Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 1 N 92/00
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 idFv 18.08.1997
BauGB § 10 Abs. 3 S. 2 idFv 18.08.1997
BauNVO § 23
BauNVO § 16 Abs. 3
1. Die Beschränkung der Einsichtsmöglichkeit in einen Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. auf zwei Tage in der Woche kann noch zumutbar sein.

2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der Nutzung sind unwirksam, wenn nicht gleichzeitig die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt wird.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

1 N 92/00

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebau- förderungsrecht,

hier: Normenkontrollverfahren

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 2 a "Wendewehr, westlich der Industriestraße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2 a "Wendewehr, westlich der Industriestraße" der Antragsgegnerin.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Norden des Stadtgebiets der Antragsgegnerin zwischen der Ammerschen Landstraße (B 247) im Westen und der Industriestraße im Osten. Im Norden wird das Plangebiet durch den in Ost-West- Richtung verlaufenden Teil der Industriestraße, im Süden durch ein Mischgebiet begrenzt. Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung mehrerer Gewerbegebiete und mehrerer Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel. In den als SO I und SO III bezeichneten Sondergebieten trifft der Bebauungsplan hinsichtlich des Maßes der Nutzung Festsetzungen zur jeweils maximal zulässigen Geschossfläche und zur jeweils zulässigen Gebäudehöhe. Zur Art der Nutzung ist für die als GE I und GE II bezeichneten Gewerbegebiete festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe, die Waren an letzte Verbraucher verkaufen, unzulässig sind; ausnahmsweise können Einzelhandelsverkaufsflächen bis zu 150 qm in Verbindung mit Handwerksbetrieben oder Betrieben des produzierenden oder verarbeitenden Gewerbes zugelassen werden, soweit auf ihnen im eigenen Betrieb hergestellte Produkte ausgestellt oder verkauft werden. Für das als SO I bezeichnete Sondergebiet ist festgesetzt, dass ein Selbstbedienungs-Verbrauchermarkt mit maximal 3.150 qm Verkaufsfläche und maximal 4.400 qm Geschossfläche zulässig ist; innerhalb dieser Fläche sind auch Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von 450 qm zulässig. Für den Verbrauchermarkt enthält der Plan detaillierte Sortiments- und Verkaufsflächenbegrenzungen. In dem als SO I bezeichneten Sondergebiet wurde früher ein Hawege-Markt betrieben, für den die Stadt Mühlhausen am 13. Dezember 1990 eine Baugenehmigung erteilt hat. Heute befindet sich dort ein Tegut-Markt. In dem als SO III bezeichneten Sondergebiet befindet sich gleichfalls ein Einzelhandelsbetrieb.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin fasste am 24. Oktober 1991 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Wendewehr" (Beschluss- Nr. 186/22 - 10 - 1991); der Beschluss wurde in der "Mitteldeutschen Allgemeinen" vom 28. November 1991 und in der "Thüringer Allgemeinen" vom 29. November 1991 bekannt gemacht. Nach dem Aufstellungsbeschluss war Planungsziel die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und die Unterbindung der weiteren Ansiedlung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Handelsbetrieben "an falschen Standorten". Ebenfalls im Jahre 1991 holte die Antragsgegnerin ein Gutachten zur Markt- und Standortuntersuchung ihres Einzelhandels ein (BBE-Gutachten). Am 7. Oktober 1993 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan "Wendewehr" statt. Nachdem zunächst beschlossen worden war, das Gebiet "Wendewehr" in anderen (Teil-)Bereichen zu beplanen, billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin am 19. Juni 1997 den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 2 a (Stand: April 1997) und beschloss seine öffentliche Auslegung (Beschluss-Nr. 702/1997). Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Juli 1997 (Nr. 7) bekannt gemacht. Mit Anschreiben vom 7. Juli 1997 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Mit Beschluss vom 6. November 1997 wog der Stadtrat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und Bedenken ab (Beschluss-Nr. 774/1997). Mit Beschluss vom selben Tage beschloss er den Bebauungsplan Nr. 2 a "Wendewehr, westlich der Industriestraße", bestehend aus Planzeichnung und Text als Satzung (Beschluss-Nr. 775/1997).

