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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 2 EO 1031/04
Rechtsgebiete: GG, LuftVG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 14
LuftVG § 6
LuftVG § 8 Abs. 1
LuftVG § 8 Abs. 2
LuftVG § 10 Abs. 6
LuftVG § 29b
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
VwGO § 80 Abs. 5
Die grundrechtlich noch hinnehmbare Beeinträchtigung der Lärmschutzbelange von Flugplatzanliegern ist nicht in die Abwägung einer luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigung für den Neubau eines Luftrettungszentrums einzustellen, wenn der Betrieb der Hubschrauber durch bestandskräftige luftverkehrsrechtliche Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 LuftVG gedeckt ist.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 1031/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Luftverkehrsrechts,

hier: Antrag nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hinkel

am 5. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beim Thüringer Oberverwaltungsgericht (Az. 2 O 1030/04) gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 19. Mai 2004 (Az. 560.10-3821-01/04) wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 390.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilten luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigung zur Neuerrichtung von baulichen Anlagen und sonstigen Infrastrukturmaßnahmen, die mit der Nutzung der Luftrettungsstation auf dem Flugplatz Jena-Schöngleina in Zusammenhang stehen.

Die Beigeladene betreibt in der Gemeinde Schöngleina einen Flugplatz, der sich auf einem etwa 150 m über die benachbarten Orte erhebenden Höhenplateau befindet. Der Platz ist in einer Trinkwasserschutzzone gelegen und einem FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat) benachbart.

Die Antragstellerin zu 1. ist eine dem Flugplatz benachbarte Gemeinde, die Antragsteller zu 2. bis zu 74. sind Eigentümer von Eigenheimen im Wohngebiet "A " im Ortsteil G der Antragstellerin zu 1. Das Wohngebiet liegt ca. 2 bis 3 km nordöstlich von dem Flugplatz entfernt.

Die Ursprünge des Flugplatzes reichen bis 1941 zurück. Er wurde seitdem durchgängig benutzt und besitzt seit 1991 auch den Status eines Verkehrslandeplatzes nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Derzeit befinden sich auf dem Gelände eine befestigte Rollbahn und Grasbahnen zum Starten und Landen von Flugzeugen sowie ein bereits zu DDR-Zeiten errichteter Tower mit angrenzenden Gebäuden und einer Hangarhalle. In den auf den Flugplatz vorhandenen Gebäuden befinden sich neben einem Restaurant Räume, die von verschiedenen im Luftverkehr tätigen Unternehmen gewerblich genutzt werden.

Weiterhin sind dort untergebracht ein Hubschrauber sowie die Mannschaft der seit etwa 10 Jahren auf dem Flugplatz, zunächst von der Bundeswehr und sodann vom ADAC, betriebenen Luftrettungsstation.

Der Betrieb des Flugplatzes beruht auf einer Genehmigung nach § 6 LuftVG vom 31. August 1992, die - soweit hier erheblich - in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. März 2000 unter anderem bestimmt, dass der Verkehrslandeplatz von Hubschraubern (ohne Gewichtsbegrenzung) genutzt werden darf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Genehmigungen verwiesen. Darüber hinaus erging gegenüber der Beigeladenen unter dem 7. Februar 2000 ein Planfeststellungsbeschluss zum Sicherheitsausbau des Verkehrslandeplatzes Jena-Schöngleina, der mit Plangenehmigung vom 28. September 2000 nochmals ergänzt wurde. Diese Beschlüsse, die zum Teil noch nicht vollzogen sind, sahen im Wesentlichen eine Verlängerung der Landebahn auf 1200 m und deren Verbreiterung auf 23 m sowie die Befestigung des Vorfeldes und der Abstellplätze für Flugzeuge - nämlich für insgesamt 2 Hubschrauber und 35 Flugzeugabstellplätze -, eine Verlängerung der Segelflugbetriebsflächen, die Erweiterung der Betriebszeiten und die Befestigung der Zufahrtsstraße vor. Auch hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird auf die in den Akten enthaltenen Entscheidungen verwiesen. Weiterhin wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 19. Juni 2001 angeordnet, dass der Verkehrslandeplatz Jena-Schöngleina einen beschränkten Bauschutzbereich gemäß § 17 LuftVG erhält. Die aufgeführten behördlichen Entscheidungen wurden nicht angefochten.

