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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 2 KO 239/03
Rechtsgebiete: ZDG, USG


Vorschriften:

ZDG § 78 Abs. 1 Nr. 2
USG § 1 Abs. 1 S. 1
USG § 2 Abs. 1 Nr. 1g
USG § 7a

Entscheidung wurde am 20.12.2004 korrigiert: die Vorschriften und der Vefahrensgang wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und Rechtskraft wurden hinzugefügt
Der Umstand, dass ein Zivieldienstleistender vom Wohnen in der dienstlichen Unterkunft befreit ist, steht der Gewährung von Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssischerungsgesetz nicht entgegen.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 27.07.2004

Geschäftsstelle - 2. Senat - 2 KO 239/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht des Zivildienstes, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und Schneider aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. November 2000 - 7 K 310/99.We - abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Januar 1999 verpflichtet, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 28. August 1998 Mietbeihilfe in Höhe von 3.609,20 € gemäß § 7a USG zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 9. Juni 1998 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger als anerkannten Kriegsdienstverweigerer zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. September 1999 ein. Dienststelle war danach ein Altenpflegeheim in D_____. Der Bescheid sah ausdrücklich davon ab, anzuordnen, dass der Kläger in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen hat.

Am 28. August 1998 beantragte der ledige Kläger beim Landratsamt Eichsfeld Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Dem Antrag beigefügt war ein am 1. September 1996 unterzeichneter, unbefristeter Einheitsmietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter über eine in seinem Elternhaus befindliche 68 m² große Wohnung. Die monatliche Miete für die von ihm allein genutzte Wohnung einschließlich Nebenkosten betrug danach 543,00 DM.

Anlässlich einer Wohnungsbesichtigung am 15. September 1998 stellten die Mitarbeiter des Beklagten in Anwesenheit der Mutter des Klägers fest, dass die Wohnung des Klägers von der der Eltern abgegrenzt war und über einen eigenen Eingang verfügte. Sie wies ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Schlafzimmer, ein Bad sowie einen Hobbyraum auf. Die Eltern des Klägers bewohnten die über der Wohnung des Klägers gelegene erste Etage. Wohn- und Schlafzimmer des Klägers waren komplett eingerichtet. Die Küche war mit Schränken, Tisch, Stühlen und Spüle ausgestattet. Die Spüle war allerdings nicht am installierten Wasseranschluss angeschlossen. Die Mutter des Klägers gab bei der Besichtigung an, ihr Sohn verköstige sich und reinige die Wohnung selbst. Sie erläuterte weiter, dass ihr Sohn das Geschirr in einer Schüssel, die bei der Besichtigung in der Spüle stand, abwasche und Wasser aus dem angrenzenden Bad hole. Ein eigener Kühlschrank war nicht vorhanden. Die Lebensmittel lagere ihr Sohn - so die Mutter - im Vorratsraum der Eltern. Eine Kochmöglichkeit wurde von den Mitarbeitern des Beklagten nicht wahrgenommen. Es war nur eine Kaffeemaschine sichtbar. Die Mutter des Klägers erklärte hierzu, ihr Sohn esse wochentags im Heim, an den dienstfreien Wochenenden außerhalb oder bei ihr. Frühstück und Abendbrot mache er sich selbst und am Wochenende kaufe er für sich ein. Die im Waschraum der Eltern stehende Waschmaschine gehöre dem Sohn, sie benutze sie aber ebenfalls und wasche manchmal auch die Wäsche des Sohnes.

Bei einer Vorsprache im Landratsamt gab der Kläger auf Befragen an, der Waschraum mit der Waschmaschine befinde sich im Wohngebäude. Ein Durchgang zur elterlichen Wohnung bestehe nicht. Lebensmittel würden von ihm im Kühlschrank im Vorratsraum der Eltern gelagert. Dieser befinde sich in der elterlichen Wohnung. Der Kläger erklärte weiter, er kaufe, was er am Tag brauche. Als Zivildienstleistender werde er auch verpflegt. Ein Kühlschrank sei unnötig. Sein Bad sei komplett ausgestattet und er entnehme zum Spülen des Geschirrs das Wasser aus dem Bad, das nur wenige Schritte entfernt sei. Er wohne schon seit August 1993 in der Wohnung. Der Mietvertrag bestehe erst seit September 1996, weil er seitdem genug verdiene. Am Wochenende esse er bei den Eltern. Die Miete werde bar bezahlt. Hinsichtlich der Steuererklärung verwies der Kläger auf seine Mutter.

