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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: UF 198/98
Rechtsgebiete: BGB, BErzGG


Vorschriften:

BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1609 Abs. 1
BGB § 1606 Abs. 3
BErzGG § 9 S. 1
Rechtliche Grundlage:

BGB §§ 1603 Abs. 2, 1609 Abs. 1, 1606 Abs. 3; BErzGG § 9 S. 1

Das Erziehungsgeld in Höhe von 600,- DM monatlich hat für den Bezieher gemäß § 9 S. 1 BErzGG keine Unterhalts- oder Arbeitslohnersatzfunktion. Deshalb kann sich der Unterhaltsschuldner auch nicht darauf berufen, daß er das Erziehungsgeld für seinen eigenen Unterhalt benötige, sondern ist verpflichtet, es im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Minderjähroigen voll einzusetzen.

Thüringer Oberlandesgericht, Familiensenat, Beschluß vom 17.12.1998 - UF 198/98 -


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL

UF 198/98 3 F 133/97 (AG Bad Langensalza)

Verkündet am: 17.12.1998

Stark, JSin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

In der Familiensache

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt W

gegen

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin S,

wegen Unterhalts

hat der Senat für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Schweikhardt

Richter am Amtsgericht Kämper und

Richter am Amtsgericht Mummert

auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.1998

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.05.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Langensalza, Az.: 3 F 133/97, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.250,33 DM ( laufender Unterhalt: 12 Monate x 245,00 DM = 2.940,00 DM

Rückstände:

1 8/30 Monate x 245,00 DM = 310,33 DM) festgesetzt.

5. Der Streitwert der ersten Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Langensalza vom 26.05.1998 ebenfalls auf 3.250,33 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zum Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger schuldet dem unstreitig bedürftigen Beklagten auch im Klagezeitraum den in der Urkunde des Jugendamtes Gotha vom 30.09.1993 titulierten Unterhalt in Höhe von monatlich 245,00 DM (§§ 1601 ff BGB).

Lediglich durch seine - im übrigen nicht belegte - Mitteilung, er beziehe nur Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, nicht zur Zahlung des ohnehin unter dem früheren Mindestunterhalt liegenden Unterhalts in der Lage zu sein.

Das Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 DM hat für den Bezieher gemäß § 9 Satz 1 BErzGG keine Unterhalts- oder Arbeitslohnersatzfunktion, es wird auch an zuvor nicht erwerbstätige Eltern gezahlt, Vielmehr dient es sozialpolitischen Zielen und soll dabei einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung schaffen (vgl. Buchner / Becker "Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz" Kommentar, 6. Auflage, Teil C, Einführung in das Recht des Bundeserziehungsgeldgesetzes, Rn. 1, 2; § 9 BErzGG, Rn. 1).

Andererseits berührt aber der Bezug von Erziehungsgeld gemäß § 9 Satz 2 BErzGG die Unterhaltsverpflichtungen - wie hier vorliegend - im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Vorliegend kann sich der Kläger daher wegen der mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes auch nicht darauf berufen, er benötige es für seinen eigenen Unterhalt. Er hat selbst vorgetragen, mit der Kindesmutter, die ein höheres Einkommen als er erzielt, gemeinsam zu wirtschaften.

Daher muß der Kläger angesichts der Gleichrangigkeit seiner drei Kinder (§ 1609 Abs. 1 BGB) das Erziehungsgeld gleichmäßig zur Deckung der Barunterhaltsansprüche des Beklagten und des Kindes L. Z. einsetzen und ist damit in der Lage, dem Beklagten den titulierten Unterhalt, der nicht einmal die Hälfte des Erziehungsgeldes erreicht, zu leisten (so auch: OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 592 und OLG Schleswig, FamRZ 1989, 999 f).

Der Barunterhaltsanspruch seines weiteren Kindes, C. H. , ist durch dessen Mutter zu befriedigen, da der Kläger bis zur Wiederaufnahme seiner Arbeit insoweit Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 BGB erbracht hat.

Somit kann die Klage für die Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld keinen Erfolg haben.

Aber auch nachdem der Kläger am 24.09.1998 seine Arbeit wieder aufgenommen hat, ist er nach der vorgelegten Verdienstbescheinigung des Monats Oktober 1998 selbst unter Berücksichtigung nunmehr dreier Barunterhaltsverpflichtungen in der Lage, den Unterhalt für den Beklagten zu leisten.

Selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten, vom Beklagten aber bestrittenen Fahrtkosten in Höhe von 184,80 DM berücksichtigt würden, verblieben vom Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 2.245,61 DM noch 2.060,81 DM, die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen.

Danach beträgt der Bedarf

- des Beklagten monatlich 476,00 DM,

- des Kindes L. Z. monatlich 402,00 DM und

- des Kindes C. H. monatlich 332,00 DM

insgesamt monatlich 1.210,00 DM.

Diesem Gesamtbedarf steht angesichts des notwendigen Selbstbehaltes des Klägers von 1.350,00 DM ein verteilbares Einkommen von 710,81 DM gegenüber, so daß sich eine Deckungsquote von 58,74 % ergibt.

Bezogen auf den Beklagten bedeutet dies eine Leistungsfähigkeit des Klägers sogar über den bestehenden Unterhaltstitel hinaus.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Nach alledem kann dahinstehen, ob die sog. Hausmann-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch auf Fälle anzuwenden sind, in denen der Unterhaltspflichtige nicht wieder verheiratet ist, wogegen der Senat keine durchgreifenden Bedenken sieht, oder nicht, wie der Kläger sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf (FamRZ 1991, 592) das Familiengericht meinen.

Ebenso ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang vom Kläger eine Nebenbeschäftigung verlangt werden kann, um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Beklagten befriedigen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 8 ZPO vorläufig vollstreckbar. Schutzanordnungen nach den §§ 711, 712 ZPO zugunsten des Schuldners waren gemäß § 713 ZPO nicht veranlaßt.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 1, 4 GKG, die Änderung des Wertes der 1. Instanz zudem auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Dabei war zu berücksichtigen, daß bei Einreichung der Klage die Unterhaltsleistungen für den Zeitraum 23. bis 30.11.1997 sowie den Monat Dezember 1997 bereits fällig waren und somit 1 8/30 Monate Rückstände im Sinne des § 17 Abs. 4 GKG bestanden.

Ende der Entscheidung

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