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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 2 EO 236/07
Rechtsgebiete: GG, ThürBG, ThürVwVfG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
ThürBG § 8 Abs. 2
ThürBG § 29
ThürVwVfG § 21
ThürVwVfG § 46
In Ausschreibungs- und Auswahlverfahren, die auf die Vergabe eines Beförderungsamtes oder die die Beförderungsentscheidung vorverlagernde Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gerichtet sind, sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze vorbehaltlich spezieller Bestimmungen zu beachten. Insbesondere gilt der Grundsatz eines streng sachbezogenen und objektiv verlaufenden ergebnisoffenen Verwaltungsverfahrens. Es dürfen keine Personen an der Entscheidung mitwirken, gegenüber denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Die Bestimmung des Anforderungsprofils ist von der Organisationsgewalt des Dienstherrn geprägt. Er bleibt aber auch insoweit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen.

Es erweist sich nicht als sachwidrig oder sonst willkürlich, Beamte, die nicht zumindest der Besoldungsgruppe A 16 angehören, von vornherein aus dem Kreis der möglichen Bewerber um einen ausgeschriebenen und nach B 6 BBesG bewerteten Dienstposten eines Abteilungsleiters in einem Landesministerium (hier: Abteilungsleiter Polizei im Thüringer Innenministerium) auszuschließen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 236/07 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner und die Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und Schneider am 30. Januar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. März 2007 - 4 E 1769/05 We - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO bewerteten Dienstpostens des für Angelegenheiten der Polizei zuständigen Abteilungsleiters im Thüringer Innenministerium mit dem Beigeladenen. Der Antrag blieb in der ersten Instanz ohne Erfolg.

Die Landesregierung beschloss am 19. Juli 2005, den damaligen Abteilungsleiter 4 - Polizei - im Thüringer Innenministerium zum 1. August 2005 von seinen Aufgaben zu entbinden und ab diesem Zeitpunkt den Beigeladenen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu beauftragen und gleichzeitig ihn mit dem Ziel der Versetzung zum 1. September 2005 abzuordnen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 widerrief daraufhin das Thüringer Justizministerium mit Ablauf des 31. Juli 2005 die laufende Abordnung des Beigeladenen und ordnete ihn vom 1. August 2005 bis einschließlich 31. August 2005 mit dem Ziel der Versetzung zum 1. September 2005 von der Staatsanwaltschaft in Erfurt an das Thüringer Innenministerium ab. Diese Abordnung wurde in der Folge verlängert. Ebenfalls mit Schreiben vom 19. Juli 2005 beauftragte der Thüringer Innenminister den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. August 2005 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Abteilungsleiters 4 - Polizei - im Thüringer Innenministerium.

Gegen dieses Besetzungsverfahren richtete ein anderer Beamter des Thüringer Innenministeriums am 27. Juli 2005 einen vorläufigen Rechtsschutzantrag, dem das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 10. November 2005 stattgab (Az. 4 E 970/05 We). Dem Antragsgegner wurde bis zum bestandskräftigen Abschluss eines noch durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, den Beigeladenen zum Zwecke der Bewährung auf diesem Dienstposten zu verwenden und/oder den Beigeladenen auf der dem Dienstposten zugeordneten Stelle (Besoldungsgruppe B 6 BBesO) zu befördern, zu ernennen oder in die Stelle einzuweisen. Das Verwaltungsgericht bejahte einen Anordnungsanspruch. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in diesem Verfahren sei verletzt worden, weil der Besetzung des Dienstpostens zum 1. August 2005 kein Auswahlverfahren zur Übertragung des höherwertigen Dienstpostens und der damit verbundenen Funktion zugrunde gelegen habe. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde nahm der Antragsgegner in der Folge zurück.

Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Thüringer Innenminister dem Beigeladenen mit, dass auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts seine bisherige und künftige Aufgabenwahrnehmung bis zu einer rechtskräftigen Auswahlentscheidung nicht als laufbahnrechtliche Bewährungszeit anerkannt werden dürfe. Über den Ausgang des Auswahlverfahrens werde er in Kürze informiert.

Eine vom Antragsteller des damaligen Verfahrens beantragte Vollstreckung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. November 2005, in dem er sich gegen die weitere Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten des Abteilungsleiters wandte, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2006 ab (Az. 4 V 1764/05 We). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen.

Bereits nachdem die Besetzung des Dienstpostens des Abteilungsleiters 4 - Polizei - mit dem Beigeladenen gerichtlich angefochten war, billigte die Leitung des Thüringer Innenministeriums einen hausinternen Vermerk vom 29. Juli 2005, wonach aufgrund der Anforderungen der Rechtsprechung keine Erfolgsaussicht bestehe, die Besetzung des Dienstpostens auf der bisherigen Grundlage gerichtlich durchzusetzen. Es sei daher ein Auswahlverfahren mit landesinterner Stellenausschreibung einzuleiten.

Nach einem vom Staatssekretär unterzeichneten Vermerk vom 2. August 2005 gab das Thüringer Innenministerium eine interne Stellenausschreibung heraus, nach der "zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Dienstposten des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin der Abteilung 4 'Polizei' (Besoldungsgruppe B 6) zu besetzen" sei. Nach dem weiteren Text der Stellenausschreibung wurde von den Bewerberinnen/Bewerbern erwartet:

"- die Befähigung zum Richteramt (1. und 2. juristisches Staatsexamen),

- Berufs- und Leitungserfahrung auf verschiedenen Verwaltungsebenen insbesondere auch in einer obersten Landesbehörde,

- vertiefte Kenntnisse im Polizei-, Straf- und Strafprozessrecht,

- eine integrierende Führungspersönlichkeit,

- Organisationsgeschick und Durchsetzungsvermögen.

Die Ausschreibung richtet sich an Bedienstete der Thüringer Landesverwaltung der Besoldungsgruppe A 16 bzw. R 2 und höher."

Auf diese Ausschreibung bewarben sich innerhalb der festgesetzten Bewerbungsfrist neben anderen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie der Beigeladene.

