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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 1 KO 433/00
Rechtsgebiete: ThürBO, ThDSchG


Vorschriften:

ThürBO § 70 Abs. 1
ThDSchG § 2 Abs. 1
ThDSchG § 4 Abs. 1
ThDSchG § 12 Abs. 3
ThDSchG § 13 Abs. 1 Nr. 1a
Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einzelfall, in dem einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert die Denkmaleigenschaft fehlt.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT -1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 KO 433/00

Verkündet am 05.11.2003

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

(hier: Berufung)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Strauch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. April 1998 - 1 K 1758/96.We - abgeändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Kreisverwaltung Erfurt-Land vom 24. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1996 verpflichtet, die beantragte Abbruchgenehmigung für das Anwesen B_______ in Erfurt-Frienstedt, Flurstück a__ der Gemarkung Frienstedt, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der B___ GmbH die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Abrissgenehmigung.

Die B___ GmbH ist Eigentümerin des Grundstücks B_____ in Erfurt-Frienstedt, Flurstück a____ der Gemarkung Frienstedt; die Gemeinde Frienstedt wurde am 1. Juli 1994 in die Stadt Erfurt eingegliedert. Das Grundstück ist mit einer Hofanlage bebaut, die zunächst ein zweigeschossiges Wohnhaus und zwei zweigeschossige Wirtschaftsgebäuden eingeschlossen und ihre wesentliche Gestalt Ende des 19., Anfang des 20. Jahrhunderts erhalten hatte.

Am 1. Oktober 1993 beantragte die B____ GmbH bei der Bauaufsichtsbehörde des früheren Landkreises Erfurt-Land die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für die gesamte Hofanlage sowie die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 27 Wohneinheiten. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte der GmbH am 21. Januar 1994 mit, dass die Hofanlage die Voraussetzungen für ein Kulturdenkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) erfülle und deswegen in das Denkmalbuch aufgenommen worden sei. Das Gehöft dokumentiere zeittypische Bauformen und deren historischen Wandel als Reflexion der jeweiligen Lebensverhältnisse; es habe baukünstlerische Bedeutung sowie ortsbildprägende Bedeutung.

Mit Bescheid vom 24. März 1994 lehnte die Kreisverwaltung des früheren Landkreises Erfurt-Land die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Sie führte aus, bereits dem Abbruch der Hofanlage könne nicht zugestimmt werden, da die Anlage unter Denkmalschutz stehe. Die B___ GmbH legte dagegen mit Schriftsatz vom 29. April 1994 Widerspruch ein. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm sie ihren Rechtsbehelf zurück, soweit er sich gegen die Versagung der Baugenehmigung richtete.

Nachdem zwischenzeitlich die Gemeinde Frienstedt in die Stadt Erfurt eingegliedert worden war, teilte das Denkmalschutzamt der Stadt dem Bauordnungsamt in einer Stellungnahme vom 13. Juli 1994 mit, dass es einem Abriss der Hofanlage nicht zustimmen könne, weil sie in das Denkmalbuch aufgenommen worden sei. Das Landesamt für Denkmalpflege nahm mit Schreiben an das Thüringer Landesverwaltungsamt vom 14. August 1996 zum Antrag auf Erteilung der Abrissgenehmigung Stellung. Es führte aus, die Unterschutzstellung des Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude sei "nicht zuletzt" zur Erhaltung der historisch gewachsenen Gesamtanlage und charakteristischen Baustruktur im Ortsbild vorgenommen worden. Deren Gesamtverlust sei unvertretbar.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch gegen die Versagung der Abbruchgenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 1996 zurück. Es führte aus, dem beantragten Abbruch der Hofanlage stünden öffentlichrechtliche Vorschriften i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 1 ThürBO, die Vorschriften des ThDSchG, entgegen. Die Anlage sei ein Kulturdenkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 ThDSchG, an dessen Erhaltung aus baukünstlerischen und aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse bestehe. Die Anlage sei auch nicht derart verfallen, dass ihre Erhaltung unmöglich sei. Auch sprächen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Der vollständige Abbruch eines Einzeldenkmals sei regelmäßig mit den Zielen des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 1 ThDSchG) nicht vereinbar. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, denn in Frienstedt seien nur noch wenige Hofanlagen des Typs der Anlage der B___ GmbH erhalten; ein Abriss der kulturhistorisch wichtigen und ortsbildprägenden Anlage bedeute eine empfindliche Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes der Dorfanlage. Berechtigte Interessen der Klägerin überwögen diese Gründe des Denkmalschutzes nicht. Die Denkmalschutzbehörde habe im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 1 und 2 ThDSchG das gegen die Beseitigung eines Kulturdenkmals sprechende öffentliche Interesse und die privaten Belange des Eigentümers gegeneinander abzuwägen. Zu den Belangen des Eigentümers zähle das Interesse, sein Grundstück unbeschränkt nutzen zu können und nicht dem Risiko einer gemäß § 7 Abs. 1 ThDSchG im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Erhaltungspflicht ausgesetzt zu sein. Auch sei zugunsten des Eigentümers zu berücksichtigen, ob ein Kulturdenkmal überhaupt einer geeigneten und ihm zumutbaren Nutzung zugeführt werden könne. Dies sei hier der Fall. Nicht maßgeblich für die erforderliche Interessenabwägung sei, ob die Instandsetzung des Kulturdenkmals dem Eigentümer zuzumuten sei. Diese Frage sei in einem gesonderten Verfahren nach § 7 ThDSchG zu prüfen.

Am 30. Oktober 1996 hat die B___ GmbH bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, die Erhaltung des Wohngebäudes der Hofanlage und eine Einbeziehung in eine Neubebauung des Grundstücks sei ihr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Bei der Hofanlage handele es sich im Übrigen nicht um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 ThDSchG. Deswegen bestehe auch kein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung.

