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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 1 EO 448/08
Rechtsgebiete: VwGO, UmwRG, UVPG, BImSchG, ThürBO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 80a | |
UmwRG § 4 Abs. 1 | |
UmwRG § 4 Abs. 3 | |
UVPG § 3b Abs. 1 i.V.m Anl. 1 Nr. 1.6.1. | |
UVPG § 3b Abs. 2 i.V.m Anl. 1 Nr. 1.6.1. | |
UVPG § 3b Abs. 3 i.V.m Anl. 1 Nr. 1.6.1. | |
BImSchG § 67 Abs. 9 S. 1 | |
ThürBO § 6 Abs. 2 S. 3 | |
ThürBO § 72 |
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss
1 EO 448/08 In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Immissionsschutzrecht,
hier: Beschwerde nach Antrag gemäß § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO
hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan und die Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und Dr. Hinkel am 2. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Juli 2008 - 7 E 367/08 We - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 153.450,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin, vorläufig die Bauarbeiten zur Verwirklichung der angegriffenen Genehmigung zu untersagen, ist gegenstandslos.
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 07.07.2008, mit dem es ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den an die Beigeladene gerichteten und mit Sofortvollzug versehenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) vom 18.02.2008 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemeinde Großvargula abgelehnt hat.
Am 21.02.2007 beantragte das Ingenieurbüro Dipl. Ing. B , L____, beim Landesverwaltungsamt, ihm die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs V 90 in der Flur 1 der Gemarkung Großvargula der Gemeinde Großvargula Fl. Nrn. a___, b___, c___ und d__ zu genehmigen. Der Antrag wurde unter der Nr. 22/07 registriert. Die Antragsunterlagen wurden "zur Überarbeitung" zunächst "zurückgenommen". Unter dem 30.06.2007 wurden erneut Unterlagen vorgelegt. Dabei reduzierte das Ingenieurbüro seinen Antrag auf zwei Anlagen. Am 01.08.2007 zeigten das Ingenieurbüro und die Beigeladene einen "Bauherrnwechsel" an, wobei das Büro als Planer das Verfahren weiter betrieb. Beigefügt war außerdem ein Antrag der Beigeladenen vom 26.07.2008 zur Genehmigung von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flur 1 der Gemarkung Großvargula Fl. Nrn. c____ und d___ mit einer Leistung von 2 Megawatt, mit einer Nabenhöhe von 105 m und einem Rotordurchmesser von 90 m. Schließlich änderte die Beigeladene nach einer Besprechung bei der Genehmigungsbehörde den Antrag im Oktober 2007 hinsichtlich eines Standorts. Das Grundstück Flur 1 Fl. Nr. d_ sollte - wie bisher - der Standort der WEA WP II GVO1 und - neu - das Grundstück Flur 2 Fl .Nr. e der Standort der WEA WP II GVO2 sein. Die Grundstücke liegen in dem Vorranggebiet Nr. 15 ("nördlich Großvargula") für Windkraftanlagen des Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen. In dem Vorhabengebiet sind bereits 16 Windkraftanlagen errichtet. Eine weitere Anlage (UHW 17) wurde genehmigt, wobei streitig ist, ob der Antragstellerin diese Genehmigung übertragen wurde.
Unter dem 24.04.2007 stellte das Landesverwaltungsamt gegenüber der Antragstellerin fest, dass die in der Vergangenheit vom zuständigen Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis am 09.02.2004 an die Windstrom N GbR (W___) erteilte und mit Bescheid vom 16.08.2004 geänderte Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen (W__ 18 und 19), auf die insgesamt Bezug genommen wird, unabhängig davon, ob die Antragstellerin überhaupt Berechtigte sei, inzwischen erloschen sei. Hintergrund war die zwischen dem Landesverwaltungsamt und der Antragstellerin streitig gewordene Frage, ob die genannte Genehmigung noch besteht, sowie die am 12.03.07 beim Landesverwaltungsamt eingegangene Anzeige über einen Bauherrnwechsel von der W___ auf die Antragstellerin vom "11.02.2004". Außerdem hatte am 22.03.2007 die W____ ihren Antrag auf Verlängerung der Geltung dieser Baugenehmigung vom 31.03.2006 zurückgenommen und am 26.03.2007 mitgeteilt, dass ihr von einem Bauherrnwechsel nichts bekannt sei. Das Landesverwaltungsamt bestätigte auch ihr gegenüber mit Schreiben vom 24.04.2007 die Wirksamkeit der Rücknahme und das Erlöschen der Genehmigung. Die Antragstellerin hat die W____ unter dem 02.08.2007 aufgefordert, ihr - wie vertraglich vereinbart - bis zum 15.08.2007 die oben genannte Genehmigung abzutreten.
Die Antragstellerin beantragte am 29.05.2007, ihr die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs V 90 mit einer Leistung von 2 Megawatt mit einer Nabenhöhe von 105 m und einem Rotordurchmesser von 90 m auf den Flurstücken f____, g___, h und i der Flur 1 in der Gemarkung Großvargula (GV 17, 18 und 19) zu genehmigen. Unter dem 08.11.2007 beantragte sie außerdem, ihr die Errichtung und den Betrieb von weiteren drei Windkraftanlagen (GV 20, 21 und 22) des vorgenannten Typs auf den Flurstücken a____, j____ und b___ der Flur 1 in der Gemarkung Großvargula zu genehmigen. Auf die diesen Anträgen beigefügten Unterlagen wird Bezug genommen.
Die allgemeine Vorprüfung des Vorhabens der Beigeladenen ergab keine Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich die Beigeladene verpflichtet, vorsorglich Abschaltzeiten zum Schutz ziehender Fledermäuse einzuhalten. Auf die Stellungnahme des zuständigen Referats des Landesverwaltungsamts vom 17.08.2007 wird Bezug genommen. Die Beigeladene kam mit Schreiben vom 29.08.2007 der Verpflichtung nach. Das Landesverwaltungsamt bestätigte der Beigeladenen unter dem 25.10.2007 die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen und machte im Thüringer Staatsanzeiger 48/2007 unter dem 14.11.2007 bekannt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Unter dem 05.02.2008 ließ die Beigeladene beantragen, die für ihr Vorhaben zu erteilende Genehmigung im Hinblick auf den von Seiten der Antragstellerin drohenden Drittwiderspruch mit Sofortvollzug zu versehen.
Mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom 18.02.2008 genehmigte das Landesverwaltungsamt der Beigeladenen die beantragte Errichtung und den Betrieb der zwei genannten Windkraftanlagen. Auf die Begründung des Bescheids und der gleichzeitig ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung wird Bezug genommen.
Unter dem 27.02.2008 bestätigte das Landesverwaltungsamt der Antragstellerin, dass ihre Genehmigungsunterlagen auch im Hinblick auf die durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend seien.
Am 29.02.2008 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid an die Beigeladene, über den noch nicht entschieden ist. An diesem Tag leitete das Landesverwaltungsamt die öffentliche Beteiligung einschließlich förmlicher Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Vorhaben der Antragstellerin ein (ThürStAnz. 2008, 318 f.). Die Erörterungstermine wurden auf den 21.05.2008 bzw. 28.05.2008 festgesetzt. Auf die nach öffentlicher Auslegung der Anträge der Antragstellerin eingegangenen Einwendungen, insbesondere der Beigeladenen, wird Bezug genommen.
