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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 1 EO 708/05
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BImSchG, 4.BImSchV, TA Lärm, TA Luft 1986, TA Luft 2002


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 48 Abs. 1 Nr. 5
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 6 S. 1
VwGO § 80a Abs. 5
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 6 Abs. 1
BImSchG § 10 Abs. 3 S. 3
4.BImSchV § 1
4.BImSchV § 2 i.V.m. Nr. 8.1 a) der Spalte 1 des Anhangs 17. BImSchV § 5
TA Lärm Nr. 6.1
TA Lärm Nr. 6.6
TA Lärm Nr. 6.7
TA Luft 1986 Nr. 2.3 i.d.F.v. 27.02.1986
TA Luft 2002 Nr. 4 i.d.F.v. 24.07.2002
TA Luft 2002 Nr. 5 i.d.F.v. 24.07.2002

Entscheidung wurde am 07.07.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und Leitsatz wurden hinzugefügt sowie Angabe zur Rechtskraft
1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen.

5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

1 EO 708/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts

(hier: Antrag nach §§ 80, 80a VwGO)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage. Die für eine Kapazität von 160.000 Tonnen (Mg) Abfall pro Jahr ausgelegte Restabfallbehandlungsanlage soll auf dem in der Flur 2 der Gemarkung Zella-Mehlis gelegenen Flurstück a___ errichtet werden. Die Standortfläche befindet sich in der Nähe der hier über eine Brücke geführten neuen BAB 71 und wird durch die Autobahntrasse, eine Gleisanlage sowie die Zufahrtstraße "A " begrenzt; südöstlich angrenzend beginnt das Gebiet der kreisfreien Stadt Suhl. Das Gelände wurde in der Vergangenheit als Standort für ein von 1984 bis Ende 1995 betriebenes Heizkraftwerk genutzt; in den Jahren 1997 bis 2000 wurden die Anlagen und Gebäude zurückgebaut. Während der Errichtung der BAB 71 wurde auf dem Gelände eine Erdaushubzwischenlagerstätte betrieben. Ein Bebauungsplan oder ein Flächennutzungsplan existiert für den Standort nicht.

Die Antragsteller sind seit dem 10.06.2005 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und von ihnen genutzten Grundstücks A in S (Flurstück b__ der Flur 116 der Gemarkung Suhl), das ca. 550 m südöstlich des für die Abfallbehandlungsanlage vorgesehenen Standorts liegt. Seit dem 01.05.2005 sind sie dort mit alleinigem Wohnsitz gemeldet; zuvor wohnten sie in der G S in S .

Der im Jahre 1994 gegründete und zum vorliegenden Verfahren beigeladene Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZASt) ließ in den Jahren 1995 bis 1999 eine Reihe von vorbereitenden Untersuchungen, insbesondere die Suche nach geeigneten Standorten für die Errichtung einer Restabfallbehandlungsanlage durchführen. Für drei in einem mehrstufigen Verfahren als potentiell geeignet ermittelte Standorte (Industrie- und Gewerbepark Merkers, ehemaliges Betonplattenwerk Walldorf, ehemaliges Heizwerk Struth Zella-Mehlis) wurde auf Antrag des Beigeladenen vom 11.06.1999 bis zum 30.05.2000 ein Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt (Obere Landesplanungsbehörde) stellte in seiner landesplanerischen Beurteilung vom 30.05.2000 fest, dass die geplante Restabfallbehandlungsanlage an den drei zu prüfenden Standorten unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Die von der Beigeladenen mit einer vergleichenden Bewertung der drei Standorte beauftragte S - GmbH gelangte am 06.07.2000 zu dem Ergebnis, dass der Standort Zella-Mehlis die beste Eignung für die Errichtung und den Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage aufweise. Daraufhin beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 18.10.2000, für den Fall der Errichtung einer zentralen Anlage zur Restabfallbehandlung den Standort Zella-Mehlis (Struth) als Vorzugsgebiet im Verbandsgebiet festzulegen.

Nachdem mehrere Vergabeverfahren aus unterschiedlichen Gründen wieder aufgehoben werden mussten, führte der Beigeladene ein sog. Verhandlungsverfahren durch, das am 03.09.2003 mit der Auftragsvergabe endete. Parallel zu den Ausschreibungen wurden zur Vorbereitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seit 2001 meteorologische und lufthygienische sowie weitere Untersuchungen (Boden, Lärm, humantoxikologisches Gutachten) zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt.

Unter dem 28.04.2003 beantragte der Beigeladene (zunächst ohne weitere Unterlagen) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der thermischen Abfallbehandlungsanlage; der Antrag wurde beim Thüringer Landesverwaltungsamt unter der Nr. 44/03 registriert. Bereits mit Schreiben vom 22.04.2003 hatte der Beigeladene dem Landesverwaltungsamt den "Voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine zentrale Abfallbehandlungsanlage am Standort Zella-Mehlis Struth (ehemals Heizwerk)" übergeben. Am 11.06.2003 fand der Scopingtermin statt, in dem der räumliche und inhaltliche Untersuchungsrahmen für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter vorläufig festgelegt wurde.

Am 30.01.2004 beantragte der Beigeladene beim Thüringer Landesverwaltungsamt (nunmehr mit entsprechenden Antragsunterlagen) die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4, 10 BImSchG für die Errichtung der Restabfallbehandlungsanlage. Das Vorhaben wurde jeweils am 15.03.2004 im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 11/2004) sowie in den örtlichen Ausgaben der regionalen Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung" öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 23.03.2004 bis zum 22.04.2004 wurden die Antragsunterlagen u. a. im Rathaus der Stadt Zella-Mehlis und im Neuen Rathaus der Stadt Suhl öffentlich ausgelegt. Außerdem wurde eine Reihe von Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben gebeten.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen innerhalb der bis zum 06.05.2004 laufenden Einwendungsfrist beim Thüringer Landesverwaltungsamt insgesamt 13.652 Einwendungen ein; darunter war auch eine Einwendung der Eheleute P____ als damalige Eigentümer des Grundstücks A . Die Antragsteller selbst erhoben keine Einwendungen. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen wurden vom 17.08.2004 bis zum 21.08.2004 im Congress Centrum in Suhl erörtert.

In der Folgezeit reichte der Beigeladene ergänzende Unterlagen ein; außerdem wurden weitere Behördenstellungnahmen eingeholt.

Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 10.03.2005 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Mit Bescheid vom 31.03.2005 erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt dem Beigeladenen sodann die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten thermischen Restabfallbehandlungsanlage. Die Genehmigung wurde mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen. U. a. wurde der Schallpegel-Immissionsanteil der Anlage für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auf 37 dB (A) - ermittelt 0,5 m außerhalb des am stärksten lärmbetroffenen Fensters des Hauses A - begrenzt; für das bei der Verbrennung entstehende Abgas wurde die Einhaltung der Emissionswerte nach § 5 der 17. BImSchV vorgeschrieben. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ordnete nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an.

Die Erteilung der Genehmigung wurde jeweils am 18.04.2005 im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 16/2005) sowie in den örtlichen Ausgaben der regionalen Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung" öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 19.04.2005 bis zum 05.05.2005 wurden die Genehmigung und deren Begründung u. a. im Rathaus der Stadt Zella-Mehlis und im Neuen Rathaus der Stadt Suhl öffentlich ausgelegt.

Am 17.05.2005 haben die Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 31.05.2005 haben die Antragsteller beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt.

Zur Begründung ihres Antrags tragen sie u. a. vor:

Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt, da ihr Grundstück sich im Einwirkungsbereich der Anlage befinde. Sie seien mit ihren auf eine Beeinträchtigung des Eigentums gestützten Einwendungen auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG präkludiert, da ihre Rechtsvorgänger bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht hätten, durch Luftverunreinigungen aus der zugelassenen Anlage Gesundheitsgefahren ausgesetzt zu sein. Der Schutz der Gesundheit hänge mit dem Eigentumsschutz zusammen.

Ihr Antrag sei auch begründet, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihre Schutzrechte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletze. Durch die von der Anlage herrührenden Schallimmissionen drohten ihnen Gesundheitsgefahren bzw. erhebliche Belästigungen; den Maßstab bildeten insoweit die Vorgaben der TA Lärm. Die nachts zu erwartenden Schallimmissionen von bis zu 39 dB (A) überschritten den in der TA Lärm zum Schutz eines reinen Wohngebiets festgesetzten Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 35 dB (A) und griffen daher rechtswidrig in ihre Ansprüche auf Schutz des Nachtschlafs ein. Ihr Wohnhaus befinde sich in einer Siedlung mit 15 Wohnhäusern, die entgegen der im Genehmigungsbescheid vorgenommenen Wertung einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstelle und als reines Wohngebiet einzuordnen sei.

Die Genehmigung stelle außerdem nicht sicher, dass von dem Betrieb der Anlage keine Luftverunreinigungen ausgingen, die ihre Schutzrechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzten. Soweit es sich bei den Emissionen um krebserzeugende Stoffe handele, sei die Verpflichtung zur vorsorgenden Emissionsminderung ebenfalls dem drittschützenden Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuzuordnen. Die in der 17. BImSchV festgesetzten Emissionsgrenzwerte erreichten den Zweck der Erfüllung des Minimierungsgebots der TA Luft zumindest hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe nicht. Auch die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte näherten sich der technisch heute möglichen Minimierung der krebserzeugenden Emissionen nicht an. Der Staat habe daher seine Handlungspflicht zum Schutz der Gesundheit verletzt.

Ein Anspruch auf Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als der in § 5 der 17. BImSchV festgelegten Grenzwerte ergebe sich zudem daraus, dass hier eine atypische Sachlage vorliege. Diese begründe sich aus mehreren örtlichen und sachlichen Besonderheiten, u. a. der Lage des Standorts in einem von steilen Hängen umgebenen Talkessel, dem häufigen Auftreten von Inversionswetterlagen, der mit der Errichtung der Anlage verbundenen Erwärmung und Versiegelung einer Kaltluftentstehungsfläche und der erheblichen Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl mit Luftschadstoffen. Die im Auftrag des Beigeladenen durchgeführten meteorologischen Untersuchungen berücksichtigten die örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend. Die zu erwartende Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen sei fehlerhaft ermittelt worden; eine Gesamtbetrachtung aller Schadstoffe und ihrer Wechselwirkung untereinander fehle. Die Höhe des Kamins der Anlage sei nicht nach den Vorgaben der TA Luft berechnet worden.

Darüber hinaus könnten die festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedenfalls für eine Reihe von Schadstoffen nicht eingehalten werden. Zudem seien in der Genehmigung Abfallarten zugelassen worden, die aufgrund ihres hohen Schadstoffgehalts für eine Verbrennung in der streitgegenständlichen Anlage nicht geeignet seien. Das Vermischungskonzept und die Annahmekontrolle in der Anlage seien unzureichend. Die durch einen Brand im Abfallbunker hervorgerufenen Immissionen würden im Bescheid unterschätzt, da hierbei kein geeignetes Störfallmodell verwendet worden sei. Eine Sonderfallprüfung nach der TA Luft sei zu Unrecht unterlassen worden.