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte den Bebauungsplan mit Bescheid vom 19. Januar 1998. Die Erteilung der Genehmigung wurde zunächst im Amtsblatt der Stadt Mühlhausen vom 11. Februar 1998 (Nr. 2) bekannt gemacht. Eine erneute Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Mühlhausen vom 19. März 2003 (Nr. 04), nachdem zwischenzeitlich eine neue Hauptsatzung beschlossen und ihrerseits bekannt gemacht worden war. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Plan und seine Begründung in der Stadtverwaltung "während der Sprechzeiten dienstags von 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr und donnerstags von 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr" eingesehen werden könnten. Weiter wurde auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen. Gegen die erneute Bekanntmachung des Plans hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11. März 2004 Einwendungen bei der Antragsgegnerin erhoben. Er hat gerügt, eine Beschränkung der Einsichtsmöglichkeiten auf zwei Tage in der Woche sowie die mitgeteilten Sprechzeiten sei nicht ausreichend, um die allgemeine Zugänglichkeit des Plans zu sichern.

Bereits am 9. Februar 2000 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Im Laufe des Verfahrens hat er die ursprünglich in seinem Eigentum stehenden, im Plangebiet gelegenen Flurstücke a, b, c und d veräußert.

Der Antragsteller rügt die Bekanntmachung des Bebauungsplanes vom 19. März 2003. Auch seien die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung rechtsfehlerhaft. In allen als GE bezeichneten Gebieten und im Gebiet SO II des Plans sei die Grundflächenzahl auf 0,6 und die Geschossflächenzahl auf "max. 1,5" festgesetzt worden. In den Bereichen SO I und SO III fehlten diese Angaben, insbesondere die Grundflächenzahl; dort sei nur die maximale Geschossfläche mit Hilfe von Flächenzahlen (SO I 4.400 qm, SO III 2.600 qm) festgesetzt worden. Im Übrigen sei die Festsetzung der Geschossfläche auf 4.400 qm im Gebiet SO I im Vergleich zu den Grund- und Geschossflächenzahlen der übrigen Gebiete willkürlich.

Auch die Festsetzungen für das als GE I bezeichnete Gebiet seien rechtsfehlerhaft. Ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben aus dem Gewerbegebiet sei nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig. Dafür, bestimmte Arten von Gewerbebetrieben in einem Gewerbegebiet für unzulässig zu erklären, fehle es an einem besonderen städtebaulichen Grund. Das in der Planbegründung angeführte Ziel, die Funktionsfähigkeit der Innenstadt zu erhalten, trage nicht. Der Ausschluss von Einzelhandelsgeschäften mit Ausnahme von Verkaufsflächen bis zu 150 qm in Verbindung mit Handwerksbetrieben oder bestimmten Betrieben des produzierenden Gewerbes sei mit dem Abwägungsgebot nicht zu vereinbaren, da die entsprechende Festsetzung auf einer Fehlgewichtung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange beruhe.

Zu beanstanden seien weiter die Festsetzungen in dem als SO I bezeichneten Gebiet. Die weitgehend differenzierte Festsetzung von Verkaufsanteilen für einzelne Sortimente oder Sortimentsanteile verstoße gegen das Übermaßverbot. Die Sortimentsbeschreibungen, wie sie hier anhand des Warenverzeichnisses für die Binnenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 1978) vorgenommen worden sei, entsprächen nicht mehr heutigen Marktgesichtspunkten und stellten einen Eingriff in den Wettbewerb des Handels dar. Festsetzungen der hier vorgenommenen Art seien städtebaulich nicht begründbar. Eine Spezifizierung, wie sie hier unter Ziffer 1.2.1 des Bebauungsplanes vorgenommen worden sei, sei nur auf der Grundlage einer Mikro-Kaufkraft-Analyse möglich. Die entsprechenden Festsetzungen seien nicht nachvollziehbar und nichtig, denn es sei nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, in Einzelhandelsbetrieben Sortimente zu kontrollieren. Die Festsetzungen im Gebiet SO I hinsichtlich der Branchen und Verkaufsflächen entsprächen des Weiteren auch nicht den Rahmenbedingungen der Planung. Sie bedeuteten eine Einschränkung der ausgeübten Nutzung für den heute dort betriebenen Markt, denn eine Sortiments- oder Verkaufsflächenbeschränkung sei in den für den Hawege-Markt eingereichten Bauantragsunterlagen nicht enthalten. Bei ordnungsgemäßer Abwägung habe die Antragsgegnerin keine einschränkende Nutzung festlegen dürfen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 2 a "Wendewehr, westlich der Industriestraße" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht, insbesondere im Sinne des § 10 Abs. 3 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten worden.

