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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.12.2008
Aktenzeichen: 1 EO 566/08
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG
Vorschriften:
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 S. 1 | |
KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 | |
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1 |
Zur Zulässigkeit einer gewerblichen Altpapiersammlung im Holsystem aus privaten Haushaltungen ("blaue Tonne").
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss
1 EO 566/08 In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Abfallbeseitigungsrechts,
hier: Beschwerde nach Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan und die Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und Dr. Hinkel am 1. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. September 2008 - 7 E 877/08 We - geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Gotha vom 19. August 2008 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der in Nr. 3 des genannten Bescheids enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 04.09.2008 ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur beantragten Änderung des angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgeben müssen. Die Untersagungsverfügung des Landratsamts Gotha vom 19.08.2008 sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Zwangsgeldandrohung erweisen sich bei dem im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren anzuwendenden Maßstab als rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend), sodass der Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird.
I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altpapier und Pappe im Gebiet des Landkreises Gotha abgelehnt. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2005 (- 20 CS 04.2947 -, zitiert nach Juris) ausgeführt, ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des angefochtenen Bescheids vom 19.08.2008 lasse sich nicht feststellen. Die Rechtslage sei offen, weil angesichts der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen des Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend entschieden werden könne, ob überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Da § 13 Abs. 1 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - für den Regelfall von einer kommunalen Entsorgung und nur ausnahmsweise von einer gewerblichen Sammlung ausgehe, obliege der Antragstellerin die Darlegung, dass sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten könne. Diese habe hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht. Soweit sie bereits Investitionen getätigt habe, liege dies angesichts der unsicheren Rechtslage in ihrem Risikobereich.
II. Mit ihrer Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin demgegenüber unter Hinweis auf die neuere - insbesondere obergerichtliche - Rechtsprechung zu § 13 KrW-/AbfG zutreffend geltend, dass sich die auf § 21 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG gestützte Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altpapier und Pappe im Gebiet des Landkreises Gotha mittels regelmäßig zu leerender Müllgroßbehälter ("Blaue Tonne" mit 240 l bzw. 1.100 l Volumen) im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürfte. Erscheint der angegriffene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben, weil in diesem Fall das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat sich das vorliegende Verfahren durch den inzwischen der Antragstellerin erteilten Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung "Einsammeln, Transport, Verwertung der PPK-Fraktion sowie die Gestellung von Depotcontainern" nicht erledigt. Dabei kann dahinstehen, ob im Fall der eingetretenen Erledigung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft würde (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 RdNr. 130 und 136), oder die Antragstellerin dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hätte (SächsOVG, Beschluss vom 07.03.2001 - 3 BS 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175, 178). Der Zuschlag im Vergabeverfahren hat weder eine Erledigung der Hauptsache noch ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses im Verfahren gegen den Bescheid vom 19.08.2008 zur Folge.
Ein Verwaltungsakt wird nach § 43 Abs. 2 ThürVwVfG u. a. dann unwirksam und bedarf keiner Aufhebung mehr, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt hat. Von einer Erledigung in diesem Sinne ist indes erst auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Eine Erledigung "in anderer Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 ThürVwVfG kann zwar auch vorliegen, wenn alle Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11/97 -, zitiert nach Juris, RdNr. 17). Als eine solche neue "Geschäftsgrundlage" kommen der Zuschlag und der den Ausschreibungsunterlagen zugrundeliegende Vertrag nicht in Betracht.
Zwar führt die Antragstellerin nach § 3 Abs. 17 der vom Antragsgegner in Auszügen vorgelegten Vertragsurkunde keine gewerbliche Sammlung der PPK-Fraktion im Kreisgebiet durch. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Wirksamkeit der Vertragsklausel bestreitet, würde diese Vertragsbestimmung allenfalls ab dem 01.01.2009 eine neue Grundlage zur Beurteilung und zum Einschreiten gegen eine gewerbliche Sammlung der PPK-Fraktion durch die Antragstellerin im Kreisgebiet bieten. Nach den vorgelegten Unterlagen ist der Zuschlag nämlich für den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2009 erteilt. Zudem müsste der Antragsgegner diesen Anspruch erst im Klagewege durchsetzen, denn der Vertag mit der Antragstellerin bietet keine Grundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts. Die Möglichkeit eines künftigen vertraglichen Vorgehens ersetzt nicht die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung oder lässt deren rechtliche Wirkungen entfallen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, deren Aufhebung sei sinnlos, etwa weil ein Obsiegen der Antragstellerin wegen ihrer vertraglichen Bindung keinen rechtlichen Vorteil brächte, oder der Antrag sich sonst als rechtsmissbräuchlich erwiese, weil sie aufgrund des Vertrages zu demselben Verhalten, dem Unterlassen einer gewerblichen Sammlung von Altpapier im Kreisgebiet, verpflichtet ist. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Wirksamkeit der Vertragsklausel tritt ihre vertragliche Bindung jedenfalls nicht vor dem 01.01.2009 ein.
