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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: 1 EO 814/03
Rechtsgebiete: GG, BImSchG, UVPG, VwVfG, 4. BImSchV, 9. BImSchV


Vorschriften:

GG Art 14 Abs. 1
BImSchG § 4 Abs. 1
BImSchG § 10
BImSchG § 12 Abs. 2
BImSchG § 16
BImSchG § 19
UVPG § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a) idFv. 27.07.2001
UVPG § 3e Abs. 1 Nr. 2 idFv 27.07.2001
UVPG § 3f Abs. 1 idFv. 27.07.2001
UVPG § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 idFv. 27.07.2001
VwVfG § 31 Abs. 7
4. BImSchV § 2 Abs. 3
9. BImSchV § 1 Abs. 3
1. Die Verlängerung einer auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV (in der vor dem 3.8.2001 geltenden Fassung) erteilten befristeten Genehmigung für eine Versuchsanlage richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag gilt. Ist danach die Erteilung einer Versuchsanlagengenehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben nicht mehr möglich, kommt auch die Verlängerung einer nach altem Recht erteilten Genehmigung nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder Vertrauensschutzes.

2. Der (Weiter-)Betrieb einer nach altem Recht ohne UVP befristet genehmigten und betriebenen (und in der Anlage zum UVPG in der seit dem 3.8.2001 geltenden Fassung als UVP-pflichtig aufgeführten) technischen Anlage stellt ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UVP-Gesetz dar und bedarf daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Etwas anderes gilt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG nur dann, wenn der Antrag auf Verlängerung der nach altem Recht erteilten Genehmigung vor dem 14.3.1999 gestellt worden ist.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss

1 EO 814/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts

(hier: Beschwerde nach § 123 VwGO)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best

am 8. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2003 - 2 E 621/03 GE - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 127.823,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Legitimation des Weiterbetriebs ihrer Versuchsanlage zur Aufbereitung von öl- und teerhaltigen Rückständen aus der Deponie "N" in ....

Für diese Versuchsanlage hatte die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.09.1997 am 14.09.1999 die dritte Teilgenehmigung und abschließende Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach den §§ 4 Abs. 1,19 BImSchG i. V. m. §2 Abs. 3 der 4. BImSchV in der damals geltenden Fassung erhalten; die Genehmigung war entsprechend § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV auf drei Jahre ab Inbetriebnahme der Gesamtanlage befristet worden. Die Antragstellerin nahm die Anlage am 01.07.2000 in Betrieb.

Unter dem 29.11.2000 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Genehmigung für den Dauerbetrieb der Anlage; dies lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 03.07.2003 ab. Über den dagegen unter dem 01.08.2003 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

Bereits mit Schreiben vom 11.02.2003 beantragte die Antragstellerin beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Verlängerung der am 30.06.2003 auslaufenden Versuchsanlagengenehmigung um ein weiteres Jahr. Diesen Antrag lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 08.04.2003 ab; den Widerspruch der Antragstellerin wies es durch Widerspruchsbescheid vom 19.06.2003 zurück. Dagegen hat die Antragstellerin inzwischen beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben.

Den am 26.06.2003 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Gera mit Beschluss vom 17.07.2003 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als denkbare Anspruchsgrundlage komme nur § 2 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -) in der jetzt geltenden aktuellen Fassung in Betracht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV werde für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienten (Versuchsanlagen), das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden solle; dieser Zeitraum könne auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung, der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer Gesetze vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950) seine heutige Fassung erhalten habe, finde Satz 1 auf Anlagen der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin könne der Anspruch nicht auf § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV in der zuvor geltenden alten Fassung gestützt werden. Anzuwenden sei vielmehr grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag geltende Recht. Von dieser Regel abweichende Grundsätze für die Ermittlung des Entscheidungszeitpunkts, die auf den Besonderheiten des Immissionsschutzrechts beruhen, bestünden nicht. Vielmehr seien gerade die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts auf eine Anwendung des jeweils aktuell geltenden Rechts zugeschnitten. Die Antragstellerin könne sich demgegenüber nicht auf Bestandsschutz oder Vertrauensschutz berufen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung auch nicht Bestandteil des mit Antrag vom 10.09.1997 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens gewesen. Vielmehr sei durch den Antrag auf Verlängerung der Versuchsanlagengenehmigung vom 11.02.2003 ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet worden. Die Anwendung der derzeitigen Rechtslage führe entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung.