Schließlich sei die Anordnung des Sofortvollzugs des Genehmigungsbescheides nicht gerechtfertigt. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse daran, die Ablagerung unzureichend behandelter Abfälle zum 31.05.2005 zu beenden; dies trage aber nicht die Anordnung des Sofortvollzugs, da die geordnete Abfallentsorgung vertraglich gesichert sei und auch in Zukunft zumutbar gesichert werden könne. Der vom Beigeladenen durch zögerliches bzw. fehlerhaftes Handeln in der Vergangenheit verursachte Zeitdruck rechtfertige kein öffentliches Interesse an einem Sofortvollzug. Der Sofortvollzug übersehe auch das bundesweite Überangebot an Müllverbrennungskapazitäten bei gleichzeitig rückläufigen Müllmengen. Ihre - der Antragsteller - gegenläufigen Interessen seien vor der Entscheidung über die beantragte Anordnung des Sofortvollzugs weder erkannt noch in die Abwägung eingestellt worden.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen am 31.03.2005 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Genehmigungsbescheid Nr. 44/03 des Thüringer Landesverwaltungsamtes) für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restabfallbehandlungsanlage am Standort Zella-Mehlis wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er u. a. aus:

Der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller sich unmittelbar an das Gericht gewandt hätten, ohne ihn - den Antragsgegner - vorab mit ihrem Begehren zu befassen. Die Antragsteller könnten die Genehmigung auch nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifen, da sie keine Einwendungen erhoben hätten. Den Antragstellern fehle darüber hinaus deshalb die Antragsbefugnis, weil ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert sei und sich nicht mit dem Genehmigungsbescheid auseinandersetze, der alle vorgetragenen Einwendungen behandele.

Wenn man von der Zulässigkeit des Antrags ausgehe, sei er jedenfalls unbegründet. Bei der Siedlung, in der sich das Haus der Antragsteller befinde, handele es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich, für die die Lärmwerte für Mischgebiete anzuwenden seien; diese würden hier nachts deutlich unterschritten. Die Umgebungsvorbelastung durch Gewerbe, Industrie und Verkehr, die sich zum Teil näher am Wohnort der Antragsteller befänden als die geplante Anlage, müsse bei der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des einzustufenden Gebiets berücksichtigt werden. Diesem Umstand habe er - der Antragsgegner - Rechnung getragen, indem er die Siedlung "A " zwar als Außenbereich eingestuft, die Nebenbestimmungen zu den Schallimmissionen am Wohnsitz der Antragsteller jedoch so ausformuliert habe, dass sie auch den Bestimmungen für ein allgemeines Wohngebiet genügten. Die Annahme eines reinen Wohngebiets sei bereits aufgrund der großräumigen Gewerbe- und Industrielandschaft, die Suhl-Struth umgebe, bauplanungsrechtlich verfehlt.

Zur Vorsorge gegen Luftverunreinigungen habe der Genehmigungsbescheid zu Recht die Grenzwerte der 17. BImSchV zugrunde gelegt; hierdurch werde der Vorsorgepflicht genügt. Die von den Antragstellen angeführten besonderen örtlichen Verhältnisse seien ausreichend berücksichtigt worden. Die behauptete erhebliche Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl mit Luftschadstoffen gebe es nicht. Die zu erwartende Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen sei durch die Ausbreitungsberechnungen zutreffend ermittelt worden; auch die Problematik der Kombinationstoxizität von Schadstoffen sei im Bescheid bewertet worden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehe auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der erteilten Genehmigung. Nur durch die Verwirklichung des Vorhabens sei eine geordnete Abfallentsorgung auch künftig gesichert. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei insbesondere deshalb zu bejahen, weil seit Jahren auf dieses Ziel hingearbeitet worden sei. Widersprüche und Klagen würden zu einer Verzögerung des beantragten Vorhabens führen. Aufgrund der Tatsache, dass jeder Abfallentsorger in Deutschland vor dem selben Problem stehe wie der Beigeladene, sei es wahrscheinlich, dass die Betreiber von Entsorgungsanlagen mit freien Kapazitäten in Zukunft die Zwangslage der anderen Abfallentsorger ausnutzten und höhere Preise für die Entsorgung nähmen. Das behauptete Überangebot an Behandlungskapazitäten für Restabfälle gebe es nicht. Die Antragsteller hätten keine Gründe dargelegt, die geeignet seien, das öffentliche Vollzugsinteresse zu überwiegen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er u. a. aus:

Der Antrag sei unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Weder die Antragsteller noch ihre Rechtsvorgänger hätten innerhalb der Einwendungsfrist eingewandt, dass sie durch Betriebsgeräusche der Anlage beeinträchtigt und in ihren Rechten verletzt würden. Der Vortrag der Rechtsvorgänger beziehe sich nur auf eine befürchtete Lärmbelastung durch den Verkehr von und zur Anlage. Sie seien daher nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG im Widerspruchs- und Rechtsmittelverfahren mit diesen grundstücksbezogenen Einwendungen ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere, soweit die Antragsteller sich nunmehr erstmals auf die Lage des Wohnhauses in einem reinen Wohngebiet und die Überschreitung der in der TA Lärm für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte beriefen.

Selbst wenn man aber die Antragsbefugnis der Antragsteller bejahe, sei der von ihnen angegriffene Genehmigungsbescheid jedenfalls rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten. Die Antragsteller seien keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die festgesetzten Immissionswerte von 37 dB (A) seien im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Gebiets deutlich zu niedrig. Von den nahe gelegenen Industriebetrieben (zum Teil in geringerer Entfernung als das streitgegenständliche Vorhaben) und dem Straßenverkehr (B 247) gingen auch zur Nachtzeit Lärmbelastungen aus, die die Schutzbedürftigkeit des Gebiets prägten. Das Gebiet, in dem die Antragsteller wohnten, sei aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch in der Nachtzeit mit Schallimmissionen belastet, wie sie für ein Mischgebiet prägend und zulässig seien.

Unabhängig davon werde das Grundstück der Antragsteller im Genehmigungsbescheid zutreffend als Außenbereichsgrundstück eingeordnet, da die hier vorhandene Siedlung eine in Stadtrandlage befindliche Splittersiedlung darstelle. Im Außenbereich bestehe aber ein gegenüber allgemeinen oder reinen Wohngebieten verminderter Schutzanspruch. Selbst wenn man aber die Ansammlung von Häusern als einen Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ansehe, handele es sich jedenfalls nicht um ein reines Wohngebiet. Abgesehen davon ende ein möglicher Bebauungszusammenhang jedenfalls am Grundstück der Antragsteller. Einem im reinen Wohngebiet unmittelbar am Rande des Außenbereichs lebenden Bürger seien vom Außenbereich her aber höhere Lärmimmissionen zuzumuten, als sie innerhalb eines solchen Wohngebiets zumutbar seien.

Die Ausführungen der Antragsteller zur Frage der Luftverunreinigungen seien insgesamt zu unsubstantiiert. Die Vorbelastung und die Zusatzbelastung für das Grundstück der Antragsteller sei im lufthygienischen Gutachten ermittelt worden. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung für alle ermittelten Schadstoffe hier deutlich unterhalb der Irrelevanzgrenze nach TA Luft liege; auch die Vorbelastung liege unterhalb der maßgeblichen Beurteilungswerte. Sowohl die Vorbelastung als auch die Zusatzbelastung seien auf dem Grundstück der Antragsteller deutlich geringer als am Ort der maximalen Belastung. Die Antragsteller machten eine hohe Vorbelastung von Zella-Mehlis und Suhl mit krebserzeugenden Feinstäuben geltend, wiesen aber selbst auf eine nur "mittlere" Belastung hin. Einer Sonderfallprüfung nach TA Luft habe es nicht bedurft. Das bei den Antragsunterlagen befindliche umweltmedizinisch-humantoxikologische Gutachten berücksichtige alle von den Antragstellern angeführten Schadstoffe, hinsichtlich der sie eine Sonderfallprüfung vermissten. Der angefochtene Bescheid befasse sich eingehend mit allen Einwendungen zum Problemkreis Luftschadstoffe und Gesundheit. Die Antragsteller setzten sich hiermit wie auch mit den Ausführungen des Bescheides zu anderen Fragen nicht auseinander.

Die von den Antragstellern begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser - wie dargelegt - keine Aussicht auf Erfolg habe. Auch wenn man unterstelle, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen seien, ergebe jedenfalls die Interessenabwägung einen eindeutigen Vorrang der Interessen der Allgemeinheit und seines - des Beigeladenen - Interesses vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an einem Baustopp bestehe bereits deshalb nicht, weil nach ihrem eigenen Vortrag erst der Betrieb der Anlage zu Immissionen führe, die sie in rechtlich erheblicher Weise in ihren Rechten berühre.

Demgegenüber bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung. Die zügige Realisierung des Vorhabens sei geboten, um die Entsorgungssicherheit im Verbandsgebiet gewährleisten zu können. Nur auf der Grundlage des angeordneten Sofortvollzugs sei es möglich, dass die Anlage - wie geplant - Anfang Juni 2007 den Probebetrieb und am 01.08.2007 den Dauerbetrieb aufnehme. Zwar sei theoretisch auch eine Entsorgung in Anlagen Dritter möglich; es sei aber nicht gewährleistet, dass für die Entsorgung der in seinem Verbandsgebiet anfallenden Siedlungsabfälle ab Juni 2007 am Markt ausreichend Entsorgungskapazitäten angeboten würden; zudem sei die Entsorgung über Entsorgungsanlagen Dritter mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Das behauptete Überangebot an Müllverbrennungsanlagen gebe es nicht. Erst ab 2008 würden Überkapazitäten für die Vorbehandlung von Siedlungsabfällen erwartet; bei der entsprechenden Prognose sei aber die Inbetriebnahme der streitigen Anlage bereits mit berücksichtigt worden.

Die Antragsteller könnten in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, er - er Beigeladene - habe die durch einen Baustopp verursachten Mehrkosten selbst zu verantworten. Selbst wenn man davon ausginge, ließe dies das öffentliche Interesse an der Vermeidung der von den Gebührenzahlern zu tragenden Mehrkosten und an der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit durch zügige Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage nicht entfallen. Im Übrigen legten die Antragsteller nicht dar, welche vermeidbaren Verzögerungen ihm - dem Beigeladenen - vorgeworfen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.02.2006 sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht ist für das vorliegende Verfahren gem. § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO erstinstanzlich zuständig, weil in der Hauptsache um eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallverbrennungsanlage mit einer Durchsatzleistung von mehr als 100.000 Tonnen (Mg) gestritten wird. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Antragsteller konnten sich nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO mit dem vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unmittelbar an das Gericht wenden, ohne zuvor beim Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung zu stellen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - (ThürVBl. 1995, 64), in dem der Senat die Auffassung vertreten hat, der Aussetzungsantrag bei der Behörde sei im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. Diese Zugangsvoraussetzung hat der Senat seinerzeit aus der in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO hergeleitet; daraus ergebe sich, dass die in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO auf den Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeschnittenen Regelungen über das Antragsverfahren auf die Drittanfechtung übertragen werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.06.1994, a. a. O.). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann offen bleiben, denn sie hat sich von vornherein nur auf Fälle bezogen, in denen der betreffende Verwaltungsakt - wie im Falle der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Hat die Behörde dagegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts angeordnet, macht ein an eben diese Behörde gerichteter Aussetzungsantrag regelmäßig keinen Sinn. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Genehmigungsbehörde - wie hier - bereits in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung angeordnet hat (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2004 - 8 B 12060/93 -, BImSchG-Rspr. § 6 Rdn. 30 und juris).

Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung), da sie geltend machen können, durch die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn nach allgemeiner Auffassung drittschützend (vgl. nur Jarass, BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 5 Rdn. 120 m. w. N.). Als "Nachbarn" sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten.

Zunächst sind die Antragsteller schon deshalb dem Kreis der Nachbarn zuzurechnen, weil sie als Eigentümer des nur ca. 550 m südlich der Anlage gelegenen Grundstücks A von möglichen Lärmimmissionen betroffen sind. Dass die Antragsteller erst nach der öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides Eigentümer des Grundstücks geworden sind, steht ihrer Antragsbefugnis schon deshalb nicht entgegen, weil bereits im Februar 2005 eine Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen worden und der Besitz am Grundstück auf sie übergegangen war.