2. Formell ist der Bescheid des Landratsamts Gotha vom 19.08.2008 nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landratsamt gemäß §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 3, 24 Abs. 4 Nr. 4 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz - ThürAbfG - als untere Abfallbehörde zuständig für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, der sich auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz stützt.
3. Rechtsgrundlage für die Untersagung in Nr. 1 der Bescheidformel vom 19.08.2008 ist § 21 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 21 KrW-/AbfG räumt der zuständigen Behörde sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen ein. Welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Auswahlermessens erforderlich sind, muss die Behörde an Hand der Umstände des Einzelfalls ermitteln und festlegen. Die erforderlichen Maßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, also geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
4. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht erfüllt. Die von der Antragstellerin beabsichtigte gewerbliche Sammlung von so genannten PPK-Abfällen stellt keinen Verstoß gegen abfallrechtliche Normen dar. Dabei kann offen bleiben, ob die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KrW-/AbfG für private Abfallbesitzer und -erzeuger grundsätzlich bestehende Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der von der Antragstellerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung bereits nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KrW-/AbfG entfällt (dazu unter a.), denn die Überlassungspflicht ist jedenfalls nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entfallen (dazu unter b.).
a. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Ob Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen berechtigt sind, Dritte mit der Verwertung ihrer Abfälle zu beauftragen mit der Folge, dass die Überlassungspflicht schon dann entfällt, oder ob der Pflichtige selbst verwertend tätig sein muss und eine Einschaltung Dritter seine Überlassungspflicht grundsätzlich nicht entfallen lässt, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Der Senat verweist hierzu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss (Umdruck S. 4 bis S. 5 erster Absatz) des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; zum Meinungsstand auch: NdsOVG, Beschlüsse vom 24.01.2008 - 7 ME 192/07 - und - 7 ME 193/07 -, beide zitiert nach Juris, je m. w. N.). Letztlich kann die Frage, ob private Abfallerzeuger und -besitzer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG berechtigt sind, ihren Abfall durch Dritte verwerten zu lassen, und welche Auswirkungen die Beantwortung dieser Frage auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids hat, offen bleiben, denn die Antragstellerin kann sich für die Zulässigkeit der beabsichtigten gewerblichen Sammlung auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG berufen.
b. Die Überlassungspflicht ist jedenfalls nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entfallen. Nach dieser Vorschrift besteht keine Überlassungspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
aa. Das Vorhaben der Antragstellerin, den Haushalten im Kreisgebiet die "blaue Tonne" für Altpapier und -pappe kostenlos anzubieten und diese in einem regelmäßigen Turnus zu entleeren, stellt eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG dar (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: NdsOVG, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 10 m. w. N.). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
bb. Der Antragsgegner kann die Untersagungsverfügung aller Voraussicht nach nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Antragstellerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle vor Erlass des Bescheides nicht nachgewiesen hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Zweifel am erforderlichen Nachweis über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung durch die Antragstellerin sind nicht (mehr) veranlasst. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sowie unter Beachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Antragstellerin aufgrund des Vertrags vom 19.04.2004 in der Fassung der Ergänzung vom 11./18./22.05.2006 als Drittbeauftragte im Sinne von § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG für den Antragsgegner die Entsorgung des im Landkreis anfallenden kommunalen Anteils der PPK-Abfälle durchführt, ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Nachweis im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erbracht wurde.
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung muss nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden. Nur dann ist der an sich pflichtige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) in der Lage, gegenüber einer drohenden nicht ordnungsgemäßen Abfallverwertung Maßnahmen zu ergreifen (VGH BW, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 9 m. w. N.).
Dem dürften die der Anzeige der Antragstellerin vom 15.08.2008 beigefügten Zertifikate nicht genügen, denn sie betreffen allein die Antragstellerin selbst und nicht das mit der Durchführung der gewerblichen Sammlung von der Antragstellerin beauftragte Subunternehmen, die S GmbH. Entgegen der dortigen Mitteilung waren keine Nachweise beigefügt, die die S GmbH als Entsorgungsfachbetrieb ausweisen. Außerdem dürfte der Nachweis, dass es sich bei der Antragstellerin um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt, den gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig genügen. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stellt nämlich nicht auf den "Entsorger", sondern auf die Verwertung und damit auf die "Entsorgung" ab. Hierzu verhalten sich die der Anzeige beigefügten Unterlagen aber nicht. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die von der Antragstellerin mit der Anzeige vorgelegten Zertifikate nichts über die Verwertung des Altpapiers besagen.
