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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 1 KO 1299/05
Rechtsgebiete: ThürVwFG, VwGO, ThürVwVfG, ThürNatG, ThürVwKostG


Vorschriften:

ThürVwFG § 43 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 2
ThürVwVfG § 5
ThürVwVfG § 4 Abs. 2 S. 2
ThürVwVfG § 8 Abs. 1 S. 2
ThürNatG § 21 Abs. 2
ThürNatG § 59
ThürVwKostG a F § 1 Abs. 1
ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 1
1. Ein Verwaltungsakt hat sich nicht im Rechtssinne erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO geltend gemacht werden kann.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Behörde berechtigt ist, einem Amtshilfeersuchen nicht zu entsprechen.

3. Der Auslagenersatzanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 ThürVwVfG für geleistete Amtshilfe wird nicht durch § 59 ThürNatG ausgeschlossen. Die Leistung von Amtshilfe stellt keine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwKostG a. F. dar.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 1299/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht,

hier: Berufung

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Krome aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. November 2005 - 5 K 271/02.Me - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 229,51 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die durch den Beklagten erfolgte Inanspruchnahme des Klägers im Wege der Amtshilfe rechtmäßig war und ob der Kläger hierfür Kostenerstattung verlangen kann.

Im Zuge der beabsichtigten Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes "Thüringische Rhön" übermittelte das Thüringer Landesverwaltungsamt als Obere Naturschutzbehörde dem Kläger am 28. November 2000 den Entwurf der Änderungsverordnung und übergab zugleich vier Bekanntmachungsexemplare für die entsprechenden Tageszeitungen. In einem weiteren Schreiben legte der Beklagte seine Auffassung dar, wonach die Kosten einer Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 ThürNatG von den betreffenden Gemeinden und Landkreisen zu tragen seien. Es handele sich um einen Fall der Amtshilfe. Dem widersprach der Kläger. Der Landkreis werde die Veröffentlichung nur bei vorheriger Zusage der Kostenerstattung übernehmen.

Mit Bescheid vom 1. August 2001 verpflichtete das Thüringer Landesverwaltungsamt den Kläger, im Wege der Amtshilfe die Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen für die beabsichtigte Änderung des Landschaftsschutzgebietes "Thüringische Rhön" gemäß § 6 seiner Hauptsatzung in den Tageszeitungen "Freies Wort", "Südthüringer Zeitung", "Thüringer Allgemeine" und "Thüringische Landeszeitung - Eisenacher Presse" ortsüblich vorzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wartburgkreis zur Vornahme der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 ThürVwVfG verpflichtet werden könne. Die Amtshandlung sei für das Landesverwaltungsamt nur mit wesentlich größerem Aufwand durchzuführen als für den Wartburgkreis. Die Veröffentlichung in den Tageszeitungen "Freies Wort" und "Südthüringer Zeitung" sei für das Landesverwaltungsamt etwa 50 % teurer als für den Wartburgkreis. Auslagenerstattung sei gemäß § 59 ThürNatG ausgeschlossen. Hiergegen legte der Kläger am 29. August 2001 Widerspruch ein. Kurz vor Erlass des Widerspruchsbescheides entsprach der Kläger dem Begehren des Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2002 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass mit der Durchführung der Veröffentlichung der Verwaltungsakt vom 1. August 2001 erledigt sei. Dies gelte jedoch nicht für die unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Rechtslage. Mit fiskalischen Gesichtspunkten könne Amtshilfe nicht gerechtfertigt werden. § 59 ThürNatG stehe einer Kostenerstattung nicht entgegen. Die Auskunft des Katasteramtes sei an sich eine gebührenpflichtige Maßnahme und stelle keine Amtshilfe dar.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12. März 2002 rechtswidrig war und den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 229,51 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die Klage durch Urteil vom 2. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:

Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. August 2001. Die Durchführung weiterer Verfahren nach dem Thüringer Naturschutzgesetz könne nicht ausgeschlossen werden. Der Bescheid vom 1. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 sei jedoch rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen eines Amtshilfeersuchens hätten vorgelegen. Der Beklagte habe den Kläger um die ortsübliche Bekanntmachung der Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ersuchen dürfen, da er die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand hätte selbst vornehmen können. Der Kläger habe ständig mit dem einschlägigen Regelwerk über die ortsübliche Bekanntmachung umzugehen, während der Beklagte sich erst umfangreich hätte einarbeiten müssen. Der kostenträchtigere Verfahrensteil Bekanntmachung als ein auf die Auslegung bezogener Verfahrensteil könne nicht ohne weiteres von dieser getrennt werden. § 5 Abs. 4 ThürVwVfG schränke den Prüfungsumfang bei der Gewährung von Amtshilfe ein. Einzig § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ThürVwVfG seien zu prüfen. Diese Voraussetzungen würden ersichtlich nicht vorliegen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erstattung der durch die ortsübliche Bekanntmachung entstandenen Auslagen zu. § 59 ThürNatG sei einschlägig und verdränge die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG. § 59 ThürNatG knüpfe an die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG an.

Das Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, ist dem Kläger am 17. November 2005 zugestellt worden. Zur Begründung seiner am 9. Dezember 2005 eingelegten Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Es liege kein Fall der Amtshilfe aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ThürVwVfG vor. Die ausformulierte Erklärung zur Veröffentlichung hätte der Beklagte ohne weiteres selbst an die vier Tageszeitungen weiterleiten können. Das Amtshilfegesuch habe einzig und allein zur Abwälzung der Kostenlast auf den Kläger gedient. Eine Anwendung des § 59 ThürNatG komme nicht in Betracht. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung eines Rechtsverordnungsentwurfs handele es sich nicht um ein naturschutzrechtliches Verfahren, sondern um ein schlichtes Verwaltungsverfahren. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers bestehe jedenfalls als öffentlich-rechtlicher Bereicherungsausgleich. Selbst für den Fall des Vorliegens einer Amtshilfehandlung bestehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. November 2005 - 5 K 271/02.Me - den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 aufzuheben

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 229,51 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwVfG seien erfüllt. § 5 Abs. 4 ThürVwVfG stelle klar, dass die Aufzählung der Weigerungsgründe in Abs. 3 abschließend sei und andere Gründe nicht zur Verweigerung der Amtshilfe berechtigten. Zwingend zu beachten seien nur noch die Amtshilfeverbote nach § 5 Abs. 2 ThürVwVfG. Ein Erstattungsanspruch in Höhe von 229,51 € bestehe ebenfalls nicht. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG werde von § 59 ThürNatG verdrängt. § 59 ThürNatG stelle eine abweichende spezialgesetzliche Regelung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Behördenvorgänge (4 Hefter) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 und auf Erstattung der verauslagten Kosten in Höhe von 229,51 € zu Unrecht vollständig abgewiesen. Zwar sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, der Kläger hat jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die geleistete Amtshilfe, sodass die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend abzuändern war.

