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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 2 EO 729/06
Rechtsgebiete: GG, ThürKO, ThürKWBG
Vorschriften:
GG Art. 33 Abs. 2 | |
VwGO § 123 | |
ThürKO § 110 Abs. 4 | |
ThürKWBG § 2 Abs. 2 | |
ThürKWBG § 2 Abs. 3 S. |
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss
2 EO 729/06 In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Recht des öffentlichen Dienstes, hier: Beschwerde nach § 123 VwGO
hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Notzke am 30. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Juli 2006 - 1 E 401/06 Me - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Dem Antragsgegner wird untersagt, die bei ihm im Thüringer Staatsanzeiger 25/2006 ausgeschriebene Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens allein mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen, während sie für ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst kostenpflichtig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.148,40 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum hauptamtlichen Beigeordneten des Antragsgegners.
Die geborene Antragstellerin erlangte nach Besuch der Polytechnischen und Erweiterten Oberschule 1974 das Abitur. Von 1976 bis 1981 studierte sie Geschichtswissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin mit dem Abschluss eines "Diplom-Historikers". Von 1986 bis 1991 war sie beim Rat des Stadtbezirks B bzw. der Bezirksverwaltung B beschäftigt, wobei sie von 1986 bis 1989 Bereichsleiterin für Erholungswesen, Landschaftsplanung und Naturschutz und seit 1989 als Mitarbeiterin im Umweltamt tätig war. Vom 9. November 1990 bis zum 31. August 1992 nahm sie an einer postgraduierten Weiterbildung "Umweltschutz" an der Humboldt-Universität teil, die sie für den Einsatz als Umweltberater, Beauftragter für Umweltschutz oder Umweltreferent qualifizierte. Seit 1991 ist sie als selbständige Projektleiterin tätig.
Der ____ geborene Beigeladene besuchte von 1957 bis 1967 die Allgemeinbildende Polytechnische Oberschule und schloss 1970 seine Berufsausbildung als Elektromonteur ab. Nach einem dreijährigen Studium an der Ingenieurschule Leuna erwarb er 1973 in der Fachstudienrichtung "Automatisierungstechnik der chemischen Industrie" die Berufsbezeichnung Ingenieur. Nach einem Bescheid des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1998 steht dieser Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleich und der Beigeladene ist berechtigt, den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Von 1990 bis 1994 war der Beigeladene zunächst Beigeordneter des damaligen Landkreises S und von 1994 bis 2006 hauptamtlicher Beigeordneter sowie seit 1997 Stellvertreter des Landrates des A .
Der Landrat des Antragsgegners schrieb im Thüringer Staatsanzeiger 25/2006 zum 1. August 2006 die zu besetzende Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten, besoldet nach der Besoldungsgruppe B3, aus. Unter anderem ist in dieser Stellenausschreibung ausgeführt:
"Der/die Stelleninhaber/-in ist der/die 1. Stellvertreter/-in des Landrates. Daneben wird den/der Stelleninhaber/-in die Leitung des Fachbereichs Kreisentwicklung, Bau und Umwelt mit den Fachdiensten Kreisentwicklung, Bauaufsicht, Abfall- und Naturschutz sowie Wasser- und Immissionsschutz übertragen. Änderungen des übertragenen Geschäftsbereichs während der Amtszeit bleiben vorbehalten.
Gesucht wird eine zielstrebige, verantwortungsbewusste und entscheidungsfreudige Persönlichkeit, die über mehrjährige Erfahrungen in leitenden Positionen der öffentlichen Verwaltung, vorzugsweise einer Kreis- oder Stadtverwaltung, verfügt. Ein einschlägiger Universitäts- oder Hochschulabschluss sowie umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen auf den vorgenannten Gebieten sind Voraussetzung..."
Sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene bewarben sich innerhalb der in der Ausschreibung genannten Ausschreibungsfrist bis zum 26. Juni 2006 um die Stelle. Nachdem die Antragstellerin erfahren hatte, dass das Vorliegen einzelner Kriterien des Anforderungsprofils in ihrem Fall verneint werde, ergänzte sie ihre Angaben mit einem dem Landrat des Antragsgegners am 5. Juli 2006 zugegangenen Schreiben.