Nach dem geltenden Recht sei die Verlängerung der Genehmigung für die Versuchsanlage wegen § 2 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV ausgeschlossen. Die Versuchsanlage stelle eine Anlage im Sinne der Nr. 8.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - dar. Damit sei hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, auch wenn es nur noch um den Betrieb und nicht mehr um die Errichtung der Anlage gehe. Der Argumentation der Antragstellerin - bei dem Fristverlängerungsantrag handele es sich nur um einen unselbständigen Folge- bzw. Annexantrag, der die UVP-Prüfung nicht auslöse; es werde kein Trägerverfahren begehrt; über die Zulässigkeit der Versuchsanlage werde nicht entschieden - sei nicht zu folgen. In § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG werde die Umweltverträglichkeitsprüfung als ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren definiert, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienten. Die hier durch den Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz 4. BImSchV zu treffende Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung umfasse ebenfalls zum einen die erneute Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens zum momentanen Zeitpunkt und zum anderen die Prüfung der Voraussetzungen der Befristung (§ 12 Abs. 2 BImSchG). Die Zulässigkeitsprüfung entfalle nicht etwa wegen der mit Bescheid vom 14.09.1999 erteilten Genehmigung. Für die Verlängerung der Genehmigung bedürfe es der Prüfung der Zulässigkeit des Betriebs der Versuchsanlage unter den jetzt gegebenen Verhältnissen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass ein Vorhaben i. S. d. UVPG nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) UVPG als die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage definiert werde. Diese Begriffe seien zumindest für den Fall der hier zunächst nur befristet erteilten Genehmigung der Anlage alternativ und nicht kumulativ zu sehen. Dies ergebe sich zum einen aus der Auslegung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 3. März 1997. Zwar enthalte Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als Definition des Begriffes "Projekt" nur die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Der Betrieb von Anlagen sei aber, auch wenn er nicht ausdrücklich erwähnt sei, über den Begriff der Genehmigung einbezogen, die Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie als die Entscheidung der zuständigen Behörde definiere, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhalte. Die Durchführung schließe auch den Betrieb von Anlagen ein. Zum anderen sei die ebenfalls im BImSchG enthaltene Wortverbindung "Errichtung und Betrieb" (vgl. z. B. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1, 8 Satz 1 BImSchG) alternativ als "Errichtung und/oder Betrieb" zu verstehen. Es seien sowohl die Errichtung als auch der Betrieb für sich genehmigungspflichtig, wenn nicht zugleich über beide Elemente in einer Genehmigung entschieden werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ein und dieselbe Wortverbindung gleichermaßen verstanden wissen wolle und daher auch im UVPG die Begriffe alternativ gebrauche. Schließlich ergebe sich dieses Verständnis von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) UVPG aus dem in § 1 UVPG dargestellten Zweck des UVPG. Danach solle eine wirksame Umweltvorsorge getroffen werden. Dies könne aber bei zunächst befristet genehmigten Anlagen nur dann erfolgen, wenn vor der Erteilung der Genehmigung des (Weiter-)Betriebs die UVP-Prüfung erfolge.

Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Diese Norm stelle eine Übergangsvorschrift für Verfahren dar, die vor dem 14.03.1999 begonnen und noch nicht zu Ende geführt worden seien. Das Verfahren betreffend die Verlängerung der Genehmigung der Versuchsanlage sei indes erst mit Schreiben vom 11.02.2003 eingeleitet worden. Bei diesem Antrag handele es sich auch um einen "Antrag auf Zulassung" des Vorhabens. Es bedürfe nämlich der Prüfung durch den Antragsgegner, ob die Anlage ein weiteres Jahr zugelassen werden könne.