Die gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 gerichtete Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage statthaft. Der Kläger hat noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002. Sein Rechtsschutzbegehren auf Aufhebung des Handlungsgebotes hat sich nicht erledigt, obwohl die Bekanntmachung in den vier Tageszeitungen erfolgt ist. Die Bescheide entfalten über ihre Vollziehung hinaus für den Kläger belastende Rechtswirkungen, sodass die Beschwer nicht weggefallen und folglich keine Erledigung eingetreten ist. Gemäß § 43 Abs. 2 ThürVwVfG wird ein Verwaltungsakt unter anderem dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt hat. Eine Erledigung in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet oder wenn die ihm immanente Steuerungsfunktion weggefallen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998, 4 B 100/98, BRS 60 Nr. 164). Ob ein Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet, ist anhand der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Zwar hat sich der primäre Regelungsgehalt der angegriffenen Bescheide, nämlich das an den Kläger gerichtete Verlangen, die Änderungsverordnung in den Tageszeitungen bekannt zu machen, mit der Durchführung der Bekanntmachung erledigt. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass aufgrund dieses Vollzugs von dem Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen und daher kein schützenswertes Interesse an seiner Aufhebung besteht. Der Verwaltungsakt entfaltet trotz seines Vollzugs noch Rechtswirkungen. Der Behörde ist gestattet, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. § 113 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO setzt voraus, dass trotz des Vollzugs des Verwaltungsaktes dieser weiterhin aufhebbar bleibt. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht die gleichzeitige Verurteilung zur Folgenbeseitigung, was die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes zwingend voraussetzt. Daher hat sich ein Verwaltungsakt nicht erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998, 4 B 100/98, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 1996, 8 A 13546/95, BRS 58 Nr. 214). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nicht nur einen Anfechtungsantrag gestellt, sondern zugleich begehrt, ihn die verauslagten Kosten zu erstatten, die für die Vornahme der Bekanntmachungen in den Zeitungen entstanden sind. Dieses Begehren könnte er grundsätzlich auch im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen. Dass der Kläger die Bekanntmachung in den Tageszeitungen aufgrund einer Absprache mit dem Beklagten freiwillig vorgenommen hat, steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift erfasst sowohl den Fall, dass die Behörde im Wege der Ersatzvornahme selbst tätig wird, als auch die Fallgestaltung, dass der Betroffene der Anordnung selbst Folge leistet. Unter Vollzug im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Maßnahmen zu verstehen, auf die der Verwaltungsakt gerichtet ist. Wer sie ausgeführt hat, ist unerheblich. Da die Kosten für die Bekanntmachung in den Tageszeitungen unmittelbare Folge der Verpflichtung zur Durchführung der Bekanntmachung waren, sind sie vom Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch vom Umfang her grundsätzlich umfasst.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn die rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers im Wege der Amtshilfe lagen vor.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 5 Abs. 1 ThürVwVfG. Ob eine Pflicht besteht, Amtshilfe zu leisten, richtet sich nach dem Recht der ersuchten Behörde. Aus §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 ThürVwVfG folgt, dass eine Behörde dem Amtshilfeersuchen einer anderen Behörde entsprechen muss, wenn kein Verbots- (§ 5 Abs. 2 ThürVwVfG) oder Weigerungsgrund (§ 5 Abs. 3 ThürVwVfG) gegeben ist. Anhaltspunkte für ein Amtshilfeverbot oder einen Weigerungsgrund auf Seiten des Klägers sind nicht ersichtlich.

Ob ein Weigerungsrecht ausnahmsweise dann zu bejahen und eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtshilfe anzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 ThürVwVfG offensichtlich nicht vorliegen, bzw. wenn das Amtshilfeersuchen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Inanspruchnahme des Klägers offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich war. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürNatG in der bis zum 28. Februar 2006 gültigen und hier noch anwendbaren Fassung, waren die Entwürfe der Rechtsverordnungen mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift waren Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Daraus ergab sich ein Koordinierungsbedarf zwischen Kläger und Beklagtem. Sie hatten sich über die Modalitäten der Auslegung zu verständigen. Der Kläger musste sicherstellen, dass zu einem bestimmten Termin die Auslegung in seinen Räumen erfolgte. Auf der anderen Seite hatte der Beklagte diesen Termin in der öffentlichen Auslegung anzugeben. Dieser vorhandene Koordinierungsbedarf schließt es aus, die Inanspruchnahme des Klägers auch für die Durchführung der Bekanntmachung als offensichtlich rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich einzustufen.

Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Meiningen in seinem angegriffenen Urteil steht dem Kläger jedoch gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Durchführung der Bekanntmachung in Höhe von 229,51 € gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG zu. Gemäß dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde auf Anforderung die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25,00 € übersteigen. Die Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Der Anspruch ist nicht durch § 59 ThürNatG ausgeschlossen. Gemäß § 59 ThürNatG sind von den Naturschutzbehörden, soweit sie aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Gebührenfreiheit genießen, in diesem Zusammenhang auch keine Auslagen zu erstatten. Die Formulierung "soweit die Naturschutzbehörden aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Gebührenfreiheit genießen" verdeutlicht die Anknüpfung an § 3 ThürVwKostG in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG a. F. waren die Länder und damit auch die Naturschutzbehörden des Freistaats Thüringen von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit. Diese von § 59 ThürNatG vorausgesetzte Anknüpfung kommt im Fall der Amtshilfe jedoch deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei der Leistung von Amtshilfe nicht um die Vornahme einer Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwKostG a. F. handelt. Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwKostG ist jede Verwaltungshandlung, welche der Ausübung hoheitlicher Gewalt dient. Der Amtshandlungsbegriff des Thüringer Verwaltungskostengesetzes in der alten Fassung geht über den Begriff des Verwaltungsaktes hinaus. Erfasst wird jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung einer Behörde. Die Amtshandlung muss zum originären Aufgabenbereich der jeweiligen Behörde gehören, es muss sich mithin um eine eigene Aufgabe handeln. Daraus folgt, dass z. B. innerdienstliche Handlungen keine kostenpflichtige Amtshandlungen sind. Das Erfordernis der Außenwirkung beruht auf dem Wesen der Verwaltungsgebühr. Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Verwaltung dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Von einer Inanspruchnahme oder einer Leistung der Verwaltung, welche die Erhebung einer Gebühr legitimiert, kann nur dann die Rede sein, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenschuldner gegenüber wirksam geworden ist. Ohne diese Außenwirkung bleibt das Verwaltungshandeln ein lediglich interner Vorgang zwischen zwei Behörden, der gebührenrechtlich keine Auswirkungen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 1995, 2 S 1595/93, NVwZ 1995, S. 1029; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. März 1991, 5 UE 1719/87, DVBl. 1991, S. 1364/1365). Die Annahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung scheidet daher im Falle der Amtshilfegewährung aus. Dieses Ergebnis entspricht auch der Systematik des Gesetzes. Denn wenn es sich bei der Erbringung von Amtshilfeleistungen um eine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThürVwKostG a. F. handeln würde, so würde hierfür eine Pflicht zur Erstattung der Auslagen bereits nach § 1 Abs. 1 ThürVwKostG a. F. bestehen und die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG wäre überflüssig.

Das Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu § 59 ThürNatG. Laut Gesetzesbegründung (Thüringer Landtag, Erste Wahlperiode, Drucksache 1/884, S. 64) sollte durch die Regelung sichergestellt werden, dass die Naturschutzbehörden, welche im Rahmen von Ausweisungsverfahren auf die Mitwirkung anderer Stellen angewiesen sind, in Fällen der Gebührenfreiheit auch vom Ersatz der Auslagen befreit sind. Bei der Tätigkeit des in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannten Katasteramtes handelt es sich nicht um Amtshilfe gegenüber der Naturschutzbehörde. Amtshilfe scheidet bereits deshalb aus, weil das Katasteramt z. B. bei der Übermittlung grundstücksbezogener Daten innerhalb seines eigenen Aufgabenbereiches handelt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG sind vom Begriff der Amtshilfe solche Handlung ausgenommen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Die Übermittlung z. B. grundstücksbezogener Daten ist für das Katasteramt keine fremde Tätigkeit, welche außerhalb des üblichen Aufgabenbereichs liegt. Die Gesetzesbegründung bezieht sich auch ausdrücklich auf die Mitwirkung anderer Stellen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass hiermit ein Tätigwerden der anderen Stellen im jeweils eigenen Aufgabenbereich gemeint ist.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 229,51 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Ende der Entscheidung

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