Das Personalreferat des Thüringer Innenministeriums schlug in einem Vermerk vom 25. November 2005, der vom Staatssekretär am selben Tag und vom Minister am 28. November 2005 gebilligt wurde, vor, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser allein erfülle das Anforderungsprofil. Der Antragsteller erfülle es nicht, da er nur ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehabe. Ergänzend hierzu wurde ausgeführt, dass wegen der herausragenden Bedeutung des Dienstpostens sich die Führungsqualitäten des Bewerbers bereits in dessen abstraktem Amt niedergeschlagen haben müssten, weshalb nur Inhaber der Ämter A 16 bzw. vergleichbar R 2 und höher berücksichtigt seien.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2005, dem Antragsteller am 15. Dezember 2005 ausgehändigt, teilte der Staatssekretär des Thüringer Innenministeriums diesem mit, dass seine Bewerbung ohne Erfolg bleibe, weil er nicht alle Anforderungen, die an das zu besetzende Amt zu stellen seien, erfülle. Weder das von ihm innegehabte Amt nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO noch der berufliche Werdegang lasse zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung darauf schließen, dass er die geforderten Leitungs-, Organisations- und Führungserfahrungen aufweise. Auch seien die wahrzunehmenden Aufgaben eng mit der Ressortspitze und der Durchsetzung deren politischer Zielsetzung verzahnt. Der Bewerber müsse deshalb auch das uneingeschränkte Vertrauen der Führungsspitze genießen. Dieses ungeschriebene Merkmal des Anforderungsprofils erfülle der Antragsteller ebenso nicht. Hingegen erfülle der Beigeladene alle Kriterien des Anforderungsprofils.

Gegen diese Ablehnung seiner Bewerbung legte der Antragsteller am 27. Dezember 2005 Widerspruch ein, den das Thüringer Innenministerium mit Bescheid vom 6. April 2006 zurückwies. Darin vertiefte das Ministerium die Ablehnungsgründe und führte ergänzend an, dass der Antragsteller auch nicht das Kriterium der Berufs- und Leitungserfahrung auf verschiedenen Verwaltungsebenen insbesondere auch in einer obersten Landesbehörde erfülle. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. April 2006 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben (Az. 4 K 592/06 We), über die noch nicht entschieden worden ist.

Bereits am 28. Dezember 2005 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht. Im Wesentlichen hat er diesen damit begründet, dass er durch die getroffene Auswahl in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei. Die Stellenausschreibung vom 8. August 2005 sei nur zum Schein erfolgt, um über die bereits vorgenommene rechtswidrige Entscheidung zur Stellenbesetzung am 19. Juli 2005 hinwegzutäuschen. Darüber hinaus sei die am 14. Dezember 2005 ihm mitgeteilte Auswahlentscheidung rechtswidrig, weil an ihr befangene Bedienstete mitgewirkt hätten. Die Entscheidung beruhe zudem auf der sachfremden Erwägung, dass der Bewerber das besondere Vertrauen der Hausleitung besitzen müsse. Weiterhin fordere die Stellenausschreibung nicht konstitutiv, dass der Bedienstete ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 bzw. R 2 innehaben müsse. Die Gleichsetzung der beiden genannten Besoldungsgruppen sei auch widersprüchlich. Ferner sei er jedenfalls aufgrund einer 2004 zu Unrecht unterlassenen Beförderung aus Fürsorgegesichtspunkten den Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 gleichzustellen. Ihm könne auch nicht die fehlende Verwaltungserfahrung entgegengehalten werden. Ein neues Auswahlverfahren sei durchaus offen. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, den Beigeladenen zum Zwecke der Bewährung auf dem Dienstposten "Leiter der Abteilung 4 (Polizeiabteilung im Thüringer Innenministerium)" zu verwenden und/oder auf der dem Dienstposten des Abteilungsleiters 4 dem Thüringer Innenministerium zugeordneten Stelle (Besoldungsgruppe B 6 BBesO) zu befördern, zu ernennen oder in die Stelle einzuweisen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat die Auswahlentscheidung verteidigt und ist im Einzelnen der Antragsbegründung entgegengetreten.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 12. März 2007 den Rechtsschutzantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es festgestellt, dass ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrundes auf jeden Fall kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Reaktion auf die Anfechtung der Stellenbesetzung am 1. August 2005 die Stellenausschreibung am 8. August 2005 nachgeschoben habe. Der Antragsgegner sei rechtlich auch nicht gezwungen gewesen, ein vorausgegangenes Auswahlverfahren abzubrechen. Der Stellenbesetzung vom 1. August 2005 liege keine Auswahl, sondern eine Bestimmung des Beigeladenen zugrunde. Selbst wenn eine Auswahl darin enthalten gewesen sei, sei dieses ursprüngliche Verfahren durch die Einleitung des nunmehr streitigen Auswahlverfahrens auf Grundlage des Vermerks vom 29. Juli 2005 jedenfalls konkludent abgebrochen worden. Auch belege der Vortrag des Antragstellers keine seine Rechte verletzende Voreingenommenheit des Zentralabteilungsleiters ihm gegenüber. Die gegenteilige Annahme scheitere schon daran, dass zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung eine Bewerbung des Antragstellers nicht sicher voraussehbar gewesen sei. Im Übrigen hätte nicht der Zentralabteilungsleiter, sondern der Staatssekretär über den Ausschreibungstext sowie der Minister über die Auswahl verbindlich entschieden. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers sei auch deshalb unerheblich, weil die die Bewerbung des Antragstellers entgegenstehenden Merkmale des Anforderungsprofils materiell rechtsfehlerfrei gefordert worden seien.