Die Antragsteller befinden sich darüber hinaus im Einwirkungsbereich der von der Müllverbrennungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen. Soweit es um eine Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist die geforderte enge räumliche Beziehung zur Anlage immer dann zu bejahen, wenn der betreffende Personenkreis innerhalb des nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 zu ermittelnden Beurteilungsgebiets wohnt. Beurteilungsgebiet ist nach dieser Regelung die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 v. H. des Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Geht man bei dem 90 m hohen Schornstein der Anlage von einem Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 4.500 m um den Schornstein aus, befinden sich sowohl das Grundstück A als auch der frühere Wohnsitz der Antragsteller deutlich innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage.

Die Antragsbefugnis entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Einwendungsausschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG. Nach dieser Bestimmung sind mit Ablauf der Einwendungsfrist (vgl. dazu § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sog. materielle Präklusion besagt, dass Klagen gegen die Erteilung der Genehmigung (entsprechendes muss auch für Eilanträge gelten) nicht mehr auf die betreffenden Einwendungen gestützt werden können. Ob eine auf präkludierte Einwendungen gestützte Klage als unbegründet abzuweisen ist, oder ob jedenfalls in eindeutigen Fällen bereits die Klagebefugnis fehlt und die Klage dementsprechend unzulässig ist, ist umstritten (vgl. etwa Jarass, BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 10 Rdn. 98 m. w. N.). Dies kann hier dahinstehen. Die Antragsteller haben zwar selbst keine Einwendungen erhoben, obwohl sie bereits im Jahre 2004 im Einwirkungsbereich der Anlage gelebt haben. Sie können sich damit "an sich" nicht mehr auf eine ihnen drohende Gesundheitsbeeinträchtigung berufen. Nicht offensichtlich ausgeschlossen sind die Antragsteller dagegen mit grundstücksbezogenen Einwendungen, denn die Eheleute P haben als damalige Eigentümer des Grundstücks A rechtzeitig Einwendungen erhoben.

III.

Der somit zulässige Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet (1.). Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse sowie dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen als Genehmigungsinhaber auf der einen und dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller ergibt, dass das Vollzugsinteresse hier überwiegt (2.).

1. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung, wegen dieses Interesses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben. Das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse muss grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (vgl. zum Ganzen schon Senatsbeschluss vom 4.11.1993 - 1 B 113/92 -, ThürVBl. 1994, 111; vgl. ferner Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdn. 754 f. m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügen die entsprechenden Ausführungen im Genehmigungsbescheid. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides damit begründet, dass unbehandelte oder nicht ausreichend behandelte Abfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen) nach der Abfallablagerungsverordnung vom 20.02.2001 längstens bis zum 31.05.2005 auf Deponien abgelagert werden dürfen. Die unverzügliche Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Anlage diene der Erfüllung dieser dem Beigeladenen obliegenden Pflichten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten in der Lage sei, seinen gesetzlichen Verpflichtungen - vorübergehend - nachzukommen. Der Vertrag sei bis zum 31.08.2006 befristet und sehe keine Verlängerungsmöglichkeit vor; darüber hinaus sei dieser Entsorgungsweg mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung würden Widersprüche und Klagen zu einer Verzögerung des Vorhabens führen und eine erneute Ausschreibung der Entsorgungsleistung ab dem 01.09.2006 notwendig machen, deren Ausgang sowohl hinsichtlich der freien Kapazitäten als auch hinsichtlich der Kosten völlig ungewiss sei. Die aufgezeigten Risiken widersprächen dem öffentlichen Interesse an der Entsorgungssicherheit. Demgegenüber müssten etwaige Interessen Dritter am Bestand des Suspensiveffekts zurücktreten. Es sei nicht davon auszugehen, dass etwaige Rechtsbehelfe der Einwender gegen den Genehmigungsbescheid überwiegende Aussicht auf Erfolg hätten.

Mit dem Hinweis auf das seit dem 01.06.2005 bestehende verordnungsrechtliche Ablagerungsverbot und den daraus sich ergebenden terminlichen Zwängen und damit verbundenen Problemen für die Entsorgungssicherheit hat der Antragsgegner ein Vollzugsinteresse dargelegt, das über das Interesse am Erlass des Genehmigungsbescheides selbst hinausgeht und daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides rechtfertigen kann. Ob die für die Anordnung des Sofortvollzugs angeführten Gründe tatsächlich vorliegen, also etwa im Falle einer Verzögerung des Baus der Anlage die weitere ordnungsgemäße Entsorgung der im Verbandsgebiet anfallenden Abfälle gefährdet wäre, spielt für die Frage, ob das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt ist, keine Rolle (vgl. Funke-Kaiser in Bader u. a., VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2005, § 80 Rdn. 47 m. w. N.; a. A. wohl Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 Rdn. 87).

2. Bei der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über den von einem Dritten gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hat das Gericht nicht die behördliche Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nachzuprüfen, sondern eine eigenständige, umfassend abwägende Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. nur Funke-Kaiser, a. a. O. § 80 Rdn. 84 m. w. N.).

Für diese Entscheidung gelten folgende Grundsätze: Dem Antrag des Dritten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel stattzugeben, wenn die angefochtene Genehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt, denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder ein Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn die Genehmigung - mag sie auch rechtswidrig sein - den Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und das eingelegte Rechtmittel daher in der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleibt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Vollziehung der Genehmigung sprechen.

a) Im vorliegenden Fall spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Widerspruch und eine etwaige nachfolgende Anfechtungsklage der Antragsteller erfolglos bleiben werden.

Rechtsgrundlage der mit dem Widerspruch angefochtenen Genehmigung vom 31.03.2005 ist § 6 Abs. 1 BImSchG, denn bei der streitgegenständlichen thermischen Restabfallbehandlungsanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und der Nr. 8 1a) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). Da der Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat, kommt es hier von vornherein nicht auf die im Vorfeld der Genehmigungserteilung diskutierte Frage an, ob es überhaupt einer Müllverbrennungsanlage bedarf, um den sich aus der Abfall-Ablagerungsverordnung ergebenden Forderungen Rechnung zu tragen, oder ob es auch alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung (wie etwa eine biologisch-mechanische Abfallbehandlung) oder hinreichende Entsorgungsmöglichkeiten in anderen Bundesländern gibt. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der gewählte Standort tatsächlich der für die Anlage am besten geeignete Standort im Verbandsgebiet ist. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob die genehmigte Müllverbrennungsanlage überdimensioniert ist oder nicht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298 = UPR 1999, 195).

Darüber hinaus ist die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Hauptsacheverfahren nur in den Grenzen der Klagebefugnis und der Rechtsverletzung des Dritten zu überprüfen. Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren nicht auf die im Parallelverfahren 1 EO 707/05 diskutierte Frage einer hinreichenden Berücksichtigung städtebaulicher Belange der Stadt Zella-Mehlis (vgl. § 38 BauGB) an, denn auf eine Verletzung des § 38 BauGB könnten die Antragsteller sich ohnehin nicht berufen; entsprechendes gilt für die behaupteten Verstöße gegen Ziele der Raumordnung. Ein Abwehrrecht gegen das immissionsschutzrechtlich genehmigte Vorhaben kann sich für die Antragsteller nur aus der erwähnten drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts ergeben, wenn und soweit sie mit ihren Einwendungen nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen sind. Dies ist hier aber teilweise der Fall (aa). Soweit der Einwendungsausschluss nicht greift, steht den Antragstellern voraussichtlich deshalb kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu, weil die Genehmigung wahrscheinlich keine nachbarschützenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts verletzt (dazu unter bb und cc).

aa) Die Antragsteller können sich gegenüber dem Vorhaben nicht mehr darauf berufen, dass die von der Anlage im regulären Betrieb ausgehenden Luftverunreinigungen für sie mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sind. Insoweit greift der Einwendungsausschluss des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG, da die Antragsteller innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen gegen die geplante Müllverbrennungsanlage erhoben haben, obwohl sie bereits damals in deren Einwirkungsbereich gewohnt haben. Insoweit kommen ihnen auch nicht die von den früheren Eigentümern und Bewohnern des Grundstücks "A " erhobenen Einwendungen zugute, denn bei der Gesundheit des Einzelnen handelt es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgut, so dass eine Rechtsnachfolge insoweit nicht möglich ist. Die ausgeschlossenen Einwendungen sind auch nicht dadurch neu entstanden, dass die Antragsteller innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage umgezogen sind und sich dieser "genähert" haben. Der Einwendungsausschluss knüpft daran an, dass der Betroffene eine ihm mögliche Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unterlassen hat (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.10.1988 - 7 D 2.86 -, NVwZ 1987, 118); eine Mitwirkung wäre den Antragstellern aber auch schon vor dem Umzug möglich gewesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsgefährdung durch den Umzug eine neue Sachlage eingetreten wäre, auf die sich die Präklusion nicht erstreckt hätte (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl. [Loseblatt, Stand: Sept. 2005], § 10 Rdn. 67).

Nicht ausgeschlossen sind die Antragsteller dagegen mit Einwendungen, die sich aus der (neuen) Stellung als Eigentümer/Besitzer des Grundstücks A ergeben, denn ihre Rechtsvorgänger - die Eheleute P - haben rechtzeitig und hinreichend substantiiert (auch) grundstücksbezogene Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht. Eine Einwendung ist bereits dann hinreichend substantiiert, wenn sie erkennen lässt, welches seiner Rechtsgüter der Einwender für gefährdet ansieht; er muss dieses Rechtsgut bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Dagegen muss er nicht vorbringen, weshalb er die Gefährdung befürchtet; dies gehört nicht zur Substantiierung, sondern zur - nicht geforderten - Begründung der Einwendung (so für die materielle Präklusion nach Atomrecht: BVerwG, Urteil 17.7.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 = NJW 1981, 359 = DVBl. 1980, 1001; vgl. auch Jarass, a. a. O. Rdn. 97, der allerdings - missverständlich - von der Notwendigkeit spricht, die Einwendungen ausreichend zu begründen).

Die Eheleute P haben am 06.05.2004 und damit rechtzeitig eine Einwendung erhoben, in der sie in erster Linie auf bestehende gesundheitliche Vorbelastungen und eine ihrer Auffassung nach drohende zusätzliche gesundheitliche Gefährdung durch die von der Anlage herrührenden Immissionen (Lärm, Schadstoffe) hingewiesen haben. Daneben finden sich im Schreiben der Rechtsvorgänger der Antragsteller vom 06.05.2004 aber auch Hinweise auf grundstücksbezogene Beeinträchtigungen.

So wird man den Hinweis auf die Lage des Wohnhauses in einem "reinen Wohngebiet" dahin zu verstehen haben, dass die Rechtsvorgänger der Antragsteller eine Beeinträchtigung dieser besonderen "Grundstücksqualität" durch den Betrieb der Müllverbrennungsanlage befürchten. Konkretisiert wird dies durch die Aussage, es sei mit einer verstärkten Lärm- und Schadstoffbelastung durch den Verkehr/Transport von und zur Müllverbrennungsanlage zu rechnen, die eine Nutzung des Außenwohnbereichs und ein Schlafen zur Mittagszeit oder ab 20 Uhr unmöglich mache.

Aussagen zu drohenden Schallimmissionen finden sich darüber hinaus auch in der Sammeleinwendung (dort S. 81 f.), auf die die Rechtsvorgänger der Antragsteller in ihrem Einwendungsschreiben vom 6.5.2004 ergänzend verwiesen haben. Daneben haben die Eheleute P in ihrem individuellen Einwendungsschreiben darauf hingewiesen, dass der auf dem Grundstück betriebene Gemüseanbau im Niederschlagsbereich von Feinstäuben, Dioxinen und Furanen zudem eine erhöhte Schadstoffaufnahme über die Nahrung begünstige. Damit haben sie nicht nur auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern zugleich auch auf eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung hingewiesen.

bb) Der Betrieb der genehmigten Müllverbrennungsanlage ist für das Grundstück der Antragsteller voraussichtlich nicht mit Lärmimmissionen verbunden, die als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind.