Seit 2002 trat die Beigeladene an den Antragsgegner mit dem Ziel eines weiteren Ausbaus des Flugbetriebes und der Flugplatzanlagen heran. In einem Schreiben vom 24. April 2002 beantragte die Beigeladene entsprechende Maßnahmen zur Ergänzung der erteilten Genehmigungen und der Planfeststellungen. In der Folge leiteten der Antragsgegner, vertreten durch das Landesverwaltungsamt, wie auch andere Behörden verschiedene und überwiegend noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Änderung der Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG, zur Änderung der Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen nach § 8 LuftVG und zum Erlass von Bebauungsplänen ein.

Aufgrund eines Antrags der Beigeladenen vom 15. April 2004 erließ der Antragsgegner am 19. Mai 2004 die streitgegenständliche Plangenehmigung für den Neubau der Rettungshubschrauberstation (RTH-Station) "Christoph 70" auf dem Verkehrslandeplatz Jena-Schöngleina. Gegenstand dieser Plangenehmigung ist der Ersatzneubau eines Hangars und eines Funktionsgebäudes für den Rettungshubschrauber "Christoph 70" des ADAC. Daneben umfasst die Plangenehmigung einen Abstellplatz für den Rettungshubschrauber, eine Tankanlage und mit der Anlage zusammenhängende weitere Infrastrukturmaßnahmen. Zur Planrechtfertigung führte der Antragsgegner an, dass durch den Neubau der Luftrettungsstation das bereits auf dem Flugplatz stationierte Team des ADAC-Rettungshubschraubers "Christoph 70" eine neue Unterkunft erhalten solle. Die derzeitigen Gebäude seien für den weiteren Betrieb nicht mehr ausreichend. Weiterhin stellte er im Rahmen der Erläuterungen zur Entscheidung fest, dass durch die geplante Baumaßnahme es zu keinen Änderungen - insbesondere zu keinen Steigerungen - der Flugbewegungen komme. Zusätzliche Lärmauswirkungen seien nicht zu befürchten.

Diese Plangenehmigung gelangte erstmalig der Antragstellerin zu 72. im Rahmen eines Akteneinsichtstermins am 19. Mai 2004 zur Kenntnis. Die Plangenehmigung wurde den Antragstellern nicht zugestellt.

Unter dem 4. Juni 2004 erteilte das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises die zusätzliche Baugenehmigung für die von der Plangenehmigung erfassten Neubauten.

Am 21. Juni 2004 haben die Antragsteller Klage bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht mit dem Ziel erhoben, die Plangenehmigung des Beklagten vom 19. Mai 2004 aufzuheben. Hilfsweise begehren sie, die Plangenehmigung um bestimmte Auflagen zu ergänzen, die insbesondere auf Lärmschutzmaßnahmen gerichtet sind.