Daraufhin forderte der Beklagte die Mutter des Klägers auf, die Steuerbescheide für die Jahre 1996/1997 vorzulegen. Dies geschah erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Aus dem Bescheid für 1998 ergab sich, dass die Eltern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Finanzamt erklärt hatten.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1998 lehnte das Landratsamt des Landkreises Eichsfeld den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Mietbeihilfe ab. Zur Begründung führte es aus, der als Wohnraum gemietete Raum müsse nach Umfang und Ausstattung so beschaffen sein, dass er dem Mieter alle Nutzungsmöglichkeiten biete, die mit einer Wohnung üblicherweise verbunden seien. Die im Mietvertrag angegebene Küche sei ohne Wasseranschluss und Kochmöglichkeit. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen müsse der Wohnraum zum Dauerwohnen geeignet sein, um damit eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Familienangehörigen auszuschließen.

Am 12. November 1998 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, es treffe nicht zu, dass die zur Wohnung gehörende Küche keinen Wasseranschluss habe und dass eine Kochgelegenheit fehle.

Anlässlich eines weiteren Hausbesuches am 15. Dezember 1998 stellten die Mitarbeiter der Beklagten in der Küche der klägerischen Wohnung einen funktionstüchtigen Kühlschrank und eine Miniküche in Schrankformat fest. Die eingebaute Spüle war an dem Wasserhahn bzw. Abfluss angeschlossen. Auch die eingebaute Kochplatte war funktionstüchtig. Die Mutter des Klägers wies darauf hin, dass ihr Sohn auch beim ersten Hausbesuch bereits eine Kochplatte gehabt habe. Sie habe nicht sichtbar im Schrank gestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1999 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietbeihilfe seien nicht gegeben. Die vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten hätten zum Zeitpunkt der für die Entscheidung allein maßgeblichen ersten Besichtigung am 15. September 1998 keine Kochgelegenheit und eine nicht angeschlossene Spüle aufgewiesen. Die Kleider des Klägers seien im Bad der Eltern gewaschen worden. Die Ausführungen seiner Mutter zur Verpflegung und der gemeinsamen Benutzung der Waschmaschine ließen darauf schließen, dass der Kläger in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern gelebt habe. Damit habe er vor Beginn seines Zivildienstes keinen von seinen Eltern unabhängigen Haushalt geführt.

Am 15. Februar 1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietbeihilfe lägen vor. Er habe bereits seit 1993, also weit vor dem Antritt des Zivildienstes, alleine in der Wohnung gelebt. Erst ab dem dritten Lehrjahr habe er die Wohnung auch selbst finanzieren können. Diese Wohnung sei auch so ausgestattet gewesen, dass er sich selbst habe versorgen können. In der Küche sei ein Wasseranschluss vorhanden gewesen. Dort habe auch bereits bei der ersten Wohnungsbesichtigung eine Kochplatte gestanden, auf der er selbst gekocht habe. Sein spärliches Geschirr habe er stets im Bad abgewaschen. Auch habe er - entgegen der Behauptung des Beklagten - über einen Kühlschrank verfügt. Die Waschmaschine habe ihm gehört und er habe seine Wäsche selbst gewaschen. Sein Kontakt zu den Eltern habe sich auf gelegentliche Besuche beschränkt.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Januar 1999 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 28. August 1998 auf Gewährung von Mietbeihilfe gemäß § 7a USG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide genommen und ergänzend darauf verwiesen, dass zwar auch Zivildienstleistende, die vom Wohnen in der dienstlichen Unterkunft befreit seien, grundsätzlich einen Anspruch auf Mietbeihilfe hätten. Maßgeblich seien jedoch die Wohnverhältnisse vor der Einberufung. Diese hätten, wie in den Bescheiden festgestellt, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.