Der Antragsgegner habe sachgerecht als Kriterium des Anforderungsprofils das Innehaben eines Amtes mindestens der Besoldungsgruppe A 16 bzw. R 2 BBesO von den Bewerbern verlangt, was der Antragsteller nicht erfülle. Diese Festlegung habe der Antragsgegner im Rahmen der ihm zustehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsgewalt treffen dürfen. Sie knüpfe an die Funktionsbeschreibung des nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO bewerteten Dienstpostens an, wonach langjährige Führungserfahrung, insbesondere von großen Organisationseinheiten, sowie Berufs- und Leitungserfahrung auf verschiedenen Verwaltungsebenen vor allem auch einer obersten Landesbehörde erforderlich seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nur Bewerber bestimmter Statusämter anspreche. Je größer der Unterschied zwischen der Besoldungsgruppe des ausgeübten Amtes des Bewerbers - hier des Antragstellers nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO - und der ausgeschriebenen Stelle - hier bewertet nach der Besoldungsgruppe B 6 BBesO - sei, desto weniger sei die Prognose gerechtfertigt, der Bewerber aus der niedrigen Besoldungsgruppe sei für das ausgeschriebene Amt geeignet. Es handele sich auch um Anforderungskriterien konstitutiver und nicht nur lediglich beschreibender Art. Ferner führe die Gleichsetzung der Besoldungsgruppen A 16 und R 2 nicht zu einem Wertungswiderspruch im Hinblick auf laufbahnrechtliche Bestimmungen. Diese erforderten auch nicht, dass bei Öffnung des Bewerberkreises für Richter der Besoldungsgruppe R 2 BBesO der Bewerberkreis auch für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu öffnen sei. Weiterhin folge aus einer behaupteten Rechtsfehlerhaftigkeit eines 2004 zu seinen Lasten durchgeführten Auswahlverfahrens zur Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO keine Berücksichtigung des Antragstellers im streitigen Auswahlverfahren. Allein aus der fehlerhaften Durchführung eines Auswahlverfahrens könne der Bewerber noch keinen Anspruch auf Beförderung herleiten. Der Antragsgegner habe auch zu Recht das weitere Anforderungskriterium der Leitungserfahrung auf verschiedenen Verwaltungsebenen, insbesondere auch in einer obersten Landesbehörde, beim Antragsteller als nicht erfüllt gesehen. Allein die Tätigkeit als Referatsleiter im Thüringer Innenministerium seit 1996 erfülle nicht das Anforderungsprofil. Im Übrigen seien die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Falle der Wiederholung der Auswahlentscheidung nicht offen. Er habe keine Chance, an den Beigeladenen heranzureichen. Dieser habe Führungsaufgaben auf verschiedenen Ebenen wahrgenommen und auch in dem zuletzt von ihm ausgeübten Statusamt ausschließlich hervorragende Beurteilungen erhalten.

Gegen diesen ihm am 15. März 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. März 2007 beim Verwaltungsgericht Weimar Beschwerde eingelegt, die er mit beim Oberverwaltungsgericht am 16. April 2007, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Antragsteller rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gewürdigt habe. So habe es die Tatsachen, die den Umstand eines Scheinverfahrens sowie die Befangenheit des Staatssekretärs belegen würden, unberücksichtigt gelassen. Der Beschluss sei überdies materiell fehlerhaft. Dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch zu. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt. Das Auswahlverfahren sei bereits fehlerhaft, da an ihm ausgeschlossene Personen mitgewirkt hätten. Es bestehe die begründete Besorgnis der Befangenheit des damaligen Zentralabteilungsleiters und des Staatssekretärs im Thüringer Innenministerium. Dies folge aus dem Verhalten der Personen in der Vergangenheit ihm gegenüber. Es bestünden substantiierte Verdachtsmomente für eine Straftat und ein Dienstvergehen des Zentralabteilungsleiters im Zusammenhang mit der Vergabe des Beförderungsamtes 2004. Die Befangenheit des Staatssekretärs belege ein hausinterner Vermerk vom 14. Februar 2005, in dem er ihn - den Antragsteller - zu einer Gruppe von Bediensteten rechne, die verabredet handelnd den Versuch unternähmen, alle ihnen bekannt gewordenen Maßnahmen der Personalführung in Zweifel zu ziehen, öffentlich und massiv zu kritisieren, um letztlich die personalpolitische Handlungsunfähigkeit der Hausleitung herbeizuführen. Sowohl der Zentralabteilungsleiter als auch der Staatssekretär hätten entscheidungserheblich an der vorliegenden streitigen Auswahlentscheidung mitgewirkt; ihr Beitrag sei auch nicht im Sinne des § 46 ThürVwVfG unerheblich. Sie hätten von Anfang an mit seiner Bewerbung rechnen müssen.

Weiterhin verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Ausschreibung vom 8. August 2005 nur zum Schein nachgeschoben sei, um die auf Basis des Kabinettbeschlusses vom 19. Juli 2005 vollzogene Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zum 1. August 2005 zu verschleiern. Dies folge bereits aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. November 2005 in dem Verfahren unter dem Az. 4 E 970/05 We. Wenn aber der Dienstposten bereits zum 1. August 2005 mit dem Beigeladenen besetzt war und diese Stellenbesetzung fortdauere, könne am 8. August 2005 kein tragfähiges Auswahlverfahren eingeleitet worden sein. Die wirksame Einleitung eines neuen Auswahlverfahrens hätte vorausgesetzt, dass zunächst die zuvor erfolgte Bestellung aufgehoben oder zumindest geändert worden wäre. Dies sei aber nachweislich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent geschehen.

Ungeachtet dessen läge der Ausschreibung vom 8. August 2005 ein auf den Beigeladenen zugeschriebenes Anforderungsprofil zugrunde. Dies belege ebenfalls die Stellenbesetzung vom 1. August 2005 und die Öffnung des Bewerberkreises für laufbahnfremde Amtsinhaber, die wie der Beigeladene der Besoldungsgruppe R 2 angehörten. Hingegen würden nach dem Ausschreibungstext keine praktischen Erfahrungen im Polizeibereich oder wenigstens im Geschäftsbereich des Innenministeriums erwartet. Auch die vom Antragsgegner im späteren Verfahren genannten Vertrauensgesichtspunkte zeigten deutlich, dass er von Anfang an vorgehabt habe, den Beigeladenen als Polizeiabteilungsleiter zu installieren.

Das Verwaltungsgericht übersehe auch, dass ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 gleichgesetzt werden könne. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts leide an Widersprüchen und sei mit den laufbahnrechtlichen Vorgaben nicht in Übereinstimmung zu bringen. Es sei ferner grundsätzlich fraglich, ob das gewählte Anforderungskriterium, einen bestimmten Bewerberkreis im Vorfeld aus der leistungsorientierten Auswahl auszugrenzen, sachlich gerechtfertigt sei. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin die in der Stellenausschreibung verlangte Leitungserfahrung auf verschiedenen Verwaltungsebenen in seinem Fall verneine, seien diese Ausführungen sehr allgemein gehalten. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich insoweit um konstitutive Merkmale des Anforderungsprofils handele. Er könne im Übrigen auf wesentlich längere Berufserfahrung in Verwaltungsbehörden als der Beigeladene verweisen. Die Verwaltungserfahrung des Beigeladenen könne nicht berücksichtigt werden, da die Staatsanwaltschaft eine Behörde sui generis sei.