Die Denkmalschutzbehörde hätte auch im Falle der Bejahung der Denkmalseigenschaft im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 13 ThDSchG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Versagung der Zustimmung zum beantragten Abbruch unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG könne die Erlaubnis versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprächen. Die Vorschrift sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 GG zu verstehen. Die Frage, ob die Versagung der Zustimmung zum beantragten Abbruch verhältnismäßig sei, sei anhand einer objektiv objektbezogenen Vergleichsberechnung und unter Berücksichtigung des Ranges als Kulturdenkmal zu beurteilen. Die Hofanlage werde seit langem nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, ihr Gebrauchswert gehe gegen Null. Um sie für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen, sei ein Sanierungsaufwand von mindestens 2 Mio. DM erforderlich. Dieser Aufwand stehe in keinem Verhältnis zu durch eine landwirtschaftliche Nutzung zu erzielenden Erträgen. Sie - die GmbH - sei auch nicht verpflichtet, die Hofanlage als Museum zu erhalten. Ihr sei es auch nicht zuzumuten, die Anlage teilweise zu sanieren und wohnwirtschaftlich zu nutzen.

Die B___ GmbH hat beantragt,

den Bescheid der Kreisverwaltung Erfurt-Land vom 24. März 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Abbruchgenehmigung für das Anwesen B_________ (früher 10) in Frienstadt (Flurstück a ) zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der beantragte Abriss könne aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden. Sie - die Beklagte - sei in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an die zu Recht verweigerte Zustimmung der Denkmalschutzbehörde zum Abbruch der Anlage der Klägerin gebunden. Zweifel an der Eigenschaft der Hofanlage als Kulturdenkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 ThDSchG bestünden nicht. Die entsprechende Beurteilung obliege der Fachbehörde, sie - die Beklagte - habe keine Zweifel an dem Vorliegen eines Kulturdenkmals. Der von der B___ GmbH geltend gemachte schlechte Erhaltungszustand betreffe nur die Nebengebäude, nicht aber das Haupthaus des Gebäudekomplexes. Es sei mit seiner Toranlage eines der letzten Hofeingangsgebäude in Frienstedt, wie sie für große Gehöfte typisch gewesen seien, und schutzwürdiger Bestandteil des Ortsbildes. Es sei mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand wieder herstellbar. Städtebauliches Ziel müsse es sein, das bestehende Ensemble in seiner Gesamtstruktur wieder herzustellen. Daher bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. April 1998 - 1 K 1758/96.We - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der beantragte Abriss sei nicht genehmigungsfähig, denn ihm stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Nach § 12 Abs. 3 ThDSchG dürfe eine erforderliche Baugenehmigung nur mit Zustimmung der Denkmalbehörde erteilt werden, wenn die baugenehmigungspflichtige Maßnahme zugleich einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung sei zu prüfen, ob die Denkmalschutzbehörde die erforderliche Zustimmung zu Recht verweigert habe. Offen bleiben könne, ob die Hofanlage bereits kraft Gesetzes oder erst aufgrund der Eintragung in das Denkmalbuch ein Denkmal sei. Selbst wenn die Denkmalseigenschaft erst aufgrund der Eintragung entstünde, weil diese ein feststellender Verwaltungsakt sei, sei dieser jedenfalls nicht bestandskräftig geworden; die B___ GmbH habe Widerspruch gegen die Eintragung in das Denkmalbuch erhoben.

Der Abriss des Gehöfts sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ThDSchG genehmigungspflichtig, so dass die Erteilung der Abbruchgenehmigung nur mit Zustimmung der gemäß § 23 ThDSchG zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde erteilt werden dürfe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass das Gehöft ein Kulturdenkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 ThDSchG sei. Die Denkmalseigenschaft ergebe sich nicht aus seiner Bedeutung für die historische Dorfbildpflege, sondern aus seiner Bedeutung für die Dorfentwicklungsgeschichte. Das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege habe in seinen Ausführungen vom 21. Januar 1994 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Hofanlage sowohl für die Ortsgeschichte als auch für die Ortsentwicklungsgeschichte von Frienstedt von Bedeutung sei. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung. Das Hauptgebäude sei in der Form, die es durch Neugestaltung und bauliche Erweiterung bis zum Ende des 19. Jahrhunderts erfahren habe, im Wesentlichen erhalten geblieben. Auf die Frage, ob der B___ GmbH die Erhaltung der Anlage zumutbar sei, komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Die Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG, die Zustimmung zum Abbruch nicht zu erteilen, sei frei von Ermessensfehlern und wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörde sei nicht gehalten gewesen, die Höhe etwaiger Sanierungskosten bei ihren Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, denn die Entscheidung über eine Abbruchgenehmigung und über eine Sanierungsauflage seien als selbständige Verfahren ausgestaltet.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf den Antrag der B___ GmbH mit Beschluss vom 18. Mai 2000 die Berufung zugelassen. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren aufgenommen und ist damit als Kläger an die Stelle der GmbH getreten.

Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, die Beklagte habe der B___ GmbH mit Bescheid vom 9. Juni 1998 aufgegeben, das westliche Nebengebäude ihrer Hofanlage abzureißen. Die nach dem Teilabriss noch vorhandenen Gebäude befänden sich in einem desolaten Zustand. Bereits deswegen fehlten die Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme eines Kulturdenkmals i. S. d. § 2 Abs. 1 ThDSchG. Im Übrigen sei der Hofanlage die Denkmalseigenschaft gerade wegen des Ensemble-Charakters zugesprochen worden. Der Ensemblecharakter sei aber durch den Teilabriss weggefallen. Die Ermessensentscheidung der Denkmalschutzbehörde, die Zustimmung zum Abriss nicht zu erteilen, sei fehlerhaft, denn ihr - der GmbH - könne nicht angesonnen werden, einen "halben Bauernhof" zu erhalten, obwohl dieser landwirtschaftlich keine Funktion mehr habe und - wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe - auch nicht die von der Beklagten für das historische Dorfbild zugemessene Bedeutung besitze.