Die UVP-Prüfung erübrige sich auch nicht gemäß § 3f Abs. 1 UVPG, wonach bei einem in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse diene (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt werde, vorbehaltlich des Ergebnisses einer Vorprüfung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden könne. § 3f Abs. 1 UVPG finde auf den streitigen Verlängerungsantrag keine Anwendung. Das Vorhaben der Antragstellerin werde bereits seit drei Jahren durchgeführt und solle insgesamt auf vier Jahre ausgedehnt werden. Insoweit sei auf die tatsächliche Gesamtdauer der Durchführung des Vorhabens, nicht aber auf einzelne Genehmigungsabschnitte abzustellen. Anderenfalls könnten Verfahren ohne Durchführung einer UVP-Prüfung mehrmals hintereinander für zwei Jahre genehmigt werden, was zu einer Verkehrung des Zweckes des § 3f Abs. 1 UVPG führen würde, der darin bestehe, bei Vorhaben von kurzer Dauer mit keinen evident erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen den Aufwand der umfangreichen UVP-Prüfung nicht betreiben zu müssen.

Schließlich könne sich die Antragstellerin auch nicht auf § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG berufen. § 3e UVPG erfasse Änderungen und Erweiterungen von Vorhaben. Diese müssten quantitativer oder qualitativer Natur sein. Die Verlängerung der befristeten Genehmigung falle nicht darunter.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II.

Die statthafte und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat.

Das auf das Unterlassen eines Einschreitens des Antragsgegners und vorläufige "Legitimation" des Weiterbetriebs der Anlage (Hauptantrag) bzw. vorläufige Erteilung der begehrten Verlängerung der Genehmigung (1. Hilfsantrag) oder Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Sicherung des vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin (2. Hilfsantrag) gerichtete Begehren ist auf eine zumindest weit gehende Vorwegnahme der Hauptsache - Erteilung einer Verlängerungsgenehmigung - gerichtet. Denn die Antragstellerin verfügt seit dem 01.07.2003 nicht mehr über eine Genehmigung für den Betrieb ihrer Versuchsanlage und kann dementsprechend die Anlage nur dann weiterbetreiben, wenn sie die beantragte Verlängerungsgenehmigung erhält. Eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren kommt demnach nur in Betracht, wenn mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Antragstellerin eine Verlängerungsgenehmigung beanspruchen kann. Dies lässt sich aber auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen.

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass über den am 11.02.2003 gestellten Verlängerungsantrag der Antragstellerin nicht mehr auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Erstantrags für die Versuchsanlage geltenden alten Fassung des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV zu entscheiden ist.

Die Antragstellerin will demgegenüber die Anwendung der früheren (für sie günstigeren) Fassung des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV zunächst daraus herleiten, dass mit dem Fristverlängerungsantrag zwar formalrechtlich ein neuer, weiterer Verfahrensabschnitt in Gang gesetzt worden sei, es sich bei dem Antrag nach § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. HS der 4. BImSchV jedoch um einen unselbständigen Folge- bzw. Annexantrag ohne eigenständige Bedeutung handele. Die Möglichkeit eines Verlängerungsantrags stehe in einem engen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Versuchsanlage vom 10.09.1997; in diesem Fall sei von der Entstehung einer Anwartschaft auf die spätere Verlängerungsmöglichkeit nach altem Recht auszugehen, zumal ihr die vorsorgliche Stellung eines Verlängerungsantrags nach altem Recht seinerzeit nicht möglich gewesen sei.

Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Die Verlängerung der für eine Versuchsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten befristeten Genehmigung setzt - wie auch die Antragstellerin nicht verkennt - nach § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV (sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung) die Stellung eines Antrags voraus, durch den ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Für die Entscheidung über diesen neuen Antrag ist auf die derzeitige und nicht auf die vor Antragstellung geltende Rechtslage abzustellen; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (S. 7 ff. der Beschlussausfertigung) verwiesen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin behaupteten "akzessorischen Zusammenhang" mit dem ursprünglichen Antrag vom 10.09.1997 auf Erteilung der Genehmigung für die Versuchsanlage. Das durch den ursprünglichen Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren ist durch den Genehmigungsbescheid vom 14.09.1999 abgeschlossen worden; insbesondere handelt es sich bei der Genehmigung nicht etwa nur um eine vorläufige (Teil-)Entscheidung. Für die von der Antragstellerin für richtig gehaltene Einordnung des Antrags auf Verlängerung der Versuchsanlagengenehmigung als "unselbständiger Folge- bzw. Annexantrag ohne eigenständige Bedeutung" findet sich auch sonst in den immissionsschutzrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen kein Ansatzpunkt.

Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Versuchsanlage Bestandsschutz zukomme. Durch die auf der Grundlage des damals geltenden Rechts für die Dauer von drei Jahren erteilte Versuchsanlagengenehmigung sind Inhalt und Schranken des Eigentums der Antragstellerin im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt worden; für einen unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten "Bestandsschutz" mit einer über die Geltungsdauer der Genehmigung hinausreichenden Wirkung ist daneben kein Raum (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7.11.1997 - 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109 = NVwZ 1998, 735 = DVBl. 1998, 587 = UPR 1998, 224). Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es auch keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. nur - unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung - BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 = BRS 60 Nr. 98 = NVwZ 1998, 842 = UPR 1998, 228). Soweit die Antragstellerin sich in anderem Zusammenhang auf einen Anspruch auf Genehmigungserteilung unmittelbar aus der Eigentumsgarantie beruft, ist die zum Beleg angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49) überholt. Ebenso wenig lässt sich aus dem eigentumsrechtlichen Bestandsschutz ein Anspruch auf Genehmigung des Verlängerungsantrags nach altem Recht herleiten.

Auch aus dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang für sich in Anspruch genommenen Vertrauensschutz ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Durch die Erteilung der Genehmigung am 14.09.1999 ist bei der Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf geschaffen worden, dass die Genehmigung ungeachtet späterer Rechtsänderungen in jedem Fall noch nach dem zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Recht verlängert werden könne. Dagegen spricht bereits, dass die Genehmigung entsprechend der Vorgabe in § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV auf drei Jahre befristet worden war und auch nach der alten Fassung des Gesetzes kein Anspruch auf Verlängerung dieser Genehmigung bestand, sondern die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu ein weiteres Jahr im Ermessen der Behörde stand. Soweit die Antragstellerin in den von ihr im Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Schriftsätzen darauf verwiesen hat, dass sie die erheblichen Investitionen nur "im Vertrauen auf den optional möglichen vierjährigen Versuchszeitraum" vorgenommen habe, findet dieses Vertrauen im Gesetz keine Grundlage. Dies zeigt sich schon daran, dass eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV a. F. gar nicht hätte erteilt werden dürfen, wenn von vornherein absehbar gewesen wäre, dass eine Fristverlängerung in Anspruch genommen werden muss (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar [Loseblatt, Stand: Oktober 2003], Band II, § 2 4. BImSchV Rdn. 16). War eine Fristverlängerung noch nicht absehbar, konnte der jeweilige Betreiber bei Genehmigungserteilung nicht darauf vertrauen, dass diese im Falle ihrer späteren Notwendigkeit in jedem Falle gewährt werden würde. Dementsprechend hat sich die Antragstellerin hier auch bereits Ende November 2000 um eine Genehmigung für den Dauerbetrieb der Anlage bemüht.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Verlängerung der für ihre Versuchsanlage erteilten Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach dem heute geltenden Recht nicht mehr möglich. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV findet Satz 1 dieser Bestimmung auf Anlagen der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, zu denen die streitige Versuchsanlage gehört, nur Anwendung, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass hier ein Fall vorliegt, in dem es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz bedarf und deshalb die in § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit von vornherein ausscheidet.