Maßstab dafür, welche von der Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen erheblich sind und sich deshalb als Verletzung der (Ruheschutz-) Rechte der Nachbarschaft der Anlage auswirken können, bilden die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind hierbei die in Ziff. 3.6.4 des Genehmigungsbescheides enthaltenen Nebenbestimmungen zum anlagenbezogenen Lärm. Nach Ziff. 3.6.4.1 (Bescheid, S. 79) ist anlagenbezogener Lieferverkehr nur von Montags bis Freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, in bestimmten Ausnahmefällen darüber hinaus auch an Samstagen von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr zulässig. Nach Ziff. 3.6.4.2 ist der Schallpegel-Immissionsanteil der Anlage auf nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 37 dB (A) zu begrenzen, wobei dieser Wert 0,5 m außerhalb des geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fensters eines schutzwürdigen Raumes des Hauses "A " (also des Wohnhauses der Antragsteller) nach den Vorschriften der TA Lärm zu messen ist. Die Werte gehen auf das vom Beigeladenen vor Einreichung des Genehmigungsantrags eingeholte schalltechnische Gutachten des Dipl.-Ing. R vom Dezember 2003 zurück, das für den Nachweisort IP 7 (Wohnhaus der Antragsteller) einen vom Betrieb der Anlage einschließlich der PKWFahrten auf dem Betriebsgelände herrührenden nächtlichen Beurteilungspegel von 37 dB (A) prognostiziert hat. Der Lieferverkehr zur Anlage mit Lastkraftwagen konnte hierbei schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er in der Nachtzeit ohnehin nicht stattfinden darf.

Die Antragsteller machen geltend, dass die vom Anlagenbetrieb zu erwartenden (und genehmigten) nächtlichen Immissionen von bis zu 37 dB (A) bzw. bis zu 39 dB (A) den in der TA Lärm (Nr. 6.1 Buchstabe e) zum Schutz eines reinen Wohngebietes festgesetzten Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 35 dB (A) überschreiten und dementsprechend von ihnen als erhebliche Belästigungen nicht hingenommen werden müssen. Diese Argumentation greift nicht durch:

Zunächst ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von dem genehmigten Schallpegel-Immissionsanteil von 37 dB (A) und nicht von einem (wegen der im Schallschutzgutachten genannten Prognoseunsicherheit von 2 dB (A)) um 2 dB (A) höheren Wert auszugehen. Die Prognoseunsicherheit des Gutachtens ändert nichts daran, dass der Immissionswert von 37 dB (A) im Genehmigungsbescheid verbindlich vorgegeben worden ist. Eine andere - hier nicht zu diskutierende - Frage ist, inwieweit Messungenauigkeiten bei Überwachungsmessungen zur Kontrolle der Einhaltung der vorgegebenen Werte zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Nr. 6.9 TA Lärm).

Ein Anspruch auf Einhaltung eines nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) könnte den Antragstellern von vornherein nur dann zustehen, wenn ihr Wohnhaus sich in einem reinen Wohngebiet im Sinne der Nr. 6.1 Buchstabe e) TA Lärm befinden würde. Die maßgebliche Gebietsart ergibt sich nach Ziff. 6.6 TA Lärm aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gem. Nr. 6.6. TA Lärm nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Im vorliegenden Fall gibt es für das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, keinen Bebauungsplan, sondern nur den Entwurf eines Flächennutzungsplans. Für die somit maßgebliche Schutzbedürftigkeit des Gebiets kommt es in erster Linie darauf an, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, oder ob es sich hier um eine Splittersiedlung im Außenbereich handelt. Nach den durch den Beigeladenen eingereichten Unterlagen (Auszug aus der Liegenschaftskarte, Auszug aus dem amtlichen Lage- und Katasterplan, vier Luftbilder = Anlagen 37, 38 und 39a bis d zur Antragserwiderung) spricht einiges dafür, dass letzteres zutrifft. Die geringe Zahl der Häuser gibt der Siedlung wahrscheinlich noch nicht das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche hinreichende Gewicht; zudem handelt es sich um eine offenbar eher ungeordnet entstandene Siedlung, die insgesamt keine organische Siedlungsstruktur erkennen lässt.

Dem muss aber nicht näher nachgegangen werden. Selbst wenn man die Siedlung "A " als im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB und darüber hinaus als faktisches reines Wohngebiet einordnen wollte, würden die Antragsteller durch die Festlegung eines Schallpegel-Immissionsanteils von 37 dB (A) nicht in ihren Rechten verletzt. Auch bei einer Einordnung der Siedlung als reines Wohngebiet darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie unmittelbar (bzw. zum Teil unterbrochen durch Außenbereichsflächen) an gewerblich geprägte Gebiete angrenzt. Dazu zählt nicht nur das früher durch das abgebrochene Heizkraftwerk und danach für die Erdstoffdeponie genutzte Baugrundstück selbst. Vielmehr befindet sich zwischen der Standortfläche und dem Wohnhaus der Antragsteller (nach Angaben des Beigeladenen in einer Entfernung von ca. 200 m vom Wohnhaus) ein gewerblich/industriell genutzter Standort mit einer Betonmischanlage, einem Stahlbaubetrieb und einem Gebäude des Zweckverbandes Wasser/Abwasser (vgl. dazu die als Anlage 7 zur Antragserwiderung eingereichte Übersichtskarte sowie die die als Anlagen 39b bis d eingereichten Luftbilder). Zwar war in der mündlichen Verhandlung eine genaue räumliche Zuordnung der einzelnen Betriebe zueinander und zum Wohnhaus der Antragsteller nicht zweifelsfrei möglich. Die Antragsteller räumen aber in ihrem Schriftsatz vom 6.2.2006 (S. 33) selbst ein, dass sich im weiteren Verlauf der Straße "A " Gewerbebetriebe (z. B. die erwähnte Stahlbaufirma und die Fa. R ) befinden; sie machen lediglich geltend, dass diese bereits in Zella-Mehlis liegen und deshalb bei der Beurteilung des Gebietscharakters des Wohngebiets A nicht herangezogen werden könnten. Dies trifft zu, schließt aber die Annahme einer durch ein Nebeneinander verschiedener faktischer Baugebiete (in Suhl einerseits und in Zella-Mehlis andererseits) geprägten Gemengelage nicht aus. Die örtliche Situation ist hier durch ein Nebeneinander von grundsätzlich nicht miteinander verträglichen Nutzungen (Wohnnutzung in Suhl einerseits, gewerbliche oder sogar industrielle Nutzung im angrenzenden Teil von Zella-Mehlis andererseits) geprägt. In derartigen "Gemengelagen", in denen Gebiete unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung aber mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet (vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = DVBl. 1976, 214). Dies führt dazu, dass die Bewohner eines bestimmten Gebietstyps, die sich an der Grenze zu einem weniger schützenswerten Gebiet befinden, mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten. Auf der anderen Seite darf der Anlagenbetreiber aus Rücksicht auf den Gebietscharakter der näheren Umgebung nicht mehr soviel Lärm erzeugen, wie der Charakter des Gebietes zulässt, in dem sich die Anlage befindet (vgl. BVerwG, a. a. O., das auf die "Bildung einer Art von Mittelwert" hinweist). Dementsprechend sieht die TA Lärm in Nr. 6.7 für derartige Gemengelagen die Bildung eines geeigneten Zwischenwerts vor, für dessen Höhe die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist (vgl. im Einzelnen die in Nr. 6.7 Absatz 2 aufgeführten Kriterien). Von einer derartigen Gemengelage ist im vorliegenden Fall bei unterstellter Innenbereichsqualität der Siedlung "A " aber wahrscheinlich auszugehen, auch wenn die Siedlung nicht unmittelbar an die nordwestlich davon gelegene gewerbliche Nutzung angrenzt, sondern sich zwischen Siedlung und gewerblicher/industrieller Nutzung noch eine kleinere Waldfläche befindet. Welcher Zwischenwert der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung hier zugrundezulegen wäre, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Der lediglich 2 dB (A) über dem Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete liegende Wert, den der Anlagenbetrieb am IP 7 (auf dem Grundstück der Antragsteller) nach der Genehmigung einzuhalten hat, ist jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden; er liegt noch 3 dB (A) unter dem für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwert (vgl. Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm).

Eine andere Beurteilung wäre im Übrigen auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man zugunsten der Antragsteller die nahe gelegenen Gewerbebetriebe unberücksichtigt lassen und lediglich von einer Lage ihres Grundstücks in einem reinen Wohngebiet unmittelbar am Rande zum Außenbereich ausgehen würde. Der Eigentümer eines derartigen Grundstücks kann nicht damit rechnen, dass in seiner Nachbarschaft nur eine Nutzung entstehen wird, die die innerhalb eines reinen Wohngebiets geltenden Lärmrichtwerte einhält (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = NJW 1989, 1291 = DVBl. 1989, 463 = BRS 49 Nr. 203; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 6.11.1989 - 7 B 2966/87 -, BRS 49 Nr. 205, nach dessen Auffassung sich die Beurteilung in diesem Falle an den Lärmrichtwerten für allgemeine Wohngebiete zu orientieren hat).

Dass der Genehmigungsbescheid keine Immissionsrichtwerte für den Tag festgesetzt hat, ist unschädlich, da die Anlage selbst deutlich weniger Lärm als zulässig erzeugt und der anlagenbezogene Verkehr auf öffentlichen Straßen schon deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil er nicht zu einer Erhöhung des Verkehrslärms um 3 dB (A) führt (vgl. dazu schalltechnisches Gutachten, S. 44 ff., insb. S. 52).

cc) Ein Abwehranspruch gegen das Vorhaben steht den Antragstellern voraussichtlich auch nicht wegen der erstmals mit Schriftsatz vom 6.2.2006 substantiiert geltend gemachten Luftverunreinigungen und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung zu.

Auch insoweit könnte sich ein Abwehranspruch der Antragsteller nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergeben. Dieser kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine drittschützende Wirkung zu, da die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. zuletzt Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229 = DVBl. 2004, 638). Dem schließt sich der Senat jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren an. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung den in der alten TA Luft vom 27.2.1986 (TA Luft 1986) enthaltenen Minimierungsgeboten für krebserzeugende Stoffe bzw. den für einzelne dieser Stoffe festgelegten Emissionsgrenzwerten (vgl. Nr. 2.3 TA Luft 1986) eine drittschützende Wirkung beigemessen hat, lässt sich dies nicht auf die Vorsorgewerte der 17. BImSchV oder der neuen TA Luft vom 24.7.2002 (TA Luft 2002) übertragen (für eine Übertragbarkeit auf die Werte der 17. BImSchV, soweit es um kanzerogene Stoffe geht, aber Lübbe-Wolf, NuR 2000, 19, 23 f. mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Immissionswerte der alten TA Luft). Die in der TA Luft 1986 in Nr. 2.3 enthaltenen Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe waren ausweislich Nr. 2.2.1.5 ausdrücklich "zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" und nicht etwa als reine Vorsorgewerte festgesetzt worden (vgl. dazu Lübbe-Wolf, a. a. O. S. 23). Demgegenüber konkretisieren die Emissionsgrenzwerte in § 5 der 17. BImSchV in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181 = UPR 1998, 393; SächsOVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 -juris). Entsprechendes gilt jetzt auch für die Emissionswerte in Nr. 5 der TA Luft 2002, die ausweislich ihrer Überschrift "Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen" enthält; drittschützend sind dagegen die in Nr. 4 TA Luft 2002 enthaltenen "Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" und die darin festgelegten Immissionswerte.

Eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist bei überschlägiger Prüfung wahrscheinlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Beigeladenen (nach der Nebenbestimmung unter Ziff. 3.6.1, Bescheid S. 71 f.) die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben worden ist. Die dort festgelegten, nach Auffassung des Verordnungsgebers den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25/98 -, NVwZ 1998 = UPR 1998, 393). Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 - juris). Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998, a. a. O.).

Die Antragsteller wenden hiergegen zunächst ein, die in § 5 der 17. BImschV geregelten und im Bescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte erreichten den Zweck der Erfüllung des Minimierungsgebots der TA Luft zumindest hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe nicht, da sie die seit dem 1.12.1990 erzielten technischen Fortschritte in der Müllverbrennungstechnologie nicht Rechnung trügen. Der Gesetzgeber habe insoweit seine Handlungspflicht zum Schutz der Gesundheit der Bürger verletzt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass moderne Müllverbrennungsanlagen die Grenzwerte der 17. BImSchV nur zu einem Bruchteil ausschöpfen. Die Grenzwerte können aber nicht mit den im laufenden Betrieb freigesetzten Emissionen gleichgesetzt werden, denn sie müssen so festgelegt sein, dass sie in allen Betriebszuständen und im Volllastbetrieb sicher unterschritten werden können (vgl. in diesem Sinne etwa SächsOVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 -juris). Allerdings werden auch in Genehmigungsbescheiden teilweise deutlich niedrigere Grenzwerte als nach § 5 der 17. BImSchV festgesetzt (z. B. in dem vom SächsOVG entschiedenen Fall), woraus sich schließen lässt, dass heutige Anlagen auch im Volllastbetrieb mit dauerhaft niedrigeren Emissionen betrieben werden können. Dies besagt aber noch nicht, dass der Verordnungsgeber, der anlässlich der letzten Änderung der Verordnung im Jahre 2003 keinen Anlass für eine Herabsetzung der Grenzwerte gesehen hat, seine Handlungspflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, denn aus Art. 2 Abs. 2 GG lässt sich ein derart weitgehendes Minimierungsverbot für krebserzeugende Stoffe nicht herleiten (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25/98 -, NVwZ 1998 = UPR 1998, 393). Im Übrigen können die Antragsteller, die mit gesundheitsbezogenen Einwendungen ausgeschlossen sind, sich ohnehin nicht auf ein aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitetes Minimierungsgebot berufen; aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) lässt sich ein Anspruch auf ein über die Verhinderung konkreter Beeinträchtigungen hinausgehendes Minimierungsgebot nicht herleiten.

Weiter machen die Antragsteller geltend, ein Anspruch auf Festsetzung niedrigerer Emissionswerte ergebe sich daraus, dass hier eine atypische Sachlage im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben sei. Dafür liegen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Ein atypischer Sachverhalt ergibt sich zunächst von vornherein nicht aus dem von den Antragstellern hervorgehobenen Umstand, dass sich die Anlage in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet und es sich bei der Stadt Zella-Mehlis um einen anerkannten Erholungsort handelt, denn daraus lässt sich nichts dafür herleiten, dass trotz Einhaltung der generellen Vorsorgewerte schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können.

Demgegenüber könnten die Lage des Standorts in einem von relativ steilen Hängen umgebenen Talkessel und das damit einhergehende häufige Auftreten von Inversionswetterlagen einen atypischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen, wenn deshalb im Bereich Zella-Mehlis/Suhl mit einer "Aufsummierung" der Schadstoffkonzentrationen gerechnet werden müsste. Das lässt sich aber bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Den genannten örtlichen Besonderheiten des Anlagenstandorts und seiner näheren Umgebung ist voraussichtlich durch die im Genehmigungsbescheid geforderte Errichtung eines ausreichend hohen Kamins hinreichend Rechnung getragen worden, da so mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls in den allermeisten Fällen (insbesondere auch bei Inversionswetterlagen) ein freier Abtransport der Schadstoffe ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die von den Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 6.2.2006 und erneut in der mündlichen Verhandlung problematisierte Frage an, ob die Höhe des Kamins nach den Vorgaben der TA Luft 2002 (vgl. Nr. 5.5) korrekt berechnet worden ist oder nicht. Die Antragsteller könnten durch eine nicht den Vorgaben der TA Luft entsprechende Ermittlung der Kaminhöhe von vornherein nur dann in ihren Rechten verletzt werden, wenn sie deshalb schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wären, die Genehmigungsbehörde also zu ihren Lasten die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt hätte. Dies könnte wiederum nur dann der Fall sein, wenn die Kaminhöhe fehlerhaft zu niedrig berechnet worden wäre, nicht aber, wenn der behauptete Berechnungsfehler zur Folge hat, dass der Kamin "zu hoch" gebaut wird. Für die Beantwortung der Frage, ob trotz der genannten örtlichen Verhältnisse ein weitgehend freier Abzug der Schadstoffe ermöglicht wird, ist auf den Kamin mit der genehmigten Höhe von 90 m und nicht auf einen Kamin mit einer nach dem "regulären" Berechnungsmodell der TA Luft errechneten Höhe von 58 m oder einer sich nach Auffassung der Antragsteller bei korrekter Berechnung ergebenden noch geringeren Höhe abzustellen; diese Frage ist wahrscheinlich sowohl für Inversionswetterlagen als auch für sonstige Wetterlagen zu bejahen.

Die in den Antragsunterlagen angegebene und in den Genehmigungsbescheid eingeflossene Kaminhöhe von 90 m geht auf Berechnungen der i GmbH zurück (vgl. den "Bericht über die Untersuchungen zur Empfehlung der Kaminbauhöhe ..." vom März 2003, der Bestandteil der Antragsunterlagen ist). Die Untersuchung der Kaminhöhe wurde zunächst "klassisch" nach der TA Luft durchgeführt und gelangte so zu einer Kaminhöhe von 58 m. Sodann wurde überprüft, ob auch unter ungünstigen Witterungsbedingungen bei dieser Kaminbauhöhe ein Abtransport der Emissionen über die angrenzenden Mittelgebirgshöhen hinweg gewährleistet ist. Hierzu wurden Radiosondenaufstiege von Meiningen aus den Jahren 1969 bis 1990 ausgewertet, die zur Annahme relativ häufiger Inversionen (Temperaturzunahme mit der Höhe) gelangen; entsprechend stabile Luftschichten werden auch für Zella-Mehlis erwartet. Darüber hinaus wurden am Standort selbst durchgeführte meteorologische Messungen der U in Zeitz ausgewertet, die ab Mai 2001 bis April 2002 mit einem Ultraschall-Anemometer in 30,5 m Höhe (sowie mit anderen Messeinrichtungen in geringerer Höhe) durchgeführt und am 16./17.8.2002 während einer sog. autochthonen Strahlungswetterlage durch eine vertikale Profilmessung bis ca. 250 m über Grund mittels eines Fesselballonsystems ergänzt worden waren, deren Ausgangspunkt das Mittelstück der seinerzeit neu errichteten Autobahnbrücke der A 71 war. Sodann folgten geometrische Überlegungen und Simulationen stabiler Ausbreitungsbedingungen mit dem prognostischen Ausbreitungsmodell FITNAH, die durch die angesprochene Messung der Vertikalstruktur der Atmosphäre vom 16./17.8.2002 abgesichert werden sollten. Die Untersuchungen hatten u. a. zum Ergebnis, dass die Inversionsschicht (Temperaturzunahme mit der Höhe) im Mittel 300 m über Grund hoch ist.

Die Untersuchung der i GmbH zieht aus den gemessenen und mit FITNAH berechneten Resultaten zunächst den Schluss, dass die Freisetzung der Luftschadstoffe bei stabilen Ausbreitungsbedingungen unabhängig von der Kaminhöhe in jedem Fall in eine stabile Schichtung hinein erfolgen wird. Deshalb könne es bei der Festlegung der Kaminhöhe nicht um das Ziel gehen, diese so zu wählen, dass die Freisetzung oberhalb einer Inversionsschicht erfolgen müsse, sondern die Kaminhöhe müsse gewährleisten, dass bei einer Verfrachtung innerhalb der stabilen Schicht ein sicherer Abtransport über die Randhöhen hinweg erfolgen könne (vgl. Bericht, S. 14). Nach einer Auswertung der Ergebnisse der dreidimensionalen Strömungs- und Turbulenzberechnung mit FITNAH und unter Nutzung der sog. Überhöhungsformel der TA Luft (Anhang 3 unter 6) gelangt das Gutachten für stabile Ausbreitungsbedingungen sodann zu einer "virtuellen" Quellhöhe von 85 m, d. h. der eigentlichen Bauhöhe des Kamins können jeweils 85 m hinzugerechnet werden, da die ausströmende Abgaswolke u. a. aufgrund ihrer Temperatur von ca. 130 bis 140° zunächst nach oben strömt. Da der Standort der Anlage gut 520 m hoch liegt, die Kuppe des nahe gelegenen Böhmerbergs im Südwesten 668 m hoch ist (mit Bewaldung im Mittel 683 m), bedarf es nach den Berechnungen der Gutachter einer Bauhöhe des Kamins von mindestens 80 m, um auch bei einem rein horizontalen Schadstofftransport (nach Erreichen der Überhöhung) diese Erhebung zu überströmen. Dem liegt die aus den erwähnten Messungen hergeleitete Annahme zugrunde, dass in den Auswerteniveaus in allen Fällen im Bereich des Standortes bei Inversionswetterlagen östliche Strömungen vorherrschen und der Transport der Schadstoffe auf den Böhmerberg hin erfolgt. Für eine dezidierte Empfehlung zur Kaminhöhe wird dann eine weitere Auswertung der FITNAH-Resultate vorgenommen; hierbei werden Ausgaben des horizontalen Strömungsfeldes generiert und mit deren Hilfe sog. "Trajektoren" (Zugbahnen einzelner emittierter "Luftpakete") berechnet.

Diese Betrachtungen gelangen zu dem Ergebnis, dass erst bei einer Bauhöhe von 90 m die Verlagerung der Partikel über die Höhenzüge hinweg befriedigend ist.

Die Schlussfolgerung, dass auch bei Inversionswetterlagen ein Abtransport der Schadstoffe über den Böhmerberg als nächstgelegene Erhebung gewährleistet ist, erscheint nachvollziehbar und hinreichend plausibel. Ihr liegen keine erkennbar unrealistischen bzw. zu optimistischen Annahmen über den Schadstofftransport bei Inversionswetterlagen zugrunde. Bei der Berechnung der Überhöhung und damit der "virtuellen Kaminhöhe" hat das Gutachten insoweit einen konservativen Ansatz zugrunde gelegt, als es von der nach FITNAH berechneten maximalen Windgeschwindigkeit von 2 m/s ausgegangen ist, die eine (im Vergleich zu einer geringeren Windgeschwindigkeit) geringere Überhöhung zur Folge hat; entsprechendes gilt für die der Berechnung zugrunde liegende Annahme der Ausbreitungsklasse I (d. h. einer sehr stabilen Schichtung) sowie das Außerachtlassen der im Zuge der Überströmung eines Hindernisses aufwärts gerichteten Vertikalgeschwindigkeit (vgl. Gutachten, S. 14 und dazu die ergänzende Stellungnahme des Beigeladenen vom 1.12.2004, die sich in den ergänzenden Antragsunterlagen findet).

