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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 1 N 290/99
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, FStrG, ThürStrG, StrG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 5
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 2 Abs. 1 S. 1
BauGB § 9
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25
BauGB § 214 Abs. 3
BauGB § 215a Abs. 1
BImSchG § 41
BImSchG § 42
BImSchG § 43
16. BImSchV § 1 Abs. 2
16. BImSchV § 2
FStrG § 17 Abs. 1
FStrG § 17 Abs. 3 S. 1
ThürStrG § 3
StrG § 38 Abs. 1
StrG § 38 Abs. 4
1. Ist die Verwirklichung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Straßenbauvorhabens adäquat kausal für die Verlagerung des Verkehrsstroms auf eine andere Straße und eine damit einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung, so sind die davon Betroffenen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auch wenn sich ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets befinden.

2. Die Planung einer Straße durch Bebauungsplan erweist sich als abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde das abwägungserhebliche Interesse von Anwohnern einer außerhalb des Plangebiets liegenden Straße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge einer "Anbindung" an die neu geplante Straße verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren nicht berücksichtigt hat, obwohl es sich ihr hätte aufdrängen müssen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT -1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 N 290/99

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts,

hier: Gültigkeit des Bebauungsplans BIN 149 VK "Straßenquerverbindung B Landstraße - G Straße (B 7)" der Stadt E

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Strauch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der am 2. Dezember 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan BIN 149VK "Straßenquerverbindung B Landstraße/ G Straße (B 7)" der Stadt E ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan BIN 149 VK der Antragsgegnerin, der den größten Teil einer vierstreifigen Straßenquerverbindung zwischen der B Landstraße und der G Landstraße (B 7) festsetzt, die inzwischen - zunächst als zweistreifige Straße - hergestellt worden ist und genutzt wird. Für den nördlichen Teil dieser Straßenquerverbindung (bis zur B Landstraße) war im Bebauungsplan BIN 031, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, eine Fläche ausgewiesen worden, deren nordwestlicher Teil als zweistreifige Erschließungsstraße festgesetzt und deren südöstlicher Teil mit dem Zusatz "Vorbehaltsfläche für geplante B 7 nach gesondertem Planfeststellungsverfahren" versehen worden war. Die fragliche Erschließungsstraße für das Plangebiet BIN 031 ist nach Angaben der Antragsgegnerin abweichend von den ursprünglichen Planungen auf dem als "Vorbehaltsfläche" bezeichneten südöstlichen Teil errichtet worden. In dem unmittelbar südöstlich daran angrenzenden Gebiet des Bebauungsplans BIN 137 ist eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt worden, um eine Trasse für den eventuellen vierstreifigen Ausbau des nördlichen Teils der "Querspange" bis zur B Landstraße freizuhalten.

Die Antragsteller sind Eigentümer von an der B Landstraße - außerhalb des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans - gelegenen und mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken. Die etwa in Ost-West-Richtung verlaufende und hier als Landesstraße (L 1043) gewidmete B Landstraße dient als Verbindung zwischen der Innenstadt bzw. der Bundesstraße 4 und dem Flughafen E . Im Kreuzungsbereich zwischen B Landstraße und B 4 ist inzwischen auf der Grundlage einer entsprechenden Plangenehmigung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 27.10.1997 der Verkehrsknotenpunkt "B Knie" hergestellt worden; hier führt aus nördlicher Richtung eine der drei Fahrspuren auf die B Landstraße. Seit der Fertigstellung der Straßenquerverbindung zur B 7 Ende 1998 dient die B Landstraße außerdem als Zubringer zur neuen Autobahn A 71, die zurzeit in nördlicher Richtung etwa in Höhe der B 7 endet.

Im Jahre 1992 erstellte das Ingenieurbüro K___ GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin eine "Straßenplanerische Voruntersuchung" für die geplante Straßenquerverbindung, in der verschiedene Trassenvarianten untersucht und mit den wichtigsten Ämtern und Behörden abgeklärt wurden. Parallel hierzu ließ das genannte Ingenieurbüro (ebenfalls in Abstimmung mit den wichtigsten Ämtern und Behörden) eine "Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)" erstellen, bei der sich die jetzt verwirklichte Trasse als die nach Auffassung des Büros umweltverträglichste Variante darstellte. Die Antragsgegnerin entschloss sich im Hinblick auf die schon erfolgte Klärung der wesentlichsten Grundlagen der Planung, das Baurecht für die geplante Straßenquerverbindung über ein Bebauungsplanverfahren zu schaffen.

Am 22.7.1993 beschloss der Rat der Stadt E für die geplante Straßenquerverbindung B Landstraße - G Straße (B 7) die Aufstellung eines Bebauungsplans (Beschluss Nr. 158/93). Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt E Nr. 19 vom 20.8.1993 öffentlich bekannt gemacht.

In der Folgezeit wurde der Entwurf eines Bebauungsplans für die Straßenquerverbindung erarbeitet. Am 2.5.1994 billigte der Magistrat der Stadt den Vorentwurf des Bebauungsplans und beschloss die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (Beschluss-Nr. 0116). In der Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans heißt es (unter "3. Veranlassung und Zweck der Planung"):

"Zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur und zur Vervollständigung wesentlicher Netzverknüpfungen besteht die Notwendigkeit, eine Straßenquerverbindung von der B Landstraße zur G Straße (Bundesstraße B 7) zu schaffen. Diese soll östlich der Kreuzung der geplanten Autobahn BAB A 82 (Anm.: gemeint ist A 81; dies ist jetzt die A 71) mit der Bundesstraße 7 an diese anschließen und östlich des Flughafens E (stadteinwärts) in die B Landstraße einmünden. Hierdurch soll der von Osten über die Bundesstraße von und nach (zu ergänzen wäre: E ) fließende Verkehr im Stadtgebiet auf zwei Teiläste

- G Straße

- B Landstraße

aufgeteilt werden, um die verkehrlich schwierige Situation am ' G Platz' zu entflechten."

Nach Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 29.5.1995 den ihm vorliegenden Bebauungsplanentwurf, in den die vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingearbeitet worden waren; Äußerungen von Bürgern im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung waren nicht eingegangen. Zugleich beschloss der Stadtrat, den Entwurf des Bebauungsplans und seiner Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen sowie über die Änderungen zu informieren (Beschluss-Nr. 119/96). Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt E Nr. 11 vom 8.6.1996 öffentlich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange nahmen in der Folgezeit zu dem Planentwurf Stellung. Bedenken und Anregungen von Bürgern gingen bei der Antragsgegnerin nicht ein.

In seiner Sitzung vom 18.12.1996 entschied der Stadtrat der Antragsgegnerin über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Zugleich beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan BIN 149 VK "Straßenquerverbindung B Landstraße - G Straße (B 7)" als Satzung. In der dem Plan beigefügten Begründung wird (wie bereits in der oben wiedergegebenen Begründung des Vorentwurfs) als Zweck der Planung u. a. die Verteilung des von Osten über die Bundesstraße 7 von und nach E fließenden Verkehrs auf die beiden "Teiläste" G Straße und B Landstraße genannt.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte mit Bescheid vom 10.4.1997 den Bebauungsplan. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt E Nr. 10 vom 2.5.1997 bekannt gemacht.

Am 30.4.1999 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:

Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, da sie trotz der Lage ihrer Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans geltend machen könnten, durch diesen mittelbar in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie seien in ihren durch Art. 14 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten und in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigenden Belangen an der Erhaltung einer ruhigeren Wohnlage gegenüber Verkehrslärm mehr als nur geringfügig betroffen.

Der Antrag sei auch begründet, da der angegriffene Bebauungsplan nichtig sei.

