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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 2 EO 383/08
Rechtsgebiete: BeamtstG, ThürBG, ThürVwVfG


Vorschriften:

BeamtstG § 23 Abs. 3 Nr. 2
ThürBG i.d.F.v. 08.09.1999 § 36 Abs. 1 Nr. 2
ThürBG i.d.F.v. 08.09.1999 § 120
ThürVwVfG § 21
Zu den Anforderungen an die Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit aufgrund persönlicher und charakterlicher Nichteignung.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 383/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert aufgrund der mündlichen Verhandlung am 1. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Juni 2008 - 4 E 531/08 We - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.831,36 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich - erstinstanzlich erfolglos - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihre für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am geborene Antragstellerin bestand am die Erste Juristische Staatsprüfung erneut nach einem Freiversuch vor dem Landesjustizprüfungsamt Hannover und begann bereits im Juli 2000 den juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen. Nach einer erfolgreichen Bewerbung in Thüringen brach sie das Referendariat zum ab und trat als Beamtin auf Widerruf unter Ernennung zur Polizeikommissaranwärterin in den Thüringer Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Während ihrer Fachhochschulausbildung absolvierte sie vom bis zum ein Führungspraktikum bei der Polizeidirektion N . Am bestand sie die Laufbahnprüfung. Bereits zuvor hatte sie sich unter anderem für einen anschließenden Einsatz in der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) N beworben sowie Anträge auf Anerkennung und Fortsetzung ihres Rechtsreferendariats gestellt.

Der Thüringer Innenminister ernannte die Antragstellerin am zur Polizeikommissarin z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zum wurde sie der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) N zur Dienstleistung zugewiesen. Nach mehreren Personalgesprächen, in denen sie dieser Zuweisung widersprach, erfolgte sodann vom bis zum ihr Einsatz in der Polizeiinspektion (PI) N . Nach der Probezeitbeurteilung des Leiters der Polizeidirektion (PD) N vom 5. Dezember 2005 war die Antragstellerin noch nicht geeignet zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Gegenvorstellung und Widerspruch hiergegen blieben ohne Erfolg; die Beurteilung ist Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Verfahrens unter dem Aktenzeichen 4 K 1121/06 We. Bereits vor ihrem Dienstantritt bei der PI N begehrte die Antragstellerin die Anrechnung ihres Rechtsreferendariats auf ihre Probezeit. Der Antrag blieb letztendlich erfolglos und war Gegenstand eines inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens (Verwaltungsgericht Weimar - 4 K 697/05 We -; Thüringer Oberverwaltungsgericht - 2 ZKO 744/07 -).

Während ihrer Dienstzeit in der PI N gab es zu verschiedenen, zwischen den Beteiligten in der Sache strittigen Vorkommnissen Personalgespräche, die sich auch auf ihr Sozial- und Kommunikationsverhalten bezogen. Im September und Oktober 2005 erhob die Antragstellerin gegenüber der Frauenbeauftragten der Polizei sowie gegenüber der PI N Dienstaufsichtsbeschwerde gegen verschiedene Mitarbeiter der Polizeidirektion. Der mit der Bearbeitung dieser Dienstaufsichtsbeschwerden betraute Polizeirat G fertigte daraufhin am 28. November 2005 einen umfassenden Vermerk hierzu wie auch zur Person der Antragstellerin an, in dem er abschließend vorschlug, die Antragstellerin aufgrund gezeigter Verhaltensweisen gesundheitlich untersuchen zu lassen, gegen sie ein Disziplinarverfahren einzuleiten und ihre weitere Eignung für den Polizeidienst zu prüfen. Bereits am 18. November 2005 leitete der Leiter der PD N gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren wegen Störung des Betriebsfriedens ein. Die beauftragten Ermittlungsführer führten sodann im Laufe des Jahres 2006 Ermittlungen durch und gaben der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme, was diese wahrnahm.

Vom bis zum war die Antragstellerin zur PD G abgeordnet. In dem Beurteilungsbeitrag vom 28. Juni 2006 gelangte der Leiter auf dem Formblatt für die Beurteilung von Lebenszeitbeamten zu dem Gesamtergebnis "entspricht noch den Anforderungen" und sah die Antragstellerin für den Dienstposten Sachbearbeiterin einer Dienstgruppe als geeignet an.

Nach vorhergegangenen abschlägigen Bescheiden wurde der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 an Sonderurlaub ohne dienstliches Interesse zur Fortsetzung ihres Rechtsreferendariats im hessischen Landesdienst gewährt. Sie schloss den Vorbereitungsdienst am 19. April 2007 mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen und der Note "vollbefriedigend" ab.

Bereits während der Zeit ihres Sonderurlaubes wandte sie sich an die neue Leitung der PD N zwecks Klärung ihres Einsatzes im Falle der Weiterbeschäftigung. Im Rahmen dieser Kontakte fanden wiederum Personalgespräche statt, wobei der Inhalt der Niederschrift vom 17. Januar 2007 über das Gespräch am 21. November 2006 zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Verfahrens unter dem Aktenzeichen 4 K 902/07 We ist.

Am 6. Februar 2007 legte der Ermittlungsführer den Bericht über das wesentliche Ergebnis der disziplinarischen Ermittlungen vor, in dem er im Wesentlichen die gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe als belegt ansah.

Ein Auftrag der PD N an den Polizeiärztlichen Dienst vom 4. April 2007, die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin zu prüfen, wurde in der Folge zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung im Thüringer Landesdienst am 20. April 2007 wurde die Antragstellerin in der KPI N eingesetzt. In einem Beurteilungsbeitrag des Leiters der KPI N vom 31. Juli 2007 gelangte dieser im Gesamtergebnis zur Probezeitbeurteilung "nicht geeignet".

Am 13. Juni 2007 sollte die Antragstellerin zur beabsichtigten Entlassung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG angehört werden. Der Hergang der Ereignisse an diesem Tag und die ausgesprochenen Maßnahmen sind zwischen den Beteiligten streitig und waren Gegenstand des eingestellten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beim Verwaltungsgericht Weimar unter dem Aktenzeichen 4 E 880/07 We. Die Antragstellerin war nach dem vom Dienst freigestellt. Zu dem in diesem Zusammenhang gewährten Resturlaub aus 2006 und Freizeitausgleich wegen Mehrarbeitsstunden wird ebenfalls ein Verwaltungsstreitverfahren durchgeführt (Verwaltungsgericht Weimar - 4 K 1154/07 We -).

