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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 7 W 203/01
Rechtsgebiete: RPFlG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

RPFlG § 11 Abs. 1 n.F.
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 3
ZPO § 577 Abs. 2
BRAGO § 25
BRAGO § 53
1. Die Reisekosten (Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheits- sowie Übernachtungsgelder) des auswärtigen, nach dem 01.01.2000 aufgrund der Neufassung des § 78 Abs. 1 ZPO bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen aber postulationsfähigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 28 BRAGO sind grundsätzlich erstattungsfähig.

2. Eine Erstattung diesr Kosten kommt insoweit in Betracht, als sie im Einzelfall die zusätzlichen Kosten eines ansonsten für die Teminswahrnehmung zu beauftragenden Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO nicht übersteigen.

3. Unter dem aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht abzuleitenden Gebot der kostengünstigen und sparsamen Prozessführung hat die Partei einen Vergleich zwischen der Höhe der anfallenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und der etwa mit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden zusätzllichen weiteren Kosten nach § 53 BRAGO anzustellen.


Gericht: OLG-Thueringen Datum: 08.11.2001 Aktenzeichen: 7 W 203/01 Rechtsgebiete: RPFlG, ZPO, BRAGO Entscheidung: Beschluß Erstellt: 15.11.2001 # Vorschriften: RPFlG § 11 Abs. 1 n.F. ZPO § 91 ZPO § 92 ZPO § 104 Abs. 3 ZPO § 567 Abs. 3 ZPO § 577 Abs. 2 BRAGO § 25 BRAGO § 53 Stichworte: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten Verfahrensgang: LG Gera 7 O 839/00 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

7 W 203/01

In dem Rechtsstreit

wegen Geschäftsraummiete

hier: Kostenfestsetzung

hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Richter am Oberlandesgericht

auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.02.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.03.2001 ohne mündlichen Verhandlung am 08.11.2001

beschlossen:

Tenor:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001 wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.03.2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf DM 6.729,61 nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.2000 festgesetzt

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 700,64 festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 1 n.F. RPflG iVm §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" der Klägerin vom 01.02.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001, die dieser mit Formularbeschluss - der sich mit den Gründen der sofortigen Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt und deshalb eine eigentliche Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung nicht darstellt - nicht abgeholfen hat, ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Gera vom 26.01.2001 sind die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf DM 6.064,00 nebst Zinsen festgesetzt worden. Nicht berücksichtigt hat die Rechtspflegerin hierbei die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung vor dem Landgericht Gera am 06.07.2000 beantragten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten aus Düsseldorf.

Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigten, die für die Klägerin bereits als Mahnanwälte tätig waren, gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eine als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" eingelegt. Sie rügt die Nichtberücksichtigung der zur Kostenfestsetzung "ange-meldeten" Reise- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins vom 06.07.2000 vor dem Landgericht Gera, die sich - nachdem die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist - netto wie folgt zusammensetzen:

Fahrtkosten, § 28 Abs. 2 BRAGO, 682 km x DM 0,52 510,64 DM

Abwesenheitsgeld, mehr als 8 Stunden, § 28 Abs. 3 BRAGO 110,00 DM

Übernachtungsgeld, § 28 Abs. 3 BRAGO 80,00 DM

700,64 DM

Der Beklagte wendet sich gegen die sofortige Beschwerde.

Durch sich mit den Gründen der sofortigen Beschwerde, die insbesondere darauf abstellen, dass die Klägerin nach Überleitung ins streitige Verfahren berechtigt gewesen sei, insoweit weiterhin ihre bislang im Mahnverfahren bereits tätig gewordenen ortsansässigen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren, nicht auseinandersetzendem Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 20.03.2001 ist die sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.

Die Rechtspflegerin hat zu Unrecht die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Reisekosten sowie das Übernachtungsgeld nach § 28 BRAGO in Höhe von insgesamt netto DM 700,64 bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen.

1.

Nachdem aufgrund der seit 01.01.2000 geltenden Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO die örtliche Beschränkung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte weggefallen ist und nunmehr für den Rechtsanwalt - im Gegensatz zur alten Rechtslage, wonach ein Rechtsanwalt bei dem Prozessgericht zugelassen sein musste, um dort auftreten zu können - die Zulassung bei einem beliebigen Landgericht im Bundesgebiet ausreichend ist, um bei allen Landgerichten im Bundesgebiet auftreten zu können (für die Amtsgerichte galt dies auch schon nach altem Recht), stellt sich in verstärktem Umfang im Rahmen der Kostenfestsetzungsverfahren die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht iSd der §§ 18 ff BRAGO zugelassenen, dort aber seit der Neufassung des § 78 ZPO postulationsfähigen Rechtsanwaltes.