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass es bei der Verlängerung einer befristeten Genehmigung kein sog. Trägerverfahren durchzuführen sei, da es hier nicht um die Errichtung und den Betrieb einer Anlage, sondern nur um die "einfache Betriebsverlängerung" gehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst setzt die Antragstellerin sich insoweit nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, in der das Verwaltungsgericht (auch unter Hinweis auf die Verwendung der entsprechenden Begriffe in Regelungen des BImSchG) näher dargelegt hat, weshalb seiner Auffassung nach von einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszugehen ist (vgl. Beschlussausfertigung, S. 11 ff.). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht begründet, weshalb seiner Auffassung nach die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a UVPG enthaltene Definition des (die Pflicht zur Durchführung einer UVP auslösenden) Vorhabensbegriffs dahin zu verstehen ist, dass jedenfalls für den Fall einer zunächst nur befristet erteilten Genehmigung die in dieser Bestimmungen verwendeten Begriffe "Errichtung" und "Betrieb" alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird auch durch die Entstehungsgeschichte des (durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 - BGBl. I S. 1950) neugefassten § 2 Abs. 2 UVP-Gesetz gestützt. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BR-Drs. 674/00, S. 87; vgl. auch den damit identischen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - BT-Drs. 14/4599, S. 92) heißt es hierzu:

"In Buchstabe a der Nummer 1 wird nunmehr klar gestellt, dass es für technische Anlagen auf den Tatbestand "Errichtung und Betrieb" ankommt.

Mit diesem Tatbestand wird der Verfahrensgegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung umrissen. Aus der Anlage 1 geht im einzelnen hervor, für welche Anlagen dieser Tatbestand maßgeblich ist.

In Buchstabe b der Nummer 1 wird bei den "sonstigen Anlagen" der UVP-pflichtige Tatbestand mit dem "Bau" dieser Anlagen gekennzeichnet; entsprechend ist dies in der Anlage 1 für die betreffenden Anlagen jeweils angegeben. Unter Absatz 2 Buchstabe b fallen insbesondere alle Verkehrsvorhaben der Nummer 14 der Anlage 1. Bei diesen Anlagen wird der Betrieb (z. B. einer Eisenbahn) daher nicht als selbständiger UVP-pflichtiger Tatbestand erfasst ...."

Die zitierten Formulierungen verdeutlichen, dass für die von Nummer 1 Buchstabe a erfassten Anlagen - zu denen auch die Anlage der Antragstellerin gehört - sowohl die Errichtung als auch der Betrieb UVP-pflichtig sind und insbesondere der Betrieb dieser Anlagen - anders als der Betrieb der von Buchstabe b erfassten Anlagen - als selbständiger UVP-Tatbestand erfasst werden soll. Dies hat aber zur Folge, dass für den Betrieb einer bereits errichteten technischen Anlage im Sinne des Buchstaben a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und diese Anlage dementsprechend nicht mehr dem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterfällt, wenn und soweit (insb. auch in zeitlicher Hinsicht) der Betrieb noch nicht nach dem zuvor geltenden Recht (hier § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV a. F.) genehmigt worden ist. Ob die Durchführung einer UVP-Prüfung im Falle eines Antrags auf Verlängerung einer im vereinfachten Verfahren befristet erteilten Genehmigung nach der neugefassten UVP-Richtlinie zwingend geboten ist - was die Antragstellerin bezweifelt -, oder ob der Gesetzgeber für die Verlängerung einer erteilten Versuchsanlagengenehmigung eine andere Regelung hätte treffen können, kann dahinstehen.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung des § 25 Abs. 2 Nr. 1 UVPG berufen kann, nach der die Vorschriften dieses Gesetz noch in der vor dem 3.8.2001 geltenden Fassung anzuwenden sind, wenn der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14.3.1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Antragstellerin den Antrag auf Verlängerung der Versuchsanlagengenehmigung erst unter dem 11.2.2003 gestellt hat. Soweit die Antragstellerin demgegenüber auch in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Genehmigungsverlängerungsantrag sei "Teil eines einheitlichen Zulassungsverfahrens", steht dies mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter 1.).