Unter dem 12. Juli 2007 enthob der Leiter der PD N die Antragstellerin vorläufig des Dienstes nach § 42 ThürDG, was Gegenstand der abgeschlossenen Verfahren beim Verwaltungsgericht Meiningen - Disziplinarkammer - unter den Aktenzeichen 6 D 60010/07 Me und 6 D 60011/07 Me war. Durch Verfügung vom 18. Juli 2007 wurde die Antragstellerin sodann nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ThürBG zum 1. August 2007 entlassen. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg; die Antragstellerin erhob hiergegen Klage, die beim Verwaltungsgericht Weimar unter dem Az. 4 K 1391/07 We anhängig ist.

Nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung auf Veranlassung des Thüringer Innenministeriums wurde die Antragstellerin in der Zeit vom bis zum im Bereich der PD J bei der KPI W eingesetzt. Mit Beurteilungsbeitrag vom 30. Januar 2008 beurteilte der Leiter der PI W die Antragstellerin im Gesamtergebnis als "nicht geeignet" für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bereits unter dem 19. September 2007 wies der Leiter der PD N den Leiter der PD J darauf hin, dass vor dem Hintergrund ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn insbesondere die persönliche Eignung zu prüfen sei.

Unter dem 14. November 2007 erteilte die PD N dem Polizeiärztlichen Dienst den Auftrag, die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin insbesondere unter psychologischen Gesichtspunkten festzustellen. In Schreiben vom 20. November und vom 7. Dezember 2007 sowie vom 9. Januar 2008 stellte der Polizeiärztliche Dienst gegenüber der Polizeidirektion fest, dass die Antragstellerin auch nach einer psychologischen Untersuchung voll polizeidienstfähig sei.

Am 17. Januar 2008 endete nach einer am 19. April 2007 erfolgten Berechnung die laufbahnrechtliche Probezeit der Antragstellerin.

Am 11. März 2008 stellte die Antragstellerin beim Staatssekretär des Innenministeriums den Antrag, die Mitarbeiter bei der Polizeidirektion N wegen Befangenheit von der Bearbeitung ihres Verfahrens auszuschließen. Der nach Ablehnung dieses Antrags erhobene vorläufige Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Weimar unter dem Aktenzeichen 4 E 280/08 We blieb ohne Erfolg.

Am 31. März 2008 eröffnete der Leiter der PD N der Antragstellerin ihre Probezeitbeurteilung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit vom bis zum (ohne die Zeiten des Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge) und kam darin zu dem Ergebnis, dass sie insgesamt "nicht geeignet" sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Gegenvorstellung unter dem 31. März 2008 ein, der der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juni 2008 mit ergänzender Begründung nicht entsprach. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Nach Anhörung der Antragstellerin und Zustimmung des Personalrats entließ der Leiter der PD N durch Bescheid vom 15. Mai 2008 die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Antragstellerin sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Sie sei weder fachlich noch persönlich geeignet für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Die Anforderungen der Laufbahn könnten auch nicht mehr erfüllt werden. Der Antragstellerin wurden insbesondere erhebliche Störungen des Betriebsfriedens, keine Verlässlichkeit in ihrer Loyalität sowie kein zuverlässiges Reagieren in Stress-und Konfliktsituationen entgegengehalten. Mit der Feststellung ihrer endgültigen Nichteignung könne nicht mehr von einer Entlassung abgesehen werden; ihre Probezeit könne nicht mehr verlängert werden. Der Sofortvollzug sei gerechtfertigt, da dem Dienstherrn und der Allgemeinheit die auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung bei Nichteignung nicht zumutbar sei.

Gegen diese Entlassung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Mai 2008 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Am 20. Mai 2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 15. Mai 2008, zugegangen am 16. Mai 2008, der Polizeidirektion N wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 13. Juni 2008 den Antrag abgelehnt. Die sofortige Vollziehung sei ordnungsgemäß angeordnet, insbesondere ausreichend begründet worden. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin. Ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erweise sich bereits nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.

Die Entlassung sei formell nicht zu beanstanden. Der die Entlassung aussprechende Beamte, PDir K , sei vom Verwaltungsverfahren nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen gewesen. Die Vorwürfe der Antragstellerin seien vielfach unsubstantiiert und nicht personenbezogen. Die vorgehaltenen Maßnahmen könnten überwiegend dem Beamten nicht zugeordnet werden. Dessen Befangenheit sei auch nicht unverzüglich gerügt worden. Allein durch Entscheidungen, die der Auffassung der Antragstellerin widersprächen, äußere sich noch keine Befangenheit. Die gerügten Verhaltensweisen des Beamten, wie die Personalgespräche und die Bekanntgabe von Beurteilungsbeiträgen, entsprächen dessen Fürsorgepflicht als Dienstvorgesetzter, die Antragstellerin über ihren Leistungsstand zu informieren und sie auf die Pflichterfüllung hinzuweisen. Es liege in der Natur der Sache, dass innerhalb der Dienststelle Konflikte auftreten könnten, die jedoch nicht ohne weiteres eine Befangenheit belegten. Eine insoweit erforderliche tatsächliche Voreingenommenheit des Beamten sei auch nicht hinsichtlich seiner Beurteilung vom 25. Februar 2008 festzustellen. Diese folge nicht daraus, dass der Beamte auf die Klage der Antragstellerin gegen die Beurteilung vom 5. Dezember 2005 nicht eingegangen sei. Auch ergebe sich kein befangenheitsrelevanter Tatbestand aus der Angabe in der Beurteilung einer 5-monatigen Tätigkeit bei der KPI N , obwohl deren tatsächliche Dauer nur 6 Wochen betragen habe. Der Beurteiler habe von dieser Diskrepanz Kenntnis gehabt. Ferner folge aus der von der Antragstellerin so bezeichneten Aussperrung am 13. Juni 2007 keine Berechtigung der Befangenheitsvorwürfe. Dieses Ereignis habe für die Entlassung und für die Probezeitbeurteilung, zumal die Antragstellerin in der Zeit bis zum 16. Juli 2007 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, keine Bedeutung. Die Einbeziehung der Auskünfte des Polizeiärztlichen Dienstes vom 16. November 2007 sei sachlich begründet gewesen. Eine Voreingenommenheit folge nicht aus der Entlassung der Antragstellerin zum 1. August 2007, aus dem Schreiben des PDir K an die PD J___ vom 19. September 2007 und aus den mitgeteilten Zuverlässigkeitszweifeln in dem Verfahren zum Führen von Dienstwaffen. Diese Maßnahmen seien sachlich nachvollziehbar. Eine die Befangenheit begründende Aversion des PDir U___ gegenüber der Antragstellerin, weil diese gegen ihn Strafanzeigen erstattet habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch aus der Behandlung der Gegenvorstellung gegen die Beurteilung vom 25. Februar 2008 sei das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nicht erkennbar. Der Rechtsbehelf sei ordnungsgemäß entgegengenommen und bearbeitet worden. Vorwürfe wegen der Eröffnung der Beurteilung seien nicht nachvollziehbar. Im Übrigen seien die Vorwürfe gegen PDir U hinsichtlich der Voreingenommenheit des hier handelnden Beamten K unerheblich. Auch der frühzeitige Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats im Entlassungsverfahren begründe keine Besorgnis der Befangenheit.