§ 13 ThDSchG sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Nachdem die Denkmalschutzbehörde die Eigenschaft der Hofanlage als Kulturdenkmal bejaht habe, habe sie zu prüfen, ob die Versagung der Zustimmung zum beantragten Abbruch verhältnismäßig sei. Diese Frage sei anhand einer objektiv objektbezogenen Vergleichsberechnung vorzunehmen. Unzumutbar und unverhältnismäßig sei eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer, soweit die Kosten zur Erhaltung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden könnten. So liege der Fall hier. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Verfahren sei der Sanierungsaufwand nicht zu prüfen, sei unzutreffend.

Auch die ursprüngliche Versagung der Genehmigung zum Abbruch des inzwischen abgerissenen linken Nebengebäudes ihres Anwesens sei rechtswidrig. Die B___ GmbH habe insoweit wegen der Präjudizität für einen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Allerdings hätte sich eine isolierte Bebauung des Teils, auf dem das inzwischen abgerissene Nebengebäude gestanden habe, nicht gerechnet.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. April 1998 - 1 K 1758/96.We - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Kreisverwaltung Erfurt-Land vom 24. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1996 zu verpflichten, ihm eine Abbruchgenehmigung für das Anwesen B_________ in Frienstedt, Flurstück a der Gemarkung Frienstedt, zu erteilen.

2. festzustellen, dass die Versagung der Abbruchgenehmigung für das bereits abgebrochene westliche Nebengebäude des Anwesens rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das umstrittene Gehöft sei ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Teilabrisses ein Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehe. Es sei unerheblich, dass von Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege die Eigenschaft als Kulturdenkmal mit Blick auf den Ensemble-Charakter des Gehöfts angenommen worden sei. Das Landesamt habe das Anwesen erneut besichtigt und sei auch nach seiner Stellungnahme vom 29. August 2001 zu dem Schluss gekommen, die Hofanlage sei ein Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehe. Die Anlage könne auch erhalten werden. Jedenfalls erscheine der von der B____ GmbH angegebene Erhaltungsaufwand zu hoch. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Denkmalschutzbehörde habe ermessensfehlerfrei ihre Zustimmung zum beantragten Abbruch auch des linken Nebengebäudes versagt. Die Abrissverfügung vom 9. Juni 1998 sei ausschließlich aus bauordnungsrechtlichen Gründen ergangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), die Behördenvorgänge (2 Hefter), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 einschließlich der dort überreichten Unterlagen (Fotografien), und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, der als Insolvenzverwalter der B___ GmbH berechtigt ist, die Ansprüche der GmbH im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO), hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der B___ GmbH auf Erteilung einer Abrissgenehmigung zu Unrecht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die B___ GmbH in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die GmbH hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abbruchgenehmigung (A.). Keinen Erfolg hat hingegen die Fortsetzungsfeststellungsklage, denn sie ist unzulässig (B.).

A. Der Bescheid der Kreisverwaltung Erfurt-Land vom 24. März 1994 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1996 sind rechtswidrig, denn der beantragten Abrissgenehmigung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 ThürBO).

I. Dies gilt zunächst für Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Die beantragte Abrissgenehmigung bedarf nicht der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde, weil die umstrittene Hofanlage kein Kulturdenkmal darstellt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1a ThDSchG) (1.). Auch wenn sie ein Kulturdenkmal wäre, lägen jedenfalls keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes vor, die die Versagung einer erforderlichen Zustimmung rechtfertigen könnten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ThDSchG) (2.).

1. Die Hofanlage erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Kulturdenkmals.

a) Diese Eigenschaft folgt insbesondere nicht bereits daraus, dass sie in das Denkmalbuch aufgenommen worden ist.

Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes - ThDSchG - nur deklaratorischen, nicht hingegen konstitutiven Charakter; sie stellt mithin keinen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt dar (a. A. VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - ThürVBl. 2001, 189 = ThürVGRspr 2002, 149; VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - ThürVBl. 1995, 71). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 2 und 4 ThDSchG, den für diese Frage zentralen Bestimmungen des Gesetzes. § 2 Abs. 1 ThDSchG regelt, dass Kulturdenkmale im Sinne des Gesetzes Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile "sind", an deren Erhaltung aus bestimmten Gründen ein öffentliches Interesse besteht. § 4 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG bestimmt, dass unbewegliche Kulturdenkmale "nachrichtlich" in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden; in Satz2 der Vorschrift wird ergänzend klargestellt, dass der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmale nicht davon abhängig ist, dass sie in das Denkmalbuch eingetragen wurden. Das ThDSchG folgt damit dem sogen. ipso-jure-Modell.

Die danach eindeutige Systementscheidung des Gesetzgebers, die sich mit der Gesetzesbegründung deckt (vgl. LT-Drucks. 1/824, S. 19), ist auch nicht durch eine systematische Auslegung des Gesetzes in Frage zu stellen (so aber VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97. M e - a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.). Voraussetzung dafür wäre, dass - bei systematischer Auslegung - zwingende Anhaltspunkte bestünden, der Gesetzgeber habe entgegen seinem in den §§ 2 und 4 ThDSchG zum Ausdruck kommenden Willen die Unterschutzstellung konstitutiv - durch Eintragung in das Denkmalbuchregeln wollen. Wäre dies der Fall, stellte sich freilich die Frage nach der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit des Gesetzes. Zwingende Anhaltspunkte im dargelegten Sinne bestehen indes nicht. Vielmehr spricht auch die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ThDSchG geregelte Aufgabenverteilung zwischen Denkmalschutz und Denkmalpflege dafür, dass die Eintragung in das Denkmalbuch als Maßnahme der Denkmalpflege keinen Verwaltungsakt darstellt.

