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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 2 EO 651/08
Rechtsgebiete: EGZPO, ThürKO


Vorschriften:

EGZPO Art. 15 Nr. 3
ThürKO § 69
ThürKO § 118 Abs. 1
1. Gegenstand der Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 ThürKO darf keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung aus bürgerlich-rechtlichen Forderungen gegen eine Gemeinde insgesamt verhindert. Die Vollstreckung kann lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt und/oder zeitlich hinausgeschoben werden. Insoweit hat die Rechtsaufsichtsbehörde Ermessen.

2. Mit der Bestimmung des Zeitpunkts legt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ab wann die Vollstreckung frühestens stattfinden darf. Die Festlegung eines zeitlichen Endes der Zulassung ist im Regelfall nicht erforderlich (Konkretisierung zum Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 EO 790/07 - n. v. zu § 40 ThürVwZVG).

3. Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Titel, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten, können nur in den dafür vorgesehenen zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 651/08 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht), hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht von Saldern am 12. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin - eine Stadt - begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser zugunsten des Beigeladenen die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten arbeitsgerichtlichen Urteil zulässt.

Der geborene Beigeladene wurde am 1. Juni 1990 bei der Antragstellerin eingestellt. Er ist zu 50 % schwerbehindert. Mit Schreiben vom 26. September 1997 kündigte die Antragstellerin dem Beigeladenen - nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle durch Bescheid vom 22. September 1997 - zum 31. Dezember 1997 mit der Begründung, seine Stelle sei infolge einer Umstrukturierung weggefallen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Weimar den vom 22. September 1997 datierenden Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle durch Urteil vom 27. August 1999 - 5 K 2193/98.We - aufgehoben hatte, wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch Urteil vom 26. November 2003 - 3 KO 858/01 - die Klage des Beigeladenen ab. Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts unter gleichzeitiger Zurückverweisung auf.

Das Arbeitsgericht Erfurt stellte durch Urteil vom 30. November 2004 - 2/7/9 Ca 4050/97 - fest, dass die Kündigung des Beigeladenen vom 22. September 1997 sozial ungerechtfertigt sei.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 2. März 2006 - 3 KO 217/05 - die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. August 1999 zurück. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Durch Urteil vom 10. März 2006 - 2/7/9/6 Ca 1217/99 - verurteilte des Arbeitsgericht Erfurt die Antragstellerin zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2006 in Höhe von 201.731,34 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Fahrtkostenersatz in Höhe von 3.081,14 € nebst Zinsen an den Beigeladenen. Eine Entscheidung über die hiergegen eingelegte Berufung (Az. 3 Sa 80/07) liegt noch nicht vor.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 ließ der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil zu. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht stellte durch Beschluss vom 21. Juli 2006 - 5 Sa 149/06 - die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10. März 2006 - betreffend die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit bis zum 31. Januar 2006 vorläufig ein. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorläufige Vollstreckung der Antragstellerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen werde. Nach der Vermögenslage des Beigeladenen könne nicht damit gerechnet werden, dass die beigetriebene Forderung im Falle des Unterliegens zurückerstattet werde.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 30. November 2004 - betreffend die Kündigung des Beigeladenen - durch Urteil vom 18. Oktober 2007 - 3 Sa 14/07 - zurück. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung wegen der rechtskräftigen Aufhebung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle unwirksam sei. Das Thüringer Landesarbeitsgericht ließ die Revision zur Frage, ob die Antragstellerin bei Unwirksamkeit der Kündigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen könne, beschränkt zu. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die insoweit eingelegte Revision der Antragstellerin (Az. 2 AZR 949/07) liegt noch nicht vor.

Durch Bescheid vom 16. März 2007 wurde die Zulassungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2006 betreffend die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 10. März 2006 - 2/7/9/6 Ca 1217/99 - zurückgenommen. Dieser Bescheid ist angefochten.

Durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 3 Sa 80/07 - änderte das Landesarbeitsgericht seinen Beschluss vom 21. Juli 2007 ab und stellte die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10. März 2006 wieder her.

Mit Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 CA 2533/06 - verpflichtete das Arbeitsgericht Erfurt die Antragstellerin zur Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 87.575,99 € brutto für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2008 nebst Zinsen.

