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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 2 EO 1065/05
Rechtsgebiete: VwGO, ThürRG


Vorschriften:

VwGO § 123
ThürRG § 48
Ein Anordnungsanspruch ist in richterrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Grundlage der gerichtlichen Feststellung ist regelmäßig eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs.

Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen.

Der Dienstherr kann jedenfalls im noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren seine Auswahlentscheidung ergänzend begründen.

Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in diesen Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Amtes eines Präsidenten eines Kollegialgerichts neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss.

Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der der Auswahl zu Grunde liegende Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst.

Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen. Diese Vergleichbarkeit kann dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen.

Ein landesweit geltendes und alle Gerichtszweige betreffendes Beurteilungssystem indiziert eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen; dies jedoch nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können.

Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern darüber hinaus bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet. Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls eine Ermittlungspflicht des Dienstherrn.

Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Dienst- und Lebensalter gehören hingegen nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 1065/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Richter,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider am 13. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. September 2005 - 1 E 566/05 Ge - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 19.691,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des _gerichts .

Der ____ geborene Antragsteller ist seit 1979 als Richter und in dieser Funktion seit 1993 im Dienst des Antragsgegners tätig. Der Antragsgegner ernannte ihn zuletzt 1997 zum Vizepräsidenten des _gerichts .

Der ____ geborene Beigeladene ist seit 1996 Richter im Thüringer Landesdienst. Der Antragsgegner ernannte ihn zuletzt mit Wirkung vom 24. Oktober 2003 zum Direktor des Amtsgerichts A , dessen Funktion er nach Beendigung seiner Abordnung in das Thüringer Justizministerium von 2001 bis 2003 seit dem 1. Januar 2004 wahrnahm.

Auf die Ausschreibung der Stelle des Präsidenten des _gerichts im Februar 2005 bewarben sich sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene.

Anlässlich dieser Bewerbung erteilte der Präsident des _gerichts am 26. April 2004 dem Antragsteller eine Beurteilung, die mit der Gesamtbewertung "übertrifft erheblich die Anforderungen" endete und weiterhin die Eignungsprognose enthielt, dass der Antragsteller für das angestrebte Amt "gut geeignet" sei. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts änderte in seiner Stellungnahme zu dieser Beurteilung unter dem 13. Juli 2005 die Gesamtbewertung in "entspricht voll den Anforderungen" und die Eignungsurteilung in "eingeschränkt geeignet". Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts den vom Antragsteller dagegen eingelegten Widerspruch zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben (Az. 1 K 803/05 Ge), die noch anhängig ist.

Die Präsidentin des Landgerichts E beurteilte am 8. April 2005 die Leistung des Beigeladenen mit dem Gesamtprädikat "hervorragend" und schätzte ihn für die angestrebte Stelle als "sehr gut geeignet" ein. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme sein Einverständnis erklärt, aber auf den kurzen Beurteilungszeitraum hingewiesen.

Unter Berücksichtigung dieser Anlassbeurteilungen schlug der Präsident des Oberverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 3. Juni 2005 dem Antragsgegner vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Diesem Besetzungsvorschlag folgte der Antragsgegner in seiner vom zuständigen Referat vorgeschlagenen Auswahlentscheidung am 7. Juni 2005. Dabei stellte er heraus, dass das Leistungsniveau des Beigeladenen hinsichtlich der Gesamtbeurteilung und fast aller Einzelmerkmale, die insbesondere auch für das angestrebte Amt bedeutend seien, in der aktuellen Anlassbeurteilung besser als das des Antragstellers sei. Dieses Ergebnis belegten auch andere Vorbeurteilungen des Beigeladenen. So erfülle er die besonderen Anforderungen an den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts, dessen Aufgabenbereich sowohl Rechtsprechungs- als auch Verwaltungstätigkeit umfasse. Zwar habe der Antragsteller eine längere Berufserfahrung aufgrund seiner bisherigen Dienstzeit. Er sei jedoch bislang nur als Vizepräsident tätig gewesen, wohingegen der Beigeladene ein Gericht geleitet habe. Der Beigeladene weise auch aufgrund seiner Tätigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und im Thüringer Justizministerium eine größere Verwendungsbreite auf. Es sei für den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts vorteilhaft, eine Funktionsweise des Justizministeriums zu kennen. Für den Beigeladenen sprächen überdies die besseren Eignungsbeurteilungen.

Der Präsidialrat bei dem Oberverwaltungsgericht erklärte in seiner Sitzung vom 16. Juni 2005, dass er den Beigeladenen für die Stelle des Präsidenten des _gerichts für fachlich und persönlich geeignet halte.

Nach Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. Juni 2005, am gleichen Tag dem Antragsteller ausgehändigt, erhob dieser mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch, der bislang nicht beschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum beruflichen Werdegang und den Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sowie zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera verwiesen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Ebenfalls am 16. Juni 2005 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera nachgesucht. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags vorgetragen, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Zum einen stelle er die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung in Frage. Zum anderen habe der Antragsgegner der Auswahlentscheidung kein Anforderungsprofil zu Grunde gelegt, auch fehle ein Leistungsvergleich an Hand eines solchen Anforderungsprofils. Hinzu komme, dass nicht der bestbeurteilte, sondern der bestgeeignete Bewerber auszuwählen sei. Im Übrigen fehle aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen. Ferner sprächen für ihn die längere Berufserfahrung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie seine Aufbauleistung in Thüringen nach der Deutschen Einheit. Das Kriterium der Verwendungsbreite sei dagegen bei der Auswahlentscheidung zu vernachlässigen.

Der Antragsteller hat beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für Thüringen vom Februar 2005 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des _gerichts (Besoldungsgruppe R 3) mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, so lange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat seine Auswahlentscheidung aus den darin genannten Gründen verteidigt.