Der Landrat des Antragsgegners setzte unter Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung des Kreistages des Antragsgegners am 6. Juli 2006 die Wahl des hauptamtlichen Beigeordneten an. Hierzu legte er dem Kreistag eine Liste der Landratsverwaltung vor, in der vermerkt war, bei welchen Bewerbungen die objektiven Kriterien der Stellenausschreibung vorlagen. Nach dieser Vorlage erfüllte die Antragstellerin weder das Kriterium mehrjähriger Erfahrungen in leitenden Positionen der öffentlichen Verwaltung noch das eines einschlägigen Universitäts- oder Hochschulabschlusses. Bejaht wurden in ihrem Fall umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Fachbereiches. Hinsichtlich des Beigeladenen wurde das Vorliegen aller objektiven Voraussetzungen angenommen. Nach Beratung im Kreistag schlug der Landrat den Beigeladenen zur Wahl vor. Von den anwesenden 44 Kreistagsmitgliedern gaben 43 eine gültige Stimme ab; hiervon votierten 24 mit "ja" für den Beigeladenen, der die Wahl annahm.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 teilte der Landrat der Antragstellerin mit, dass aus dem Kreis der Bewerber der bisherige Beigeordnete wiedergewählt worden sei und ihre Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.
Die Antragstellerin hat am 13. Juli 2006 beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch bestehe. Dieser folge daraus, dass die Chancengleichheit der Bewerber verletzt worden sei und die Wahl auf einer falschen Aussage des Landrates beruht habe.
Entgegen dessen Angabe habe sie aufgrund ihrer Tätigkeit im B Berufserfahrung in leitender Position in der öffentlichen Verwaltung und im Hinblick auf ihre Studien an der Humboldt-Universität einen einschlägigen Universitäts- und Hochschulabschluss. Es lasse sich nicht ausschließen, dass dieser Fehler für das Auswahlverfahren kausal gewesen sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner zu untersagen, die im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen ausgeschriebene Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten beim Landkreis Schmalkalden-Meiningen mit einem Bewerber zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Antrag sei bereits unzulässig. Ihm fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Sollte die Wahl rechtswidrig gewesen sein, sei auch die Ernennung des Beigeladenen nichtig. Werde also in einem Hauptsacheverfahren die Fehlerhaftigkeit der Wahl festgestellt, könne die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auch dann noch erreichen. Jedenfalls bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe weder mehrjährige Erfahrungen in leitender Position in der öffentlichen Verwaltung vorzuweisen, noch könne ihr Zusatzstudium an der Humboldt-Universität als ein Universitätsabschluss gewertet werden.
Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 24. Juli 2006 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig sei. Nur mit ihrem Rechtsschutzantrag könne die Antragstellerin ihren Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle vorläufig sichern. Im Falle der dauerhaften Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen habe sich die Erfüllung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigt. Sie könne die Wahl des Kreistags auch nicht im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits für ungültig erklären lassen. Der vorläufige Rechtsschutzantrag sei jedoch unbegründet. Die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit dem Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin könne dies bereits deshalb nicht geltend machen, da sie selbst nicht wählbar gewesen sei. Ausgehend von dem frei durch den Landrat bestimmbaren Anforderungsprofil erfülle sie nicht das Kriterium des einschlägigen Universitäts- oder Hochschulabschlusses. Ersichtlich sei ihr Abschluss als Diplom-Historikerin nicht einschlägig. Ihr Zusatzstudium könne nicht berücksichtigt werden, da dies kein Abschluss eines Vollstudiums im Sinne des Anforderungsprofils gewesen sei. Fehle bereits diese Anstellungsvoraussetzung, könne dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin darüber hinaus das Merkmal der mehrjährigen Erfahrungen in leitenden Positionen der öffentlichen Verwaltung erfülle. Es bedürfe auch keiner Klärung, ob der Beigeladene den geforderten einschlägigen Universitäts-oder Hochschulabschluss aufweisen könne. Die Überprüfung dieser Entscheidung könne die Antragstellerin mangels Verletzung eigener Rechte nicht mehr geltend machen. Alles andere liefe auf eine gesetzlich nicht zulässige Popularklage hinaus.