Das Verwaltungsgericht hat nach Übertragung der Verwaltungsstreitsache auf den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2000 Beweis erhoben durch Einvernahme der Mutter des Klägers als Zeugin. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 2. November 2000 - 7 K 310/99.We - hat das Verwaltungsgericht Weimar die Klage mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Mietbeihilfe. Zwar sei das Unterhaltssicherungsgesetz grundsätzlich entsprechend auf Zivildienstleistende anwendbar. Dies gelte aber nur eingeschränkt für die Regelung über die Mietbeihilfe. Anders als bei einem Wehrpflichtigen, der während des Grundwehrdienstes regelmäßig in der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Truppenunterkunft wohne und deshalb eine eigene Wohnung nur im Urlaub und an dienstfreien Wochenenden nutze, sei der Kläger, der vom Wohnen in der dienstlichen Unterkunft befreit sei, auch in seiner Dienstzeit auf seine Wohnung angewiesen. Der Anspruch auf eine "Ersatzdienstunterkunft" falle aber nicht in den Regelungsbereich des Unterhaltssicherungsgesetzes. Die Kosten der Unterkunft habe nach den gesetzlichen Regelungen der Träger seiner Dienststelle zu übernehmen.

Gegen das dem Kläger am 22. November 2000 zugestellte Urteil hat er am 21. Januar 2000 beim Verwaltungsgericht Weimar beantragt, die Berufung zuzulassen. Dem kam der Senat wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten mit Beschluss vom 14. März 2003 - 2 ZKO 994/00 - nach.

Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Kläger Bezug auf seine Rechtsausführungen im Zulassungsantrag. Danach werde die vom Verwaltungsgericht angenommene Unanwendbarkeit der Bestimmungen über die Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz auf Zivildienstleistende, die vom Wohnen in der dienstlichen Unterkunft befreit seien, dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen nicht gerecht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts führe außerdem zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden. Würden einem Wehrpflichtigen, der über eine dienstliche Unterkunft verfügt, seine Mietkosten ersetzt, so müsse dies erst recht für den Zivildienstleistenden gelten, der nicht über eine solche verfüge. Die vom Verwaltungsgericht insoweit vertretene Rechtsauffassung werde nicht einmal vom Beklagten geteilt. Auch das Bundesamt für den Zivildienst sei anderer Auffassung. Die Zeugin habe im Übrigen bestätigt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum allein gewohnt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. November 2000 - 7 K 310/99.We - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Januar 1999 zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrags vom 28. August 1998 Mietbeihilfe gemäß § 7a USG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere enthält der Berufungsschriftsatz vom 1. April 2003 neben dem Antrag eine hinreichende Darlegung der Berufungsgründe (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO a. F. in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; § 194 Abs. 2 VwGO n. F.). Dass sich der Kläger zur Begründung seines Antrags nur auf seinen Vortrag und seine rechtlichen Ausführungen im Zulassungsantrag vom 21.12.2000 bezog, den er erneut zur Berufungsbegründung vortrug, ist unschädlich.

Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann nämlich grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 [121], und vom 23. April 2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155 [157 ff.] m. w. N., sowie die Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - 1 B 33/03 - und vom 15. Oktober 1999 - 9 B 491.99 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 13). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO; BVerwG, Urteil vom 12. März 1993 - 8 C 31.92 - BVerwGE 92, 207) hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamtes des Landkreises Eichsfeld vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Januar 1999 ist rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Mietbeihilfe in Höhe von 3.609,20 €.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Mietbeihilfe ist § 78 Abs. 1 Nr. 2 Zivildienstgesetz - ZDG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811; zuletzt geändert durch die Sechste Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21. September 1997, BGBl. I S. 2390, 2393) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1g) und § 7a Unterhaltssicherungsgesetz - USG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2942).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 USG erhält der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs nach Maßgabe dieses Gesetzes. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG gilt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer das Unterhaltssicherungsgesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 23 USG an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt.