Die Festsetzung des Ausbaus der Straßenquerverbindung durch Bebauungsplan stelle einen rechtlich unzulässigen Formenmissbrauch dar. Aus den Planungsunterlagen der Antragsgegnerin ergebe sich, dass die Straßenquerverbindung nur einen kleinen Teil des Gesamtverkehrskonzepts darstelle. Die Auswirkungen einer derart umfassenden Straßennetzplanung könnten jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplans erfasst und geprüft werden. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Straßenplanung durch Bebauungsplan Auflagen zum Schutz vor Immissionen sowie zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht möglich seien und damit die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte nicht bewältigt werden könnten, hätte zwingend ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus stelle die Straßenquerverbindung auch für sich allein genommen eine überregional bedeutsame Straße dar. Eine Straßenplanung mit über die Gemeindegrenze hinausgehenden Auswirkungen könne durch einen Bebauungsplan bereits deshalb nicht erfolgen, weil die dabei notwendige Koordinierung der Belange der Gemeinden nicht möglich sei. Schließlich gehe auch die Antragsgegnerin selbst - wie der Bebauungsplan BIN 031 zeige - von der Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens aus.

Zudem sei die Festsetzung eines vierstreifigen Ausbaus der streitigen Straßenquerverbindung nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn der tatsächlich durchgeführte zweistreifige Ausbau reiche zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens aus. Die Antragsgegnerin sei wegen des seinerzeit fehlerhaft prognostizierten Verkehrsaufkommens verpflichtet gewesen, die Planung den tatsächlichen Entwicklungen anzupassen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Plans hätten bereits keine öffentlichen Belange mehr vorgelegen, die einen vierstreifigen Ausbau hätten rechtfertigen können.

Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Straßenplanung außerdem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB sowohl im Hinblick auf den Bebauungsplan BIN 031 als auch im Hinblick auf den Bebauungsplan BIN 149 VK verstoßen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens BIN 031 habe sich die Antragsgegnerin keinerlei Gedanken über die Auswirkungen auf die Lärmschutzinteressen der Anwohner der B Landstraße gemacht. Sie habe bei der Abschnittsbildung durch den Bebauungsplan BIN 031 die Bedeutung des durch sie gesetzten Zwangspunktes für die folgende Planung (Bebauungsplan BIN 149 VK) überhaupt nicht gewürdigt und sei sich dieser nicht bewusst gewesen. Aus diesem Grunde halte sich die gewählte Abschnittsbildung nicht innerhalb der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit und entspreche insbesondere nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots.

Sie - die Antragsteller - bezweifelten für den vorliegenden Fall die Tauglichkeit der isolierten Straßenplanung durch einen Bebauungsplan. Hier sei aufgrund der vorgenommenen Abschnittsbildungen durch Bebauungspläne, die schwerwiegende Mängel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit aufwiesen, ein Gesamtstraßenzug hergestellt worden, der die vorhandenen und durch die Planung entstandenen Konflikte nicht sachgerecht bewältigen könne. Die Antragsgegnerin habe weder Alternativen für diesen Gesamtstraßenzug geprüft noch die Anlieger bzw. die Öffentlichkeit auf dem Gesamtabschnitt bis zum B Knie beteiligt. Unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts, das lediglich abschnittsweise präsentiert worden sei, stelle die fehlende Prüfung der Lärmschutzinteressen der Anlieger der B Landstraße einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar. Die Antragsgegnerin habe ihre - der Antragsteller - schutzwürdigen Belange an der Erhaltung einer ruhigeren Wohnlage gegenüber Verkehrslärm nicht berücksichtigt und dabei die durch den Bebauungsplan entstehenden Verkehrsprobleme ungelöst gelassen. Seit Eröffnung der Querspange Ende 1998 habe sich die verkehrliche Situation in der B Landstraße erheblich verändert. Auch die Antragsgegnerin selbst habe eine Verkehrszunahme für die B Landstraße eingeräumt. Sie habe die durch ihre Planung auf der B Landstraße verursachten Verkehrsprobleme aber weder geprüft noch sonst irgendwie im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Im vorliegenden Fall habe die B Landstraße durch die Veränderung des Verkehrsflusses die Funktion einer Bundesstraße erhalten. Sie diene aufgrund der verkehrsflussändernden Maßnahmen der Antragsgegnerin nicht lediglich dem Durchgangsverkehr, sondern dem weiträumigen Verkehr. Deshalb wären zum einen zugunsten der Anwohner die für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen maßgeblichen Regelungen insb. für den Lärmschutz (§§ 41 ff. BImSchG) heranzuziehen gewesen wären; zum anderen hätte die Betroffenheit der Anlieger durch den abgeleiteten Verkehr geprüft werden müssen. Dies gelte selbst für den Fall, dass der überregionale Verkehr nur für einen begrenzten Zeitraum über die Landesstraße geleitet werde. Abgesehen davon sei eine andere Weiterleitung des bestehenden Verkehrs weder in Sicht, noch könnte sie beispielsweise durch den Weiterbau der A 71 geschaffen werden.

Ihre - der Antragsteller - negative Betroffenheit durch die Planung sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits wahrscheinlich und für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen, auch wenn sie im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Einwände gegen die Planung vorgebracht hätten. Ihre Betroffenheit hätte sich der Antragsgegnerin bereits deshalb aufdrängen müssen, weil sie im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mehrfach auf befürchtete Verkehrsprobleme in der B Landstraße hingewiesen worden sei. Im Hinblick auf die Behauptung der Antragsgegnerin, ihre - der Antragsteller - Betroffenheit habe sich wegen des zwischen der "Querspange" und der B Landstraße liegenden Verkehrsknotenpunktes im Straßenhauptnetz nicht aufdrängen müssen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um einen Knotenpunkt im eigentlichen Sinne handele. Der Verkehrsknotenpunkt liege vielmehr im Bereich des B Knies; die dortige Kreuzung stelle den Zwangspunkt dar, der insbesondere auch für den Verkehr auf der B Landstraße von entscheidender Bedeutung sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin könne die Frage, ob sich ihr die geltend gemachten Belange hätten aufdrängen müssen, nicht offen bleiben. Ihre hierfür gelieferte Begründung, dass die Bauleitplanung für die Straßenquerverbindung erforderlich gewesen sei und nicht hätte verändert werden können, stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang. Das Gebot der planerischen Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB und das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB stellten voneinander unabhängige Anforderungen an den Satzungsgeber dar; soweit ein planerischer Bedarf im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB vorliege - was von ihnen nicht bestritten werde -, bedeute dies nicht, dass damit auf eine Abwägung verzichtet werden könne. Vielmehr könne die endgültige planerische Entscheidung einer Gemeinde erst nach der durch § 1 Abs. 6 BauGB vorausgesetzten Abwägung getroffen werden. Für die gebotene Berücksichtigung der infolge der Planung in der B Landstraße eintretenden Verkehrszunahme komme es auch nicht darauf an, ob der jeweilige Träger öffentlicher Belange die Problematik genau konkretisiere. Ausreichend sei, dass die Hinweise auf zu befürchtende Verkehrsprobleme in der B Landstraße ihre - der Antragsteller - Belange für die Antragsgegnerin erkennbar gemacht hätten. Dennoch habe es die Antragsgegnerin als nicht erstrebenswert angesehen, die entsprechenden Hinweise näher zu prüfen. Dass sich der Antragsgegnerin eine Mehrbelastung der Anwohner der B Landstraße hätte aufdrängen müssen, ergebe sich im Übrigen auch aus der Natur der Sache, denn es sei gerade ihr Ziel gewesen, Verkehrsströme zu verlagern.

Die Vorbelastung der Grundstücke an der B Landstraße ändere im Ergebnis nichts daran, dass die privaten Belange hier nicht berücksichtigt worden seien. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass ein bereits verkehrslärmbelastetes Grundstück ohne weiteres zusätzliche Belastungen hinnehmen solle. Da die Antragsgegnerin die sich ihr zumindest aufdrängenden Belange der Anwohner der B Landstraße völlig unbeachtet gelassen und z. B. auch entsprechende Lärmgutachten nicht habe einholen lassen, sei ihr ein Abwägungsdefizit unterlaufen.

