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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 7 U 711/08
Rechtsgebiete: BGB, UStG


Vorschriften:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 2
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
1. Rechnet der Geschädigte, der zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet ist, den ihm durch Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, so sind Wiederbeschaffungswert und Restwert jeweils mit dem Nettobetrag in das Rechenwerk einzustellen.

2. Der Restwert ist nur dann umsatzsteuerneutral, wenn der Geschädigte, falls er die Sache im beschädigten Zustand veräußert, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten muss.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 711/08

Verkündet am: 13.05.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weber, Richter am Oberlandesgericht Linsmeier und Richterin am Oberlandesgericht Langer

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.209

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 31.08.2007 auf der B 84 zwischen B und E ereignete.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Klägerin vollen Schadensersatz zu leisten. An dem Fahrzeug der Klägerin, einem Fiat Ducato, entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige N bezifferte den Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer auf 23.150,00 €, den Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer auf 19.453,78 € und den Restwert incl. Mehrwertsteuer auf 4.680,00 €.

Die Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH ein Kurierunternehmen betreibt, ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage hat die Beklagte zu 3.) an die Klägerin einen Betrag von 14.773,78 € gezahlt.

Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit der (noch rechtshängigen) Klage hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung weiterer 747,23 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Anwaltskosten begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, von dem Wiederbeschaffungswert brutto sei der Restwert brutto in Abzug zu bringen. Im Anschluss sei davon die Mehrwertsteuer abzurechnen. Dies ergebe einen Wiederbeschaffungsaufwand von 15.521,01 €, auf den die Beklagten unstreitig bislang nur 14.773,78 € gezahlt hätten.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie sind der Meinung gewesen, der Wiederbeschaffungswert sei netto anzusetzen. Davon sei der steuerneutrale Restwert anzusetzen, womit sich der Wiederbeschaffungsaufwand auf 14.773,78 € beliefe.

Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 747,23 € zu zahlen.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 11.08.20008 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 01.09.2008 Berufung eingelegt.

Das Urteil beruhe auf einem Rechtsfehler, insbesondere sei die vom Gericht durchgeführte Berechnung falsch.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 30.07.2008 abzuweisen.

Die Klägerin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt auf ihren dortigen Vortrag Bezug.

Am 15.08.2008 hat die Beklagte zu 3. den streitigen Betrag nebst Zinsen auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingezahlt. Zuvor haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 11.08.2008 beim Landgericht Meiningen eine Berichtigung des Tenors des Urteils vom 30.07.2008 dahingehend beantragt, dass die Klage abgewiesen wird. Für den Fall, dass ihrem Antrag nicht gefolgt wird, haben sie die Einlegung der Berufung angekündigt. Mit Beschluss vom 10.09.2008 hat das Landgericht den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 05.12.2008 haben die Beklagten mitgeteilt, dass die Zahlung des Urteilsbetrages allein zum Zwecke der Vermeidung einer Zwangsvollstreckung und des Auflaufens weiterer Zinsen erfolgt sei.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Insbesondere mangelt es der Berufung nicht an der Beschwer. Die Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils führt bei Fehlen klarstellender Begleitumstände im Zweifel nicht zu einem Wegfall der Beschwer und Erledigung der Hauptsache (BGH NJW 1994, 942; BGH MDR 1976, 1005). Begleitumstände, die im vorliegenden Fall dafür sprechen, dass die Zahlung der erstinstanzlich ausgeurteilten Summe zum Wegfall der Beschwer geführt hat, fehlen. Vielmehr bestätigt der oben dargelegte Ablauf die Darstellung der Beklagten, dass sie die Summe tatsächlich nur in dem Bestreben bezahlt hat, eine mögliche Zwangsvollstreckung abzuwenden und das Auflaufen weiterer Zinsen zu vermeiden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht verurteilt, als Gesamtschuldner weitere 747,23 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Der Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG (§ 115 Abs. 1 VVG neu) und ist wie folgt zu berechnen:

 Netto-Wiederbeschaffungswert 19.453,78 €
abzgl. Netto-Restwert (4.680 :119 * 100 =) 3.932,77 €
Wiederbeschaffungsaufwand 15.521,01 €
abzgl. gezahlter 14.773,78 € = 747,23 €

Die Klägerin hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Betrages der Umsatzsteuer. Denn sie rechnet fiktiv auf Gutachtenbasis ab.

Des Weiteren ist auch der Restwert ohne einen Umsatzsteueranteil in die Berechnung einzustellen.

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, dass der Restwert steuerneutral sei. Steuerneutral ist der Restwert, wenn im Falle der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Dies ist nur der Fall, soweit es sich bei den Geschädigten um Privatpersonen handelt.

Bei der Klägerin handelt es sich hingegen um ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Kurierunternehmen, mithin um eine juristische Person. Das beschädigte Fahrzeug gehört zu ihrem Betriebsvermögen. Bei der Veräußerung dieses Fahrzeugs muss sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuer zu entrichten.

Damit ist der Restwert im vorliegenden Fall nicht steuerneutral und es ist in die Berechnung nur der Netto-Restwert einzustellen. Dies folgt aus den gleichen Erwägungen, die den Gesetzgeber zu der Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB veranlasst haben. Danach sollte der Geschädigte durch das Unfallereignis wirtschaftlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Ersteres wäre aber, wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, der Fall. Denn dann müsste sich die Klägerin den Restwert incl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, obwohl sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs nur den um die Umsatzsteuer bereinigten Restwert für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs einsetzen könnte. Denn die Umsatzsteuer hat sie an das Finanzamt abzuführen. Sie stellt keinen Vermögensposten dar, um den die Klägerin bereichert ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

Ende der Entscheidung

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