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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: Bl U 594/06
Rechtsgebiete: GG, BGB, StVO, BJagdG
Vorschriften:
GG Art. 14 Abs. 3 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
StVO § 1 | |
StVO § 18 | |
BJagdG § 7 | |
BJagdG § 8 | |
BJagdG § 20 |
2. Durchschneiden Trassen eines Bauvorhabens (einer Bundesstraße) eine Teilfläche des Jagdbezirks (einer Jagdgenossenschaft), erschöpft sich ein solcher Eingriff - ohne Betretungsverbot - nicht in der faktischen Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts.
Vielmehr kann ein unmittelbarer - und damit ein entschädigungsrelevanter - Eingriff auch daraus resultieren, dass trotz grundsätzlicher Zugangsmöglichkeit die Jagdausübung aufgrund eines anderen rechtlichen Verbots zu unterbleiben hat.
3. Ein solches Verbot kann sich - fallbezogen - aus § 1 StVO bzw. § 20 Abs. 1 BJagdG konstituieren, wonach bei einer Güterabwägung der Sicherheit des Straßenverkehrs ein höherrangiger Wert als der Jagdausübung beizumessen ist, mithin von einem Jagdverbot auf dem Straßenkörper einer Bundesstraße auszugehen ist, wenn durch die Jagdausübung auf der Straße die Sicherheit des Straßenverkehrs, mithin das Leben von Menschen gefährdet wird.
4. Die Höhe der vom Vorhabenträger der Straßenbaumaßnahme zu leistenden Entschädigung kann von einem Sachverständigen nach den Regeln des sog. "objektivierten Pachtzinsdifferenzverfahrens" ermittelt werden; maßgebend für die Entschädigungshöhe ist danach das wirtschaftliche Verwertungspotenzial am Jagdpachtmarkt, soweit es durch den Eingriff geschmälert wird.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Bl U 594/06
Verkündet am: 21.02.2007
In der Baulandsache BRD
hat der Senat für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz und Richter am Oberlandesgericht Giebel
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14.06.2006 (Az. BLK O 2/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.172,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen wegen Eingriffs in das Jagdausübungsrecht der Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung in der beantragten Höhe von 5.172,00 € verurteilt. Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts und der für die Entscheidung des Landgerichts maßgebenden Gründe nimmt der Senat Bezug auf das angefochtene Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht erkannte Entschädigungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Sie stützt die Berufung im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte.
Zum einen fehle es nach der erstinstanzlichen Entscheidung insofern an einem Anspruchsgrund, als die Klägerin durch das streitgegenständliche Bauvorhaben keinen unmittelbaren (rechtlichen), sondern allenfalls faktischen Einschränkungen bei der Jagdausübung ausgesetzt sei. Hierin unterscheide sich der Streitfall maßgeblich von den der einschlägigen Jagdpacht-Rechtsprechung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalten. Während dort eine Jagdgenossenschaft jeweils durch den Bau einer Autobahn bereits am Betreten des Straßenkörpers (vgl. § 18 Abs. 9 S. 1 StVO) und auf diesen Flächen an jeglicher Jagdausübung gehindert worden sei, unterbreche eine Bundesstraße den Jagdbezirk nicht in seiner Gesamtheit. Vielmehr werde der Straßenbaulastträger als Grundeigentümer selbst Jagdgenosse. Auf den Trassenflächen sei eine Jagdausübung im Prinzip weiterhin möglich. Zwar kämen bestimmte Formen der Jagd, namentlich ein Schusswaffengebrauch, aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht, doch könne die Jagd beispielsweise durch Nachstellen des Wildes, Aufstellen von Fallen oder durch das Abschießen von über der Bundesstraße fliegenden Enten ausgeübt werden. Zudem erstrecke sich das Jagdrecht über das Erlegen des Wildes hinaus auf die Hege und die Ausübung des jagdlichen Aneignungsrechts, woran die Klägerin auch künftig nicht gehindert sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Frage, ob eine Bundesstraße einen Jagdbezirk im enteignungsrechtlichen Sinne durchschneide, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Jedenfalls scheide eine Entschädigung wegen Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG bezüglich eines grundrechtlich geschützten Rechts der Klägerin aus. Allenfalls sei ein Anspruch wegen faktischer Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts nach den Grundsätzen eines enteignenden Eingriffs zu erwägen, was jedoch die Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle voraussetze. Hierzu habe weder das Landgericht hinreichende Feststellungen getroffen, noch seien dem zur Höhe einer Jagdwertminderung eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. B. entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen.