Ebenfalls am 21. Juni 2004 haben die Antragsteller das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht eingeleitet. Im Wesentlichen führen sie zur Begründung an, dass sie antragsbefugt seien. Sie seien in ihren durch die drittschützende Lärmvorschrift des § 29b LuftVG geschützten Belangen berührt; dies beträfe sowohl ihr Eigentumsrecht und ihre körperliche Unversehrtheit als auch ihren Anspruch auf fehlerfreie Abwägung der widerstreitenden Interessen in der Planentscheidung. Seit längerem sei eine erhebliche Steigerung des Luftverkehrs auf dem Flugplatz festzustellen, die für sie zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führe. Seit Jahren beschwichtigten der Antragsgegner und die Beigeladene die Antragsteller; entgegen ihren Aussagen habe die Beigeladene jedoch die Kapazitäten des Flugplatzes für Luftfahrzeuge immer wieder ausgeweitet. So sei der Verkehrslandeplatz mittlerweile der Flugplatz mit den meisten Flugbewegungen in Thüringen. Der nun durch die Plangenehmigung beabsichtigte Ausbau führe zwingend zu einer weiteren Erhöhung des Fluglärms sowie einer verstärkten Belästigung durch Abgase. Der Ausbau ermögliche eine von der Beigeladenen auch angestrebte verstärkte Kapazitätsauslastung des Verkehrslandeplatzes. Die Beigeladene verfolge ein Gesamtkonzept, das auf eine Umwandlung des Landeplatzes in einen Regionalflughafen gerichtet sei. Die Plangenehmigung sei rechtswidrig. Sie leide an Verfahrensfehlern. So habe keine Plangenehmigung sondern ein Planfeststellungsbeschluss ergehen müssen. Der mit der Plangenehmigung verfolgte Ausbau der Luftrettung auf dem Verkehrslandeplatz sei nur als ein Teil des von der Beigeladenen angestrebten Ausbaus zu verstehen. Die Plangenehmigung beruhe auf der "Mär von einem Ersatzbau". Dies belege zum Beispiel die für einen Hubschrauberlandeplatz völlig überdimensionierte Tank-, Beleuchtungs- und Antennenanlage. Insoweit läge keine sachgerechte Abschnittsbildung für ein isoliertes Plangenehmigungsverfahren vor. Die Plangenehmigung leide auch an Abwägungsfehlern und fände keine Planrechtfertigung. Der Gesichtspunkt der zu erwartenden Erweiterung der Flugbewegungen und damit verbundener ansteigender Fluglärm und vermehrte Abgase seien von dem Antragsgegner völlig unberücksichtigt geblieben. Er habe auch nicht bedacht, dass der zu erwartende Ziel- und Quellverkehr (Straßenverkehr) sich infolge des geplanten Ausbaues erhöhen wird. Soweit in der Vergangenheit zu vorangegangenen Planfeststellungsbeschlüssen Lärmgutachten eingeholt worden seien, seien diese fehlerhaft und nicht zu berücksichtigen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 19. Mai 2004 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, die Antragsteller besäßen bereits keine Antragsbefugnis. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch die beabsichtigten Baumaßnahmen sei nicht ersichtlich. Insoweit bliebe die luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung unverändert. Diese Genehmigung gestatte bereits seit 1980 Hubschrauberflüge in unbegrenzter Zahl zum und von diesem Flugplatz. Die Plangenehmigung beinhalte auch keine Anlage eines neuen Hubschrauberlandeplatzes. Die Hubschrauber landeten weiterhin auf der Flugbahn und gleiteten im sogenannten Hover-Verfahren von der Landebahn zu einem neuen Hangar. In der bisher als Hangar genutzten Halle würden zukünftig Fahrzeuge der Feuerwehr untergebracht. Die Errichtung der neuen Luftrettungsstation sei ein eigenständiges Vorhaben, das unabhängig von dem weiteren beantragten betrieblichen Ausbau des Flugplatzes durchgeführt werden könne. Die Anlage sei auch nicht überdimensioniert, insbesondere sei die Tankanlage nur zur Betankung des Rettungshubschraubers vorgesehen und erhalte eine Bevorratung für etwa 3 bis 4 Monate. Auch die geplante Abwasseranlage ersetze nur die vorhandene und werde dabei von 110 auf 125 Einwohnereinheiten aufgrund höherer technischer Bedingungen erhöht. Für die Situation der Antragsteller sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Grundstücke in Kenntnis des nahegelegenen Flugplatzes bebaut worden seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen; ebenso wenig sei das FFH-Gebiet berührt. Entgegen der Behauptung der Antragsteller sei keine Steigerung des Hubschrauberverkehrs zu erwarten. Darüber hinaus werde vom Flughafen Jena-Schöngleina auch nicht, wie von den Antragstellern behauptet, der überwiegende Teil der Thüringer Flugbewegungen abgewickelt.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie schließt sich im Wesentlichen der Begründung des Antragsgegners an. Die mit der Plangenehmigung beabsichtigten Baumaßnahmen würden lediglich zur Modernisierung des seit Jahren vorhandenen Luftrettungszentrums führen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Gerichtsakte (7 Bände) zu dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren sowie zu dem Klageverfahren (2 O 1030/04) sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.