Die Entlassungsverfügung sei auch materiellrechtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Entlassung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG a. F. seien erfüllt. Ausgehend von der in der Rechtsprechung anerkannten Auslegung der Begriffe und dem eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraum sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Begriffe verkannt oder die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten habe. Die Entlassung sei von der maßgeblichen Probezeitbeurteilung der Antragstellerin getragen. Bereits die festgestellte mangelnde charakterliche Eignung trage die Entlassungsentscheidung. Der Antragsgegner habe zutreffend als Eignungskriterien des gehobenen Polizeivollzugsdienstes Kritikfähigkeit, Selbstbeherrschung, Ausgeglichenheit, Kooperationsfähigkeit, respektvolles Verhalten gegenüber Vorgesetzten sowie Gehorsam und Loyalität benannt. Insoweit zeige die Beurteilungslage aber deutliche Mängel der Antragstellerin auf. Sie habe durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass ihr Kritik-, Konflikt- und Teamfähigkeit fehle; es bestünden berechtigte Zweifel an ihrer Loyalität und dem notwendigen Respekt gegenüber Vorgesetzten, was sich erheblich auf den Betriebsfrieden innerhalb der Polizei auswirke. Bei der Vielzahl ständig erfolglos gebliebener Hinweise, Gespräche und Verfahren, die dem Ziel gedient hätten, die Antragstellerin zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, sei die Prognose endgültiger charakterlicher Ungeeignetheit gerechtfertigt. Im Übrigen belegten die Gerichts- und Verfahrensakten das Fehlverhalten der Antragstellerin. Bei Feststellung der endgültigen Ungeeignetheit sei es auch ermessensfehlerfrei, allein die Entlassung der Antragstellerin und nicht andere Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

Gegen diesen ihr am 18. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20. Juni 2008 Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsrecht eingelegt und diese gegenüber dem Gericht am 25. Juni 2008 schriftlich begründet.

Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weiter führt sie im Einzelnen aus, dass die Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts zu ergänzen sei. Die Entlassung sei wegen Voreingenommenheit und Mobbing von Seiten der Polizeidirektion N nichtig; PDir K sei wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Diese Rüge sei nicht verspätet. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass das Thüringer Innenministerium, wie in der Vergangenheit wiederholt, sich zu ihren Gunsten einsetzen werde. Dieses Vertrauen sei enttäuscht worden. Der Antragsgegner habe ständig Versuche unternommen, sich ihrer zu entledigen. So sei sie trotz ihrer bekannten Ablehnung nach ihrem Sonderurlaub der KPI N zugewiesen worden. Die Vorfestlegung, sie zu entlassen, ergebe sich aus dem Schreiben des Polizeidirektors U vom 11. April 2007, durch den Abbruch des polizeiärztlichen Untersuchungsverfahrens im April 2007, durch das Schreiben des PDir K vom 19. September 2007 an die PD J , durch die Sammlung von ausschließlichem Belastungsmaterial im Disziplinar- und Entlassungsverfahren, die in der Sache nicht gerechtfertigte Entlassungsentscheidung 2007 und das Beharren auf diesen Vorwürfen im gerichtlichen und den sonstigen Verfahren, durch das Hinwegsetzen über den Bericht des Polizeiärztlichen Dienstes vom 16. November 2007 sowie durch die Schreiben der PD N vom 4. April, 11. April, 20. April, 11. Juli und 29. Oktober 2007. Ihr emotionales Verhalten sei durch die Mobbingsituation, die dadurch bedingten Belastungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärbar.

Ebenso seien die Ersteller der Beurteilungsbeiträge der PI und KPI N und der PI W voreingenommen. In der PI N habe es eine Anordnung gegeben, belastendes Material gegen sie zu sammeln. Personalgespräche habe es bei dem kleinsten Anlass gegeben, was eine überzogene Reaktion des Antragsgegners belege. Positive Aspekte, wie Einsatzbereitschaft nach einer Knieoperation, hätten keine Berücksichtigung gefunden. POR W sei zunächst ihr gegenüber gutwillig gewesen, dann jedoch wegen dienstlichem Fehlverhalten erpressbar geworden. KOK C und PK G hätten unter Einfluss der befangenen PR G____, KHK K und KDir K___ gestanden. PR Z__ von der PI W sei durch das Schreiben des PDir K vom 19. September 2007 befangen gewesen. Zudem habe er ihr einen mit ihm befreundeten und sie mobbenden Schichtleiter zugeteilt. Die Entlassung sei auch formell rechtswidrig, da über ihre Gegenvorstellung zur Beurteilung vom Februar 2008 noch nicht entschieden worden sei.