Der Umstand, dass der Eigentümer eines Kulturdenkmals gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ThDSchG vor der Eintragung in das Denkmalbuch zu hören ist, rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, der Landesgesetzgeber habe der Eintragung konstitutive Wirkung beilegen wollen (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - a.a.O. und VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.). Dass eine Anhörung aus rechtsstaatlichen Gründen vor Erlass eines in die Rechte des Betroffenen eingreifenden Verwaltungsakts grundsätzlich geboten ist (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG), bedeutet nicht umgekehrt, dass jede behördliche Handlung, der eine Anhörung voraus zu gehen hat, auch als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Eine Anhörung ist zunächst nur ein Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, ohne dass damit etwas über die Qualität der Behördenhandlung ausgesagt wäre. Sie ist auch im Bereich des Denkmalschutzes sinnvoll, denn der Eigentümer mag - gerade etwa bei Gebäuden, mit denen sich die "Fachwelt" noch nicht beschäftigt hat, - in der Lage sein, der Denkmalfachbehörde Kenntnisse zu verschaffen, die die Denkmaleigenschaft seines Gebäudes berühren.

Dass gemäß § 30 Abs. 1 ThDSchG die Entstehung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts von der Eintragung eines Kulturdenkmals in das Denkmalbuch abhängig ist, zwingt gleichfalls nicht zu dem Schluss, die Eintragung sei konstitutiv und stelle einen Verwaltungsakt dar. Dies lässt sich insbesondere nicht mit der Erwägung begründen, der Zweck der Einräumung eines Vorkaufsrechts, die Erhaltung der Kulturdenkmale, könne nur bei konstitutiv wirkender Eintragung erreicht werden (so VG Weimar, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a. a. O.). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass bei konstitutiver Eintragung ebenso wenig wie bei nur nachrichtlicher Eintragung die Gewähr besteht, dass alle Kulturdenkmale erfasst werden. Gleichfalls nicht zwingend ist in diesem Zusammenhang die Überlegung, die Einräumung eines Vorkaufsrechts in Anknüpfung an die Eintragung in das Denkmalbuch zeige, dass die Eintragung selbst eine unmittelbare Rechtsfolge nach sich ziehe (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97.Me - a. a. O.). Diese Auffassung verkennt, dass verschiedentlich gesetzliche Vorkaufsrechte eingeräumt werden, ohne dass sie die unmittelbare Rechtsfolge eines Verwaltungsakts darstellten (vgl. etwa § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Die Anknüpfung des Vorkaufsrechts an eine nur nachrichtliche Eintragung in das Denkmalbuch ist überdies nicht sinnlos. Wenn der Eigentümer verpflichtet ist, der Gemeinde den Eintritt des Vorkaufsfalls anzuzeigen (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 ThDSchG), wird er dieser Pflicht nur nachkommen können, wenn er weiß oder Anhaltspunkte dafür hat, dass er Eigentümer eines Kulturdenkmals ist. Diese Anhaltspunkte werden ihm häufig nur durch die Eintragung in das Denkmalbuch vermittelt.

Eine konstitutive Wirkung der Eintragung kann auch nicht aus § 33 ThDSchG hergeleitet werden. Die Vorschrift bestimmt, dass die Kulturdenkmale der Zentralen Denkmalliste und der Bezirks- und Kreislisten, die auf der Grundlage des Denkmalpflegegesetzes der ehemaligen DDR erstellt und veröffentlicht worden sind, als geschützte Denkmale im Sinne des ThDSchG weitergelten. Die Auffassung, diese Vorschrift sei für unbewegliche Kulturdenkmale im System der nachrichtlichen Eintragung überflüssig (so VG Meiningen, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 K 1054/97. Me - a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 8.Dezember 1994 - 1 K 731/94.We - a.a.O.), verkennt, dass § 33 ThDSchG eine bloße Fiktion vor dem Hintergrund enthält, dass die Denkmallisten der ehemaligen DDR häufig der denkmalfachlichen Berechtigung entbehren (vgl. die Begründung zum ThDSchG, LT-Drucks. 1/824, S. 1). Diese Fiktion fügt sich weder in das System der konstitutiven noch der nur nachrichtlichen Eintragung ein und hat daher insoweit auch keine Aussagekraft.

Schließlich lässt § 6 ThDSchG, die Vorschrift über die vorläufige Denkmalausweisung, nicht den Schluss zu, der Landesgesetzeber habe die Eintragung in das Denkmalbuch entgegen dem klaren Wortlaut des § 4 ThDSchG konstitutiv regeln wollen. § 6 ThDSchG deutet zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber die Eintragung in die vorläufige Denkmalliste als Verwaltungsakt hat qualifizieren wollen, denn diese Eintragung wird nach Satz 2 der Vorschrift "unwirksam", wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Aufnahme in das Denkmalbuch erfolgt. Auch liegt der Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 1/824, S. 20) die Vorstellung zugrunde, der Schutz eines Kulturdenkmals bestehe nicht kraft Gesetzes, sondern sei von einer Eintragung in die vorläufige Liste oder das Denkmalbuch abhängig. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht die Annahme, die nach dem Wortlaut des Gesetzes getroffene Systementscheidung sei in Frage zu stellen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die insoweit zentralen und unzweideutigen Bestimmungen in §§ 2 und 4 ThDSchG enthalten sind. Dies hat zur Folge, dass § 6 ThDSchG im Lichte dieser Vorschriften auszulegen ist, und nicht etwa umgekehrt, dass die §§ 2 und 4 ThDSchG mit Blick auf § 6 auszulegen sind. Eine Eintragung in die vorläufige Denkmalliste ist auch bei nur nachrichtlichem Charakter nicht sinnlos. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts in § 30 ThDSchG, Kulturdenkmale weitgehend zu erhalten, kann ihr, obwohl die Entstehung des Vorkaufsrechts nach dem Wortlaut des Gesetzes an die Eintragung in das "Denkmalbuch" geknüpft ist, insoweit Bedeutung zukommen.

b) Die Hofanlage ist auch nicht aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG genannten Gründen ein Kulturdenkmal.

Kulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. § 2 Abs. 1 Satz 2 ThDSchG bestimmt, dass Kulturdenkmale auch Denkmalensembles und Bodendenkmale sind. Die Gründe in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG betreffen die sogen. Denkmalfähigkeit, das Erhaltungsinteresse die sogen. Denkmalwürdigkeit.

Der Begriff des Kulturdenkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Angesichts der Schwierigkeit, Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sachgerecht zu beurteilen, ist es zur Auslegung des Rechtsbegriffs angebracht, dass sich das Gericht sachverständiger Beratung bedient (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 1993 - 1 S 2588/92 - BRS 55 Nr. 136). Nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz ist in erster Linie das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Beurteilung eines Kulturdenkmals abzugeben (vgl. § 24 Abs. 2 ThDSchG). Die Bewertung der von ihm festgestellten Tatsachen hat dann durch die Gerichte und nicht etwa durch Mitarbeiter des Landesamtes oder durch Sachverständige zu erfolgen. Erst wenn zu den vom Landesamt gelieferten tatsächlichen Erkenntnissen noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht, sind die Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - weiter aufzuklären. Dies mag etwa dann notwendig sein, wenn die Wertung des Gerichts zusätzliche Kenntnisse erfordert oder wenn sachkundige Aussagen der Denkmalpflegeämter umstritten sind und in fachlicher Hinsicht einer weiteren Aufklärung bedürfen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - BRS 55 Nr. 135).

Im vorliegenden Fall bieten die Stellungnahmen des Landesamtes bereits keinen Anhalt dafür, dass die umstrittene Hofanlage denkmalfähig (aa.) und denkmalwürdig (bb.) ist und damit die Eigenschaft eines Kulturdenkmals i. S. d. § 2 Abs. 1 ThDSchG aufweist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war deshalb nicht veranlasst.

aa) Die im Ortskern von Erfurt-Frienstedt gelegene Anlage - ein ehemaliges Gehöft - besteht, wie auch die Augenscheinseinnahme ergeben hat, heute aus einem Wohn- und Torhaus sowie einem östlichen Stallgebäude. Nach der bauhistorischen Einordnung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 29. August 2001 stammt das Wohnhaus aus dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts. Dem letzten Viertel des 19. Jahrhunderts sind die Treppenanlage im Erdgeschoss des Wohnhauses, das Torhaus und die Einfriedung des Anwesens zuzuordnen. Der Verputz an Wohn- und Torhaus wurde 1920/1930 aufgebracht.

Zur Begründung der Denkmaleigenschaft hat das Landesamt für Denkmalpflege in seiner Benachrichtigung vom 21. Januar 1994 über die Eintragung in das Denkmalbuch ausgeführt, der Anlage komme baukünstlerische Bedeutung wegen einer ausgewogenen Gesamtgestaltung und qualitätvollen Architekturdetails zu, das Gehöft dokumentiere überdies exemplarisch zeittypische Bauformen und deren historischen Wandel als Reflexion der jeweiligen Lebensverhältnisse und sei wegen seiner exponierten Lage von ortsbildprägender Bedeutung. Angesprochen sind damit die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG aufgeführten künstlerischen und geschichtlichen Gründe sowie Gründe der historischen Dorfbildpflege. Diese Gründe sind indes angesichts der tatsächlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar.

Das Merkmal der "künstlerischen" Gründe i. S. d. § 2 Abs. 1 ThDSchG verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist beispielsweise gegeben, wenn Sachen das "ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist", wenn ihnen "exemplarischer Charakter" für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen. Entscheidend ist, dass sich eine individuelle schöpferische Leistung auf der Basis künstlerischer Inspiration am Bauwerk ablesen lässt. Nicht erforderlich ist, dass das Bauwerk Schmuckformen aufweist; ausreichend ist, dass sich Form und Zweck nach den Stilmerkmalen eines Baukunstideals seiner Zeit entsprechen (SächsOVG, Urteil vom 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 - SächsVBL. 1998, 12; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Mai 1988 - 1 S 524/87 - NVwZ-RR 1989, 238).

Eine künstlerische Bedeutung der Hofanlage wird zunächst selbst in der ergänzenden Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 29. August 2001 nicht mehr geltend gemacht. Sie lässt sich den Feststellungen des Landesamtes auch nicht entnehmen; die Augenscheinseinnahme ergab gleichfalls keine künstlerische Bedeutung des Anwesens.

Das Wohnhaus stellt sich seiner äußeren Gestalt nach als zweigeschossiger verputzter Fachwerkbau dar, dessen zur B_______ hin gelegene südliche Fassade symmetrisch gegliedert ist. Merkmale, die Ausdruck künstlerischen Schaffens im dargelegten Sinne sind, weist es nicht auf. Nichts anderes gilt für das Innere des Wohnhauses, das ebenfalls symmetrisch gegliedert ist. Bemerkenswert ist dort die Treppenanlage, die in zwei an den Wänden des Flures angeordneten Armen in das Obergeschoss führt und ein Geländer mit gedrechselten Stäben und Pfosten besitzt. Die Decke im Flur des Erdgeschosses weist Stuckelemente auf und ist, so das Landesamt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2001, dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts zuzuordnen. Die Türen im Erdgeschoss des Wohnhauses sind einschließlich ihrer Beschläge vollständig erhalten und stammen nach den Feststellungen des Landesamtes teilweise aus dem letzten Viertel des 18. Jahrhunderts, teilweise aus dem letzten Viertel des 19. Jahrhunderts. Die Räume im Wohnhaus besitzen teilweise brüstungshohe Holzvertäfelungen. Diese Elemente mögen eine geschichtliche Bedeutung des Hauses oder der gesamten Anlage begründen, eine gesteigerte gestalterische Qualität, die auf eine künstlerische Bedeutung im dargelegten Sinne hinweist, kann ihnen indes nicht entnommen werden.