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien ebenfalls rechtmäßig. Dies gelte zunächst für das Maß der Nutzung. Für die Gebiete SO I und SO III des Plans sei die Angabe der Grundfläche bzw. Grundflächenzahl entbehrlich gewesen, da ausweislich der Planbegründung der vorhandene Baubestand festgesetzt worden sei. Die zulässige Grundfläche lasse sich im Übrigen zweifelsfrei aus der Planzeichnung, insbesondere aus den Baufenstern und den Stellplätzen, entnehmen. Die zulässige Geschossfläche sei für das Gebiet SO I auch nicht zu niedrig festgesetzt.

Rechtmäßig sei auch die Festsetzung für das Gebiet GE I, nach der Einzelhandelsbetriebe, die Waren an letzte Verbraucher verkaufen, unzulässig sind. Sie beruhe auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Bei den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO handele es sich nicht um im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO erschwerte, sondern um andere Voraussetzungen. Insoweit genüge das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe. Diese lägen ausweislich Ziffer 4.1 der Planbegründung vor, wo als städtebauliches Ziel die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Innenstadt aufgeführt und dargelegt sei, weshalb es leistungsfähiger Einzelhandelsbetriebe in den Innenstädten bedürfe. Das Ziel, den zentrenorientierten Einzelhandel zu schützen, rechtfertige den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in dem Gebiet GE I. Auch die Festsetzungen für das Gebiet SO I seien rechtsfehlerfrei erfolgt. Grundlage für die Verkaufsflächenbegrenzung und die Festlegung von Warensortimenten sei § 11 Abs. 2 BauNVO. Die Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung sei städtebaulich begründet, denn sie diene - ebenso wie der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gebiet GE I - dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Innenstadt und der verbrauchernahen Versorgung. Grundlage hierfür bilde die 1991 angefertigte Markt- und Standortuntersuchung des Einzelhandels, in der auch eine detaillierte Kaufkraft-Analyse enthalten sei. Ein Abwägungsfehler liege auch hinsichtlich der Festsetzungen für das Gebiet SO I nicht vor. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, die Beschränkungen in dem Gebiet SO I seien unverhältnismäßig, weil sie in sein Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes eingriffen. Ein derartiger Eingriff liege nicht vor, denn der 1990 genehmigte Hawege-Markt genieße Bestandsschutz und könne so, wie er genehmigt worden sei, weiter betrieben werden. Art. 12 und Art. 14 GG schützten nur den jeweiligen Bestand und nicht Zukunftshoffnungen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag und trägt in der Sache nichts vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von der Antragsgegnerin überreichten Vorgänge (ein Ordner und ein Hefter zur Normsetzung sowie fünf Hefter Hauptsatzungsunterlagen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der fristgerecht erhobene Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war er Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken und konnte geltend machen, in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht verletzt zu sein, weil die bauliche Ausnutzbarkeit seiner Grundstücke durch den angegriffenen Bebauungsplan beschränkt wird (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - NVwZ-RR 1998, 416 = BauR 1997, 972; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 = BauR 1998, 740). Daran vermag die Veräußerung einiger Grundstücke im Laufe des Verfahrens nichts zu ändern. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung eines Grundstücks auf den Prozess keinen Einfluss. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt auch im Normenkontrollverfahren. Dies bedeutet, dass es bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers bleibt, wenn der Erwerber den Rechtsstreit nicht im eigenen Namen fortführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 - BRS 64 Nr. 61 = NVwZ 2001, 1282 = UPR 2002, 38).