Das Begehren der Antragsteller ist nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 19. Mai 2004, also auf einen Stopp des Neubaus der RTH-Station "Christoph 70" auf dem von der Beigeladenen betriebenen Flugplatz gerichtet. Streitgegenstand ist nach dem anwaltlich eindeutig formulierten Verfahrensantrag nur der Vollzug dieses Verwaltungsakts des Antragsgegners.

Im Hinblick auf die darüber hinaus gehenden Ausführungen der Antragsteller weist der Senat vor der weiteren Prüfung des Antrags zur Klarstellung darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die in der Vergangenheit ergangenen luftverkehrsrechtlichen Bescheide sind, die den Flugplatz Jena-Schöngleina betreffen. Diese Bescheide haben die Antragsteller nicht angefochten.

Zum einen umfassen diese Bescheide die Genehmigungen nach § 6 LuftVG. In Ablösung der entsprechenden nach dem Recht der DDR ergangenen Anordnungen hat das damalige Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Technik unter dem 31. August 1992 eine grundlegende Betriebsregelung für den Flugplatz Jena-Schöngleina erlassen. Diese wurde in den Folgejahren durch zahlreiche Änderungen modifiziert, zuletzt mit Bescheiden vom 8. März 2000, 19. Juni 2001, 12. Dezember 2001 und 21. Juni 2002. Hieraus ergibt sich - soweit für diesen Rechtsstreit erheblich -, dass der Flugplatz Jena-Schöngleina für eine unbeschränkte Anzahl von Hubschraubern ohne Gewichtsbegrenzung im Rahmen der sonstigen Betriebsregelungen genutzt werden darf. Darüber hinaus ist der Hubschrauberverkehr auf dem Gelände durch Sondergenehmigungen nach § 25 LuftVG geregelt.

Zum anderen gehören zu dem Bestand nicht angefochtener Entscheidungen die Planfeststellungsbeschlüsse bzw. Plangenehmigungen nach § 8 LuftVG. So ist nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Februar 2000 und die ergänzende Plangenehmigung vom 28. September 2000, die den Ausbau des Verkehrslandeplatzes zum Zwecke der Anpassung an europäische Sicherheitsstandards betreffen.

Gegenstand dieses Verfahrens sind ebenso wenig in der Hauptsache Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder - weitergehend - auf Widerruf der bislang ergangenen luftverkehrsrechtlichen Bescheide. Ungeachtet dessen, dass der Geltendmachung solcher Ansprüche, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO zu beurteilen wären, der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstände, würde wohl auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu deren gerichtlichen Durchsetzung fehlen, denn sie haben bislang solche Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner nicht geltend gemacht (vgl. aber zur Berücksichtigung der hilfsweisen Geltendmachung solcher Ansprüche im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Planentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13/97 -, NVwZ 1998, 1070).

Gegenstand des Verfahrens ist auch nicht das laufende Verfahren zur Änderung der von der Beigeladenen begehrten Änderung der Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG. Dieses Verwaltungsverfahren wird derzeit beim Antragsgegner geführt und zielt auf eine die Ausweitung der Betriebszeiten, Erhöhung des Abfluggewichts und Änderung der Platzrundenführung. Eine Entscheidung ist in diesem Verfahren noch nicht ergangen. Die Antragsteller werden in diesem Verfahren die Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die beabsichtigte Ausweitung des Flugbetriebs vorzubringen, so dass sie der Antragsgegner in seiner Entscheidung zu berücksichtigen und zu bewerten hat. Die Gewährung von Rechtsschutz bezüglich dieser demnächst anstehenden Entscheidungen ist aber weder von den Antragstellern begehrt, noch wäre auch insoweit derzeit ein vorbeugender Rechtsschutz denkbar und wohl auch nicht statthaft.