Zum anderen greift die Beklagte mit der Berufung die Feststellungen des Landgerichts zur Frage der Anspruchshöhe an. Entgegen den vom BGH zur Jagdwertberechnung entwickelten Vorgaben habe der Sachverständige, dem das Landgericht vollumfänglich gefolgt sei, einen "objektivierten" Pachtzins ermittelt, statt eine Marktanalyse anhand vergleichbarer Jagdreviere vorzunehmen. Insbesondere der für das Gebiet "links der Werra" bestimmte Jagdpachtzins in Höhe von 2,80 €/ha - der doppelt so hoch sei wie der für diesen Teil des Jagdbezirks tatsächlich gezahlte Jagdpachtzins von 1,40 €/ha - entspreche in keiner Weise den wahren Marktgegebenheiten. Im Übrigen rügt die Beklagte sowohl einige im Gutachten nicht näher erläuterte Annahmen - etwa die für die Einstufung der Jagdbezirksflächen in "Bonitätsstufen" maßgebenden Kriterien - als auch einzelne Rechenoperationen als nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe sich trotz ausdrücklicher schriftlicher Rügen der Beklagten mit der Berechnung im Einzelnen nicht befasst, sondern nur pauschal auf die Fachkunde des Sachverständigen verwiesen. Schließlich bleibe bestritten, dass die Klägerin aufgrund der mit den einzelnen Jagdpächtern abgeschlossenen Pachtverträgen konkrete vorhabensbedingten Vermögenseinbußen zu verzeichnen habe. Unzutreffend sei zudem die auf das Sachverständigengutachten gestützte Annahme des Landgerichts, wonach sämtliche Nachteile als dauerhaft ("Ewigkeitsschaden") einzustufen seien, obwohl manche nur vorübergehender Natur seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil aus den darin aufgeführten Gründen.
Soweit die Beklagte Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens moniere, sei sie mit einem solchen Vorbringen bereits präkludiert, da sie erstinstanzlich von der Möglichkeit, eine Anhörung des Sachverständigen zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht habe.
In der Sache selbst gingen die Berufungsangriffe ins Leere. Nicht nur eine Autobahn, auch eine Bundesstraße durchschneide einen Jagdbezirk im Rechtssinne. Der BGH habe hierzu mehrfach entschieden, dass nicht nur rechtliche, sondern auch faktische Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu entschädigen seien. Auf den Trassenflächen der Bundesstraße, die täglich von rund 7.800 Fahrzeugen frequentiert werde, sei jede Jagdausübung ausgeschlossen. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass der Klägerin im dortigen Bereich auch künftig die Möglichkeit einer Wildhege und eine Ausübung des Wildaneignungsrechts gestattet sei, ergebe sich hieraus kein durchgreifendes Abgrenzungskriterium zwischen einer Bundesstraße und einer Autobahn. Im Übrigen sei der Streitfall auch insofern als vorentschieden im Sinne höchstrichterlicher Rechtsprechung anzusehen, als der BGH einem Eigenjagdinhaber aufgrund der von einer Bundesstraße ausgehenden Beeinträchtigungen eine Enteignungsentschädigung zugebilligt habe (vgl. BGH NJW 1992, 2078). Ihrem Gewicht nach seien die vom Betrieb der streitgegenständlichen Bundesstraße ausgehenden Beeinträchtigungen für die Jagdausübung schwer und unerträglich, wie auch das Sachverständigengutachten belege. Damit sei die Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines enteignenden Eingriffs zu entschädigen.