Etwas anderes gilt auch nicht für das sich an das Wohnhaus anschließende Torhaus und das Seitengebäude. Bei dem Torhaus handelt es sich ebenfalls um einen zweigeschossigen Fachwerkbau, der zur Straßenseite hin verputzt ist. Auffallend ist dort ein zweiflügeliges Holztor, das im unteren Bereich durch eine Verbretterung geschlossen und im oberen Bereich gitterartig durchbrochen ist. Auch dieses Holztor verleiht dem Anwesen keine künstlerische Bedeutung, denn es stellt sich nach den Feststellungen des Landesamtes nur als regionaltypisch dar. Typisch in Material und Ausführung ist im Übrigen nach den Feststellungen des Landesamtes in seiner Stellungnahme vom 29. August 2001 auch die das umstrittene Anwesen umgebende Einfriedung; auch insoweit ist eine individuelle gestalterische Leistung nicht erkennbar. Das noch vorhandene Seitengebäude weist ebenfalls keine Merkmale auf, die als Ausdruck schöpferischer Gestaltung angesehen werden könnten. Es besteht aus einem zweigeschossigen Bau, dessen Erdgeschoss in Backstein und dessen Obergeschoss in Fachwerk mit Backsteinausfachung errichtet wurden. Daran schließt sich in nördlicher Richtung ein ursprünglich als Stall dienendes, etwas niedrigeres Gebäude an, das ebenfalls ein Erdgeschoss aus Backstein und ein Obergeschoss aus Fachwerk aufweist. Besondere Elemente, die eine gesteigerte gestalterische Qualität aufweisen, sind nicht vorhanden.

Die Denkmalfähigkeit der Hofanlage ist auch nicht aus geschichtlichen Gründen zu bejahen. Derartige Gründe können aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden (vgl. Seifert/Viebrock/Dusek/Zießler, Thüringer Denkmalschutzrecht, § 2 Anm. 1). Sofern nicht an eine historische Person angeknüpft wird (z.B. Geburtshaus von ...), beziehen sie sich maßgeblich auf den Dokumentationswert früherer Bauweisen und der in ihnen zum Ausdruck kommenden Verhältnisse. Geschichtliche Bedeutung kommt einem Gebäude dann zu, wenn es für das Leben oder für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 1 L 27/95 - zitiert nach JURIS; ähnlich OVG Berlin, Urteil vom 7. April 1993 - 2 B 36.90 - BRS 55 Nr. 137.; SächsOVG, Urteil vom 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 1993 - 1 S 2588/92 - a. a. O.; Seifert/Viebrock/Dusek/Zießler, Thüringer Denkmalschutzrecht, § 2 Anm. 1). Allein das Alter eines Gebäudes und seine Funktion lassen es noch nicht zu einem Kulturdenkmal geschichtlicher Bedeutung werden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 1 L 27/95 - a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 - a. a. O.). Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. SächsOVG, Urteil vom 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 - a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben kann eine geschichtliche Bedeutung der Hofanlage nicht bejaht werden, denn es ist nicht erkennbar, welchen Dokumentationswert sie für die Lebensverhältnisse früherer Zeiten hätte. Aus der Formulierung des Landesamtes für Denkmalpflege in seiner Benachrichtigung über die Eintragung in das Denkmalbuch, das Gehöft dokumentiere "zeittypische Bauformen und deren historischen Wandel als Reflexion der jeweiligen Lebensverhältnisse exemplarisch", ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte. Auch die ergänzende Stellungnahme vom 29. August 2001 gibt keinen Aufschluss über den Zeugniswert der Gebäude. Auch sie lässt offen, welche Lebensverhältnisse etwa das Wohnhaus widerspiegeln soll, denn es ist unbekannt, wer Bauherr war. Das Landesamt geht angesichts der Grundriss- und Raumdisposition zwar von einer besonderen Stellung innerhalb der Dorfgemeinschaft aus, kann diese jedoch nicht näher bestimmen, sondern vermutet lediglich, der Bauherr sei Amtmann, besonders reicher Bauer, oder Ähnliches gewesen. Auf dieser Grundlage kann ein Dokumentationswert des Gebäudes nicht angenommen werden. Auch die Besonderheiten hinsichtlich des Grundrisses, der Anordnung der Räume und der Treppenanlage im Wohnhaus lassen - für sich genommen - nicht den Schluss auf einen derartigen Dokumentationswert zu. Der Seltenheitswert einer Sache gewinnt erst dann denkmalrechtliche Bedeutung, wenn weitere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, die Denkmalfähigkeit zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1998 - 1 S 3307/96 - BRS 60 Nr. 211). Daran fehlt es, legt man die Feststellungen des Landesamtes zugrunde, hier. Etwas anderes hat auch die Augenscheinseinnahme nicht ergeben. Sie hat vielmehr veranschaulicht, dass die Hofanlage mehrfach verändert wurde. Das Wohnhaus wurde, wie auch das Landesamt ausgeführt hat, nachträglich um das Torhaus erweitert. Einen weiteren Anbau stellt das noch vorhandene Seitengebäude dar; aufgrund dessen hat das Wohnhaus an der der Straße abgewandten Seite in seinem Innern an Symmetrie verloren. Zwar kann ein Gebäude unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der Lebensverhältnisse und deren Veränderungen im Laufe der Jahrhunderte auch dann denkmalfähig sein, wenn sich an den baulichen Veränderungen, die das Gebäude im Lauf der Zeit erfahren hat, die damit einhergehenden Änderungen in der Art und Weise zu leben und zu wirtschaften, ablesen lassen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. März 1998 - 10 A 5113/96 - BRS 60 Nr. 210). Auch dafür liegt hier jedoch nichts vor, denn es ist nicht erkennbar, inwiefern die Schaffung zusätzlicher Nutzfläche mit einer Veränderung der Lebensverhältnisse im Zusammenhang steht.

