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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 2 KO 177/05
Rechtsgebiete: BhV, EinigVtr, ThürBG, ThürHebG, ThürHebGebV


Vorschriften:

BhV vom 10.07.1995 i.d.F. der AllgVV vom 25.02.2001 § 5 Abs. 1 S. 1
BhV vom 10.07.1995 i.d.F. der AllgVV vom 25.02.2001 § 11 Abs. 1 Nr. 3
EinigVtr Art. 8 Anl. 1 Kap VIII Sachge G Abschn III Nr. 4
EinigVtr Art. 8 Anl. 1 Kap VIII Sachge G Abschn III Nr. 10
ThürBG § 67 i.d.F.v. 18.09.1999
ThürHebG § 3
ThürHebGebV § 1 Abs. 1
ThürHebGebV § 2
In Thüringen richtet sich die Beihilfefähigkeit von Gebührenforderungen von Hebammen und Entbindungshelfern für Leistungen im Rahmen der Geburtshilfe nach den Maßgaben der auf dem Einigungsvertrag beruhenden Gebührenanpassungsverordnungen.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 177/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beihilfe, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Hampel aufgrund der Beratung am 23. Juni 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. August 2003 - 1 K 2457/02 GE - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Beihilfe die vollständige Erstattung ihr in Rechnung gestellter Kosten für die Leistungen einer Hebamme.

Die 1972 geborene Klägerin ist Beamtin im Thüringer Landesdienst. Nach der Geburt einer Tochter beantragte sie am 26. Oktober 2001 gegenüber der Beihilfestelle die Erstattung der ihr von einer Hebamme am 19. Oktober 2001 in Rechnung gestellten Leistungen im Rahmen der Geburtshilfe in Höhe von 3.076,09 DM. Mit Bescheid vom 5. November 2001 erkannte die Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle, Beihilfestelle Land - davon als beihilfefähig Kosten in Höhe von 2.563,65 DM an, wovon sie entsprechend des für die Klägerin geltenden Beihilfesatzes 50 % erstattete. Zur Begründung führte sie aus, dass die Hebamme nur Gebühren bis zur Höhe des 2-fachen Satzes der in der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung festgelegten Leistungen beanspruchen könne, der nach der 5. Gebührenanpassungsverordnung auf 86 % zu kürzen sei.

Die Klägerin legte gegen diese Kürzung am 3. Dezember 2001 Widerspruch ein, den die Oberfinanzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001 zurückwies. Dazu führte sie im Wesentlichen an, dass als angemessene Aufwendungen für Hebammen aus Anlass der Geburt nur Gebührenerhebungen entsprechend der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden könnten. Diese Verordnung verweise auf die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung des Bundes. Die danach geltenden Gebühren seien nach Maßgabe des Einigungsvertrags und der darauf beruhenden 5. Gebührenanpassungsverordnung auf 86 % zu kürzen.

Gegen diesen ihr am 8. Januar 2002 zugegangenen Bescheid hat die Klägerin am 6. Februar 2002 Klage beim Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die genannte Thüringer Verordnung lediglich auf die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung, nicht jedoch auf die 5. Gebührenanpassungsverordnung verweise. Diese müsse daher außer Betracht bleiben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beihilfebescheid des Beklagten vom 5. November 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2001 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 131,00 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheids wiederholt und vertieft.

Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil vom 11. August 2003 die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe hinsichtlich der streitigen Kosten der Hebamme zwar dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch zu, dieser sei jedoch in der Höhe durch die 5. Gebührenanpassungsverordnung beschränkt. Grundlage der Forderung der Hebamme sei § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, der wiederum auf die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung des Bundes verweise. Die darin festgesetzten Gebührensätze gälten jedoch im Beitrittsgebiet nicht in vollem Umfang, sondern nur gemäß der Maßgabe des Einigungsvertrages und der darauf gestützten Gebührenanpassungsverordnungen, im maßgeblichen Zeitpunkt in Höhe von 86 %. Die in der Regelung enthaltene dynamische Verweisung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Verordnung ergebe sich nicht, dass die einigungsvertragliche Maßgabe der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung nicht gelten solle.

Gegen dieses ihr am 22. August 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. September 2003 beim Verwaltungsgericht Gera Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2005, der Klägerin am 3. März 2005 zugestellt, wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache entsprochen hat.

