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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 7 U 77/02
Rechtsgebiete: NutzungsRG, PartG DDR


Vorschriften:

NutzungsRG § 1
PartG DDR § 20 b
1. Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach maßgeblich für die Auskehrung des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreises die Frage ist, ob an diesem Gebäude selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bestand, richtet sich der Anspruch nicht danach, ob durch Vermögenszuordnungsbescheid Eigentum am Gebäude übertragen worden ist oder nicht, vielmehr ausschließlich danach, ob jemals selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS bzw. ihr zurechenbaren Organisationen entstanden ist und nicht vor der durch Vermögenszuordnung geschaffenen sachenrechtlichen Lange wieder mit dem Eigentum am Grund und Boden zusammengefallen/wiedervereinigt worden ist.

2. Sowohl die Fundament GmbH wie auch der OEB Fundament waren gesellschaftliche Organisationen iSd § 1 NutzungsRG/DDR.

3. Der OEB Fudnament ist nicht Rechtsnachfolger der Fundament GmbH geworden; die formal hierzu erforderliche Umwandlung ist nicht durchgeführt worden.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 77/02

Verkündet am: 24.03.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Kaufpreisforderung

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weber, Richter am Oberlandesgericht Nährig, Richter am Amtsgericht Dr. Herrmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2004

für Recht erkannt:

Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen, Az.: 3 0 481/01 vom 19.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt, begehrt von der Beklagten im Wege der Teilklage die Auskehrung eines Teiles des auf ein Gebäude entfallenden Verkaufserlös aus einem mit einem Dritten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag, der einvernehmlich zwischen den Parteien von der Beklagten auf einem Verwahrkonto hinterlegt worden.

Hintergrund dieser Forderung ist folgendes Geschehen:

Die SED hat Anfang 1972 beabsichtigt, in M einen Neubau für die Kreisleitung zu errichten. Als Standort wurde das Grundstück E Str. favorisiert, auf dem dann auch in den Jahren 1973/1974 das Gebäude errichtet wurde, welches später von der SED-Kreisleitung genutzt worden ist. Dieses Grundstück stand im Eigentum des Volkes, Rechtsträger war der Rat der Stadt M. Auch in der Folge ist eine Eigentumsumschreibung nicht erfolgt und zunächst ein Gebäudegrundbuchblatt nicht angelegt worden.

Im Zuge der Wiedervereinigung ist das Gebäude zumindest teilweise Anfang 1990 einer anderen Nutzung zugeführt worden und als Ärztehaus/Poliklinik verwendet worden. Unter dem 03.01.1990 ist eine "Urkunde über die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem volkseigenen Grundstück" errichtet worden, wonach der Rat des Kreises M mit Wirkung vom 01.01.1990 der "Gesellschaft für Grundbesitz mbH F B" an diesem Grundstück ein Nutzungsrecht übertragen hat. Am 26.02.1990 ist das Nutzungsrecht eingetragen und für das Gebäude ein separates Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden.

Am 29.06.1990 hat die Kreisverwaltung M, vertreten durch ihren Landrat R mit der F B - organisationseigener Betrieb - vor dem staatlichen Notariat der DDR in M einen Tauschvertrag abgeschlossen, wonach das streitbefangene Gebäude in das Eigentum der Kreisverwaltung M übergehen sollte. In der Folge wurde am 29.08.1990 das Gebäudegrundbuchblatt geschlossen.

Die "unabhängige Kommission Parteivermögen" hat mit Schreiben vom 09.03.1993 festgestellt, dass diese Vermögensveränderung unwirksam sei und das Einvernehmen zu dieser Vermögensänderung versagt.

Der Oberfinanzpräsident - Vermögenszuordnung - hat unter dem 27.08.1992 einen bestandskräftig gewordenen Vermögenszuordnungsbescheid erlassen, mit dem u.a. das streitbefangene Grundstück Eigentum der Stadt M geworden ist. Seither besteht zwischen den Parteien Streit um bzw. über das Gebäudeeigentum.

Die "F, Gesellschaft für Grundbesitz mit beschränkter Haftung" mit Sitz in B ist mit Gesellschafterbeschluss vom 10.04.1996 aufgelöst worden und befindet sich in Liquidation.