Nach § 2 Nr. 1g) USG wird zur Unterhaltssicherung auch Mietbeihilfe gemäß § 7a USG gewährt. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 USG erhalten Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

§ 7a USG ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf den Kläger als anerkannter Kriegsdienstverweigerer anwendbar.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass abweichend von dem sonst für Verpflichtungsklagen geltenden Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist, für die Beurteilung des klägerischen Begehrens auf die zuvor genannten Bestimmungen und nicht auf die genannten Gesetze in der jetzigen Fassung abzustellen ist. Denn das Begehren des Klägers bezieht sich auf einen abgegrenzten Zeitraum, hier auf Mietbeihilfe in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. September 1999.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings, § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG, der nur die entsprechende Anwendung des USG anordnet, führe bei Zivildienstleistenden, die - wie hier - vom Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft befreit seien, generell dazu, dass keine Mietbeihilfe gewährt werde, trifft dagegen nicht zu.

Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt hierfür mit Ausnahme des Begriffs "entsprechend" nichts her. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG Maßgaben geregelt, mit denen er ausdrücklich in bestimmte Regelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes eingegriffen hat. Diese Maßgaben berühren die Geltung des § 7a USG indes gerade nicht.

Die nur "entsprechende" Anwendung des Unterhaltssicherungsgesetzes auf Zivildienstleistende zwingt zwar grundsätzlich dazu, zu überprüfen, ob die Heranziehung der jeweiligen Vorschrift auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Interessenlage gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - 8 C 82.75 -, BVerwGE 52, 145, 151). Das führt aber nicht dazu, einem Zivildienstleistenden, der vom Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft befreit ist, Mietbeihilfe generell zu versagen.

Denn die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Gewährung und Anordnung einer dienstlichen Unterkunft bzw. die Heimschlaferlaubnis betreffen, unterscheiden zwischen den Zivildienstleistenden und den Wehrpflichtigen nicht so wesentlich, dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Anwendung des § 7a USG von Zivildienstleistenden bzw. Wehrpflichtigen gerechtfertigt wäre. Dies gilt auch für die Ansprüche auf Fürsorge, die der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende hinsichtlich der Gewährung der Sachleistung "Unterkunft" unmittelbar aus dem Dienstverhältnis hat:

Die Verpflichtung, als Zivildienstleistender in einer dienstlichen Unterkunft bzw. als Wehrpflichtiger in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, setzt eine Einzelanordnung voraus (vgl. § 31 Satz 1 ZDG bzw. §§ 1 Abs. 1, 18 Satz 1 SG). Insoweit ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Wehrpflichtige während seines Grundwehrdienstes stets in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen hat, bereits rechtlich nicht tragbar. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die Mehrzahl der Wehrpflichtigen nach Ableistung der Grundausbildung, während der regelmäßig das Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft angeordnet ist, je nach Entfernung der Kaserne zum Wohnort eine Heimschlaferlaubnis beantragen und auch erhalten.

Das Zivildienstgesetz enthält auch keine Regelung, nach der der Zivildienstleistende - anders als der Wehrpflichtige nach dem Wehrpflichtgesetz - einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnungskosten für seine private Wohnung gegen die jeweilige Beschäftigungsstelle bzw. das Bundesamt hat.

Soweit das Verwaltungsgericht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG hinweist, wonach die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden zu sorgen hat, verkennt es den Sinn und Zweck dieser Regelung. Diese Regelung stellt lediglich Anforderungen an die Beschäftigungsstelle und will zusammen mit der Förderungsregelung in § 6 Abs. 3 ZDG sicherstellen, dass für Zivildienstleistende bei den Beschäftigungsstellen, insbesondere hinsichtlich der Unterkunft, eine Versorgungsstruktur besteht, die der entspricht, die ein Wehrpflichtiger in einer Kaserne vorfindet. Insoweit sollen mithin die Voraussetzungen geschaffen werden, dass auch dem Zivildienstleistenden eine kostenlose dienstliche Unterkunft zur Verfügung steht. Aus dieser Pflicht folgt jedoch kein unmittelbarer Anspruch des Zivildienstleistenden gegen die Beschäftigungsstelle, ihm die Kosten der privaten Unterkunft zu zahlen.