Die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung der Jagdpachtwertminderung sei in jeder Hinsicht plausibel und überzeugend. Sie entspreche insbesondere den einschlägigen, vom BGH anerkannten Regeln. Die Klägerin sei aufgrund einer Klausel in den bestehenden Pachtverträgen verpflichtet, die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen durch eine Absenkung des Jagdpachtzinses gegenüber den Jagdpächtern aufzufangen. Die daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbußen gingen zu ihren Lasten. Lediglich in einem Fall sei der entsprechende Pachtvertrag (Pachtvertrag Jürgen Schleicher) erst nach Bekanntwerden des Straßenbauvorhabens abgeschlossen worden und habe daher die eintretende Jagdpachtwertminderung schon berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. B. (§ 411 Abs. 3 ZPO), der auf Befragen des Senats und der Parteien sein schriftliches Gutachten erläutert hat.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 229 Abs. 1, 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, § 217 Abs. 1 S. 3 BauGB. Ihm steht nicht entgegen, dass ein förmliches Enteignungsentschädigungsverfahren vorliegend nicht stattgefunden hat. Wie das Landgericht auf dem Boden der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1722) zutreffend erkannt hat, mangelt es an einer (eindeutigen) Vorschrift im ThürEG (vgl. § 44 ThürEG), nach der die vorausgegangene Betreibung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens als zwingende Sachurteilsvoraussetzung für den Zugang zum gerichtlichen Entschädigungsprozess ausgestaltet wäre.
2. Der Entschädigungsantrag ist dem Grunde nach und in der geltend gemachten Höhe begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 FStrG, §§ 8, 9 ThürEG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 GG zu. Der Anspruch kompensiert die vermögenswerten Nachteile, welche die Klägerin durch den mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen - unmittelbaren - hoheitlichen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne in ihr Jagdausübungsrecht erleidet.
a) Der Klägerin steht als Jagdgenossenschaft das sog. Jagdausübungsrecht, eine eigentumsähnliche Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG, zu. Dieses von dem untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenen Jagdrecht (§ 3 Abs. 1 BJagdG) zu unterscheidende Recht erstreckt sich nach § 3 Abs. 3 BJagdG auf einen bestimmten Jagdbezirk, der im Interesse einer nachhaltigen Wildhege eine bestimmte Größe aufweisen muss. Gehört einem Grundstückseigentümer eine zusammenhängende Fläche von mehr als 75 Hektar, so wird kraft Gesetzes ein Eigenjagdbezirk (§§ 7 BJagdG, 7 ThürJG) begründet. Jagdflächen unterhalb dieser Mindestgröße bilden kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in der Hand einer Jagdgenossenschaft, die sich aus der Zahl aller Grundstückseigentümer (Jagdgenossen) zusammensetzt (§§ 8 BJagdG, 8 ThürJG). Das gleichsam als ein "Stück abgespaltenes Eigentum" verstandene Jagdausübungsrecht des einzelnen Jagdgenossen erstarkt in diesem Fall erst in der Hand der Genossenschaft zu einem geschützten Recht (vgl. BGH NJW 1982, 2183, 2184; NJW 1996, 1897, 1898; NJW 2000, 1720, 1721; NJW-RR 2004, 100, 102). Es gehört zu den "sonstigen" Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, kann als vermögenswertes privates Recht verpachtet werden und genießt Eigentumsschutz nach Art. 14 GG (vgl. BGH jeweils a.a.O.).
b) Das streitgegenständliche Straßenbauvorhaben - die Südspange zur Verbindung der B 19 und B 89 - "durchschneidet" den Jagdbezirk der Klägerin im Bereich der sog. Talaue. Die Maßnahme stellt sich als unmittelbarer (gezielter) Eingriff in das Jagdausübungsrecht im enteignungsrechtlichen Sinne dar.
aa) Der BGH war bereits mehrfach mit Konstellationen befasst, in denen der Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft durch den Bau einer Autobahn (vgl. BGH Urt. v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 = BGHZ 84, 261 = NJW 1982, 2183; Urt. v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 = NJW 1996, 1897; Urt. v. 4.8.2000 - III ZR 328/98 = NJW 2000, 3638) oder einer ICE-Bahnstrecke (vgl. Urt. v. 20.1.2000 - III ZR 110/99 = BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) durchschnitten wurde. Der BGH hat dabei jeweils einen unmittelbaren Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne bejaht. Er hat dies darauf gestützt, dass der Jagdgenossenschaft ein Ausgleich nach Enteignungsgrundsätzen für solche Nachteile zu gewähren sei, die aus der Verkleinerung des Jagdbezirks um die Trassenflächen resultieren (vgl. BGH NJW 1996, 1897, 1898; NJW 2000, 3638). In diesem Kontext hat der BGH darauf verwiesen, dass zwar in eigentumsrechtlicher Hinsicht die Jagdgenossenschaft durch den Entzug der Teilfläche insofern kein Nachteil erleide, als die für die Trassenführung benötigten und enteigneten Flächen weiterhin zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten und in diesem Bereich den Jagdgenossen - zu denen der Straßen- bzw. Bahnstreckenträger als Grundeigentümer der Trassen hinzutrete - im Prinzip weiterhin die Jagdausübung gestattet sei (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1721). Allerdings resultiere der Eingriff in das Jagdausübungsrecht aus dem Betretungsverbot, wie es sich für die Bahnstrecke aus § 62 Abs. 1 EBO ergebe (für die Autobahn vgl. § 18 Abs. 9 S. 1 StVO) und dort eine Jagdausübung verbiete (vgl. BGH a.a.O.). Obwohl das Betretungsverbot streng genommen nicht die unmittelbare Folge der Grundabtretung, sondern erst der Umsetzung des Vorhabens darstelle, sei dennoch eine Zerlegung in Teilakte aufgrund der finalen Bedeutung des Vorgangs nicht angebracht (vgl. BGH a.a.O.).