Der Abwägungsmangel sei offensichtlich, da der Antragsgegnerin die negativen Auswirkungen auf die Belange der Anwohner in der B Landstraße bekannt gewesen seien. Er sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Mögliche Planungsalternativen seien naturgemäß nicht im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzt worden, ergäben sich aber aus den Planungsunterlagen selbst als auch aus den örtlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus hätte auch der Bau bzw. die Gestaltung der Straßenquerverbindung bei Berücksichtigung ihrer Lärmschutzinteressen anders ausfallen können.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan BIN 149 VK "Straßenquerverbindung B Landstraße/ G Straße (B 7)" für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Entgegen der Auffassung der Antragsteller stelle der Gebrauch des Bebauungsplans keinen rechtlich unzulässigen Formenmissbrauch dar. Soweit im Bebauungsplan BIN 031 auf ein gesondertes Planfeststellungsverfahren hingewiesen werde, begründe dies keinen Anspruch der Antragsteller auf Durchführung eines derartigen Verfahrens. Es gebe auch keinen Vorrang des Planfeststellungsverfahrens in der Weise, dass eine Gemeindestraße im Außenbereich nur auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens von der Gemeinde gebaut werden könne. Vielmehr könnten nach den straßenrechtlichen Regelungen Bebauungspläne bei allen im Rahmen der jeweiligen Gesetze erfassten Straßenkategorien Planfeststellungen ersetzen. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob für den Neubau einer Straße im Außenbereich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde oder nicht. Die Planung einer Gemeindestraße durch Bebauungsplan komme dort in Betracht, wo sich die Auswirkungen der Straße auf das Gemeindegebiet beschränkten. Dies sei hier entgegen der Auffassung der Antragsteller der Fall. Es treffe auch nicht zu, dass bei einer Straßenplanung durch Bebauungsplan Auflagen zum Schutz vor Immissionen sowie zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht möglich seien.

Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Bei den Betrachtungen zur notwendigen Anzahl der Fahrstreifen müssten die verschiedenen Zeitebenen einerseits bei der Aufstellung des Bebauungsplans und andererseits bei der Realisierung der Straßenquerverbindung berücksichtigt werden. Die Bearbeitung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sei in Übereinstimung mit dem Vorentwurf zum Flächennutzungsplan, etwa zeitgleich mit dem städtebaulichen Rahmenplan B aus dem Jahre 1994, erfolgt und habe demzufolge auf den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Struktur- und Entwicklungsdaten beruht. Der Rahmenplan enthalte westlich des Ortsteils B große gewerbliche Bauflächen und südlich der Ortslage größere Bauflächen für gemischte Nutzung. Unter diesen Rahmenbedingungen habe der Bebauungsplan für eine vierstreifige Straße aufgestellt werden müssen. Die Entwicklung des Ortsteils B sei dann jedoch langsamer als zunächst angenommen erfolgt. Im Rahmen der Bearbeitung des Flächennutzungsplans 1997 sei als Konsequenz die bebaubare Fläche für Gewerbe und Wohnen im Großraum B gegenüber dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans in größerem Umfang zurückgenommen worden. Da somit auch das Verkehrsaufkommen von B geringer sei, sei die Querverbindungsstraße vorerst zweistreifig ausgebaut worden. Auch wenn sie - die Antragsgegnerin - derzeit von einem vierstreifigen Ausbau absehe, sei die dies ermöglichende Festsetzung des Bebauungsplans nach ihrer planerischen Konzeption erforderlich. Es handele sich dabei entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht um eine unzulässige Vorratsplanung. Es treffe auch nicht zu, dass das Verkehrsaufkommen fehlerhaft prognostiziert worden sei. Auch wenn die strukturelle Entwicklung in B langsamer voranschreite als zunächst angenommen, sei bei voller Entwicklung des Gebiets eine vierstreifige H Straße gerechtfertigt. Die Festsetzung des Ausbaus der Straßenquerverbindung als Teil eines Gesamtstraßenverkehrskonzepts durch einen Bebauungsplan sei nicht rechtswidrig. Gerade die Ableitung eines Bebauungsplans aus dem im Flächennutzungsplan verankerten Gesamtverkehrskonzept entspreche den gesetzlichen Regelungen des BauGB.

Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt worden. Die Abwägung sei an den Planungszielen orientiert und damit sachgerecht gewesen und es hätten hinreichende Gründe das Zurücktreten der Belange der Antragsteller hinter die anderen gewichtigen öffentlichen Belange gerechtfertigt. Die Abwägung genüge auch dem Gebot der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung. Der vorliegende Bebauungsplan baue auf dem Entwurf der Flächennutzungsplanung auf und entspreche den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Zur Lärmschutzproblematik sei darauf zu verweisen, dass sich zwischen dem Bebauungsplangebiet und der B Landstraße ein Verkehrsknotenpunkt im Straßenhauptnetz befinde, an dem die H Straße von der L 1043 (B Landstraße - Flughafenstraße) abzweige. Infolgedessen habe sich die Betroffenheit der Antragsteller gerade nicht aufdrängen müssen, denn der Bereich der Lärmuntersuchung nach BImSchV beziehe sich im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung nur auf den Bereich des baulichen Eingriffs. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hätten sich auf den Inhalt des Vorentwurfes bzw. Entwurfes des Bebauungsplans BIN 149 VK und nicht auf die Frage bezogen, ob außerhalb des Plangebiets auf der B Landstraße im Falle der Realisierung der Planung eine Verkehrszunahme eintrete.

Die Frage, ob sich ihr die Betroffenheit der Antragsteller hätte aufdrängen müssen, könne jedoch dahinstehen, da die Bauleitplanung für die Straßenquerverbindung BIN 149 VK ohnehin erforderlich gewesen sei und inhaltlich nicht hätte verändert werden können. Der von den Antragstellern geltend gemachte Belang der Vermeidung einer Zunahme des Verkehrslärms hätte jedenfalls hinter die in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zurücktreten müssen. Die Antragsteller räumten selbst ein, dass ein planerischer Bedarf im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB vorgelegen habe; sie - die Antragsgegnerin - habe entgegen der Ansicht der Antragsteller mit der Bejahung der Erforderlichkeit der Planung nicht auf eine Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen verzichtet. Die Belange des Verkehrslärmschutzes und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien von ihr hinreichend beachtet worden.

Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpften sich bei der Frage des Verkehrslärms nicht allein im Vergleich von Lärmwerten, sondern hätten auch etwas mit den Wohn- und Lebensverhältnissen in einem bestimmten Gebiet zu tun. Hier sei die schon seit einigen Jahren bestehende Vorbelastung der Grundstücke der Antragsteller mit Verkehrslärm zu berücksichtigen. Von einer ruhigen Wohnlage könne auch für die Zeit vor Inbetriebnahme der Querspange nicht die Rede sein. Eine Änderung der Straßenklassifizierung und damit eine straßenrechtliche Umwidmung der B Landstraße sei nicht geplant. Die B Landstraße habe schon im Juni 1998 - vor Eröffnung der sog. Querspange - eine Belegung von 15.000 KfZ/24 h aufgewiesen; im Zusammenhang mit der Eröffnung der Querspange habe sich die Belegung nach einer von ihr - der Antragsgegnerin - durchgeführten Verkehrszählung auf 19.700 KfZ/24 h erhöht.