Die hierzu ergangene Rechtsprechung der Obergerichte ist nicht einheitlich.

a) So wird zum einen die Ansicht vertreten, die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sei neu zu beurteilen und diese seien bei der Beauftragung eines in der Nähe des Sitzes der Partei residierenden Rechtsanwaltes grundsätzlich zu erstatten (OLG Düsseldorf, MDR 2001, 475; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2001, 375; Hans.OLG Bremen, JurBüro 2001, Heft 10; OLG Frankfurt, JurBüro 2000, 587).

b) Das Kammergericht verneint die Erstattungsfähigkeit dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits aus Sicht der Partei ein einfach gelagerter Routinefall ist. Das OLG Schleswig (OLG-Report 2001, 51) meint, die Reisekosten seien dann nicht zu erstatten, wenn die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten geringere Kosten ausgelöst hätte. Das OLG Hamm (JurBüro 2001, 484 und OLG-Report 2001, 185) hat für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten entschieden, dass diese jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig sind, als ansonsten fiktive Reisekosten des Prozessbevollmächtigten angefallen wären. Der 8. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 18.05.2001, 8 W 216/01) hat die Kosten eines beauftragten Unterbevollmächtigten in Höhe der ersparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen.

c) Hingegen besteht nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, MDR 2001, 294; OLG Celle, JurBüro 2000, 480 zu Prozesskostenhilfe; OLG Nürnberg, OLG-Report 2001, 71; OLG Karsruhe, MDR 2001, 293) kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu ändern. Das OLG München (JurBüro 2001, 422) hält die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten gleichfalls grundsätzlich nicht für erstattungsfähig, es sei denn, hierdurch seien im Einzelfall die Kosten für notwendige Informationsfahrten erspart worden.

2.

Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Reisekosten des auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber postulationsfähigen Prozessbevollmächtigen insoweit erstattungsfähig sind, als sie die Kosten eines mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten nicht übersteigen und es nicht zur Beauftragung eines weiteren, bei dem Prozessgericht ansässigen Anwalts kommt.

a) Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und ist somit von der Beantwortung der Frage abhängig, ob diese Reisekosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Nach früherer Gesetzeslage hat der Senat dies in der Regel verneint, da die Partei sich ohnehin durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste. Unter dem Aspekt der sparsamen und wirtschaftlichen Prozessführung war von ihr zu erwarten, dass sie von vornherein einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt.

b) Diese Einschränkung gilt nach Auffassung des Senates aufgrund der Neuregelung des § 78 ZPO nun nicht mehr. Es erscheint nunmehr vielmehr aus Sicht einer klagenden Partei grundsätzlich vernünftig und auch am kostensparensten, einen am Sitz des Unternehmens oder in der Nähe befindlichen Rechtsanwalt zu beauftragen, der zudem - soweit angefallen - oft schon die vorgerichtliche Korrespondenz erledigt hat als auch einen anschließenden Prozess führt und vor dem Prozessgericht auftritt.

Insoweit hindert die in § 91 Abs. 2 Satz 1 2. HS ZPO enthaltene Regelung die Festsetzung der Reisekosten nach Meinung des Senates nicht. Danach ist die Erstattung von Reisekosten eines bei dem Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwaltes davon abhängig, ob seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Während der Geltung des § 78 ZPO alter Fassung musste sich die Partei im Anwaltsprozess ohnehin von einem vor dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen und konnte daher regelmäßig die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines weiteren auswärtigen Rechtsanwaltes verneint werden. Diese Sperrwirkung gilt jedoch seit dem 01.01.2000 nicht mehr, da der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht mehr zwingend der Prozesbevollmächtigte einer Partei ist, sondern das Mandat auch von einem auswärtigen Prozessbevollmächtigten ausgeübt werden kann.