Der Beigeladene hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 1. September 2005 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es festgestellt, dass zwar ein Anordnungsgrund, jedoch kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Der Antragsgegner habe dem Auswahlverfahren ein zutreffendes, durch Gesetz und Geschäftsverteilung vorgegebenes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zugrunde gelegt. Die ausgeschriebene Stelle verlange neben forensischen auch Verwaltungserfahrungen. Bezogen auf dieses Anforderungsprofil habe der Antragsgegner Schlüsselqualifikationen benannt und entsprechende Leistungs- und Eignungsmerkmale berücksichtigt. Dabei sei zu beachten, dass es allein dem Dienstherrn zustehe, dass Anforderungsprofil zu erstellen und die für bedeutsam gehaltenen Kriterien zu gewichten. In diesem Zusammenhang sei die damit verknüpfte Beurteilung von fachgerichtlicher und allgemeinjuristischer Berufserfahrung beider Bewerber nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe auch anderweitig gewonnene Verwaltungserfahrungen außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigen können. Der vor diesem Anforderungsprofil vom Antragsgegner erstellte aktuelle Leistungs- und Eignungsvergleich sei nicht zu beanstanden. Angesichts der Zeitnähe der Beurteilungen sei ein Rückgriff auf zurückliegende Erkenntnisse nicht erforderlich gewesen. Zu Recht habe der Antragsgegner davon ausgehen können, dass der Beigeladene aufgrund dieser Beurteilungen über die bessere Leistung und Eignung verfüge. Die Anlassbeurteilungen seien im Hinblick auf die Kriterien des Anforderungsprofils auch vergleichbar. Dabei sei die Anlassbeurteilung des Antragstellers durch den Präsidenten des _gerichts zu berücksichtigen. Zwar läge mittlerweile eine abändernde Beurteilung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2005 vor. Da diese die Erstbeurteilung des Antragstellers verschlechtere, könne im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten aber von der besseren Ausgangsbeurteilung im Auswahlverfahren ausgegangen werden. Erstere Beurteilung leide nicht an einem offensichtlichen Mangel. Die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 zurückzuweisen, den die erkennende Kammer in dem Konkurrentenstreitverfahren des Antragstellers um die Stelle des Präsidenten des _gerichts (Az. 1 E 449/05 Ge) erlassen hat. Die Auswahlentscheidung weise auch keine weiteren Fehler auf. So seien in der Entscheidung keine sachfremden oder sachwidrigen Erwägungen eingeflossen. Dies gelte sowohl für die Erwägung des Antragsgegners zur Gewichtung der Berufserfahrung beider Bewerber als auch der Bewertung der Ämter eines Direktors eines Amtsgerichts auf der einen Seite im Vergleich zu dem eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts auf der anderen Seite. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine so genannte "Hausberufung".

Gegen diesen ihm am 5. September 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14. September 2005 beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde eingelegt, die er mit beim Oberverwaltungsgericht am 5. Oktober 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Antragsteller meint, dass Verwaltungsgericht habe seiner Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sowohl des Anordnungsanspruches als auch der Beachtlichkeit von Beurteilungsfehlern einen falschen Maßstab zugrunde gelegt. Artikel 19 Abs. 4 GG gebiete im Sinne effektiven Rechtsschutzes, keine überzogenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu stellen. Dieser sei zu bejahen, wenn die Aussichten für seinen Erfolg offen seien und eine Auswahlentscheidung zu seinen, des Antragstellers, Gunsten möglich sei. Das Verwaltungsgericht, wie auch der Antragsgegner, hätten ferner verkannt, seine Berufserfahrung als positives Merkmal im Rahmen des Leistungsbildes zu berücksichtigen. Er habe gegenüber dem Beigeladenen die längere Berufserfahrung in der einschlägigen Gerichtsbarkeit. Seine Erfahrung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei im Hinblick auf das Anforderungsprofil stärker zu gewichten als die vom Antragsgegner hervorgehobene Tätigkeit des Beigeladenen im Thüringer Justizministerium. Er habe auch als Vizepräsident im Laufe seiner Dienstzeit den Präsidenten des Verwaltungsgerichts zusammengerechnet mehr als ein Jahr in Abwesenheit vertreten und könne daher eine ebenso lange unmittelbare Leitungsfunktion wie der Beigeladene aufweisen. Es sei nicht plausibel, die Tätigkeit des Beigeladenen als Direktor eines Amtsgerichtes höher als seine Tätigkeit als Vizepräsident zu bewerten. Weder ergebe sich dies aus besoldungsrechtlichen Überlegungen noch aus der Anzahl der weisungsabhängig unterstellten Mitarbeiter der jeweiligen Gerichte. Ferner seien die dem Auswahlverfahren zu Grunde gelegten Anlassbeurteilungen nicht vergleichbar. Dies folge zum einen aus der Dauer der ausgeübten Funktion und zum anderen aus den unterschiedlich langen Beurteilungszeiträumen. Er halte auch seine Rügen hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung aufrecht. Der beurteilende Präsident des Verwaltungsgerichts sei befangen gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er die herabsetzende Beurteilung des vorgesetzten Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts akzeptiert habe. Diese so genannte Überbeurteilung sei fehlerhaft. Ihr lägen untaugliche Statistiken zugrunde, die weder über seine richterliche Tätigkeit im Allgemeinen, noch im konkreten Vergleich zu den anderen Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte Auskunft geben könnten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für Thüringen vom 2005 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des _gerichts in (Besoldungsgruppe R 3) mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, so lange nicht über seinen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Im Beschwerdeverfahren legt er des Weiteren einen vom Thüringer Justizminister abgezeichneten ergänzenden Besetzungsbericht vom 16. März 2006 vor. Hierin skizziert der Antragsgegner das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, wobei er ausgehend von einer umfassenden Aufgabenumschreibung die erforderlichen Fähigkeiten für die Ausübung des Amtes beschreibt. Er stellt dann fest, dass zwar beide Bewerber die erforderlichen Profilmerkmale erfüllten. In der eigentlichen Auswahlentscheidung sei aber dem Beigeladenen aufgrund deutlicher Leistungsvorteile gegenüber dem Antragsteller der Vorzug zu geben. Als Grundlage seiner Auswahlentscheidung seien die aktuellen Anlassbeurteilungen heranzuziehen. Zwar umfasse die Anlassbeurteilung des Antragstellers nur fünf Monate. Dies sei aber unschädlich, weil sie an die vorhergehende Beurteilung anschlösse, die ihrerseits bei einem unveränderten Aufgabenbereich einen früheren mehrjährigen Zeitraum umfasse. Zugunsten des Antragstellers werde nur die Erstbeurteilung des Präsidenten des _gerichts berücksichtigt. Die aktuellen Beurteilungen der beiden Bewerber könnten auch gegenübergestellt werden. Sie seien auf Grundlage derselben Beurteilungsrichtlinie ergangen. Die Maßstäbe in der Anwendung dieser Richtlinie in verschiedenen Gerichtsbarkeiten seien vergleichbar; nach der Auswertung der Beurteilungsübersichten sei es so, dass die Bestbewertungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Verhältnis zur Verwaltungsgerichtsbarkeit seltener vergeben würden. Auch sei das den Beurteilungen zugrunde gelegte Erkenntnismaterial gleichwertig. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilung des Antragstellers mit einem statusmäßig höheren Amt korrespondiere. Der Statusunterschied von R 2 mit Amtszulage (Antragsteller) zu R 2 des Beigeladenen betrage jedoch keine volle Besoldungsstufe. Insgesamt vermöge dies unter Berücksichtigung der weiteren Leistungsgesichtspunkte die deutlich bessere Beurteilung des Beigeladenen nicht in Frage zu stellen. Auf Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen sowie der Auswertung des beruflichen Werdeganges beider Bewerber besitze der Beigeladene sowohl im Verwaltungsbereich, wie auch in der Rechtsprechung und der Repräsentation des Gerichts das bessere Leistungsbild. Dabei werde die fehlende Tätigkeit des Beigeladenen als Vorsitzender eines Spruchkörpers durch anderweitige Leistungsmerkmale kompensiert und es sei auch insoweit kein Mangel festzustellen. Die Auswahlentscheidung werde auch durch die unterschiedliche Eignungsprognose der Beurteiler gestützt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgeners vom 17. März 2006 Bezug genommen.