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unanwendbarkeit der Übergangsregelung des § 3f UVPG. Insbesondere ist es nicht widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht den Verlängerungsantrag nicht als Fortsetzung des durch den Bescheid vom 14.10.1999 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ansehen will, für die Frage der Überschreitung der in § 3f UVPG genannten Zwei-Jahres-Frist jedoch auf die Gesamtdauer des Versuchsanlagenbetriebs abstellt. Die neue Regelung des § 3f UVP-Gesetz will für "an sich" UVP-pflichtigen Vorhaben nur dann ausnahmsweise ein Absehen von der Umweltverträglichkeitsprüfung zulassen, wenn und soweit es um ein Erprobungsvorhaben geht, das (insgesamt) nicht länger als zwei Jahre durchgeführt werden soll. Dies schließt die Erteilung einer weiteren Genehmigung für eine bereits länger als zwei Jahre lang betriebene Versuchsanlage ebenso aus, wie nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV die wiederholte Erteilung einer befristeten Versuchsanlagengenehmigung für dieselbe Anlage dann ausscheidet, wenn dadurch die Frist von 4 Jahren seit Inbetriebnahme der Anlage überschritten wird (vgl. dazu Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 2 4. BImSchV Rdn. 17). Aus dieser (ähnlich wie § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV) auf die Gesamtdauer des Betriebs der Anlage abstellenden Regelung lässt sich auch nichts dafür herleiten, dass die dieselbe Versuchsanlage betreffenden Genehmigungsverfahren insgesamt als einheitliches Zulassungsverfahren betrachtet werden müssten und die in einem neuen Verwaltungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht auf die Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG berufen, nach der im Falle der Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausnahmsweise verzichtet werden kann. Diese Regelung bezieht sich nur auf den Fall, dass das jeweilige Vorhaben (etwa der Betrieb einer technischen Anlage) an sich über eine weitergeltende Genehmigung verfügt und nur die Änderung oder Erweiterung der jeweiligen Anlage (die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG als Vorhaben im Sinne des Gesetzes anzusehen ist) die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlich macht. Die Verlängerung einer nur befristet erteilten und durch Zeitablauf unwirksam gewordenen Genehmigung wird davon nicht erfasst, auch wenn die beantragte Verlängerung zugleich voraussetzen mag, dass an der betreffenden Anlage qualitative und quantitative Änderungen durchgeführt werden.

3. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass der Fristverlängerungsantrag als Antrag nach § 16 BImSchG zu werten ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Verlängerung der Betriebszeit einer befristeten Genehmigung sich nicht nach § 31 Abs. 7 VwVfG, sondern allein nach § 16 BImSchG beurteile, übersieht sie, dass für die Verlängerung einer Versuchsanlagenregelung eine spezielle Regelung in § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV existiert und ansonsten ein Antrag auf Fristverlängerung stets als Antrag auf Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 BImSchG anzusehen wäre (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 7.12.2001 - 7 B 83.01 - Juris; vgl. auch OVG NW [Vorinstanz], Urteil vom 19.7.2001 - 21 A 1832/98 -, NVwZ-RR 2002, 342 - hier zitiert nach juris - mit dem Hinweis auf die bestehende Verlängerungsmöglichkeit für Versuchsanlagen). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens aus Bestandsschutzerwägungen herleiten will, greifen diese - wie bereits dargelegt - nicht durch. Soweit die Antragstellerin die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV herleiten will, greift dies bereits deshalb nicht durch, weil es sich bei dem Verfahren auf Verlängerung der befristeten Versuchsanlagengenehmigung - wie dargelegt - nicht um ein Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung im Sinne des (teilweise an § 3e UVPG angepassten) § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV handelt (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 3e UVPG vgl. nur Kutscheidt/Dietlein in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 1 9. BImSchV Rdn. 12).

4. Da mithin keine Grundlage für die Verlängerung der Versuchsanlagengenehmigung im vereinfachten Verfahren erkennbar ist, bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Beschwerdeverfahren erfolglos, ohne dass es noch auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage ankommt, ob mit dem Betrieb der Versuchsanlage für Dritte unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen verbunden waren und der Antragsgegner bereits deshalb die beantragte Verlängerung der Versuchsanlagengenehmigung auch in Anwendung des alten Rechts ermessensfehlerfrei hätte ablehnen können. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass unabhängig vom Vorliegen derartiger Belästigungen nicht erkennbar ist, dass das dem Antragsgegner bei unterstellter Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV a. F. eingeräumte Ermessen "auf Null" reduziert wäre und sich allein die Erteilung der begehrten Genehmigung als rechtmäßige Entscheidung darstellen würde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. den §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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