Auch aus § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 4 des Wehrsoldgesetzes - WSG - ergibt sich keine Pflicht des Staates oder der Beschäftigungsstelle, für die Kosten einer privaten Unterkunft aufzukommen.

Nach dieser Bestimmung wird lediglich eine dienstliche Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt (vgl. § 4 Satz 1 WSG). Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird dagegen nicht gezahlt (vgl. § 4 Satz 2 WSG). Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich dabei unmissverständlich, dass diese Bestimmung die Entgeltfreiheit der Sachleistung "dienstliche Unterkunft" regelt. Insofern wird außerdem deutlich, dass weder der Wehrpflichtige noch der Zivildienstleistende Anspruch auf Leistungen für eine "Ersatzdienstwohnung" hat. Die Frage, ob der Wehrpflichtige oder - die Anwendbarkeit auf den Zivildienstleistenden unterstellt - der Zivildienstleistende einen Anspruch auf die Kosten der privaten Unterkunft hat, regelt diese Bestimmung nicht. Diese Frage betrifft nämlich sowohl für den Wehrpflichtigen wie für den Zivildienstleistenden nicht die unmittelbaren Ansprüche auf Geld- und Sachleistung aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. Sie sind, da sie den persönlichen Lebensbereich des Wehr- wie des Zivildienstleistenden betreffen, der Regelung durch das Unterhaltssicherungsgesetz überlassen. Insofern unterscheidet sich auch ein Wehrpflichtiger mit Heimschlaferlaubnis nicht von einem Zivildienstleistenden mit derselben Erlaubnis.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Bremen (vgl. Urteil vom 16. Mai 1989 - 2 BA 11/89 -, NVwZ-RR 1989, 652), wonach der Zivildienstleistende einen aus dem Fürsorgegrundsatz gemäß § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 31 Satz 2 SG sich ergebenden Anspruch auf Erstattung der ungedeckten Mietkosten für eine private Unterkunft durch das Bundesamt für Zivildienst haben. Denn unabhängig davon, ob dieser Auffassung zu folgen ist, hat dieses Gericht deutlich gemacht, dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Anspruch aus § 7a USG nachrangig ist. Erst nach bestandskräftiger Ablehnung des Anspruchs auf Mietbeihilfe komme der genannte Erstattungsanspruch in Betracht.

Stehen Wehrpflichtige und Zivildienstleistende bezüglich ihrer Ansprüche auf und ihrer Pflichten zum Wohnen in einer unentgeltlichen Dienstunterkunft im Wesentlichen gleich und wird die Erstattung der Kosten einer privaten Wohnung auch bei Wehrpflichtigen mit Heimschlaferlaubnis dem Unterhaltssicherungsgesetz zugewiesen, verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung dem Zivildienstleistenden die Mietbeihilfe nach § 7a USG zu versagen, nur weil er Heimschlaferlaubnis hat (so im Ergebnis: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 42, und vom 25. April 1990 - 11 S 3702/88 - sowie Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -; eher zustimmend OVG Bremen, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 8. Oktober 1986 - 3 OS A 190/85 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 115; VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2000 - 10 VG W 1689/00 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 363).