Die Beklagte hat 1996 das Grundstück nebst Gebäude an Dritte veräußert. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang vereinbart worden, dass der Verkaufserlös auf ein treuhänderisch zu verwaltendes Sonderkonto geht und erst nach rechtskräftiger Klärung der Frage, ob an dem aufstehenden Gebäude E Str. selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten der SED/PDS bestand, ausgekehrt wird. Unstreitig beträgt dieser Erlösanteil des Gebäudes DM 1.633.620,00.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Erlösanteil am Gebäude ihr zustehe. Dieses sei mit Mitteln der SED errichtet worden. Mit der Verleihung des Nutzungsrechtes sei selbständiges Gebäudeeigentum entstanden, welches der F GmbH als Unterorganisation der SED zuzuordnen sei. Die F GmbH sei auch zumindest bis 1996 rechtlich existent gewesen. Das wirksam entstandene selbständige Gebäudeeigentum sei auch weder durch den Tauschvertrag - der unwirksam sei - noch durch die Schließung des Gebäudegrundbuchblattes oder den Vermögenszuordnungsbescheid vom 27.08.1992 untergegangen.

Die Klägerin hat - als offene Teilklage - beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von DM 100.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1998 an sie zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die rechtliche Existenz der F GmbH bestritten. Eine wirksame Begründung eines Nutzungsrechtes sei nicht erfolgt, da weder die SED noch die F GmbH zum begünstigten Personenkreis nach dem "Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken" vom 14.12.1970 gehört habe. Das Eigentum sei auch durch die Schließung des Gebäudegrundbuchblattes wieder mit dem Eigentum am Grundstück zusammengefallen. Letztlich erfasse der Vermögenszuordnungsbescheid nicht nur das Grundstück sondern ebenfalls darauf aufstehende Gebäude, weshalb ihr auch der auf das Gebäude entfallende Anteil am Verkaufserlös zustehe.

Ergänzend wird auf den Tatbe­stand des angegriffenen Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 19.12.2001 Bezug genommen.

Das Landgericht Mühlhausen hat der Teilklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist darin - zusammengefasst - ausgeführt:

Der Klägerin stehe die Klageforderung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung über die Auskehrung des Verkaufserlöses zu.

Das Gebäudeeigentum sei der Klägerin zuzuordnen, was sich aufgrund folgender Chronologie ergebe:

Das Gebäude sei spätestens 1974 fertiggestellt worden; einem Zeitpunkt, zu welchem auf dem Gebiet der damaligen DDR das BGB gegolten habe. Somit sei das Gebäude aufgrund § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und somit dem Eigentümer am Grundstück eigentumsrechtlich ebenfalls zuzuordnen und damit Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Kreises M geworden. Dieses Gebäudeeigentum sei dann mit der Verleihung des Nutzungsrechtes vom 03.01.1990 an die "Gesellschaft für Grundbesitz mbH F B" wirksam übergegangen und konsequenterweise ein Gebäudegrundbuchblatt mit dem Eintrag der Eigentümerstellung der "F GmbH" angelegt worden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei sowohl die SED als auch die "F GmbH" eine gesellschaftliche Organisation iSv § 1 NutzungsRG. Die "F GmbH" sei auch bis mindestens 1996 rechtlich existent gewesen, was sich einerseits aus einem vorgelegten HR-Auszug ergebe, zum anderen sei auch die Beklagte selbst von deren Existenz ausgegangen, nachdem sie selbst mit der "F GmbH" am 29.06.1990 einen notariellen Tauschvertrag, der u.a. das streitbefangene Grundstück zum Gegenstand hatte, abgeschlossen hat.

Dieses Eigentum sei seither nicht an die Beklagte übergegangen, da insbesondere der Tauschvertrag vom 29.06.1990 wegen Verstoßes gegen § 20 b PartG der DDR vom 31.05.1990 mangels Genehmigung der unabhängigen Komission Parteivermögen unwirksam sei. Dass der Eigentumsübergang auf die Beklagte grundbuchmäßig vollzogen wurde, stehe dem nicht entgegen. Insoweit sei das Grundbuch inhaltlich falsch (geworden).