Am 01.04.2008 beschloss der Gemeinderat der Gemeine Großvargula, für den im anliegenden Lageplan gekennzeichneten Bereich des genannten Vorranggebiets für Windkraftanlagen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Sondergebiet Windpark Großvargula" aufzustellen. Am gleichen Tag beschloss der Gemeinderat eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Sondergebiet (SO) zur Errichtung von Windkraftanlagen".
Bereits vor der Bekanntmachung der Satzungen machte - unter dem 08.05.2008 - der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises als Vertreter des inzwischen für das Genehmigungsverfahren zuständigen Landkreises im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 20/2008) bekannt, dass der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorgesehene Erörterungstermin in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Antragstellerin auf einen noch unbekannten Termin verschoben werde. Zur Begründung dieser Entscheidung verwies der Landrat auf die von der Gemeinde beschlossene Veränderungssperre.
Dem am 13.06.2008 von der Antragstellerin gestellten Antrag, die Satzung der Gemeinde Großvargula vom 01.04.2008 über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Sondergebiet (SO) zur Errichtung von Windkraftanlagen" außer Vollzug zu setzen, gab der Senat mit Beschluss vom 16.07.2008 - 1 EN 368/08 - statt.
Am 24.06.2008 hatte die Gemeinde Großvargula erneut über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Sondergebiet (SO) zur Errichtung von Windkraftanlagen" beschlossen. Die Satzung wurde inzwischen im Amtsblatt veröffentlicht. Insoweit hat die Antragstellerin am 27.08.2008 beim Senat beantragt, diese Satzung außer Vollzug zu setzen (Az. 1 EN 529/08). Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden.
2. Am 09.04.2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Antrag sei zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Genehmigung an die Beigeladene ihren Genehmigungsanspruch zunichte mache. Dies gelte insbesondere bei der Realisierung der Anlage WEA WP II GVO1. Die von ihr zur Genehmigung gestellte Anlage GV 18 liege nur 110 m entfernt. Sie sei im Übrigen für die Grundstücke f___, g___, h___ und i____ bereits im Besitz von ihrer Rechtsvorgängerin in den Jahren 2003 und 2004 erteilten Baugenehmigungen für weitere drei Anlagen. Diese seien auch nicht erloschen. Dies ergebe sich daraus, dass keine Frist für den Baubeginn gesetzt worden sei und keine immissionsschutzrechtlichen Erlöschenstatbestände eingriffen. Insbesondere zu den Anlagen W__ 18 und 19 sei auch bereits unter dem 09.03.2007 der Bauherrnwechsel angezeigt worden. Ihre auf dieselben Standorte gerichteten Genehmigungsanträge vom Mai 2007 seien nur gestellt worden, weil das Landesverwaltungsamt die Fortdauer der Genehmigungen bestreite. Die Genehmigung für die Beigeladene beeinträchtige die Baufreiheit für diese Vorhaben. Die Genehmigung an die Beigeladene sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgenommen worden sei. Insoweit seien über die bereits bestehenden 16 Anlagen hinaus die drei erteilten Genehmigungen und ihre Anträge für sechs weitere Anlagen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der UVP-Vorprüfung anhängig waren, zu berücksichtigen. Diesen Verfahrensfehler könne sie auf der Grundlage des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auch geltend machen. Ihr Antrag sei vor dem Antrag der Beigeladenen vom 26.07.2007, der überdies noch einmal im Oktober 2007 geändert worden sei, eingegangen und habe, weil der Antrag des Ingenieurbüros B___ bereits im Mai 2007 zurückgenommen worden sei, bei der Bearbeitung Priorität. Im Übrigen müssten bei konkurrierenden Anträgen neben deren Eingang und Entscheidungsreife auch andere Grundsätze Berücksichtigung finden, im vorliegenden Falle der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn sie sei zum einen durch die - insbesondere zögerliche - Handhabung des Verfahrens gezwungen gewesen, eine aufwändige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, was die Vervollständigung ihrer Antragsunterlagen verzögert habe. Zum anderen habe die Beigeladene ihren Antrag nach Eingang ihres eigenen Antrags wesentlich abgeändert. Eine persönliche Grunddienstbarkeit für das Flurstück d____ sei ihr bewilligt, aber später vertragswidrig auf die Beigeladene übertragen worden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.02.2008 gegen den an die Beigeladene gerichteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 18.02.2008 wiederherzustellen.
Der Freistaat Thüringen, der über den 30.04.2008 hinaus als Antragsgegner aufgetreten ist, hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, die Behauptungen der Antragstellerin, sie verfüge über immissionsschutzrechtlich genehmigte und noch nicht erloschene Genehmigungen für drei weitere Anlagen träfen nicht zu. Zwei der ursprünglich als Baugenehmigung an die W___ erteilten Genehmigungen seien aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften erloschen. § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ändere hieran - wie die Auslegung des Gesetzes ergebe - nichts. Die Anträge der Beigeladenen seien nach dem durch die Rechtsprechung anerkannten Prioritätsgrundsatz behandelt worden. Von den genehmigten Anlagen der Beigeladenen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, kollidiere im Übrigen wegen des geringen Abstandes nur die WEA WP II GVO1 mit der Anlage GV 18 der Antragstellerin.
Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.04.2008 Beigeladene hat sinngemäß beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat sich zum Erlöschen der erteilten Baugenehmigung den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in einem Zivilrechtsstreit vortrage, die Inhaber verweigerten die Übertragung der Genehmigungen. Zum anderen trägt sie vor, das rechtmäßig genehmigte Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Rechte. Soweit der Standort der GV 18 betroffen sei, fehle der Antragstellerin auf Dauer die rechtliche Absicherung durch Bewilligung einer Baulast. Das insoweit betroffene Grundstück Fl. Nr. d gehöre ihr, der Beigeladenen. Sie werde die erforderlichen Rechte weder von sich aus gewähren noch könne sie rechtlich hierzu gezwungen werden. Früher bestehende Rechte der Antragstellerin an diesem Grundstück seien gelöscht. Die Antragstellerin könne schließlich aus rechtlichen Gründen nicht einwenden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei.