Andererseits ist zu bedenken, dass in der Sache selbst an den zu führenden Nachweis keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Bei nicht überwachungsbedürftigem Abfall, wie dies hier bei Altpapier der Fall ist, muss für den Nachweis der Verwertungsweg im Einzelnen nicht aufgezeigt werden. Anderenfalls würde die Nachweisführung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für die nicht überwachungsbedürftigen PPK-Abfälle in ein vom Gesetz nicht vorgesehenes besonderes Zulassungsverfahren umschlagen. Gewerbliche Sammlungen von PPK-Abfällen sind nicht genehmigungspflichtig. Es ist lediglich ein vorheriger Nachweis in Form einer Anzeige erforderlich. Vielmehr gilt der Nachweis jedenfalls im summarischen Verfahren bereits dann als erbracht, wenn das betreffende Unternehmen über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Abfälle eingesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt hat (VGH BW, Beschluss vom 08.07.2008 - 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 10 und 12 m. w. N.).
So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat aufgrund des Vertrags vom 19.04.2004 in der Fassung der Ergänzung vom 11./18./22.05.2006 als Drittbeauftragte im Sinne von § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG zusammen mit ihrer Subunternehmerin, der S - , über einen längeren Zeitraum für den Antragsgegner als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet die im Landkreis anfallenden kommunalen Anteile der PPK-Abfälle eingesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt. Diese war dem Antragsgegner auch bei Eingang der Anzeige und damit vor Beginn der Sammlung bekannt. Vor diesem Hintergrund ist die auf den fehlenden Nachweis gestützte Untersagungsverfügung ohne vorherige Möglichkeit der Nachbesserung unverhältnismäßig (vgl. OVG SH, Urteil vom 22.04.2008 - 4 LB 7/06 -, zitiert nach Juris, RdNr. 40). Sie verstößt außerdem gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, zumal der Antragsgegner der Antragstellerin inzwischen Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung "Einsammeln, Transport, Verwertung der PPK-Fraktion sowie die Gestellung von Depotcontainern" für den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2009 erteilt hat.
Etwas anderes gilt hier auch nicht etwa deshalb, weil die S GmbH in ihrer Anzeige vom 22.09.2008 gegenüber dem Antragsgegner angegeben hatte, "in eigener Regie und Verantwortung" im Entsorgungsgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen zu erfassen und zu verwerten. Zwar mögen hierin neue Erkenntnisse zu sehen seien, die im Beschwerdeverfahren Zweifel an der Fortdauer einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung begründen könnten. Denn wenn die S GmbH die gewerbliche Sammlung selbst durchführen wollte, würde sie nicht, wie in der Anzeige der Antragstellerin vom 15.08.2008 geschildert, als Subunternehmerin für diese tätig werden. Jedoch sind diese Zweifel inzwischen ausgeräumt. Die S GmbH hat ihre Anzeige am 10.10.2008 "zurückgenommen" und ihr Geschäftsführer unter dem gleichen Datum eidesstattlich versichert, dass diese sich gegenüber der mit ihr "konzernverbundenen" Antragstellerin verpflichtet habe, im Falle der Durchführung der gewerblichen Sammlung durch die Antragstellerin dieser "vollumfänglich als Subunternehmerin zur Verfügung zu stehen". Im Übrigen liegen jedenfalls zusammen mit den von der S GmbH im Rahmen ihrer Anzeige vorgelegten sowie der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin übersandten Unterlagen nun auch ausreichende Nachweise über die Verwertung des Altpapiers vor.
cc. Beim derzeitigen Verfahrensstand spricht auch Überwiegendes dafür, dass der von der Antragstellerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung von PPK-Abfällen voraussichtlich keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegenstehen.
(I) Der Begriff des "öffentlichen Interesses" ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht definiert. Welche öffentlichen Interessen im Rahmen dieser Vorschrift relevant sind, und unter welchen Umständen diese überwiegen, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, Umdruck S. 5 vorletzter Absatz bis S. 7 erster Absatz sowie die weiteren Fundstellen in den dort zitierten Entscheidungen).
Der Senat geht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eil- und Beschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass als öffentliche Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG jedenfalls solche Belange in Betracht kommen, die die auf Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27.06.2008 - 4 BS 193/08 -, zitiert nach Juris, RdNr. 7; VGH BW, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 17 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 192/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 11). Einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 08.07.2008 (- 1 Bs 91/08 -, zitiert nach Juris), wonach sich gegenüber gewerblichen Sammlungen nicht nur auf das Abfallrecht beschränkte öffentliche Interessen durchsetzen können, bedarf es hier nicht. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung bezogene Gründe geltend macht.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lässt allerdings nicht jedwede Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung genügen, vielmehr muss es sich um "überwiegende" öffentliche Interessen handeln, damit diese der gewerblichen Sammlung im Rechtssinne "entgegenstehen" können. Derartige Interessen können sich aus der mangelnden Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergeben, und zwar wegen der Unmöglichkeit der Führung eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Abfallwirtschaftsbetriebs oder wegen der nicht mehr gegebenen Gewährleistung einer geordneten Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen.