Hinsichtlich des Verkehrslärms sei darauf hinzuweisen, dass Lärm, der nicht auf der zu bauenden oder ändernden Strecke entstehe, von der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht berücksichtigt werde. Eine durch eine geänderte Zuleitung des Verkehrsstroms auf eine neue oder wesentlich geänderte Straße zurückzuführende Verkehrssteigerung sei unbeachtlich. Dementsprechend hätten sich die schalltechnischen Untersuchungen nach der 16. BImSchV im vorliegenden Fall zutreffend auf den Bereich beschränkt, in dem das Vorhaben habe verwirklicht werden sollen; nach § 1 dieser Bestimmung komme es allein auf den von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm und nicht auf außerhalb entstehenden Verkehrslärm an. Eine Erweiterung des Untersuchungsbereichs sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Da keine Änderung der Verkehrsfunktion der B Landstraße eingetreten sei, seien die Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG auf die B Landstraße im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Inbetriebnahme der Querspange stelle für die B Landstraße keinen Bau und keine wesentliche Änderung einer Straße im Sinne der 16. BImSchV dar, so dass im gegenwärtigen Zeitpunkt für die Anwohner der B Landstraße auch kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehe. Ein vierstreifiger Ausbau der B Landstraße sei trotz allgemeiner Verkehrszunahme nach dem derzeitigen Planungsstand nicht zu erwarten; ihr Verkehrsentwicklungsplan aus dem Jahre 1994 halte aber die notwendige Anzahl der Spuren in der B Landstraße offen. Damit seien die durch den angegriffenen Bebauungsplan in dieser Straße entstehenden Verkehrsprobleme im Rahmen ihrer Gesamtkonzeption aus dem Jahre 1994 lösbar.

Die von den Antragstellern angesprochenen anderen Planungsmöglichkeiten seien im angegriffenen Bebauungsplan gerade nicht festgesetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) und die Niederschriften über die Verhandlungstermine vom 18.12.2002 und vom 2.12.2003 sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass sich ihre Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden. Auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks kann eine mögliche Verletzung des in § 1 Abs. 6 BauGB verankerten Abwägungsgebots rügen, das hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützenden Charakter hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 = NJW 1999, 592 = UPR 1999, 27, sowie Beschluss vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = NVwZ 2001, 431 = UPR 2001, 152 und Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17 = NVwZ 2002, 1509 = DVBl. 2002, 1469; vgl. hierzu und zum folgenden auch VGH BW, Urteil vom 24.9.1999 - 5 S 2519/98 - juris). Dies setzt allerdings voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war, und dass er darüber hinaus hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998, 732, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O., sowie Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48 = NVwZ 2000, 197).

Die Antragsteller machen eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundene erhöhte (Lärm-)Immissionsbelastung als Folge der Realisierung der durch den angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten "Querspange" geltend. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit Planungen an anderer Stelle verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 -, DVBl. 1994, 701; Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45 = BauR 1999, 137).

Allerdings reicht es nicht aus, dass die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - a. a. O.; zu planbedingten Beeinträchtigungen anderer Art vgl. auch Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = NVwZ2002, 1509 = BauR 2002, 1650). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des davon Betroffenen zu bejahen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (so BVerwG, Urteil vom 17.9.1998, a. a. O.; Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = NJW 1992, 2844 - jeweils zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F.); maßgebend ist, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, a. a. O.; zur Bejahung der Antragsbefugnis von Anwohnern außerhalb des Plangebiets vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00-, BRS 63 Nr. 47 = NVwZ2001, 431 m. w. N. aus der früheren Rechtsprechung; OVG NW, Urteil vom 28.8.1996 - 11a D 125/92.NE -, BRS 58 Nr. 17 = NVwZ-RR 1997, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.3.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, Leitsatz 1 - LS auch in juris; vgl. zum Ganzen auch VGH BW, Urteil vom 24.9.1999 - 5 S 2519/98 - zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Ihr Vorbringen, die Antragsgegnerin habe ihre schutzwürdigen Belange an der Erhaltung einer ruhigeren Wohnlage nicht berücksichtigt, lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass ihre privaten Belange zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt und damit fehlerhaft abgewogen worden sind. Die Herstellung der "Querspange" ist unbestritten mit einer Zunahme des Verkehrs in der B Landstraße verbunden. Auch wenn über das genaue Ausmaß der zusätzlichen Belastung insb. durch LKW-Verkehr und die damit verbundene erhöhte Lärmbelästigung zwischen den Beteiligten Streit besteht, kann die Zunahme des Verkehrs nicht als so geringfügig bzw. unerheblich angesehen werden, dass sie bei der gebotenen Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles außer Betracht zu bleiben hätte. Legt man die (etwas niedrigeren) Zahlen der Antragsgegnerin zugrunde, hat sich die Belegung der B Landstraße von 15.000 KfZ/24 h nach Freigabe der - bisher zweistreifig ausgebauten - Querspange auf 19.700 KfZ/24 h erhöht; der Anteil des Schwerverkehrs hat von 7,5% auf ca. 10% zugenommen. Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der Grundstücke der Antragsteller, die sich im Bereich zwischen der Einmündung der "Querspange" in die B Landstraße und dem nächsten der weiteren Verteilung des Verkehrs dienenden Knotenpunkt "B Knie" befinden, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Die von der Antragsgegnerin geplante "Querspange" hat ausweislich der Planbegründung u. a. gerade dem Zweck gedient, den aus östlicher Richtung über die Bundesstraße 7 - und damit auch über die daran angebundene neue BAB 71 - von und (aus westlicher Richtung) nach E fließenden Verkehr auf die beiden "Teiläste" G Straße und B Landstraße zu verteilen, um so die verkehrlich schwierige Situation am "G Platz" zu entflechten. Dementsprechend war die Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der B Landstraße nicht etwa eine "Nebenfolge" einer an anderer Stelle des Stadtgebietes erfolgenden Planung, sondern geradezu beabsichtigt, weil nur auf dieser Weise die gewünschte Entlastung des Bereichs um den "G Platz" eintreten konnte.

Den Antragstellern kann auch nicht etwa im Hinblick darauf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, dass der zweistreifige Ausbau der "Querspange" schon seit längerem - vor Eingang ihres Normenkontrollantrags bei Gericht - abgeschlossen war und diese bereits seit Anfang 1999 für den Verkehr freigegeben ist. Zum einen findet der Bau der "Querspange" seine Grundlage allein im streitigen Bebauungsplan, so dass im Falle der Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitserklärung dieses Plans zu erwarten sein kann, dass die Antragsgegnerin oder andere in Betracht kommende Planungsträger - sofern sie an der vorhandenen Trasse festhalten wollen - sich um die Schaffung einer neueren planerischen Grundlage für das Straßenbauvorhaben bemühen werden; in einem neuen Bebauungsplanverfahren oder Planfeststellungsverfahren hätten die Antragsteller sodann die Möglichkeit, ihre abwägungserheblichen Belange einzubringen und auf den Inhalt der planerischen Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.9.1992 - 4 NB 22.92 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 - hier zitiert nach juris). Zum anderen ist zurzeit lediglich ein zweistreifiger und nicht der im streitigen Bebauungsplan festgesetzte vierstreifige Ausbau der Straße realisiert worden, so dass die Antragsteller durch das vorliegende Normenkontrollverfahren ihre Rechtsstellung auch insoweit verbessern können, als im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Plans jedenfalls der vierstreifige Ausbau der Straße möglicherweise ganz unterbleibt (vgl. zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses im Falle der Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen durch die angestrebte Nichtigkeitserklärung etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126 = UPR 2003, 30 = BauR 2003, 1524).

II.

Der Antrag ist auch begründet. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan leidet an Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

1. Allerdings bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB folgenden Planungskompetenz der Antragsgegnerin. Die Planung der streitigen Straßenquerverbindung durch den vorliegenden Bebauungsplan anstelle einer straßenrechtlichen Planfeststellung erweist sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als ein rechtlich unzulässiger "Formenmissbrauch". Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, der Querverbindung komme nicht nur die Funktion einer innerstädtischen Erschließungsstraße, sondern - ebenso wie der als Landesstraße klassifizierten B Landstraße - überörtliche Bedeutung zu (vgl. zur Einteilung der öffentlichen Straßen § 3 Thüringer Straßengesetz - StrG - vom 7.5.1993 - GVBl. S. 273).

