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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 7 W 336/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 109 Abs. 1 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richterin am Oberlandesgericht Kodalle
als Einzelrichterin
am 12.07.2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers werden der Beschluss des Landgerichts vom 14.06.2007 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 04.07.2007 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Gegen die Beklagte war unter dem 25.08.2006 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte zur Zahlung von € 92.779,05 nebst Zinsen verurteilt worden war. Auf ihren Antrag war die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden. Die Beklagte hatte Sicherheit durch Bankbürgschaft erbracht. Durch Urteil vom 18.05.2007 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Durch Beschluss vom 01.06.2007 hat es die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung erlaubt. Am 25.05.2007 hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger hat seinerseits Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet, um aus dem Urteil des Landgerichts vollstrecken zu können. Die Beklagte hat beantragt, gem. § 109 Abs. 1 ZPO anzuordnen, dass der Kläger binnen 1-wöchiger Frist die von ihr geleistete Bankbürgschaft zurückzugeben habe.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14.06.2007 die Herausgabe der Bürgschaft angeordnet. Dagegen hat der Kläger am 18.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 04.07.2007 der sofortigen Beschwerde insoweit abgeholfen, als dass es angeordnet hat, dass der Kläger binnen 1 Woche die Einwilligung in die Rückgabe der Bankbürgschaft zu erklären habe. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 ZPO statthaft und auch form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Zwar ist zur Entscheidung über Anträge gem. § 109 Abs. 1 und 2 ZPO in I. Instanz der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 3 RPflG zuständig. Dies steht der Wirksamkeit der Entscheidungen des Landgerichts jedoch nicht entgegen, § 8 Abs. 1 RPflG.
Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung nicht weggefallen. Die Sicherheitsleistung der Beklagten auf Grund des Einstellungsbeschlusses vom 20.09.2006 sollte dazu dienen, die Ansprüche des Klägers zu sichern, dem die Vollstreckung durch den Einstellungsbeschluss einstweilen versagt worden war. Ohne die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hätte der Kläger aus dem Versäumnisurteil vollstrecken können, ohne seinerseits eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. Die Gefahr für den Kläger, dass im Falle der Rechtskraft des Urteils oder des Wegfalls des Vollstreckungshindernisses in Gestalt der einstweiligen Einstellung die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen könnte, besteht fort. § 109 Abs. 1 ZPO ist nur dann anzuwenden, wenn der durch die einstweilige Einstellung mögliche Schaden nicht mehr entstehen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder erfolgreich vollstreckt hat (vgl. OLG Düsseldorf, RPfl. 1996, 165). Der Senat folgt nicht der Ansicht des OLG Oldenburg (RPfl. 1985, 504), nach der die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 ZPO schon dann vorliegen, wenn der Gläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit geleistet hat, da für den Schuldner die Möglichkeit der Vollstreckungsabwendung durch seine Sicherheitsleistung entfällt. Denn der Sinn der Sicherheitsleistung des Schuldners erschöpft sich nicht allein darin, die Zwangsvollstreckung gegen ihn abzuwenden, sondern sie dient dazu, die Befriedigung des Gläubigers zu sichern. Unstreitig hat der Kläger zwar mit der Vollstreckung seiner Forderung begonnen. Dass sie bereits zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Veranlassung für die Sicherheitsleistung besteht daher fort.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen. Denn die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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