Mit Beschluss vom 07.07.2008 hat das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zwar statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sei die Antragstellerin antragsbefugt. So bestehe die Möglichkeit, dass die angefochtene Genehmigung der beantragten Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen in der Gemarkung Großvargula entgegenstehe. Es sei daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie in ihrem Eigentumsrecht verletzt werde. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zugunsten der Beigeladenen aus. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18.02.2008 verletzte keine Rechte der Antragstellerin. Bezüglich der genehmigten Windkraftanlage WEA WP II GVO2 hindere die Realisierung dieses Vorhabens das der Antragstellerin nicht. Dies ergebe sich bereits aus der großen Entfernung zwischen den Anlagen. Eine Rechtsverletzung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass ohne die entsprechende Genehmigung der beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen für die von der Antragstellerin beantragten Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfiele. Für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 20 oder mehr Anlagen bestehe zwar die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Da in dem Vorhabengebiet bereits 16 Windkraftanlagen errichtet seien und eine weitere Anlage genehmigt sei, werde aber allein mit dem Genehmigungsantrag der Antragstellerin für drei weitere Windkraftanlagen die Summe von 20 erreicht, so dass sich auch ohne die der Beigeladenen genehmigten zwei Anlagen für sie eine Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe. Soweit sich der Antrag gegen die der Beigeladenen genehmigte Windkraftanlage WEA WP II GV01 richte, sei eine Rechtsverletzung ebenfalls nicht ersichtlich, auch wenn das Vorhaben GV 18 tatsächlich betroffen sei. Insoweit käme eine Rechtsverletzung der Antragstellerin aber nur dann in Betracht, wenn sie dieses Vorhaben auch realisieren könnte. Dies setze voraus, dass die Anlage GV 18 genehmigungsfähig wäre oder die Antragstellerin bereits über eine diesbezügliche ausnutzbare Genehmigung verfügen würde. Die Anlage GV 18 sei derzeit jedoch nicht genehmigungsfähig, weil sie bei der gebotenen summarischen Prüfung gegen das Bauordnungsrecht verstoße. Es halte die gebotene Abstandsfläche zum benachbarten Flurstück d nicht ein. Das Abstandsflächenrecht gelte grundsätzlich auch für Windkraftanlagen, weil von ihnen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Im hier betroffenen Außenbereich betrage die Abstandsfläche 60 m zum benachbarten Flurstück d___. Abstandsflächen dürften sich - wie hier - nur dann auf ein Nachbargrundstück erstrecken, wenn dies öffentlich-rechtlich durch eine Baulast gesichert sei. Dies sei hier nicht der Fall und die Beigeladene habe als Eigentümerin des betroffenen Flurstücks d___ auch ausdrücklich erklärt, keine solche Baulast zu bewilligen. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, Inhaberin der einer Dritten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen W___ 18 und W___ 19 geworden zu sein, verschaffe ihr dies keine ausnutzbare Rechtsposition. Zwar gelten Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz fort. Die Antragstellerin sei jedoch unabhängig von der Frage, ob diese Genehmigung zwischenzeitlich erloschen oder die Genehmigung wirksam übertragen worden sei, jedenfalls rechtlich gehindert, diese Genehmigung auszunutzen. Werde die Anlage W__ 18 errichtet und betrieben, sei die Abstandsfläche zum Flurstück d_ nicht eingehalten und die Rotorblätter überstrichen dieses Flurstück. Zwar sei der W__, der diese Genehmigung erteilt worden sei, eine persönliche Grunddienstbarkeit für das Flurstück d_ bewilligt worden. Diese Dienstbarkeit sei jedoch gemäß Bewilligung vom 24.07.2007 und Grundbucheintragung vom 20.08.2007 von dieser auf die Beigeladene übergegangen. Die Antragstellerin sei daher zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht im Besitz einer ausnutzbaren Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Windkraftanlage W__ 18.
3. Gegen den der Antragstellerin am 09.07.2008 zugestellten Beschluss erhob die Antragstellerin am 10.07.2008 Beschwerde und trug mit am 05.08.2008 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass unabhängig von der Genehmigungsfähigkeit der GV 18 und der Lage der GV 19 ihre nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz wehrfähigen Rechte dadurch verletzt seien, dass die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlass des angegriffenen Bescheids nicht durchgeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei, als es nur auf ihren eigenen - unbestritten UVP-pflichtigen Antrag - abgestellt habe, an den eigentlichen Rechtsfragen und wesentlichen Aspekten ihres Vorbringens vorbeigegangen. Insoweit wiederholt und vertieft die Beschwerde ihre Auffassung, dass bereits 19 Windkraftanlagen genehmigt gewesen, drei noch nicht verwirklichte Vorhaben auf sie übertragen worden und die entsprechenden Genehmigungen noch nicht erloschen gewesen seien als das Landesverwaltungsamt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles abgeschlossen habe. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, dass auch die von ihr beantragten weiteren sechs Anlagen bei der Frage der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen wären. Ihre bereits zur W___ 18 noch bestehende, baurechtmäßig erteilte und bestandskräftige Genehmigung werde durch die Genehmigung der Anlage WEA WP II GV01 unabhängig von der Frage vereitelt, ob ihr jetziger Antrag bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei im Übrigen der Fall, weil der frühere Eigentümer des Nachbargrundstücks ausdrücklich einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht zugestimmt habe. Dies wirke auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass es einer dinglichen Sicherung bedürfe. Hinzu komme, dass der frühere Eigentümer des Nachbargrundstücks jederzeit vom Kaufvertrag mit dem Beigeladenen zurücktreten könne. Auch bei der Altgenehmigung zur W___ 18 sei vom Abstandsflächenrecht abgewichen worden. Die Anlage GV 19 werde durch die Genehmigung der Anlage WEA WP II GV02 auch wegen der erforderlichen Turbulenzabstände verhindert. Schließlich habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Verletzung des Prioritätsgrundsatzes im vorliegenden Fall auseinandergesetzt, was zur Beeinträchtigung ihrer Rechte bezüglich der übrigen beantragten Anlagen führe. Auch insoweit wiederholt und vertieft die Beschwerde ihre erstinstanzlich vorgetragene Auffassung. Sie meint, die Beigeladene habe ihren Antrag - nach Rücknahme eines Antrags des Ingenieurbüros B und bei erheblicher inhaltlicher Änderung - erst nach dem ihrigen gestellt. Im weiteren Verfahren führt sie zum Verhältnis der Beigeladenen und der W___ aus, die kollusiv zusammengewirkt hätten, um die ihr zustehenden Altgenehmigungen zum Erlöschen zu bringen. Das Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 24.04.2007 sei kein Feststellungsbescheid zum Erlöschen der Altgenehmigungen, jedenfalls sei es mit Widerspruch angegriffen.
Die Antragstellerin beantragt,
vorläufig die Bauarbeiten zur Verwirklichung der angegriffenen Genehmigung zu untersagen und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 07.07.2008 - 7 E 367/08 We - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.02.2008 gegen den an die Beigeladene gerichteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 18.02.2008 wiederherzustellen.
Der Unstrut-Hainich-Kreis, der als Antragsgegner im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in das Beschwerdeverfahren eingetreten ist, äußert sich inhaltlich nicht zum Verfahren und stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie sage zu, bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde von der angegriffenen Genehmigung keinen Gebrauch zu machen. Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen, insbesondere zum Bestand der früheren Genehmigungen, entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (7 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (11 Ordner), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.02.2008 gegen den an die Beigeladene gerichteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 18.02.2008 wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch den Senat führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ausspruch.
Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, die Verletzung sie schützender Rechte durch den angefochtenen Bescheid glaubhaft zu machen. Weder ist es ihr gelungen glaubhaft zu machen, dass sie die Aufhebung dieses Bescheides deshalb beanspruchen kann, weil keine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor dessen Erlass durchgeführt wurde (nachfolgend 1.), noch hat sie hinreichend vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass auch sonst durch eine rechtswidrige vorrangige Verbescheidung des Genehmigungsantrags der Beigeladenen, eigene Rechte verletzt wurden (nachfolgend 2.).
1. Die Antragstellerin kann die Aufhebung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 18.02.2008 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf der Grundlage des Umweltrechtsbehelfsgesetzes beanspruchen, weil nach Auffassung des Senats vor dessen Erlass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.
