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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2003
Aktenzeichen: 6 W 82/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 44 Abs. 1
1. § 44 Abs. 1 WEG auch für das Beschwerdeverfahren, denn auch das Beschwerdegericht hat den Sach- und Streitstand in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufzunehmen. Dabei obliegt ihm, selbständig die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung festzustellen und ihre Realisierung zu betreiben.

2. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLG NJW-RR 1993 280, 281). Das ist dann der Fall, wenn das Rechtsmittel schon nach seiner Begründung unzulässig ist oder wenn es offenkundig keine Erfolgsaussicht hat, wenn voraussehbar ist, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht mehr vorgetragen werden, eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist oder wenn offensichtlich keine Aussicht auf eine gütliche Einigung besteht. Ob auch dann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, wenn die Beteiligten übereinstimmend auf sie verzichtet haben, ist angesichts des durch § 44 Abs. 1 WEG mitverfolgten Zwecks zweifelhaft; ein Stillschweigen auf die Frage, ob auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird, kann das Wohnungseigentumsgericht nicht im Sinne eines Verzichts ausgelegen.

3. Allein der Umstand, dass beim Amtsgericht ein Vergleich nicht erreicht worden ist und dass sich aus den Akten nichts für eine Vergleichsbereitschaft ergibt, begründet keine Ausnahme. Das Beschwerdegericht hat vielmehr in Rechnung zu stellen, dass die Beteiligten unter dem Eindruck der angefochtenen Entscheidung wie im Hinblick auf die Autorität der Zivilkammer prinzipiell bereit sind, dort in ein Vergleichsgespräche einzutreten und dieses mit Erfolgsabsicht abzuschließen.

4. Allein daraus, dass ein Beteiligter nicht zu der vom Amtsgericht durchgeführten Verhandlung gekommen ist, begründet nicht die Annahme, er verzichte für die Beschwerdeinstanz auf die mündliche Verhandlung.


6 W 82/03

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Zahlung von Hausgeld als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft "K-K-Str 47" in Gera

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Pippert und die Richterin am Amtsgericht Petry auf die sofortige weitere Beschwerde vom 31. Januar 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 20. Januar 2003

am 5. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 20. Januar 2003 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

3. Der Gegenstandswert für die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.213,26 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 6. November 2001 begehrten die Antragsteller vom Beschwerdeführer, der seit dem 1. Juni 2001 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft "K. Straße." in Ge. ist, die Zahlung ausstehenden Hausgeldes i.H.v. insgesamt 5.188,78 DM.

Das Amtsgericht Gera bestimmte mit Verfügung vom 29. November 2001 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. Februar 2002, in dessen Vorbereitung es am 16. Januar 2002 einen Hinweis erteilte. Mit am 11. Februar 2002 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm die Stellungnahme der Antragsteller zu dem Hinweis, deren Zustellung an den Beschwerdeführer das Gericht am 8. Februar 2002 verfügte, noch nicht vorliege. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. Februar 2002 erklärte er, die Stellungnahme nunmehr erhalten zu haben und bat, bis zum 28. Februar 2002 darauf antworten zu dürfen. Dieses Schreiben ging am 13. Februar 2002 beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht sah von einer Verlegung des Termins am 13. Februar 2002, zu dem der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer nicht erschien, ab. Ausweislich des Protokolls erhielt der Beschwerdeführer die vom ihm begehrte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 hat das Amtsgericht dem Antrag weitestgehend stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2003 zurückgewiesen, ohne vorher mündlich mit den Beteiligten verhandelt zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 WEG, 27 Abs. 1, 28 Abs.1, 29, 21,22 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546, 547 ZPO).