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 2 a "Wendewehr, westlich der Industriestraße" der Antragsgegnerin leidet an Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

1. Die Frage einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB - hier in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) - aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB bedarf keiner Prüfung, denn etwaige Verstöße wären nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zwischenzeitlich unbeachtlich geworden, da sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für das Geltendmachen einer Verletzung der genannten Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen ist bei Inkraftsetzen des Bebauungsplanes - wie von § 215 Abs. 2 BauGB gefordert - hingewiesen worden.

Auch eine Verletzung der von der Unbeachtlichkeitsregelung des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfassten Verfahrens- und Formvorschriften liegt nicht vor. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, der mit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes verfolgte Hinweiszweck sei nicht erreicht worden (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Hinweiszweck wird u. a. dann verfehlt, wenn der Bebauungsplan nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB [Loseblattsammlung, Stand: 1. Juli 2004], § 214, Rdnr. 88).

§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass der Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten ist. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um den zweiten Schritt der Ersatzverkündung in einem Rechtssetzungsverfahren, bei dem gewährleistet sein muss, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Das Bereithalten des Plans nebst Begründung hat eine andere Funktion als die Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die zeitlich beschränkte Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung dient der Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials für die Planungsentscheidung. Mit der Bekanntmachung der Auslegung sollen interessierte Bürger zur Mitwirkung ermuntert werden. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB soll demgegenüber dokumentieren, dass das Planungsverfahren abgeschlossen ist; die Bebauungspläne werden anschließend auf Dauer zur Einsicht bereitgehalten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2000 - 1 K 5694/98 - BRS 63 Nr. 39 m . w . N.). Insofern ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Einsichtnahmemöglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird und auch zu einer für Berufstätige verschiedener Berufsgruppen zumutbaren Zeit möglich ist (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 12, Rdnr. 18 m. w . N.).

Diesen Maßstäben genügt die Ersatzverkündung der Antragsgegnerin, obwohl sie nach der Bekanntmachung vom 19. März 2003 - ebenso wie nach der Bekanntmachung vom 11. Februar 1998 - die Möglichkeit zur Einsicht in den Bebauungsplan auf bestimmte Sprechzeiten, dienstags von 9 bis 12 und 13 bis 18 Uhr und donnerstags von 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr, beschränkt. In dieser Beschränkung liegt keine unzumutbare Erschwerung der Einsichtsmöglichkeit, auch wenn die angegebenen Sprechzeiten knapp bemessen sind. Immerhin wird den unterschiedlichen zeitlichen Bedürfnissen der Bürger dadurch Rechnung getragen, dass an beiden Sprechtagen vormittags und nachmittags Einsicht genommen werden kann, wobei die Verkehrszeit dienstags besonders lang ist. Angesichts dessen ist die an insgesamt nur zwei Tagen in der Woche gegebene Einsichtsmöglichkeit noch zumutbar.

2. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin weist jedoch materielle Mängel auf, die seine Unwirksamkeit zur Folge haben. Es kann offen bleiben, ob die Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche in dem Sondergebiet SO I städtebaulich begründet ist und ob die Festsetzungen zur Art der Nutzung in dem Gewerbegebiet GE I und dem Sondergebiet SO I rechtsfehlerfrei erfolgt sind. Jedenfalls widerspricht der Plan § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, weil er für die Sondergebiete SO I und SO III das Maß der Nutzung bestimmt, ohne dass die Mindestfestsetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getroffen worden wären (a.). Dies hat im Ergebnis die Unwirksamkeit des gesamten Plans zur Folge (b.).