Gegen diesen ihr am 26. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 6. August 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz am 22. August 2006 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet.
Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen einschlägigen Universitäts- oder Hochschulabschluss vorzuweisen habe. Aufbauend auf ihren Universitätsabschluss als Diplom-Historikerin habe sie das postgraduale Zusatzstudium auf dem Fachgebiet des Umweltschutzes an der Humboldt-Universität erfolgreich absolviert. Sie habe auch mehrjährige Erfahrungen in leitender Position in der öffentlichen Verwaltung vorzuweisen. Sie sei seit 1986 bis zum Ende ihrer Tätigkeit als Bereichs- und später als Amtsleiterin im Bereich des Erholungswesens und der Landschaftsgestaltung in der Bezirksverwaltung des B tätig gewesen. Ihr Anspruch auf Chancengleichheit sei dadurch verletzt, dass sie der fehlerhaften Auffassung des Landrates des Antragsgegners im Auswahlverfahren nicht hätte entgegentreten können, eine Möglichkeit, die anderen Bewerbern jedoch eingeräumt worden sei. Der Landrat habe es auch in der Sitzung des Kreistages nicht ermöglicht, dass sich die Mitglieder des Kreistages ausreichend mit den Bewerbungen hätten auseinander setzen können.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. Juli 2006 - 1 E 401/06 Me - ihrem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass im Sinne der Ausschreibung ein einschlägiger Universitäts- oder Hochschulabschluss das Studium an einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz voraussetze, das zu einem Berufsabschluss führe, der mit der Verleihung eines entsprechenden Hochschulgrades verbunden sei. Es seien dabei solche Abschlüsse einschlägig, die fachliches Wissen auf den Gebieten des Fachbereichs vermitteln, die für die Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle von Bedeutung seien. Dies seien neben der spezifischen Ausbildung für die öffentliche Verwaltung vor allem Kenntnisse auf naturwissenschaftlichem und technischem Gebiet. Einen solchen Studienabschluss habe die Antragstellerin aber nicht vorzuweisen. Ihr Zusatzstudium stelle keinen universitären Abschluss in diesem Sinne dar. Das Merkmal der mehrjährigen Erfahrung in leitender Position der öffentlichen Verwaltung erfasse Tätigkeiten in Verwaltungsbehörden, d. h. im Bereich der vollziehenden Gewalt auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Leitend sei diese Tätigkeit bei Übertragung einer Führungsfunktion, die sowohl in fachlicher als auch personeller Hinsicht über Entscheidungs- und Verantwortungskompetenzen verfüge. In Betracht kämen dabei Tätigkeiten als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Verwaltungsbehörde oder wesentlicher Struktureinheiten in einer Verwaltungsbehörde (Dezernat, Abteilung, Amt). Auch dieses Merkmal erfülle die Antragstellerin nicht.
Der Beigeladene stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt ebenfalls den erstinstanzlichen Beschluss und ergänzt das Vorbringen des Antragsgegners. Im Übrigen trägt er vor, dass er die objektiven Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfülle, insbesondere auch einen einschlägigen Hochschulabschluss vorweisen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Behördenakte (2 Heftungen sowie Unterlagen der eingegangenen Bewerbungen) und die Personalakte des Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Sie ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde genügt insbesondere den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). So hat die Antragstellerin substantiiert Gründe dargelegt, aus denen nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung, mit der einstweilen verhindert werden soll, dass der Antragsgegner die bei ihm ausgeschriebene Stelle eines hauptamtlichen Beigeordneten mit dem Beigeladenen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung besetzt, liegen vor. Die Antragstellerin zeigt mit ihren, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung im Rechtsmittelverfahren bestimmenden Rügen, mit denen sie die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss angreift, durchgreifende Bedenken gegen die Ablehnung ihres vorläufigen Rechtsschutzantrags durch das Verwaltungsgericht auf.