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung unter anderem ausführt, § 7a USG gehe von dem Normalfall aus, dass der Wehrpflichtige anders als der Zivildienstleistende während des Grundwehrdienstes in der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Truppenunterkunft wohne und deshalb eine eigene Wohnung nur an dienstfreien Wochenenden und im Urlaub, also nur ausnahmsweise, nutzen könne, gibt es die von der Rechtsprechung zu einer völlig anders gefassten Vorläuferbestimmung des § 7a USG vertretene Auffassung wieder (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG i. d. F. v. 14. März 1975, BGBl. I S. 661 bzw. § 7a i. d. F. des Gesetzes vom 16. Juli 1979, BGBl. I S. 1013). Nach damaligem Recht war nämlich Voraussetzung für die Gewährung von Mietbeihilfe unter anderem, dass es dem Wehrpflichtigen "nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu lösen." Insoweit hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, bei der Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit könne auch berücksichtigt werden, dass der Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes in der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Truppenunterkunft wohnt und deshalb eine eigene Wohnung nur an dienstfreien Wochenenden und im Urlaub, also nur ausnahmsweise, nutzen könne. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus: "Aus diesen Gründen genügt es für die Gewährung von Mietbeihilfe nicht, dass der Wehrpflichtige überhaupt eine Wohnung hat ... ." (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 8 C 26.78 - und Urteil vom 23. April 1980 - 8 C 64.78 -, Buchholz 448.3 § 7 USG).

Nachdem der hier maßgebliche § 7a USG aber nicht mehr fordert, dass es dem Wehrpflichtigen nicht zugemutet werden könne, das Mietverhältnis zu lösen, und es insoweit für die Gewährung von Mietbeihilfe bereits grundsätzlich genügt, dass der Wehrpflichtige eine Wohnung hat, spielen diese Erwägungen, die auch von den anderen Verwaltungsgerichten, die das angegriffene Urteil zum Beleg seiner Auffassung zitiert bzw. wörtlich übernommen hat, wiedergegeben werden, für die Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG bereits deshalb keine Rolle (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24. Juni 1980 - 3 VG A. 72.79 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher, Kommentar zum USG, 707a S. 3 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. November 1982 - 4 K 1479/81 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 58 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. April 1987 - 2/5 E 595/86 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 136 ff.). Mit der Änderung des § 7a USG und der Streichung dieses Tatbestandsmerkmals sollte im Übrigen gerade die Gewährung von Mietbeihilfe an Wehrpflichtige verbessert werden (vgl. insoweit die Begründung des Regierungsentwurfs zum Änderungsgesetz von 1980, abgedr. in Eichler/Oestreicher § 7a S. 3).

Die Voraussetzungen des nach alledem gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG auch auf Zivildienstleistende mit Heimschlaferlaubnis anwendbaren § 7a USG waren im maßgeblichen Zeitpunkt beim Kläger auch erfüllt.

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 USG erhalten Wehrpflichtige bzw. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

Der Kläger war in diesem Sinne unstreitig anerkannter Kriegsdienstverweigerer und außerdem allein stehend.

Allein stehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinn oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 2 USG). Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG sind - andere kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - auch die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen.

Der Kläger lebte jedoch in keiner Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern. Der Begriff der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deckt sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit demselben Begriff des Wohngeldgesetzes (vgl. insoweit die Begründung des Regierungsentwurfs zum Änderungsgesetz von 1980, abgedr. in Eichler/Oestreicher § 7a S. 3). In § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG ist bestimmt, dass Familienmitglieder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen (Wohngemeinschaft) und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen (Wirtschaftsgemeinschaft). Bereits das Nichtbestehen oder der Wegfall einer dieser beiden Voraussetzungen schließen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -). Das Vorliegen einer Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft steht - wie der angefochtene Widerspruchsbescheid aber wohl annimmt - demnach dem Anspruch nicht entgegen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 1. Februar 1990 - 1 R 27/89 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 184).

Der Kläger lebte mit seinen Eltern bereits nicht in einer Wohngemeinschaft. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er mit ihnen mindestens einen Wohnraum, der nicht nur Nebenraum ist, gemeinsam bewohnt hätte (zu den Anforderungen an den Begriff des Alleinstehenden in dem hier maßgebenden Sinne vgl. Eichler/Oestreicher, USG, Komm., Erl. III. 6 und 7 zu § 7a USG m. w. N.).