Der demnach ausschließlich auf die Aussetzung des Vollzugs der Plangenehmigung vom 19. Mai 2004, die, wie oben eingehend dargestellt, allein Ersatzbauten, eine erweiterte Tankanlage und weitere Infrastrukturmaßnahmen betrifft, die mit dem Betrieb des Rettungshubschraubers "Christoph 70" des ADAC im Zusammenhang stehen, gerichtete Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er zutreffend auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gerichtet, die keinen Suspensiveffekt besitzt (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG) und auch keines Vorverfahrens bedarf (§ 8 Abs. 2 Satz 3 LuftVG). Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zur Entscheidung über den Antrag berufen, der einen Verkehrslandeplatz mit beschränktem Bauschutzbereich betrifft (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO). Dem Antrag steht nicht die Fristbestimmung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG entgegen. Die Plangenehmigung vom 19. Mai 2004 wurde den Antragstellern nicht zugestellt; sie haben nach Kenntniserlangung in der Folgezeit jedenfalls binnen Monatsfrist - nämlich am 21. Juni 2004, einem Montag - den vorliegenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht. Sie sind auch antragsbefugt, da nach ihrem Vortrag eine Verletzung in eigenen Rechten nicht ausgeschlossen ist.

Der Antrag ist aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung, das Grundlage des gesetzlich geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Baustopp. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Anfechtungsklage der Antragsteller offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung in einem Hauptsacheverfahren nur in den Grenzen der Klagebefugnis und der Rechtsverletzung des Dritten in Betracht kommt, kann von einer Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage Dritter nur ausgegangen werden, wenn diese bereits im Eilverfahren substantiiert dartun, dass ihnen ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Vorhaben zusteht. Dies ist bei den Antragstellern nicht der Fall.

Die Plangenehmigung des Antragsgegners im vorbeschriebenen Umfang verletzt jedenfalls nicht die von den Antragstellern geltend gemachten Rechte, nämlich das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und das Recht auf Berücksichtigung ihrer gesetzlich gewährten Lärmschutzbelange (§ 29b LuftVG). Die allen behaupteten Rechtsverletzungen gemeinsam zugrunde liegende Annahme der Antragsteller, dass die Plangenehmigung sie in ihren Lärmschutz- und sonstigen Immissionsbelangen in unzumutbarer Weise berührt, ist für den Senat nicht erkennbar. Es spricht vielmehr viel dafür, dass der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass durch die von der Plangenehmigung erfassten Vorhaben keine Steigerungen der Flugbewegungen verursacht wird; es sind daher keine über das derzeit zulässige Maß hinausgehenden zusätzlichen Lärmauswirkungen zu befürchten.

Die Plangenehmigung beruht auf § 8 Abs. 2 LuftVG. Diese Bestimmung benennt die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Plangenehmigung gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss, ohne andere materielle Voraussetzungen zu erwähnen.

Für diese verbleibt es bei den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Die danach die materielle Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung voraussetzende Planrechtfertigung - auch unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Abschnittsbildung - und die erforderliche Abwägung sind im Hinblick auf die von den Antragstellern behaupteten Rechte nicht zu beanstanden.

Der von der Beigeladenen beabsichtigte Neubau der RTH-Station "Christoph 70" bedarf einer Planentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Durch die bauliche Anlage auf dem Verkehrslandeplatz wird die bestehende luftverkehrsrechtliche Anlage nicht nur unwesentlich geändert.

Auch die angeführte Planrechtfertigung unterliegt keinen Zweifeln. Diese grundsätzlich an jede Planentscheidung zu stellende Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Vorhaben erforderlich, das heißt vernünftigerweise geboten ist. Nicht erforderlich ist eine Unausweichlichkeit (st. Rechtspr. BVerwG, vgl. nur zum Flughafen Erfurt: Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 53/97 -, BVerwGE 107, 142 m. w. N.). Solche vernünftigen Erwägungen hat der Antragsgegner zur Frage des "überhaupt Tätigwerdens" seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die geplante Anlage ist - zumal nach der Entscheidung der Thüringer Landesregierung zur Förderung eines Luftrettungszentrums an diesem Standort - im Hinblick auf eine neue Unterbringung des bereits auf dem Verkehrslandeplatz seit Jahren stationierten, aber nur provisorisch untergebrachten ADAC-Rettungshubschraubers "Christoph 70" und der dazugehörenden Mannschaft ohne jeden vernünftigen Zweifel angezeigt.