Eine einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist. Eine Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin ist geboten, da der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen zum Beigeordneten zu ernennen und die Antragstellerin als Mitbewerberin für dieses Amt endgültig nicht zu berücksichtigen. Mit der Besetzung dieser Stelle würde die Ernennung der Antragstellerin und - dem vorgelagert - der von ihr behauptete Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung unmöglich werden, da die Ernennung des Beigeladenen wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. hierzu eingehend Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 -, Juris). Dieser bislang vom Senat für die Besetzung von Beförderungsämtern angewandte Grundsatz gilt auch für die Fälle der vorliegenden Art, in denen über die Berufung eines Beigeordneten unter Ernennung zum Beamten auf Zeit gestritten wird. Die Erwägungen zur Annahme der grundsätzlich rechtlich eingeschränkten Rücknahme von Ernennungen sind davon unabhängig, ob es sich um einen Ernennungsakt handelt, durch den einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (Beförderung), oder um die Begründung eines Beamtenverhältnisses, wie sie hier in Rede steht. Denn die für die Einschränkung der Anfechtbarkeit streitenden Gründe sind in allen Fällen von Ernennungen dieselben (vgl. OVG NW, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 B 2157/05 -, Juris Rz. 11).
An einem Anordnungsgrund zur Sicherung eigener Rechte der Antragstellerin fehlt es auch nicht, weil § 2 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) bestimmt, dass die Ernennung eines Beigeordneten in das Beamtenverhältnis nichtig ist, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Damit ist lediglich ein zusätzlicher, über die sonstigen Gründe des § 12 ThürBG hinausgehender Nichtigkeitsgrund geschaffen, der allein dem Schutz kommunalverfassungsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Stellung des Gemeinderates im Rahmen der Wahl des Beigeordneten dient, nicht aber auch den Interessen von Mitbewerbern und ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage: OVG NW, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 B 2157/05 -, a. a. O.).
Eine sicherungsfähige Rechtsposition besteht weiterhin, auch wenn nach § 2 Abs. 2 ThürKWBG der Beigeladene mit der Wahl und deren Annahme zu ernennen ist.
Diese Verpflichtung steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen, die insbesondere kommunalverfassungsrechtlich oder beamtenrechtlich begründet sein können und auch noch vor der Ernennung in den gesetzlichen Verfahren, wie dem kommunalrechtlichen Beanstandungsverfahren, durchgesetzt werden können (vgl. bereits OVG NW, Urteil vom 29. März 1958 - VIII A 761/57 -, OVGE 13, 237). Diese Einschränkung der Verpflichtung zur Ernennung muss dann auch im Hinblick auf die Durchsetzung der von Konkurrenten um das ausgeschriebene Amt behaupteten Rechte gelten. Anderenfalls könnten diese regelmäßig keinen effektiven Rechtsschutz erlangen, denn erst mit der Wahl und den zeitlich unmittelbar vorausgehenden Verfahrensschritten zur Bewerberauswahl erlangen sie regelmäßig Kenntnis von einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition. Gelte in diesem Fall aber mit der Wahl ein uneingeschränkter Ernennungsanspruch des Gewählten, wäre Rechtsschutz für den Konkurrenten dann nicht mehr zu erlangen.
Die Antragstellerin kann sich auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs berufen.
Ein Anordnungsanspruch ist in Konkurrentenstreitverfahren der vorliegenden Art aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes heraus bereits dann glaubhaft gemacht, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 1524, und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Die Rechtsgrundlage des von der Antragstellerin behaupteten Anspruchs bildet, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch. Nur dieser in Art. 33 Abs. 2 GG begründete und die Rechte der Auswahlbewerber sichernde Anspruch (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 -, Juris Rz. 39 ff., und vom 31. Januar 200 - 2 EO 1170/03 -, Juris Rz. 57) trägt das Begehren der Antragstellerin auf eine rechtsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle. Die begehrte Einbeziehung in den Kreis der Bewerber, die alle objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllen, ist Teil und notwendige Voraussetzung der durch den Kreistag zu treffenden Auswahlentscheidung und damit der letztlich beabsichtigten Ernennung zur Beigeordneten.