Zwar trifft der Angriff der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss insofern zu, als sich die Antragstellerin nicht dagegen wendet, dass sie in den von ihr selbst betriebenen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen musste. Deshalb ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob - wie das Verwaltungsgericht annimmt - ihre Anträge bezogen auf ihre eigenen Genehmigungsverfahren bereits die für eine UVP maßgebliche Grenze von 20 Windkraftanlagen überschreitet. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Genehmigungsbescheid an die Beigeladene an dem Mangel leidet, dass keine UVP durchgeführt wurde, obwohl sie erforderlich war, und ob sie, die Antragstellerin, als an diesem Verfahren nicht beteiligte Dritte diesen Mangel geltend machen kann.
Die Antragstellerin dringt mit diesem Einwand nicht durch.
Soweit sie meint, auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 und Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) - die Aufhebung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids verlangen zu können, trifft dies nicht zu. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann zwar die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (lit. a) eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG sind insbesondere auch - immissionsschutzrechtliche - Genehmigungen. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt der Absatz 1 des § 4 UmwRG entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 der VwGO. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind natürliche und juristische Personen und Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein.
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 3 UmwRG Individualklägern ohne weiteres einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gibt, die Aufhebung unter Verstoß gegen das UVPG ergangener Genehmigungen zu begehren. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG deshalb nicht erfüllt, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich war.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 des UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG) bzw. bestimmte Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden (vgl. § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG). Nach der Kennzeichnung in Spalte 1 (X) zur Nr. 1.6.1 der genannten Anlage 1 ist die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bei 20 oder mehr Windkraftanlagen UVP-pflichtig.
Hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmung ist zwischen den Beteiligten zunächst unstreitig - und der Senat hat auch keine Zweifel daran -, dass es sich aufgrund der Größe, Lage und Verteilung der bereits bestehenden 16 Windkraftanlagen sowie der genehmigten und geplanten Windkraftanlagen in dem streitgegenständlichen Vorrangebiet um den Betrieb einer Windfarm im Sinne der genannten Bestimmung handelt (vgl. zum Begriff der Windfarm: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9/03 - BVerwGE 121, 182 ff., das trotz Rechtsänderung im BImSchG insoweit noch maßgeblich ist, vgl. hierzu: Wustlich, NVwZ 2005, 996, 998).
Weiter ist davon auszugehen - und wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt -, dass diese Bestimmung nicht nur bei der - erstmaligen - Errichtung und dem danach anschließenden Betrieb, sondern auch bei der Änderung und Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens einschlägig ist, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird (vgl. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG). Dem steht insbesondere § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG nicht entgegen, weil die 17 bereits bestehenden bzw. genehmigten Anlagen weit nach dem März 1999 errichtet wurden (vgl. Vermerk eines Mitarbeiters des Landesverwaltungsamts auf dem Schreiben des Ingenieurbüros B vom 21.02.2007).
Weiter ist festzustellen, dass die Genehmigung UHW 17 nach Ansicht der Beteiligten noch besteht. Auch die Genehmigungsbehörde ging im Genehmigungsverfahren der Beigeladenen letztlich davon aus (vgl. Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger 48/2007 unter dem 14.11.2007). Zweifelhaft ist lediglich, wem diese Genehmigung zusteht. Der Senat hat unter diesen Umständen keine rechtlichen Bedenken daran, diese Genehmigung als "Vorbelastung" des Standorts bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigen (vgl. insoweit zur Auslegung des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG unten b)).
Anders aber als die Antragstellerin meint, wird der hier maßgebende Größen- oder Leistungswert - nämlich 20 Windkraftanlagen einer Windfarm - weder deshalb erreicht oder überschritten, weil die Alt-Genehmigungen der W___ 18 und 19 im Verfahren der Beigeladenen zu berücksichtigen waren (im Folgenden: a)), noch der Antrag der Antragstellerin vom 29.05.2007 gegenüber dem der Beigeladenen zeitlich vorrangig zu behandeln war bzw. die Anträge der Antragstellerin vom 29.05.2007 und 08.11.2007 als gleichzeitig anhängige Anträge auch die UVP-Pflicht des zu diesen Zeitpunkten noch nicht beschiedenen Antrags der Beigeladenen auslösten (im Folgenden: b)).
a) Der Größenwert von 20 Windkraftanlagen einer Windfarm wird nicht deshalb erreicht oder überschritten, weil die Alt-Genehmigungen W___ 18 und 19 im Verfahren der Beigeladenen zu berücksichtigen waren. Diese Genehmigungen sind mit der Rücknahme des Verlängerungsantrags der W__ GbR am 22.03.2007 erloschen. Der Antragstellerin ist es insbesondere nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die W__ GbR vor diesem Zeitpunkt Inhaberin dieser Genehmigungen geworden war.
(1) Anders als die Antragstellerin meint, ist die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer der als Baugenehmigung auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Genehmigung der beiden Windkraftanlagen W___ 18 und 19 nicht dadurch beseitigt worden, dass diese auf der Grundlage des durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1865) eingefügten § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gelten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die vom Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis am 09.02.2004 an die W___ GbR erteilte und mit Bescheid vom 16.08.2004 geänderte Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen (W___ 18 und 19) war nach § 72 Abs. 1 1. Halbsatz ThürBO gesetzlich befristet. Danach gilt: Sind in der Baugenehmigung oder in der Teilbaugenehmigung keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Genehmigungen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist. Auf diese gesetzliche Bestimmung wurde im Genehmigungsbescheid ausdrücklich hingewiesen, ohne dass eine eigenständige Regelung getroffen wurde.
Diese Frist begann mit dem Erlass des Bescheides im Februar 2004 zu laufen, wobei die Nachtragsgenehmigung vom 16.08.2004 auf den Beginn der Frist keinen Einfluss hatte. Diese Nachtragsgenehmigung, die sich lediglich auf eine Änderung des Anlagentyps bezog, hat nämlich ausdrücklich bestimmt, dass sie Bestandteil der Baugenehmigung vom 09.02.2004 ist. Dies ist auch rechtlich nachvollziehbar, weil es sich - wie die Begründung zeigt - bei den Änderungen um bloß untergeordnete Detailänderungen handelte. Die Genehmigungsfrage wurde durch die Typenänderung mit geringfügigen Änderungen der Abmessungen nicht grundlegend neu aufgeworfen.
Nachdem - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - trotz entsprechender Bauanzeigen der W___ GbR bzw. der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich mit der Ausnutzung der Genehmigung begonnen wurde (vgl. insoweit der unbestrittene Vortrag im Schriftsatz der Antragstellerin vom 02.09.2008, S. 1 f.), wäre bei der Anwendung der durch die Thüringer Bauordnung angeordneten Frist nach Erteilung von drei Jahren die Genehmigung am 09.02.2007 erloschen, hätte die W__ GbR nicht einen Verlängerungsantrag gestellt (dazu unten (2)).
Gegen die Befristung spricht insbesondere nicht § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG. Danach gelten Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, nach diesem Zeitpunkt als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass diese Übergangsregelung nicht dazu führt, dass mit ihrem Inkrafttreten die durch Gesetz angeordnete Begrenzung der Geltungsdauer der Baugenehmigung weggefallen ist:
Der Wortlaut "gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz" ist zwar auch für das Verständnis offen, dass eine bisher als gesetzlich befristete Baugenehmigung künftig nur dann als befristete immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt, wenn sie entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit einer ausdrücklich im Einzelfall angeordneten Fristsetzung versehen war. Dieses Verständnis scheidet aber aus, wenn man den systematischen Zusammenhang, besonders aber den Sinn und Zweck dieser Regelung berücksichtigt, wie er sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt.