Nicht einschlägig für den Problemzusammenhang ist hingegen die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des BGH vom 12.3.1992 (Az. III ZR 216/90 = NJW 1992, 2078). Wenngleich es auch dort im weiteren Sinne um die enteignungsrechtlichen Konsequenzen des Baues einer Bundesstraße für einen Jagdbezirk ging, so waren doch nicht die Belange einer Jagdgenossenschaft, sondern die eines einzelnen Jagdgenossen betroffen, dessen Eigenjagdbezirk durch die Abtretung einer Teilfläche an den Vorhabensträger verkleinert wurde und dadurch die Qualität als Eigenjagdbezirk i.S.d. § 7 BJagdG verlor. Mithin kam es nicht auf die durchschneidungsbedingten rechtlichen oder faktischen Nachteile des (Eigen-)Jagdausübungsrechts, sondern auf dessen Verlust im Rechtssinne aufgrund der Grundstücksverkleinerung an. Die hierzu vom BGH getroffene rechtliche Bewertung gibt für den Streitfall nichts her.
bb) Die Klägerin wird durch den Betrieb der Bundesstraße nicht nur faktisch, sondern aus rechtlichen Gründen an der Jagdausübung im Bereich der Trasse gehindert. Sie ist daher entsprechend den vorgenannten vom BGH entwickelten Grundsätzen, denen der Senat folgt, zu entschädigen.
Zwar zeichnen sich die vom BGH entschiedenen Fälle dadurch aus, dass für die in einem Jagdbezirk gelegenen Trassen des Verkehrsvorhabens schon jegliches Betreten untersagt und damit der Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht, bezogen auf diese Fläche, denknotwendig entzogen wurde. Soweit die Berufungserwiderung meint, dass es hierauf nicht ankäme und stattdessen darauf abzustellen sei, dass der BGH darüber hinaus auch solche Einwirkungen als entschädigungsfähig ansehe, die das Jagdausübungsrecht lediglich faktisch beeinträchtigen, so ist dieses Argument vordergründig. Zwar ist zutreffend, dass der BGH mehrfach entschieden hat, dass auch diejenigen Nachteile nach Enteignungsregeln zu entschädigen seien, welche eine Jagdausübung an den nicht zur Trassenführung benötigten (einer Betretung weiterhin zugänglichen) Restflächen - z.B. durch Beschränkung der Schussrichtung, Einschränkungen von Treibjagd, Pirsch und Ansitz, Erfordernis zusätzlicher Wildzäune, Änderungen des Wildbestands usw. - beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1721; NJW 2000, 3638). Doch lag diesen Judikaten stets zugrunde, dass zugleich ein (gezielter) Entzug des Jagdausübungsrechts auf einer Teilfläche des Jagdbezirks aufgrund des Betretungsverbots gegeben war. Mit diesem Ansatz ist mithin noch nicht die Frage beantwortet, ob die Berücksichtigung faktischer Nachteile gewissermaßen nur "haftungsausfüllend" im Kontext eines unmittelbaren Teilflächenentzugs zum Tragen kommen kann oder stattdessen auch "haftungsbegründend" zu wirken vermag, wenn sich der Eingriff allein in der faktischen Beeinträchtigung erschöpft. Gleichwohl bedarf diese Frage hier keiner näheren Untersuchung, weil nach Auffassung des Senats die Klägerin schon im Hinblick auf die Umstände des Streitfalls nicht nur faktischen Nachteilen ausgesetzt ist, sondern rechtlichen Einschränkungen unterworfen ist, die ihr das Recht auf Jagdausübung auf den Trassenflächen der neuen Bundesstraße nehmen.