Zielt der Bewerbungsverfahrensanspruch in Auswahlverfahren um eine durch die Verwaltung zu besetzende Beförderungsstelle darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 -, a. a. O., und vom 31. Januar 2005 - 2 EO 1170/03 -, a. a. O.), spricht viel dafür, diesen Anspruch und damit einhergehend die gerichtliche Überprüfbarkeit im Bereich der Besetzung von Ämtern durch Wahl durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien einzuschränken. Regelmäßig wird eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Wahlentscheidung auszuschließen sein (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 21. März 1996 - 2 B 2/96 -, LKV 1997, 173; HessVGH, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 1 TG 1058/91 -, HSGZ 1991, 345; NiedersOVG, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 5 M 2798/92 -, NVwZ 1993, 1124; OVG NW , Beschluss vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291; OVG Schl.Holst., Beschluss vom 16. November 1998 - 3 M 50/98 -, NVwZ-RR 1999, 420; OLG Rostock, Urteil vom 8. Juni 2000 - 1 U 179/98, Juris, jeweils m. w. N.; Classen, in: JZ 2002, 1009 ff.; Herrmann, in: LKV 2006, 535 ff.). Dies folgt zum einen aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung. Damit ist es nicht zu vereinbaren, ihr dieselben Grenzen wie einer Ermessensentscheidung zu setzen. Eine Wahl nach Ermessen wäre keine echte Wahl (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 5 M 2798/92 -, a. a. O.). Zum anderen ergibt sich die Einschränkung aus der Stellung und Funktion des Wahlbeamten, dessen Tätigkeit durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet ist, ferner durch das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses, durch das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten (vgl. bereits grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 25.89 -, Juris Rz. 8). Ob diese Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber erfüllt, ist durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung.
Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle im Bereich der Wahl durch Gremien (vgl. nur OVG NW, Beschluss vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, a. a. O.). Diese Kontrolle im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs beinhaltet jedenfalls - soweit hier erheblich - die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte (wie hier: OVG Schl.Holst., Beschluss vom 16. November 1998 - 3 M 50/98 -, NVwZ-RR 1999, 420), soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben. Insoweit gewinnt § 110 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) auch für den dienstrechtlichen Anspruch Bedeutung. Zwar ist diese kommunalverfassungsrechtliche Vorschrift grundsätzlich nicht geeignet, subjektive Rechte Dritter zu begründen, jedoch bestimmt die Norm ein Verfahren, das - so auch ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 3/2206 S. 38) - der Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG dienen soll. So sind die Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln (§ 110 Abs. 4 S. 3 ThürKO). Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer neben einer rechtzeitigen Bewerbung die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt (§ 110 Abs. 4 S. 5 ThürKO). Der Landrat wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen (§ 110 Abs. 4 S. 6 ThürKO). Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Landrat als auch die Kreistagsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen (§ 110 Abs. 4 S. 7 ThürKO).
Diese Bestimmung bringt insbesondere die Bedeutung des Anforderungsprofils für die Bewerberauswahl nach dem Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck, wie sie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Beförderungsentscheidungen anerkannt ist. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils hat der Landrat die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt. Die Ausschreibung enthält dabei objektive Kriterien, die der zukünftige Inhaber des Amtes erfüllen muss. Sie sind im Interesse einer an dieser Ausschreibung orientierten optimalen Besetzung Grundlage des Vorschlagsrechts und der anschließenden Wahlentscheidung. In diesem gesamten Verfahren sind die objektiven Kriterien verbindlich, wie dies auch die Bestimmung deutlich macht, dass, wenn keine geeigneten Bewerber zur Verfügung stehen, also kein Bewerber die objektiven Voraussetzungen erfüllt, eine neue Ausschreibung - mit möglicherweise anderem Anforderungsprofil - einzuleiten ist (§ 110 Abs. 4 S. 9 ThürKO). Jedenfalls die der Wahl und der Vorauswahl zu Grunde liegende Feststellung des Landrats, ob ein Bewerber die objektiven Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllt, unterliegt dann gerichtlicher Kontrolle (vgl. zu den Fällen der Beförderungsauswahl: BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 Bs 354/06 -, Juris Rz. 6).