Der Antragsteller erwidert, dass der ergänzende Besetzungsbericht die Mängel der ursprünglichen Auswahlentscheidung nicht heilen könne. Der Bericht enthalte neue Entscheidungsgesichtspunkte, die nur nach nochmaliger Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Präsidialrates hätten Berücksichtigung finden dürfen. Es spreche auch viel dafür, dass der Beigeladene mangels bisheriger Tätigkeit als Vorsitzender eines Spruchkörpers die Voraussetzungen des nunmehr konkretisierten Anforderungsprofils nicht erfülle. Er hätte daher nicht in den Leistungsvergleich einbezogen werden dürfen. Ungeachtet dessen seien aber seine, des Antragstellers, Leistungen stärker als die des Beigeladenen zu bewerten. Hierbei sei bei der Bewertung der Anlassbeurteilungen zu beachten, dass seine Beurteilung ein höheres Statusamt und ein mehr an Funktionen erfasse und daher um mindestens eine Notenstufe im direkten Vergleich mit der Beurteilung des statusniederen Beigeladenen höher anzusetzen sei. Unter dieser Voraussetzung seien die Anlassbeurteilungen aber als gleichwertig einzustufen. Überdies lägen den Anlassbeurteilungen unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde; so habe der Beurteiler in seinem Fall anders als im Fall des Beigeladenen eine detaillierte Überprüfung seiner Tätigkeit vorgenommen. Ausgehend von einer gleichen Beurteilungslage sei die Auswahlentscheidung angesichts der unterschiedlichen Statusämter und seiner erheblich längeren Dienstzeit und damit einhergehenden einschlägigen Berufserfahrungen aber nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Überdies sei die Tätigkeit des Beigeladenen im Thüringer Justizministerium nicht für die geforderten Erfahrungen verwertbar, wie auch die berücksichtigte Verwendungsbreite nach dem Anforderungsprofil nicht zu verlangen sei.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Verfahrensakte (2 Bände), die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie die Behördenakte (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die Beschwerde genügt insbesondere den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). So hat der Antragsteller substantiiert Gründe dargelegt, aus denen nach seiner Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Mit seinen, nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO die Prüfung im Rechtsmittelverfahren bestimmenden Rügen, mit denen der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anordnungsanspruch angreift, zeigt er keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken gegen die Ablehnung seines vorläufigen Rechtsschutzantrags durch das Verwaltungsgericht auf.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist schon vor Klageerhebung zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

Ausgehend von der zutreffenden und nicht gerügten Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die angekündigte Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des _gerichts ein Anordnungsgrund zu Gunsten des Antragstellers besteht, hat er indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar ist das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Maßstäben zur Ablehnung eines Anordnungsanspruches ausgegangen (vgl. hierzu unter 1.). Aber auch unter Beachtung eines insoweit herabgesetzten Maßstabes ist jedenfalls unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren eine den Anordnungsanspruch begründende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (vgl. hierzu unter 2.).

1. Zu Recht trägt der Antragsteller vor, dass für eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nicht zu fordern ist, dass das Auswahlverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und bei korrektem Vorgehen der Antragsteller möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (siehe so auch noch Beschlüsse des Senats vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, ThürVBl 2002, 139, und vom 04.07.1995 - 2 EO 27/94 - m. w. N.). Vielmehr gilt insoweit ein herab gestufter Prüfungsmaßstab. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in solchen Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten bzw. Richtern um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - namentlich nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese - keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2002 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 1524, und vom 24.09.2002 - 2 BvR 857 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).

Kommt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu, ist die gerichtliche Überprüfung auch nicht lediglich auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt, sondern ist grundsätzlich eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 38.04 -, zit. nach juris).

2. Unter Beachtung dieses unter 1. aufgezeigten Maßstabes ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht gegeben. Es spricht vieles dafür, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. hierzu unter a.) unter dem von ihm gerügten Gesichtspunkt des mangelhaften Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern um die ausgeschriebene Stelle nicht - mehr - verletzt ist (vgl. hierzu unter b).

a. Der Antragsteller kann grundsätzlich einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen.

Hierzu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. nur Beschlüsse des Senats vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, a. a. O., und vom 31.01.2005 - 2 EO 1170/03 -, ThürVBl 2005, 134, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 m. w. N.), dass ein Beamter oder ein Richter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes hat. Die Entscheidung über die Beförderung eines Beamten wie eines Richters liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der jeweilige zu befördernde Bewerber ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 ThürRiG i. V. m. §§ 29, 8 Abs. 2 ThürBG nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung (sog. Leistungsgrundsatz) auszuwählen. Das Merkmal "fachliche Leistung" beschreibt die Bewährung in der Praxis des Berufes; bei der "Befähigung" wird auf die durch Ausbildung und in anderer Weise (z. B. berufliche Erfahrung) erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abgestellt. Die "Eignung" im engeren Sinne schließlich umfasst weitere Gesichtspunkte, die generell oder konkret nach den Erfordernissen des jeweiligen Beförderungsamtes zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbesondere persönlichkeitsbildende, intellektuelle oder charakterliche Fähigkeiten (vgl. auch entsprechend § 2 ThürLbVO).

Der Dienstherr verfügt für seine Einschätzung der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung über eine Beurteilungsermächtigung, die nur beschränkt gerichtlicher Prüfung zugänglich ist. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er schließlich sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zuzurechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Die Auswahlkriterien als solche sind allerdings durch die Verfassung vorgegeben. Der Dienstherr ist insoweit verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Korrespondierend mit diesen Vorgaben hat der jeweilige Bewerber für ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch).

Dieser Anspruch umfasst die Einhaltung eines Verfahrens, das den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG möglichst wirksam Geltung verschafft. So hat der eigentlichen Auswahlentscheidung, die durch die aufgezeigten Beurteilungsspielräume des Dienstherrn geprägt ist, in aller Regel ein mehrgliedriges Auswahlverfahren voraus zu gehen. Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines jeden Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf dieses Anforderungsprofil hin sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich anzustellen sowie eine darauf begründete Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, a. a. O. und vom 31.01.2005 - 2 EO 1170/03 -, a. a. O.).

Hierzu ist folgendes zwingend zu beachten:

Zunächst ist der Dienstherr verpflichtet, für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein Anforderungsprofil im Einzelfall zu bestimmen, es sei denn, dass dies nicht bereits durch Vorschriften vorgegeben ist. Nur so kann der Dienstherr die erforderliche Chancengleichheit für die Bewerber herstellen und gewährleisten. Nur so können willkürliche Entscheidungen vermieden werden und gleichzeitig wird die erforderliche Transparenz der jeweiligen Auswahlentscheidung sichergestellt. Das Anforderungsprofil selbst muss dabei leistungsbezogen sein; es muss sich jeweils an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes ausrichten. Allerdings muss dieses Anforderungsprofil nicht in jedem Fall vor der Auswahlentscheidung schriftlich festgelegt werden, auch wenn dies regelmäßig für das Verfahren förderlich und deshalb empfehlenswert ist. Es ist dabei ausreichend, wenn sich die wesentlichen Merkmale des Beförderungsamtes aus einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Geschäftsverteilungsplänen, Verwaltungsvorschriften oder Stellenbeschreibungen ergeben.