Die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt notwendig in Kauf, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gerade auch die wirtschaftlich lukrativen Teile des zu verwertenden Abfalls von Privaten entzogen werden. Gleichwohl bleibt im Übrigen die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bestehen, wie sie sich aus §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ergibt. Zur Abmilderung dieses gesetzlich angelegten Spannungsverhältnisses können gewerblichen Sammlungen - anders als gemeinnützigen Sammlungen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG) - überwiegende öffentliche Interessen entgegen gehalten werden, die einen hinreichenden Bezug zur gesetzlichen Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG haben. Danach dürfen gewerbliche Sammlungen von überlassungspflichtigen Abfällen nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung schwerwiegend beeinträchtigt wird, zumal die "Auffangverantwortung" des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dann noch wahrgenommen werden muss, wenn sich der Private aus der gewerblichen Abfallsammlung zurückzieht (SächsOVG, Beschluss vom 27.06.2008 - 4 BS 193/08 -, zitiert nach Juris, RdNr. 8 m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund liegen überwiegende öffentliche Interessen dann vor, wenn ohne die Überlassung der streitgegenständlichen Abfälle zur Verwertung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs 1 KrW-/AbfG zu Gunsten gewerblicher Sammlungen, können überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht werden.
(II) Nach diesem Maßstab lassen sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine öffentlichen Interessen feststellen, die das durch Art. 12 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an der Durchführung gewerblicher Sammlungen von Altpapier und Pappe voraussichtlich überwiegen werden. Weder nach der Begründung der Untersagungsverfügung noch nach dem Vorbringen des Antragsgegners im Eil- und Beschwerdeverfahren sind solche konkreten, nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft im Landkreis ersichtlich.
(1) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen PPK-Sammlung nicht (mehr) in der Lage wäre, die geordnete Abfuhr und Entsorgung der PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen wie bisher im Bringsystem vorzunehmen. Insbesondere können nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft nicht bereits deswegen angenommen werden, weil die Antragstellerin als gewerblicher Entsorger ein flächendeckendes Erfassungssystem aufbauen will, das in Konkurrenz zu dem vom Antragsgegner betriebenen System steht.
Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Antragsgegner befürchtet, durch das mit der gewerblichen Sammlung seitens der Antragstellerin eingeführte Holsystem für PPK-Abfälle werde sich das Altpapieraufkommen an den eigenen Sammelcontainern derart vermindern, dass die vorhandene Entsorgungsinfrastruktur angepasst werden muss. Selbst wenn man annehmen wollte, dass durch die von der Antragstellerin beabsichtigte gewerbliche Sammlung die gesamten im Landkreis anfallenden PPK-Abfälle abgeschöpft werden, hat der Antragsgegner mit seinen vagen und pauschalen Ausführungen nicht konkret belegt, dass dies zu nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft führen wird, etwa weil eine organisatorisch und/oder betriebswirtschaftlich sinnvolle Führung notwendig auf die Nutzung der PPK-Abfälle angewiesen ist. Im Übrigen ist der Antragsgegner abfallrechtlich nicht gehindert, ein eigenes Holsystem für Altpapier einzuführen.
Die gesetzliche Verpflichtung des Antragsgegners, die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG zu verwerten, korrespondiert mit der Verpflichtung, entsprechende Vorrichtungen für die Entgegennahme der Abfälle bereit zu halten. Von dieser Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG nur befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. Gewerbliche Sammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lassen die Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht entfallen. Insofern kommt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger infolge der gewerblichen Sammlungen eine "Reserve-" bzw. "Auffangfunktion" zu. Diese "Reserve- und Auffangfunktion" steht der Zulassung gewerblicher Sammlungen jedoch nicht entgegen. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG führt nur zu einer eingeschränkten Bestandsgarantie für das jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem, denn der Gesetzgeber mutet dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den Regelungen in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KrW-/AbfG eine gewisse Flexibilität beim Aufbau und Unterhalt der Abfallentsorgungsstrukturen zu (NdsOVG, Beschlüsse vom 24.01.2008 - 7 ME 192/07 - und - 7 ME 193/07 -, beide zitiert nach Juris, je RdNr. 13).