Letztlich seien die Erfolgsaussichten im Falle eines rechtmäßigen neuen Auswahlverfahrens offen. Insoweit übersehe das Verwaltungsgericht, dass über den Beigeladenen überhaupt keine aktuellen Beurteilungen vorlägen. Im Übrigen seien die Beurteilungen nicht vergleichbar, dies auch aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungserfahrungen der Beteiligten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. März 2007 - 4 E 1769/05 We - wie erstinstanzlich beantragt zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Die von ihm in der Ausschreibung vom 8. August 2005 genannten Anforderungskriterien habe er im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt sachlich gerechtfertigt aufgestellt. Diese erlaube es ihm, insbesondere funktionsspezifische Differenzierungen vorzunehmen und damit den Bewerberkreis sachbezogen abzugrenzen. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, den Bewerberkreis auf Beamte der Besoldungsgruppe A 16 bzw. Richter der Besoldungsgruppe R 2 und höher zu begrenzen. Dies korrespondiere eng mit dem Kriterium der Berufs- und Lebenserfahrung bzw. konkretisiere diese. Im Verwaltungsbereich könne wegen der Mindestdienstzeit von sechs Jahren für eine Beförderung in das Endamt der Laufbahngruppe von einem Mindestmaß an einschlägiger beruflicher Erfahrung ausgegangen werden. Auch eine Beförderung in das Amt R 2 im Bereich der Staatsanwaltschaften und Gerichte setze in der Praxis eine gesteigerte Fachkompetenz, nachgewiesen z. B. durch eine Verwendung an Obergerichten, eine Verwaltungserfahrung, etwa nachgewiesen durch Verwendung in der obersten Landesbehörde, sowie hohe Anforderungen an die Persönlichkeit des Beamten voraus. Bei der Ausschreibung vom 8. August 2005 handele es sich auch nicht um eine unzulässige Scheinausschreibung. Allein der Umstand, dass die Besetzung der Abteilungsleiterstelle zunächst fehlerhaft erfolgt sei, könne nicht dazu führen, dass jede anschließende Ausschreibung rechtswidrig sei. Auch könne ein Fehler bei der Ausschreibung nicht damit begründet werden, dass die Ausschreibung auf den Beigeladenen zugeschnitten sei. Weder sei dies rechtlich unzulässig, noch treffe dies im Tatsächlichen zu. Der Beigeladene sei aufgrund seines bisherigen Werdegangs, seiner Leistung und seiner Persönlichkeit für die ausgeschriebene Position in besonderer Weise geeignet. Das Auswahlverfahren sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil daran befangene Personen mitgewirkt hätten. Insoweit komme es nicht auf die subjektive Sichtweise des Antragstellers an. Voreingenommenheit müsse vielmehr aus der Sicht eines objektiven Dritten tatsächlich feststehen. Wenn der damalige Staatssekretär in einem Vermerk eine auf einer unstreitigen Tatsachengrundlage beruhende Einschätzung vorgenommen habe, ergebe sich daraus weder eine persönliche Voreingenommenheit noch begründe dies den Schein der Befangenheit. Es sei letztlich festzustellen, dass der Antragsteller das Anforderungsprofil nicht erfülle. Der Antragsteller gehöre weder der angesprochenen Besoldungsgruppe an, noch könne er die geforderte Berufs- und Leitungserfahrung auf verschiedenen Verwaltungsebenen vorweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere zum beruflichen Werdegang und den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie zum erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar verwiesen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Ferner wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte (3 Bände), der Gerichtsakte zum Klageverfahren in der Hauptsache (Az. 4 K 502/06 We, ein Band), die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie auf die Behördenakten zum Auswahlverfahren (2 Ordner und 2 Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seinen Antrag abgelehnt, den Beigeladenen zum Zwecke der Bewährung auf dem Dienstposten des Abteilungsleiters 4 - Polizei - im Thüringer Innenministerium zu verwenden und ihn auf diesen Dienstposten zu befördern, zu ernennen oder in die Stelle einzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die Beschwerde genügt grundsätzlich den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es kann - mit Ausnahme seines Vortrages zum Gesichtspunkt der von ihm behaupteten "Beförderungsvereitelung" (vgl. hierzu unten Nr. 3.e.) - dahinstehen, ob die in der Beschwerdebegründungsschrift enthaltenen Bezugnahmen auf den erstinstanzlichen Vortrag diesen Anforderungen ausreichend sind (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 21. September 2005 - 2 EO 870/05 -, ThürVBl 2006, 66), jedenfalls legt der Antragsteller mit seinem übrigen Vorbringen substantiiert Gründe dar, aus denen nach seiner Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Mit seinem Beschwerdevorbringen, das Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und mit dem er umfassend die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Verneinung eines Anordnungsanspruchs angreift, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht seinem Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren abgelehnt hat.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist Gegenstand der streitigen Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, womit im Sinne der Ämterstabilität eine grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidung getroffen würde. Im Streit ist vielmehr die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens, so dass im Grundsatz die Auswahlentscheidung ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund besteht in diesen Fällen aber dann, wenn die Besetzung des Dienstpostens auf Dauer angelegt ist und diese mit Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne weitere Auswahlentscheidung zur Beförderung des ausgewählten Dienstposteninhabers führt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 31. Januar 2005 - 2 EO 1170/03 - ThürVBl 2005, 134, vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 - NVwZ-RR 2004, 52, und vom 21. Dezember 2000 - 2 ZEO 909/99 - n. v.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 - Juris; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58). So liegt es erkennbar hier. Die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen stellt sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Der Antragsgegner beabsichtigt offenbar den Beigeladenen nach der angekündigten Versetzung in den Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums auf dem Dienstposten dauerhaft zu verwenden und ihn bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu befördern.

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt dabei im Rahmen der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hatte. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 26. Juli 2007 - 2 EO 14/07 - n. v.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524, und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO, Nr. 23, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370).

Kommt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu, ist die gerichtliche Überprüfung auch nicht lediglich auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl geboten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 38.04 - Juris).

Unter Beachtung dieses Maßstabes ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht gegeben. Er kann zwar grundsätzlich den Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen (vgl. 1.); in diesem Anspruch wird er aber nicht durch Fehler des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens verletzt (vgl. 2.). Der Antragsgegner hat in der Sache zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller jedenfalls nicht das sachlich gerechtfertigte herausgehobene objektive Kriterium des Anforderungsprofils erfüllt, wonach die Bewerber um den streitgegenständlichen Dienstposten mindestens einem Amt nach der Besoldungsgruppe A 16 bzw. R 2 angehören müssen (vgl. 3.). Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller die weiteren vom Antragsgegner geforderten Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt und/oder seine Bewerbung aus anderen Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist, wie das Verwaltungsgericht meint (vgl. 4.).