Die Antragstellerin macht mit Erfolg geltend, dass der Landrat des Antragsgegners zu Unrecht sie auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt hat. Die Feststellung der Landratsverwaltung in der Vorlage zur Sitzung des Kreistages am 6. Juli 2006 erweist sich als fehlerhaft, soweit danach die Antragstellerin nicht alle objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt habe.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin einen einschlägigen Universitäts- oder Hochschulabschluss im Sinne der Ausschreibung besitzt. Wie auch die objektiven Anforderungen der Ausschreibung ist der Bedeutungsgehalt dieses Merkmals von einem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln und auszulegen (vgl. zuletzt: OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 Bs 354/06 -, Juris Rz. 5; OVG NW , Beschluss vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -, Juris Rz. 12), dies auf Grundlage des an eine breite Öffentlichkeit gerichteten Textes der Ausschreibung und der erkennbaren Zusammenhänge, in die er gestellt ist.
In diesem Sinne ist der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, dass einschlägig nur solche Hochschulabschlüsse sein können, die fachliches Wissen auf den Fachgebieten vermitteln, die für den Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle des Beigeordneten von Bedeutung sind. Es unterliegt insofern keinen ernsthaften Zweifeln, dass der zunächst von der Antragstellerin erworbene Universitätsabschluss als Diplom-Historikerin nicht für die Tätigkeit des Beigeordneten einschlägig ist, dem die Fachbereiche Kreisentwicklung, Bau und Umwelt übertragen werden sollen. Etwas anderes gilt allerdings für das von 1990 bis 1992 von der Antragstellerin mit Erfolg absolvierte Zusatzstudium "Umweltschutz". Dieses Studium vermittelte der Antragstellerin nach den von ihr im Bewerbungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Humboldt-Universität Berlin eine universitäre Ausbildung in allen bedeutenden Bereichen des Umweltschutzes, wie zum Beispiel des Umweltrechts. Jedenfalls dieses auf Umweltfragen spezialisierte Studium vermittelte der Antragstellerin fachliches Wissen, dass für den vor allem im Umweltbereich tätigen Beigeordneten von Bedeutung ist.
Dieses mit einer Prüfung abgeschlossene Zusatzstudium erfüllt auch die Voraussetzung eines Hochschul- oder Universitätsabschlusses. Soweit der Antragsgegner demgegenüber meint, dies scheide aus, da das Zusatzstudium kein Vollstudium und auch nicht mit dem Erwerb eines akademischen Grades abgeschlossen sei, folgt der Senat dem nicht. Diese einschränkende Anforderung ergibt sich weder aus der Ausschreibung selbst noch ist diese anderweitig zu entnehmen. Der Landrat des Antragsgegners, der, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in der Bestimmung des Anforderungsprofils eines Beigeordneten weitgehendes Ermessen hat, hat auf entsprechende einengende Formulierungen verzichtet. Eine Beschränkung des Bewerberkreises muss indes der Ausschreibung wegen der weitreichenden Bindungswirkung derartiger Festlegungen für den Dienstherrn, der daran anknüpfenden erweiterten Kontrollbefugnis des Gerichts und der Auswirkungen auf den Bewerbungsverfahrensanspruch bei objektiver Auslegung hinreichend klar zu entnehmen sein (vgl. OVG NW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 1 B 442/03 -, Juris Rz. 10 ff.). Ein einschränkendes Verständnis ergibt sich auch nicht aus gesetzlichen Bestimmungen.
Das von der Antragstellerin absolvierte Zusatzstudium und die darauf mit Erfolg abgelegten Prüfungen erfüllen jedenfalls die Grundvoraussetzungen, die an die Anerkennung als Hochschul- oder Universitätsabschluss zu stellen sind. Sie hat aufbauend auf einem geregelten Studium einen von der Universität vermittelten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Das Studium basierte auf einer gesetzlichen Regelung des Berliner Hochschulgesetzes (§ 25 BerlHG) und war durch detaillierte Studien- und Prüfungsordnungen der Humboldt-Universität, die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, inhaltlich und in seinem Ablauf strukturiert. Das viersemestrige Studium schloss danach vor einer mit Hochschullehrern der Universität besetzten Kommission durch eine Abschlussarbeit, eine Prüfung im Haupt- und eine Prüfung im Nebenfach ab und führte zum Erwerb des Zertifikates eines Umweltberaters, das durch die Universität ausgestellt wurde.