Auf Antrag des Beigeladenen vom 20. Juli 2008 ließ der Antragsgegner nach Anhörung der Antragstellerin durch Bescheid vom 8. August 2008 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 CA 2533/06 - zu und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht Weimar durch Beschluss vom 28. August 2008 - 3 E 852/08 We - wieder hergestellt hatte - half der Antragsteller durch Bescheid vom 23. September 2008 ab und hob die Zulassungsverfügung vom 8. August 2008 auf.

Durch Bescheid vom 23. September 2008 erließ der Antragsgegner - nach Stellung eines weiteren Antrages des Beigeladenen mit Schreiben vom 6. September 2008 - erneut eine Zulassungsverfügung. Dabei wurde die Zwangsvollstreckung in sämtliche Bankkonten der Antragstellerin zugelassen und als Zeitraum der 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 bestimmt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet.

Die Antragstellerin hat gegen diesen am 29. September 2008 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 Widerspruch erhoben, über den noch keine Entscheidung getroffen ist.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches durch Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 3 E 1143/08 We - abgelehnt. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2008 rechtmäßig sei. Die Zwangsvollstreckung sei in zulässiger Weise auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt worden. Einer weiteren zeitlichen Einschränkung habe es nicht bedurft, da die Nennung eines Datums nicht möglich sei und der Beigeladene auf den Ablauf der Kontenpfändung keinen Einfluss habe. Unerheblich sei auch, dass die Zwangsvollstreckung bereits einen Tag nach der Zustellung des Bescheides am 1. Oktober 2008 habe beginnen können, da ein freiwilliges Begleichen der Schuld durch die Antragstellerin nicht zu erwarten sei.

Unerheblich sei auch, dass die Antragstellerin nicht noch einmal angehört worden sei, weil mit dem Bescheid vom 23. September 2008 der Antrag des Beigeladenen vom 20. Juli 2008 beschieden worden sei.

Weder die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin noch der Umstand, dass sie gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2007 - betreffend die Kündigung des Beigeladenen - Revision eingelegt habe, seien zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nur einen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung der Auswahl der Vermögensgegenstände und der Bestimmung des Zeitpunktes.

Gegen diesen am 7. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 21. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt, die sie wie folgt begründet hat: Die Interessenabwägung entspreche nicht den Vorgaben des § 69 ThürKO. Die Regelung in dem Bescheid, die eine Zwangsvollstreckung in sämtliche Konten zulasse, sei zu unbestimmt. Auch sei es unbillig, die Zwangsvollstreckung ab 1. Oktober 2008 zuzulassen, weil der Bescheid erst am 29. September 2008 zugestellt worden sei. So sei es der Antragstellerin verwehrt worden, der Zwangsvollstreckung durch Begleichung der Forderung entgegen zu wirken. Es sei dringend geboten gewesen, die Zwangsvollstreckung zeitlich hinaus zu schieben.

Des Weiteren sei die vom Antragsgegner zu treffende Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft, weil er die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin und die Erfolgsaussichten der eingelegten Rechtsmittel nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene bereits über einen Titel im Betrag von 238.794,29 € verfüge, dessen Zwangsvollstreckung der Antragsgegner bereits durch Bescheid vom 20. Juni 2006 zugelassen habe. Der Beigeladene verfüge zudem über keinerlei Sicherheiten, die geeignet wären, die Zwangsvollstreckung abzusichern. Der halbe Miteigentumsanteil an dem Haus, das er mit seiner Frau bewohne, reiche dafür jedenfalls nicht. Im Anschluss an die vom Landesarbeitsgericht in dem Kündigungsschutzstreit zugelassene Revision könnten die Erfolgsaussichten nicht ohne weiteres verneint werden. Zu rügen sei auch, dass das Verwaltungsgericht auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht eingegangen sei.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. Oktober 2008, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Zulassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2008 wiederherzustellen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Zulassungsverfügung hinreichend bestimmt sei und dass die Erfolgsaussichten der arbeitsgerichtlichen Verfahren für dieses Verfahren unbeachtlich seien. Insbesondere seien in diesem Verfahren nicht die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zu prüfen.

Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene stellt keinen Antrag und hat eine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 3 E 852/08 We und die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die statthafte und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides vom 23. September 2008 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zulassungsverfügung vom 23. September 2008 ist unbegründet.