a.) Ob, wie der Antragsteller rügt, die Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche im Sondergebiet SO I willkürlich erfolgt oder städtebaulich begründet ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass ein Bebauungsplan dann gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen kann, wenn er für zahlreiche Bauflächen seines Geltungsbereichs jeweils einzelne unterschiedliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung trifft, die keine auf die städtebauliche Ordnung ausgerichtete planerische Konzeption erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 1999 - 3 S 3244/98 - zitiert nach JURIS). Offen bleiben kann auch, ob die Festsetzungen zur Art der Nutzung in dem Gewerbegebiet GE I und in dem Sondergebiet SO I rechtsfehlerfrei erfolgt sind. Allerdings erlaubt § 8 BauNVO die Festsetzung eines Gewerbegebietes, in dem Einzelhandelsbetriebe, die Waren an letzte Verbraucher verkaufen, unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 - zitiert nach JURIS; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 - BRS 49 Nr. 30 = UPR 1989, 436). Auch darf die Gemeinde bei einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung selbst regeln, ohne an die §§ 2 bis 9 BauNVO und an die weitergehende Differenzierung ermöglichenden Bestimmung in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gebunden zu sein. Damit kann die Gemeinde unmittelbar auf der Grundlage des § 11 BauNVO in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sowohl die zulässigen Sortimente als auch die zulässige Größe der jeweiligen Verkaufsflächen festlegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die gestatteten Verkaufseinrichtungen jeweils eine bestimmte Art von baulichen Anlagen (Anlagentyp) als Unterart einer der in der BauNVO zulässigen Nutzungen darstellen (vgl. dazu § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO). Freilich muss die von der Gemeinde getroffene Bestimmung über eine höchstzulässige Verkaufsfläche der Sache nach städtebaulich begründet sein (§ 1 Abs. 3 BauGB) und den Anforderungen des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) genügen; willkürliche Verkaufsflächengrenzen darf die Gemeinde im Bebauungsplan nicht ziehen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 - BRS 50 Nr. 68 = NVwZ 1990, 1071 = DVBl. 1990, 1108 = UPR 1990, 340). Ob der Plan der Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt, bedarf ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) deswegen vorliegt, weil die 1990 für den Hawege-Markt erteilte Baugenehmigung keine Sortimentsbeschränkung enthält.

Jedenfalls sind die planerischen Festsetzungen zur Größe der Geschossfläche und zur Gebäudehöhe in den als SO I und SO III bezeichneten Sondergebieten unwirksam, weil sie gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verstoßen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung allein durch die Größe der Geschossfläche und die Höhe der baulichen Anlagen ohne die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorgeschriebene weitere Festsetzung ist durch die Vorschriften der BauNVO nicht gedeckt. Wie der eindeutige und keiner Auslegung zugängliche Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erkennen lässt, ist in den Fällen, in denen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung getroffen werden, die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche baulicher Anlagen zwingend. Werden danach Festsetzungen über das Maß der Nutzung entsprechend dem Katalog des § 16 Abs. 2 BauNVO getroffen, muss nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO immer entweder die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bebauungsplan - wie hier - einem vorhandenen Bestand Rechnung trägt.

Die Antragsgegnerin hat in den Gebieten SO I und SO III neben der Größe der Geschossfläche und der Höhe der baulichen Anlagen zwar die überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. § 23 BauNVO) festgesetzt; jedoch keine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche getroffen. Davon ist sie durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht entbunden. Dies folgt aus den rechtlichen Unterschieden der Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einerseits und § 23 BauNVO andererseits. Die Festsetzung der überbaubaren Fläche nach § 23 BauNVO bestimmt lediglich, in welchem Bereich des Grundstücks Gebäude und Gebäudeteile errichtet werden dürfen; eine Festlegung der zulässigen Größe der baulichen Anlage, wie sie Inhalt der Festsetzung von Grundflächenzahl oder Grundfläche nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO ist, ist darin nicht enthalten. Auch die städtebauliche Zielsetzung kann jeweils eine andere sein. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche regelt nicht, an welcher Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Hingegen regeln Festsetzungen der Baugrenzen die Art und Weise einer beabsichtigten offenen oder geschlossenen Bauweise. Hierfür sind nicht in erster Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Diese unterschiedliche Zielsetzung verpflichtet die Gemeinde, die öffentlichen und privaten Belange jeweils unterschiedlich abzuwägen. Aus diesem Grund kann - mag auch das Ergebnis ähnlich sein - nicht die eine Festsetzungsweise durch die andere substituiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 36.95 - BRS 57 Nr. 25 = NVwZ 1996, 894 = UPR 1996, 153).