Das Eigentum am Gebäude sei auch nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 27.08.1992 auf die Beklagte übergegangen. Dieser betreffe lediglich das Grundstück und nicht das darauf aufstehende Gebäude, für welches selbständiges Gebäudeeigentum bestanden habe. Dieser Inhalt ergebe sich zum einen aus der Auslegung der Urkunde, die ausdrücklich nur von der Übertragung von "die Grundstücke" spreche, zudem habe der Oberfinanzpräsident auch in späterem Schriftwechsel klargestellt, dass der Vermögenszuordnungsbescheid ausschließlich Grund und Boden betroffen habe.

Durch die Schließung des Gebäudegrundbuchblattes am 29.08.1990 sei ebenfalls keine wirksame Rechtsänderung erfolgt. Hierdurch sei lediglich das Grundbuch inhaltlich falsch geworden.

Nachdem das nach § 20 b PartG DDR das Vermögen der SED/PDS und der mit ihr verbunden Unternehmen kraft Gesetzes mit Wirkung zum 01.06.1990 beschlagnahmt worden sei und die Verwaltung dieser Vermögen zunächst der UKPV, mit Wirkung vom 03.10.1990 der Treuhandanstalt erfolgte ist nunmehr die Klägerin materiell-rechtlich verfügungsbefugt und damit auch Eigentümerin geworden und steht ihr somit nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Auskehrung des Erlösanteils der auf das Gebäude anfallende zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Urteilsgründe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb zweifach verlängerter Frist auch rechtzeitig begründeten Berufung.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellung, dass durch Verleihung des Nutzungsrechtes vom 03.01.1990 auf die "F GmbH" das Gebäudeeigentum auf diese übergegangen sei, sei unrichtig.

Denn, gesondertes bzw. getrenntes Gebäudeeigentum sei gar nicht entstanden. Die Voraussetzungen des § 1 NutzRG lägen nicht vor. Sowohl die SED als auch die ihr zuzuordnende "F GmbH" seien keine gesellschaftsrechtlichen Organisationen iSd § 1 NutzRG gewesen. Grundsätzlich habe die SED für von ihr errichtete Gebäude die Rechtsträgerschaft erhalten und sei das hauptsächliche Anwendungsgebiet für die Verleihung von Nutzungsrechten die Verleihung von Rechten an AWGŽs uind GWGŽs gewesen.

Die Verleihung eines Nutzungsrechtes am 03.01.90 an die "F GmbH" scheide aus, da diese Gesellschaft rechtlich nicht existent gewesen sei und auch nicht der SED zuzuordnen sei. Ausweislich des Handelsregisters, HRB 3570 ergebe sich, dass die "F GmbH" nach § 80 DM-Bilanzgesetz aufgelöst worden sei. Soweit die "F GmbH" im Handelsregister HRB 4006 eingetragen sei, sei dies irrelevant, da diese Firma nach dem DM-Bilanzgesetz als aufgelöst anzusehen sei. Hinzukomme, dass die "F GmbH" in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) umgewandelt worden sei, der nach der Rechtsordnung der DDR als selbständige juristische Person anerkannt worden sei. Eine Rückumwandlung dieses OEB in die "F GmbH" sei nicht erfolgt.

Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beklagte von der Existenz der "F GmbH" ausgegangen sei. Nicht die Beklagte, vielmehr der Landkreis habe den Tauschvertrag abgeschlossen.

Lediglich vorsorglich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass mit dem Vermögenszuordnungsbescheid nicht nur das Grundstück, vielmehr auch das aufstehende Gebäude an die Beklagte übertragen worden sei. Anders könne man den Verwaltungsakt aus Sicht der Beklagten nicht auslegen. Diese habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass am Gebäudeeigentum ein Nutzungsrecht entstanden war. Auch habe sie keinen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks, vielmehr auf Rückübertragung des Anwesens gestellt.

Die Beklagte beantragt,

das am 19.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Mühlhausen, Az.: 3 0 481/01, abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die ihr günstige Entscheidung erster Instanz.