Hierbei greift das Argument der Berufungsbegründung zu kurz, dass eine Bundesstraße einen Jagdbezirk im Rechtssinne deshalb nicht durchschneide, weil von ihr, anders als bei einem Betretungsverbot, nur faktische Beeinträchtigungen ausgingen. Die Jagdausübung manifestiert sich nicht oder zumindest nicht vorrangig im Betreten eines Grundstücks. Die räumliche Zugangsmöglichkeit stellt nur eine Voraussetzung einer Verhaltensbetätigung (gleich welcher Art) dar, ist aber kein gerade die Jagdausübung bestimmendes Merkmal. Daher mag zwar im Sinne einer hinreichenden Bedingung gelten, dass in das Jagdausübungsrecht enteignungsrechtlich eingegriffen wird, wenn der Zugang zu einer Jagdfläche untersagt wird. Doch lässt sich diese Regel nicht im Sinne einer notwendigen Bedingung auslegen. Vielmehr kann ein unmittelbarer Eingriff auch daraus resultieren, dass trotz grundsätzlicher Zugangsmöglichkeit die Jagdausübung aufgrund eines anderen rechtlichen Verbots zu unterbleiben hat.
Hierzu bedarf der Klärung, was Jagdausübung im Rechtssinne meint. Die Berufungsbegründung geht schon im Ansatz fehl, wenn sie einen Eingriff in das Jagdausübungsrecht u.a. mit dem Argument verneinen will, dass die Klägerin im Trassenbereich doch auch künftig ihr Wildhegerecht und Wildaneignungsrecht ausüben könne. Hierbei übersieht sie, dass nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 BJagdG die Hege und Aneignung des Wildes ohnehin nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Jagdausübungsrechts, sondern vielmehr Teil des systematisch übergeordneten (hier nicht betroffenen) Jagdrechts ist. Inhalt der Jagdausübung ist hingegen gem. § 1 Abs. 4 BJagdG das "Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild". Gerade diese Tätigkeiten sind aber im vorliegenden Fall für den gesamten Bereich der Straßentrasse nicht nur faktisch, sondern rechtlich ausgeschlossen. Denn mit der Widmung der Bundesstraße zu den Zwecken des Straßenverkehrs kommen die durch die StVO konstituierten Rechtspflichten, insbesondere das strikte Vorsichts- und Rücksichtsgebot des § 1 StVO zur Geltung. Bei einer Güterabwägung zwischen den Interessen der Sicherheit bzw. des ungestörten Flusses des Straßenverkehrs einerseits und den Interessen der Jagdausübung andererseits sind aus Sicht des Senats keine Konstellationen denkbar, wonach erstere hintanzustellen wären. Dem entspricht, dass § 20 Abs. 1 BJagdG ein Jagdverbot für Orte statuiert, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört und das Leben von Menschen gefährdet würde. In aller Regel ist daher davon auszugehen, dass eine Jagdausübung auf dem Straßenkörper einer Bundesstraße ausgeschlossen ist.