Die genannte Regelung geht auf einen Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis90/Die Grünen im federführenden Umweltausschusses zurück (vgl. BundestagsDrucksache vom 10.05.2005, 15/5443). Zur Begründung des Vorschlags wurde ausgeführt: "Die Ergänzung des § 67 Abs. 9 BImSchG steht im Zusammenhang mit einer Initiative des Bundesrates zu den Folgen, die beim Vollzug aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 (Az.: 4 C 9.03) hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von Windkraftanlagen entstanden sind. Die Sätze 1 und 2 beseitigen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich bestehender Anlagen, die aufgrund einer Baugenehmigung in einer Windfarm betrieben werden; eine darüber hinausgehende Wirkung entfalten sie nicht."
Damit wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber ausschließlich darum ging, bisher möglicherweise im Widerspruch zu dem genannten Urteil baurechtlich und nicht - wie dort gefordert - immissionsschutzrechtlich genehmigte Windkraftanlagen von dem bestehenden Makel freizustellen. Allein die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich "bestehender" Anlagen, wozu nach dem Wortlaut der Bestimmung auch genehmigte, aber - wie im vorliegenden Fall - noch nicht realisierte Anlagen zählen, sollten vermieden werden. Ausdrücklich wird erklärt, dass die Übergangsbestimmungen in Satz 1 und 2 des § 67 Abs. 9 "eine darüber hinausgehende Wirkung nicht entfalten". Hieraus folgt, dass die bisherigen Baugenehmigungen ab dem 01.07.2005 - und damit nicht rückwirkend - zwar dem Regime des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstehen, dass der Inhalt der Genehmigung aber - und hierzu zählt auch die kraft früheren Rechts limitierte Geltungsdauer - unberührt bleibt. Eine Veränderung ihres Regelungsgehalts hätte vielmehr einer ausdrücklichen Regelung bedurft, die - wie die Motive zeigen - gar nicht gewollt war.
Deswegen überzeugt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, wenn sie in Auseinandersetzung mit der zur Übergangsbestimmung für abfallrechtliche Genehmigungen in § 67 Abs. 7 BImSchG allgemein vertretenen Auffassung zu Befristungen nach dem früheren § 8 Abs. 1 Satz 2 AbfallG meint (vgl. Feldhaus, Komm. zum BImSchG, B 1 § 67, Rdnrn. 49, 75; Jarass, Komm. zum BImSchG, 7. Aufl. § 67 Rdnr. 39), die Befristung würde nach der Überleitung nur dann fortbestehen, wenn die Baugenehmigung ausdrücklich, also durch eine Nebenbestimmung, befristet worden wäre. Denn Befristungen, gleichgültig ob durch Gesetz oder Nebenbestimmung angeordnet, erfassen den Regelungsgehalt der Genehmigung und bedürfen deshalb - soll in diesen Bestand nachträglich eingegriffen werden - einer gesetzlichen Regelung.
Damit erleidet auf der einen Seite der Genehmigungsinhaber keinen Nachteil; denn er kann - wie hier mit dem Antrag der W__ GbR vom 31.03.2006 geschehen - in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 3 BImSchG eine Fristverlängerung beantragen. Auf der anderen Seite sind die Genehmigungsbehörden nicht gezwungen, aus Anlass der Rechtsänderung in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ausgereichte Baugenehmigungen nunmehr zur Erreichung des Zwecks des § 18 BImSchG "unter Kontrolle" zu halten und mit dem Risiko der Angreifbarkeit nachträglich mit einer Befristung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu versehen. Wollte man dies anders sehen, würden gerade die "Reibungsverluste" entstehen, die durch die Übergangsbestimmung vermieden werden sollten (vgl. Bundestags-Drucksache vom 10.05.2005 15/5443, S. 3).
(2) Mit der wirksamen Rücknahme des als gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG in entsprechender Anwendung zu behandelnden Antrags der W__ GbR vom 31.03.2006 mit am 22.03.2007 eingegangenem Schreiben ist die Genehmigung erloschen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Antrag vom 31.03.2006 hat zunächst dazu geführt, dass die Genehmigung für die Anlagen W___ 18 und 19 so zu behandeln war, dass die Frist am 09.02.2007 noch nicht abgelaufen ist. Denn bei einem innerhalb der Frist gestellten Antrag kann die Frist nämlich auch noch nachträglich verlängert werden. Weil das Verhalten der Behörde aber nicht zu Lasten des Genehmigungsinhabers gehen darf, der das seinerseits Erforderliche getan hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 157 [162]), war die Genehmigung zunächst als fortbestehend zu behandeln.
Mit Schreiben vom 08.03.2007, eingegangen beim Landesverwaltungsamt am 22.03.2007, hat die W___ GbR ihren Verlängerungsantrag aber wirksam zurückgenommen. Damit war eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung über den 09.02.2007 hinaus nicht mehr möglich, mit der Folge dass sie erloschen ist.
Die dagegen erhobene Einwendung der Antragstellerin, die W___ GbR habe bereits vor dem 22.03.2007 die Genehmigung an sie abgetreten, greift nicht durch, weil diese Abtretung nicht glaubhaft gemacht ist bzw. - falls man dies annehmen wollte -zu einem Erlöschen der Genehmigung aus anderen Gründen geführt hätte:
Soweit sich die Antragstellerin in ihrem Vortrag auf die "Bauherrnwechselanzeige" vom 11.02.2004 von der W___ GbR auf die Antragstellerin bezieht, gilt: Selbst wenn man sie als Nachweis für eine Abtretung zu diesem Zeitpunkt heranziehen wollte, wäre die Genehmigung erloschen, weil es die Antragstellerin dann als Inhaberin der Genehmigung versäumt hätte, rechtzeitig, also vor dem 09.02.2007, selbst einen Verlängerungsantrag zu stellen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Falle insoweit stets behauptet, dass dieser Antrag namens und im Auftrag der W__ GbR, nicht aber für die Antragstellerin gestellt worden sei (vgl. Schriftsatz vom 16.06.2007, S. 26), die bei einer Abtretung vor dem 31.03.2006 nicht mehr wirksam hätte handeln können. Gleiches gilt, wenn - wie die Antragstellerin unter Hinweis auf das Verteidigungsvorbringen der von der Antragstellerin beklagten Gesellschafter der W___ GbR behauptet - die Übertragung der Genehmigung in der Weise vollzogen worden sein sollte, dass die Gesellschafter der W___ GbR den Baugenehmigungsbescheid in corpore im Frühjahr 2004 an ihren Sohn übergeben hätten, der gleichzeitig Mitarbeiter der Antragstellerin gewesen sei und den Bescheid an die Antragstellerin weitergereicht habe.