1. Der Antragsteller kann sich auf den in Art. 33 Abs. 2 GG begründeten Bewerbungsverfahrensanspruch berufen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 - Juris, vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - Juris; und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - Juris, jeweils m. w. N.; vgl. zu allem auch: Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 2007 - 2 EO 14/07 - n. v., vom 31. Januar 2005 - 2 EO 1170/03 -a. a. O., vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 - a. a. O., und vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 - ThürVBl 2002, 139, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147, m. w. N.) hierzu ausgeführt, dass die Geltung dieses Grundsatzes unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird.

Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Er kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt hat (Bewerbungsverfahrensanspruch).

Art. 33 Abs. 2 GG gibt dabei die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Das Merkmal "fachliche Leistung" beschreibt die Bewährung in der Praxis des Berufes; bei der "Befähigung" wird auf die durch Ausbildung und in anderer Weise (z. B. berufliche Erfahrung) erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abgestellt. Die "Eignung" im engeren Sinne schließlich umfasst weitere Aspekte, die generell oder konkret nach den Erfordernissen des jeweiligen Beförderungsamtes zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbesondere persönlichkeitsbildende, intellektuelle oder charakterliche Fähigkeiten (vgl. zu allem auch § 2 ThürLbVO). Anderen Umständen darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - a. a. O.).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Die gerichtliche Prüfung ist wegen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung für seine Einschätzung der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung beschränkt. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er schließlich sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dem Dienstherrn bleibt es unbenommen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zuzurechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Die Auswahlkriterien als solche sind allerdings durch die Verfassung vorgegeben. Der Dienstherr ist insoweit verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (Beschluss des Senats vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 - a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 - Juris).

Der Beamte kann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - a. a. O.), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99). Der Fehler kann sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Zängl, in: GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127). Rechtsfehler können sich auch auf das der Bestenauslese dienende Verfahren selbst beziehen.

2. Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren leidet zunächst an keinem den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzenden erheblichen Verfahrensmangel.

a. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass nur eine Scheinausschreibung erfolgt sei, um eine bereits zum 1. August 2005 erfolgte endgültige Dienstpostenübertragung aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 19. Juli 2005 lediglich formal zu legitimieren. Ähnlich dem Vorwurf der Voreingenommenheit zielt der Antragsteller damit auf eine Verletzung des auch im Auswahlverfahren im Interesse der Bestenauslese geltenden Grundsatzes eines streng sachbezogenen und objektiv verlaufenden ergebnisoffenen Verwaltungsverfahrens ab (vgl. hierzu Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 20 Rz. 1 und § 21 Rz. 1).

Der Senat übersieht nicht, dass der Antragsteller auf Umstände des Verfahrens hinweist, die eine solche Amtsführung in Frage stellen könnten. So ist nicht zu verkennen, dass dem Beschluss der Landesregierung vom 19. Juli 2005 eine jedenfalls starke faktische Bindungswirkung für die endgültige Besetzung des Dienstpostens zukommt. Dieser Beschluss wie auch die vom Antragsteller zitierten schriftlichen Äußerungen der für den Antragsgegner in entscheidungsbefugter Position handelnden Personen vermitteln den Eindruck, dass der Beigeladene der "Wunschkandidat" des Dienstherrn für die zu besetzende Stelle war.

Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats die Grenze der unzulässigen Voreingenommenheit noch nicht überschritten. Es ist nicht festzustellen, dass sich der Antragsgegner vorzeitig verbindlich auf den Beigeladenen in einer Weise festgelegt hat, dass er jede andere Bewerbung nicht mehr ernsthaft in seiner Auswahlentscheidung berücksichtigen wollte. Gegen eine solche verbindliche Vorfestlegung sprechen insbesondere die dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Vermerke des Thüringer Innenministeriums vom 29. Juli 2005 und vom 2. August 2005, in denen die Motive der Ausschreibung und deren Grundlagen benannt werden. In diesen von der Hausleitung des Ministeriums gebilligten schriftlichen Äußerungen lässt der Antragsgegner keinen Zweifel daran aufkommen, dass zur endgültigen Besetzung des Dienstpostens ein den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdendes Auswahlverfahren einzuleiten und entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung durchzuführen ist. Die Vermerke gehen davon aus, dass der Beschlusslage der Landesregierung keine verbindliche Festlegung für das Auswahlverfahren zukommt.

Das vom Antragsteller zitierte Schreiben des Thüringer Innenministers an den Justizminister vom 29. August 2005 ist kein Beleg der Vorfestlegung auf den Beigeladenen. Im Gegenteil kann dieses Schreiben, mit dem eine Versetzung des Beigeladenen in das Innenministerium abgelehnt wird, dahin gehend verstanden werden, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens vor einer solchen personalrechtlichen Maßnahme abzuwarten und damit auch der Eindruck einer vorgreiflichen Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen vermieden werden sollte.

Ebenso lässt der das Verfahren abschließende Auswahlvermerk vom 25. November 2005 nicht den Rückschluss zu, dass die eingegangenen Bewerbungen als unbeachtlich behandelt wurden. Weder der Zeitraum der Bearbeitung noch der Inhalt der Äußerungen in diesem Vermerk lassen erkennen, dass sich der Antragsgegner nicht ernsthaft oder unsachlich mit den eingegangenen Bewerbungen des Antragstellers wie auch des weiteren Bewerbers beschäftigt und auseinandergesetzt hat. Ihre Bewerbungen wurden berücksichtigt und anhand der Kriterien des Anforderungsprofils bewertet.