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 StrG dürfen Landesstraßen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist. Für Kreisstraßen soll und für Gemeindestraßen im Außenbereich kann nach §38 Abs. 1 Satz 2 StrG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 7.5.1993) ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. §38 Abs. 4 Satz 1 StrG bestimmt jedoch, dass Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs die Planfeststellung nach Absatz 1 ersetzen (s. für die vergleichbare Rechtslage in NRW auch OVG NW, Urteil vom 28.8.1996 - 11a D 125/92.NE-, BRS 58 Nr. 17 = NVwZ-RR 1997, 686). Danach lässt das Landesstraßenrecht planfeststellungsersetzende Bebauungspläne nicht nur für Gemeinde-, sondern auch für die dem überörtlichen Verkehr dienenden Kreis- und Landesstraßen ausdrücklich zu.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG, wonach Bebauungspläne selbst die für Bundesfernstraßen notwendige Planfeststellung nach § 17 Abs. 1 FStrG ersetzen. Entsprechende Festsetzungen ermöglicht § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, ohne hier zwischen Verkehrsflächen größerer oder geringerer Bedeutung zu differenzieren (vgl. zur Zulässigkeit der bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer Verkehrsfläche auch BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204 = UPR 2003, 148 = BauR2003, 209; zur gemeindlichen Planungskompetenz für den Erlass eines Bebauungsplans, der einen Teilabschnitt einer Landesstraße festsetzt, vgl. ferner OVG NW, Beschluss vom 14.2.2001 - 7a D 93.97.NE - in juris nur Leitsätze).

Eine Einschränkung der gemeindlichen Befugnis zum Erlass planfeststellungsersetzender Bebauungspläne ergibt sich nicht aus der straßenrechtlichen Klassifizierung der jeweiligen Straße, sondern in erster Linie aus dem für jede Bauleitplanung geltenden Erfordernis, dass sie der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet dienen muss (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 BauGB). § 1 Abs. 1 BauGB steht in einem inneren Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 2 GG, der den Gemeinden als Teil der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft das Recht gewährleistet, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze für ihr Gemeindegebiet die Bodennutzung zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 CN 4.00-, BVerwGE 114, 247 = BRS 64 Nr. 1 = NVwZ 2001, 1043 m. w. N.). Der Bezug zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft würde etwa bei der Planung des Teilabschnitts einer durch das Gemeindegebiet führenden Bundesautobahn fehlen. Im vorliegenden Fall ist er jedoch gegeben. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der streitigen "isolierten" Straßenplanung durch Bebauungsplan das Ziel, durch eine "Aufteilung" der in die Stadt aus Richtung der BAB 71 bzw. B 7 fließenden sowie aus der Stadt dorthin "abfließenden" Verkehrsströme die verkehrlich schwierige Situation am "G Platz", an dem sich die Bundesstraßen 4 und 7 treffen, zu entflechten. Dieses Ziel der städtischen Verkehrspolitik weist den notwendigen Bezug zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auf; hierfür darf die Antragsgegnerin mithin das Instrument des Bebauungsplans einsetzen, auch wenn die "Querspange" - zumindest für eine Übergangszeit bis zur Fertigstellung des Teilstücks der A 71 zwischen der Anschlussstelle E - B und der geplanten Anschlussstelle E - G - nicht nur die Funktion einer innerstädtischen Erschließungsstraße hat, sondern auch den Durchgangsverkehr Richtung Norden aufnehmen soll.

Darüber hinaus kann die Planung einer Straße mit überörtlicher Bedeutung, für die die Gemeinde nicht Baulastträger ist, an ihrer fehlenden Realisierbarkeit scheitern; in diesem Fall entspricht sie nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = NVwZ 1999, 1222). Dafür spricht hier jedoch nichts, wie der bereits vorgenommene Ausbau der Straße zeigt. Sollte die Antragsgegnerin von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der "Querspange" und ihrer Auswirkungen auf die B Landstraße ausgegangen sein, führt dies nicht etwa wegen des ihr von Seiten der Antragsteller vorgeworfenen "Etikettenschwindels" von vornherein zur Unzulässigkeit der Straßenplanung durch Bebauungsplan, sondern mag im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung der Belange der Anwohner der B Landstraße einen Abwägungsmangel begründen (vgl. dazu unter 3.).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller scheitert die Straßenplanung durch Bebauungsplan hier auch nicht daran, dass eine ausreichende Bewältigung der durch die Planung hervorgerufenen Konflikte nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens möglich gewesen wäre. Auch die Bestimmungen des BauGB ermöglichen Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen sowie zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 24, 25 BauGB) und somit grundsätzlich eine hinreichende Konfliktbewältigung. Dass - wie hier - Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen zugunsten außerhalb des Plangebiets wohnender Personen nicht möglich sind, hängt mit der Begrenzung des überplanten Bereichs zusammen und ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin sich für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan entschieden hat.

Die Straßenplanung durch Bebauungsplan ist hier auch nicht etwa deshalb als ein unzulässiger Formenmissbrauch anzusehen, weil die "Querspange" nur einen kleinen Teil des Gesamtverkehrskonzepts der Antragsgegnerin darstellt und die Auswirkungen einer derart umfassenden Straßenplanung nicht im Rahmen eines Bebauungsplans erfasst und geprüft werden könnten. Die entsprechenden Einwendungen der Antragsteller richten sich nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie gegen die Straßenplanung durch Bebauungsplan, sondern gegen die vorgenommene Abschnittsbildung, bei der ihrer Meinung nach die durch die Gesamtplanung ausgelösten Probleme nicht gelöst werden können. Ob die Abschnittsbildung hier zu einer "Ausblendung" der durch die Gesamtplanung hervorgerufenen Probleme (insbesondere der teilweisen Verlagerung der Verkehrsströme auf die B Landstraße) führt, stellt sich der Sache nach als Problem der Beachtung des Abwägungsgebots dar (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58).

2. Auch die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans steht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht in Frage.

Grundlage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung ist die Planungshoheit der Gemeinde. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist deshalb die planerische Konzeption der Gemeinde. Bauleitpläne sind also erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15 = DVBl. 1971, 759, 762 und Beschluss vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83). Verboten ist danach nur eine Bauleitplanung, die von keiner erkennbaren Planungskonzeption der Gemeinde getragen ist und sich daher als grober und offensichtlicher Missgriff erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.1971 - IV C 64.70 -, BVerwGE 38, 152, 157; OVG NW, Urteil vom 17.10.1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 -, BRS 58 Nr. 19). Der Planung der Antragsgegnerin liegt - wie schon die auszugsweise wiedergegebene Planbegründung (bzw. Begründung des Vorentwurfs) zeigt - eine nachvollziehbare städtebauliche Konzeption zur geänderten Verkehrsführung von und nach E (und daneben auch der Anbindung der neuen Baugebiete im Ortsteil B an die B 7 und die neue Autobahn) zugrunde, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich E s beitragen soll. Insofern kann von einem planerischen Missgriff im dargestellten Sinne nicht die Rede sein.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplans auch nicht insoweit in Zweifel zu ziehen, als die Antragsgegnerin einen vierstreifigen Ausbau der streitigen Straßenquerverbindung festgesetzt, jedoch lediglich einen zweistreifigen Ausbau realisiert hat. Insbesondere handelt es sich bei der Planung nicht deshalb um eine unzulässige "Vorratsplanung", weil der zweistreifige Ausbau zurzeit für die Bewältigung des Verkehrsaufkommens ausreicht und ein vierstreifiger Ausbau nach Angaben der Antragsgegnerin jedenfalls "derzeit" nicht zu erwarten ist. Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder in relativ kurzer Zeit danach umgesetzt werden muss, um die gewollte städtebauliche Ordnung herzustellen, sondern auch dann, wenn sie deshalb getroffen wird, um einer sich erst für die Zukunft abzeichnenden Bedarfslage gerecht zu werden (vgl. dazu - für eine isolierte Straßenplanungn - BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204 = UPR 2003, 148 = BauR 2003, 209). Zu einer konkreten "Bedarfsanalyse" war die Antragsgegnerin hier auch nicht im Hinblick darauf verpflichtet, dass der streitige Bebauungsplan eine straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt (vgl. zur Erforderlichkeitsprüfung bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan auch das soeben erwähnte Urteil des BVerwG vom 19.9.2002, a. a. O.).

Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie seinerzeit einen vierstreifigen Ausbau der Straße vorgesehen hatte; sie hat in diesem Zusammenhang auf die damals geplanten größeren Bauflächen westlich und südlich der Ortslage von B verwiesen. Hiergegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, zwischen den genannten Baugebieten und der "Querspange" bestehe keinerlei Zusammenhang, da die genannten Flächen über die sog. Westumgehungsstraße hätten erschlossen werden sollen. Die geplante Westumgehung, deren Realisierung zurzeit wohl nicht absehbar ist, sollte gerade in die "Querspange" einmünden und dieser somit den aus den genannten Baugebieten herrührenden Verkehr zuführen.

Soweit sich zukünftig herausstellen sollte, dass ein vierstreifiger Ausbau der "Querspange" in einem überschaubaren Zeitraum nicht mehr zu erwarten ist, mag dies die Frage aufwerfen, ob die Planung sich deswegen insoweit (nachträglich) als nicht erforderlich erweist bzw. obsolet wird. Zurzeit lässt sich jedenfalls noch nicht feststellen, dass mit einer Realisierung des vierstreifigen Ausbaus der "Querspange" unter keinen Umständen zu rechnen ist und der Bebauungsplan deshalb insoweit teilweise nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist.

3. Der vorliegende Bebauungsplan leidet aber an Abwägungsmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. zum Vorstehenden grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 315). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

a) Zunächst bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass überhaupt ein sachgerechter Abwägungsvorgang stattgefunden hat. Insbesondere stellt es keinen vollständigen Abwägungsausfall dar, dass im Bebauungsplanverfahren keine Trassenalternativen (mehr) untersucht worden sind und die Entscheidung über die konkrete Trassenführung bereits vor Beginn des eigentlichen Bebauungsplanverfahrens in der im Auftrag der Antragsgegnerin im Jahre 1992 durchgeführten "Straßenplanerischen Voruntersuchung" des Ingenieurbüros K____ gefallen ist. Zwar ist das von der Antragsgegnerin praktizierte frühzeitige "Ausscheiden" anderer in Betracht kommender Trassenvarianten vor Beginn des "eigentlichen" Bebauungsplanverfahrens nicht von vornherein unbedenklich, denn auch bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan gehören Trassenvarianten zum Abwägungsmaterial, soweit sie sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.9.2001 - 5 S 2869/99 -, BauR 2002, 738 m.w. N.). Gegen die Annahme eines Fehlers im Abwägungsvorgang spricht aber, dass dem Abwägungsgebot nicht die Forderung entnommen werden kann, mögliche Planungsalternativen in Form eigener Planentwürfe in das Bebauungsplanverfahren einzubeziehen; erforderlich ist nur, dass in Betracht kommende Alternativen zu dem Bebauungsplanentwurf auch tatsächlich in Betracht gezogen werden (vgl. - zum Fall der Aufstellung eines Bebauungsplans auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgeschlagenen Projektentwurfs - BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3 = NVwZ 1988, 351). Hier lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan (S. 4) immerhin entnehmen, dass der Antragsgegnerin die in Betracht kommenden Trassenvarianten bekannt gewesen sind und sie diese hat untersuchen lassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich das Ergebnis der von ihr in Auftrag gegebenen straßenplanerischen Voruntersuchung bzw. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zu Eigen gemacht und die als weniger geeignet bzw. umweltverträglich erkannten Trassenvarianten im eigentlichen Bebauungsplanverfahren nicht weiter berücksichtigt hat, auch wenn dies zur Folge gehabt hat, dass die bereits "ausgeschiedenen" Trassenvarianten im Bebauungsplanverfahren nicht mehr näher geprüft worden sind. Das frühzeitige "Ausscheiden" der anderen in der UVS untersuchten Trassenvarianten ist auch mit Blick auf die Belange der Antragsteller unbedenklich, denn für diese ist es letztlich unerheblich, an welcher Stelle die "Querspange" auf die B Landstraße geführt wird. Dafür, dass sich auch eine Trasse angeboten hätte, mit der die Antragsgegnerin das Ziel einer Verteilung des Verkehrs auf die beiden "Teiläste" G Straße und B Landstraße hätte erreichen können, ohne zugleich höhere Lärmbelastungen für die Antragsteller herbeizuführen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

b) Auch die von der Antragsgegnerin praktizierte abschnittsweise Planung der "Querspange" ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht abwägungsfehlerhaft.

Die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterrechtliche Ausprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebots dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die planende Stelle ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Eine Planung in Teilabschnitten ist dementsprechend grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1 - 11/92 -, DVBl. 1992, 1435 = NVwZ 1993, 572). Die Bildung von Teilabschnitten hat allerdings ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung zu sein und ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung erfolgt; zudem bedarf der jeweilige Streckenabschnitt der eigenen Planrechtfertigung und muss deshalb insoweit grundsätzlich eine selbständige Verkehrsfunktion erfüllen können. Die Teilplanung darf sich dabei nicht so weit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben und die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger "Parzellierung" des Planungsverlaufs faktisch unmöglich gemacht werden (vgl. zum Vorstehenden nur BVerwG, a.a.O., sowie Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = DVBl. 2003, 204). Gemessen daran ist die im streitigen Bebauungsplan vorgenommene Abschnittsbildung nicht zu beanstanden. Sie ist erkennbar auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen worden und auch im Übrigen abwägungsfehlerfrei.

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, die Antragsgegnerin habe bei der Abschnittsbildung durch den Bebauungsplan BIN 031 die Bedeutung des durch sie gesetzten Zwangspunktes für die folgende Planung - den streitigen Bebauungsplan BIN 149 VK - nicht erkannt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Einwendungen der Sache nach gegen den Bebauungsplan BIN 031 richten, der nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist. Abgesehen davon war sich die Antragsgegnerin bei der Planung des nördlichen Teils der für die "Querspange" vorgesehen Trasse, der zugleich die Funktion einer Erschließungsstraße für das durch den Bebauungsplan BIN 031 überplante Gebiet hat, durchaus der Bedeutung des gesetzten "Zwangspunktes" für die spätere Querspange bewusst, wie der Hinweis auf das Planfeststellungsverfahren für die seinerzeit geplante Verlegung der B 7 auf diese Trasse zeigt. Mit den im Falle der späteren "Anbindung" an die B 7 zu erwartenden zusätzlichen Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner der B Landstraße musste sie sich im Bebauungsplanverfahren BIN 031 noch nicht auseinandersetzen, sondern konnte dies einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren oder einem an seine Stelle tretenden Bebauungsplanverfahren für den südlichen Teil der "Querspange" vorbehalten.