Durch die so beschriebene Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der in Frage kommenden Bewerber fest. Dabei ist der Dienstherr nicht nur befugt, das Besetzungsverfahren abzubrechen, sondern auch berechtigt, den "Zuschnitt" eines Dienstpostens zu ändern und die Anforderungen, die an den künftigen Inhaber dieses Amtes gestellt werden, zu modifizieren, solange eine normative Festlegung nicht besteht. Läuft das Auswahlverfahren aber unverändert fort, so bleibt die erstmalige Dienstpostenbeschreibung verbindlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58, und Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6.05 -, zit. nach juris).

Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt auf einer ersten Stufe objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle.

Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, erfolgt auf einer zweiten Stufe die bereits beschriebene Auswahl zwischen den geeigneten Bewerbern. Im Hinblick auf die vollständige Ermittlung der gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen kommt dabei den letzten, aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die hinreichend aussagekräftig und zwischen den Bewerbern vergleichbar sein müssen, eine besondere Bedeutung zu. Über die Beurteilung hinaus kann aber auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und damit auch auf frühere Beurteilungen geboten sein. Im Rahmen der Auswahlentscheidung gilt, dass diese nur auf Gesichtspunkte gestützt werden kann, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt.

b. Ausgehend von diesen Anforderungen ist der Berwerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Es kann dahin stehen, ob die im Vermerk des Antragsgegners vom 7. Juni 2005 dokumentierte Auswahlentscheidung rechtlich Bestand haben konnte. Jedenfalls ist die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen durch die in zulässigerweise in das gerichtliche Verfahren eingeführte ergänzende Begründung vom 16. März 2006 (vgl. hierzu unter aa.) nicht mehr zu beanstanden (vgl. hierzu unter bb.).

aa. Der Senat kann die ergänzende Begründung vom 16. März 2006 im Verfahren berücksichtigen. Die Begründung ist nicht lediglich ein Prozessvortrag, sondern Gegenstand des noch infolge des Widerspruchs des Antragstellers andauernden Auswahlverfahrens. Die Begründung ist autorisiert von den für die Personalentscheidungen des Ministeriums zuständigen Personen. Diese für die Auswahlentscheidung verbindliche Begründung versteht sich nach dem Willen des Antragsgegners wie auch nach dem objektiven Erklärungswert nicht als Rücknahme der ursprünglichen und Erlass einer neuen Auswahlentscheidung. Sie will die lückenhafte Begründung vom 7. Juni 2005 umfassend ergänzen. Die Begründung füllt den ursprünglichen Auswahlvermerk aus, soweit dieser wesentliche Aussagen vermissen lässt.

An einer solchen Ergänzung ist der Antragsgegner rechtlich nicht gehindert. Im Widerspruchsverfahren kann jedenfalls bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, wie hier im Falle des Antragsgegners (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG), eine unzureichende Wahrnehmung von Beurteilungsspielräumen und Ermessensausübung durch Nachholung einer fehlerfreien Entscheidung geheilt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 BS 72/05 -, zit. nach juris). Insoweit kommt es auf eine Beschränkung der Ergänzung von Erwägungen zum Beurteilungsspielraum oder von Ermessenserwägungen nach der für das gerichtliche Hauptsacheverfahren geltenden Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO nicht an.

Auch § 48 ThürRiG, der die Verfahrensbeteiligung des Präsidialrats bei der Auswahlentscheidung im Einzelnen regelt, steht einer Berücksichtigung dieser ergänzenden Begründung nicht entgegen. Einer erneuten Beteiligung des Präsidialrates bedurfte es hier nicht. Der Antragsgegner hat keine neue Entscheidung getroffen, sondern seine Auswahl zu Gunsten des Beigeladenen nur ergänzend begründet, ohne dabei die gesetzlich verbrieften Rechte dieses Gremiums rechtserheblich zu berühren. Dem Präsidialrat lagen zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme umfassend die dem Besetzungsvorschlag des Antragsgegners zu Grunde liegenden Unterlagen vor, die von Gesetzes wegen geboten waren. Auf dieser Grundlage hatte der Präsidialrat nicht lediglich eine Zustimmung zur Auswahl zu erklären, sondern in eigener Zuständigkeit und Verantwortung eine begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers und gegebenenfalls der anderen Bewerber abzugeben. Änderungen in der so erkannten Qualifikation der beiden Bewerber ergeben sich aus der ergänzenden Begründung nicht. Mit ihr hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nur konkretisiert und dargelegt, von welchen Erwägungen er sich letztlich hat leiten lassen, ohne an den Qualifikationsmerkmalen selbst etwas zu verändern. Soweit der Antragsgegner auf einen zwischenzeitlichen Vermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bezug nimmt, kommt dem keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

bb. Die Auswahlentscheidung in der Begründung des Vermerks vom 16. März 2006 weist weder in Bezug auf das zu Grunde zu legende Anforderungsprofil (siehe unten (1)), noch im Hinblick auf die grundlegende Eignungsfeststellung beider Bewerber (siehe unten (2)) noch der eigentlichen Auswahlentscheidung (siehe unten (3)) etwaige Fehler auf, die ihre Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit in Frage stellen.

(1) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht ausdrücklich von Anfang an in der Ausschreibung - wie auch in seinem ursprünglichen Auswahlvermerk - ein Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle des Präsidenten des _gerichts benannt hat. Dies ist, worauf der Senat in der Vergangenheit bereits mehrfach hingewiesen hat, zwar im Sinne der Klarheit und Transparenz regelmäßig angezeigt und im Einzelfall auch zwingend. Im vorliegenden Fall stellt dieser Mangel aber die Auswahlentscheidung noch nicht in Frage, denn die Dienstpostenbeschreibung und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Bewerber ergeben sich aus den gesetzlichen und sonstigen verbindlichen Vorgaben, die hier ergänzend heranzuziehen sind.

Dabei ist hier folgendes zu beachten:

Das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ist durch eine Doppelfunktion gekennzeichnet.

Zum einen kommen dem Amtsinhaber richterliche Aufgaben in der Rechtsprechung zu. Er ist Spruchrichter an einem Verwaltungsgericht. Er ist darüber hinaus aber auch Vorsitzender eines mit Berufsrichtern und in bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richtern besetzten Spruchkörpers. Dieser Funktion kommt eine eigenständige, über die Spruchtätigkeit hinausgehende Bedeutung zu, die sich bereits statusrechtlich auswirkt. Als Vorsitzender hat er Koordinierungsaufgaben innerhalb der Kammer. Er nimmt wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsverteilung dieses Gremiums, er vermittelt zwischen den Mitgliedern des Spruchkörpers und hat richtungweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung. Letztlich muss er auch die Laienrichter in die Rechtsprechungstätigkeit einbinden.