Die Entlassung sei jedenfalls materiell rechtswidrig. Ihr könne die Eignung nicht abgesprochen werden. Sie sei nicht entsprechend ihrer Befähigung eingesetzt worden. Höherwertige Tätigkeiten seien unberücksichtigt geblieben, so auch ihre Ausbildung als Volljuristin. Insgesamt sei nur einseitig auf die Vorwürfe des PK K vom 5. November 2005 abgestellt worden. Die dagegen gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden seien dagegen unbearbeitet geblieben. Es seien ihr unberechtigte Vorhaltungen wegen einer Presseveröffentlichung von dienstinternen Vorkommnissen während der Eröffnung der Beurteilung am 31. März 2008 gemacht worden. Seit ihrer Abordnung nach G habe es keine Vorkommnisse mehr gegeben, die zu Beanstandungen von Bürgern, Mitarbeitern oder Vorgesetzten geführt hätten. Sie habe auf Verfehlungen in anderen Polizeistellen des Landes hingewiesen; es sei nicht ihre Aufgabe, alles zu vertuschen und über alles hinwegzusehen. Ihre Tätigkeit vom 20. April bis zum 12. Juni 2007 in der KPI N sei aufgrund von Fehlzeiten nicht beurteilungsfähig. Es sei hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags der KPI N auch zu keinem Beurteilungsgespräch gekommen. Der Beurteilungsbeitrag der PI W stamme von einem mobbenden Schichtleiter; er finde keine Bestätigung durch andere Schichtleiter. Insgesamt sei es vielmehr so gewesen, dass gravierende Fehler im Führungsverhalten der Vorgesetzten festzustellen gewesen seien, ohne dass sie dafür zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Beurteilungsbeiträge seien außerdem durch die PD N vorgegeben worden; sie sei stigmatisiert worden. Die Beurteilungsbeiträge wichen im Übrigen voneinander ab, da nicht klar werde, mit wem sie Probleme gehabt haben solle. Bewertungen außerhalb der Machtsphäre der PD N , wie die Stationszeugnisse ihres Rechtsreferendariats und die schriftlichen Bekundungen von Beamten der PI W , attestierten ihr gute Leistungen. Ihr Verhalten sei dadurch erklärbar, dass sie mit dem ständigen Druck habe fertig werden müssen, ihre Probezeit gegebenenfalls nicht zu bestehen. Der Sofortvollzug der Maßnahme sei nicht gerechtfertigt. Sie sei trotz der verschiedenen Verfahren in der Vergangenheit weiterhin beschäftigt worden und habe ihre Arbeitsleistung erbracht. Im Übrigen sei der Sofortvollzug ungenügend begründet.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Juni 2008 abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2008 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Der Senat hat in der Sache am 1. September 2009 mündlich verhandelt. Dazu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zum persönlichen und beruflichen Werdegang der Antragstellerin, den vorgehaltenen Verhaltensweisen, dem Vorbringen der Beteiligten im Behörden- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, wird auf den Tatbestand des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sowie auf die gerichtliche Akte des vorliegenden Verfahrens (5 Bände) und der beim Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Verfahren 4 K 697/05 We (2 Bände), 4 K 1121/06 We, 4 E 880/07 We, 4 K 902/07 We, 4 K 1154/07 We, 4 K 1391/07 We sowie 4 E 280/08 We, auf die Personalakte der Antragstellerin und die Behördenakte (4 Ordner und 2 Ordner Disziplinarverfahren) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die innerhalb der einmonatigen Frist dem Gericht übersandte Beschwerdebegründung entspricht noch den gesetzlichen Anforderungen. Danach muss sie einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar genügt die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen der Verpflichtung zur substantiierten Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht, jedoch lässt ihr übriges Vorbringen in noch genügender Weise erkennen, mit welchen entscheidungserheblichen Begründungen des Verwaltungsgerichts sie sich auseinandersetzt. Allerdings ist die Antragstellerin grundsätzlich mit neuem, nicht lediglich den bisherigen rechtzeitigen Vortrag ergänzenden Vorbringen ausgeschlossen, das sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist in das Verfahren eingeführt hat.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Mit ihrem - rechtzeitigen -Beschwerdevorbringen, das Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht entsprochen hat.

Die von der Antragstellerin erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine ausreichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner angenommen, trifft nicht zu.

Sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, dass sie die sofortige Vollziehung einer Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Behörde vor Erlass der jeweiligen Anordnung die öffentlichen Interessen gegen die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen abwägt und nicht nur formelhaft, sondern auf den konkreten Fall bezogen begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Dieser Anforderung ist der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Mai 2008 gerecht geworden. Er hat im Einzelnen dargelegt, worin ein besonderes Vollzugsinteresse für ihn liegt. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Blatt 13 4. Abs. - Bl. 14 1. Abs. des Beschlussumdrucks).

Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat.

Eine ähnliche Interessenabwägung wie die Verwaltungsbehörde hat das Gericht anzustellen, wenn es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung angerufen wird (§ 80 Abs. 5 VwGO). Einem solchen (vorläufigen) Rechtsschutzantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch bzw. Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung und damit zum überwiegenden Vollzugsinteresse fehlerhaft sind.

Die Entlassung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 120, 36 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG a. F.; insoweit ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1980 - 2 C 24.79 -BVerwGE 61, 200 und - klarstellend - Beschluss vom 18. Juli 1984 - 2 B 89.83 -Juris). An der Rechtslage würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn auf den Zeitpunkt der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung abgestellt wurde. Zwar wäre dann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) i. V. m. §§ 110, 37 ThürBG vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) zu messen; deren Bestimmungen sind jedoch wort- und inhaltsgleich mit der bisherigen Entlassungsregelung. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

Die Entlassungsverfügung erweist sich nicht als formell-rechtswidrig. Die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Zuständigkeit, zum Anhörungsverfahren, zur Beteiligung des Personalrates und zur Einhaltung der Entlassungsfristen werden von der Antragstellerin nicht angegriffen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass ihrer Entlassung die nicht aufgehobene Entlassung vom 15. Juli 2007 nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG a. F. entgegenstehe. Ein solches Verfahrenshindernis besteht nicht. Es ist dem Dienstherrn nicht verwehrt, den Probebeamten aufgrund verschiedener rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte zu entlassen. Die Entlassung wegen disziplinarrechtlicher Verfehlungen ist nicht deckungsgleich mit den Erwägungen zur Beendigung wegen Nichtbewährung in der Probezeit. Zwar können die dem Beamten vorgehaltenen Sachverhalte sowohl disziplinarrechtlich von Bedeutung sein, sie können aber auch unabhängig davon die in der Probezeit erwiesene Nichteignung des Beamten belegen (vgl. zum Verhältnis der Entlassungsgründe: BVerwG, Urteil vom 1. April 1965 - III C 135.62 - BVerwGE 21, 47/55 und Beschluss vom 18. Juli 1984 - 2 B 89.83 - a. a. O.; Zängl in: GKÖD, Band 1, Teil 2a, Lieferung 2/02, K § 31 Rz. 52 ff.).