Selbst wenn - wie die Antragstellerin weiter behauptet - die "Bauherrnwechselanzeige", die auf den "11.02.2004" datiert ist, tatsächlich erst vom "09.02.2007" stammen sollte, kann unabhängig davon, dass die Antragstellerin zu den Gründen hierfür nichts Substantiiertes vorträgt bzw. glaubhaft macht, diese Anzeige nicht als Nachweis für die Übertragung der Genehmigung zu diesem Zeitpunkt gelten. Denn diese Anzeige enthält für die W___ GbR keine Unterschrift eines vertretungsberechtigten Gesellschafters, sondern die Unterschrift von Herrn K , der ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 28.08.2008 Mitarbeiter der Antragstellerin ist. Es ist außerdem nicht nur nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass Herr K im Auftrag der Gesellschafter der W__ GbR tätig war, sondern dies ist nach dem Schreiben der Gesellschafter der W____ vom 23.03.2007 an das Landesverwaltungsamt auszuschließen. Denn danach war den Gesellschaftern zu diesem Zeitpunkt weder ein Bauherrnwechsel bekannt noch haben sie einem solchen zugestimmt. Dies erklärt schließlich auch, warum die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.08.2007 die W___ GbR aufforderte, "vereinbarungsgemäß" die Genehmigung für die Anlagen W___ 18 und 19 nunmehr abzutreten.
Damit steht für den Senat fest, dass im maßgeblichen Zeitpunkt - nämlich des Eingangs der Rücknahme des Verlängerungsantrags - die Antragstellerin nicht Genehmigungsinhaberin war, mit der Folge dass die Alt-Genehmigungen unwiderruflich erloschen und sie deshalb für die Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht zu berücksichtigen sind.
Der Senat kann insoweit im Übrigen offen lassen, ob sich dieses Ergebnis auch daraus ergeben könnte, dass das Landesverwaltungsamt unter dem 24.04.2007 sowohl gegenüber der Antragstellerin als auch gegenüber der W__ GbR im Wege eines inzwischen bestandskräftigen Feststellungsbescheides das Erlöschen der Genehmigung festgestellt hat (zur Befugnis vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 7 C 9.02 - BVerwGE 117, 133 [134 f.]).
b) Die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antrag der Antragstellerin vom 29.05.2007 gegenüber dem der Beigeladenen als zeitlich vorrangig zu behandeln war bzw. die Anträge der Antragstellerin vom 29.05.2007 und 08.11.2007 als gleichzeitig anhängige Anträge auch die UVP-Pflicht des zu diesen Zeitpunkten noch nicht verbeschiedenen Antrags der Beigeladenen auslösten.
Die Antragstellerin meint dieses Ergebnis im Wesentlichen aus der Anwendung des auch im Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahrensrecht, grundsätzlich geltenden Prioritätsgrundsatzes ableiten zu können, wobei ihrer Auffassung nach die Umstände des vorliegenden Verfahrens dazu führten, dass ihr Vorhaben vorrangig zu berücksichtigen sei.
Die Antragstellerin übersieht dabei jedoch, dass vor einem Rückgriff auf den allgemeinen Prioritätsgrundsatz das jeweils betroffene Verfahrensrecht daraufhin zu untersuchen ist, ob sich aus ihm nicht bei der Anwendung des Prioritätsgrundsatzes Besonderheiten ergeben. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gibt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei gleichzeitig zur Genehmigung stehenden Anträgen auf Genehmigung von Windkraftanlagen in einem Windpark der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht unterliegt, wenn der andere noch unvollständige Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbeschieden ist.
Zunächst ist festzustellen, dass die spezielle Regelung des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG, der die UVP-Pflicht kumulierender Vorhaben regelt, hier nicht anzuwenden ist (vgl. hierzu und dem Folgenden: Sangenstedt, in Landmann/Rohmer: Umweltrecht, Bd. III, § 3b UVPG, Rdnr. 13). Nach dieser Vorschrift besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten.
Unabhängig von der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, liegen im vorliegenden Fall schon keine Anträge für "mehrere Vorhaben derselben Art" vor. Denn bei Anträgen zur Genehmigung von Windkraftanlagen in Windfarmen im Sinne von Nr. 1.6. der Anlage 1 zum UVPG ist zu beachten, dass bereits die einschlägige Vorhabendefinition der "Windfarm" begrifflich voraussetzt, dass es sich um eine aus mehreren Windkraftanlagen zusammengesetzte Verbindung handelt, deren Umweltrelevanz sich gerade aus der Verknüpfung der verschiedenen Komponenten ergibt. Bei diesen als "Komplexvorhaben" bezeichneten Vorhaben sind daher mehrere Anträge auf Genehmigung einzelner Anlagen, die einzeln oder zusammen den maßgeblichen Schwellenwert überschreiten, keine Anträge für mehrere Vorhaben im Sinne der genannten Vorschrift. Die UVP-Pflicht bei Überschreiten der Grenze von 20 Windkraftanlagen ergibt sich grundsätzlich daher auch unabhängig davon, ob die Windkraftanlagen einem Träger zugeordnet sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9/03 - BVerwGE 121, 182 [186], sowie Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3/04 - BVerwGE 122, 117 [120]).
Die letzte Feststellung bedeutet dabei nicht, dass dann, wenn ein Vorhaben die Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage betrifft und der Antrag unter dem Schwellenwert bleibt, dieses Vorhaben allein deshalb UVP-pflichtig würde, weil ein Konkurrent in engem zeitlichen Zusammenhang - sei es vorher oder nachher - dazu ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellt.
Dies wird schon deshalb zu vermeiden sein, um Missbrauchsfälle dergestalt zu verhindern, in denen ein Konkurrent nur deshalb einen Genehmigungsantrag stellt, um einen bewusst unter der maßgeblichen Grenze liegenden konkurrierenden Antrag in die UVP-Pflicht zu bringen. Auch unabhängig von solchen Missbrauchsfällen ist zu beachten, dass derjenige, der bewusst unter der maßgeblichen Schwelle geblieben ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes davor bewahrt werden muss, dass der von ihm betriebene Aufwand, um seinen Antrag entscheidungsreif zu machen, nicht durch das Verhalten eines Konkurrenten entwertet wird.
Die Lösung dieses Konflikts ergibt sich aus § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG: Diese auch bei Komplexvorhaben anwendbare Bestimmung, der das "Hineinwachsen" eines Vorhabens in die UVP-Pflicht regelt, löst den Konflikt zwar nicht ausdrücklich. Aus ihm können aber Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, wie dies zur Wahrung des gesetzlichen Anliegens - nämlich möglichst konsequent die gesetzlich vorgesehenen umweltrelevanten Vorhaben der UVP-Pflicht zu unterwerfen - und der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu geschehen hat. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen.
Ansatzpunkt ist dabei das Verständnis des Begriffs des "bestehenden Vorhabens" im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG:
Insoweit kann auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, den die Literatur zur Klärung der Frage entwickelt hat, wie im Falle zeitlich parallel laufender und konkurrierender Antragsverfahren eine Abgrenzung zwischen - dem hier nicht einschlägigen - § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG vorzunehmen ist (vgl. Sangenstedt, in Landmann/Rohmer: Umweltrecht, Bd. III, § 3b UVPG, Rdnrn. 18 ff., 35 ff; Dienes in Hoppe, Komm. zum UVPG, 3. Aufl. § 3b UVPG, Rdnr. 25; im Ergebnis ebenso speziell zu Windkraftanlagen: Rolshoven, NVwZ 2006, 516, [520]). Denn bei zeitlich parallel laufenden und konkurrierenden Antragsverfahren ist sowohl bei kumulierenden Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG als auch bei mehreren Anträgen im Zusammenhang mit Komplexvorhaben die Frage zu klären, ob es sich um gleichzeitig zu verwirklichende und deshalb gemeinsam die maßgebliche Schwelle zur UVP-Pflicht überschreitende Antragsverfahren oder ob es sich um zeitlich nachfolgend zu verwirklichende Maßnahmen handelt, bei der zur Festlegung, welche von ihnen im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG die maßgebliche Schwelle überschreitet, zu unterscheiden ist.