Eine ähnliche Interessensabwägung, wie sie die Verwaltungsbehörde zur Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu treffen hat, hat das Gericht anzustellen, wenn es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung angerufen wird. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein Eilbedürfnis für die Durchsetzung desselben bejaht werden kann. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 23. September 2008 vorrangig vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der angefochtene Bescheid ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren offensichtlich rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat die hier streitgegenständliche Zulassungsverfügung zu Recht auf § 69 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, GVBl. S. 41) gestützt. Nach der vorgenannten Bestimmung bedarf die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte (Satz 1). Die Rechtsaufsichtsbehörde hat in der Zulassungsverfügung die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll (Satz 2). Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, ist ausgeschlossen (Satz 3).

Die Voraussetzungen für den Erlass der Zulassungsverfügung vom 23. September 2008 lagen vor.

Der Beigeladene vollstreckt mit der in dem Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 25. Juni 2008 - 5 CA 2533/06 - titulierten Forderung auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2008 eine bürgerlich-rechtliche Forderung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürKO.

Er hat auch mit den Schreiben vom 20. Juli 2008 und 6. September 2008 den erforderlichen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine weitere Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 23. September 2008 nach Maßgabe des § 28 ThürVwVfG entbehrlich war. Die Antragstellerin wurde vor Erlass des Zulassungsbescheides vom 8. August 2008 angehört. Der weitere Bescheid wurde erlassen, um den im Widerspruchsverfahren aufgehobenen Bescheid zu ersetzen und die Beanstandungen des Verwaltungsgerichts, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in dem Beschluss vom 28. August 2008 - 3 E 852/08 We - geführt hatten, umzusetzen. Der Antragsgegner schloss durch Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 23. September 2008 das durch den Antrag des Beigeladenen vom 20. Juli 2008 eingeleitete Verwaltungsverfahren ab. Der vom Beigeladenen mit Schreiben vom 6. September 2008 gestellte Antrag hat kein neues Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 ThürVwVfG eingeleitet, das eine weitere Anhörung erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen wird ein etwaiger Mangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt sein (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Zulassung der Zwangsvollstreckung in sämtliche Konten sei zu unbestimmt, ist dem nicht zu folgen. Um die Antragstellerin im Rahmen des § 69 Abs. 1 ThürKO zu schützen, ist es nicht erforderlich, die Konten genau zu benennen. Die Antragstellerin als Adressatin weiß, welche Konten sie führt. Sie muss demzufolge nach Erlass der Zulassungsverfügung mit einer Zwangsvollstreckung in ein oder mehrere ihrer Konten rechnen. Die Benennung der Konten könnte allenfalls im Interesse des Beigeladenen stehen, dessen Interessen durch den Erlass der Zulassungsverfügung jedoch gerade nicht geschützt werden.

Die Zulassung vom 23. September 2008 entspricht in der Sache § 69 Abs. 1 ThürKO.

§ 69 Abs. 1 ThürKO eröffnet auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen bezogen auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder nicht. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zum Erlass der Zulassungsverfügung verpflichtet, wenn die oben genannten Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

Es darf insoweit nur nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Satz 3 ThürKO die Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände abgelehnt werden, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Gegenstand der Zulassungsverfügung darf jedoch keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung insgesamt verhindert. Dies ergibt sich in Thüringen zwar nicht wie in anderen Ländern unmittelbar aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürKO, der nur die Zulassungsbedürftigkeit der Zwangsvollstreckung regelt (vgl. dazu § 118 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf - § 122 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO - § 143 Abs. 2 Gemeindeordnung - GO LSA), jedoch aus der systematischen Einordnung der Zulassungsverfügung und aus dem Sinn und Zweck des § 69 Abs. 1 ThürKO.

Ein Gläubiger, der aus einem Urteil eine Geldforderung vollstrecken will, hat einen Anspruch auf Durchsetzung der Forderung (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, Rn 715 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 1954 - III B 481/54 - DÖV 1955, S. 255). Dieser Durchsetzungsanspruch darf nur soweit beschränkt werden, wie dies durch den Zweck des § 69 Abs. 1 ThürKO, die Erfüllbarkeit öffentlicher Aufgaben zu sichern, gefordert ist. Dies rechtfertigt es nicht, die Zwangsvollstreckung insgesamt zu verhindern. Vielmehr kann Regelungsinhalt einer Zulassungsverfügung allenfalls sein, die Zwangsvollstreckung auf entbehrliche Vermögensgegenstände zu begrenzen oder zeitlich hinauszuschieben (vgl. Gern a. a. O.; VG Hannover, Urteil vom 23. Juli 1970 - I A 2/70 - DVBl. 1971, S. 524/525).