Ein Verfahrenshindernis bildet ebenso wenig, dass über den Rechtsbehelf gegen die ihr am 31. März 2008 eröffnete Probezeitbeurteilung noch nicht abschließend entschieden wurde. Ihrem Widerspruch nach Bescheidung der Gegenvorstellung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Mangels Regelungscharakter fehlt der dienstlichen Beurteilung die Verwaltungsaktqualität im Sinne des § 35 VwVfG (vgl. st. Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 9. November 1967 - II C 107.64 -BVerwGE 28, 191). Die Probezeitbeurteilung bleibt wesentliche Grundlage der Feststellung der Nichtbewährung im Entlassungsverfahren. Die dagegen gerichteten Angriffe, soweit sie die Frage der Bewährung betreffen, sind im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Entlassung zu prüfen.

Die Antragstellerin wendet gegen die formelle Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung ein, dass gegen den den Bescheid erlassenden PDir K die Besorgnis der Befangenheit begründet und er vom Verfahren ausgeschlossen gewesen sei. Dem vermag der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu folgen.

Sollte allerdings der Beamte wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen sein, läge zwar keine Nichtigkeit der Entlassung vor, wie die Antragstellerin meint, jedoch auch kein unerheblicher Mangel im Sinne des § 46 ThürVwVfG. Angesichts der den Entlassungstatbestand prägenden Beurteilungsspielräume der zuständigen Dienstbehörde wäre es nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.

Im Sinne des § 21 ThürVwVfG verlangt die Besorgnis der Befangenheit einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Verfahrensbeteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Nicht ausreichend ist die Ahnung oder das Gefühl eines Beteiligten oder rein querulatorisches Vorbringen; erforderlich ist vielmehr ein benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten zu wecken. Diese Gründe können einmal in der Person dessen liegen, der tätig werden soll. Die Gründe können aber auch in der Art der Sachbehandlung liegen, die von ihm erwartet wird. Befangen kann nur ein Einzelner, nicht jedoch eine Institution sein (vgl. zu allem: Beschluss des Senats vom 18. März 2008 - 2 EO 236/07 -; Stelkens-Bonk, VwVfG, 5. Aufl., § 21 Rz. 2, 10 m. w. N.).

Der Senat kann trotz der Vielzahl von Vorwürfen der Antragstellerin nicht ihrer Wertung folgen, dass zwingend von einer Besorgnis der Befangenheit gegenüber PDir K auszugehen ist.

Der Senat versteht den Vortrag der Antragstellerin insgesamt dahin, dass sie versucht zu belegen, sie sei ein Mobbingopfer innerhalb der PD N . Sie geht davon aus, dass dort Strukturen vorhanden seien, die unberechtigt systematisch ihre Entfernung aus dem Polizeidienst betrieben.

Der Senat sieht zunächst sehr wohl, dass die Antragstellerin aufgrund zahlreicher Umstände, namentlich ihrer Bildungsbiographie, ihres bisherigen Lebensweges, ihrer juristischen Hochschulausbildung und ihres - auch von ihr so bezeichneten - offenen Naturells, sich selbst dienstlich im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen in schwierigen und spannungsreichen Kommunikationen, Handlungsabläufen und Arbeitssituationen erlebt, wahrgenommen und im Denken und Handeln Folgerungen gezogen hat, die vielfach erhebliche Konflikte geradezu heraufbeschworen haben. Die daraus abgeleitete Selbsteinschätzung der Antragstellerin, Opfer gegen sie gerichteter Maßnahmen zu sein, muss jedoch nicht mit einer objektiven Bewertung ihrer Beschäftigungssituation einhergehen. Die Antragstellerin konzentriert sich vollkommen auf ihre Rolle als Mobbingopfer und sieht alle ihr gegenüber getroffenen Maßnahmen, Entscheidungen und Bewertungen als Teil der gegen sie gerichteten Intrige an. Personen und Verhaltensweisen werden in dieses von der Antragstellerin wahrgenommene System eingeordnet. Eine anderweitige Sichtweise wird von ihr nicht mehr als möglicherweise zutreffend erkannt und akzeptiert. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin von ihrem eigenen Können und ihren eingenommenen Standpunkten vollkommen überzeugt ist, wie sie dies auch im gesamten gerichtlichen Verfahren unmittelbar zum Ausdruck gebracht hat. Auf diese Eindrücke kommt es indessen nicht an, wenn - wie hier - zu fragen ist, ob die angegriffene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtlichen und/oder tatsächlichen Bedenken unterliegt.

Für eine unberechtigte systematische Benachteiligung der Antragstellerin, in der insbesondere der zur Entscheidung befugte Amtsträger, PDir K , eingebunden ist, kann der Senat keinen Nachweis finden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht grundlegend darauf hin, dass aufgrund der notwendigen individuellen Betrachtungsweise Maßnahmen und Entscheidungen, die angeblich die Besorgnis der Befangenheit begründen sollen, außer Betracht bleiben müssen, die dem PDir K nicht zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere alle Umstände vor seiner Zeit als Leiter der PD N und Maßnahmen und Urteile anderer Personen, die diese im Rahmen der ihnen obliegenden Zuständigkeiten eigenständig zu verantworten haben.

Die Befangenheit der Leitung der PD N wird nicht durch den umfassenden Vermerk des Polizeirates G____ vom 28. November 2005 belegt. Dieser Vermerk ist vor der Zeit des Dienstantrittes des PDir K verfasst. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vermerk die Unvoreingenommenheit des Polizeidirektors in Frage stellen könnte. In diesem Vermerk befasst sich der Bearbeiter, der bis zu diesem Zeitpunkt mit der Antragstellerin noch nicht in dienstlichem Kontakt stand, aufgrund der behördeninternen Beauftragung und aus Anlass der Dienstaufsichtsbeschwerden der Antragstellerin gegenüber anderen Mitarbeitern der Polizeidirektion umfassend mit der Person und der Dienstverrichtung der Antragstellerin. Der Vermerk verhält sich umfassend zu den die Antragstellerin betreffenden Vorgängen und zeigt auf, dass dienstliche Maßnahmen veranlasst sind. Weder im Inhalt noch im Wortlaut verlässt der Vermerk dabei die gebotene sachliche Ebene. Ein Verständnis im Sinne der verbindlichen Begründung eines gegen die Antragstellerin gerichteten Systems kommt diesem Vermerk ersichtlich nicht zu.