Auszugehen ist danach von dem Regelungsziel des § 3b Abs. 3 UVPG, dass die sich aus europarechtlichen Maßgaben abgeleiteten Größen- und Leistungswerte, die die Grenze der UVP-Pflicht markieren, ihre Wirksamkeit auch bei einer verfahrensmäßigen Aufsplitterung bewahren müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1999 - C-392/96 -, Slg. 1999 I-5929), und deswegen die missbräuchliche Aufspaltung abschneiden soll. Aus dieser Vorgabe abgeleitet war es Absicht des Gesetzgebers gleichzeitig zu verwirklichende Vorhaben deutlich zu trennen von Maßnahmen, die im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG zu einem bestehenden Vorhaben hinzutreten. Letztere sollten vor weiteren UVP-Anforderungen geschützt werden, während bei ersteren die Wirksamkeit der Schwellenwerte gesichert werden sollte. Um dies bereits im Verfahren zu erreichen, werden als "bestehende Vorhaben" im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG solche verstanden, die einen Status aufweisen, den das Recht als schützenswert anerkennt. Dies wird dann angenommen, wenn der Antrag einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht hat, der Antragsteller also alles zur Erteilung der Genehmigung seinerseits Erforderliche getan hat. Im immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bietet sich hierfür der Zeitpunkt der Feststellung an, dass die eingereichten Unterlagen vollständig sind (vgl. § 7 9. BImSchV). Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, ist gesichert, dass derjenige, der sein Verfahren auf der Grundlage der für seinen Antrag maßgeblichen Bedingungen auch bei eventuellen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren - etwa bei der Prüfung der UVP-Pflicht - zügig vorantreibt, die Früchte seines Handelns behält, weitere, insbesondere konkurrierende Antragsteller ihrerseits nach einem sachgerechten Prinzip behandelt werden und das Ziel des Gesetzes, den Größen- und Leistungswerten Wirksamkeit zu verleihen, erreicht wird.
Gemessen daran führt der Umstand, dass der Beigeladenen am 25.10.2007 vom Landesverwaltungsamt bestätigt wurde, dass die von ihr eingereichten Unterlagen für den zuletzt gestellten Antrag auf Genehmigung für die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen vollständig sind, dazu, dass dieser Antrag trotz des noch parallel laufenden Antragsverfahrens der Antragstellerin wegen nicht erreichter Leistungs- und Größenwerten nicht UVP-pflichtig ist.
Entscheidend ist dabei nicht, dass - anders als die Antragstellerin behauptet - der Antrag der Beigeladenen deshalb zuerst eingegangen ist, weil der ursprünglich am 21.02.2007 vom Ingenieurbüro Dipl. Ing. B , L , gestellte Antrag zu keinem Zeitpunkt durch bindende Erklärung zurückgenommen wurde und nach Reduzierung des Antragsumfangs auf zwei Windkraftanlagen die Beigeladene durch Antragsreduzierung in dieses Verfahren eingetreten ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der in diesem Sinne geänderte Antrag der Beigeladenen vom 26.07.2007 bzw. nach Teiländerung vom 19.10.2007 stammt und damit zeitlich nach dem ersten Antrag der Antragstellerin liegt.
Denn bis zur Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen haben diese Anträge ein rechtlich unterschiedliches Schicksal, das sich erst dann verbindet, wenn für ein Verfahren diese Feststellung getroffen ist. Erst dann ist der verfahrensrechtlich verfestigte Status eines Antrags für den anderen bei der Ermittlung der maßgeblichen Größen- und Leistungswerte beachtlich. Mit der Bestätigung am 25.10.2007 war der Antrag der Beigeladenen vielmehr verfahrensrechtlich gesichert mit der Folge, dass die beantragten zwei Anlagen bei der Ermittlung der maßgeblichen Größen- und Leistungswerte für andere Anträge bezüglich der genannten Windfarm als "bestehende Anlagen" zu beachten waren. Umgekehrt war bis dahin und erst recht danach der noch nicht vollständige Antrag der Antragstellerin als Vorbelastung unmaßgeblich.
Allerdings ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass dieses sachgerechte Prinzip nicht durch sachwidrige oder willkürliche Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen oder andere Maßnahmen der Behörde unterlaufen werden darf. Die von ihr insoweit zum Beleg der Sachwidrigkeit vorgetragenen Umstände führen aber zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit sie vorbringt, die Feststellung der Vollständigkeit ihrer eigenen Unterlagen sei im Wesentlichen dadurch verzögert worden, dass sie für ihre Anträge die für die erforderliche UVP-Prüfung notwendigen Ermittlungen und Vorprüfungen habe durchführen müssen, greift nach dem oben Gesagten nicht durch. Denn bereits ihr Antrag vom Mai 2007 hat für sich genommen die die UVP-Pflicht auslösenden Leistungs- und Größenwerte mit der Folge überschritten, dass es gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG sachgerecht war, von ihr diese Unterlagen unabhängig von anderen Genehmigungsanträgen zu fordern.
Der weitere Einwand, die Feststellung der Vollständigkeit ihrer eigenen Unterlagen sei durch nicht gewährte Akteneinsicht und schleppende Behandlung ihrer Anträge verzögert worden, ist zum einen nicht entscheidungserheblich, zum anderen nicht glaubhaft gemacht.
Maßgeblich wäre nämlich gewesen, dass diese Umstände dazu geführt haben, dass die Feststellung der Vollständigkeit ihrer eigenen Unterlagen vor dem 25.10.2007 möglich gewesen wäre. Dies ist aber nicht dargelegt. Aus dem Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 14.11.2007 ergibt sich demgegenüber, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen der Antragstellerin zu ihrem ersten Antrag vom Mai 2007 nur rudimentär vorlagen. Nach diesem Schreiben wurden im Übrigen auch wichtige Daten des bereits laufenden Genehmigungsverfahrens der Beigeladenen für die erforderliche Schall- und Schattenprognose übermittelt, ohne dass ersichtlich wäre, dass von der Antragstellerin zuvor auf die Übermittlung dieser Daten zu diesem Zweck gedrängt worden wäre (zur Akteneinsicht sogleich). Es gibt deshalb keinen Hinweis, dass irgendwelche Verzögerungen bei der Vervollständigung der Unterlagen der Antragstellerin eingetreten sein könnten. Im Übrigen fällt auf, dass die Schall- und Schattenprognosen in den dem Senat vorliegenden Genehmigungsakten für die Anlagen GV 17 bis 19 vom 20.04.2007 stammen, die Anlagen der Beigeladenen nicht berücksichtigen und der Antragstellerin dennoch die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt wurde. Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlender Information durch die Behörde und dieser in der Weise "vervollständigten" Antragsunterlagen liegt daher nicht nahe.
