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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 1 KO 1056/06
Rechtsgebiete: GWB, AktG, ThürLMG


Vorschriften:

GWB § 19
AktG § 15
ThürLMG § 2 Abs. 1 Nr. 3
ThürLMG § 2 Abs. 1 Nr. 4
ThürLMG § 6
ThürLMG § 8
ThürLMG § 10
ThürLMG § 16 Abs. 1
ThürLMG § 16 Abs. 3
ThürLMG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
ThürLMG § 17 Abs. 2
ThürLMG § 18
Besteht lediglich eine mittelbare Beteiligung eines Presseunternehmens an einem Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG, wird letzterem die Stellung des Presseunternehmens auf dem maßgeblichen Zeitungsmarkt nicht zugerechnet.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 1056/06 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Rundfunkrechts, hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan und die Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und Dr. Hinkel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. März 2005 - 2 K 3303/03.We - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte und Berufungsklägerin begehrt die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 03.03.2005, das ihren Bescheid vom 21.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2003 aufgehoben und sie verpflichtet hat, die mit dem mittelbaren Erwerb der Klägerin zu 1) durch die Klägerin zu 2) einhergehenden Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen bei der A GmbH & Co. KG als unbedenklich zu bestätigen.

Die Klägerin zu 2) erwarb im Januar 2002 von dem Verlag GmbH & Co. KG - S GmbH - eine Mehrheitsbeteiligung von 95 % an der K mbH - K -. Deren hundertprozentige Tochtergesellschaft ist die Klägerin zu 1), welche eine Kommanditbeteiligung von 1 % an der A GmbH & Co. KG - A - in Höhe von 600,00 EUR hält. Die Klägerin zu 2) erhielt durch den Erwerb der Klägerin zu 1) damit eine mittelbare Beteiligung von 1 % an der A , die den gleichnamigen Radiosender betreibt. Inzwischen steht die K____ im Alleinbesitz der Klägerin zu 2), an der sie als Alleingesellschafterin der K mbH, die Komplementärin der K____, und als Inhaberin des einzigen Kommanditanteils beteiligt ist.

Die ebenfalls zur Klägerin zu 2) gehörende T GmbH & Co. KG ist an der Z (Z____) beteiligt, die für die Tageszeitungen "Thüringer Allgemeine", "Ostthüringer Zeitung" und "Thüringische Landeszeitung" die gesamten verlagswirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, deren jeweilige Gesellschafterin die Klägerin zu 2) in unterschiedlicher Beteiligungshöhe ist.

Das Bundeskartellamt stimmte der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung der Klägerin zu 2) an der K mbH am 28.05.2002 zu.

Mit Schreiben vom 10.10.2002 unterrichtete A die Beklagte über die Änderung der Beteiligungsverhältnisse und bat um medienrechtliche Kenntnisnahme und Prüfung. Mit Schreiben vom 07.01.2003 an die S GmbH wies die Beklagte darauf hin, dass eine mittelbare Beteiligung der Klägerin zu 2) an der A wegen des Verbots der Beteiligung marktbeherrschender Zeitungen an Rundfunkveranstaltern nach dem Thüringer Landesmediengesetz einen Widerruf der Zulassung des Radiosenders A zur Folge haben könne.

Unter dem 20.03.2003 trugen die Klägerinnen der Beklagten die neue Beteiligungssituation vor und vertraten die Auffassung, dass die Klägerin zu 2) keine marktbeherrschende Stellung auf dem Thüringer Tageszeitungsmarkt innehabe. Die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse sei unbedenklich. Mithin sei auch ein Widerruf der Zulassung des Senders A nicht möglich. Im Übrigen bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an den Bestimmungen des Thüringer Landesmediengesetzes.

Mit Bescheid vom 21.07.2003 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerinnen unter Ziffer I. ab, die mit dem mittelbaren Erwerb der Klägerin zu 1) durch die Klägerin zu 2) einhergehenden Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen bei der A als unbedenklich zu bestätigen. Ferner gab die Beklagte unter Ziffer II. auf, den Anteil von 1 % an der A zu veräußern. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die mittelbare Beteiligung von 1 % deshalb nicht unbedenklich sei, weil die W___-Mediengruppe nach dem Merkmal der tatsächlich verbreiteten Auflage von ca. zwei Dritteln bzw. von drei Vierteln im Abonenntenmarkt eine derartig marktbeherrschende Stellung in Thüringen habe, dass kein oder kein wesentlicher Wettbewerb mehr auf dem Tageszeitungsmarkt in Thüringen bestehe. Hinzu komme der von ihr in Thüringen weit verbreitete und auch redaktionell ausgerichtete "Allgemeine Anzeiger". Dies hätte an sich zur Folge, dass die Zulassung des Senders A zu widerrufen wäre. Unter der Bedingung, dass für die Dauer des Rechtsstreits die sich aus der Beteiligung ergebende Ausübung des Stimmrechts an einen Mitgesellschafter oder Dritten abgetreten werde, sah die Beklagte von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.