Die Antragsteller wenden hiergegen (unter Bezugnahme auf die sog. Schwachstellenanalyse des Dipl. Phys. Ku vom 8.9.2004 und seine Erwiderung vom 14.3.2005 zu der erwähnten ergänzenden Stellungnahme des Beigeladenen) ein, bei der gewählten Wetterlage sei zwar tatsächlich davon auszugehen, dass die Abgasfahne als kompakte Wolke über den Böhmerberg hinweg ziehe. Diese durch eine stabile (wenig turbulente) atmosphärische Schichtung gekennzeichnete Wetterlage sei aber willkürlich gewählt und nicht repräsentativ für alle Inversionswetterlagen. Es sei davon auszugehen, dass es auch andere Inversionswetterlagen im Talkessel um den Standort gebe, bei denen ein Abtransport der Abgasfahne über den Böhmerberg nicht gewährleistet sei. Wenn sich etwa die Inversionswetterlage in den Morgenstunden infolge der Sonneneinstrahlung nach und nach auflöse, steige die Turbulenz in der unteren Atmosphäre, so dass die Abgaswolke nicht kompakt zusammenbleibe, sondern turbulent vermischt werde und den Böhmerberg wegen ihres nunmehr größeren Öffnungswinkels nicht mehr überströme. In der mündlichen Verhandlung hat Dipl. Phys. Ku___ als Sachbeistand der Antragsteller ergänzend darauf hingewiesen, dass bei dieser sog. abgehobenen Inversion Verwirbelungen und ein Austausch nach unten möglich seien. Gefährlich sei der sog. Fumigation-Typ, der zur Einmischung von Schadstoffen in die bodennahe Kaltluft führe; dieser Vorgang könne eine Stunde dauern.

Diese Ausführungen rechtfertigen jedenfalls bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des dargestellten sog. Kamingutachtens. Zum einen handelt es sich bei dem Fumigation-Typ, der bei dem Abbau einer Inversionslage infolge der Sonneneinstrahlung eintritt, um einen meist nur relativ kurze Zeit andauernden Vorgang, so dass bereits deshalb voraussichtlich nicht mit einer bedeutenden Anreicherung der bodennahen Kaltluft mit Schadstoffen zu rechnen sein dürfte. Zum anderen hat Dipl.-Met. Ko____ als einer der Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass bei einer hohen Quelle (wie dem Kamin der Müllverbrennungsanlage) kaum eine vertikale Durchmischung auftrete und die Schicht mit der aufgelösten Inversion nach oben steige; hinzu komme die übergeordnete Strömung. Zwar mag der damit angesprochene Regionalwind, der nur oberhalb der Inversion vollständig ausgebildet ist, nicht bei allen Inversionswetterlagen für einen sofortigen Schadstofftransport über den Böhmerberg hinweg sorgen, da Inversionen auch mit Windstille verbunden sein können. Dies stellt aber die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass aufgrund des ausgeprägten Regionalwindsystems bei Inversionswetterlagen regelmäßig eine zufrieden stellende Verlagerung der Schadstoffpartikel über den Böhmerberg hinweg erfolgt, nicht in Frage.

Spricht somit Überwiegendes dafür, dass der 90 m hohe Kamin auch bei den im Kamingutachten gesondert betrachteten problematischen Inversionswetterlagen einen Abzug der Schadstoffe ermöglicht, gilt dies wahrscheinlich auch für die nicht durch entsprechende stabile Schichtungen gekennzeichneten Wetterlagen, bei denen ein freier Abzug der Schadstoffe nach oben und von dort mit der jeweils vorherrschenden Windströmung gewährleistet ist. Soweit die erwähnte Schwachstellenanalyse demgegenüber im sog. Kamingutachten Aussagen zu einer möglichen Hangbeaufschlagung oder einem möglichen Übersteigen der Abgasfahne über die östlich gelegenen Erhebungen des Thüringer Waldes vermisst, stellt dies die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage. Hierzu hat bereits die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie in ihrer Stellungnahme vom 10.2.2005 (S. 8 unten), die sich in den Verfahrensakten befindet, darauf hingewiesen, dass die östlich gelegenen Hänge in gleicher Höhenlage wie der Böhmerberg, aber wesentlich weiter entfernt von der Müllverbrennungsanlage liegen, so dass die Abgasfahne sich bis dorthin wesentlich weiter verdünnt habe. Dies ist plausibel. Entsprechendes gilt (erst recht) für die noch weiter entfernt liegenden höheren Erhebungen des Thüringer Waldes.

Die Antragsteller wollen einen atypischen Sachverhalt weiter aus der mit der Müllverbrennungsanlage verbundenen Versiegelung und Erwärmung einer Kaltluftentstehungsfläche bzw. allgemein mit ihren "klimaökologischen Auswirkungen" begründen, die wiederum in der Bebauung einer wichtigen Kaltluftentstehungsfläche bzw. Luftaustauschbahn gesehen werden. Dieses Vorbringen setzt sich nicht hinreichend mit den in den Genehmigungsbescheid eingeflossenen tatsächlichen Feststellungen auseinander. Danach befindet sich zwar im Bereich des Anlagenstandorts ein potentielles Entstehungsgebiet für Kaltluft. Der Kaltluftabfluss Richtung Suhl ist aber in der Vergangenheit durch das an Stelle der jetzigen Müllverbrennungsanlage vorhanden gewesene Heizwerk nicht behindert worden. Dies ergibt sich aus der im Genehmigungsbescheid erwähnten "Klimauntersuchung Suhl und Umgebung" aus dem Jahre 1996 (vgl. Genehmigungsbescheid, S. 131; das Gutachten befindet sich in den Verfahrensakten). Zudem kommt der unmittelbaren Standortfläche für die Kaltluftentstehung eine wesentlich geringere Bedeutung für den Kaltluftabfluss zu als dem nahe gelegenen Böhmerberg. Der Schornstein als Hauptemissionsquelle der Anlage ist aufgrund seiner Höhe von 90 m für den bodennahen Kaltluftabfluss ohne Bedeutung (vgl. Bescheid, S. 134 unten). Die Lage der Müllverbrennungsanlage in einem Kaltluftentstehungsgebiet könnte nur dann einen atypischen Sachverhalt begründen, wenn der 90 m hohe Kamin keinen freien Abtransport der Schadstoffe gewährleisten würde, diese also insbesondere am Böhmerberg "aufprallen", von dem dort entstehenden Kaltluftabfluss erfasst und nahezu unverdünnt verlagert würden. Dies ist aber - wie dargelegt - wenig wahrscheinlich.

Die von den Antragstellern außerdem hervorgehobene Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl mit Luftschadstoffen würde nur dann eine Atypik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen, wenn sie als so hoch einzustufen wäre, dass die durch die Emissionen der Müllverbrennungslage eintretende Zusatzbelastung trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könnte. Dies lässt sich aber nicht feststellen.

Die Antragsteller verweisen in diesem Zusammenhang zunächst auf die Lage der beiden Städte in einem von der Landesregierung festgelegten immissionsschutzrechtlichen Untersuchungsgebiet; die Stadt Zella-Mehlis befinde sich im Smog-Gebiet Nr. 21. Hierbei übersehen die Antragsteller, dass die Smog-Verordnung, in der der Bereich Suhl/Zella-Mehlis zuletzt als Smog-Gebiet Nr. 13 aufgeführt worden war (vgl. Vierte VO zur Änderung der Smog-Verordnung vom 6.10.1999 - GVBl. S. 574), bereits im Jahre 2000 aufgehoben wurde und es deshalb in Thüringen keine Smog-Gebiete mehr gibt (vgl. Verordnung zur Aufhebung der Thüringer Smog-Verordnung vom 10.9.2000, GVBl. S. 310). Die von den Antragstellern außerdem angeführte Thüringer Untersuchungsgebietsverordnung vom 22.11.1993 (GVBl. S. 760) ist nach zweimaliger Verlängerung ihrer Geltungsdauer am 31.12.2002 außer Kraft getreten (vgl. zur letzten Verlängerung die Zweite Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 14.12.1999, GVBl. S. 630). Der angefochtene Genehmigungsbescheid verweist hierzu darauf, dass es im Raum Zella-Mehlis/Suhl zwar durch die zeitweise auftretenden austauscharmen Wetterlagen zu zeitlich begrenzten Erhöhungen der Immissionskonzentrationen komme, Smog aber aufgrund der seit Anfang der 90er Jahre gesunkenen Schadstoffkonzentrationen hier nicht mehr aufgetreten sei (vgl. Bescheid, S. 132). Hierauf gehen die Antragsteller nicht ein.

Weiter verweisen die Antragsteller auf eine hohe Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl durch Vorläuferstoffe des Ozons hin und meinen, die Müllverbrennungsanlage verschärfe diese Situation "durch weitere mengenmäßige Zunahme an diesen Vorläuferstoffen". Der Bescheid übersehe eine Pflicht zur Sonderfallprüfung angesichts dieser Risiken des Ozons in Zella-Mehlis und Suhl. Diese Ausführungen setzen sich ebenfalls nicht mit dem Genehmigungsbescheid auseinander, der darauf hinweist, dass erhöhte Ozonkonzentrationen kein lokal beeinflussbares Phänomen seien und die Relevanz der Emissionen von Vorläuferstoffen aus der Anlage für die Ozonbildung als unwesentlich einzustufen sei (s. Bescheid, S. 133).

Die Antragsteller machen weiter geltend, in den Städten Zella-Mehlis und Suhl gebe es eine hohe Vorbelastung durch krebserregende Feinstäube, weisen aber selbst darauf hin, dass die Schwebstaubbelastung für den Berichtszeitraum des Jahres 2000, gemessen an den Kennwerten nach der 22. BImSchV, als "mittel" einzustufen sei. Auch hinsichtlich der im Staubniederschlag enthaltenen krebserzeugenden Stoffe wie Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ergeben die Messungen nach Angaben der Antragsteller gerade keine Grenzwertüberschreitungen, soweit solche Grenzwerte existieren. Auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vorgeschlagenen neuen Grenzwerte sind im Jahre 2000 nicht überschritten worden.

Dennoch halten die Antragsteller die Annahme eines atypischen Sachverhalts hier deshalb für gerechtfertigt, weil der von der Stadt Zella-Mehlis beauftragte Sachverständige Prof. Kü die Vorbelastung in der Umgebung des Standortes für die krebserregenden Stoffe Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren als kritisch und damit als Auslöser für die Pflicht zu einer Sonderfallprüfung bewertet habe.

Prof. Kü bewertet die Vorbelastung anhand des Krebserkrankungsrisikos, das etwa für Arsen mit 2 Krebsfällen pro 1 Million Personen betrage und die sog. virtuell sichere Dosis (VSD) um den Faktor 2 überschreite. Daher könne die Arsenbelastung im Umgebungsbereich der Anlage nicht als unerheblich beurteilt werden. Entsprechende Aussagen finden sich zu anderen Schadstoffen. Die erwähnten Ausführungen Prof. Kü beziehen sich aber auf reine Vorsorgewerte und lassen nicht die Annahme zu, die Vorbelastung der näheren Umgebung der Anlage mit den genannten Schadstoffen sei bereits als atypisch hoch anzusehen, so dass trotz Einhaltung der Vorsorgewerte der 17. BImSchV insoweit mit schädlichen Umwelteinwirkungen gerechnet werden müsse.

Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine hohe Vorbelastung des Raums Zella-Mehlis/Suhl mit Schadstoffen vor, die die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigen könnten. Die durchgeführten Vorbelastungsmessungen sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet insgesamt als gering bis sehr gering einzustufen sei (vgl. Genehmigungsbescheid, S. 136). Diese Messungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unbrauchbar. Zunächst wird die Verwendbarkeit der gemessenen Werte nicht dadurch in Frage gestellt, dass Grenzwerte herangezogen worden sind, die nach Auffassung der Antragsteller nicht einschlägig sind (z. B. MAK-Werte). Die Ermittlung der Vorbelastung erfolgte auch nicht willkürlich, sondern in Abstimmung mit der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) unter Berücksichtigung der dort vorhandenen Werte anhand von vier Messpunkten (darunter 2 TLUG-Container an der Fr.-König-Straße in Suhl und am Liebknecht-Platz in Zella-Mehlis). Für 12 weitere sog. Monitorpunkte wurden im lufthygienischen Gutachten Zusatzbelastungen durch den Betrieb der Anlage ermittelt und jeweils die Vorbelastung durch die TLUG abgeschätzt (vgl. hierzu Genehmigungsbescheid, S. 135). Die Vorbelastungsmessungen haben die aus der allgemeinen Immissionsüberwachung resultierenden Kenntnisse zur Belastungssituation ergänzt und bestätigt. Soweit am sog. Monitorpunkt 4, der an einer verkehrsreichen Straße liegt (Fr.-König-Straße in Suhl = zugleich Mess-Stelle der TLUG), der Immissionswert für Stickstoffdioxide bereits durch die Vorbelastung um 7,5 % überschritten wird, genügt dies nicht, um trotz der sonst insgesamt eher geringen Vorbelastung die Annahme eines atypischen Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen.