Die im vorliegenden Bebauungsplan vorgenommene Abschnittsbildung führt zu einem "Lückenschluss" im Straßennetz der Stadt E , so dass die geplante Trasse insgesamt die ihr zugedachte Funktion einer Verbindung zwischen B 7 und B Landstraße erfüllen kann; sie ist von daher nicht zu beanstanden (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis einer eigenständigen Verkehrsfunktion jedes Planungsabschnitts etwa BVerwG, Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1 - 11.92 -, a. a. O.; Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, a. a. O. - dort auch zu möglichen Ausnahmen). Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgehen wollte, dass der im Geltungsbereich des Bebauungsplans BIN 031 befindliche Teil der hier zweistreifig hergestellten "Querverbindung" ohne die dafür erforderliche planerische Grundlage hergestellt worden sei, da der Bebauungsplan BIN 031 insoweit lediglich eine Vorbehaltsfläche vorsehe, wäre die Festsetzung des daran anknüpfenden Abschnitts der "Querspange" im vorliegenden Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Auch in diesem Falle wäre die Entstehung eines "Planungstorsos" schon deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin es selbst in der Hand hätte, die erforderliche planerische Grundlage für den nördlichen Teil der "Querspange" zu schaffen (zu diesem Aspekt vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002, a. a. O., Urteil vom 28.1.1999 - BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = NVwZ 1999, 1222). Entsprechendes gilt auch für einen möglichen vierstreifigen Ausbau des nördlichen Teils der "Querspange", für den im Bebauungsplan BIN 137 schon eine Freihaltetrasse vorgesehen ist.

Die vorgenommene Abschnittsbildung ist auch nicht in anderer Hinsicht Bedenken ausgesetzt. Insbesondere führt sie weder zu einer übermäßigen und praktisch rechtsschutzverhindernden "Parzellierung" der Planungen für die Querspange, noch hat sie die von den Antragstellern beanstandete "Ausblendung" ihrer durch die Herstellung des Gesamtstraßenzugs "Querspange" betroffenen Lärmschutzbelange als Anwohner der B Landstraße zur Folge. Die Antragsgegnerin wäre nicht gehindert gewesen, bei der vorliegenden Planung die Belange der (erst) durch die hier vorgesehene "Anbindung" der B Landstraße an die B 7 und die BAB 71 betroffenen Belange der Anwohner angrenzender Gebiete in die Abwägung einzustellen.

c) Der Abwägungsvorgang erweist sich aber deshalb als fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das abwägungserhebliche Interesse der Anwohner der B Landstraße, von einer (weiteren) Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen erhöhten Lärmbelästigung als Folge der "Anbindung" an die B 7 und die BAB 71 verschont zu bleiben, im Planaufstellungsverfahren für den streitigen Bebauungsplan nicht berücksichtigt hat. Dies war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin sich damit schon in den Planaufstellungsverfahren für die Bebauungspläne BIN 031 und BIN 137 - ohne dazu verpflichtet zu sein - hinreichend auseinander gesetzt hätte. Das im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan BIN 137 veranlasste lärmtechnische Gutachten bezieht sich nur auf den unmittelbaren Einwirkungsbereich der Trasse (vgl. hierzu das auf S. 17 der Begründung zum Bebauungsplan erwähnte Gutachten Nr. L 2680 des T___ Hessen GmbH vom 25.1.1994 mit Nachtrag vom 5.10.1994); es befasst sich hingegen nicht mit den Auswirkungen des von der "Querspange" herrührenden Verkehrs für außerhalb dieses Plangebiets befindliche Bereiche. Entsprechendes gilt im Übrigen für das von den Antragstellern eingereichte schalltechnische Gutachten für dieses Plangebiet vom März 1994. Auch im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans BIN 031 ist die Problematik der Auswirkungen der als Folge einer künftigen Fertigstellung der "Spange" zu erwartenden Verkehrszunahme auf der B Landstraße für die Wohnqualität in diesem Bereich nicht problematisiert worden.

Die der beabsichtigten neuen Verkehrsführung und der damit verbundenen Zunahme des Verkehrs auf der B Landstraße entgegenstehenden Belange der Anwohner dieser Straße waren für die Antragsgegnerin als planende Gemeinde ohne weiteres als abwägungserheblich erkennbar und mussten sich ihr aufdrängen, ohne dass es hierzu noch eines entsprechenden Hinweises im Rahmen der Bürgerbeteiligung oder der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bedurft hätte. Die Antragsgegnerin hatte mit der Herstellung der "Querspange" nicht lediglich eine Anbindung der neuen Baugebiete südlich des Flughafens E (und auch des Flughafens selbst) an die B 7 und die A 71 durch Schaffung einer "Netzverknüpfung" zwischen der Bundesstraße und der B Landstraße bezweckt. Ziel der vorliegenden Planung war vielmehr auch und in erster Linie die Verteilung des über die B 7 von und nach E fließenden Verkehrs auf zwei "Teiläste"; an dieser Absicht hat die Antragsgegnerin auch festgehalten, nachdem der ursprüngliche Plan einer "Verlegung" der Bundesstraße 7 auf eine über die "Querspange" und die B Landstraße führende Trasse aufgegeben worden war. Die Verwirklichung dieser planerischen Absicht war - wie der Antragsgegnerin zumindest bekannt sein musste - zwangsläufig mit einer erheblichen Zunahme des Straßenverkehrs in der B Landstraße und damit auch mit einer Zunahme der Lärmbelästigung für die Anwohner dieser Straße verbunden. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin durch einzelne Träger öffentlicher Belange nochmals ausdrücklich auf die erhöhte Belastung der B Landstraße hingewiesen worden. So hat das Thüringer Landesamt für Straßenbau in seiner Stellungnahme vom 13.6.1994 auf die nach Anschluss der B 7 an die neue Autobahn veränderten Verkehrsströme hingewiesen, die stärker über die Querverbindung zur B Landstraße abfließen würden.

Die Industrie- und Handelskammer hat in ihrer Stellungnahme vom 8.8.1996 auf die erhöhte Belastung der B Landstraße als Folge des Weiterbaus der "Querverbindung" bis zur B 7 hingewiesen. Dass die beteiligten Träger öffentlicher Belange die geplante Straßenquerverbindung grundsätzlich befürworteten, konnte die Antragsgegnerin nicht davon entbinden, die mit der Verwirklichung der Planung verbundenen Belastungen für die betroffenen Anwohner der B Landstraße in ihre Abwägungsentscheidung einzustellen.

Die Antragsgegnerin kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich zwischen dem Bebauungsplangebiet und der B Landstraße ein Verkehrsknotenpunkt im Straßenhauptnetz befinde, an dem die H Straße (die "Querspange") von der L 1024 (B Landstraße - Flughafenstraße) abzweige. Die an der Einmündung der H Straße in die B Landstraße gegebene Möglichkeit des Abbiegens in Richtung B (insb. Flughafen) ändert nichts daran, dass der Hauptverkehrsstrom über die B Landstraße in Richtung Innenstadt (B Knie) geführt wird. Diese Verkehrsführung entsprach gerade auch der bereits erwähnten planerischen Absicht der Antragsgegnerin, durch den Bau der "Querspange" den von Westen nach E bzw. von E nach Westen fließenden Verkehr auf die beiden "Teiläste" G Straße und B Landstraße zu verteilen (vgl. S. 4 der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan).

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Betroffenheit der Antragsteller habe sich nicht aufdrängen müssen, weil der Bereich der Lärmuntersuchung "nach BImSchV" sich "im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung nur auf den Bereich des baulichen Eingriffs" beziehe, verkennt sie den Umfang der in die Abwägung einzustellenden Belange. Allerdings ist im vorliegenden Fall für die Anwohner der B Landstraße der Anwendungsbereich der §§ 41 ff. BImSchG i. V. m. den Bestimmungen der 16. BImSchV nicht eröffnet. § 41 BImSchG enthält nur Anforderungen zur Begrenzung der Verkehrsgeräusche, die durch die Nutzung des Verkehrswegs entstehen, der gebaut oder geändert wird; nicht erfasst wird die (mittelbare) Erhöhung des Verkehrslärms, die in Folge der baulichen Änderungen an anderen Straßen entsteht (vgl. nur Jarass, BImSchG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, §41 Rdn. 30 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 9.94 -, BVerwGE 101, 1 = NVwZ 1996, 1003: keine Bildung eines Summenpegels). Die Erhöhung des Lärmpegels ist nach diesen Bestimmungen vielmehr nur dann von Belang, wenn und soweit sie auf bauliche Änderungen an dem Verkehrsweg zurückzuführen ist, an dem es zu einer Erhöhung des Verkehrslärms kommt (vgl. dazu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV).