Ebenso wenig kann die Besorgnis der Befangenheit des PDir K in den im Zeitraum nach der Ernennung der Antragstellerin zur Probebeamtin bis zu ihrem Sonderurlaub getroffenen Maßnahmen liegen. In dieser Zeit war der Polizeidirektor noch nicht mit der Leitung der PD N beauftragt; er war auch nicht in irgendeiner Weise an diesen Maßnahmen beteiligt. Es kann dahinstehen, inwieweit diese Maßnahmen im Einzelnen sachlich gerechtfertigt waren. Selbst deren Rechtswidrigkeit im Übrigen unterstellt, würde dies allein noch nicht ohne weiteres die Voreingenommenheit der handelnden Personen begründen.

Die Besorgnis der Befangenheit begründet sich auch nicht aus dem Verhalten des PDir K im Zusammenhang mit den Ereignissen zur Wiederaufnahme des Dienstes der Antragstellerin nach Abschluss ihres Sonderurlaubes. Das Verhalten des Polizeidirektors in dieser Phase gegenüber der Antragstellerin ist weder im Inhalt noch in der Form zu beanstanden. Die Antragstellerin verkennt insoweit die Rolle des Polizeidirektors, dem es als ihr Dienstvorgesetzter obliegt, bei entsprechender Veranlassung auch aus Fürsorgegesichtspunkten ihr gegenüber, dienstliche Maßnahmen zum störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebes vorzubereiten und zu treffen. Allein aufgrund des seit Februar 2007 vorliegenden Abschlussberichtes des Ermittlungsführers im Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin und der Vorhalte von Kollegen und Vorgesetzten, die Antragstellerin betreffend in der Vergangenheit, war der Polizeidirektor gehalten, sich ein umfassendes Bild über die Antragstellerin zu verschaffen und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Ein Verlassen der sachlichen Sicht ist jedenfalls in den ergriffenen Maßnahmen nicht zu erkennen, dies gilt auch dann, wenn mitberücksichtigt wird, dass die Antragstellerin gegenüber dem Beamten sowohl im Schriftverkehr als auch mehrfach in den Personalgesprächen sehr fordernd und auf ihren Rechtspositionen beharrend aufgetreten ist.

In der Folge dieses auf sachlichen Erwägungen beruhenden Erkenntnisprozesses hat der Polizeidirektor sodann auch über die Entlassung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG entschieden. Die Entlassungsentscheidung ist ergangen unter dem Eindruck der dem Polizeidirektor vorliegenden Unterlagen, der Berichte und der persönlichen Eindrücke von der Antragstellerin in den Personalgesprächen. Es ist dem Polizeidirektor ebenso nicht anzulasten, dass er aus sachlichen Erwägungen heraus diese Maßnahme verteidigt hat.

Auch die Ereignisse am und den Folgetagen (anlässlich des Entlassungsverfahrens wegen disziplinarrechtlicher Vorwürfe) lassen nicht den begründeten Verdacht zu, dass der Beamte, der zudem an der Personalrunde an diesem Tag nicht persönlich beteiligt war, befangen ist. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug (Blatt 19 3. Abs. - Bl. 20 1. Abs. des Beschlussumdrucks).

Ebenso wenig belegt das Schreiben des PDir K an die Polizeidirektion J___ vom 19. September 2007 dessen Voreingenommenheit. Dieses Schreiben ist erkennbar aus der Personalsituation der Antragstellerin begründet. Es enthält in inhaltlich und sprachlich unanfechtbarer Weise notwendige Hinweise darauf, dass die Abordnung zur PD J____ dem Zweck dient, die Bewährung der Antragstellerin in Kenntnis von in der Vergangenheit aufgetretenen Problemen im Dienstbetrieb festzustellen. Die Vorgabe einer Bewertung war damit nicht verbunden.

Auch aus der Einschaltung des Polizeiärztlichen Dienstes folgt nicht die Befangenheit des Polizeidirektors. Diese Maßnahme ist ebenso wie die anderen Maßnahmen aus der Gesamtsituation heraus gerechtfertigt. Angesichts des bei der Antragstellerin von der Personalverwaltung festgestellten Sozial- und Kommunikationsverhaltens war die Schlussfolgerung vertretbar, sie auf ihre psychische Leistungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst untersuchen zu lassen.

Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich mit der etwaigen Befangenheit des PDir K wegen weiterer einzelner Vorkommnisse befassen: die mitgeteilten Zuverlässigkeitszweifel zum Führen von Dienstwaffen (Bl. 22 2. und 3. Abs des Beschlussumdrucks), die gegen den Polizeidirektor gerichteten Strafanzeigen (Bl. 22 4. Abs. - Bl. 23 1. Abs. des Beschlussumdrucks), die Behandlung der Gegenvorstellung gegen die am 31. März 2008 eröffnete Beurteilung (Bl. 23 2. Abs. des Beschlussumdrucks) und die Äußerungen und Hinweise auf die Personalratsbeteiligung anlässlich der Beurteilungseröffnung (Bl. 23 3. Abs. - Bl. 24 3. Abs. des Beschlussumdrucks).

Der Senat folgt der Antragstellerin letztlich auch darin nicht, dass die Befangenheit des PDir K (wie überhaupt der Leitung der PD N ) in den Beurteilungen zu Tage trete. Die abschließende Probezeitbeurteilung des Dienstvorgesetzten wie auch die übrigen Beurteilungsbeiträge lassen in ihrer sprachlichen Form eine die Voreingenommenheit begründende Unsachlichkeit nicht erkennen. Auch die inhaltlichen Aussagen mögen zwar von der Antragstellerin bestritten werden, allein dies belegt noch keine Voreingenommenheit. Der für die Beurteilung zuständige Dienstvorgesetzte ist zu einer Bewertung der Leistungen des Beamten verpflichtet, die notwendigerweise subjektive Einschätzungen und Werturteile beinhaltet. Dies liegt in der Natur der Sache und präjudiziert nicht eine Voreingenommenheit des Beurteilers.

Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass nach eingehender Bewertung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entlassung materiell rechtmäßig ist. Die Rügen der Antragstellerin stellen dies im Ergebnis nicht in Frage.

Der Tatbestand der Entlassung wegen der Nichtbewährung der Beamtin in ihrer Probezeit ist erfüllt.

Sinn und Zweck der Begründung des Statusverhältnisses eines Probebeamten ist es, die Feststellung zu ermöglichen, ob er in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als dem Regeltyp eines Beamtenverhältnisses den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihren Zielen nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet. Erfüllt der Beamte auf Probe eines dieser Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und muss entlassen werden. Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenen Amtes. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, ist mit Ja oder Nein zu beantworten. Die Zeit, die dem Dienstherrn verbleibt, um die Bewährung des Beamten auf Probe festzustellen, ist die Gesamtdauer der nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzten Probezeit (BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -BVerwGE 106, 263 m. w. N.).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der gerichtlichen Prüfung der Entlassungsentscheidung dabei herausgestellt, dass es sich bei dem Begriff der Bewährung um einen komplexen Rechtsbegriff handelt, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Die Entscheidung des Dienstherrn ist letztlich ein Akt wertender Erkenntnis. Dies bedingt eine nur beschränkte Nachprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat den Bewertungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zu respektieren. Es ist dem Gericht verwehrt, dessen Werturteil über den Beamten durch ein eigenes Werturteil zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. zu allem: Beschluss des Senats vom 13. September 2004 - 2 ZKO 88/03 -; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 m. w. N.).

Die Antragstellerin verkennt teilweise diesen beschränkten gerichtlichen Überprüfungsspielraum. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sein Werturteil - oder auch das eigene Werturteil der Antragstellerin oder Dritter - anstelle desjenigen des Dienstherrn zu stellen. Das Gericht hat allein zu prüfen, ob das Werturteil des Antragsgegners im Rahmen des aufgezeigten rechtlichen Rahmens Bestand haben kann.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Antragsgegner die Grenzen seines Beurteilungsspielraums mit der Einschätzung der fehlenden Bewährung der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich ihrer persönlichen und charakterlichen Eignung beachtet hat. Der Antragsgegner hat insoweit den gesetzlichen Begriff der Bewährung im Sinne des beamtenrechtlichen Entlassungstatbestandes und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt.

Es ist insoweit zunächst unerheblich, ob die der Entlassung zugrundeliegende am 31. März 2008 eröffnete Probezeitbeurteilung formell rechtmäßig ergangen ist. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf die Nichteignung gestützten Entlassungsverfügung allein maßgebend, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung der Probebeamtin herangezogenen Gesichtspunkte zutreffen und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung den formellen Erfordernissen entspricht (vgl. Beschluss des Senats vom 13. September 2004 - 2 ZKO 88/03 -, BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 2 B 64.87 -Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 42 m. w. N.).

Ungeachtet dessen sind formelle Fehler der Beurteilung nicht erkennbar. Insbesondere ist auch insoweit aus den bereits oben genannten Gründen eine Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers, PDir K , nicht erkennbar. Dabei gilt es überdies zu beachten, dass im Rahmen der dienstlichen Beurteilung diese nur dann angreifbar ist, wenn nicht nur lediglich eine Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers besteht, sondern die Befangenheitsrüge nur durchgreifen kann, wenn objektiv eine Voreingenommenheit festzustellen ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 und vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 316). Ist aber bereits eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu ermitteln, besteht auch keine Voreingenommenheit des Beurteilers. Ungeachtet der Erheblichkeitsfrage ist auch nicht erkennbar, dass die Verfasser der Beurteilungsbeiträge objektiv voreingenommen waren. Allein aus dienstlichen Spannungen heraus kann dies nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Soweit die Antragstellerin deren Voreingenommenheit aus deren Verhältnis zu PDir K ableitet, kann der Senat dem schon nicht folgen, da dessen Voreingenommenheit, wie aufgezeigt, nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Befangenheitsrügen zu den einzelnen Verfassern der Beurteilungsbeiträge Bezug (Bl. 18 Satz 2 - Bl. 19 1. Abs. des Beschlussumdrucks).

Der Antragsgegner ist von zutreffenden Kriterien der Eignung ausgegangen. Maßgeblich sind insoweit die Anforderungen, die an die Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu stellen sind. Die Antragstellerin kann dem nicht entgegenhalten, dass sie durch ihren Hochschulabschluss die Zugangsberechtigung für den höheren Dienst erworben hat. Die Probezeitbeurteilung ist nicht hierauf bezogen, sondern ausschließlich auf die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist abzustellen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Befähigung einer im System der Laufbahnen nachgeordneten Laufbahn (zudem in anderer Fachrichtung) durch den höheren Hochschulabschluss erworben wird.

Damit sind auch die übrigen von der Antragstellerin vorgelegten Zeugnisse und Beurteilungen für die hier gebotene Würdigung ohne Aussagewert. Unabhängig davon, dass sie die Beurteilungen durch den allein dafür zuständigen Dienstvorgesetzten nicht ersetzen können, beziehen sich diese Leistungsbeurteilungen allesamt nicht auf die Eignungsvoraussetzungen für die Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Gute Leistungen im Rahmen des juristischen Referendariats schließen nicht ein, dass damit auch die Befähigung erworben wird, sich als Beamtin des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu eignen.

Der Antragsgegner fordert zu Recht von den Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der persönlichen und charakterlichen Eignung, dass von ihnen Kritikfähigkeit, Selbstbeherrschung und Ausgeglichenheit, Kooperationsfähigkeit, respektvolles Verhalten gegenüber Vorgesetzten, die Bereitschaft zur Befolgung von Anordnungen sowie uneingeschränkte Loyalität zu fordern sind. Dies entspricht dem verbindlichen Leitbild, wie es sich aus den grundlegenden beamtenrechtlichen Pflichten des Beamten und speziell denjenigen des Polizeivollzugsdienstes berechtigterweise ergibt und dessen Einhaltung für den Beamten verbindlich ist. Angesichts der besonderen polizeilichen Aufgaben liegt dies auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Begründung.