Die Klägerin begründet am 9. März 2005 ihre Berufung im Wesentlichen mit einer Wiederholung und Vertiefung ihrer Klagebegründung. Sie ist der Auffassung, dass § 1 der Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich auf die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung nicht jedoch auf die Gebührenanpassungsverordnung verweise. Gegen die Annahme der Einbeziehung der Gebührenanpassungsverordnung sprächen die vergleichbaren Regelungen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg. In beiden Ländern seien ausdrückliche Bestimmungen über die Anwendung bzw. Nichtanwendung der einigungsvertraglichen Maßgaben enthalten. Beide Länder hätten deutlich gemacht, dass allein durch den Verweis auf die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung noch nicht über die Geltung der Gebührenanpassungsverordnung entschieden sei. Auch streite für eine Nichteinbeziehung der Wortlaut des § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung, nach der Gebühren für die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen bis zur Höhe des 2-fachen Satzes berechnet werden können.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. August 2008 - 1 K 139/02 GE - abzuändern und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2001 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 131,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt im Wesentlichen nochmals an, dass durch die dynamische Verweisung in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung auf die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung unter Maßgabe der einigungsvertraglichen Regelung verwiesen werde.

Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie die hinzugezogene Beihilfeakte der Klägerin (ein Hefter), die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die auf Zahlung der bislang nicht erstatteten Hebammenkosten gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen beihilferechtlichen Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe verneint.

Für die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist mangels einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen Verhältnisse spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Leistungen im Oktober 2001.

Danach richtet sich der Beihilfeanspruch auf Erstattung von Leistungen der Hebamme im Rahmen der Geburtenhilfe nach § 67 ThürBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1999 in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) zuletzt geändert durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. Februar 2001 (GMBl. S. 186 - im Folgenden: BhV).

Diese Vorschriften sind auch weiterhin zu beachten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die auf Verwaltungsvorschriften beruhende Beihilfegewährung für rechtswidrig erklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Jedoch hat das Gericht die Praxis der Gewährung von Beihilfe auf Grundlage von Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum hingenommen. Dies muss jedenfalls für Beihilfeansprüche gelten, die wie hier noch vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begründet wurden (vgl. im Übrigen zur nunmehr geltenden Rechtslage in Thüringen: § 87 ThürBG vom 20. März 2009 [GVBl. S. 238]).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es unstreitig, dass die Klägerin die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Beihilfe für die Leistungen der Hebamme dem Grunde nach erfüllt. Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen richtet sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, wonach die Aufwendungen zu erstatten sind, wenn diese notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Notwendigkeit für die hier geltend gemachten Leistungen einer Hebamme ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 BhV. Es ergibt sich auch ohne Weiteres, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und von den Beteiligten auch nicht angegriffen wurde, dass sich die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen mangels spezifischer beihilferechtlicher Vorschriften nach der auf Grundlage des § 3 Thüringer Hebammengesetz erlassenen Thüringer Verordnung über die Vergütung für Hebammen- und Entbindungspflegerhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. Mai 1999 (GVBl. S. 372, im Folgenden: ThürHebVVO) richtet. Gemäß § 1 Abs. 1 ThürHebVVO können - wie hier - freiberuflich tätige Hebammen für ihre berufsmäßigen Hilfeleistungen gegenüber Selbstzahlerinnen nach der (bundesgesetzlichen) Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren geltend machen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet dies aber keinen Anspruch auf eine Gebührenforderung ohne Berücksichtigung der Gebührensenkung auf 86 % nach der 5. Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet vom 18. Dezember 1998 (BGBl S. 3829 - 5. Gebührenanpassungsverordnung -). Dies ergibt sich aus dem Verständnis der Verweisung in der Thüringer Verordnung. Hierzu im Einzelnen:

Der Gesetzgeber, wie hier der Thüringer Verordnungsgeber, ist nicht gehalten, die gesetzlichen Tatbestände selbst zu umschreiben; er kann grundsätzlich im Wege der Verweisung auch auf andere Vorschriften Bezug nehmen (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 u. a. - BVerfGE 47, 285 und vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - BVerwGE 60, 135). Dabei steht es ihm auch grundsätzlich zu, auf einen bestimmten bei Erlass der Verweisungsnorm oder zu einem früheren Zeitpunkt geltenden Normtext statisch oder - wie hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs. 1 ThürHebVVO - auf die jeweilige Fassung, also auch zukünftige Änderungen umfassend, mithin dynamisch zu verweisen. § 1 Abs. 1 ThürHebVVO erweitert so den Anwendungsbereich der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung, die der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit für das Sozialversicherungswesen zur Regelung der Gebührenforderungen von Hebammen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen erlassen hatte (vgl. zur Neuregelung § 134a SGB V, Art. 5 und 7 2. Fallpauschalenänderungsgesetz), in den Bereich der Gebührenforderungen der Hebammen gegenüber Selbstzahlerinnen, also Personen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, den der Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Gesetzgebung zur Regelung der freien Berufe ordnen kann. Etwaige Änderungen der sachlichen Regelung im Bundesgesetz sollen demnach ohne besonderen weiteren Gesetzgebungsbefehl des Landesgesetzgebers auch für die landesrechtlich geregelten Gebührenforderungen angewendet werden. Diese Intention des Verordnungsgebers kommt auch so unmittelbar in der amtlichen Begründung zu § 1 Abs. 1 ThürHebVVO zum Ausdruck, die sich der Senat im Berufungsverfahren hat vorlegen lassen.