Die fehlende Anwendbarkeit der §§ 41 ff. BImSchG und der in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte für die B Landstraße konnte die Antragsgegnerin aber nicht davon entbinden, sich im Rahmen der von § 1 Abs. 6 BauGB vorgeschriebenen Abwägung auch mit den Belangen der außerhalb des Planungsgebiets und des unmittelbaren Einwirkungsbereichs der "Querspange" wohnenden Anwohner auseinander zu setzen, für die als (planbedingte) Folge der Herstellung der "Querspange" mit einer erhöhten Verkehrsbelastung zu rechnen war. Dies gilt umso mehr, als die Lärmbelastung der Anwohner der B Landstraße bereits vor Öffnung der "Spange" ein erhebliches Ausmaß erreicht hatte. Die Antragsgegnerin wäre gehalten gewesen, sich auch ohne konkrete Rüge eines Anwohners bereits im Planaufstellungsverfahren prognostisch (durch Einholung eines Immissionsgutachtens oder in anderer geeigneter Weise) mit den Auswirkungen der Trasse für die Lärmbelastung in der B Landstraße zu befassen, um damit das Interesse der Anwohner dieser Straße an der Vermeidung zusätzlichen Verkehrslärms mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einstellen zu können (vgl. in diesem Sinne für die Ausweisung eines größeren Neubaugebiets, das für Anwohner außerhalb des Plangebiets mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr verbunden ist, VGH BW, Urteil vom 24.9.2000 - 5 S 2519/98 - zitiert nach juris). Da die Antragsgegnerin sich mit dem abwägungserheblichen Interesse der Anwohner der B Landstraße an der Vermeidung zusätzlichen Verkehrslärms überhaupt nicht befasst und es dementsprechend auch nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Abwägung eingestellt hat, erweist sich der Abwägungsvorgang in dieser Hinsicht als fehlerhaft.

Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch beachtlich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

Zunächst ist anhand der Planunterlagen ohne weiteres erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich mit der nach Realisierung der Trasse eintretenden Zunahme des Verkehrs in der B Landstraße und der damit verbundenen zusätzlichen Lärmbelastung der Anwohner nicht auseinander gesetzt hat.

Der Fehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Von einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis ist dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines Einflusses besteht, was etwa der Fall sein kann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15 = NVwZ 1992, 662; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 22 = BRS 38 Nr. 37 = NJW 1982, 591). Solche Umstände liegen hier vor.

Die konkrete Möglichkeit eines anderen Entscheidungsergebnisses ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin sich nicht in geeigneter Weise (insb. durch eine Lärmuntersuchung) mit den als Folge der Inbetriebnahme der Querspange im Bereich der B Landstraße auftretenden (planbedingten) Lärmbelastungen befasst hat und deshalb ungeklärt ist, ob und inwieweit diese für die betroffenen Anwohner noch zumutbar sind oder nicht.

Selbst wenn man aber zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgehen wollte, dass die Querspange unverzichtbar sei und sie an der geplanten Trassenführung hätte festhalten dürfen, wäre bei hinreichender Berücksichtigung der Belange der Antragsteller etwa die Festsetzung eines zweistreifigen an Stelle eines vierstreifigen Ausbaus der Querspange in Betracht gekommen. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Antragsgegnerin sich jedenfalls zunächst dafür entschieden hat, nur einen zweistreifigen Ausbau der "Querspange" zu realisieren. Auch wenn diese Entscheidung ihre Ursache nicht in einer - nachträglichen - Berücksichtigung entgegenstehender Belange von Lärm betroffenen hat, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin bei hinreichender Berücksichtigung dieser Belange sich im Planaufstellungsverfahren für eine entsprechende Änderung des Planentwurfs entschieden hätte. Immerhin erscheint es nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls ein vierstreifiger Ausbau zu Belastungen führt, die im Ergebnis nicht mehr hinzunehmen sind. Es wird Sache der Antragsgegnerin sein, im Falle eines von ihr durchgeführten ergänzenden Verfahrens oder eines etwaigen neuen Planaufstellungsverfahrens ggf. entsprechende gutachtliche Stellungnahmen einzuholen. Dem auf Einholung einer entsprechenden gutachtlichen Stellungnahme gerichteten vorsorglich gestellten Beweisantrag der Antragsteller muss mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen werden.

Darüber hinaus besteht - neben etwaigen Maßnahmen des Lärmschutzes - auch u. a. die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin bei hinreichender Berücksichtigung der Belange der Anwohner der B Landstraße den Kreuzungsbereich H Straße ("Querspange") / E Straße anders ausgestaltet hätte und dadurch weniger Verkehr über die B Landstraße geleitet worden wäre.

Der festgestellte Abwägungsmangel hat die Unwirksamkeit des streitigen Bebauungsplans zur Folge, da er in einem ergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden kann; bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Bebauungsplan keine Rechtswirkungen (§ 215a Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Inhaltliche Mängel eines Bebauungsplans (wie der vorliegende Abwägungsmangel) sind dann behebbar, wenn sie nicht so schwer wiegen, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen oder die Grundzüge der Planung berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52 = NVwZ 1999, 414; Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53 = NVwZ 1999, 420; Beschluss vom 16.3.2000 - 4 BN 6.00 -, BRS 63 Nr. 73; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2000 - 5 S 2779/98 -, BRS 63 Nr. 79). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist ein Fehler im Abwägungsvorgang, der die Sammlung des notwendigen "Abwägungsmaterials" betrifft, grundsätzlich einer Heilung im ergänzenden Verfahren zugänglich. Im Sinne der vom Gesetzgeber gewünschten Planerhaltung reicht es aus, dass die konkrete Möglichkeit der Heilung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Diese Möglichkeit ist hier gegeben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch bei einer sachgerechten Würdigung der Belange der Anwohner der B Landstraße keine wesentliche Änderung der vorliegenden Planung geboten ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass etwa erforderlich werdende wesentliche Änderungen des Bebauungsplans (etwa die Festsetzung eines nur zweistreifigen statt des bisher vorgesehenen vierstreifigen Ausbaus oder die Ausdehnung des Plangebiets) nicht im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens vorgenommen werden können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Bebauungsplan nur für unwirksam zu erklären ist, kommt eine Abweisung des Normenkontrollantrags im Übrigen mit nachteiliger Kostentscheidung für die Antragsteller im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Diese haben zulässigerweise einen ihnen nachteiligen Rechtsfehler des Bebauungsplans geltend gemacht und die Feststellung der Unwirksamkeit des Plans erreicht. Der Ausspruch nur der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 215a BauGB i. V. m. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO dient allein dazu, im Interesse der Antragsgegnerin und der Rechtssicherheit die Reichweite des festgestellten Abwägungsmangels auf das mögliche und gebotene Maß zu begrenzen und rechtfertigt im vorliegenden Fall keine teilweise Kostenbelastung der Antragsteller.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM (umgerechnet 51.129,19 Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden Fassung. Der Senat bewertet das Interesse der jeweiligen Antragsteller in Normenkontrollverfahren, mit denen die Feststellung der Nichtigkeit von Bebauungsplänen begehrt wird, regelmäßig mit einem Betrag von 50.000,00 DM. Dieser Betrag ist hier zu verdoppeln, da die Antragsteller zu 1 bis 3 einerseits und der Antragsteller zu 4 andererseits Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke an der B Landstraße sind. Anhaltspunkte, die eine niedrigere oder höhere Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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