Ende Juni 2003 übertrugen die Klägerinnen ihre sich aus der Beteiligung an A - ergebenden Stimmrechte auf einen Mitgesellschafter.

Am 19.08.2003 erhoben die Klägerinnen gegen diesen Bescheid unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20.03.2003 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 17.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Auffassung, dass die die Klägerinnen umfassende W -Mediengruppe eine Stellung auf dem Thüringer Zeitungsmarkt besitze, die den freien Wettbewerb ausschließe. Nicht entscheidend sei die Höhe der Beteiligung. Abzustellen sei nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Landesmediengesetz - ThürLMG - allein darauf, ob an einem Veranstalter eines Vollprogramms oder meinungsbildenden Spartenprogramms ein Gesellschafter beteiligt sei, auf den das tatbestandliche Merkmal der qualifizierten marktbeherrschenden Stellung zutreffe. Die Verpflichtung zur Veräußerung des Anteils von 1 % an der A - ____ sei gerechtfertigt, weil dies ein milderes Mittel sei, um den gesetzmäßigen Zustand zu erreichen. Es sei unverhältnismäßig, wegen einer sehr geringen, unzulässigen Beteiligung die Existenzgrundlage eines eingeführten und renommierten Rundfunkunternehmens zu zerstören.

Mit am 17.11.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben und vorgetragen, dass es neben den von der W__-Mediengruppe getragenen Tageszeitungen auch andere regionale und überregionale Zeitungen und Zeitungsgruppen, wie z. B. die Bild-Zeitung Thüringen und die Südthüringer Presse gebe, die in Thüringen weit verbreitet seien. Zwar seien die eigenen Zeitungen in der Tat marktführend. Der Wettbewerb sei aber nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt. Deswegen sei auf § 17 Abs. 1 Nr. 4 ThürLMG abzustellen. Die dort geregelte Beteiligungsquote werde aber nicht erreicht. Im Übrigen sei die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Vorschrift wegen Verstoßes gegen die nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Freistaats Thüringen gewährleistete Rundfunkfreiheit verfassungswidrig. Der völlige und generelle Ausschluss - auch bei nur geringen Beteiligungen - großer Medienunternehmen vom Zugang zum Rundfunk verstoße gegen den verfassungsimmanenten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In den anderen Landesmediengesetzen sei eine vergleichbare Vorschrift nicht enthalten. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass auch Presseunternehmen grundsätzlich ein Zugang zum Rundfunk zu gewähren sei. Der Gesellschaftsvertrag von A sehe überdies zusätzliche Sicherungen vor. Auch verstießen § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ThürLMG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Der Wortlaut des Gesetzes stelle darauf ab, ob der "Antragsteller" oder ein "Mitglied einer antragstellenden Anbietergemeinschaft" gleichzeitig die Marktmacht bei den Tageszeitungen habe. Wenn diese Vorschriften so auszulegen seien, dass auch die an einem Antragsteller bzw. Veranstalter mittelbar Beteiligten davon umfasst seien, sei das Gebot der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften verletzt. Hinsichtlich der im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerinnen zur Veräußerung des 1%igen Geschäftsanteiles an der A fehle es an jeglicher Befugnisgrundlage. Im Falle fehlender Unbedenklichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils sehe das Gesetz nur die Entziehung der Zulassung des Senders vor. Aus dem Umstand, dass diese Folge in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Übertragung des Gesellschaftsanteils stehe, sei ersichtlich, dass die Vorschriften, die eine solche Folge gebieten würden, nicht verfassungsgemäß sein könnten.

