eine Grunddienstbarkeit sei als Bestandteil ihres Grundstückseigentums (§ 96 BGB) entstanden und bedürfe der dies verlautbarenden Eintragung ins Grundbuch. Damit wendet die Beteiligte zu 1) sich mit der Beschwerde gegen eine Eintragung ungeachtet dessen, dass sie die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags angreift. Gegenstand der Beschwerde ist nämlich die Verlautbarung des Eigentums an dienenden Grundstücken, welche nicht durch eine für das Herrschgrundstück der Beteiligten zu 1) entstandene Dienstbarkeit belastetet sind. Damit ist § 71 Abs. 2 S. 1 GBO in gleicher Weise betroffen, wie wenn die Beschwerde ohne vorgängigen Grundbuchberichtigungsantrag sich gegen den Grundbuchinhalt gerichtet hätte (vgl. Budde in Bauer/von Oefele a.a.O. § 71 Rn. 69). Gleichwohl steht der Beschwerde § 71 Abs. 2 S. 1 GBO nicht entgegen, denn die dort angeordnete Rechtsmittelbeschränkung gilt nur, wo das nicht gebuchte Recht in seinem Bestand durch gutgläubigen Erwerb gefährdet sein kann. Dies trifft für das hier in Rede stehende Grundstücksbelastung nicht zu. Denn nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) handelt es sich um eine sog. altrechtliche Dienstbarkeit, welche außerhalb des Grundbuchs entstanden ist, gemäß Art. 187 Abs. 1 EGBGB ohne nachträgliche Eintragung fortbesteht und auch zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung jedenfalls solange nicht bedarf, als der in Art. 231 § 5 Abs. 4 und Art. 233 § 5 Abs. 2 S. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 1 des 2. Eigentumsfristengesetzes v. 20. 12. 1999 (BGBl. I S. 2493) genannte Zeitpunkt nicht erreicht ist.

b) Die Beschwerde hat auch nicht mangels Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) erfolglos bleiben müssen. Denn die Beteiligte zu 1) hat, die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt, gegen die Beteiligte zu 2) als der Eigentümerin des dienenden Grundstücks einen Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB. Hieraus folgt ihre Befugnis zur Durchführung des Grundbuchbeschwerdeverfahrens (Budde in Bauer/von Oefele a.a.O. § 71 Rn. 82). c) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abhilfemöglichkeiten der Eingangsinstanz ausgeschöpft sind, so dass die Sache ihm zur abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel angefallen ist. Zwar hat darüber, ob der Beschwerde abzuhelfen sei, nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger zu entscheiden. Damit ist jedoch den Erfordernissen des § 75 GBO genügt (vgl. BayObLGZ 1999, 248,249 = Rpfleger 1999, 513; Budde in Bauer/von Oefele a.a.O. § 75 Rn. 1, ders in Rpfleger 1999, 513). Die gegenteilige Ansicht des LG Meiningen (ZfIR 1999, 326; ZfIR 1999, 961) widerspricht der seit dem 1. 10. 1998 (Inkrafttreten des 3. RPlfG-ÄndG) geltenden Gesetzeslage. 2. Unabhängig davon, ob den Vorinstanzen Verfahrensfehler unterlaufen sind, so z.B. die unterlassene förmliche Beteiligung der Eigentümerin des dienenden Grundstücks im Berichtigungsverfahren (vgl. Bauer in Bauer/von Oefele a.a.O. AT I Rn. 60) ist der weiteren Beschwerde der Erfolg deswegen zu versagen, weil die Beteiligte zu 1) das Verfahren nicht durch einen gültigen Berichtigungsantrag eingeleitet hat. Die Beteiligte zu 1) hat zwar das materielle Ziel ihres Begehrens ausreichend klar bezeichnet, indem sie das einzutragende Recht als Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen haben will. Damit allein hat die Beteiligte zu 1) die im Einzelfall maßgeblichen Prüfungsgrundlagen dem Grundbuchamt gegenüber indessen noch völlig im Unklaren gelassen. In vorliegender Sache ergibt der Sachvortrag der Beteiligten zu 1), dass vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine sog. Servitut vereinbart worden ist, welche ihrem Inhalt nach eine Berechtigung des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks zur Nutzung eines benachbarten Grundstück als Zugang zum Herrschgrundstück sicherte, so dass sie aus der Sicht des BGB im Jahre 1928 als Grunddienstbarkeit eingestuft worden ist. Der Antrag und der ihm hinzugefügte Sachvortrag der Beteiligten zu 1) ergeben weiter, dass das Wegerecht auf einem Grundstück ausgeübt wurde, welches ehedem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt durch Vereinigung mehrerer Grundstücke zusammengefügt worden war, und das in der Folgezeit wieder in kleinere Parzellen zerlegt bzw. in Trenngrundstücke geteilt worden ist. Mithin lässt das Vorbringen der Beteiligten zu 1) weder erkennen, ob bereits das Gesamtgrundstück Nr. 922 c bzw. Nr. 6746 als dienendes Grundstück in Anspruch genommen war oder auf welches Teilgrundstück die Dienstbarkeit sich beschränkt hat und nach der Vereinigung beschränkt blieb (vgl. Waldner in Bauer/von Oefele a.a.O. §§ 5,6 GBO Rn. 50). Völlig im Unklaren bleibt ferner, ob nach der Zerlegung/Teilung des Gesamtgrundstücks das dingliche Recht, sofern es das Gesamtgrundstück belastet hätte, gem. § 1026 BGB dadurch auf einzelnen Trenngrundstücken erloschen ist, dass diese dem herrschenden Grundstück den Dienstbarkeitsvorteil nicht mehr verschaffen können.