Auch der Umstand, dass der Antragsgegner der Bewerbung des Beigeladenen positiv gegenüberstand, rechtfertigt nicht die Annahme eines von Anfang an unsachlichen Verfahrens. Die gegenüber den Bewerbern im Auswahlverfahren zu wahrende Neutralität und Gleichbehandlung schließt es nicht aus, dass der Dienstherr unter Leistungsgesichtspunkten die Teilnahme einzelner Mitarbeiter an einem - im Ergebnis aber offenen - Auswahlverfahren fördert (vgl. allgemein zum "Wunschkandidat": Hessischer VGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - 1 TG 75/03 -NVwZ-RR 2003, 664 und vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 - HessVGRspr 1995, 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 - Juris). Diese Möglichkeit leitet sich bereits daraus ab, dass der Dienstherr in berechtigter Weise im Interesse der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Bestenauslese eine geeignete Basis seiner Auswahlentscheidung schaffen soll. Im Rahmen legitimer Personalentwicklung wie auch der Fürsorge- und Förderpflichten gegenüber seinen Bediensteten muss ihm auch im Rahmen der ihm obliegenden Personalverwaltung und der bei ihm gegebenen Übersicht über den Bestand an qualifiziertem Personal ein solches aktives Tätigwerden zugebilligt werden.

b. Der Antragsgegner war durch die nach dem Beschluss der Landesregierung vom 19. Juli 2005 erfolgte Besetzung des streitigen Dienstpostens zum 1. August 2005 rechtlich nicht gehindert, das streitgegenständliche Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

Dies ist offenkundig, wenn man die Auffassung des Antragsgegners zugrunde legt, dass zum damaligen Zeitpunkt dem Beigeladenen der Dienstposten nur vorübergehend kommissarisch und vorbehaltlich der späteren Ausschreibung übertragen worden sei.

Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht, wenn die Auffassung des Antragstellers zutreffen sollte, dass bereits der Dienstpostenbesetzung zum 1. August 2005 eine vorverlagerte Beförderungsauswahl zu Grunde lag. Ungeachtet dessen, dass eine bloße Dienstpostenbesetzung grundsätzlich rückgängig gemacht werden und einem erneuten Auswahlverfahren nicht entgegenstehen kann, kann ein der Besetzung zugrundeliegendes, aber noch nicht abgeschlossenes Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abgebrochen werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112). So läge es aber in dem vom Antragsteller behaupteten Fall. Nachdem das Verfahren der Besetzung des Dienstpostens infolge des durch einen anderen Beamten des Innenministeriums eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens noch nicht abgeschlossen war, hat jedenfalls der Antragsgegner unmissverständlich durch die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, ein ursprüngliches Besetzungsverfahren nicht fortzuführen. Allein schon die erkannten rechtlichen Mängel des ursprünglichen Verfahrens, wie sie in dem Vermerk des Thüringer Innenministeriums vom 29. Juli 2005 zum Ausdruck kommen, rechtfertigten diesen Schritt.

Dieser Feststellung stehen im Übrigen auch nicht die Äußerungen des Verwaltungsgerichts Weimar in dem Beschluss vom 10. November 2005 (Az. 4 E 970/05 We) entgegen. Das Verwaltungsgericht war lediglich davon ausgegangen, dass bereits zum 1. August 2005 eine vorverlagerte - und zum Zeitpunkt des Beschlusses fortdauernde - Beförderungsauswahl stattgefunden habe und dieser Annahme auch nicht das am 8. August 2005 nachgeschobene - aber zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht abgeschlossene - Auswahlverfahren entgegenstehe. Zu dessen rechtlicher Zulässigkeit trifft das Gericht hingegen keine Aussage.

c. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin rügt, das Verfahren leide daran, dass der damalige Zentralabteilungsleiter und der damalige Staatssekretär wegen einer behaupteten persönlichen Voreingenommenheit vom Auswahlverfahren ausgeschlossen gewesen seien, folgt dem der Senat nicht.

Zu Recht geht allerdings der Antragsteller davon aus, dass für das auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich der Ernennung des ausgewählten Bewerbers und der Ablehnung der unterlegenen Kandidaten, gerichtete Auswahlverfahren grundsätzlich die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen Beachtung finden müssen. Insbesondere dürfen keine Personen an der Entscheidung mitwirken, gegenüber denen die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21 ThürVwVfG).

Es kann dahingestellt sein, ob die die Befangenheit begründenden tatsächlichen Vorwürfe des Antragstellers gegenüber dem Zentralabteilungsleiter und dem Staatssekretär zutreffen.

Unterstellt man diese Vorwürfe, würde dies zunächst für die Phase des Ausschreibungsverfahrens keinen Ausschluss der benannten Personen rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit kann in rechtserheblicher Weise nur gegenüber Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bestehen (vgl. Bonk, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. § 21 Rz. 10). Bis zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers war er kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens (§ 13 ThürVwVfG). Allein die Erwartung, er könne sich auf die ausgeschriebene Stelle bewerben, führt zunächst nicht zu einer berücksichtigungsfähigen Rechtsposition im Verwaltungsverfahren. Der Dienstherr ist nicht gehalten, im Hinblick auf alle potenziellen Bewerber mögliche Verfahrenshindernisse zu prüfen. Dies ist weder gesetzlich geboten, noch kann dies in tatsächlicher Hinsicht vom Dienstherrn gefordert werden.

Soweit nach dem Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers durch die erhobenen Vorwürfe die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein sollte, ist sie im vorliegenden Fall nach § 46 ThürVwVfG unerheblich. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es hier. Der Antragsteller erfüllt jedenfalls nicht das objektive Kriterium des maßgeblichen Anforderungsprofils, nämlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 bzw. R 2 zu bekleiden. Allein dies rechtfertigte es, wie im Folgenden aufgezeigt, ihn zwingend aus der weiteren Auswahl auszuschließen.

3. Der Antragsteller ist zu Recht bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden. Er erfüllt als Beamter der Besoldungsgruppe A 15 ein objektives Kriterium des Anforderungsprofils nicht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Ausschreibung an Beamte der Besoldungsgruppe A 16 bzw. Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 und jeweils höher gerichtet hat.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst die Einhaltung eines Verfahrens, das den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG möglichst wirksam Geltung verschafft. So hat der eigentlichen Auswahlentscheidung, die durch die oben aufgezeigten Beurteilungsspielräume des Dienstherrn geprägt ist, in aller Regel ein mehrgliedriges Auswahlverfahren voraus zu gehen. Neben der Einhaltung von im Einzelfall gesetzlich festgelegten Anforderungen ist Grundlage eines - jedenfalls auf ein wie hier vorliegendes Funktionsamt bezogenes - Auswahlverfahrens die Festlegung eines Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle. Auf dieses Anforderungsprofil bezogen sind die Leistungen der Bewerber festzustellen. Anhand der verfassungsrechtlichen Leistungskriterien ist dann ein Vergleich anzustellen sowie eine darauf gründende Reihenfolge der Bewerber durch den Dienstherrn festzulegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 2007 - 2 EO 14/07 - n. v., vom 31. Januar 2005 - 2 EO 1170/03 - a. a. O., vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 -a. a. O., und vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 - ThürVBl 2002, 139, jeweils m. w. N.).