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die mit dem mittelbaren Erwerb der Klägerin zu 1) durch die W__-Mediengruppe einhergehenden Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen bei der A GmbH & Co. KG als unbedenklich zu bestätigen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ergänzt und vertieft. Aus den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages ergebe sich für den Bereich des bundesweiten Fernsehens, dass bereits ab einem Marktanteil von 30 % von einer vorherrschenden Meinungsmacht auszugehen sei. Die im Thüringer Landesmediengesetz zur Sicherung der Meinungsvielfalt enthaltenen Regelungen seien verfassungsgemäß und auch geboten. Die gesetzlichen Sicherungsmittel seien differenziert und richteten sich nach dem Grad der Gefahr für die Meinungsvielfalt. In § 17 Abs. 2 ThürLMG seien die Beteiligten eines Rundfunkunternehmens genannt. Auf den anders gefassten Wortlaut der einzelnen Konzentrationstatbestände des § 17 Abs. 1 ThürLMG komme es daher nicht an.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgebracht, dass der Besitz eines 1%igen Kommanditanteils an einem Rundfunkveranstalter eine relevante Einflussnahme auf die Meinungstendenz nicht ermögliche.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2005 - 2 K 3303/03.We - hat das Verwaltungsgericht Weimar den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die mit dem mittelbaren Erwerb der Klägerin zu 1) durch die W -Mediengruppe einhergehenden Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen bei der A als unbedenklich zu bestätigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerinnen könnten aus § 17 Abs. 2 ThürLMG eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts durch das Gericht verlangen, mit dem ihnen die Unbedenklichkeit der mit dem mittelbaren Erwerb der Klägerin zu 1) durch die zur W__-Mediengruppe gehörenden Klägerin zu 2) einhergehenden Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen bei der A bestätigt werde. Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürLMG dürften die von den unmittelbar und mittelbar an einem Veranstalter Beteiligten angemeldeten Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse zwar nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung nach § 17 Abs. 1 ThürLMG erteilt werden könne. Dies sei hier der Fall, weil die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 3 ThürLMG keine Anwendung finde. Danach sei die Zulassung zur Veranstaltung eines Rundfunkprogramms zu versagen, wenn der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen dergestalt habe, dass kein oder kein wesentlicher Wettbewerb mehr gegeben sei. Die die Klägerinnen umfassende W -Mediengruppe, deren marktbeherrschende Stellung im Bereich der Tageszeitungen die Beklagte hier anführe, sei jedoch weder Antragsteller bzw. Veranstalter eines Rundfunkprogramms noch - wie die Beklagte meine - Mitglied einer Anbietergemeinschaft. Veranstalter des Radioprogramms sei die A - als Inhaberin der Zulassung und verantwortliche Betreiberin, nicht jedoch die W -Mediengruppe. Dass diese auch nicht als Mitglied einer Anbietergemeinschaft anzusehen sei, ergebe sich aus der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ThürLMG enthaltenen Begriffsbestimmung. Danach sei als Anbietergemeinschaft ein Zusammenschluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms anzusehen. Es fehle hier an dem auf die gemeinsame Programmveranstaltung gerichteten Zusammenschluss. Die W____-Mediengruppe habe nur einen 1%igen Kommanditanteil an dem Veranstalter A übernommen. Diese Übernahme habe auf der zweiten Beteiligungsebene stattgefunden; der Rundfunkveranstalter sei "nicht gefragt" worden. Die W____-Mediengruppe habe weder die Absicht noch die Möglichkeit als letztlich Verfügungsberechtigte über den 1%igen Kommanditanteil einen Einfluss auf die Programmgestaltung auszuüben, was aber für die Annahme einer Anbietergemeinschaft konstitutiv sei. Dies ergebe sich nicht nur aus der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ThürLMG enthaltenen Begriffsdefinition, sondern auch aus der im Gesetzeszusammenhang zutage tretenden Funktion der Anbietergemeinschaft. Auch die in § 17 Abs. 2 ThürLMG enthaltene Verpflichtung der unmittelbar und mittelbar an einem Veranstalter Beteiligten zur Anmeldung einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse stütze die Auffassung der Beklagten nicht.

Der Gesetzgeber habe offensichtlich zwischen dem Veranstalter bzw. der veranstaltenden Anbietergemeinschaft einerseits und den gesellschaftsrechtlich unmittelbar oder mittelbar Beteiligten andererseits unterschieden. Diese Vorschrift laufe auch nicht ins Leere, wenn am Veranstalter mittelbar Beteiligte nicht vom Begriff der Anbietergemeinschaft umfasst seien. Sie stelle vielmehr sicher, dass horizontale Verflechtungsverhältnisse offenbar würden. Auch die im maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt enthaltenen Regelungen kämen als Grundlage für eine Versagung der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht in Betracht. Die Zulassung privater, landesweit tätiger Rundfunkveranstalter werde allein durch das Landesrecht bestimmt. Im Übrigen würde die von der Beklagten gewählte weite Auslegung des Begriffes der Anbietergemeinschaft dazu führen, dass jegliche Beteiligung eines auf dem Pressesektor marktbeherrschenden Unternehmens an einem privaten Rundfunkveranstalter unzulässig wäre. Dies sei aber mit der Gewährleistung einer verfassungsrechtlich verbürgten Mindestfreiheit wirtschaftlicher Betätigung nicht mehr vereinbar. Da bereits der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 ThürLMG nicht eröffnet sei und weitere Versagungsregelungen nicht in Betracht kämen, könne die Frage, ob die W____-Mediengruppe im Bereich der Tageszeitungen in Thüringen eine marktbeherrschende Stellung innehabe, dahinstehen.