Das Vorbringen der Antragsteller, die Plangenehmigung beinhalte eine unzulässige Abschnittsbildung, die die gesamte Planrechtfertigung in Frage stelle, trifft nicht zu. Die Antragsteller verkennen bereits, dass das beabsichtigte Vorhaben weder rechtlich noch tatsächlich Teil eines (größeren) Gesamtvorhabens ist. Der Bau der Luftrettungsstation ist ein eigenständiges Vorhaben, das in sich abgeschlossen ist. Es gilt, dass der Träger des Vorhabens mit seinem Genehmigungsantrag und dem darin vorgestellten konkreten Konzept den Genehmigungsgegenstand abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, und vom 04.07.1988 - 7 C 88.87 -, BVerwGE 80, 21). Zwar weisen die Antragsteller darauf hin, dass die Geschäftsführerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 24. April 2002 gegenüber dem Antragsgegner ein Konzept vorgelegt habe, dass auf eine umfassende Ausweitung des Flugbetriebs auf den Verkehrslandeplatz in zeitlicher und räumlicher Hinsicht ziele. Es bleibt jedoch schon offen, ob dieses Schreiben überhaupt die Einleitung entsprechender Verwaltungsverfahren bezweckte. Der äußeren Form nach handelt es sich wohl mehr um Anregungen und den Vortrag unverbindlicher Entwicklungsideen. Jedenfalls ist dieses Schreiben nicht die Grundlage des streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahrens. Dies ist allein der auf die Neuerrichtung der RTH-Station konzentrierte Antrag vom 15. April 2004.

Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung über die Errichtung der RTH-Station ohne Berücksichtigung der weiteren von der Beigeladenen verfolgten Vorhaben getroffen werden kann. Das Vorhaben ist weder Teil einer vertikalen noch einer horizontalen Verfahrensstufung (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 74 Rz. 29). Es ist unabhängig von den weiteren Ausbauplanungen der Beigeladenen und berührt die sonstigen zwischen den Beteiligten streitigen Problembereiche, wie die Verlängerung der Betriebszeiten oder die Zulassung von Flugzeugen größerer Kapazität, nicht. Es steht auch nicht in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den anderen möglicherweise beabsichtigten Maßnahmen. Die Luftrettungsstation kann für sich allein errichtet werden und unabhängig davon, ob noch weitere luftverkehrsrechtliche Entscheidungen - seien sie lärmintensiv oder nicht - ergehen werden. Es entsteht kein Planungstorso.

Dieser Feststellung des Senats steht auch nicht die weitere Behauptung der Antragsteller entgegen, dass die Tankanlage für die Betankung des Rettungshubschraubers überdimensioniert sei. Es liegt in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners, aufgrund eigener Prognosen entsprechende Größen zu bestimmen. Eine Vorratshaltung kann dabei geboten sein. Dies wird durch das Vorbringen des Antragsgegners erhärtet, diese Tankanlage sei danach ausgerichtet, eine mehrmonatige Versorgung der Rettungshubschrauber mit Flugbenzin sicher zu stellen und sei überdies auch wegen ihres Standortes für eine Betankung von Flugzeugen bereits objektiv nicht geeignet.

Soweit die Antragsteller zuletzt noch behaupten, auch die Beleuchtungs- sowie die Antennenanlage lasse auf einen beabsichtigten größeren Flugbetrieb schließen, lässt dies eine eingehende Auseinandersetzung mit den technischen Voraussetzungen einer solcher Anlage vermissen. Die Aussagen der Antragsteller sind unsubstantiierte Vermutungen.

Ausgehend hiervon war der Antragsgegner nicht gehalten, wie im Falle einer Abschnittsbildung zu prüfen, ob auch der zunächst aus der Entscheidung ausgeklammerte Teil realisierungsfähig ist und dem Gesamtvorhaben keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, a. a. O.)

Auch die der Plangenehmigung zugrunde liegende Abwägung ist im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachten eigenen Rechte nicht zu beanstanden.

§ 8 Abs. 1 LuftVG ermächtigt die Planfeststellungsbehörde zur luftverkehrsrechtlichen Fachplanung. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Einräumung planerischer Gestaltungsfreiheit. Ihrem Gegenstand nach erstreckt sich diese in umfassender Weise auf schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung zudem aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entsprechend, ist die planerische Gestaltungsfreiheit verschiedenen rechtlichen Bindungen unterworfen, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche Bindungen folgen u. a. aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots. Dieses verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass zweitens in die Abwägung Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung BVerwG, vgl. nur grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332).