Der Dienstherr ist somit grundsätzlich verpflichtet, für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein Anforderungsprofil im Einzelfall zu bestimmen, es sei denn, dass dies bereits durch Vorschriften vorgegeben ist (vgl. zuletzt: Beschluss des Senats vom 26. Juli 2007 - 2 EO 14/07 - n. v.; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 3 M 89/95 - NVwZ 1996, 806, Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 - ZBR 2001, 368; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 3 CE 99.3309 - DVBl 2000, 1140, vgl. auch Zängl, in GKÖD, § 23 BBG, Rdnr. 39). Nur so kann der Dienstherr die erforderliche Chancengleichheit für die Bewerber herstellen und gewährleisten. Nur so können willkürliche Entscheidungen vermieden werden und gleichzeitig wird die erforderliche Transparenz der jeweiligen Auswahlentscheidung sichergestellt.

Die Bestimmung des Anforderungsprofils ist zunächst von der Organisationsgewalt des Dienstherrn geprägt (vgl. hierzu wie auch zum Folgenden zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 - a. a. O., vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - a. a. O.; und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - a. a. O.). Die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Der Dienstherr nimmt insoweit keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will.

Die öffentliche Verwaltung bleibt aber auch insoweit an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben - und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese - zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen.

Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen.

Daran gemessen erweist es sich auf Grundlage der Erwägungen des Antragsgegners im Auswahlverfahren nicht als sachwidrig oder sonst willkürlich, Beamten, die nicht zumindest der Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbar R 2 angehören, von vornherein aus dem Kreis der möglichen Bewerber um das ausgeschriebene Amt auszuscheiden. Es begrenzt als sachlich gerechtfertigte objektive Zulassungsvoraussetzung zum Auswahlverfahren den möglichen Bewerberkreis. Allein die Nichterfüllung dieser statusrechtlichen Anforderung schließt den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren aus, ohne dass es darauf ankommt, ob er die weiteren Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt.

a. Entgegen der im Vorverfahren geäußerten Auffassung des Antragstellers handelt es sich jedenfalls bei dem hier streitgegenständlichen Anforderungskriterium nicht nur lediglich um ein beschreibendes, sondern um ein konstitutives Merkmal.

Kriterien des Anforderungsprofils können unterschiedlicher Art sein. Sie können beschreibenden Charakter haben, die den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben informieren. Hingegen zeichnet sich das konstitutive Anforderungsprofil dadurch aus, dass es Qualifikationsmerkmale benennt, die entweder zwingend vorliegen müssen und die von ihrer Art her allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten bejahend oder verneinend festgestellt werden können. Nur diese Kriterien führen dazu, dass sie vor dem eigentlichen Leistungsvergleich zum Ausschluss von Bewerbern im weiteren Auswahlverfahren führen können (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 10 B 11229/02 - NVwZ-RR 2003, 762; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 - a. a. O., m. w. N.).

Mit der Aufforderung an Bedienstete der Thüringer Landesverwaltung der Besoldungsgruppen A 16 bzw. R 2 und höher benannte der Antragsgegner ein statusrechtliches Kriterium, das ein klar definiertes Zugangskriterium für die Übertragung des Dienstpostens beinhaltet. Es ist auch ein eigenständiges Merkmal, das allein den Ausschluss von Bewerbern, die diese Anforderung nicht erfüllen, ausschließt.

b. Ein sachwidriges, allein auf die Person des Beigeladenen zugeschnittenes Anforderungsprofil ist nicht erstellt worden, soweit der Senat im vorliegenden Verfahren dazu Stellung beziehen muss.

Zutreffend ist allerdings, dass es dem Dienstherrn verwehrt ist, bei der Bestimmung des Anforderungsprofils für einen höherwertigen Dienstposten, persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt werden, wenn dies in der Weise geschieht, dass ohne sachlichen Grund das Anforderungsprofil exakt an dem Eignungs- und Befähigungsprofil der betreffenden Bewerber orientiert wird (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - 1 TG 75/03 - a. a. O., und vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 - a. a. O.).

Von einem solchen auf die Person des Beigeladenen zugeschnittenen Anforderungsprofil kann nicht die Rede sein. Das am bereits erwähnten Statusamt orientierte Kriterium wird ersichtlich nicht allein durch den Beigeladenen erfüllt, sondern eröffnete den Kreis einer Vielzahl von potenziellen Bewerbern im Landesdienst.

c. Die Beschränkung auf Bewerber der angesprochenen Statusämter ist in der Sache gerechtfertigt. Das Anforderungsprofil weist insoweit den nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf.

Der ausgeschriebene Dienstposten betrifft das Spitzenamt der Thüringer Polizeiverwaltung und ist statusrechtlich als ein nach der Besoldungsgruppe B 6 eingruppiertes Amt eines Ministerialdirigenten bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung zugeordnet (vgl. Anlage I BBesG). Zutreffend stellt der Antragsgegner, ohne dass dies durch den Antragsteller in Frage gestellt wird, fest, dass der Dienstposten durch eine herausgehobene Leitungsfunktion geprägt wird. Der Dienstposten ist angesiedelt an der Schnittstelle zwischen polizeilicher Verwaltung und ministerieller Führung. Diese erfordert die Bearbeitung grundsätzlicher fachlicher Fragen der Polizeiarbeit in rechtlicher, methodischer und systematischer Hinsicht. Der Dienstposteninhaber ist mit der Führung der gesamten Thüringer Landespolizei beauftragt und hat wesentliche Aufgaben nach außen, insbesondere in der Abstimmung mit dem Bund und den Ländern, wahrzunehmen.