Solange im konkreten Einzelfall, wie hier, keine nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft substanziiert dargelegt werden, sind gewerbliche Sammlungen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinzunehmen. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen ist auf das Gesamtentsorgungssystem und nicht auf die einzelne Abfallfraktion abzustellen. Dabei hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hinzunehmen, dass er sein vorhandenes System auf den Prüfstand stellen und gegebenenfalls den veränderten Bedingungen anpassen muss, solange seine Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlungen nicht insgesamt gefährdet wird. Letztlich entnimmt der Senat auch dem Vorbringen des Antragsgegners, dass dieser nicht ernsthaft davon ausgeht, dass das gesamte öffentliche Entsorgungssystem durch die beabsichtigte gewerbliche Altpapiersammlung der Antragstellerin in seiner Organisation und Planung substanziell gefährdet wird. So geht der Antragsgegner sowohl in der angegriffenen Untersagungsverfügung als auch in der Antragserwiderung vom 02.09.2008 davon aus, dass seine Entsorgungspflicht nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG fortbesteht und er, anders als die Antragstellerin, nicht die Möglichkeit hat, seine Tätigkeit einzustellen, etwa weil fallende Rohstoffpreise eine flächendeckende Altpapiersammlung bei privaten Haushalten unwirtschaftlich machen.
Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch in Zukunft die Entsorgungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Es sind auch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Planungssicherheit auf Seiten des Antragsgegners gefährdet ist. Nach der gegenwärtigen Sachlage kann von keiner Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Kreisgebiet des Antragsgegners gesprochen werden. Bei dem hierauf bezogenen Vorbringen des Antragsgegners handelt es sich um unsubstanziierte Mutmaßungen, die rechtlich nicht geeignet sind, "überwiegende" öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen.
(2) Die Befürchtungen des Antragsgegners, dass eine Erhöhung der Abfallgebühren notwendig werden könnte, weil die Papiermengen im eigenen Entsorgungssystem sich verringern würden, vermag ebenfalls keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung zu begründen. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsgegner die Führung eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Abfallwirtschaftsbetriebs infolge der beabsichtigten gewerblichen Sammlung der Antragstellerin unmöglich wird.
Die gebührenrechtlichen Interessen des Antragsgegners weisen zwei Gesichtspunkte auf, die miteinander verknüpft sind. Er will auf die Erlöse aus der Verwertung der PPK-Abfälle nicht verzichten, die er von der Antragstellerin auf der Grundlage des Vertrages vom 19.04.2004 in der Fassung der Ergänzung vom 11./18./22.05.2006 als Gutschrift in Höhe von 20,00 € je Tonne der im kommunalen System gesammelten PPK-Abfälle erhält. Außerdem möchte er eine Gebührenerhöhung als Folge des Wegfalls der Einnahmen aus der Verwertung der PPK-Abfälle, die er in die Kalkulation der Abfallgebühren kostenmindernd einstellt, vermeiden.
Inwieweit solche gebührenrechtlichen Interessen im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu berücksichtigen sind, ist höchstrichterlich nicht entschieden und im Übrigen streitig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt zwangsläufig in Kauf, dass private Entsorger gerade die lukrativen Teile der Abfallentsorgung den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entziehen. Es ist der Vorschrift immanent, dass dies zu einem Einnahmeverlust des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Würde bereits jeglicher Einnahmeverlust ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse begründen, liefe die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG leer. Zweifel an der uneingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit gebührenrechtlicher Erwägungen sind auch deshalb veranlasst, weil grundsätzlich alle Kosten, die zur öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung notwendig sind, durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren auf die Gebührenschuldner - begrenzt durch das Äquivalenzprinzip - umgelegt werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ThürAbfG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 ThürKAG). Da dem Antragsgegner durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine "Reserve- und Auffangfunktion" zukommt, kann er entsprechende Aufwendungen für das Vorhalten konkreter Entsorgungsstrukturen für PPK-Abfälle im Gegenzug gebührenrechtlich berücksichtigen. Daher wird zum Teil angenommen, gebührenrechtliche Erwägungen blieben außer Betracht, denn sie seien die Folge abfallrechtlicher Entscheidungen, nicht aber die Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 23 ff.).
Andererseits wird man davon ausgehen müssen, dass die Abfallwirtschaft des Antragsgegners dann gefährdet ist, wenn durch die gewerbliche Sammeltätigkeit der Antragstellerin eine betriebswirtschaftliche Führung der Abfallwirtschaft unmöglich wird, was der Antragsgegner geltend macht.