Die Annahme, dass durch den Betrieb der Müllverbrennungsanlage bei Einhaltung der Vorsorgewerte nach § 5 der 17. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden, wird auch durch das bereits erwähnte lufthygienische Gutachten vom Dezember 2003 bestätigt.

Dieses Gutachten gelangt auf der Grundlage von für sog. autochthone Wetterlagen mit Thüringer Regionalwind als auch für sog. dynamische Wetterlagen mit lokaler Hauptwindrichtung durchgeführten Ausbreitungsberechnungen zu dem Ergebnis, dass bei den einzelnen Monitorpunkten durchweg nur unterhalb der jeweiligen sog. Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen auftreten (vgl. im Einzelnen die Aufstellung in Tabelle 2-1, Bescheid S. 141 ff., die jeweils die maximale Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung ausweist). Dies gilt auch für den sog. Monitorpunkt M 7, der das Grundstück der Antragsteller repräsentiert (vgl. hierzu die Aufstellung im lufthygienischen Gutachten, Tabelle 9.4-1b). Als meteorologische Eingabegrößen der der Immissionsprognose zugrunde liegenden Ausbreitungsberechnung wurde eine stundenfein aufgelöste Jahreszeitreihe (AKTerm) für die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit und den Turbulenzzustand verwendet, die mit dem bereits erwähnten Ultraschall-Anemometer im Zeitraum März 2002 bis März 2003 gemessen worden war (vgl. lufthygienisches Gutachten, S. 45). Die Ausbreitungsberechnung wurde unter Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT vorgenommen, das aber mit einer Reihe von (im Gutachten im Einzelnen aufgeführten) Nachteilen verbunden ist; insbesondere darf es nach den Vorgaben der TA Luft nur verwendet werden, wenn die Steigung des Geländes nicht den Wert 1:5 überschreitet (vgl. Anhang 3 Nr. 11 TA Luft). Eine denkbare Strömungssimulation mit einem aufwändigeren prognostischen Windfeldmodell wie insb. FITNAH wurde im lufthygienischen Gutachten verworfen, da sie sehr rechenzeitintensiv betrieben werden muss. Statt dessen wurde in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie eine Nachweisuntersuchung durchgeführt, die belegen sollte, dass das Modell LASAT mit dem diagnostischen Ansatz im vorliegenden Gelände verwendet werden kann. Zu diesem Zweck wurden zwei beispielhafte Wetterlagen (autochthone Wetterlage mit Thüringer Regionalwind, dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung) zunächst mit FITNAH berechnet. Hierbei wurden die jeweils generierten dreidimensionalen Strömungs- und Turbulenzfelder mittels eines von den Gutachtern entwickelten Programms zur FITNAH-LASAT-Kopplung so weiterverarbeitet, dass das standardmäßig in LASAT implementierte Strömungsmodul "umgangen" werden und die Ausbreitungsberechnung auf der Basis der Strömungs- und Turbulenzergebnis des höherwertigen prognostischen Modells FITNAH erfolgen konnte (vgl. Gutachten, S. 14 f.). Sodann wurden entsprechende Berechnungen mit dem diagnostischen Modul von LASAT durchgeführt. Für sog. autochthone Wetterlagen ließ sich nach Auffassung der Gutachter dann eine sehr gute Übereinstimmung des mit LASAT erzielten Ergebnisses mit den Resultaten der FITNAH-LASAT-Kopplung erzielen, wenn die meteorologische Datenbasis entsprechend verändert wurde (vgl. Gutachten, S. 24 f.). Für die dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung ergab sich jeweils die gleiche Richtung der Schadstofffahne; allerdings wurden mit LASAT höhere bodennahe Konzentrationen ermittelt. Dem ließ sich nach Auffassung der Gutachter entnehmen, dass die Berechnung mit LASAT unter Verwendung nur des diagnostischen Strömungsmoduls im vorliegenden Gelände als eine eher "pessimale" Vorgehensweise betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse ist im Lufthygienischen Gutachten die Immissionsprognose sodann mit dem Modell LASAT vorgenommen worden (vgl. Gutachten, S. 31).

Die Antragsteller halten die Ergebnisse der meteorologischen Ausbreitungsberechnung schon deshalb nicht für verwendbar, weil die Verlässlichkeit der meteorologischen Datenbasis nicht belegt sei. Dieses Vorbringen zielt auf die in der erwähnten Schwachstellenanalyse des Dipl. Phys. Ku___ angesprochene zeitliche Repräsentativität der Messungen und auf den in der mündlichen Verhandlung erhobenen ergänzenden Einwand, die Messung in 30 m Höhe sei nicht repräsentativ für die Kaminhöhe, da es dort zu einer Winddrehung und Änderung der Windgeschwindigkeit komme. Beide Einwände greifen voraussichtlich nicht durch. Die zeitliche Repräsentativität der in Ausbreitungsberechnungen zu verwendenden meteorologischen Daten Messungen wird in der TA Luft nicht ausdrücklich gefordert; sie ist im Übrigen gewährleistet, wie ein Vergleich der Wetterlagenklassen von März 2002 bis März 2003 einerseits und von 1971 bis 2000 andererseits zeigt (vgl. dazu die Stellungnahme der TLUG vom 10.2.2005, S. 7 mit Anlage 2). Die mit zunehmender Höhe eintretende Drehung des Windes und die Änderung der Windgeschwindigkeit wurden von den Gutachtern durch entsprechende Berechnungen berücksichtigt. Für sog. autochthone Wetterlagen wurde der in 30 m Höhe gemessene Wind hierbei durch simulierte und durch die bereits erwähnten Vertikalsondierungen validierte FITNAH-Daten in 90 m Höhe ersetzt (vgl. dazu das lufthygienische Gutachten, S. 46, sowie die eingehende Darstellung im bereits erwähnten sog. Kamingutachten, S. 10 ff.). Die daraus abgeleitete Annahme, dass der Wind bei autochthonen Wetterlagen mit zunehmender Höhe Richtung Osten dreht, wird durch die bereits früher durchgeführten Untersuchungen zum Thüringer Regionalwindsystem bestätigt (vgl. Kamingutachten, S. 8). Auch für die sog. dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung wurden entsprechende Berechnungen mit FITNAH vorgenommen, die für 150 m über Grund - also dem Höhenbereich, in den die Abgasfahne mit ihrer Wärme-Überhöhung nach Austritt hin aufsteigt - eine Windströmung aus Richtung Südost ergaben (vgl. dazu lufthygienisches Gutachten, S. 18 f., insb. die zeichnerische Darstellung auf S. 19, die eine vorherrschende Windströmung aus südöstlicher Richtung zeigt; soweit im Gutachten auf S. 18 demgegenüber von einem kontinuierlichen Südwestwind in 150 m Höhe gesprochen wird, dürfte deshalb ein Südostwind gemeint sein).

Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Ausbreitungsberechnung sei auch deshalb zu beanstanden, weil die meteorologische Datenbasis in unzulässiger Weise verändert worden und für die Immissionsberechnung bei Wettersituationen mit Beaufschlagung der den Standort umgebenden steilen Hänge ein diagnostisches Modell eingesetzt worden sei. Auch diesen Einwänden vermag der Senat bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu folgen. Das Gutachten ist entsprechend den Vorgaben der TA Luft von einer sog. AKTerm-Zeitreihe (Folge von 8760 Stundenmittelwerten der Windrichtung, der Windgeschwindigkeit und der Ausbreitungsklasse) ausgegangen. Die nur für sog. autochthone Wetterlagen vorgenommene Modifikation dieser Eingabedaten zum Zwecke der "Anpassung" des nach LASAT berechneten Ergebnisses an das das mit einer FITNAH-LASAT-Kopplung erzielte Resultat (durch "Übereinander-legen" der Schadstofffahnen) verstößt nicht schon deshalb gegen die Vorgaben der TA Luft, weil diese eine entsprechende Modifikation der Daten nicht vorsieht (vgl. dazu Anhang 3, Ziff. 8 TA Luft 2002). Auch die Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT für die Ausbreitungsberechnungen ist wahrscheinlich nicht zu beanstanden. Zwar wäre bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen eine Ausbreitungsberechnung mit einem rein diagnostischen Windfeldmodell wohl unzulässig (vgl. Anhang 3, Ziff. 11 TA Luft). Dies lässt sich jedoch nicht auf die hier unter Berücksichtigung der Informationen aus dem prognostischen Modell FITNAH erfolgte Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT übertragen. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die im Gutachten eingesetzte Modelltechnik eine fehlerhafte Ausbreitungsberechnung zur Folge hat. Das von den Verfassern des lufthygienischen Gutachtens entwickelte und hier angewendete Verfahren der "Anpassung" des Modells LASAT an das Modell FITNAH wird zwar - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - in der Fachwelt streitig diskutiert, aber zumindest von einigen Fachbehörden durchaus anerkannt.

Dementsprechend können die Antragsteller wahrscheinlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Immissionszusatzbelastung wegen einer fehlerhaften Ausbreitungsberechnung nicht für den Ort der maximalen Belastung (den sog. maximalen Aufpunkt) ermittelt worden sei. Soweit die Antragsteller geltend machen wollen, dass der maximale Aufpunkt auch bei unterstellter Korrektheit der Ausbreitungsberechnung nicht am Monitorpunkt 2, sondern auf den Hängen des Böhmerbergs liege (vgl. hierzu Schwachstellenanalyse Ku , S. 7), lässt dies einen Bezug zu einer möglichen Rechtsverletzung der Antragsteller nicht erkennen. Die Ermittlung der Zusatzbelastung an der offenbar gemeinten Westseite des Böhmerbergs (vgl. dazu die in der Schwachstellenanalyse in Bezug genommenen Abbildungen 9.4-1 bis 9.4-3 des lufthygienischen Gutachtens) kann allenfalls geboten sein, um die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der Vegetation in diesem Bereich zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne auch die Schwachstellenanalyse); eine Überschreitung dieser Grenzwerte würde die Antragsteller aber nicht in ihren Rechten verletzen.

Das lufthygienische Gutachten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es die Erhöhung der Deposition von Schadstoffen durch "Wash-Out" infolge der örtlich hohen Niederschlagsmengen (vgl. Schwachstellenanalyse Ku____, S. 7 f.) unberücksichtigt gelassen hat. Eine gesonderte Berücksichtigung des Niederschlags in der Ausbreitungsberechnung sieht die TA Luft nicht vor; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Berechnung überhaupt möglich wäre (vgl. dazu die Stellungnahme des Beigeladenen vom 1.12.2004 zur Schwachstellenanalyse, S. 7 f.). Eine bedeutende Schadstoffanreicherung im Boden durch eine Deposition von Luftschadstoffen ist nach den Feststellungen des Genehmigungsbescheides (Bescheid, S. 160 ff.), denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, nicht zu erwarten.

