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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 7 U 943/08
Rechtsgebiete: Rahmenteilungsabkommen, BGB
Vorschriften:
Rahmenteilungsabkommen § 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Auch der sog. Volumenmangel kann in den Anwendungsbereich des Rahmenteilungsabkommens fallen.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 01.07.2009
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weber, Richterin am Oberlandesgericht Langer und Richter am Oberlandesgericht Linsmeier
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in der von dem Landgericht zuerkannten Höhe aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht iVm § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens, welches für die ersten drei Schadensfälle durch die 5. Nachtragsvereinbarung ergänzt wird. In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis, welches zwischen dem geschädigten Dritten (hier den Heimbewohnern) und dem haftpflichtversicherten Versicherungsnehmer (hier: Klägerin) besteht, ist mithin strikt von dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer (hier: Beklagte) zu trennen (BGH VersR 2008, 1560, Rn. 7 - zitiert nach juris). Für das Deckungsverhältnis gilt gemäß § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens, dass die Haftungsfrage zwischen den Parteien in dort geregelten Fällen nicht streitig ausgetragen wird, vielmehr verzichtet die Beklagte auf eine Prüfung. Dieser Verzicht umfasst den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden (BGH a.a.O., Rn. 9). Die Haftungsfrage wird somit grundsätzlich nicht geprüft, anders ist es hingegen bei der Frage der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers. Eine Deckungspflicht besteht nur dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, dieser seiner Art nach zum versicherten Wagnis gehört und der Versicherer im Einzelfall Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Ein Schadensfall liegt gemäß § 1 Abs. 1 AHB vor, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Hat der Haftpflichtversicherer wie hier auf eine Prüfung der Haftungsfrage verzichtet, so reicht es aus, wenn die Möglichkeit einer solchen Inanspruchnahme besteht. Vorliegend ist es jedenfalls möglich, dass der Volumenmangel in den hier streitgegenständlichen Fällen auf einen Pflegefehler beruht. Eine Inanspruchnahme wegen schuldhafter Verletzung des Heimvertrages und/oder wegen Verletzung der Gesundheit der betroffenen Heimbewohner, § 823 Abs. 1 BGB kommt somit jedenfalls in Betracht. Eines Rückgriffs auf die §§ 11, 12 HeimG und § 75 SGB XI i.V.m. dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI (Anlage K23 = Bl. I/105ff) bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Es kann mithin auch dahingestellt bleiben, ob diese Vorschriften als Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 27.06.1957 (NJW 1957, 1477). Diese befasst sich mit der Frage, ob unter dem "Ereignis", das nach § 1 AHB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht zu begründen, entsprechend der "Verstoßtheorie" bereits die Schadensursache zu verstehen ist oder in Anwendung der "Folge- oder Schadensereignistheorie" erst das den Schaden unmittelbar herbeiführende Ereignis. Diese Streitfrage ist überholt, weil der Gesetzgeber in § 1 AHB zwischenzeitlich den Begriff des "Ereignisses" durch den Begriff des "Schadensereignisses" ersetzt hat. Er hat sich damit der Folge- oder Schadensereignistheorie angeschlossen. Zum versicherten Wagnis gehört der Schadensfall gemäß § 1 Abs. 2 des Teilungsabkommens, wenn er in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu dem versicherten Haftpflichtbereich steht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Schadensereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz gewährt (BGH a.a.O., Rn. 10). Damit erfasst das Teilungsabkommen nicht nur die der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sturzfälle, sondern auch die hier streitgegenständlichen Fälle, in denen Heimbewohner zu verdursten drohen, sog. Volumenmangel. Dies folgt aus § 1 Abs. 4 des Teilungsabkommens. Danach findet das Teilungsabkommen im Rahmen der "Allgemeinen Haftpflichtversicherung" keine Anwendung, wenn "nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften" vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies einen umfassenden Versicherungsschutz, von dem nur die sog. Groteskfälle ausgeschlossen sind. Auch in der 5. Nachtragsvereinbarung ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens dahingehend beschrieben, dass bereits Schadensfälle in Alten- und Pflegeheime wegen einer möglichen Verletzung von Aufsichts- und Betreuungspflichten erfasst werden.
Die Beklagte schränkt ihre Deckungspflicht mithin in unzulässiger Weise ein, wenn sie meint, nur für solche Schadensereignisse haften zu müssen, die aus dem "normalen, alltäglichen Gefahrenbereich" herrühren. Schließlich handelt es sich auch bei keinem der sechs streitgegenständlichen Schadensfälle um einen sog. Groteskfall, also einen Sachverhalt, bei dem die Deckungspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Teilungsabkommens entfallen würde. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts steht ein objektiver Verstoß gegen Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften als Ursache für den Volumenmangel bei den sechs betroffenen Heimbewohnern zwar nicht fest, er kann aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Dies folgt daraus, dass in allen sechs Fällen sowohl die Aufnahme-, als auch die sog. Entlassungsdiagnose des jeweiligen Krankenhauses "E-86" lautete. Bei diesem Kürzel handelt es sich um den Diagnoseschlüssel für die Verminderung der Gesamtblutmenge wegen Reduzierung des Körperwassers, den sog. Volumenmangel. Als Entlassungsdiagnose wird die Hauptdiagnose bezeichnet, die am Ende des Krankenhausaufenthaltes aufgrund des bisherigen Verlaufs festgeschrieben wird. Ist sie identisch mit der Aufnahmediagnose, so hat sich mithin die bei der Aufnahme gestellte Diagnose im Verlauf der Behandlung als zutreffend herausgestellt. Bei diesem Sachverhalt kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiter des Pflegeheims ihrer sich aus dem Heimvertrag und nach dem Gesetz (§ 823 Abs. 1 BGB) ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen sind, die betroffenen Bewohner ausreichend mit Essen und Trinken zu versorgen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Heimbewohner an den verschiedensten Krankheiten gelitten haben und eine ausreichende Versorgung mit Flüssigkeit und Nahrung daher in einigen Fällen nur mit Hilfe einer nicht genehmigten Zwangsernährung hätte sicher gestellt werden können, handelt es sich um einen Einwand fehlenden Verschuldens. Ob den Mitarbeitern des Pflegeheims in Bezug auf die mangelnde Versorgung der sechs Heimbewohner mit der medizinisch festgelegten Trinkmenge Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorzuwerfen ist, ist jedoch eine Frage, die im Deckungsverhältnis gerade keiner abschließenden Klärung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH zum Anwendungsbereich eines Teilungsabkommens zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung orientiert.
Ende der Entscheidung
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