Vorliegend kommt weiter hinzu, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigen zunächst als Mahnanwälte beauftragt hatte und Umstände, die nahelegen, dass die Klägerin schon hierbei mit einem Widerspruch des Beklagten hat rechnen müssen, von diesem nicht vorgetragen sind. Sie durfte deshalb ohnehin bei Einleitung des Verfahrens ohne Verstoß gegen das Gebot der sparsamen Prozessführung ihren Anwalt beauftragen und sind die durch dessen Terminswahrnehmung angefallenen Kosten jedenfalls niedriger als etwa bei späterer Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten insoweit, als zusätzlich erstattungsfähige Mahnanwaltskosten nach § 43 BRAGO angefallen wären.

c) Die Festsetzung der Reisekosten scheitert nach Aufffassung des Senats auch nicht an der Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach sind der obsiegenden Partei die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. Diese Bestimmung bezieht sich damit aber nicht auf die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwaltes, sondern ausschließlich auf dessen Zulassung bei einem bestimmten Gericht iSd §§ 18 ff BRAGO (sog. Lokalisierung). Grundgedanke dieser Beschränkung der Erstattung von Reisekosten ist somit die Erwägung, dass ein Rechtsanwalt mit seinem Zulassungsantrag bei einem von ihm bestimmten Prozessgericht trotz seines auswärtigen Wohn- oder Kanzleisitzes die Mehrkosten und den zusätzlichen Zeitaufwand hat abschätzen und generell hat auf eigene Rechnung nehmen können und der "Luxus" des auswärtigen Wohn-/Kanzleiortes nicht zu Lasten des Prozessgegners seines Auftraggebers gehen darf. Das Gesetz sieht somit lediglich einen Ausschluss der Erstattung von Reise- und Abwesenheitskosten nur für den am Prozessgericht nach § 18 BRAGO zugelassenen Rechtsanwalt vor. Dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten, der seit dem 01.01.2000 auf Grund der Neufassung des § 78 ZPO auch vor dem Prozessgericht auftreten kann.

d) Der Senat ist jedoch unter dem aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht herrührenden Gesichtspunkt der Pflicht zur kostengünstigen und sparsamen Prozessführung der Auffassung, dass regelmäßig ein Vergleich zwischen der Höhe der anfallenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und etwa mit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden zusätzlichen weiteren Kosten nach § 53 BRAGO anzustellen ist und die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Höhe nach durch etwaige - fiktive - Mehrkosten der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung nach § 53 BRAGO (5/10 Gebühr) begrenzt ist, so wie die Erstattungsfähigkeit der zusätzlichen Kosten eines beauftragten Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO der Höhe nach durch etwaige - fiktive - Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten begrenzt ist.

3.

Nachdem die von der Klägerin zur Kostenfestsetzung beantragten Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten netto DM 700,64 betragen, demgegenüber die fiktiven Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten nach § 53 BRAGO

5/10 Prozessgebühr, § 53 BRAGO aus Gegenstandswert DM 97.440,00 1.062,50 DM Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM 1.102,50 DM

betragen, sind die geltend gemachten Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig und stellt sich die Berechnung der richtigerweise festzusetzenden Kosten wie folgt dar:

10/10 Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 2.125,00 DM 10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Ne. 2 BRAGO 2.125,00 DM Auslagenpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM Reisekosten zum Termin am 06.07.2000, § 28 Abs. 2, 3 BRAGO: 682 km x DM 0,52 510,64 DM

Abewesenheitsgeld, mehr als 8 Stunden 110,00 DM Übernachtungskosten laut Quittungsbeleg 80,00 DM Zwischensumme 4.990,64 DM zuzüglich verauslagter Gerichtskosten 2.325,00 DM insgesamt 7.315,64 DM

4. Zur Kostenausgleichung gelangen somit:

Gerichtskosten:

100 % 2.865,00 DM davon 1/20 die Klägerin 143,25 DM von der Klägerin gezahlt 2.325,00 DM zuviel bezahlt und vom Beklagten zu erstatten 2.181,75 DM

Außergerichtliche Kosten:

Klägerin 4.990,64 DM Beklagter 3.865,00 DM insgesamt 8.855,64 DM davon tragen: Klägerin 1/20 442,78 DM Beklagter 19/20 8.412,86 DM eigene Kosten 4.990,64 DM 3.865,00 DM

zu erstatten: an Klägerin 4.547,86 DM von Beklagtem 4.547,86 DM

Zusammenstellung der Erstattung: Gerichtskosten 2.181,75 DM außergerichtliche Kosten 4.547,86 DM insgesamt: 6.729,61 DM

und war der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Interesse der Klägerin an der erstrebten Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Reisekosten.

Ende der Entscheidung

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