Letztlich kann diese Frage hier offen bleiben, da jedenfalls nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung geeignet ist, eine betriebswirtschaftliche Führung der Abfallwirtschaft unmöglich zu machen und ein überwiegendes öffentlich-rechtliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen. Setzt man die Grenze dort an, wo es durch den Einnahmeausfall aufgrund der gewerblichen Sammlung zu einer Gebührenüberforderung der privaten Haushalte kommt und damit die Gefahr "wilder" Abfallablagerungen steigt, stehen vorliegend gebührenrechtliche Auswirkungen der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin nicht entgegen.
Nach den vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 02.09.2008 angegebenen Daten - deren Richtigkeit hier unterstellt wird - führt selbst ein vollständiger Wegfall der Einnahmen aus der Verwertung der PPK-Abfälle nicht dazu, dass sich die Kostensituation im Bereich der Abfallwirtschaft so dramatisch verändert, dass eine betriebswirtschaftliche Führung der kommunalen Entsorgungsstrukturen unmöglich wäre und die Einnahmeausfälle nicht durch vertretbare Gebührenerhöhungen aufgefangen werden könnten. Der Antragsgegner macht geltend, Entsorgungskosten in Höhe von 6.507.353,00 € kalkuliert zu haben. Fielen die Erträge aus der Papierentsorgung weg, die mit 117.000,00 € pro Jahr veranschlagt seien, ergebe dies einen prozentualen Gebührenmehrbedarf von 1,8 %, was eine Gebührenerhöhung für einen ZweiPersonen-Haushalt um 1,88 €/Jahr und für einen Drei-Personen-Haushalt um 2,40 €/Jahr bedeute.
Solche Mehrbelastungen führen jedenfalls nicht zu einer gebührenrechtlichen Überforderung (vgl. OVG SH, Urteil vom 22.04.2008 - 4 LB 7/06 -, zitiert nach Juris, RdNr. 49, wonach ein prozentualer Gebührenmehrbedarf von 5,3 % und eine Erhöhung der jährlichen Entsorgungsgebühr um ca. 10,00 € als erträglich angesehen werden). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Berechnungen des Antragsgegners vom gebührenrechtlich schlechtesten Fall ausgehen, dass keine PPK-Abfälle in das vom Antragsgegner betriebene kommunale System gelangen und die veranschlagten Einnahmen aus diesem Bereich deshalb vollständig ausfallen. Vor dem Hintergrund, dass die Abfallbesitzer im Landkreis bereits seit Jahren mit dem Entsorgungssystem des Antragsgegners vertraut sind, dürfte die Annahme realistischer sein, dass trotz der den Haushalten zur Verfügung gestellten "blauen Tonnen" ein Teil der PPK-Abfälle auch weiter im Bringsystem entsorgt wird, zumal der Antragsgegner nicht zuletzt mit Blick auf die gebührenrechtlichen Folgen hierfür wirbt. Im Übrigen bleibt es jedem Bürger selbst überlassen, inwieweit er PPK-Abfälle dem Antragsgegner überlässt und dadurch Gebührensteigerungen entgegen zu wirken sucht, oder ob er eine Gebührenerhöhung im Gegenzug dafür in Kauf nimmt, dass er diese Abfälle im Holsystem bequemer entsorgen kann.
Angesichts dessen, dass die zu erwartenden Gebührenmehrbelastungen jedenfalls nicht zu einer Überforderung führen, bedarf es keiner Entscheidung, wie das Angebot der Antragstellerin zu bewerten ist, die von ihr bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.12.2008 gesammelten Mengen als solche im Sinne des Vertrages vom 19.04.2004 in der Fassung der Ergänzung vom 11./18./22.05.2006 zu betrachten mit der Folge, dass der Antragsgegner die vertraglich vereinbarte Gutschrift in Höhe von 20,00 €/Tonne auch für diejenigen Abfälle erhält, die nicht in die im Rahmen des Bringsystems betriebenen Sammelcontainer eingeworfen werden, sondern in die den Grundstückseigentümern von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten "blauen Tonnen".
(4) Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die beabsichtigte gewerbliche Sammlung der Antragstellerin würde das Ausschreibungsverfahren nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG für den sich an den Vertrag vom 19.04.2004 anschließenden Leistungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 unterlaufen. Dieses Vorbringen geht ins Leere, nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin den Zuschlag erteilt hat.
Im Übrigen hätte das Vorbringen auch deshalb keinen Erfolg gehabt, weil gewerbliche Sammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und die Beauftragung Dritter nach § 16 KrW-/AbfG rechtlich nebeneinander stehen und verschiedene Ausgangslagen betreffen. Soweit Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG einer Verwertung zugeführt werden, besteht, wie ausgeführt, keine Überlassungspflicht für private Haushalte. Im Fall des § 16 KrW-/AbfG beauftragt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten, in der Regel einen privaten Entsorger, mit der Wahrnehmung der ihm nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG obliegenden Pflicht, die überlassenen Abfälle zu verwerten. Beide Tätigkeiten des privaten Entsorgers haben rechtlich nichts miteinander zu tun. Deshalb geht der Einwand fehl, die Antragstellerin umgehe das Vergabeverfahren. Da der öffentlich-rechtliche Entsorger - auch im Hinblick auf gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG - nicht mit einem über Jahre unveränderlichen Altpapiervolumen rechnen kann, muss er die Verträge mit Dritten, die er nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt, so ausgestalten, dass er auf Veränderungen reagieren kann.