Der Senat hat auf den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 06.12.2006 - 1 ZKO 485/05 -, der Beklagten am 08.12.2006 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, A und die Beteiligten hätten bereits ihre Pflicht zur Anmeldung vor Vollzug der Änderung der Beteiligungsverhältnisse verletzt. Dennoch habe sie, die Beklagte, die Unbedenklichkeitsprüfung durchgeführt. Die Klägerin zu 1) sei Mitglied der Anbietergemeinschaft "A - ", weil sie einen Anteil an dem Veranstalter halte. Wegen der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung der Klägerin zu 1) gelte dies auch für die Klägerin zu 2), ohne dass es auf die Beteiligungsebene, den Beteiligungsumfang, den subjektiven Willen zur Programmgestaltung oder die innere Struktur des Veranstalters ankomme.

Dies lasse sich auch mit der gesetzlichen Definition der Anbietergemeinschaft vereinbaren, wonach darunter "Rundfunkveranstalter als Zusammenschluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms" zu verstehen seien. Die Klägerin zu 2) habe auch - wie im Bescheid im Einzelnen unwidersprochen dargelegt - eine marktbeherrschende Stellung im Verbreitungsgebiet von A , die zu fehlendem bzw. erheblich eingeschränktem Wettbewerb führe. Zur näheren inhaltlichen Bestimmung dieser Voraussetzung könne auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zurückgegriffen werden. Der Umstand, dass bereits eine untergeordnete Beteiligung zu einem vollständigen Beteiligungsverbot führe, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Insoweit komme dem Landesgesetzgeber die Kompetenz und die Pflicht zu, die Meinungsvielfalt im Wege der medienrechtlichen Konzentrationskontrolle zu wahren, was im Falle der Beherrschung des Marktsegments Zeitung und bei fehlendem Wettbewerb zu einem Totalverbot führen dürfe. Der Thüringer Gesetzgeber habe ein abgestuftes und verhältnismäßiges Modell zur Verhinderung von Meinungsmacht von Zeitungsunternehmen entworfen, das die auf dem Spiele stehenden Interessen ausgewogen berücksichtige. Auch das Veräußerungsverbot sei rechtmäßig. Es lasse sich zum einen als milderes Mittel im Verhältnis zum Widerruf begründen und zum anderen auf ihre Befugnis stützen, wonach sie anordnen könne, einen Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben und künftig zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 03.03.2005 - 2 K 3303/03.We - abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts, vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, sie seien weder Veranstalterinnen eines Rundfunkprogramms noch Antragsteller noch Mitglieder einer Anbietergemeinschaft im Sinne der hier maßgeblichen Bestimmungen, die nicht im Sinne der Beklagten erweiternd ausgelegt werden könnten. In jedem Falle müsse die geringe Einflussmöglichkeit, die sich aus der 1%igen Beteiligung und der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages ergebe, Berücksichtigung finden. Zur Bestimmung, wann eine marktbeherrschende Stellung gegeben sei, könne nicht auf das Wettbewerbsrecht zurückgegriffen werden, weil das Thüringer Landesmediengesetz insoweit eigene Vorgaben mache. Im Übrigen stünde das Beteiligungsverbot ohne Berücksichtigung der Frage, ob im Einzelfall die Möglichkeit der Einflussnahme bestehe oder nicht, nicht mit der Gewährleistung einer verfassungsrechtlich verbürgten Mindestfreiheit wirtschaftlicher Betätigung im Einklang. Dies sei auch ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit und - soweit die wirtschaftliche Vernetzung- und Expansionsmöglichkeiten von Presseunternehmen beschränkt würden - gegen ihre Presse- und Berufsfreiheit. Ihre Auffassung werde durch die jüngere Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung der Beteiligung von Parteien an Presse- und Rundfunkveranstaltern bestätigt, die auch auf Presseunternehmen übertragbar sei. Für die Anordnung der Beteiligungsveräußerung bestehe keine Befugnisnorm.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (drei Bände) und der Behördenvorgänge (ein Hefter).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Weimar hat der zulässigen Klage der Klägerinnen zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage der Klägerinnen ist zulässig.

Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).

Die Klägerin zu 2) hat darüber hinaus auch ein Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage gegen die Veräußerungsanordnung nach Ziffer II. des Bescheides. Diese Verfügung richtet sich nicht nur gegen die Klägerin zu 1), sondern auch gegen die Klägerin zu 2). Die Beklagte behandelt nämlich die Klägerinnen nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne weitere Unterscheidung als Beteiligte der "W____-Mediengruppe". Beide Klägerinnen sind demnach Adressaten ihrer Verfügungen.

II. Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf die begehrte Unbedenklichkeitsbestätigung, weshalb deren Verweigerung ebenso rechtswidrig ist wie die sich an die Verweigerung anknüpfende Verkaufsanordnung nach Ziffer II. des Bescheids vom 21.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2003 (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Anspruch auf die begehrte Unbedenklichkeitsbestätigung ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 3 ThürLMG. Danach dürfen geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne des Absatzes 1 des § 17 ThürLMG, die vor ihrem Vollzug vom Veranstalter und den an ihm unmittelbar oder mittelbar Beteiligten anzumelden sind (§ 17 Satz 1 und 2 ThürLMG), von der Landesmedienanstalt nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, hier wäre eine Zulassung auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 16.07.2008 (GVBl. 219) zu versagen und deshalb dürfe die Unbedenklichkeit der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse nicht bestätigt werden, trifft nicht zu. Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG ist die Zulassung dann zu versagen, wenn entweder der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen dergestalt hat, dass kein oder kein wesentlicher Wettbewerb gegeben ist.

1. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 1) keine Antragstellerin im Sinne der genannten Bestimmung (a.). Sie ist Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft. Da sie im Verbreitungsgebiet der A , einem Hörfunk-Vollprogramm, das in ganz Thüringen verbreitet wird, kein eigenes Zeitungsgeschäft betreibt, ist die genannte Bestimmung für sie aber nicht einschlägig (b.).

a) Die Klägerin zu 1) ist nicht Antragstellerin im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG.

Wer Antragsteller für die Zulassung eines Rundfunkprogramms ist, ist gesetzlich nicht definiert. In § 6 Abs. 1 ThürLMG werden lediglich bestimmte Anforderungen an ihn gestellt. Daraus ergibt sich, dass natürliche und juristische Personen Antragsteller sein können. Aus § 8 Abs. 3 ThürLMG ergibt sich weiter, dass auch Personenvereinigungen Antragsteller sein können, die - wenn sie als Anbietergemeinschaft auftreten - nach § 16 ThürLMG näher ausgestaltet sein müssen.

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung dieser Maßgaben und nach dem tatsächlichen Verhalten der Beteiligten Antragsteller für die Zulassung des hier maßgeblichen Hörfunkprogramms die A GmbH & Co. KG gewesen.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Zulassungsbescheid und den in der Folgezeit ergangenen Verlängerungsbescheiden. An der Zusammensetzung dieser Gesellschaft hat sich durch die Beteiligung der Klägerin zu 2) an der Klägerin zu 1) unmittelbar nichts geändert. Diese Gesellschaft betreibt im Übrigen auch kein Zeitungsgeschäft, so dass sich insoweit durch die Änderung der streitigen Beteiligungsverhältnisse keine Auswirkungen auf die Zulassungsvoraussetzungen ergeben haben.

b) Die Klägerin zu 1) war und ist Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft A .

Das Gesetz definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ThürLMG, was eine Anbietergemeinschaft im Rechtssinne ist, nämlich ein Rundfunkveranstalter als Zusammenschluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms. Rundfunkveranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ThürLMG).

Der Begriff der Anbietergemeinschaft wird im Wesentlichen nur in den §§ 16 und 17 ThürLMG verwendet. Ihm kommt deshalb erkennbar die Aufgabe zu, eine Organisationsform zu bieten, mit der die Binnenpluralität von Rundfunkveranstaltern gesichert werden kann. Diese Überlegung wird durch die allgemeine Rundfunkordnung in Thüringen gestützt, wonach bei Zulassung privaten Rundfunks die Vielfalt der Meinungen entweder nach Außen (vgl. § 15 ThürLMG) oder - solange dies noch nicht möglich ist - nach Innen (vgl. § 16 ThürLMG) zu sichern ist. Es gibt auch keinen Zweifel daran, dass der Begriff der Anbietergemeinschaft im Sinne des § 17 ThürLMG identisch ist mit dem des § 16 ThürLMG. Es gibt keine Hinweise, dass hier ein anderes Wortverständnis gelten soll. Im Gegenteil zeigt das Gesetzgebungsmaterial - die heutige Fassung des § 16 und des § 17 Abs. 1 ThürLMG beruhen auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 13.11.1996 (vgl. Landtags-Drucksache 2/1490 S. 16 f.) -, dass der hier maßgebliche § 17 Abs. 1 Nr. 3 im engen Zusammenhang zu § 16 ThürLMG als Mittel der Sicherung der Meinungsvielfalt steht. Der Begriff des Mitglieds der antragstellenden Anbietergemeinschaft kann daher über § 16 ThürLMG näher bestimmt werden. Eine Anbietergemeinschaft muss danach so organisiert sein, dass sie durch ihre Zusammensetzung und gesellschaftsrechtlichen Regelungen einen pluralistischen Einfluss auf die Programmgestaltung gewährleistet (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ThürLMG). Die Anbietergemeinschaft muss weiter aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 ThürLMG).