Die Antragsteller wenden gegen die streitgegenständliche Genehmigung weiter ein, diese lasse die Kombinationstoxizität von Chemikaliengemischen in den Schornsteinemissionen unberücksichtigt und verweisen in diesem Zusammenhang auf entsprechende Studien, die ihrer Auffassung nach eine erhöhte Gesundheitsgefährdung der Anrainer von Müllverbrennungsanlagen belegen. Diese Ausführungen setzen sich nicht mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid auseinander, der darauf hinweist, dass die von den Antragstellern zitierte sog. Greenpeace-Studie auf älteren Daten beruht und sich auf Anlagen niedrigeren technischen Standards zumeist außerhalb Deutschlands bezieht (vgl. Bescheid, S. 191). Entsprechendes gilt für den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Hinweis darauf, dass die Zusatzbelastung sämtlicher toxikologisch relevanter Luftschadstoffe in einem sehr geringen Bereich (zum Teil unter der jeweiligen Nachweisgrenze) liegt (vgl. Bescheid, S. 213) und angesichts der unerheblichen Zusatzbelastung nicht mit Summationswirkungen zu rechnen ist (vgl. Bescheid, S. 190 f.). Mangels Auseinandersetzung mit dem Bescheid lässt das Vorbringen der Antragsteller nicht erkennen, weshalb die Beurteilung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft sein sollte.

Die Antragsteller können sich voraussichtlich gegenüber der angefochtenen Genehmigung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedenfalls für eine Reihe von Stoffen (etwa Quecksilber) nicht eingehalten werden könnten. Diese erstmals im Schriftsatz vom 6.2.2006 (unter Hinweis auf die nicht einschlägigen Grenzwerte des Anhangs II zur 17. BImSchV) aufgestellte Behauptung wird in einem erst in einem in der mündlichen Verhandlung überreichten sog. "Handout" des Sachbeistandes Dipl. Ing. G vom 1.2.2006 damit begründet, dass sich anhand der maximalen Schadstoffgehalte im Abfallgemisch (vgl. Nebenbestimmung 3.5.1.1, S. 62 des Bescheides) und der im Genehmigungsantrag genannten Wirkungsgrade der Rauchgasreinigung im Rahmen einer Bilanzierung für einzelne Stoffe eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte errechne. Diese Berechnung, zu der die anderen Verfahrensbeteiligten nicht mehr Stellung nehmen konnten, mag bei unterstellter Verbrennung von Abfallstoffen mit dem höchstzulässigen Schadstoffgehalt bei voller Auslastung der Anlage die theoretische Möglichkeit der Überschreitung der Grenzwerte begründen. Sie rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass die vorgegebenen Grenzwerte im praktischen Betrieb aufgrund einer unzureichenden Rauchgasreinigung für einzelne besonders problematische Schadstoffe überschritten werden.

Die Antragsteller können eine Aufhebung des Genehmigungsbescheides voraussichtlich auch nicht deshalb beanspruchen, weil darin Abfallarten zugelassen worden sind (Schredderleichtfraktionen - soweit sie der Abfallschlüsselnummer 19 10 04 unterfallen -, Kabel etc.), die aufgrund ihres hohen Schadstoffgehalts für eine Verbrennung in der streitgegenständlichen Anlage nicht geeignet sind. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob diese erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte und in dem erwähnten "Handout" näher begründete Ansicht zutrifft, oder ob insoweit eine Vermischung mit weniger schadstoffhaltigen Abfällen genügt, um die Einhaltung der vorgegebenen Emissionsgrenzwerte zu gewährleisten. Selbst wenn die genannten Schadstoffe von vornherein für eine Verbrennung in der vorliegenden Anlage auszuscheiden hätten, könnten die Antragsteller nicht die Aufhebung der Genehmigung beanspruchen; vielmehr könnte sich nur die Frage einer entsprechenden Beschränkung des Katalogs der zugelassenen Abfälle stellen.

Die Antragsteller werden voraussichtlich auch nicht durch das ihrer Auffassung nach unzureichende Vermischungskonzept (vgl. Nebenbestimmung 3.5.4.2) und eine unzureichende Annahmekontrolle (vgl. Nebenbestimmung 3.5.3.1) in ihren Nachbarrechten verletzt. Die vorgeschriebene Vermischung der Abfälle, die nach den Antragsunterlagen mittels eines Abfallkrans erfolgt, entspricht - wovon auch die Antragsteller ausgehen - der hierzulande üblichen Verfahrensweise in Abfallverbrennungsanlagen, die überwiegend Hausmüll verbrennen. Da diese Müllverbrennungsanlagen die durch § 5 der 17. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte regelmäßig sicher einhalten und vielfach sogar erheblich unterschreiten, kann die hier vorgesehene Vermischung nicht als ein von vornherein ungeeignetes Mittel zur hinreichenden "Verdünnung" der Schadstoffe angesehen werden. Diese Annahme ist auch nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil es bei einzelnen Müllverbrennungsanlagen (die Antragsteller nennen die Anlage Borsigstraße in Hamburg) zu Grenzwertüberschreitungen im gereinigten Rauchgas gekommen ist. Soweit bei problematischen Abfallarten (wie der erwähnten Schredderleichtfraktion) eine hinreichende "Verdünnung" der Schadstoffkonzentrationen durch eine Vermischung mit anderen Abfällen nicht gewährleistet sein sollte, kann dem durch die bereits angesprochene Beschränkung des Abfallartenkatalogs hinreichend Rechnung getragen werden. Die Annahmekontrolle ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb unzureichend, weil sie keine regelmäßige Beprobung der problematischen Gewerbeabfälle vorsieht. Die im Bescheid vorgesehene Sichtkontrolle, die in begründeten Zweifelsfällen auch zur Abweisung oder Sicherstellung angelieferter Abfallmengen führen kann, dürfte im Regelfall hinreichend sicher stellen, dass nur zugelassene Abfallarten in den Verbrennungsprozess gelangen. Die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass die Eingangskontrolle jegliches erdenkliche Risiko der Annahme nicht zugelassener Abfälle ausschließt. Zudem wird eine hinreichende Überwachung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs vor allem durch die vorgesehenen kontinuierlichen Messungen der Emissionen und die geplante Realisierung eines Emissionsfernüberwachungssystems gewährleistet (vgl. Nebenbestimmungen unter Ziff. 3.6.2 des Bescheides).

Die Antragsteller können sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Genehmigungsbescheid die durch einen Brand im Abfallbunker für sie entstehenden Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen nicht hinreichend ermittelt, insbesondere kein geeignetes Störfallmodell verwendet habe. Diese Ausführungen setzen sich nicht hinreichend mit dem Genehmigungsbescheid auseinander, der darauf hinweist, dass die Anlage nicht den Grundpflichten und erweiterten Pflichten der Störfallverordnung - 12. BImSchV - unterliegt (vgl. Bescheid, S. 146). Auch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie hatte bereits in ihrer mehrfach erwähnten Stellungnahme vom 10.2.2005 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Betrachtungen zum nicht bestimmungsgemäßen Betrieb nicht um Störfallbetrachtungen handelt und eine separate Störfalluntersuchung nicht notwendig ist, da die Mengenschwellen der eingesetzten Stoffe nicht erreicht werden (vgl. TLUG vom 10.2.2005, S. 9). Soweit die Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass bei dem Parameter Blei-(IV)-Oxid eine Überschreitung des sog. TEEL-2-Wertes ab einer Entfernung von 100 m von der Anlage drohe, die betroffene Person also fluchtunfähig sei, rechtfertigt dies noch nicht die Schlussfolgerung, den Antragstellern drohe im Falle eines Bunkerbrandes eine konkrete Gesundheitsgefahr. Ob die Nachbarschaft bei einem nicht bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage (insbesondere dem genannten Bunkerbrand) hinreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt ist, dürfte maßgeblich von der Qualität des vor Inbetriebnahme zu erstellenden Alarm- und Gefahrenabwehrplans (vgl. Nebenbestimmung Ziff. 2.2.17, S. 33 f. des Bescheides) abhängen. Sollten hierfür noch nicht alle notwendigen Informationen vorliegen (vgl. hierzu das bereits erwähnte "Handout" des Sachbeistandes Dipl. Ing. G , S. 11), mögen diese im Zuge der Erstellung des Alarm- und Gefahrenabwehrplans nachzuliefern sein; eine Aufhebung der Genehmigung können die Antragsteller deshalb aber voraussichtlich nicht beanspruchen.

Schließlich steht den Antragstellern ein Abwehranspruch gegen die streitgegenständliche Genehmigung voraussichtlich nicht wegen der ihrer Auffassung nach zu Unrecht unterlassenen Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8. TA Luft zu. Zum einen dürfte bereits das lufthygienische Gutachten durch die weit reichende Berücksichtigung zahlreicher Beurteilungswerte für eine Reihe besonders problematischer Stoffe (wie z. B. TCDD, Arsen, Cadmium, Nickel, Benzo(a)pyren) der Sache nach eine Sonderfallprüfung vorgenommen haben; zum anderen befasst sich auch der Bescheid (S. 185) ausdrücklich mit der Zusatzbelastung mit krebserzeugenden Luftschadstoffen und dem daraus resultierenden inhalativen Risiko. Welche weitergehende Sonderfallprüfung erforderlich sein sollte und inwieweit die Antragsteller durch deren Unterlassen in ihren Rechten verletzt sein könnten, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

b) Hier liegen auch keine Gründe vor, die es ausnahmsweise gebieten könnten, trotz fehlender hinreichender Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigung erhobenen Widerspruchs seine aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Insbesondere kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beigeladene die in der Vergangenheit eingetretenen Verzögerungen selbst zu vertreten habe, es zumindest für eine Übergangszeit anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten gebe und vor allem bundesweit eine Überkapazität an Müllverbrennungsanlagen bestehe. Selbst wenn die im Zusammenhang mit der Planung der Anlage aufgetretenen Verzögerungen auch auf Versäumnisse des Beigeladenden zurückzuführen wären, würde dies die jetzt bestehende Eilbedürftigkeit, insbesondere das öffentliche Interesse an einer baldigen Errichtung und Inbetriebnahme der Müllverbrennungsanlage nicht in Frage stellen. Die möglichen "Zwischenlösungen" sind - sofern sie überhaupt für längere Zeit in Betracht kommen - mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Ob eine Entsorgung in Verbrennungsanlagen außerhalb Thüringens langfristig gesichert werden könnte, weil bundesweit entsprechende Überkapazitäten vorhanden sind oder entstehen werden, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, besteht ein öffentliches Interesse an einer entstehungsnahen Abfallbeseitigung, die den seit dem 1.6.2005 geltenden Anforderungen Rechnung trägt. Gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beigeladenen, möglichst bald in seinem Verbandsgebiet eine hierfür geeignete Restabfallanlage zu errichten, müssen die gegenläufigen Interessen der Antragsteller angesichts der geringen Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs zurücktreten.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern als Gesamtschuldnern gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat einen Antrag gestellt und ist daher auch ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz GKG. Der Senat bewertet das Interesse eines drittbetroffenen Privaten an der Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage in Anlehnung an die in Ziff. 19.2 i. V. m. Ziff. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) niedergelegten Grundsätze. Nach Ziff. 2.2.1 des Streitwertkatalogs ist bei der auf eine Eigentumsbeeinträchtigung gestützten Klage eines Privaten von der geltend gemachten Wertminderung des Grundstücks auszugehen, die der Senat hier auf 15.000 Euro schätzt. Da die Antragsteller neben der Eigentumsbeeinträchtigung auch eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit geltend gemacht haben, ist nach Ziff. 2.2.2 des Streitwertkatalogs ein Betrag von 15.000 Euro hinzuzurechnen. Der sich ergebende Gesamtbetrag von 30.000 Euro ist für das vorliegende Eilverfahren auf die Hälfte zu ermäßigen.

Ende der Entscheidung

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