Die klägerische Wohnung in D_____, die baulich von der der Eltern abgegrenzt war und über einen eigenen Zugang verfügte, bewohnt er seit 1993 unstreitig allein. Der Umstand, dass die Waschmaschine in der Waschküche der Eltern stand und seine Lebensmittel in einem Vorratsraum der Eltern gelagert hatte, begründete keine Wohngemeinschaft. Bei diesen Räumen (Waschküche, Vorratsraum) handelt es sich offenkundig um Nebenräume, deren gemeinsame Benutzung - wie festgestellt - für die Bejahung einer Wohngemeinschaft nicht ausreicht (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 1994 - 11 K 5634/92 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 308). Die Ausgangsbehörde hat auch nicht festgestellt, dass der Kläger etwa die Küche seiner Eltern mitbenutzt hätte. Sowohl der Kläger wie seine Mutter haben zu den Ernährungsgewohnheiten des Klägers durchgängig die selben Aussagen getroffen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger sich seine Mahlzeiten in der Küche seiner eigenen Wohnung zubereitet bzw. auswärts gegessen hatte. Das gelegentliche Essen bei seinen Eltern führte nicht zu einer "Nutzung" der Küche seiner Eltern und damit zu einer Wohngemeinschaft im Rechtssinne.

Ob diese letztgenannten Umstände möglicherweise eine Wirtschaftsgemeinschaft begründen, ist - nachdem eine Wohngemeinschaft auszuschließen ist - unbeachtlich. Eine die Mietbeihilfe ausschließende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedenfalls nicht festzustellen.

Der Kläger war auch Mieter von Wohnraum im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 USG. Unbestritten hat der Kläger unter dem 1. September 1996 nämlich einen Mietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen. Dafür dass dieser Vertrag ein Scheingeschäft gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die insoweit bestehenden Zweifel des Senates wurden durch die informatorische Befragung des Klägers und dessen schlüssigen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Gegen ein Scheingeschäft spricht im Übrigen auch, dass die Eltern des Klägers nach den Feststellungen der ersten Instanz diese Einkünfte versteuert haben. Der Vertrag ist auch nicht nach der Einberufung geschlossen worden. Hinweise auf eine Rückdatierung bestehen nicht.

Der Mietvertrag bezog sich auch auf "Wohnraum" im Sinne des § 7a USG. Für die Auslegung dieses Begriffs ist die im Zweiten Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG - enthaltene Bestimmung maßgebend (vgl. zu diesem und dem folgenden BVerwG, Urteil vom 12. März 1993 - 8 C 31/92 -, BVerwGE 92, 207 m. w. N.). Das Vorliegen von "Wohnraum" (vgl. §§ 2, 16 und 17 II. WoBauG) erfordert danach die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke. Zu der dafür erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehören entsprechend dem bis zum Jahr 1985 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG u. a. ein Kochraum, sanitäre Anlagen, ein Bad und ausreichender Abstellraum (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8, 10, und vom 14. Dezember 1990, - 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 1, 5).

Bei den vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten handelte es sich um "Wohnraum" im Rechtssinne. Die Wohnung verfügte über ein Wohnzimmer, sanitäre Anlagen, ein Bad und auch über einen Kochraum. Aufgrund der Größe der Wohnung war auch ausreichender Abstellraum vorhanden. Der Kläger hatte laut Mietvertrag im Übrigen eine Kammer und einen Kellerraum gemietet.

Die vom Beklagten monierten Umstände, in der Küche sei die Spüle nicht angeschlossen und es sei kein Kühlschrank sowie keine Kochmöglichkeit vorhanden gewesen, sind für den Begriff des Wohnraums im Rechtssinne entweder irrelevant bzw. durch die Aussage der Mutter wiederlegt.

Soweit der Beklagte - wohl in Anwendung der für das Gericht nicht maßgeblichen Nr. 7a.3 der Hinweise des BMVg. zu § 7a (abgedr. in Eichler/Oestreicher bei § 7a IV.) - meint, in der Küche müsse die Spüle angeschlossen sein, um einen Wohnraum im Rechtssinne zu bejahen, geht er über das hinaus, was das Gesetz verlangt. Danach reicht - wie festgestellt - die objektive Eignung der Wohnung für dauernde Wohnzwecke aus. Die Wohnung des Klägers hat aber im direkt neben der Küche liegenden Bad über einen funktionierenden Wasseranschluss und -abfluss verfügt und war im genannten Sinne geeignet. Im Übrigen wies - entgegen der Feststellungen im Ausgangsbescheid - auch die Küche einen Wasseranschluss und -abfluss auf, so dass insoweit sogar dem Wortlaut des genannten Hinweises Genüge getan ist.