Dass die Hofanlage, wie das Verwaltungsgericht meinte, für die Geschichte des Dorfes Frienstedt von Bedeutung ist, lässt sich den Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege gleichfalls nicht entnehmen. Da, wie dargelegt, völlig offen ist, welche Lebensverhältnisse die Anlage widerspiegeln soll, kann insoweit auch ein Bezug zur Entwicklung des Dorfes nicht hergestellt werden. Auch die Augenscheinseinnahme hat insoweit keinen Aufschluss erbracht.

Auch kann der Anlage keine baugeschichtliche Bedeutung zuerkannt werden. Baugeschichtlich bedeutend kann ein Gebäude sein, wenn ihm eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 - BRS 58 Nr. 226). Dafür liegt hier gleichfalls nichts vor. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass anhand des noch vorhandenen Gebäudebestandes etwas aufgezeigt werden könnte, was für die Entwicklung beispielsweise des Fachwerkbaus von Bedeutung wäre. Das Wohnhaus stellt nach der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 29. August 2001 in Konstruktion und Gestaltung einen typischen Bau aus dem Ende des 18. Jahrhunderts dar, der durch typische Bauteile aus dem Ende des 19. Jahrhunderts ergänzt wurde. Auch das noch vorhandene Seitengebäude repräsentiert zeitgenössische Bautechniken seiner Entstehungszeit. Eine dokumentarische Bedeutung für die Baugeschichte lässt sich daraus allein gerade nicht herleiten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 1 S 534/91 - BRS 54 Nr. 115).

Gründe der historischen Dorfbildpflege sind im vorliegenden Fall gleichfalls nicht gegeben. Mit diesem Merkmal soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG genannten "städtebaulichen Gründe" auch für Dorfensembles gelten (vgl. Plenarprotokoll 1/37 [S. 2550]). Die "Gründe der historischen Dorfbildpflege" sind mithin identisch mit den "städtebaulichen Gründen". Diese liegen vor, wenn ein Gebäude zu einer stadtgeschichtlichen oder stadtentwicklungsgeschichtlichen Unverwechselbarkeit führt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 - a. a. O.; ähnlich OVG Berlin, Urteil vom 7. April 1993 - 2 B 36.90 - a.a.O.; ferner Seifert/Viebrock/Dusek/Zießler, Thüringer Denkmalschutzrecht, § 2 Anm. 1). Die Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege treffen insoweit keine Aussage. In der Benachrichtigung über die Eintragung in das Denkmalbuch ist lediglich davon die Rede, die Hofanlage sei von ortsbildprägender Bedeutung. In der Stellungnahme vom 14. August 1996 heißt es, die Unterschutzstellung sei zur Erhaltung der charakteristischen Baustruktur im Ortsbild vorgenommen worden, ohne dass diese Charakteristik allerdings näher erläutert würde. In der Stellungnahme vom 29. August 2001 wird darauf abgestellt, das Wohnhaus und das Seitengebäude bestimmten aufgrund ihrer Lage am Knotenpunkt mehrere Straßen in besonderer Weise das Ortsbild; die historische Bausubstanz sei wesentliches Element des historischen Dorfbildes. Eine nähere Beschreibung und Erläuterung der Historie des Dorfbildes erfolgen indes nicht. Auch die Augenscheinseinnahme hat insoweit keinen Aufschluss erbracht. Der vor Ort gewonnene Eindruck lässt zwar vermuten, dass die umstrittene Hofanlage Teil eines von Hofreiten gesäumten Straßenzuges war, der sich in Richtung Osten bis etwa zur Dorfkirche hin erstreckt hat. Allerdings sind die in der näheren Umgebung - neben neueren Gebäuden - noch vorhandenen, ehemaligen Hofanlagen weitgehend nicht mehr vollständig erhalten und so modernisiert, dass sie den ursprünglichen Zustand nur erahnen lassen. Einen Eindruck von der ursprünglichen Dorfgeschichte vermag deshalb auch die hier im Streit stehende Anlage nicht mehr zu vermitteln. Angesichts des im Lauf der Jahre veränderten Dorfbildes in ihrer Umgebung verleiht sie diesem auch zusammen mit den umliegenden Gebäuden keinen unverwechselbaren Charakter.