Unbedenklich mag es allerdings sein, wenn ein Bebauungsplan die Größe der Grundfläche durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bestimmt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. März 1998 - 11a D 128/93.NE - BRS 60 Nr. 32). Eine derartige ausdrückliche Bezugnahme ist im Bebauungsplan der Antragsgegnerin aber nicht erfolgt. Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich nicht, dass die Größe der Grundfläche in den Gebieten SO I und SO III mit der jeweils festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche identisch sein soll; insofern kann offen bleiben, ob eine Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO nicht stets ausdrücklich vorgenommen werden muss. Gegen eine Identität von überbaubarer Grundstücksfläche und Größe der Grundfläche spricht, dass Grundfläche im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO die von baulichen Hauptanlagen und den in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO) überdeckte Fläche ist. Es ist nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass die Antragsgegnerin dies auch bei Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen bedacht hätte. Nach Ziffer 5.4 der Planbegründung hat sie in den Sondergebieten SO I und SO III jedenfalls nur die "vorhandenen Bauwerke" als überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt.

Die Größe der Grundfläche lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht hinreichend bestimmt aus den zeichnerischen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und den Stellplätzen entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 mitgeteilt hat, sie habe "in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO alle (...) nicht überbauten Flächen als Stellplatzflächen gekennzeichnet", steht dies in Widerspruch zu Ziffer 5.4 der Planbegründung. Dort ist ausgeführt, dass die nicht überbaubaren Flächen in den Sondergebieten SO I und SO III weitestgehend für die erforderlichen Stellplätze benötigt würden, "so dass nur der nach § 19 Abs. 4 BauNVO erforderliche Mindestanteil von 20% an nicht versiegelten Grundstücksflächen" verbleibe. Nach der Planbegründung sollte mithin - anders nach der schriftsätzlichen Äußerung vom 8. Dezember 2004 - im Bebauungsplan gerade keine abweichende Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO getroffen werden. Eine derartige Bedeutung kann daher der Festsetzung der Stellplatzflächen im Plan auch nicht beigemessen werden.

Es fehlt schließlich auch an Anhaltspunkten dafür, dass mit Festsetzung der Geschossflächen in den Sondergebieten SO I und SO III jeweils zugleich die Größe der Grundfläche festgesetzt werden sollte. Dagegen spricht, dass nach der Planzeichnung die überbaubare Grundstücksfläche jedenfalls im Gebiet SO I kleiner ist als die festgesetzte Geschossfläche.

Da somit bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den Sondergebieten SO I und SO III durch Angabe der Geschossflächen und Gebäudehöhen weder die Grundflächenzahl noch die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen verbindlich bestimmt worden ist, sind die Festsetzungen zum Maß der Nutzung mit einem Inhalt erfolgt, für die es nach der Baunutzungsverordnung keine rechtliche Grundlage gibt. Damit sind die Festsetzungen der Geschossflächen und der Gebäudehöhen in den genannten Sondergebieten unwirksam.

b.) Die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen zieht die Unwirksamkeit der Festsetzungen über die Verkaufsflächenbegrenzungen in den Sondergebieten SO I und SO III nach sich. Daraus folgt die Unwirksamkeit der in diesen Gebieten geregelten Sortimentsbeschränkungen. Dies hat die Unwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzungen als solche zur Folge, was die Nichtigkeit des gesamten Plans nach sich zieht.