(5) Soweit der Antragsgegner meint, die Untersagung auf seine Vereinbarungen mit dem Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung - VerpackVO - und den sich daraus ergebenden Pflichten sowie auf den drohenden Verlust der Anerkennung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackVO stützen zu können, weil aufgrund von "Fehlwürfen" der Nachweis der stofflichen Verwertung nicht mehr zu erbringen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch hieraus lässt sich kein der beabsichtigten gewerblichen Sammlung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse herleiten.
Selbst wenn unterstellt wird, dass der Antragsgegner, der hierzu jedoch keine Unterlagen vorgelegt hat, vertraglich verpflichtet ist, das Sammelsystem durch technische und organisatorische Vorkehrungen so zu gestalten, dass die in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Erfassungs- und Sortierquoten erreicht werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 VerpackVO i. V. m. Anhang I, Nr. 3 Abs. 4), vermag dies die angegriffene Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen. Die von Verwaltung und Rechtsprechung ungeachtet eventuell vorhandener abweichender abfall- und/oder rechtspolitischer Vorstellungen zu respektierende Entscheidung des Gesetzgebers, private Sammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zuzulassen und die Überlassungspflicht insoweit einzuschränken, würde unterlaufen, könnten gewerbliche Sammlungen bereits unter Hinweis auf entgegenstehende vertragliche Beziehungen mit dem Systembetreiber untersagt werden (NdsOVG, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 20). Die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten gewerblichen Sammlung der Antragstellerin ist ausschließlich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu beurteilen. Durch diese Vorschrift werden gewerbliche Sammelsysteme außerhalb des Bereichs der Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG ermöglicht (VGH BW, Beschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 7 m. w. N.).
Im Übrigen ist es auch hier Sache des Antragsgegners, im Rahmen der von ihm geschlossenen abfallrechtlichen Verträge die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes, die gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen zulassen, zu berücksichtigen und die vertraglichen Vereinbarungen entsprechend flexibel zu gestalten bzw. anzupassen. Sind gewerbliche Sammlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zulässig, muss der öffentlich-rechtliche Entsorger einstellen, dass Menge oder Qualität der zur stofflichen Verwertung überlassenen Verkaufsverpackungen Änderungen unterliegen können. Weiter hat er bei seinen Vereinbarungen im Rahmen des dualen Systems zu bedenken, dass es privaten Endverbrauchern, deren PPK-Verpackungen hier in Rede stehen, grundsätzlich frei steht, wem sie anfallende Verpackungsabfälle überlassen (OVG SH, Urteil vom 22.04.2008 - 4 LB 7/06 -, zitiert nach Juris, RdNr. 38 m. w. N.). Denn lediglich die Hersteller und Vertreiber solcher Verpackungen sind nach der Verpackungsverordnung rücknahmepflichtig (§ 6 Abs. 2 VerpackVO). Auch dies hätte es geboten, entsprechende vertragliche Absicherungen seitens des Antragsgegners in seinen Vereinbarungen mit dem Systembetreiber vorzusehen. Sollte dies vom Antragsgegner übersehen worden sein und sein Vertragspartner auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen zu entsprechenden Anpassungen verpflichtet sein, kann dies nicht der beabsichtigten gewerblichen Sammlung entgegengehalten werden.
Es erscheint im Übrigen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wegen "Fehlwürfen" bei Verpackungsabfällen, die letztlich nicht vollständig vermeidbar sind, gewerbliche Abfallsammlungen umfassend zu untersagen und die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG damit praktisch auszuhebeln, zumal dies in vergleichbarer Weise auch die in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG vorgesehenen gemeinnützigen Sammlungen betreffen würde, die ebenfalls nicht gegen Bestimmungen des Abfallrechts verstoßen dürfen (NdsOVG, Beschluss vom 24.01.2008 - 7 ME 193/07 -, zitiert nach Juris, RdNr. 20 f., auch zu den nachfolgenden Ausführungen).