bb) Auch wenn, was nach der Augenscheinseinnahme allein in Betracht kommt, das umstrittene Anwesen noch Bedeutung für die historische Dorfbildpflege haben sollte, ist jedenfalls ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ThDSchG zu verneinen. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. Aufgrund der Korrektivfunktion des Merkmals des öffentlichen Interesses bedarf es mit Blick auf das konkrete Schutzobjekt einer Bewertung des Ranges seiner denkmalpflegerischen Bedeutung. Dabei ist in erster Linie der "Seltenheitswert" zu berücksichtigen, der es rechtfertigen kann, aus einer Vielzahl vergleichbarer Objekte bestimmte Schutzobjekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Daneben sind in die insoweit gebotene Abwägung der denkmalpflegerischen Interessen untereinander und gegeneinander vor allem der dokumentarische und exemplarische Wert des Schutzobjekts, sein Alter, das Maß seiner Originalität und Integrität sowie allgemein das konkrete Gewicht der einschlägigen Schutzgründe einzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 1993 - 1 S 2588/92 - a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 12. Juni 1997 - 1 S 344/95 - a. a. O.).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hofanlage und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Die Anlage liegt bereits innerhalb Frienstedts nicht an derart exponierter Lage, dass eine Vielzahl von Passanten auf sie aufmerksam würde. Auch erschließt sich ihr Denkmalwert dem verständigen Betrachter nicht offenkundig und drängt sich die Notwendigkeit des Denkmalschutzes nicht aufgrund gewichtiger Besonderheiten - wie etwa dem Seltenheitswert- auf (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 2 B 19/93 - zitiert nach JURIS und Urteil vom 8. Juli 1999 - 2 B 1/95 - BRS 62 Nr. 216). In Betracht kommt, wie dargelegt, eine Denkmalfähigkeit nur aus Gründen der historischen Dorfbildpflege. Diese Gründe sind angesichts der Veränderungen in der Umgebung des Anwesens jedoch gerade nicht offenkundig. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Hofanlage und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. Auch wenn insoweit nicht entscheidend sein mag, wie viele Sachverständige sich konkret für die Erhaltungswürdigkeit ausgesprochen haben, sondern ob Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich hervortreten, dass diese nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden müssten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 1993 - 1 S 2588/92 - a. a. O.), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Denkmalfachbehörde mehrfach für die Erhaltung des Anwesens ausgesprochen hat und es in das Denkmalbuch hat eintragen lassen. Die Gründe hierfür sind, wie dargelegt, nicht hinreichend tragfähig.

2. Selbst wenn man die Denkmalwürdigkeit der umstrittenen Hofanlage bejahen wollte, lägen jedenfalls keine Gründe vor, die die Versagung einer erforderlichen Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde rechtfertigen könnten. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG kann die Zustimmung versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

Dafür, dass "gewichtige Gründe des Denkmalschutzes" für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, liegt im vorliegenden Fall indes nichts vor. Diese Frage lässt sich nicht ohne Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Bedeutung des maßgeblichen Objekts beantworten, denn es spricht alles dafür, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG strengere Anforderungen gegenüber dem allgemeinen Erhaltungsauftrag in § 1 Abs. 1 ThDSchG enthält, durch die denkmalpflegerisch untergeordnete Objekte ausgeschieden werden sollten (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl. 1986, 399). Der Hofanlage kommt, wie dargestellt, allenfalls geringe Bedeutung aus Gründen der historischen Dorfbildpflege zu. Insofern kann von "gewichtigen Gründen" des Denkmalschutzes i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG auch nicht im Hinblick darauf die Rede sein, dass die Anlage in Frienstedt eine Seltenheit darstellt.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 ThDSchG ausdrücklich bestimmt, dass die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen - und damit auch bei ihrer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG - den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben. Auch nach der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucks. 1/824, S. 1 ff.) sind bei der nach § 13 Abs. 2 zu treffenden Ermessensentscheidung die berechtigten Belange des Eigentümers mit den öffentlichen Interessen an einer unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Dies bedeutet, dass die Denkmalschutzbehörden auch die Frage der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals im Erlaubnis- oder Zustimmungsverfahren zu bedenken haben. Insofern unterliegt § 13 Abs. 2 Satz 1 ThDSchG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 = NVwZ 1999, 1218).

II. Sonstige öffentlich-rechtliche, insbesondere bauordnungsrechtliche Vorschriften stehen, wie der Vertreter der Bauaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003 erklärt hat, der Erteilung der beantragten Abrissgenehmigung nicht entgegen.

Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung.

B. Keinen Erfolg hat hingegen sein Fortsetzungsfeststellungsantrag, denn er ist unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies setzt, was im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt, voraus, dass die gewählte Klageart zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses geeignet und eine derartige Klage auch nicht von vornherein aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 - BverwGE 109, 74 = BRS 62 Nr. 175). Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines zivilgerichtlichen Haftungsprozesses kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 - NVwZ 1992, 1092). Allerdings genügt zur Darlegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses die bloße Behauptung, man bereite einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten vor, nicht. Vielmehr hat der Kläger die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - NVwZ 1991, 570; ferner HessVGH, Urteil vom 23. November 1993 - 11 UE 3130/90 - DVBl. 1994, 822 - nur Leitsatz). Daran fehlt es hier. Die Aussage des Klägers, die B____ GmbH sei seit mehreren Jahren an der wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks gehindert, lässt nicht darauf schließen, dass ihr allein durch die Versagung der Abbruchgenehmigung für das inzwischen abgerissene westliche Nebengebäude ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, den sie vor den Zivilgerichten geltend machen könnte. Dagegen spricht vielmehr, dass die GmbH jedenfalls bis zur Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die Versagung der Baugenehmigung lediglich ein Konzept hatte, das eine vollständige Neubebauung ihres Grundstücks vorsah. Auch hat der Vertreter der GmbH in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003 erklärt, eine isolierte Bebauung des Teils des Grundstücks, auf dem das inzwischen abgerissene Nebengebäude gestanden hat, habe sich "nicht gerechnet". Insofern liegt für einen Schaden aufgrund der Versagung der Abbruchgenehmigung lediglich für ein Gebäude des Gesamtbestandes nichts vor.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist lediglich mit seinem Fortsetzungsfeststellungsantrag und damit insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. März 1999 - 8 B 225.98 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4). So liegt der Fall angesichts der dargestellten, schwierigen denkmalschutzrechtlichen Fragen hier.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden Fassung auf 100.000,- DM (umgerechnet 51.129,1881 Euro) festgesetzt.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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