Zum anderen erfüllt er Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Er übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gerichts aus (§ 38 Abs. 1 VwGO). Er erfüllt die ihm nach den speziellen gesetzlichen Bestimmungen und Geschäftsverteilungsplänen übertragenen Aufgaben des nichtrichterlichen Dienstes. Ihm obliegt es auch mit dem ihm vorgesetzten Justizministerium und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts - gegebenenfalls nach Weisung - zum Wohle des Ganzen zusammen zu arbeiten. Als Präsident eines Verwaltungsgerichts gehört hierzu auch als Repräsentant der Gerichtsbehörde sie in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten.

Alle diese Aufgaben setzen bei den Bewerbern um das ausgeschriebene Amt entsprechende für das Anforderungsprofil maßgebliche Leistungsmerkmale voraus. Als herausgehobenes Amt im Schnittpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung, das mit erheblichen Leitungsbefugnissen verbunden ist und damit notwendige sowie vorzügliche Fachkenntnisse in den genannten Tätigkeitsbereichen voraussetzt, erfordert die Wahrnehmung des Präsidentenamtes neben der Erfüllung der Grundanforderungen des richterlichen Amtes ausgeprägte Führungs-, Fach- und Sozialkompetenz, die in Beurteilungen in entsprechenden Tätigkeitsfeldern ihren Ausdruck gefunden haben muss. Dies setzt objektiv voraus, dass der einzelne Bewerber ein qualifiziertes Leistungsbild in Bezug auf die Anforderungen des ausgeschriebenen Amtes vermitteln kann.

Das vom Antragsgegner nun in seiner Begründung vom 16. März 2006 auf das ausgeschriebene Amt benannte Anforderungsprofil entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen. Weder verkennt der Antragsgegner wesentliche Teile des Anforderungsprofils noch verlangt er sachwidrig etwas anderes als es nach der gesetzlichen Vorgabe erforderlich ist. Der Antragsgegner umschreibt umfassend das von ihm im Auswahlverfahren zu Grunde gelegte Anforderungsprofil. Dabei geht er von einer vollständigen Aufgabenbeschreibung des ausgeschriebenen Amtes, wie es gesetzlich oder nach anderen verbindlichen Bestimmungen ausgestaltet ist, aus und entwickelt daraus Anforderungskriterien an die Bewerber. Diese Festlegungen werden weder vom Antragsteller angegriffen noch weisen sie beachtliche rechtliche Mängel auf. Die leistungsbezogenen Anforderungskriterien sind sachlich gerechtfertigt; sie orientieren sich mit der Anforderung an eine ausgeprägte Fach-, Führungs- und Sozialkompetenz an die bereits aufgezeigten Voraussetzungen zur Wahrnehmung des zu besetzenden Amtes.

(2) Die im Auswahlvermerk vom 16. März 2006 erstmals ausdrücklich getroffene Feststellung, dass sich beide Bewerber in das Anforderungsprofil objektiv einpassen, also überhaupt eine Auswahlentscheidung zwischen ihnen erfolgen kann, ist rechtmäßig. Soweit der Antragsteller einwendet, dass mangels Tätigkeit des Beigeladenen als Vorsitzender eines Spruchkörpers eine solche Feststellung nicht für diesen getroffen werden könne, folgt dem der Senat nicht. Das Anforderungsprofil verlangt nicht zwingend, dass die Bewerber in der Vergangenheit die Aufgaben des ausgeschriebenen Amtes bereits wahrgenommen haben müssen. Dies kann der Antragsteller im Übrigen für eine uneingeschränkte Behördenleiterfunktion selbst nicht geltend machen. Das Anforderungsprofil verlangt nur, dass die Bewerber in der Vergangenheit Leistungen in Tätigkeitsfeldern erbracht haben, die erwarten lassen, dass sie mit hoher Kompetenz in der Lage sind, die Aufgaben des ausgeschriebenen Amtes - wie hier die eines Vorsitzenden eines Spruchkörpers - wahrzunehmen. Mehr ist weder nach der Ausschreibung noch nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.

Der Antragsgegner hat in seiner aktuellen Auswahlbegründung solche in der Vergangenheit beurteilte Tätigkeiten des Beigeladenen aufgezeigt, die objektiv geeignet sind, Aussagen zu der zukünftigen Wahrnehmung von Aufgaben eines Kammervorsitzenden zu treffen. Diese Feststellungen des Antragsgegners sind sachlich nicht in Frage zu stellen. Insbesondere die angeführte leitende Tätigkeit in der Justizverwaltung, in der auch das für die Vorsitzendentätigkeit besonders bedeutsame Verhandlungs- und Führungsverhalten beurteilt wurde, aber auch die Erfahrung des Beigeladenen in einem Kollegialorgan als Richter einer Kammer eines Verwaltungsgerichts und seine Tätigkeit als Vorsitzender eines Schöffengerichts lassen Rückschlüsse auf die insoweit relevanten Leistungsmerkmale zu. Bei einem Amtsgericht, das ausschließlich vom Einzelrichterprinzip geprägt ist, hat der jeweilige Richter eine Vorsitzendentätigkeit inne; er leitet das Gerichtsverfahren, wenn ihm auch regelmäßig keine weiteren Berufsrichter zur Seite stehen. Ausnahme ist dabei das erweiterte Schöffengericht. Auch ehrenamtliche Richter sind - wie bei dem Verwaltungsgericht - in gewissen Fällen in die Entscheidungsfindung einzubinden.

(3) Die auf Grundlage des Anforderungsprofils und der Eignungsfeststellung beider Bewerber getroffene Auswahlentscheidung ist weder in ihren Grundannahmen (vgl. hierzu (a)) noch im Ergebnis (vgl. hierzu (b)) rechtlich anzufechten.

(a) Anders als der Auswahlvermerk vom 7. Juni 2005 lässt die Begründung vom 16. März 2006 auch erkennen, dass das Anforderungsprofil vollständig erfasst wird (vgl. unten (aa)). Die ergänzende Begründung zeigt auch zutreffend die Vergleichbarkeit der aktuellen Anlassbeurteilungen auf (vgl. unten (bb)). Es liegt auch dem Leistungsvergleich eine ausreichende Tatsachenermittlung zu Grunde (vgl. unten (cc.)).

(aa) Der Leistungsvergleich in der nunmehr maßgeblichen Fassung bezieht alle wesentlichen Merkmale des Anforderungsprofils in die Bewertung ein.

Der Bedeutung des Anforderungsprofils entspricht es, dass der Vergleich die Leistungen der Bewerber in Beziehung zu allen das Amt bestimmenden Anforderungen zu setzen hat. Der Dienstherr kann zwar die einzelnen Kriterien gewichten und werten, dies setzt aber voraus, dass er zunächst die Kriterien des Anforderungsprofils erfasst. Nur auf dieser Grundlage ist es ihm dann überlassen, die Leistungen der Bewerber zuzuordnen und die für seine Entscheidung vorrangigen Gesichtspunkte herauszustellen. Er hat alle das Amt prägenden Merkmale ins Auge zu nehmen.