Offen bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen hinsichtlich solcher Bundesstraßen oder anderer Verkehrswege zulässt, auf denen aufgrund ihrer spezifischen Gegebenheiten - etwa in besonders weiträumigen, abgelegenen und menschenleeren Gebieten - eine Jagdausübung gefahrlos möglich erscheint. Mag eine derartige Möglichkeit nicht generell von der Hand zu weisen sein, so ist doch die streitgegenständliche Südspange als Verbindungsstück zweier vielbefahrener Bundesstraßen und in geringer Distanz zu Wohngebieten der Stadt Meiningen hierzu keinesfalls zu rechnen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Südspange im Durchschnitt täglich von rund 7.800 Fahrzeugen passiert werde. Die Vorstellung eines Schusswaffengebrauchs zu Jagdzwecken im Nahbereich dieser Straße wäre gänzlich unerträglich. Doch auch jede sonstige jagdliche Betätigung im o.g. Sinne muss schon zum Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer im Bereich der Trasse ausgeschlossen sein. Die Argumentation der Berufungsbegründung ist nicht nachvollziehbar, wenn sie meint, die Klägerin sei auch künftig nicht gehindert, der Jagd etwa durch Abschießen über der Bundesstraße fliegender Wildenten oder das Aufstellen von Fallen u.ä. auf den Trassen der Bundessstraße nachzugehen. Abgesehen davon, dass es nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVO verboten ist, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, widerspricht dieser Ansatz der Beklagten diametral allen anerkannten Sorgfaltsanforderungen nach der Verkehrsanschauung. Selbst eine Jagdausübung durch Nachstellen des Wildes die Straße entlang - etwa in Form einer Treibjagd - wäre vorliegend aus Sicherheitsgründen unter keinen Umständen tolerabel. Mag im Rahmen einer Verfolgung des Wildes im Einzelfall ein kurzzeitiges - unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer - und gefahrloses Überqueren der Straße noch zu gestatten zu sein, so ist eine Jagdausübung jedenfalls in ihrer Kernfunktion, dem gezielten und organisierten Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild im Bereich der streitgegenständlichen Bundesstraßentrasse rechtlich untersagt (im Ergebnis so auch OLG Bamberg Urt. v. 21.10.1996 - 4 U 49/94 = NVwZ 1998, 211 m. abl. Anm. Aust NVwZ 1998, 143).
Der Streitfall unterscheidet sich damit entscheidend von Konstellationen, in denen ein Verkehrswegvorhaben lediglich am Jagdbezirk entlang führt, ohne diesen zu kreuzen. Zwar können auch von einer angrenzenden Bundesstraße unter Umständen erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen, indem etwa Lärm- und Abgasimmissionen das Wild vergrämen und zu einer Änderung oder Abwanderung des Wildbestandes führen können. Doch sind solche Einwirkungen ausschließlich faktischer Natur. Selbst wenn sich darüber hinaus gewisse rechtliche Einschränkungen insofern ergeben, als zum Beispiel nicht in Richtung des am Jagdbezirk entlangführenden Verkehrsweges geschossen und kein Wild in diese Richtung getrieben werden darf, so ist doch eine Jagdausübung auf sämtlichen Flächen des Jagdbezirks möglich, indem ein Schusswaffengebrauch oder ein Nachstellen und Fangen des Wildes zumindest in die Gegenrichtung erlaubt bleiben. Im Unterschied dazu sind aufgrund der streitgegenständlichen Durchschneidungsmaßnahme die Flächen der Straßentrassen selbst aus den dargelegten Rechtsgründen - ebenso wie beim Betretungsverbot - von einer Jagdausübung ausgenommen. Danach handelt es sich um einen enteignungsrechtlichen Eingriff der in Art. 14 Abs. 3 GG vorausgesetzten Art und Qualität.
3. Die vom Landgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens Dr. B. ermittelte Entschädigung (§§ 9, 10, 13 ThürEG) in Höhe von 5.172,-- € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen beruhen auf den Regeln des sog. "objektivierten Pachtzinsdifferenzverfahrens", das der BGH unter Anerkennung eines tatrichterlichen Ermessensspielraums ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BGH Urt. v. 4.8.2000 - III ZR 328/98 = NJW 2000, 3638, 3640; so schon früher OLG Hamm AgrarR 1993, 292; OLG Stuttgart AgrarR 2000, 194). Die Methode sieht im Wesentlichen vor, den "objektivierten", mithin nicht den nach den abgeschlossenen Verträgen von einer Jagdgenossenschaft tatsächlich vereinnahmten Jagdpachtzins im betroffenen Bezirk vor der Durchschneidung zu bestimmen und sodann nach Maßgabe des Gewichts der vorhabensbedingten Nachteile - sowohl hinsichtlich der einer Jagdausübung entzogenen Flächen als auch hinsichtlich nur faktisch beeinträchtigter Restflächen -eine Minderung des Ausgangswerts mittels eines Punktverfahrens zu ermitteln. Der Wertminderung wegen dauerhafter Beeinträchtigung wird durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25 Rechnung getragen (zum Ganzen BGH a.a.O.). Maßgebend für die Entschädigungshöhe ist hiernach das wirtschaftliche Verwertungspotenzial am Jagdpachtmarkt, soweit es durch den Eingriff geschmälert wird.
b) Die Berufungsangriffe gegen das Gutachten bleiben im Ergebnis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. B. vor dem Senat ohne Erfolg.