Angesichts dieser Unklarheiten im Berichtigungsantrag und in dem ihn stützenden Vorbringen der Beteiligten zu 1) hat das Grundbuchamt sich im Ergebnis zu Recht außerstande gesehen, dem Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 1) zu entsprechen. Im Antragsverfahren des Grundbuchvollzugs, zu dem auch die auf §§ 19, 22 GBO gestützte Grundbuchberichtigung zählt, ist es ausschließlich Sache des Antragstellers, den vollzugsrelevanten Sachverhalt vorzutragen und die dafür tauglichen Beweismittel vorzulegen (vgl. Bauer in Bauer/von Oefele a.a.O. AT I Rn. 153, 192 ff.). Die Beteiligte zu 1) geht jedoch ersichtlich in ihrem dem Grundbuchamt am 5. 12. 1998 präsentierten Schreiben davon aus, die dem Berichtigungspetenten obliegenden Recherchen seien vom Grundbuchamt von Amts wegen zu erbringen. In gleicher Weise scheint ihr Verfahrensbevollmächtigter die Beibringungslast der Beteiligten zu 1) zu verkennen. Sein Verweis auf die Grundakten führt hier nicht weiter; sie ergeben nicht die Eintragung der Dienstbarkeit. Zwar haben die Vorinstanzen den in der Niederschrift des Amtsgerichts Eisenach vom 20. 11. 1928 enthaltenen Eintragungsverzicht unzutreffend auf das Recht selbst und nicht auf den sog. Herrschvermerk nach § 9 Abs. 1 GBO bezogen. Gleichwohl trifft es zu, dass die hier fragliche Dienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Grundakten enthalten zwar Ansatzsachverhalte, welche Rückschlüsse auf Bestand und Inhalt des hier fraglichen Rechts gestatten. Sie sind jedoch weder selbst die Grundbucheintragung, noch lassen sie auf diese schließen. Deswegen können die hier für eine Grundbuchberichtigung notwendigen Feststellungen nicht an eine bereits erfolgte Buchung anknüpfen.

Aus diesem Grund hätte bereits das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag ohne weiteres als unvollziehbar behandeln können und zurückweisen müssen. Jedenfalls war das Landgericht aufgrund des Beschwerdevorbringens der Beteiligten zu 1) zu einer solchen Entscheidung gehalten. Eine Zwischenverfügung kam nicht in Betracht (Bauer in Bauer/von Oefele a.a.O. AT I Rn. 171). Da die Beteiligte zu 1) bisher nicht einmal einen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem sich die Entstehung und der Fortbestand des in Anspruch genommenen Rechts hinsichtlich des Belastungsobjekts auch nur bestimmbar erkennen lassen, kann die Nachweisfrage auf sich beruhen bleiben (zum Nachweis einer altrechlichen Dienstbarkeit im Grundbuchberichtigungsverfahren vgl. Bayer in Bauer/von Oefele AT III Rn. 433 ff.). Dies hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 78 GBO in Verbindung mit § 565 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen, so dass er, weil die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist, selbst endgültig über den hier zu beurteilenden Berichtigungsantrag befinden kann. 3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde richtet sich nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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