Entscheidungsgründe:

Die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Hingegen ist die Klage im Ergebnis begründet und dementsprechend die Berufung der Beklagten gegen die Ausgangsentscheidung des Landgerichts Mühlhausen vom 19.12.2001 in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die von der Beklagten vertretene und aus Sicht des Senates auch zutreffende Auffassung, wonach - entgegen der Ansicht des Landgerichtes - diese aufgrund der Vermögenszuordnung mit Bescheid vom 27.08.1992 nicht nur das Grundstück, vielmehr auch das aufstehende Gebäude zu Eigentum übertragen erhalten hat, ist vorliegend nicht streitentscheidend, da denkbare Anspruchsgrundlage der Klägerin ausschließlich die zwischen ihr und der Beklagten getroffene Vereinbarung sein kann, in der es heißt:

"... Der Kaufpreis kann erst nach rechtskräftiger Klärung der Frage, ob an dem aufstehenden Gebäude E Straße selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten der SED/PDS bestand, ausgekehrt werden."

und konzentriert sich die entscheidende Frage danach darauf, ob an dem aufstehenden Gebäude des streitbefangenen Grundstücks jemals selbständiges Gebäudeeigentum der SED/PDS oder ihr zuzurechnenden Organisationen entstanden ist und dieses etwaige selbständige Gebäudeeigentum nicht vor der durch die Vermögenszuordnung geschaffenen sachenrechtlichen Lage mit dem Eigentum am Grundstück zusammengefallen/wiedervereinigt worden ist.

II.

Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Voraussetzungen zur Auskehrungen des auf das aufstehende Gebäude entfallenden Verkaufserlöses steht der Klägerin der mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten geltend gemachte Teilforderungsbetrag zu, denn es ist selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten der Gesellschaft für Grundbesitz GmbH F B begründet worden, ist diese Gesellschaft der SED/PDS zuzurechnen und ist dieses selbständige Gebäudeeigentum vor der Vermögenszuordnung nicht wieder mit dem Grundstück vereint worden.

1.

Ausweislich der Urkunde vom 03.01.1990 ist mit Wirkung vom 01.01.1990 der Gesellschaft für Grundbesitz mbH F B ein Nutzungsrecht an dem streitbefangenen Grundstück eingeräumt worden, welches zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes nebst Nebenanlagen berechtigt, wobei dieses Gebäude bereits 1972/73 errichtet worden war.

Gemäß § 4 Abs. 4 NutzRG/DDR gilt:

die auf dem zur Nutzung überlassenen volkseigenen Grundstück errichteten bzw. die erworbenen Gebäude sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Auf das Eigentumsrecht des Nutzungsberechtigten an den Gebäuden finden die Bestimmungen des Zivilrechts entsprechende Anwendung. Für die Gebäude ist ein besonderes Gebäudegrundbuchblatt anzulegen"

und ist dementsprechend auch ein gesondertes Gebäudegrundbuchblatt angelegt worden.

Entgegen der Auffassung der Berufung und mit dem Urteil erster Instanz, dessen Begründung hierzu sich der Senat zu eigen macht und der er sich anschließt, ist der Senat der Ansicht, dass sowohl die F GmbH wie auch der OEB F "gesellschaftliche Organisationen iSd § 1 NutzRG/DDR waren und somit zu deren Gunsten auch selbständiges Gebäudeeigentum begründet werden konnte.

Die Ansicht der Berufungsklägerin, eine Nutzungsrechtsverleihung an die F GmbH scheide schon deswegen aus, weil diese Gesellschaft am 03.01.1990 rechtlich nicht existent gewesen sei, wird vom Senat nicht geteilt. Ausweislich der beigezogenen Handelsregister-Grundakte ergibt sich, dass die F GmbH im Februar 1946 gegründet worden und zunächst - vor der Teilung Berlins - unter der HRB Nummer 62 HRB 482/NZ beim Registergericht Berlin-Charlottenburg geführt wurde. Nach der Teilung Berlins ist die GmbH am 07.03.1949 zum Registergericht Berlin-Mitte (DDR-Gebiet) unter Vergabe der neuen HRB Nummer 4006 übertragen worden. Zwar war wohl die Auflösung der FGmbH von der SED bzw. dem ZK beabsichtigt gewesen, nachdem der OEB F im Jahr 1972 gegründet worden war. Allerdings ist die GmbH in der Folge bis zum Jahr 1996 nicht formal aufgelöst worden oder hat eine Umwandlung in formal-gesellschaftsrechtlicher Art und Weise stattgefunden, was sich aus dem Schreiben der PDS vom 25.10.1994 (Bl. 68/69 der Registerakte) ergibt. Im übrigen sind - ausweislich der Registerakten auch über 1950 hinaus Registeränderungen zu HRB 4006 vorgenommen worden. Mithin war die F GmbH am 03.01.1990 rechtlich existent und konnte Träger des Nutzungsrechts werden. Daneben ist der OEB F zwar gegründet worden. Dieser sollte Rechtsnachfolger der F GmbH werden; die GmbH blieb aber nach wie vor existent. Eine formale Umwandlung ist nie erfolgt.