Mitglied einer Anbietergemeinschaft ist demnach eine natürliche oder juristische Person, die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte an einem Zusammenschluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms besitzt.

Dies ist allein die Klägerin zu 1), weil sie als juristische Person mit anderen Personen als Zusammenschluss von Einzelanbietern zur gemeinsamen Veranstaltung eines Rundfunkprogramms die Anbietergemeinschaft "A GmbH & Co. KG" gebildet hat (vgl. Zulassungsbescheid; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 14.01.1993 - 2 L 286/92 -, ThürVBl. 1993, 136) und nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte an der Anbietergemeinschaft A besitzt. Letztere war auch im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG antragstellend. Zwar hat sie ihren Zulassungsantrag noch unter der Geltung des Thüringer Privatrundfunkgesetzes - TPRG - vom 31.07.1991 gestellt; dieses Gesetz enthielt in §§ 16 und 17 TPRG Bestimmungen, die im Wesentlichen mit den Vorschriften in den §§ 16 und 17 ThürLMG übereinstimmten.

Die Klägerin zu 1) gibt selbst aber offenkundig keine Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet der A heraus, weshalb sich bei isolierter Betrachtung keine Zulassungshindernisse ergeben.

2. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG sind demnach nur dann erfüllt, wenn über die gesellschaftsrechtlichen Beherrschungsverhältnisse die Klägerin zu 2) im Rechtssinne als Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft A anzusprechen bzw. der Klägerin zu 1) deren Zeitungsengagement zuzurechnen ist. Dies ist aber nicht der Fall:

Die Klägerin zu 2), die in einem wesentlichen Teil des Verbreitungsgebietes der A unstreitig eine führende Stellung beim Vertrieb von Tageszeitungen hat, kann nach dem Thüringer Landesmediengesetz nicht als Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft angesehen werden noch besteht die rechtliche Möglichkeit der Klägerin zu 1) ihre Stellung auf dem Zeitungsmarkt zuzurechnen.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG und seine Auslegung bietet für eine solche Annahme keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

a) Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält - anders als etwa § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMG - keine ausdrückliche Regelung zur Behandlung konzernrechtlich verbundener und nicht unmittelbar an der antragstellenden Anbietergemeinschaft Beteiligter.

Auch über den Begriff der "marktbeherrschenden Stellung" kann dies nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber hat insoweit zwar zur Auslegung auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GW B - verwiesen, dabei jedoch ausgeführt: "Ferner ist das Tatbestandsmerkmal der "Marktbeherrschung" im Lichte der Legaldefinition des § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszulegen" (vgl. Landtags-Drucksache 2/1490 S. 17). Die in der Begründung genannte Bestimmung ist die Vorläufervorschrift zum derzeit geltenden § 19 GWB (vgl. GWB in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.08.1998, BGBl. I S. 2546 ff; insbesondere § 131 Abs. 1 GWB n. F.). Auch wenn im Zusammenhang mit der näheren Bestimmung einer "marktbeherrschenden Stellung" bei der direkten Anwendung des § 19 GWB von "Gesamtheiten mehrerer Unternehmen" die Rede ist (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 GW B), ergibt sich aus dem Gesetzgebungsmaterial zum Thüringer Landesmediengesetz gerade nicht, dass der hier medienkonzentrationsrechtlich relevante Begriff des "Mitglieds der antragstellenden Anbietergemeinschaft" hinsichtlich mit ihm verbundener Unternehmen über § 19 GWB inhaltlich näher bestimmt werden und damit auch die Veränderung von mittelbaren Beteiligungsverhältnissen erfasst werden sollten. Vielmehr sollte die marktbeherrschende Stellung des jeweils einzelnen Mitglieds der Anbietergemeinschaft näher geregelt werden, wenn es - was hier gerade nicht der Fall ist - selbst im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG verlegerisch tätig wird. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass § 19 GWB selbst streng zwischen der marktbeherrschenden Stellung eines einzelnen Unternehmens (§ 19 Abs. 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GWB) und von mehreren Unternehmen (§ 19 Abs. 1 2. Alt., Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 GWB) unterscheidet und jeweils eigenständige Regeln bereit hält, wann von Marktbeherrschung gesprochen werden kann. Die entsprechende Anwendung des § 19 GWB enthebt damit nicht von der erforderlichen Feststellung, von wie vielen Unternehmen die marktbeherrschende Stellung ausgeht, und gibt deshalb nichts dafür her, ob bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG konzernverbundene Unternehmen zu berücksichtigen sind.

b) Die Zurechnung ist auch nicht aus dem bestehenden Regelungssystem des Thüringer Landesmediengesetzes und dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmung abzuleiten.