Das allgemeine Risiko einer "Fehlbefüllung" der Sammelbehälter mit anderen Abfällen erscheint durchaus als beherrschbar, wie die inzwischen an vielen Orten erfolgte Einführung der "blauen Tonne" zeigt. Da diese einzelnen Haushalten zugeordnet sind, besteht nicht in gleicher Weise wie bei Sammelcontainern die Möglichkeit, sich "anonym" seines Mülls zu entledigen, so dass das Risiko einer "Fehlbefüllung" sich hier von vornherein nicht in der Schärfe stellt. Sollte es dennoch zu einer "Fehlbefüllung" der "blauen Tonnen" kommen, hat es der Antragsgegner als zuständige Abfallbehörde in der Hand, auf eine Minimierung von "Fehlwürfen" hinzuwirken, zumal die Antragstellerin mit dem Einwurf der Abfälle in ihre Behälter jedenfalls auch Abfallbesitzerin wird. Gegenüber der umfassenden Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altpapier stellt es den milderen Eingriff dar, der Antragstellerin lediglich das Einsammeln von der Verpackungsverordnung unterliegendem Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Karton (vgl. §§ 3, 6 VerpackVO) zu untersagen bzw. zu verlangen, dass sie Schutzvorkehrungen gegen "Fehleinwürfe" etwa in Form von Hinweisen auf den "blauen Tonnen" und/oder von "Handzetteln" für die angeschlossenen Haushaltungen ergreift. Der Einwand, dass es hierfür etwa bei den Abfallbesitzern keine Akzeptanz gebe, vermag nicht zu überzeugen. Auch bei dem derzeitigen Entsorgungssystem, das der Antragsgegner im Bringsystem organisiert hat, bestehe die Möglichkeit fehlerhafter Sortierung durch die Haushalte und von "Fehleinwürfen" in die aufgestellten Container, sodass z. B. Verpackungen aus Pappe versehentlich in den Restmüll oder in die Sammelcontainer gelangten.
Außerdem besteht vorliegend die Möglichkeit, worauf die Antragstellerin hingewiesen und was sie angeboten hat, im Wege der Zusammenarbeit zwischen ihr bzw. dem von ihr mit der Kontrolle beauftragten Unternehmen, dem Antragsgegner und dem Systembetreiber im Sinne der Verpackungsverordnung die jeweiligen Anteile an Verpackungsmaterial festzustellen. Auch im Bereich der kommunalen Sammlung, in dem die Antragstellerin aufgrund vertraglicher Basis für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tätig wird, werden die entsprechenden Mengen wohl festgestellt und die Daten weitergeleitet. Der Antragsgegner hat nicht substanziiert geltend gemacht, dass ein entsprechendes Kontroll- und Informationssystem, gegebenenfalls auch durch ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen, nicht auch dann möglich ist, wenn die Antragstellerin im Wege der gewerblichen Sammlung tätig wird.
Soweit sich der Antragsgegner zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 08.07.2008 (- 1 Bs 91/08 -, zitiert nach Juris) bezieht, vermag dies im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Entscheidung sich gerade nicht mit der Besonderheit des vorliegenden Falles auseinandergesetzt hat. Diese besteht darin, dass die Antragstellerin neben ihrer Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Sammlung auch als Drittbeauftragte im kommunalen System für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tätig wird und hierbei für ausreichende Nachweismöglichkeit gesorgt hat. Tragend für die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist die Erwägung, dass gewerblichen Sammlungen von Papierabfällen aus privaten Haushaltungen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegenstehen, wenn durch die Sammlung die Nachweismöglichkeit für die Erfassung der Rückführungs- und Verwertungsquote in signifikanter Weise unmöglich gemacht wird. Wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem im Abhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 18.07.2008 (- 1 Bs 140/08 -, Umdruck S. 4) ausführt, hatte es nicht die Situation zu beurteilen, dass die im Rahmen der beabsichtigten Sammlung anfallenden Verkaufsverpackungen mengenmäßig erfasst werden und so der Nachweis ermöglicht wird. So liegt aber der Fall hier, weil im kommunalen System, in dem die Antragstellerin als Drittbeauftragte für den Antragsgegner tätig ist, ausreichende Nachweismöglichkeiten bestehen und der Antragsgegner nicht substanziiert geltend gemacht hat, dies bzw. der Nachweis unter Einschaltung des von der Antragstellerin vorgesehenen Drittunternehmens sei im Rahmen der beabsichtigten gewerblichen Sammlung nicht entsprechend leistbar.
III. Da sich die Untersagungsverfügung (vgl. Nr. 1 des Bescheids vom 19.08.2008) im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen. Wegen des damit verbundenen Wegfalls der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 19 Nr. 2 ThürVwZVG ist zugleich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die auf §§ 46, 48 ThürVwZVG gestützte Zwangsgeldandrohung (vgl. Nr. 3 des genannten Bescheids) anzuordnen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes für das Beschwerdeverfahren, die den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss folgt, beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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