Ausgehend von diesen herausgehobenen Leitungs- und Führungsaufgaben ist es nicht fehlerhaft, von den Bewerbern für den ausgeschriebenen Dienstposten zu fordern, dass diese durch ihren beruflichen Werdegang nachgewiesen haben, dass sie in der Lage sind, künftig eine große und bedeutende Verwaltungseinheit zu leiten. Es ist dann auch nicht zu beanstanden, ausgehend von den Leistungsanforderungen von den Bewerbern mindestens die Innehabung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 zu fordern. Bei den Ämtern dieser Besoldungsgruppe handelt es sich um die Spitzenämter der Besoldungsordnung A. Diesen Ämtern des höheren Dienstes sind regelmäßig solche Dienstposten zugeordnet, die mit bedeutenden Leitungsfunktionen verbunden sind. Die Ämter können dabei grundsätzlich nur im Wege der Beförderung auf Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten erreicht werden. Mit einer solchen Beförderung werden diese dienstlichen Eigenschaften des Beamten auch gerade im Hinblick auf seine Leitungs- und Führungsqualitäten anerkannt. Er wird in aller Regel Inhaber eines Amtes mit größerer Leitungsverantwortung und damit aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt inne hatten. Die Eingrenzung des Bewerberfeldes nach dem innegehabten Amt ist daher mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich vereinbar und entspricht dem Grundgedanken des auch in Thüringen geltenden Laufbahnrechts (vgl. § 29 ThürBG; vgl. insgesamt: BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, a. a. O.). Es wird weder vom Antragsteller vorgetragen, noch ist dies objektiv erkennbar, dass im konkreten Fall etwas anderes gilt.

Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Bewerber der Besoldungsgruppe R 2 in der Ausschreibung angesprochen hat. Auch insoweit gilt, dass die Inhaber diese Ämter regelmäßig im Wege der Beförderung, die auf einem Verfahren der Bestenauslese basiert, erhalten haben. Insoweit gilt jedenfalls ausweislich der Personalakte des Beigeladenen im vorliegenden Fall nichts anderes.

Aus der Einbeziehung der Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 folgt entgegen der Sicht des Antragstellers nicht ohne weiteres, auch Bewerber der Besoldungsgruppe A 15 zu berücksichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die vom Antragsteller vorgenommene Gleichsetzung ist sachlich nicht zwingend. Zwar ist die durch das abstrakte Amt begründete Erwartung herausgehobener Leitungserfahrung im Falle eines Inhabers des Amtes der Besoldungsgruppe R 2 nicht gleichermaßen begründet, wie bei Inhabern der Ämter der Besoldungsgruppe A 16. So sind Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 häufig Richter von Spruchkörpern an Obergerichten, ohne in der Regel mit Leitungsfunktionen betraut zu sein. Ungeachtet der in diesen Fällen die Leitungsfunktion möglicherweise ersetzenden sonstigen vom Antragsgegner in seiner Ausschreibung für relevant erachteten Befähigungen, erfasst die Besoldungsgruppe aber auch Ämter mit solchen Leitungsfunktionen innerhalb der Spruchkörper und der Gerichtsverwaltung (vgl. Anlage III BBesG - Besoldungsordnung R).

Auch laufbahnrechtlich ist die ausschließliche Gleichsetzung der Besoldungsgruppe R 2 mit der Besoldungsgruppe A 15 nicht geboten. § 11 Abs. 6 Satz 2 ThürLbVO ist dies nicht zu entnehmen. Danach kann einem Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R inne hat, zwar ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A, aber unter Beachtung des Absatzes 5 der Verordnung ebenso ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A übertragen werden. Dies bedeutet, dass einem Richter der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A dann verliehen werden kann, wenn er eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt hat. Nach diesem Regelungssystem sind die Ämter der Besoldungsgruppe R 2 mithin nicht allein zwingend den Ämtern der Besoldungsgruppe A 15, sondern können auch den Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 gleichgeordnet werden. Es ist daher sachlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Inhaber der Ämter der Besoldungsgruppe R 2 angesprochen hat, um damit auch Funktionsträger zu erfassen, deren Tätigkeit in ihrer Wertigkeit laufbahnrechtlich mit den Aufgaben der Ämter der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar sind. Hätte der Antragsgegner hingegen ausschließlich mit seiner Ausschreibung Richter und Staatsanwälte einer höheren Besoldungsgruppe angesprochen, hätte er die der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbaren Dienstposteninhaber der Ämter der Besoldungsgruppe R 2 ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass es dem weiteren Auswahlverfahren obliegt, die Vergleichbarkeit der Bewerber unterschiedlicher Laufbahnen anhand der weiteren Anforderungskriterien festzustellen.

d. Der Senat folgt auch nicht dem Antragsteller, das Aufstellen von "schematischen Zugangsbarrieren durch konstitutive Zugangsbarrieren, die an ein bestimmtes Beförderungsamt anknüpfen", generell in Frage zu stellen. Im Hinblick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, a. a. O.) ausgeführt, dass der Abstufung der Ämter durchaus im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz ein Aussagegehalt zukommt, weil - wie auch hier - eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht. In dem vom Antragsteller benannten Verfahren dagegen lagen hingegen der unterschiedlichen Eingruppierung Gesichtspunkte zugrunde, die nicht uneingeschränkt dem Leistungsgrundsatz untergeordnet werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - DVBl 2007, 563).

e. Soweit letztlich der Antragsteller meint, er könne unter dem Gesichtspunkt der "Beförderungsvereitelung" beanspruchen, wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 16 behandelt zu werden, genügt er mit diesem Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren. Die pauschale Behauptung wie auch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag geht nicht auf die substantiierte Begründung des Verwaltungsgerichts in der Sache ein (Bl. 18 f. des Beschlussumdruckes), warum diesem Vortrag nicht zu folgen ist. Ungeachtet dieses Begründungsmangels schließt sich der Senat der Begründung des Verwaltungsgerichts inhaltlich an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4. Da der Antragsteller bereits das eigenständige statusrechtliche Kriterium des Anforderungsprofils nicht aufweist, kann es dahinstehen, ob er, wie der Antragsgegner erst im Widerspruchsbescheid ausführt, daneben das Merkmal der Leitungserfahrung in einer obersten Landesbehörde bzw. der Erfahrung auf verschiedenen Verwaltungsebenen nicht erfüllt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, was der Senat ausdrücklich offen lässt, ob überdies als ungeschriebenes Anforderungsmerkmal von den Bewerbern ein besonderes Vertrauen zur Leitung des Thüringer Innenministeriums abverlangt werden kann (vgl. hierzu kritisch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2005 - 6 A 1903/03 -NVwZ-RR 2006, 340).

Auch kann es daher dahinstehen, ob ein Leistungsvergleich von vornherein zu Lasten des Antragstellers ausgehen müsste und daher seine Bewerbung keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit weist der Senat allerdings darauf hin, dass über die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu hinausgehend erforderlich sein würde, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen festzustellen. Sowohl die Beurteilungszeiträume als auch die Grundlagen der Beurteilungen sind jedoch jeweils andere und eine Vergleichbarkeit jedenfalls von gerichtlicher Seite nicht ohne weiteres festzustellen.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen mit der Folge, dass er sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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