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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 6 W 787/01
Rechtsgebiete: GBO, ZPO


Vorschriften:

GBO § 13
GBO § 18
GBO § 74
ZPO § 139
ZPO § 867
1. Soweit das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan tätig wird, trifft es in Bezug auf das Fehlen von Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen anders als sonst im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung grundsätzlich eine Hinweispflicht, deren Umfang sich aus § 139 ZPO ergibt.

2. Diese Hinweispflicht obliegt auch dem Landgericht im Beschwerdeverfahren.

3. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO a. F. besteht nicht, wenn der Verfahrensgegner den Hinweis gegeben hat.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 787/01

In dem Verfahren

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Bettin auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26.10.2001

am 28.02.2002

beschlossen:

Tenor:

1.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 23.000 € festgesetzt.

3.

Die Antragstellerin hat dem Vollstreckungsschuldner dessen notwendige Auslagen für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Gründe:

Die nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO a.F. Das Landgericht hat es vielmehr zu Recht abgelehnt, das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Zwangssicherungshypothek einzutragen, weil die Antragstellerin die Zustellung des Vollstreckungstitels, nämlich des Prozessvergleichs vom 17.01.2001 an den Vollstreckungsschuldner weder gegenüber dem Grundbuchamt noch gegenüber dem Landgericht nachgewiesen hat. Damit fehlt es an einer Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, § 750 Abs. 1 ZPO.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht seine Hinweispflicht gegenüber der Antragstellerin (§ 139 ZPO entsprechend) nicht verletzt. Es entspricht allerdings allgemeiner Auffassung, dass, soweit das Grundbuchamt wie hier bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan tätig wird, in Bezug auf das Fehlen von Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen anders als sonst im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung grundsätzlich eine Hinweispflicht in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO in der hier maßgeblichen vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung besteht (vgl. Bauer in Bauer/v. Oefele, GBO, AT I Rn. 59, 171, 173; Wilke, a.a.O., § 18 Rn. 71 ff. jeweils m.w.N.). Diese Hinweispflicht obliegt auch dem Landgericht im Erstbeschwerdeverfahren, weil es sich hierbei um eine zweite Tatsacheninstanz handelt, in der das Landgericht in vollem Umfang an die Stelle des Grundbuchamts tritt. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO a. F. besteht indessen - namentlich bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten - nach allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, dann nicht, wenn der entsprechende Hinweis bereits von dem Verfahrensgegner gegeben wurde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 139 Rn. 12 m.w.N.). So liegt es hier, weil der Vollstreckungsschuldner mit Schriftsatz vom 28.05.2001 (Bl. 21 ff. d.A.) nicht nur allgemein auf die nicht ordnungsgemäße Zustellung des gerichtlichen Vergleichs, sondern vielmehr konkret auf die fehlende Angabe des Datums auf dem im Erstbeschwerdeverfahren vorlegten Empfangsbekenntnis hingewiesen hat. Dieser Schriftsatz ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich der richterlichen Verfügung und des Vermerks vom 30.05.2001 (Bl. 28 R d.A.) auch übersandt worden. Er hatte mithin bis zur Entscheidung des Landgerichts Ende Oktober 2001 hinreichend Gelegenheit, die Zustellung des Prozessvergleichs ordnungsgemäß nachzuweisen.

Soweit die Antragstellerin im Verfahren der weiteren Beschwerde eine beglaubigte Kopie des Empfangsbekenntnisses mit Datum vom 28.02.2001 vorlegt, kann das im Rechtsbeschwerdeverfahren als neues Beweismittel keine Berücksichtigung finden. Nur vorsorglich weist der Senat - für den Fall eines neuerlichen Antrags auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek an das Grundbuchamt - darauf hin, dass sich aus dem nunmehr vorgelegten Empfangsbekenntnis nicht zweifelsfrei ersehen lässt, ob an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners, wovon das Landgericht ausgeht, entgegen § 169 ZPO a.F. nur eine einfache Abschrift des Protokolls des Landgerichts vom 17.01.2001 zugestellt wurde. Jedenfalls aus der vorgelegten Fotokopie ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Worte "beglaubigte" und "Fotokopie" unterstrichen oder durchgestrichen wurden.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat - unter Berücksichtigung der Währungsumstellung - in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgesetzt. Die Anordnung hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Auslagen beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.



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