Der Auswahlvermerk vom 7. Juni 2005 ließ zwar nicht erkennen, dass der Antragsgegner die Leistungsmerkmale der Bewerber auch auf die die rechtsprechende Tätigkeit des ausgeschriebenen Amtes wesentlich gestaltende Aufgabe eines Vorsitzenden einer Kammer bezogen hat. Der ursprüngliche Leistungsvergleich enthielt zu diesem Kriterium nichts und gewichtete es demzufolge auch nicht. Dieses Versäumnis wurde auch nicht durch die Bezugnahme auf die aktuellen Anlassbeurteilungen ersetzt, da zumindest die Beurteilung des Beigeladenen zu einer Tätigkeit eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers keine Aussage traf und mangels entsprechender Tätigkeit des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum auch nicht treffen konnte. Der ursprünglichen Auswahlbegründung fehlte es jedenfalls an Erwägungen, inwieweit die Erfahrung des Antragstellers als Vorsitzender durch anderweitige Leistungen des Beigeladenen kompensiert wird.

Diesen Mangel beseitigt auf jeden Fall aber die ergänzende Begründung. In dieser macht der Antragsgegner nunmehr deutlich, dass er in seiner Auswahlentscheidung das ganze Anforderungsprofil in den Blick genommen hat. Er setzt im Einzelnen die Leistungsmerkmale der Bewerber in Bezug auf die drei das ausgeschriebene Amt prägende Funktionsbereiche und den daran zu stellenden Leistungskriterien. Insbesondere geht der Antragsgegner nunmehr in der gebotenen Kürze auf die rechtsprechende Tätigkeit der beiden Bewerber ein und zeigt - wie bereits ausgeführt - im Einzelnen auf, warum nach seiner Auffassung auch der Beigeladene die Leistungsanforderungen an eine Vorsitzendentätigkeit erfüllt.

(bb) Der Antragsgegner zeigt nunmehr weiter hinreichend die Vergleichbarkeit der dem Leistungsvergleich im Wesentlichen zu Grunde liegenden aktuellen Anlassbeurteilungen der Bewerber auf.

Dem Leistungsvergleich müssen aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu Grunde liegen (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; vom 27.02. 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; und vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, a. a. O.).

Diese Vergleichbarkeit kann allerdings dann in Frage gestellt sein, wenn die konkurrierenden Beurteilungen unterschiedliche Status- und Funktionsämter betreffen. Dies ist hier der Fall. Der Beigeladene ist als Direktor eines Amtsgerichts dieser Größenordnung, wie dies in A der Fall ist, in die Besoldungsgruppe R 2 eingeordnet, während der Antragsteller als Vizepräsident des _gerichts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage angehört. Dieser Umstand begründet nicht nur einen besoldungsrechtlichen, sondern auch statusrechtlichen Unterschied. Die Amtszulage ist mit der Übertragung eines gegenüber den anderen Ämtern der Besoldungsgruppe höherrangigen Amtes im Wege der Beförderung verbunden.

Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes kommt dabei grundsätzlich gegenüber einer solchen Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu. Dieser Unterschied kann im Einzelfall durch die besondere Eignung des statusrechtlich niedriger eingestuften Mitbewerbers für das angestrebte Amt ausgeglichen werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.04.1996 - 6 B 709/96 -, vom 02.10.1997 - 6 B 1661/97 -, vom 24.06.1998 - 6 A 416/96 -, vom 31.03. 2000 - 6 B 357/99 -, vom 26.10. 2000 - 6 B 1281/00 -, vom 19.12.2001 - 6 B 1408/01 - und vom 28.01.2002 - 6 B 1275/01 -, jeweils zit. nach juris). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist. Sobald der Richter befördert ist, fällt er aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Richter aus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Richter des Beförderungsamtes ein. Das Anlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Richter seine Leistungen nicht mehr gesteigert hat, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B, Rdnr. 255).

Auf die unterschiedlichen Maßstäbe, die der Beurteilung eines höherwertigen statusrechtlichen Amtes gegenüber einem niedrigeren statusrechtlichen Amt zu Grunde liegen, ging der Antragsgegner in der Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2005 zunächst nicht ein. Er zeigte auch nicht auf, welche Umstände trotz des Statusunterschiedes für eine bessere Beurteilung des Beigeladenen trotz dessen niederrangigen Statusamtes sprechen können.

Anders verhält es sich jedoch mit der die Auswahl tragenden Begründung vom 16. März 2006. Der Antragsgegner berücksichtigt nunmehr in seinem Vergleich der Beurteilungen den statusrechtlichen Unterschied. Die Feststellung, dass das durch die Beurteilungen zu Gunsten des Beigeladenen vermittelte Leistungsbild nicht durch Berücksichtigung des Umstandes in Frage gestellt wird, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt innehat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht geht der Antragsgegner nunmehr davon aus, dass allein das höhere Statusamt das um eine ganze Notenstufe bessere Gesamtprädikat des Beigeladenen nicht auszugleichen vermag. Hierfür spricht in der Tat, dass zwischen den statusrechtlichen Ämtern beider Bewerber nur ein Unterschied von weniger als einer vollen Besoldungsstufe liegt. Darüber hinaus zeigt der Antragsgegner auf, dass das Gesamturteil im Wesentlichen durch die Bewertungen der für die ausgeschriebene Stelle als wesentlich gewichteten Einzelmerkmale, die durchweg einen Benotungsvorsprung des Beigeladenen ausweisen, beeinflusst wird. In der Bewertung dieser Einzelmerkmale, die sich auf die konkreten erbrachten Leistungen der Bewerber im Verwaltungs- und Rechtsprechungsbereich beziehen, wirkt sich der Statusunterschied nicht in rechtlich erheblicher Weise aus. Die wahrgenommenen Funktionen, auf die sich die Bewertung bezieht, sind im Wesentlichen vergleichbar.

Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen wird ferner nicht aufgrund der Tatsache in Frage gestellt, dass die Anlassbeurteilungen der Bewerber aus verschiedenen Gerichtsbarkeiten stammen. Der Antragsgegner hat hinreichend dargelegt, dass sich die Bewertungsmaßstäbe und -grundlagen in beiden Gerichtsbarkeiten entsprechen.

Für eine Vergleichbarkeit spricht, dass der Antragsgegner von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen im richterlichen Bereich durch Richtlinien festzulegen. Mit diesen Richtlinien hat er ein Beurteilungssystem eingeführt, Notenskalen aufgestellt und festgelegt, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben.

Dieses landesweit geltende und alle Gerichtszweige betreffende Beurteilungssystem indiziert aber eine Vergleichbarkeit der darauf basierenden Benotungen nur, soweit es gleichmäßig auf alle Richter angewendet wird, die bei Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Richter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Richter Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation". Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Richters führen zu können und dabei die Vergleichbarkeit der beurteilten Richter zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2003 - 2 C 16.02 -, a. a. O.).