Der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin hätte als Diplom-Historikerin dieses Zusatzstudium nicht absolvieren dürfen, stellt die nachgewiesene universitäre Qualifikation nicht in Frage. Jedenfalls wurde der Antragstellerin durch die zuständigen Behörden der Abschluss nicht in Frage gestellt oder sogar zurückgenommen.
Kann daher dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, die Antragstellerin habe keinen einschlägigen Universitätsabschluss vorzuweisen, hat der Senat auch die weitere, den Anordnungsanspruch begründende und vom erstinstanzlichen Gericht offen gelassene Voraussetzung der Ausschreibung, die vom Landrat im Hinblick auf die Antragstellerin verneint wird, zu prüfen. Insoweit spricht ebenfalls überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin auch die weitere objektive Voraussetzung der mehrjährigen Erfahrungen in leitenden Positionen der öffentlichen Verwaltung erfüllt.
Weder dem Text der Ausschreibung noch sonstigen objektiv erkennbaren Umständen der Ausschreibung ist zu entnehmen, dass die geforderten Erfahrungen aus jüngster Vergangenheit stammen oder erst nach 1989 erworben sein müssen. Auch insoweit hat der Landrat auf Einschränkungen in dem von ihm formulierten Anforderungsprofil verzichtet. Die genannten Bedingungen mögen für das weitere Auswahlverfahren von Bedeutung sein; deren Fehlen führt jedoch zunächst nicht dazu, anzunehmen, der Bewerber erfülle nicht das allein in der Ausschreibung benannte Anforderungsprofil und sei somit nicht vorschlagsfähig.
Der Senat folgt in der Auslegung dieses Anforderungskriteriums grundsätzlich dem Verständnis des Antragsgegners, dass damit Tätigkeiten in der gesetzesvollziehenden Verwaltung gemeint sind, die mit Führungsaufgaben verbunden sind, also solche Ämter, die sowohl in fachlicher als auch persönlicher Hinsicht über Entscheidungs- und Verantwortungskompetenzen verfügen. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass damit insbesondere Leiter von Verwaltungsbehörden oder (wesentlichen) Struktureinheiten in einer Verwaltungsbehörde und deren Stellvertreter gemeint sind.
Ob bereits die Beschäftigung der Antragstellerin von 1989 bis 1991 im Umweltamt des Stadtbezirks B diese Qualifikation erfüllt, kann dahin stehen.
Dagegen spricht zwar, dass sie diese Stellung in ihrer Bewerbung selbst nur als die einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Umweltamtsleiters beschreibt, was bereits nicht die geforderten eigenständigen Entscheidungs- und Verantwortungskompetenzen erkennen lässt. Dem steht jedoch die noch vor der Sitzung des Kreistags des Antragsgegners am 6. Juli 2006 dem Landrat zugegangene Ergänzung entgegen, dass sie - die Antragstellerin - verantwortlich für die Umstrukturierung des Ressorts Umweltschutz im Stadtbezirk war.