Die Unwirksamkeit der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in den Sondergebieten SO I und SO III hat zunächst die Unwirksamkeit der in diesen Gebieten bestimmten Verkaufsflächenbegrenzungen zur Folge, weil zwischen den Festsetzungen der Geschossflächen und der höchst zulässigen Verkaufsflächen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Nach Ziffer 5.2.2 der Planbegründung hat die Antragsgegnerin in den Gebieten SO I und SO III sowohl die maximal zulässigen Geschossflächen als auch die Verkaufsflächen nach dem Bestand festgesetzt. Dies bedeutet, dass sie ihren Regelungen die vorgefundene Relation von Geschossfläche und Verkaufsfläche zugrunde gelegt hat. Fallen die Bestimmungen über die Geschossflächen weg, so entfällt die Grundlage für die Bestimmung der jeweils insgesamt höchst zulässigen Verkaufsfläche. Daraus folgt zugleich die Unwirksamkeit der Verkaufsflächenbegrenzungen für die im Einzelnen als zulässig bestimmten Warensortimente, weil auch insoweit die Grundlage - die höchst zulässige Verkaufsfläche insgesamt - entfällt.

Die Unwirksamkeit dieser Festsetzungen führt im Ergebnis dazu, dass der Plan insgesamt unwirksam ist. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplanes wirkt sich nur dann nicht auf die Gültigkeit im Ganzen aus, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den gültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3/91 - BRS 52 Nr. 36 = NVwZ 1992, 567 = UPR 1991, 447 = DVBl. 1992, 37). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zunächst fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Regelungen über die in den Sondergebieten SO I und SO III zulässigen Warensortimente auch ohne die - aus den dargestellten Gründen unwirksamen - Verkaufsflächenbegrenzungen vorgenommen hätte. Dagegen spricht vielmehr, dass nach der Planbegründung die Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkungen zusammen ein einheitliches Konzept zum Schutz des mittelständischen Einzelhandels in der Innenstadt bilden. Kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Sortimentbeschränkungen ohne die entsprechenden Verkaufsflächenbegrenzungen vorgenommen hätte, erweisen sich die Festsetzungen der Sondergebiete SO I und SO III als solche als unwirksam, weil sowohl die Verkaufsflächenbegrenzungen als auch die Sortimentsbeschränkungen die Art der zulässigen Nutzung in den Sondergebieten bezeichnen, ohne die die Antragsgegnerin die Gebietsfestsetzungen nicht vorgenommen hätte. Ausweislich der Planbegründung sollen gerade die ins Einzelne gehenden Regelungen der Art der Nutzung (Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung) sicherstellen, dass eine marktbeherrschende Stellung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Stadtrandlagen vermieden und dem Interesse einer verbrauchernahen Infrastruktur Rechnung getragen wird.

Die danach die Sondergebiete SO I und SO III insgesamt erfassende Unwirksamkeit führt zugleich dazu, dass auch im Übrigen eine Teilbarkeit der Planungsentscheidung ausscheidet. Bei nur isolierter Unwirksamkeit der beiden Sondergebietsausweisungen würde das Plangebiet in einer Weise zerteilt, dass durch den Restplan eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirkt werden könnte. Überdies fehlt es auch in diesem Zusammenhang an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin eine Planung ohne die beiden Sondergebiete vorgenommen hätte. Dagegen spricht vielmehr, dass der Bebauungsplan nach seiner Begründung u. a. deswegen aufgestellt worden ist, um die "weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an städtebaulich falschen Standorten zu unterbinden". Danach war Anlass für die Planung u. a. die Anfang der neunziger Jahre erfolgte Ansiedlung eines Hawege- und eines Delta-Marktes. Da sich diese Betriebe bzw. ihre Nachfolgeunternehmen in den als SO I und SO III ausgewiesenen Gebieten befinden, kann nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin hätte eine Planung gerade ohne diese Gebiete vorgenommen. Aus diesem Grund erweist sich der gesamte Bebauungsplan als unwirksam.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 50.000,- DM (umgerechnet 25.564,59 Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden alten Fassung (GKG a. F.). Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers in Normenkontrollverfahren, mit denen die Feststellung der Nichtigkeit von Bebauungsplänen begehrt wird, regelmäßig mit einem Betrag von 50.000,00 DM. Im vorliegenden Fall liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine davon abweichende Streitwertfestsetzung vor.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

Zurück