Das Medienrecht kennt Bestimmungen, die ausdrücklich anordnen, dass dann, wenn ein Unternehmen, das Rundfunk betreibt bzw. das Mitglied einer rundfunkbetreibenden Gesellschaft ist und zu einem anderen Unternehmen im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes steht oder sonst beteiligt ist, dessen (Programm)-Tätigkeit zugerechnet werden bzw. sie als ein Unternehmen anzusehen sind. Diese Bestimmungen sind hier aber nicht einschlägig.

So regelt etwa § 28 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV -, der allerdings für das hier nicht maßgebliche Betreiben bundesweiten Rundfunks gilt, dass einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen sind, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen.

Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen (vgl. auch § 26 RStV).

§ 18 ThürLMG regelt: Werden in einem Programm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für den Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMG bestimmt, dass die Zulassung zu versagen ist, wenn der Antragsteller oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet zu dem Inhaber der Zulassung oder einem Mitglied des Inhabers eines anderen Programms der gleichen Programmkategorie im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht, auf seine Programmgestaltung in anderer Weise wesentlichen Einfluss ausüben kann oder unter einem entsprechenden Einfluss des Inhabers der Zulassung steht; die Mitgliedschaft oder der Einfluss gilt als nicht wesentlich, wenn er sich auf höchstens zehn vom Hundert der Anteils-, Mitglieds- oder Stimmrechte oder auf höchstens zehn vom Hundert des Programms beschränkt.

Für die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG besonders bedeutsam ist, dass diese hier maßgebliche Norm anders als § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMG den Fall der verbundenen Unternehmen oder sonstigen Einflussnahme dritter Unternehmen gerade nicht enthält. Hieraus muss der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber die Problematik bei der Regelung des § 17 ThürLMG zwar gesehen hat, aber für den Fall der mittelbaren Beteiligung von Presseunternehmen keine Regelung getroffen hat und treffen wollte. Eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens aus Nr. 2 scheidet deshalb aus, weil insoweit nicht von einer planwidrigen Regelungslücke gesprochen werden kann. Dafür gibt auch die Gesetzesbegründung nichts her, wo es insoweit heißt: "Ist eine Anbietergemeinschaft Antragsteller, sind ihre einzelnen Mitglieder ebenfalls als Antragsteller anzusehen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der sogenannten diagonalen Verflechtung "cross-ownership" bei marktbeherrschenden Tageszeitungen entgegenzuwirken." Dies zeigt, dass der Gesetzgeber ausschließlich die unmittelbar an der Anbietergemeinschaft Beteiligten, nicht aber gestuften Beteiligungsverhältnisse im Blick hatte.

Der Senat verkennt nicht, dass mit dieser Auslegung, wonach mittelbare Beteiligungsverhältnisse nicht erfasst werden, der Sinn und Zweck der Regelung nur eingeschränkt erreicht werden kann. Wegen der Beteiligungsgrenzen nach § 16 Abs. 3 ThürLMG für Mitglieder der Anbietergemeinschaft wird der Einfluss aber - auch - von mittelbar beteiligten Presseunternehmen begrenzt. Denn die dort genannten Grenzen und die Anforderungen an die Verfahren zur Entscheidung grundsätzlicher Fragen der Anbietergemeinschaft (Programmformat, -planung, Einstellung und Entlassung geschäftsführender und programmgestaltender Personen etc.) sowie die bereits nach § 16 Abs. 1 ThürLMG vorausgesetzte pluralistische Zusammensetzung der Anbietergemeinschaft dürften über die Sicherung der Binnenvielfalt auch die Meinungsvielfalt in dem hier betroffenen Bereich - der mittelbaren Beteiligung -sichern.

Auch § 16 Abs. 3 Satz 4 ThürLMG fordert keine Zurechnung der verlegerischen Tätigkeit der Klägerin zu 2) zur Klägerin zu 1). Danach ist zwar einem Mitglied einer Anbietergemeinschaft zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht.

Diese Bestimmung kann aber nicht zur Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG herangezogen werden. Sie ist nämlich Teil des Regelungssystems des § 16 Abs. 3 ThürLMG, mit dem durch die Begrenzung der Anteils-, Mitgliedschaftsoder Stimmrechte die Binnenpluralität des privaten Rundfunks gesichert werden soll, nicht aber die Medienvielfalt zwischen unterschiedlichen Rundfunkanbietern und Medien, dem § 17 ThürLMG dient. § 16 Abs. 3 Satz 4 ThürLMG bezieht sich unmittelbar auf § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ThürLMG. Nach Satz 2 ist durch Vertrag oder Satzung auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Nach Satz 3 ist ebenso auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenommen 75 vom Hundert erreichen. § 16 Abs. 3 Satz 4 ThürLMG erfasst demnach nur unmittelbare an der Anbietergemeinschaft beteiligten Mitglieder, also Inhaber von Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten der Anbietergemeinschaft, die in einer "horizontalen" konzernrechtlichen Verbindung bestehen, nicht aber Unternehmen, die vertikal verbunden sind. Deshalb kann diese Bestimmung auch nicht aus dem gegebenen Regelungszusammenhang gerissen und auch auf mittelbar an Mitgliedern einer Anbietergemeinschaft beteiligte Presseunternehmen angewandt werden.