Der Antragsgegner hat diese Grundsätze im Hinblick auf den von den Antragstellern geltend gemachten Belang des Lärm- und sonstigen Immissionsschutzes ausreichend beachtet und zu Recht diesen Belang nicht weiter gewichtet, da gegenüber dem jetzigen rechtlichen Status durch das plangenehmigte Bauvorhaben keine für den Senat in irgendeiner Weise erkennbaren zusätzlichen Lärmauswirkungen auftreten. Es bleibt alles so, wie es ist.

In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dabei Folgendes (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999 - 11 A 22/98 -, UPR 2000, 116 m. w. N.): Ebenso wie bei der Planfeststellung sind auch bei der Plangenehmigung einer Änderung des Verkehrslandeplatzes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die berührten privaten Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist hierbei als abwägungserheblicher Belang jede Lärmbelästigung anzusehen, die nicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, und vom 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, a. a. O.). Die Abwägung hat sich aber auf jenen Zustand der Anlage zu beziehen, wie er sich infolge der Planfeststellung ergeben wird. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, sämtliche Einwirkungen des Flugplatzes auf seine Nachbarschaft seien gerade in dem die Änderung betreffenden Planungsverfahren planerisch zu bewältigen und deswegen in die Abwägungsentscheidung einzustellen. Auch die Frage der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen der Flugplatzanlieger wird nicht bereits durch jede planbedürftige Änderung wieder neu aufgeworfen. Sie stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Beeinträchtigungen handelt, die von einer früheren luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG gedeckt sind und von einer späteren planbedürftigen Änderung des Flugplatzes nicht berührt werden. Ebenso wenig wie die gesteigerte Ausnutzung einer solchen Genehmigung ihrerseits genehmigungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1997 - 11 C 1.97 -Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27), bedarf es einer Einbeziehung der von der Genehmigung unverändert gedeckten Beeinträchtigungen in das spätere Planungsverfahren. Insoweit können schutzwürdige private Belange - auch Lärmschutzbelange - nicht berührt sein.

So liegt es hier. Selbst wenn die Annahme der Antragsteller eines verstärkten Hubschrauberverkehrs in Folge des Neubaus der RTH-Station zutreffen würde - wofür es derzeit keine Anhaltspunkte gibt - , wäre dieser zusätzliche Verkehr von der bestehenden Genehmigungslage gedeckt. Wie ausgeführt, ist aufgrund der Genehmigungslage nach § 6 LuftVG die Nutzung des Flugplatzes Jena-Schöngleina für eine unbegrenzte Anzahl von Hubschraubern ohne Gewichtsbegrenzung eröffnet. Ein gesteigerter Flugbetrieb in Folge der plangenehmigten Anlage wäre von der bestehenden Genehmigungslage umfasst.

Ungeachtet dieses bereits entscheidungserheblichen Gesichtspunktes hat sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene substantiiert dargelegt, dass auch im Tatsächlichen keine Steigerung der Flugbewegungen infolge des Neubaus zu erwarten ist. Die neue RTH-Luftrettungsstation dient nur dazu, die bislang provisorische Unterbringung des Luftrettungsteams und seines Hubschraubers zu ersetzen. Ein neuer Luftlandeplatz entsteht nicht und ist auch nicht Inhalt der Plangenehmigung. Der Senat teilt insoweit nicht die Zweifel der Antragsteller, dass zukünftig nicht der bereits bestehende Hubschrauberlandeplatz auf der Landebahn des Flugplatzes, sondern die schienengebundene Abstellfläche vor dem geplanten Hangar zum Starten und Landen benutzt wird. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob dies flugtechnisch möglich ist. Darüber hinaus wird auch durch das Freiwerden der bisher vom Rettungshubschrauber in Anspruch genommenen anderweitigen Fläche nicht mit einer Steigerung der Flugbewegungen zu rechnen sein. Insoweit haben der Antragsgegner und die Beigeladene glaubhaft erklärt, dass in dem bislang benutzten Hangar zukünftig eine anderweitige Nutzung, nämlich ein Unterstellplatz für Fahrzeuge des Brandschutzes, vorgesehen ist.