Auch die Stellung des § 69 Abs. 1 ThürKO im Gefüge der Zwangsvollstreckungsvorschriften spricht dafür, dass mit der Zulassungsverfügung nicht die Zwangsvollstreckung selbst verhindert werden kann. Mit der Bestimmung des § 69 Abs. 1 ThürKO hat der Thüringer Landesgesetzgeber die ihm durch Art. 15 Nr. 3 EGZPO im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eröffnete Kompetenz, landesrechtliche Regelungen zum Schutze der Gemeinden vor der Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen zu erlassen, wahrgenommen. § 69 Abs. 1 ThürKO steht im Kontext der bundesrechtlich in der Zivilprozessordnung geregelten Zwangsvollstreckung zivilrechtlicher Geldforderungen. Dem Landesgesetzgeber ist hier nach Maßgabe des Art. 15 Nr. 3 EGZPO nur ein Regelungsspielraum zugestanden, soweit bundesgesetzlich noch keine Regelung getroffen ist (Art. 72 Abs. 1 GG). Das bedeutet, dass Vollstreckungshindernisse, die im Rahmen der bundesrechtlich in der Zivilprozessordnung geregelten Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können, nicht gegen eine auf § 69 Abs. 1 ThürKO gestützte Zulassungsverfügung eingewandt werden können.

So sind etwa Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch betreffen, im Rechtsmittelverfahren oder nach Abschluss desselben im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO beim Prozessgericht zu erheben. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel sind nach § 732 ZPO zu behandeln, Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ermöglicht das Verfahren nach § 766 ZPO. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 707 ZPO. Nichts anderes gilt für die Zwangsvollstreckung von vor den Arbeitsgerichten erstrittenen zivilrechtlichen Forderungen, für die das Arbeitsgerichtsgesetz in § 62 ArbGG eine Sonderregelung enthält und im Übrigen auf das Achte Buch der Zivilprozessordnung - Vollstreckung - verweist.

Die Antragstellerin kann deshalb nicht damit gehört werden, es müsse berücksichtigt werden, dass beim Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig sei, ob sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen könne. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheides in Frage zu stellen. Es handelt sich insoweit um eine Vorfrage, die für den Ausgang des Verfahrens betreffend den Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2008, der dem Beigeladenen durch Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 CA 2533/06 - zugesprochen wurde, entscheidend ist. Eine derartige Einwendung gegen die Forderung selbst, die vollstreckt werden soll, kann nicht mit Erfolg gegen die Zulassungsverfügung gerichtet werden. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin, es sei zu befürchten, der Beigeladene habe keine ausreichenden Sicherheiten, um die Zwangsvollstreckung abzusichern. Für diesen Einwand ist nur in einem Verfahren nach § 62 ArbGG i. V. m. § 707 ZPO Raum.

Dem Antragsgegner ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 ThürKO aber Ermessen hinsichtlich der Auswahl der in Frage kommenden Vermögensgegenstände und des Zeitpunktes eingeräumt (vgl. dazu im einzelnen Engelsing, Zahlungsfähigkeit von Kommunen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 1999, S. 96 ff.; Willenbruch, Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen Geldforderungen, ZIP 1998, S. 817-821). Das Beschwerdevorbringen enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit das durch den Antragsgegner auszuübende Ermessen verletzt sein könnte.

Ein berechtigtes Interesse, das es rechtfertigen könnte, die Zwangsvollstreckung auf bestimmte, im Einzelnen genau zu bezeichnende Konten zu beschränken, ist von der Antragstellerin nicht dargetan worden. Sie hat sich nicht dazu erklärt, dass auf bestimmten Konten keine ausreichende Deckung vorhanden sei oder dass bestimmte Beträge auf einzelnen Konten zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend benötigt werden. Insofern bestand für die Behörde kein Anlass, gesonderte Erwägungen anzustellen.