Der Senat ist außerdem der Auffassung, dass das Gesetz - anders als der genannte Hinweis und dem folgend die angegriffenen Bescheide - eine Ausstattung des Wohnraums mit bestimmten Gebrauchsgegenständen nicht verlangt. Denn zum einen reicht die Miete von objektiv zum Wohnen geeigneter Räume zur Erfüllung des Tatbestandes aus. Insoweit sollte nur ausgeschlossen werden, dass der Wehrpflichtige Mietbeihilfe auch für Gewerberäume oder etwa eine Gartenlaube beanspruchen kann (vgl. Eichler/Oestreicher § 7a III. Nr. 5). Von einer bestimmten Ausstattung mit bestimmten Möbeln oder Haushaltsgeräten ist im Gesetz und in den zu seiner Auslegung herangezogenen Bestimmungen dagegen keine Rede. Berücksichtigt man weiterhin, dass eine bloße Wirtschaftsgemeinschaft etwa mit den Eltern - ohne dass eine Wohngemeinschaft mit diesen besteht - den Anspruch auf Mietbeihilfe nicht ausschließt, ist es nicht erforderlich, dass der Wehrpflichtige über all das verfügt, was zum selbständigen Haushalten erforderlich ist. Dass der Kläger keinen Kühlschrank hatte, hebt deshalb die objektive Geeignetheit der Unterkunft zum Wohnen nicht auf.

Bezüglich der vom Beklagten als Ausstattung geforderten Kochmöglichkeit kommt hinzu: Durch die vom Beklagten nicht weiter bestrittene Aussage der Mutter des Klägers vor dem Verwaltungsgericht ist auch belegt, dass dem Kläger bei der ersten Besichtigung eine Kochplatte zur Verfügung stand.

Nachdem der Kläger die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 USG gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. USG außerdem länger als sechs Monate vor dem Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes erfüllt hatte, die Wohnung nicht von einem Dritten mitbenutzt wurde (vgl. § 7a Abs. 3 USG) und der Kläger kein Wohngeld bezog (vgl. § 7a Abs. 4 USG), hat er Anspruch auf Ersatz der vollen "Miete".

"Miete" im Rechtssinne ist nach § 7a Abs. 2 Satz 3 USG zwar nur das "Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung", also die sogenannte Kaltmiete, und "die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind". Zu den letztgenannten Aufwendungen gehören grundsätzlich nicht alle Nebenkosten, insbesondere nicht die bloßen Verbrauchskosten für Wasser, Strom und Heizung. Denn der Gesetzgeber hat durch seine Wortwahl deutlich gemacht, dass hier streng zwischen Anschluss- und Verbrauchskosten zu unterscheiden ist. Allerdings wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Falle der Vereinbarung einer Pauschalmiete die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Falle - gibt es keine Hinweise auf eine Umgehung des Gesetzes - die vereinbarte Gesamtmiete zu zahlen ist, weil hier ein einheitliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung gezahlt wird bzw. der Wehrpflichtige nicht in der Lage, ist eine Differenzierung zwischen abweisbaren und unabweisbaren Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses vorzunehmen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 1988 - 2 A 322/87 - abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 164; VG Hannover, Urteil vom 24. April 1986 - 2 Hi VG A 169/85 - abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 105; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 1992 - 11 K 3095/90 -, abgedr. in Eichler/Oestreicher 707a S. 230; OVG Saarland, a. a. O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Weil schließlich auch die Kappungsgrenze des § 7a Abs. 2 Nr. 1 USG nicht erreicht ist, ist dem Kläger der gesamte Mietzins von 543,00 DM für die Dauer von 13 Monaten zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Anwalt im Vorverfahren nicht beteiligt war, bedarf es insoweit keines Ausspruchs.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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