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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 1 ZKO 506/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 91
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Im Verfahren auf Zulassung der Berufung kann die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf eine Klageänderung (hier: Änderung des Vorhabens im Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung) gestützt werden.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT -1. Senat- Beschluss

1 ZKO 506/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

(hier: Antrag auf Zulassung der Berufung)

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Strauch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz

am 22. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. April 2001 - 4 K 664/99 GE - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- DM (umgerechnet 10.225,8376 Euro) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn nach der im Zulassungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 15.10.1997 - 1 ZEO 900/97). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen ist. Dafür besteht nach den Darlegungen des Klägers kein Ansatzpunkt.

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das seine auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die bauliche Erweiterung eines vorhandenen Werkstattgebäudes und seine Umnutzung zu Wohnzwecken gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen § 6 ThürBO, da es die nach dieser Vorschrift erforderlichen Abstandsflächen in mehrfacher Hinsicht nicht einhalte und eine Ausnahme nicht in Betracht komme. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das frühere Werkstattgebäude bestandsgeschützt sei und durch die vorgesehene Umnutzung die Abstandsfrage nicht neu aufgeworfen werde. Zwar seien Nutzungsänderungen nach der Thüringer Bauordnung abstandsrechtlich regelmäßig unerheblich; hier sei aber zu berücksichtigen, dass der Umbau der Werkstatt zum Wohnhaus ausweislich der vorgelegten Pläne mit einer Erweiterung des vorhandenen Bestandes verbunden sei, bei der sich die Abstandsfrage neu stelle.

Der Kläger führt zur Begründung seines Zulassungsantrags im Wesentlichen aus, die Ablehnung der Baugenehmigung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil durch eine modifizierende Auflage die dem Vorhaben entgegenstehenden Hindernisse hätten beseitigt werden können. Wäre sein Vorhaben lediglich auf eine Umnutzung ohne wesentliche Veränderung der Bausubstanz reduziert worden, hätte es aufgrund der bestandsgeschützten Bebauung zugelassen werden können, ohne dass die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen worden wäre. "Um diesen Umstand zu konkretisieren", lege er dem Senat eine abgeänderte Planung des baubetreuenden Ingenieurbüros vor, in der von einer Erweiterung des vorhandenen Bestandes abgesehen werde. Da die Nutzungsänderung nach der neuen Planung nicht mehr mit einer Erweiterung der bestehenden Außenwände verbunden sei, stelle sich die Abstandsflächenfrage jetzt nicht mehr. Unabhängig davon sei das nunmehr beabsichtigte Vorhaben auch zulässig, wenn man die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen neu prüfen wolle, denn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke hätten sich inzwischen zur Eintragung einer Baulast bereit erklärt. Aufgrund der überarbeiteten Planung sei jedenfalls nunmehr die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Da grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sei, müsse seiner Klage jetzt entsprochen werden.

Diese Ausführungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Zunächst war der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, durch Beifügung einer sog. modifizierenden Auflage die einer Genehmigung des beantragten Vorhabens entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Hindernisse zu beseitigen und so seine Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen. Zwar ist die Baugenehmigungsbehörde befugt, ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben durch kleinere Änderungen (sog. "Grüneinträge") dahin zu modifizieren, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen ihm nicht mehr entgegenstehen und so eine Ablehnung des Bauantrags vermieden wird. Es erscheint aber bereits fraglich, ob der entsprechenden Befugnis der Baugenehmigungsbehörde auch ein Anspruch des Bauherrn korrespondiert (ablehnend etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.9.1992 - 5 S 415/91 -, NVwZ-RR 1994, 133, 134). Dem muss hier indes nicht näher nachgegangen werden. Die Berechtigung - und damit auch eine mögliche Verpflichtung - der Bauaufsichtsbehörde zur Vornahme sog. "Grüneinträge" kann sich immer nur auf kleinere Änderungen beziehen, durch die das vom Bauherrn zur Genehmigung gestellte Vorhaben nur unwesentlich modifiziert wird. Davon kann bei den vom Kläger für richtig gehaltenen "Modifikationen" seines ursprünglichen Vorhabens aber nicht mehr gesprochen werden. Der Kläger hatte beim Beklagten nicht nur eine "schlichte" Änderung der baulichen Nutzung des Werkstattgebäudes, sondern - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch eine nicht unerhebliche Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz beantragt. Die "Modifikation" dieses Vorhabens in Richtung auf eine bloße Nutzungsänderung ohne Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz wäre mit einer deutlichen Verkleinerung des Vorhabens und einer wesentlichen Veränderung des Grundrisses und der vorgesehenen Raumaufteilung verbunden; dies zeigen nicht zuletzt die vom Kläger zum Zwecke der Verdeutlichung seiner entsprechenden Vorstellungen eingereichten geänderten Bauvorlagen, in denen die veränderte Grundrisslösung überdies zu einer Reduzierung der Zahl der vorgesehenen Wohneinheiten (von zwei auf eine) führt. Zu derart weit reichenden Veränderungen der eingereichten Pläne wäre die Bauaufsichtsbehörde aber nicht befugt gewesen. Dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne entsprechende Änderungen genehmigungsfähig gewesen wäre, will der Kläger ersichtlich nicht (mehr) behaupten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der klagabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die von ihm jetzt eingereichten geänderten Baugenehmigungsunterlagen bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung berücksichtigt werden müssten. Dabei mag dahinstehen, ob auf der Grundlage der zur Gerichtsakte eingereichten (verkleinerten) Bauvorlagen, die ersichtlich nicht den Anforderungen der BauPrüfVO genügen und zudem unvollständig sind, die Erteilung einer Baugenehmigung überhaupt in Betracht zu ziehen wäre. Die vom Kläger begehrte Einbeziehung eines geänderten Vorhabens in das anhängige Klageverfahren stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, die im Zulassungsverfahren von vornherein nicht in Betracht kommt. Zwar ist der Kläger nicht gehindert, seinen Zulassungsantrag auf neuen Tatsachenvortrag zu stützen; die Berücksichtigung neuen Vorbringens vermag aber nur dann die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen, wenn und soweit sich das Vorbringen auf den Streitgegenstand bezieht, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat (vgl. hierzu ThürOVG, Beschluss vom 19.4.2001 - 3 ZKO 888/98-Leitsatz in juris; gegen die Zulässigkeit einer Klageänderung im Zulassungsverfahren auch OVG NW, Beschluss vom 23.10.1998 -22 B 2150/98- und Beschluss vom 21.5.2001 - 8 A 3373/99 - Leitsätze jeweils in juris - sowie Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar [Loseblatt, Stand: Jan. 2002], § 91 Rdn. 94 FN 142). Abgesehen davon wäre die erstrebte Klageänderung im vorliegenden Verfahren auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 91 VwGO nicht vorliegen. Weder haben die übrigen Beteiligten in sie eingewilligt, noch kann sie als sachdienlich angesehen werden. Der Kläger will mit den geänderten Bauvorlagen der Sache nach ein völlig neues Bauvorhaben in das Verfahren einbeziehen, das bisher nicht Gegenstand eines entsprechenden Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gewesen ist. Es ist nicht sinnvoll, dass der Senat im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens befindet, mit dem die zuständige Fachbehörde bisher noch nicht befasst war (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.1995 - 4 B 26.95 - zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat sich im Zulassungsverfahren nicht zur Sache geäußert.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. den §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden Fassung.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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