Die Antragstellerin kann mit ihrem Vortrag, die Zulassung der Zwangsvollstreckung zum 1. Oktober 2008 sei zu früh, nicht durchdringen. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Vollstreckung frühestens stattfinden darf, sind sowohl die Interessen des Gläubigers an einer möglichst schnellen Erteilung der Zulassung als auch die Interessen der Gemeinde zu berücksichtigen. Falls keine sachlichen Gründe für einen Aufschub bestehen, muss die Vollstreckung zeitnah zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen werden. Als sachliche Gründe für eine Verschiebung des Zeitpunktes und eine damit verbundene mittelbare Stundung der Forderung kommen in Betracht die Beschaffung liquider Mittel zur Begleichung der Schuld, Absehbarkeit der Zuweisung von Finanzmitteln oder auch Verschaffung von Zeit, um die Gemeinde mit Aufsichtsmitteln zur Zahlung zu veranlassen (vgl. Engelsing, a. a. O. S. 102 m. w. N.). Derartige Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Beginn der Zwangsvollstreckung zeitlich hinauszuschieben, trägt die Antragstellerin jedoch nicht vor. Soweit sie meint, sie sei durch die Zulassung der Zwangsvollstreckung ab 1. Oktober 2008 daran gehindert worden, die Forderung zu begleichen, weil ihr der Bescheid erst am 29. September 2008 zugestellt wurde, trifft dies so nicht zu. Weder der Erlass der Zulassungsverfügung noch der für den Beginn der Zwangsvollstreckung bestimmte 1. Oktober 2008 hindern die Antragstellerin daran, die Forderung des Beigeladenen - vorläufig - zu begleichen. Die Antragstellerin zeigt vielmehr, dass sie die ihr eröffneten Rechtsmittel zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auch ausschöpft; der frühe Beginn der Frist war deshalb nicht geeignet, Dispositionen zu beeinträchtigen.

Ob § 69 Abs. 1 ThürKO neben der Festlegung des Zeitpunktes, zu dem die Zwangsvollstreckung frühestens beginnen soll (vgl. Engelsing, a. a. O. S. 101/102), auch die Angabe des Endes der Zulassung fordert, weil nur durch das zeitliche Ende die mögliche Vollstreckung festgelegt ist (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 EO 790/07 - n. v. - zu der Zulassung der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach § 40 ThürVwZVG), erscheint nach erneuter Überprüfung zweifelhaft, kann im vorliegenden Fall im Ergebnis jedoch offen bleiben.

Im Regelfall wird sich gerade keine Notwendigkeit ergeben, auch das zeitliche Ende der Zulassung der Vollstreckung festzulegen. So lange der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist, besteht im Grundsatz das Bedürfnis für die öffentlich-rechtliche Zulassung fort. Erst wenn der Gläubiger hinsichtlich seines Anspruches befriedigt ist, erledigt sich die Zulassung. Deshalb dürfte sich im Regelfall gerade keine Notwendigkeit ergeben, auch das zeitliche Ende der aufsichtlichen Verfügung festzulegen, die nicht mehr regelt als eine zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzung.

Ist aber das zeitliche Ende durch die Behörde bestimmt worden, wogegen sich die Beteiligten nicht gewandt haben, dürfte dies unschädlich sein. Ggfs. ergibt sich daraus nur die Folgerung, dass es für die weitere Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel - über den 31. Dezember 2008 hinaus - einer erneuten Zulassungsentscheidung der Rechtsaufsicht bedarf.

Mit Rücksicht auf den Vorrang der zivilprozessualen Gestaltungsmittel besteht kein Anlass, der Anregung der Antragstellerin, nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO eine Sicherheit zu leisten, zu folgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Es entspricht allerdings nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des anwaltlich nicht vertretenen Beigeladenen aufzuerlegen. Er hat kein Kostenrisiko (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist aus Sicht des Senats für die Bemessung des Streitwerts nicht auf das volle wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der vom Beigeladenen betriebenen Zwangsvollstreckung abzustellen und nicht der geforderte Betrag in Ansatz zu bringen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Beitreibung der Forderung selbst, sondern lediglich die Vorstufe der Zulassung der Zwangsvollstreckung. Hierfür erscheint es angemessen und ausreichend, das Interesse der Antragstellerin entsprechend der Empfehlung in Nr. 22.5 (Kommunalaufsicht) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327; DVBl. 2004, 1525) mit einem Streitwert von 15.000,00 € zu bewerten, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist (so auch ThürOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 2 EO 790/07 - zu § 40 VwZVG).

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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