Der von den Antragstellern geltend gemachte Lärmschutzbelang wäre allenfalls dann in der Abwägung stärker zu berücksichtigen, wenn als Folge einer gesteigerten Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt zugelassenen Flughafens ein mit den Anforderungen des Verfassungsrechts unvereinbarer Zustand eintreten würde. In diesem Fall hätten die Betroffenen einen Anspruch darauf, dass die Zulassungsentscheidung in Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG um Lärmschutzauflagen ergänzt wird, weil es staatlichen Organen aufgrund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht verboten ist, an der Fortsetzung grundrechtsverletzender Eingriffe mitzuwirken (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004 - 4 B 95/03 - und vom 16.12.2003 - 4 B 75.03 -, a.a.O., Urteil vom 28.10.1998 - 11 A 3.98 -, BVerwGE 107, 350).

Einem solchen Anspruch der Antragsteller auf Ergänzung der streitgegenständlichen Plangenehmigung, der auch im gegen diese gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1998 - 11 VR 13/97 -, a. a. O.), steht aber zum einen entgegen, dass - wie aufgezeigt - infolge der streitgegenständlichen Plangenehmigung keine Kapazitätssteigerung zu erwarten ist und daher die plangenehmigte Anlage zu keinem neuen Lärm führt. Richtig verstanden, wenden sich die Antragsteller mit ihrem Vortrag auch vorrangig nicht gegen die streitgegenständliche Entscheidung, sondern gegen eine angebliche - durch die Flugbewegungsstatistik allerdings nicht belegte - Steigerung des Flugverkehrs in den vergangenen Monaten und damit gegen die Ausnutzung der bestandskräftigen Genehmigungen. Zum anderen haben die Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, dass bereits jetzt die hohe Schwelle einer Grundrechtsverletzung überschritten ist. Zwar behaupten sie zusätzliche Beeinträchtigungen, die sie allerdings nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maß und mit der notwendigen Substanz, bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben belegen können. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Tatsachenprüfung stehen einer solchen Annahme bereits die wissenschaftlichen Lärmgutachten entgegen, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 2000 zu Grunde lagen. Danach weist die maßgebliche Rasterlärmkarte für das Wohngebiet der Antragsteller keine erhöhten Werte auf. Weiterhin wird die Zumutbarkeit durch die Vorbelastung der von den Antragstellern genutzten Grundstücke wesentlich geprägt (vgl. nur eingehend: BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332). Hier ist zu berücksichtigen, dass das Wohngebiet der Antragsteller seit seinem Bestehen auch durch den Flugbetrieb von Hubschraubern - und nur darauf kommt es hier an - vorbelastet ist.

Konnten - wie aufgezeigt - Lärmschutzbelange der Antragsteller im Plangenehmigungsverfahren zu Recht zurückgestellt werden, so folgt hieraus auch die Statthaftigkeit dieses Verfahrens gegenüber einem Planfeststellungsverfahren. Denn dieses wäre nur durchzuführen, wenn Rechte Dritter beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LuftVG). Davon kann keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Nach § 159 Satz 2 VwGO tragen die Antragsteller die Kosten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären. Dies entspricht der Billigkeit, da diese einen eigenen Antrag gestellt hat und damit am Kostenrisiko teilgenommen hat (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a. F. (vgl. zur Anwendung des alten Rechts: § 72 Nr. 1 GKG n. F.). Dabei bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller in Höhe der von ihnen befürchteten Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Rechtsposition. Diese Beeinträchtigung bewertet der Senat für die Antragsteller zu 2. bis 74. in Höhe von 10.000,-- Euro pro Person, im Falle der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 50.000,-- Euro (vgl. Ziffer 33.2 und 3 i. V. m. Ziffer 1.2 und 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 189 Anlage). Im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutzcharakter des Verfahrens war der so ermittelte Betrag zu halbieren.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Ziffer 1 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

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