Zwar lassen sich konkrete Feststellungen zur Vergleichbarkeit der Anwendung des Beurteilungssystems in der ordentlichen Gerichtsbarkeit - wie auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit - der Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2005 nicht entnehmen. Aber auch insoweit holt dies die Begründung vom 16. März 2006 mit heilender Wirkung nach. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte dafür, dass die landesweit einheitlich geltende Beurteilungsrichtlinie in der ordentlichen und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in erheblicher Weise unterschiedlich angewandt wird. Solche Unterschiede werden zudem weder von den Beteiligten vorgetragen noch sind sie als solche ersichtlich. Gegen eine grundsätzlich unterschiedliche Anwendung spricht vor allem auch der vom Antragsgegner vorgetragene statistische Vergleich über die Vergabe der - hier auch streitgegenständlichen -Höchstbeurteilungen. Dieser Beurteilungsspiegel spricht eher für einen strengeren Maßstab in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und geht letztlich, wenn überhaupt, zugunsten des Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung aus.

Ebenso geht der Einwand des Antragstellers fehl, den konkreten Beurteilungen lägen im Hinblick auf die ihnen zu Grunde liegenden Erkenntnismittel unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde. Der Antragsteller übersieht insofern, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung sich in erster Linie auf die Erstbeurteilung des Präsidenten des _gerichts vom 26. April 2005 und nicht auf die spätere Oberbeurteilung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts stützt.

Ungeachtet dessen, dass die Vergleichbarkeit der in verschiedenen Gerichtszweigen gefertigten Beurteilungen nur in solchen Fällen erschüttert sein dürfte, in denen aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungstiefe qualitative Ungleichbehandlungen hervorgerufen werden, geht die hier maßgebliche Erstbeurteilung des Antragstellers von einem im Wesentlichen gleichen Erkenntnismaterial wie die Beurteilung des Beigeladenen durch die Präsidentin des Landgerichts E vom 31. März 2005 aus. Dies untermauern auch die weiteren Ausführungen des Antragsgegners. Danach gründen sich beide streitgegenständlichen Beurteilungen im Wesentlichen auf den persönlich gewonnenen Erkenntnissen, der Auswertung von Statistiken und der Prüfung von Verfahrensakten.

Der Antragsteller zeigt auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich seiner Anlassbeurteilung vom 26. April 2005 auf, die einer Berücksichtigung im Auswahlverfahren entgegenstehen könnten. Der Antragsteller wiederholt hierzu im Beschwerdeverfahren lediglich seinen Vortrag gegen die Beurteilung des Präsidenten des _gerichts , wie er auch dem Verfahren gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bezüglich der Stelle des Präsidenten des _gerichts zu Grunde lag. Diese Einwände hat der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2005 (Az. 2 EO 870/05) zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses sowie auf die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren wird umfassend Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung infolge der Voreingenommenheit des Präsidenten des _gerichts als Beurteiler wird vom Antragsteller auch nicht dadurch belegt, dass er als Erstbeurteiler der abändernden Oberbeurteilung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zugestimmt hat. Dieser Vorgang lässt weder in seiner Form noch im Inhalt eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers erkennen. Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens hat sich der Erstbeurteiler aufgrund des Vortrags des Oberbeurteilers geäußert. Eine Einstellung des Erstbeurteilers, die das gebotene Maß an Objektivität gegenüber dem Antragsteller vermissen lässt, wird darin nicht erkennbar.

(cc) Die Auswahlentscheidung beruht auch auf einer ausreichenden Tatsachenermittlung.

Zwar sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können nicht zeitnah zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt Stellung beziehen. Gleichwohl können sie vor allem bei einem umfassenden Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, wie dies auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen eröffnet (vgl. auch BayVGH , Beschluss vom 19.01.2000 - 3 CE 99.3309 -, DVBl 2000, 1140). Insoweit besteht unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls die bereits erwähnte Ermittlungspflicht des Dienstherrn. Diesen weiteren Unterlagen kommt dabei nicht nur die Bedeutung von Hilfskriterien zu; sie dokumentieren vielmehr selbst Hauptmerkmale der allein nach Art. 33 Abs. 2 GG in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Leistungsmaßstäbe. Erst wenn aufgrund dieses Leistungsvergleichs eine Gleichwertigkeit der Bewerber festzustellen ist, dürfen weitere Hilfskriterien - das sind nicht in Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Merkmale - zur Auswahl herangezogen werden.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 - 2 C 16.2002 -, a. a. O.; und vom 19.12.2002: - 2 C 31/01 -, a. a. O.) entgegen. Dieses Gericht sieht zwar die Notwendigkeit der Heranziehung älterer Beurteilungen vor allem in dem Fall, in dem nach den aktuellen Urteilen ein Gleichstand der Leistungen der Bewerber festzustellen ist, vor. Es beschränkt aber die Möglichkeit der Heranziehung älterer Beurteilungen nicht allein hierauf. Weitere objektive Umstände können es geboten sein lassen, solche Beurteilungen in den Leistungsvergleich einzubeziehen. Solche Umstände liegen hier vor.

Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26. April 2005 berücksichtigt lediglich dessen Tätigkeiten im Zeitraum von 5 Monaten, nämlich vom 12. Oktober 2004 bis 20. April 2005. Für eine Leistungsbeurteilung im Hinblick auf das ausgeschriebene hochrangige Amt allein auf diese Zeitspanne abzustellen, ist aber nicht sachdienlich. Vielmehr ist erforderlich, im Einzelnen genauer darzulegen, inwieweit die Anlassbeurteilung auch der langjährigen beruflichen Entwicklung des Bewerbers entspricht.

Auch die Vorbeurteilungen des Beigeladenen bedurften einer stärkeren Berücksichtigung. Dies legt bereits der Vermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Beurteilung des Beigeladenen durch die Präsidentin des Landgerichts nahe. Der Oberlandesgerichtspräsident stellt ausdrücklich darauf ab, dass zum Zeitpunkt seiner Beurteilung keine hinlänglich verlässlichen Aussagen zum Leistungsprofil des Beigeladenen aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer in seinem Amt als Direktor des Amtsgerichts zu treffen waren. Aus einer solchen, sachlich gerechtfertigten Aussage, musste der Antragsgegner schlussfolgern, dass das langjährige Leistungsprofil des Beigeladenen aufgrund seiner Vorbeurteilungen unter Heranziehung weiterer in der Personalakte belegter Leistungskriterien im Hinblick auf das Anforderungsprofil und im Vergleich zum Antragsteller von Nöten war.

Soweit sich der Auswahlvermerk vom 7. Juni 2005 weitgehend auf einen Leistungsvergleich allein auf die aktuellen Anlassbeurteilungen stützt, berücksichtigt im Gegensatz dazu die ergänzende Begründung vom 16. März 2006 ein erweitertes Leistungsbild der beiden Bewerber. Der Antragsgegner zeigt nunmehr auf, dass er in die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen nicht mehr nur die - allerdings vorrangig heranzuziehenden - aktuellen Anlassbeurteilungen, sondern auch weitere die Leistungskriterien mitbestimmende Tatsachen, wie vorhergehende Beurteilungen und den beruflichen Werdegang einbezogen hat, und er seiner umfassenden Ermittlungspflicht nachgekommen ist.

(b) Der auf diesen Grundlagen vorgenommene Vergleich und die Bewertung der Leistungen der Bewerber sowie die letztendliche Auswahl des Beigeladenen sind im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums und der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden.