Schließlich trifft auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, wonach die in § 17 Abs. 2 Satz 2 ThürLMG enthaltene Verpflichtung der unmittelbar und mittelbar an einem Veranstalter Beteiligten, eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse anzumelden, die Auffassung der Beklagten nicht stützt. Es weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber offensichtlich zwischen dem Veranstalter bzw. der veranstaltenden Anbietergemeinschaft einerseits und den gesellschaftsrechtlich unmittelbar oder mittelbar Beteiligten andererseits zu unterscheiden weiß. Auch trifft es zu, dass diese Vorschrift nicht leer läuft, wenn am Veranstalter mittelbar Beteiligte nicht vom Begriff der Anbietergemeinschaft umfasst sind. Sie stellt nämlich sicher, dass horizontale Verflechtungsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 ThürLMG offenbar werden. § 17 Abs. 3 ThürLMG der explizit "Unternehmenszusammenschlüsse" regelt, bezieht sich ebenfalls nur auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürLMG.

Nach alledem erfasst § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG die hier vorliegende mittelbare Beteiligung der Klägerin zu 2) an A nicht.

c) Einer erweiternden Auslegung dieser Bestimmung stehen überdies verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, so dass eine verfassungskonforme Auslegung hier eher eine einengende als eine erweiternde Auslegung verlangt.

Zwar entspricht das vom Gesetzgeber mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG verfolgte Ziel, durch die Beschränkung der Beteiligung von marktbeherrschenden Zeitungsverlagen die Meinungsvielfalt zu sichern, nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich den Anforderungen an die Ausgestaltung der Rundfunkordnung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 -BVerfGE 73, 116 ff.). Hieraus ergibt sich aber nicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch ein vollständiges mittelbares Beteiligungsverbot von Presseunternehmen erzwänge. Denn es geht bei dem oben beschriebenen legitimen Ziel nicht um die vollständige Fernhaltung der Presse vom Rundfunk, sondern um die Verhinderung von vorherrschender Meinungsmacht, die sich aus dieser Verbindung von zeitungs-verlegerischer Tätigkeit und dem Betreiben von Rundfunkprogrammen ergeben könnte. Deshalb unterliegen unter Berücksichtigung der jüngeren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung Regelungen, die auch die bloß mittelbare wirtschaftliche und nur geringfügige Beteiligung von Zeitungsverlagen an Rundfunkanbietern generell verbieten, nicht unerheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Meinungsvielfalt durch die Beteiligung gar nicht bedroht ist und es nicht um die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 - NVwZ 2008, 591; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 06.09.2005 - StGH 4/04 - DVBl 2005, 1515).

d) Es sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerinnen eine Rechtsgestaltung gewählt hätten, um in rechtsmissbräuchlicher Weise den Regelungszweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMG zu umgehen. Dies könnte man etwa dann annehmen, wenn durch Gründung oder Übernahme einer Gesellschaft zur ausschließlichen Beteiligung an der Anbietergemeinschaft oder im Wege eines Strohmannverhältnisses das Verbot der Beteiligung marktbeherrschender Presseunternehmen an privaten Rundfunkveranstaltungen umgangen werden soll.

e) Der Bescheid lässt sich auch nicht auf andere Vorschriften stützen. Eine andere Bestimmung des Thüringer Landesmediengesetzes bietet keine Grundlage für eine Unbedenklichkeitsprüfung bzw. einen Widerruf für die hier gegebene Fallgestaltung (vgl. §§ 6, 10, 16, 17 ThürLMG). § 29 RStV i. V. m. § 26 und § 28 RStV, der eine gegenüber § 17 ThürLMG vergleichbare Vorschrift enthält, gilt nach § 39 RStV nur für bundesweite Angebote (vgl. auch § 17 Abs. 5 ThürLMG).

3. Haben die Klägerinnen demnach einen Anspruch auf die begehrte Unbedenklichkeitsbestätigung, ist deren Verweigerung ebenso rechtswidrig wie die sich an die Verweigerung anknüpfende Verkaufsanordnung. Hinsichtlich der zuletzt genannten Verfügung kann deshalb offen bleiben, ob das Gesetz für sie überhaupt eine Rechtsgrundlage bietet.

4. Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 37.500,00 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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