Schließlich ist der Vortrag - die nicht gewährte Akteneinsicht und schleppende Behandlung des Antrages seien für die Verzögerung ursächlich - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum einen kollidiert die genannte Behauptung schon damit, dass die Antragstellerin stets geltend gemacht hat, die Verzögerung sei durch die für die erforderliche UVP-Prüfung notwendigen Ermittlungen und Vorprüfungen eingetreten. Zum anderen beruft sich die Antragstellerin auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 07.08.2007, das ausdrücklich im Zusammenhang mit einem Strafantrag und nicht zu ihrem laufenden Antragsverfahren steht, sowie auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 05.11.2007, das zeitlich nach dem maßgeblichen 25.10.2007 liegt und ein Verfahren der hier nicht beteiligten E GmbH betrifft. Dass diese Gesellschaft für den hier betroffenen Windpark einen Genehmigungsantrag gestellt hat, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Auch die Hinweise im - vor der Antragstellung Ende Mai gefertigten - Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 15.05.2007 waren nicht irreführend. Anders als von der Antragsstellerin behauptet, ergibt sich aus ihnen mit der gebotenen Klarheit, dass die "Antragsunterlagen" (wohl des Vorgängers der Beigeladenen) "zurückgenommen" worden seien und deshalb keine Akteneinsicht möglich sei.
Die zögerliche Behandlung ihrer Antragsverfahren oder gar die Weigerung der Genehmigungsbehörde, das Verfahren weiterzubetreiben, wird letztlich nur behauptet. Umstände, die dies belegen, sind nicht ersichtlich. Das Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 14.11.2007 belegt eher das Gegenteil. Mahnungen zur Förderung des Verfahrens sind erst Mitte Februar 2008 aus den Akten ersichtlich.
Warum schließlich die - behauptete - "rechtsstaatswidrige" Gewährung der Akteneinsicht an die Beigeladene in Antragsunterlagen der Antragstellerin der Beigeladenen einen Vorteil bei der Vervollständigung ihrer Unterlagen verschafft haben soll, ist angesichts des Umstandes, dass es für die Vollständigkeit dieser Unterlagen auf die der Antragstellerin überhaupt nicht ankam, nicht nachvollziehbar.
Soweit die Antragstellerin behauptet, die Vollständigkeit der Unterlagen der Beigeladenen sei fehlerhaft festgestellt, weil dort die für eine UVP-Prüfung erforderlichen Unterlagen fehlten und die Standorte GV 17 bis 19 bei der Schall-, Schatten- und Turbulenzprognose nicht berücksichtigt wurden, übersieht sie, dass nach den oben dargestellten Grundsätzen die Beigeladene nicht verpflichtet war, dies zu tun. Denn bis zur Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen hatten die Anträge der Beigeladenen und der Antragstellerin ein rechtlich unterschiedliches Schicksal, das sich erst dann in dem von der Antragstellerin behaupteten Sinne verbunden hätte, wenn etwa für das Verfahren der Antragstellerin diese Feststellung getroffen worden wäre. Dass der zuletzt gestellte Antrag der Beigeladenen darüber hinaus hinsichtlich der Schall-, Schatten- und Turbulenzprognose unvollständig sein soll, wird nicht hinreichend substantiiert oder gar glaubhaft gemacht.
Damit war das Vorhaben der Beigeladenen nach summarischer Prüfung nicht UVP-pflichtig mit der Folge, dass die Antragstellerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids im Hauptsacheverfahren aus diesem Grund aller Voraussicht nach nicht begehren kann.
2. Die Antragstellerin hat schließlich nicht hinreichend vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass auch sonst durch eine rechtswidrige vorrangige Verbescheidung des Genehmigungsantrags der Beigeladenen ihre Rechte verletzt wurden.
a) Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Anträge auf Genehmigung der Anlagen GV 17 und 19 bis 22 würden - unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten wegen direkter Nachbarschaft der Anlagen zu denen der Beigeladenen - durch die streitgegenständliche Genehmigung dadurch berührt, dass die genehmigten Anlagen nunmehr als Vorbelastung bei der eigenen Schall-, Schatten- und Turbulenzprognose zu berücksichtigen seien, fehlt jeder Vortrag, dass durch diesen Umstand ihr Genehmigungsanspruch vereitelt oder wesentlich rechtlich beeinträchtigt würde.
Daneben hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass auch aus (bloß) immissionsschutzrechtlicher Sicht die mit der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen am 25.10.2007 verfestigte und schützenswerte Verfahrensposition der Beigeladenen dazu führt, dass der Prioritätsgrundsatz auch hier sachgerecht und ohne Rechtsverletzung angewandt wurde, d.h. die tatsächliche Vorbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen von ihr rechtlich hingenommen werden muss.
b) Soweit die Genehmigung der Windkraftanlage WEA WP II GV01 die Genehmigung der Anlage GV 18 vereiteln könnte, hat es die Beschwerde nicht vermocht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.
Insoweit ist mangels Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zunächst davon auszugehen, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit der Abstandsflächenvorschriften bei Windkraftanlagen im Außenbereich - zu Recht - ebenso wenig fraglich ist wie die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die maßgebliche Abstandsfläche von der GV 18, so wie sie bisher geplant ist, nicht eingehalten wird und auch auf dem Grundstück der Beigeladenen Fl. Nr. d liegt.
Soweit die Antragstellerin nunmehr vorbringt, die Abstandsfläche dürfe sich deshalb auf das Grundstück Fl. Nr. d__ erstrecken, weil ihr gegenüber der Voreigentümer und Rechtsvorgänger der Beigeladenen auf die Einhaltung der Abstandsflächen verzichtet habe und dies auch die Beigeladene binde, greift dies nicht durch.
Unabhängig davon, dass trotz Bestreitens der Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht wurde, wann diese Erklärung abgegeben wurde und ob diese Erklärung durch Vorlage bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ihre Bindungswirkung entfaltet hat, bevor das Eigentum auf die Beigeladene überging, führt der Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsfläche nur zur Unzulässigkeit nachbarlicher Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen, die Abstandsflächen nicht berücksichtigen. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ThürBO erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung wird durch diesen Verzicht nicht erreicht (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Michel: Komm. zur ThürBO, § 6 Rdnr. 83 ff. [89]; Schwan, ThürBO Schwerpunktkommentierung, § 6 Nr. 3.3 mit zahlreichen Nachweisen).
Der nach Ansicht der Antragstellerin noch mögliche Rücktritt des Verkäufers vom Grundstückskaufvertrag mit der Beigeladenen und die deshalb noch denkbare Einräumung einer Baulast ist eine ebenso fernliegende - und deswegen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unbeachtliche - Möglichkeit wie die mögliche Beachtung der Abstandsfläche, sollte der Standort der Anlage GV 18 verlagert werden. Sollte dies ohne Kollision mit der Anlage GV 4 überhaupt tatsächlich möglich sein, hätte die Antragstellerin im letzten Fall überdies nicht vorgetragen, in welchen Rechten sie durch die Genehmigung der Anlage WEA WP II GV01 überhaupt verletzt wäre. Denn dann wäre hinsichtlich des Einwands der Vorbelastung wieder auf die Ausführungen zum Prioritätsgrundsatz zurückzugreifen.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und ist daher auch ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat teilt zwar die im Beschluss des Verwaltungsgerichts herangezogenen Grundsätze. Das Verwaltungsgericht hat jedoch übersehen, dass es der Antragstellerin um die Sicherung ihres Genehmigungsanspruchs nicht für drei, sondern für sechs Windkraftanlagen geht. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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