aa) Entgegen der Berufungserwiderung ist die Beklagte mit ihrem Vorbringen allerdings nicht schon präkludiert. Denn obgleich sie erstinstanzlich keine mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt hat, so hat sie doch mit Schriftsatz vom 07.04.2006 substantiierte Einwände gegen Methodik und Inhalt des Gutachtens erhoben, mit denen sich das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt hat. Der Tatrichter darf nicht pauschal auf die Fachkunde des Sachverständigen verweisen, sondern muss offenen Fragen und Unklarheiten - auch soweit sie von den Parteien benannt werden - nachgehen und das Gutachten eingehend darauf prüfen, ob es überzeugt; das Urteil muss erkennen lassen, ob das geschehen ist (vgl. BGH BB 2001, 1012).
bb) Die Feststellungen des Sachverständigen halten einer kritischen Prüfung stand. Er hat für das Gebiet "links der Werra" den vertraglich vereinbarten Pachtzins von 1,40 €/ha für nicht repräsentativ erklärt, weil nach einem Marktvergleich eine derart niedrige Einschätzung nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund einer "bonitäten-basierten" Betrachtung hat er für diesen Bereich stattdessen einen objektivierten Pachtzins von 2,80 €/ha ermittelt. Der Einwand der Klägerin, dass der BGH in der o.g. Entscheidung (vgl. BGH NJW 2000, 3638ff.) eine "Objektivierung" des Jagdpachtwertes ausdrücklich abgelehnt und zur Preisbestimmung stattdessen eine Marktanalyse anhand vergleichbarer Reviere gefordert habe, die vorliegend nicht erfolgt sei, überzeugt nicht. Der BGH hat vielmehr das "Objektivierungsverfahren Bewer" ausdrücklich insoweit gebilligt, als in einem ersten Schritt eine Ordnung nach der unterschiedlichen Bonität der einzelnen Waldanteile im umliegenden Gebiet vorzunehmen ist, wobei die jeweils gezahlten Jagdpachtpreise erfasst und einzelne "Ausreißer" korrigiert bzw. in diese Ordnung eingepasst werden (vgl. BGH a.a.O., S. 3641). Der BGH hat dies ausdrücklich darauf gestützt, dass qualitativ vergleichbare Jagdreviere nur selten vorlägen und daher ein Rückgriff auf "Brücken" (wie der Beziehung zwischen Waldanteil und Jagdpachtzins) zum Marktvergleich nahe liege. Der BGH hat in diesem Zusammenhang lediglich einem früher vom Sachverständigen Dr. B. entwickelten (mittlerweile jedoch aufgegebenen) Ansatz widersprochen, den objektivierten Jagdpachtzins zum Ausgleich bestimmter abstrakter Vermögenseinbußen um zusätzliche Pauschalaufschläge anzuheben (vgl. hierzu im Einzelnen BGH a.a.O.). Vorliegend ist ein solcher weiterer Aufschlag pauschaler Wertminderungsfaktoren gerade nicht erfolgt.
cc) Der Sachverständige hat ferner, ebenfalls in der Berufungsbegründung beanstandet, den einzelnen Gebietsflächen drei unterschiedliche Bonitätsstufen zugeordnet und seiner Pachtwertermittlung zugrunde gelegt. Hierzu hat er auf Nachfrage des Senats sein methodisch abgestuftes Vorgehen auch hinsichtlich der jeweiligen Wertungen und Prämissen plausibel und überzeugend dargelegt. Zunächst habe er eine übergeordnete Marktanalyse anhand einer Betrachtung sowohl des von der Durchschneidung unmittelbar betroffenen als auch der angrenzenden Gebiete links und rechts der Werra vorgenommen (vgl. Gutachten Tabelle Bl. 8). Dabei habe er die von der Unteren Jagdbehörde genannten Vergleichspreise für Meiningen und Untermaßfeld sowie registrierte Schalenwildabschüsse berücksichtigt. Die im Kartenmaterial des Gutachtens verzeichnete Zuweisung der drei Bonitätsstufen an die einzelnen Flächen des Jagdbezirks, den er zuvor persönlich mit dem PKW abgefahren sei, habe er unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten vorgenommen; so seien beispielsweise für die Einstufung mehrerer Flächen der (schlechtesten) Bonitätsstufe III ein unmittelbar angrenzendes Wohngebiet, eine Krankenhausanlage oder eine Mülldeponie ursächlich gewesen. Anknüpfend an die flächenübergreifende Marktanalyse habe er sodann den vom Vorhaben im engeren Sinne betroffenen Bereich der "Talaue" in den Blick genommen und die jagdlichen Bonitäten der einzelnen Flächen - ebenfalls differenziert nach drei Qualitätsstufen - bestimmt (vgl. Gutachten Tabelle Bl. 9). Im Ergebnis habe er für die "Talaue" einen Durchschnittspachtzins in Höhe von 4,80 €/ha (= 336 €/Jahr) vor dem Bau der Südspange und in Höhe von 1,70 €/ha (= 116 €/Jahr) nach dem Bau ermittelt und die daraus resultierende Wertdifferenz (336 - 116 = 220 €/Jahr) in die Entschädigungsberechnung übernommen (vgl. Gutachten Bl. 11). Dabei habe er die anerkannten Berechnungsfaktoren (Kapitalisierung, Parallelverschiebung) berücksichtigt. Fehler sind insoweit aus Sicht des Senats nicht erkennbar.