Jedenfalls ihre vorherige Tätigkeit seit 1986 legt die Annahme einer auch über mehrere Jahre innegehabten leitenden Position in der öffentlichen Verwaltung nahe. Diese war im kommunalen Bereich, nämlich der Bezirksverwaltung von B , angesiedelt. Allein der Umstand, dass diese Verwaltung in den zentralistischen Staatsaufbau der DDR eingegliedert war, kann dabei - wie bereits angeführt - nach dem offenen Ausschreibungstext nicht ohne weiteres zur Verneinung der geforderten Qualifikation führen. Ebenso kann der Umstand, dass es sich um eine nachgeordnete Stelle handelt, allein die geforderte Leitungserfahrung nicht in Frage stellen. Insoweit räumt der Antragsgegner selbst ein, dass auch Führungspositionen in nachgeordneten Struktureinheiten von Behörden mit der Wahrnehmung von einschlägigen Führungsaufgaben verbunden und damit erheblich im Sinne der Ausschreibung sein können. Solche Umstände, die eine Leitungsfunktion belegen, hat die Antragstellerin in ihrer Bewerbung wie auch in der Ergänzung vorgetragen, die vom Landrat des Antragsgegners weder im Bewerbungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren angezweifelt wurden und auch Grundlage seiner Entscheidung waren. Es bestand für den Senat insoweit für weitergehende Ermittlungen keine Veranlassung. Nach diesen maßgeblichen Angaben war die Antragstellerin als Bereichsleiterin für Erholungswesen, Landschaftsplanung und Naturschutz im Stadtbezirk K tätig, dem aufgrund seiner Naherholungsgebiete erhebliche Bedeutung in Berlin zukam. Diese Tätigkeit war zu einem mit eigenständig zu erledigenden und zu verantwortenden Aufgaben und zum anderen in personeller Hinsicht mit der Führung von etwa 150 Mitarbeitern verbunden. Auch im Hinblick auf die Größe dieses Tätigkeitsbereichs kann der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben nicht von vorneherein Relevanz abgesprochen werden.
Auch handelte es sich bei dieser Aufgabe um öffentliche Verwaltung. Die von der Antragstellerin wahrgenommene Stelle war eingegliedert in den Aufbau der damaligen Staatsverwaltung und erfüllte Aufgaben in Ausführung damaliger Gesetze.
Die Bewertung dieser Leitungsposition in der öffentlichen Verwaltung im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle des Beigeordneten ist Aufgabe des weiteren Auswahlverfahrens, sie kann also von Bedeutung sein, für das Vorschlagsrecht des Landrats bzw. der Kreistagsmitglieder oder der Wahlentscheidung, sie schließt aber nicht das Vorliegen der objektiven Voraussetzung des Anforderungsprofils aus.
Erfüllt die Antragstellerin weiterhin auch das von dem Antragsgegner bejahte objektive Erfordernis der umfangreichen Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Fachbereichs des Beigeordneten, hat sie mithin entgegen der Vorlage des Landrats alle von ihm genannten objektiven Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt.
Der Mangel wird im Übrigen auch nicht dadurch geheilt, dass der Landrat in der Kreistagssitzung am 6. Juli 2006 den Brief der Antragstellerin vom 5. Juli 2006 verlesen hat und die Bewerber die Möglichkeit zur Vorstellung hatten. Denn weder aus der Niederschrift der Kreistagssitzung noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich, dass der Landrat von seiner für das weitere Auswahlverfahren maßgeblichen Feststellung, dass die Antragstellerin nicht die objektiven Voraussetzungen des Anforderungsprofils besitzt, abgewichen ist. Er hat vielmehr nach der Niederschrift sein Recht, diese Feststellungen zu treffen und einzelne Bewerber für das weitere Wahlverfahren auszuschließen, nachdrücklich verteidigt.
Die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches führt auch zur Annahme eine Anordnungsanspruches, denn die Aussichten der Antragstellerin in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, sind zumindest "offen". Bei Erfüllung ihres Anspruchs ist die Antragstellerin in die Liste der Bewerber aufzunehmen, aus der vom Landrat oder den Kreistagsmitgliedern ein Vorschlag zur Wahl zu treffen ist. Insoweit sind keine rechtlich erheblichen Umstände erkennbar, die einen Erfolg der Bewerbung auch auf dieser Stufe der Auswahlentscheidung als unmöglich und von vorneherein ausgeschlossen erscheinen lassen. Es ist auch darüber hinaus im Verfahren nicht vorgetragen worden, dass der Bewerbung der Antragstellerin aus anderen Gründen zwingend der Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Kostentragung des Beigeladenen aus § 154 Abs. 3 VwGO. Dessen Kostenbeteiligung ist aber auf das Beschwerdeverfahren zu begrenzen, da er sich durch seinen Sachantrag erst in diesem Rechtsmittelverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG.
Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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