Daran vermag auch der zu HRB 3570 am 11.07.1996 erstmals eingetragene Vermerk der Löschung nach § 80 DM-Eröffnungsbilanzgesetz nichts zu ändern. Dieser ist - unabhängig davon, dass die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen dürften, da diese Regelung nur auf Gesellschaften mit Sitz in der BRD (ohne West-Berlin) und damit auf die beim Registergericht Berlin-Mitte (DDR) geführte F GmbH eben gerade nicht anwendbar ist - erst im Jahr 1996 erfolgt und kann die rechtliche Existenz der GmbH im Jahr 1990 nicht zerstören. Hinzu kommt, dass die HRB Nummer 3570 erst im Rahmen der Wiedervereinigung und der Zusammenführung der beiden Registergerichte Berlin-Mitte und Charlottenburg neu für die F GmbH vergeben worden ist.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Senat mit dem Landgericht - auf dessen insoweit zutreffende Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - der Auffassung, dass sowohl die F GmbH wie auch der OEB F der SED zurechenbare Organisationen waren. Für den OEB F ist dies durch das BVerwG mit Entscheidung vom 26.05.94 (ZIP 1994, 1225) festgestellt. Für die F GmbH gilt dies gleichfalls, wie sich aus dem Schreiben der SED von 1972 in der beigezogenen HR-Akte ergibt, da die Zielsetzung beider Organisationen identisch war und der OEB die GmbH hat ablösen sollen.

3.

Dieses der SED/PDS zurechenbare selbständige Gebäudeeigentum ist vor der Vermögenszuordnung nicht wieder mit dem Grundstück vereint worden.

Soweit die Beklagte sich hierfür auf den Tauschvertrag vom 16.07.1990 bezieht, kann eine derartige Rechtsfolge daraus nicht abgeleitet werden.

Zwar ist der der Einwand der Berufung, dass der Tauschvertrag nicht von der Beklagten sondern vom Landkreis geschlossen wurde, zutreffend. Nicht berücksichtigt hat die Beklagte allerdings, dass nach dem formalen Inhalt des Tauschvertrages nicht die F GmbH sondern der OEB F Tauschpartner des Landkreises war. Wenn die Tauschurkunde inhaltlich richtig ist - wofür zunächst einmal die Urkunde spricht -, dann hat die F GmbH als Inhaber des Nutzungsrechts und des selbständigen Gebäudeeigentums dieses - da gar nicht Vertragspartner - gar nicht getauscht. Sollte es sich hingegen bei der Bezeichnung OEB F in der Tauschurkunde um eine bloße Falschbezeichnung handeln, greift die Regelung des § 20 b PartG ein und ist dieser Tauschvertrag unwirksam. Insoweit macht sich der Senat die zutreffenden Feststellungen im Urteil erster Instanz zu eigen und nimmt auf diese Bezug.

Das die Schließung des Gebäudegrundbuchs - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinen originär wirksamen Eigentumserwerb des Grund- u. Boden-Eigentümers am aufstehenden Gebäude bewirkt, sondern nur das Grundbuch inhaltlich falsch werden lässt, hat die erste Instanz bereits zutreffend herausgearbeitet.

Der Umstand, dass die Beklagte infolge Vermögenszuordnung - entgegen der Auffassung erster Instanz - nicht nur originär Eigentum an Grund u. Boden, sondern auch am aufstehenden Gebäude erlangt hat, führt gleichfalls nicht zum Erlöschen des klägerischen Anspruches, da die Parteien dieses Rechtsstreits diesen Anspruch ausschließlich davon abhängig gemacht haben, ob am Gebäude selbständiges Gebäudeeigentum der PDS/SED bzw. einer ihr nahestehenden bzw. zuzurechnenden Organisationen bestand, was der Senat mit den vorstehenden Ausführungen bejaht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert, § 543 ZPO.

Dem konkreten streitigen Sachverhalt liegt weder eine klärungsbedürftige Frage zu Grunde, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, noch gibt der Einzelfall Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechtes aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen und ist dem Senat bei seiner Entscheidung eine Divergenz zu höchstricherlicher Rechtsprechung nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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