dd) Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit sie moniert, dass die zugrunde zu legenden Nachteile als dauerhaft ("Ewigkeitsschaden") behandelt würden, obgleich zumindest einzelne Beeinträchtigungen nur vorübergehender Natur seien. Der BGH hat bereits entschieden, dass eine einmal eingetretene Beeinträchtigung in entschädigungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als endgültig anzusehen sei (vgl. BGH NJW 2000, 3638, 3639). Insbesondere hat er dabei nicht zwischen dauerhaften und vorübergehenden Nachteilen differenziert. Hiervon abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung.
ee) Schließlich geht die Berufungsbegründung ins Leere, soweit sie meint, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, ob ihr aufgrund der bestehenden Pachtverträge überhaupt wirtschaftliche Nachteile durch die Minderung des Jagdpachtwertes entstünden (vgl. zu dieser Frage BGH NJW 2000, 3638, 3641). Die Klägerin hat - insoweit nicht bestritten - vorgetragen, dass in den bestehenden Pachtverträgen eine Klausel enthalten sei, welche die Vertragsparteien zu einer Änderung der Flächen und des Pachtpreises wegen des Straßenbauvorhabens verpflichte. Auch wenn diese Klausel nicht explizit auf "Reduzierung" des Jagdpachtzinses lautet, wie die Berufungsbegründung beanstandet, so bedarf es doch keiner weiteren Begründung, dass der Eintritt einer Jagdwertminderung zwingend eine Herabsetzung (und nicht etwa eine Erhöhung) des Pachtzinses nach sich zieht. Mit Schriftsatz vom 4.12.2006 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass der mit einem einzelnen Pächter (Pachtvertrag J. Sch.) geschlossene Pachtvertrag zwar keine Klausel im o.g. Sinne enthalte. Doch sei er erst nach dem vom Sachverständigen angenommenen Stichtag zustande gekommen und habe daher die zu erwartende Wertminderung bereits berücksichtigt. Auch dieser Vortrag ist unbestritten geblieben. Danach sind keine Gründe ersichtlich, einen vertragsbedingten Abzug an der Entschädigung vorzunehmen, wie sie der Klägerin bei Anwendung des "objektivierten Pachtzinsdifferenzverfahrens" zusteht.
Nach allem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Gegen das Urteil findet gemäß § 221 Abs. 1 S. 1 BauGB i.V.m. § 543 ZPO die Revision nur statt, wenn sie zugelassen worden ist. Ein Grund für die Zulassung (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegt hier indes nicht vor. Dabei mag dahin stehen, ob der abstrakt formulierten (Rechts-)Frage, ob der Bau einer Bundesstraße den Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft im enteignungsrechtlichen Sinne durchschneidet, Grundsatzbedeutung beizumessen ist. Selbst wenn man dies bejahen wollte, eignet sich die Streitsache schon insofern nicht zu einer Klärung im Grundsätzlichen, als der Senat einen rechtlichen Eingriff in ein durch Art. 14 Abs. 3 GG geschütztes Recht im Ergebnis auf Einzelumstände - namentlich die örtlichen Gegebenheiten - gestützt hat.
Ende der Entscheidung
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