Eine solche den Anwendungsbereich erweiternde Verweisung hat dann folgerichtig die Umstände zu berücksichtigen, die unmittelbar auf den Anwendungsbereich der in Bezug genommenen Rechtsnorm einwirken. Dieser wird im Falle der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung aber nicht allein durch die Bestimmungen dieser Verordnung, sondern unmittelbar auch durch die Maßgaben, also den Anwendungsbefehl des Einigungsvertrags bestimmt. Nach Art. 8 des Einigungsvertrages trat mit dem Wirksamwerden des Beitritts das Bundesrecht in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft, soweit unter anderem durch diesen Vertrag insbesondere in dessen Anlage I nichts anderes bestimmt wird. Die Anlage I, Kap. VIII, Sachgebiet G, Abschnitt III Nr. 4 und 10 enthalten aber solche Maßgaben für den Anwendungsbereich der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung. Diese war von vorneherein mit der Beschränkung im Bereich der neuen Länder nur anwendbar, dass die Vergütung 45 % bzw. in Höhe der folgenden Gebührenanpassungsverordnungen in Kraft trat. Gesetzestechnisch hat der Gesetzgeber zwar darauf verzichtet, die Beschränkung in den Normtext der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung aufzunehmen; materiell hat er jedoch auch durch das im Einigungsvertrag gewählte grundsätzliche Verfahren zur Anpassung der Rechtsnormen durch Maßgaben unmittelbar auf den Normbestand der in der Anlage bezeichneten Bestimmungen eingewirkt.

Die Berücksichtigung der Gebührenanpassungsverordnung folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Verweisungsregelung des § 1 Abs. 1 ThürHebVVO. Ungeachtet der Erhöhungsbestimmung des § 1 Abs. 2 der Verordnung sollen die Sachverhalte der Gebührenforderungen von Hebammen gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen und Selbstzahlerinnen gleich behandelt werden. Diesem Zweck liefe es aber zuwider, wenn die Sonderregelung aus dem Einigungsvertrag für die Kostenregelung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf die Kostenregelung gegenüber der Gruppe der Selbstzahlerinnen angewendet wird.

Etwas anderes ist auch nicht den Bestimmungen anderer Länder zu entnehmen. Ungeachtet dessen, dass diesen Bestimmungen keine Bindungswirkung für die Auslegung der Thüringer Bestimmung zukommt, ergibt sich nichts anderes für das Verständnis der hier streitigen Norm. Die von der Klägerin zitierten Landesregelungen in Sachsen-Anhalt und Brandenburg klären die hier von der Klägerin angeführte Streitfrage, ohne jedoch damit zum Ausdruck zu bringen, was ohne diese Klarstellung gelten sollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 ThürHebVVO. Diese Regelung geht erkennbar von der Rechtslage aus, wie sie durch Absatz 1 geschaffen wird. Ausgehend von den Gebührenanpassungsverordnungen kann der danach verminderte Betrag bis zur Höhe des zweifachen Satzes berechnet werden.

Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die streitige dynamische Verweisung rechtlich Bestand haben kann (vgl. insofern zu Bedenken im Rahmen einer wie hier berufsausübungsgestaltenden Norm: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 u. a. - a. a. O.). Selbst wenn dies zu verneinen wäre, fehlte es dem Begehren der Klägerin an der Rechtsgrundlage. Sie hat jedenfalls nichts dafür vorgetragen, dass unabhängig von der Rechtslage nur die Erhebung des zweifachen Betrages nach § 1 Abs. 2 ThürHebVVO eine in der Höhe angemessene Aufwendungserstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 BhV beinhaltet. Dafür liegen auch keine anderweitigen Erkenntnisse vor.

Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 131,00 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. F.).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

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