Nach dem Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erscheint die Einschätzung des Antragsgegners nicht fehlerhaft, dass die Antragstellerin diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Soweit die Antragstellerin dies in Frage stellt, ist ihr Vortrag schon insoweit unsubstantiiert, da sie jedenfalls im Rahmen der fristgerechten Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen darlegt, welche Vorkommnisse, die der Beurteilung zugrunde liegen, in Frage gestellt werden.

Dies bleibt zudem unerheblich. Die Antragstellerin übersieht, dass der Dienstherr im vorliegenden Verfahren maßgeblich nicht auf das Gewicht einzelner Verstöße, sondern auf das in der Summe einer Vielzahl von Vorkommnissen zum Ausdruck kommende Charakterbild abgestellt hat. Ungeachtet der Erweislichkeit des Verhaltens im Einzelnen stützt der Antragsgegner seine Entlassungsverfügung und seine Probezeitbeurteilung letztendlich auf den Gesamteindruck des Verhaltens der Antragstellerin während der Dauer ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit.

Dies ist nicht zu beanstanden. Für die Bewährungsbeurteilung kann der Dienstherr einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen oder aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer bestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden (vgl. Beschluss des Senats vom 13. September 2004 - 2 ZKO 88/03 -; BVerwG, Urteil vom 27. April 1970 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64.87 - Buchholz 232 § 31 BGB Nr. 42 und vom 4. September 1990 - 2 B 46.90 - juris).

Der Antragsgegner hat sein auf einer Vielzahl von Eindrücken und Sachverhalten gestütztes Gesamturteil im Verfahren auch hinreichend plausibilisiert (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. April 1970 - 2 C 8.78 -a. a. O.). Der Senat nimmt auch insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (Bl. 26 4. Abs. - Bl. 27 a. E. des Beschlussumdruckes). Jedenfalls aus seinen Ermittlungen in dem Verfahren über die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die ihr am 31. März 2008 eröffnete Probezeitbeurteilung werden durch die ergänzenden Schriftsätze der mit der Ausbildung der Antragstellerin beauftragten Beamten die Grundlagen der mangelnden Eignungsfeststellungen deutlich. Sie zeichnen aus ihrem alltäglichen Umgang, der Begegnung mit Kollegen und Vorgesetzten und einer Vielzahl von Einzelereignissen ein in sich stimmiges Bild von der Antragstellerin, die das Eignungsurteil tragen.

Die Angriffe der Antragstellerin gegen diese negative Feststellung zur Bewährung, soweit sie substantiierter Art sind, gehen fehl. Sie versucht mit ihren Darstellungen ihr Verhalten jeweils als rechtmäßig darzustellen, und verkennt jedoch den inhaltlichen Kern der Eignungsbewertung. Mit dem Vorwurf persönlicher und charakterlicher Ungeeignetheit wird nicht ihre fachliche Qualifikation angegriffen, sondern die Art und Weise, wie sie sich in den verschiedenen Situationen verhalten hat, nämlich zum einen unloyal gegenüber Kollegen und Vorgesetzten und zum anderen, in emotionaler Hinsicht den besonderen Polizeieinsatzsituationen nicht gewachsen zu sein.

Dieser Bewertung widerspricht auch nicht der - von der Antragstellerin grundsätzlich positiv bewertete - Beurteilungsbeitrag des Leiters der PD G____ vom 28. Juni 2006, der in der verbalen Begründung zu den hier entscheidenden Eignungskriterien wörtlich ausführt:

".. An der eigenen Repräsentation ist in erheblichem Maße zu arbeiten. Hier sind im mündlichen Ausdrucksvermögen aber auch dem Auftreten gegenüber Mitarbeitern und ebenso Vorgesetzten noch umfangreiche Mängel zu erkennen.

Ihre Kritik- und Konfliktfähigkeit ist sehr gering ausgeprägt. Auftretende Konflikte vermag sie nicht auf eine sachliche Basis zu reduzieren. Dadurch gelingt ihr die Konfliktlösung selbst nur selten. Selbst das Bemühen anderer um Konfliktlösungen erkennt sie selten oder gar nicht. Verhaltensweisen, die sie von anderen fordert, kann und will sie selbst nicht leisten oder legt sie nicht an ihr Tun an.

Ihre Umgangsformen werden von ihrem Umfeld ausnahmslos als provozierend und wenig teamfähig empfunden. Sie selbst erkennt dies nicht und ist auch nicht bereit, dies bei Hinweisen zu akzeptieren oder zu ändern. Ein Bemühen die eklatante Differenz zwischen Selbst- und Fremdbild durch aktives eigenes Verändern zu verringern ist durchweg nicht zu erkennen."

Die Prognose, dass die Antragstellerin die Anforderungen für die Ämter der Laufbahn endgültig verfehlt hat, ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen durchgreifend in Frage zu stellen. Die umfangreichen Bemühungen des Antragsgegners, durch Rügen, Vorhalte, Personalgespräche und andere Maßnahmen die Antragstellerin zu einer Verhaltensänderung zu veranlassen, sind fehlgeschlagen. Die Antragstellerin hat ersichtlich nicht die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich in sachlicher Weise mit Kritik auseinanderzusetzen und sich in die polizeiliche Hierarchie einzufügen. Hierbei ist von der Antragstellerin nicht ein "Kadavergehorsam" gefordert, sondern die Bereitschaft, auch bei Meinungsunterschieden anderen respektvoll und sachlich zu begegnen.

Der Senat sieht eine Bestätigung der Beurteilung des Dienstherrn auch in dem Verhalten der Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens. Sehr deutlich wurde, dass sie in Stresssituationen emotional überreizt reagiert und Entscheidungen dann nicht treffen kann.

Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung keine Ermessensentscheidung ist. Gelangt der Dienstherr zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen (BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 und vom 24. November 1988 - 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 Nr. 7; Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 2 B 133.89 - BVerwGE 85, 177). Mit dem Wort "kann" trägt der Entlassungstatbestand dem Gesichtspunkt Rechnung, gegebenenfalls die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner indessen insoweit eine abschließende Feststellung getroffen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Trägt damit die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens, ist damit auch ihr Antrag zur Erstattung der ihr entstandenen Übernachtungskosten anlässlich der mündlichen Verhandlung gegenstandslos. Dieser persönliche Aufwand gehört zu den Kosten des Verfahrens, die sie selbst zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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