Die grundlegende Feststellung, dass bereits die Gesamtbeurteilung der maßgeblich den Leistungsvergleich prägenden aktuellen Anlassbeurteilungen zu Gunsten des Beigeladenen sprechen, lässt auf Grundlage der bereits dargelegten grundsätzlichen Vergleichbarkeit auch unter Berücksichtigung des Statusunterschiedes der Bewerber keine Fehler erkennen. Der Beigeladene wurde mit "hervorragend" und damit um eine Notenstufe besser als der Antragsteller beurteilt, der in der der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Anlassbeurteilung nur mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" bewertet wurde.

Auch die weiteren, die Auswahl stützenden Erwägungen des Antragsgegners, dass der Beigeladene das bessere Leistungsbild hinsichtlich der einzelnen Anforderungsmerkmale des ausgeschriebenen Amtes aufweist, sind fehlerfrei. Der Antragsgegner ermittelt hierzu bezogen auf die drei Aufgabenkreise des Amtes umfassend alle Leistungsmerkmale der Bewerber. Hierin bezieht er nicht nur die aktuellen Beurteilungen, sondern auch den beruflichen Werdegang der Bewerber einschließlich der Vorbeurteilungen ein.

Der Antragsgegner überschreitet auch nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum mit der Feststellung, der Beigeladene habe das bessere Leistungsprofil in Bezug auf die Anforderungen in der Verwaltungstätigkeit als Behördenleiter. Er erkennt zutreffend, dass der Antragsteller über eine längere und verwaltungsgerichtsnähere Verwaltungserfahrung besitzt. Diesem Gesichtpunkt setzt er jedoch die vielfältigere Verwaltungserfahrung des Beigeladenen entgegen, der überdies als Direktor eines Amtsgerichts alleinige Verantwortung innehatte und nicht lediglich Abwesenheitsvertreter wie der Antragsteller war. Im Einzelnen zeigt der Antragsgegner auf, dass auch die Einzelbewertungen des Beigeladenen in den aktuellen Beurteilungen hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit ein stärkeres Leistungsbild vermitteln.

Diese Überlegungen lassen keine sach- oder rechtwidrigen Erwägungen erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in das Leistungsbild die Tätigkeit des Beigeladenen im Justizministerium einbezieht. Sowohl die Tätigkeit des Beigeladenen im Justizprüfungsamt als auch seine Funktionen im Leitungsbereich des Ministeriums, insbesondere als Leiter des Ministerbüros, sind eng mit den dem Ministerium übertragenen Aufgaben im Bereich der Gerichtsorganisation und Aufsicht verbunden. Neben der Vermittlung entsprechender Fachkenntnisse in diesem Bereich bedingte jedenfalls die zuletzt im Ministerium ausgeübte Tätigkeit des Beigeladenen eine auch für das ausgeschriebene Amt überdurchschnittliche Fähigkeit zur Personal- und Verhandlungsführung, die ihm auch in den Beurteilungen durchweg bescheinigt wird.

Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Verwendungsbreite kein berücksichtigungsfähiges Kriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Ebenso wie die Berufserfahrung kann die Verwendungsbreite ein dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Befähigung zuzuschreibendes Merkmal sein. Anders als der Antragsteller meint, ist nicht erkennbar, dass die Berücksichtigung dieses Merkmals nach dem Anforderungsprofil ausgeschlossen ist. Die insoweit völlig offene Ausschreibung enthält keine entsprechende Einschränkung; eine solche ist auch nicht aus dem gesetzlich vorgegebenen Profil des Amtes abzuleiten.

Insgesamt ist auch die Gewichtung der Leistungsmerkmale nicht angreifbar. Es ist nicht unabänderlich, dass der langjährigen Berufserfahrung des Antragstellers von vornherein ein stärkeres Gewicht zukommt. Der Antragsteller verkennt zum einen, dass vorrangig der aktuelle Leistungsvergleich von entscheidender Bedeutung ist. Dieser spricht, wie vom Antragsgegner umfassend dargestellt, für den Beigeladenen. Zum anderen läuft die Argumentation des Antragstellers nicht lediglich auf eine Gewichtung seiner Berufserfahrung hinaus; er stellt vielmehr Dienst- und Lebensalter als entscheidendes Auswahlkriterium heraus. Diese Kriterien gehören aber nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zu Grunde zu legen sind. Zwar wird sich das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten mit auswirken können, weil die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig sich leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters als Hilfskriterium bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, a. a. O.).

Letztlich ist unter Maßgabe des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs auch die Bewertung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene im Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit als besser geeignet einzustufen ist. Auch diese Feststellung beruht auf einer umfassenden und sachlich nachvollziehbaren Ermittlung des Leistungsbildes beider Bewerber aufgrund der aktuellen Beurteilungen, der einschlägigen Vorbeurteilungen und der Auswertung der beruflichen Werdegänge. Der Antragsgegner zeigt auch überdurchschnittlich bewertete Umstände auf, die erwarten lassen, dass der Beigeladene trotz seiner fehlenden beruflichen Erfahrung als Vorsitzender einer Kammer an einem Verwaltungsgericht die mit dieser Tätigkeit verbundenen Anforderungen gut erfüllen wird. Diese Erwägungen lassen keine sachlichen Fehler erkennen. So hat der Antragsgegner substantiiert dargelegt, dass der Beigeladene Erfahrungen als Vorsitzender eines Schöffengerichts mit der Leitung eines mehrköpfigen Spruchkörpers besitzt, ihm die Tätigkeit innerhalb eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers als ehemaliger beisitzender Richter an einem Verwaltungsgericht nicht fremd ist und seine Tätigkeit im Justizministerium durch dieselben Merkmale geprägt war, die die Tätigkeit eines Vorsitzenden erfordert. Der Antragsgegner zeigt dann entscheidend auf, dass in diesen Einzelmerkmalen der Beigeladene eine bessere Beurteilungslage aufweist als der Antragsteller.

Auch soweit hierzu der Antragsteller wiederum seine längere Berufserfahrung stärker gewichtet sehen will, ist auch dem nicht zu folgen. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zur Berücksichtigung dieser Aspekte im Rahmen der Verwaltungstätigkeit.

Insgesamt erweist sich die Auswahlentscheidung in der erweiterten Begründung vom 16. März 2006 als rechtmäßig. Ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sicherungsfähiger Anordnungsanspruch besteht nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen mit der Folge, dass er sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 5 S. 2 GKG. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung folgt dabei der Senat zunächst dem Ansatz des Verwaltungsgerichts. Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp / Schenke, VwGO, Anh § 164, Rz. 14) ist zu beachten, der bei einer Klage auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages vorschlägt. Dies ergibt nach den insoweit zutreffenden Berechnungen des Verwaltungsgerichts hier einen Betrag in Höhe von 19.684,50 Euro. Dieser Betrag ist allerdings nicht mehr im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren. Eine solche Halbierung würde dem Charakter von Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht gerecht. Wie ausgeführt, ist es schon verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen. Bereits mit dem Ausgang dieses Rechtsschutzverfahrens wird in der Praxis über den endgültigen Erfolg in der Hauptsache entschieden.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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