Die Entscheidung des Landgerichts ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Landgericht ohne hinreichenden Grund davon abgesehen hat, entspreche dder Bestimmung des § 44 Abs. 1 WEG mündlich zu verhandeln. Nach § 44 Abs. 1 WEG soll der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den ersten Rechtszug, sondern auch für das Beschwerdeverfahren, denn auch das Beschwerdegericht hat den Sach- und Streitstand in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufzunehmen. Dabei obliegt ihm, selbständig die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung festzustellen und ihre Realisierung zu betreiben. Gerade dieses Ziel hat § 44 Abs. 1 WEG im Blick (BGH NJW 1998, 3713), denn das gedeihliche Zusammenleben in einer Wohnungseigentümergemeinschaft fordert in ganz besonderem Maße Lösungen, die weitgehend auf einem Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beruhen. Um den Beteiligten zu einer solchen Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen zu helfen, ist die Entscheidung über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen dem Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist deswegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLG NJW-RR 1993 280, 281). Das ist dann der Fall, wenn das Rechtsmittel schon nach seiner Begründung unzulässig ist oder wenn es offenkundig keine Erfolgsaussicht hat, wenn voraussehbar ist, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht mehr vorgetragen werden, eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist oder wenn offensichtlich keine Aussicht auf eine gütliche Einigung besteht. Ob auch dann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, wenn die Beteiligten übereinstimmend auf sie verzichtet haben, ist angesichts des durch § 44 Abs. 1 WEG mitverfolgten Zwecks zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden, denn Stillschweigen auf die Frage, ob auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird, kann das Wohnungseigentumsgericht nicht im Sinne eines Verzichts ausgelegen.

Derartige, von der prinzipiellen Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung befreiende Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine gütliche Einigung der Beteiligten aus persönlichen oder sachlichen Gründen aussichtslos ist und dass deshalb kein Raum für ein Vergleichsgespräch besteht. Allein der Umstand, dass beim Amtsgericht ein Vergleich nicht erreicht wordne ist und dass sich aus den Akten nichts für eine Vergleichsbereitschaft ergibt, begründet keine Ausnahme. Das Beschwerdegericht hat vielmehr in Rechnung zu stellen, dass die Beteiligten unter dem Eindruck der angefochtenen Entscheidung wie im Hinblick auf die Autorität der Zivilkammer prinzipiell bereit sind, dort in ein Vergleichsgespräche einzutreten und dieses mit Erfolgsabsicht abzuschließen. Das Gericht wird daher seiner Aufgabe nicht gerecht, wenn es sich - wie hier - darauf beschränkt, die bestehende Rechtslage zu beurteilen und die sich daraus ergebenden Folgerungen auszusprechen, ohne selbst den Versuch zu unternehmen, auf eine einvernehmliche Streitbeilegung der Beteiligten hinzuwirken. Nachdem der Beschwerdeführer auf zweimalige Anfrage des Gerichts, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, nicht antwortete, hätte das Landgericht jedenfalls in Rechnung stellen müssen, dass er einen Erörterungstermin wünscht. Auch die Begründung, der Beschwerdeführer habe durch sein Nichterscheinen im Termin vor dem Amtsgericht die Möglichkeit zur Wahrnehmung seiner Interessen in einer mündlichen Verhandlung nicht genutzt, rechtfertigte nicht, im Beschwerdeverfahren von einem Erörterungstermin abzusehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage vor der vom Amtsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung noch nicht über die Stellungnahme der Antragsteller zu einem umfangreichen richterlichen Hinweis verfügte und der dies dem Gericht gegenüber kundgetan hatte, lag es nahe, das Fernbleiben nicht als generelles Desinteresse an einer mündlichen Verhandlung zu werten, sondern dahin, dass die Anreise zu einer solchen Verhandlung erst sinnvoll sei, wenn diese sich auch auf die schriftliche Stellungnahme des Beteiligten zu 1) erstrecken kann.

Nach alledem kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass eine Erörterung des Sach- und Streitstandes in mündlicher Verhandlung entbehrlich war. Da es jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf dem genannten Verfahrensfehler beruht, kann sie keinen Bestand haben. Die Sache muss deshalb zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 S.1 WEG. Den Gegenstandswert der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht gem. § 48 Abs. 3 WEG auf 2.213,26 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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