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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 2 KO 379/06
Rechtsgebiete: ThürBG, GG


Vorschriften:

ThürBG § 76 a
GG Art. 33 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 5
§ 76 a ThürBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine letztlich unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung bei Neueinstellungen von Beamten dar (hier: Lehrer).

Auch nach der Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt die ("unfreiwillige") Teilzeitbeschäftigung von Beamten (hier: Lehrer) gegen das Alimentationsprinzip, das Leistungsprinzip und die Pflicht zur vollen Hingabe des Beamten an seinen Beruf.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des mit der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbundenen Eingriffs in die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist weder aufgrund des Sozialstaatsprinzips noch aufgrund des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG gegeben.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aufgrund der besonderen Personalsituation in den neuen Bundesländern in Folge der Einheit Deutschlands.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 379/06 Verkündet am 12.12.2006

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Notzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006 für Recht erkannt :

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31. Januar 2006 ergangene Urteil - 4 K 5868/04 We - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtswidrigkeit der Beschränkung der dienstlichen Tätigkeit der verbeamteten Klägerin auf eine Teilzeitbeschäftigung.

Die am 1961 geborene Klägerin erwarb in der ehemaligen DDR den Fachschulabschluss als "Lehrer für die unteren Klassen". Am 1. August 1982 begann sie ihre Tätigkeit als Lehrerin in A . Ab dem 1. August 1985 wurde sie in S eingesetzt. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland unterrichtete sie weiter an der Staatlichen Grundschule in S . Ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit Vollzeitbeschäftigung beantragte sie erstmals unter dem 20. Januar 1994 und ein weiteres Mal unter dem 20. November 1998. Während ihr erster Antrag nicht beschieden wurde, lehnte das Staatliche Schulamt den zweiten Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 ab, weil nur eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Teilzeit eröffnet werden könne. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Vollzeit sei nicht möglich.

Zum 30. September 2001 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis als Angestellte mit der Klägerin. Auf die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hin stellte das Arbeitsgericht Gera mit Urteil vom 26. Oktober 2001 das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und die Unwirksamkeit der Kündigung fest.

Unter dem 17. Januar 2003 beantragte die Klägerin ein drittes Mal ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nunmehr war sie mit einer in dem Antragsformular vorgegebenen Möglichkeit - mit einer Teilzeitbeschäftigung von 66,67 % bis zum 31. Juli 2010 - einverstanden. Das Staatliche Schulamt stellte den Antrag wegen des mittlerweile vom Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht betriebenen Berufungsverfahrens betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zurück. In der am 11. September 2003 vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie sich u. a. über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin bis zum 31. Juli 2005 auf 75 % einigten. Der Vergleich sollte insbesondere dazu dienen, der Bearbeitung des Antrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Teilzeit Fortgang zu geben.

Zum 1. Februar 2004 wurde die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes Gera vom 24. Januar 2004, der Klägerin ausgehändigt am 29. Januar 2004, wurde sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Der Beschäftigungsumfang wurde unter Berufung auf § 76a ThürBG auf einen Stellenanteil von 66,67 % bis zum 31. Juli 2010 festgesetzt.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2004, eingegangen beim Staatlichen Schulamt am 1. März 2004, erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Januar 2004 Widerspruch und beantragte ihre Vollzeitbeschäftigung. Sie begründete ihren Antrag unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000. Die von dem Beklagten abverlangte Ermäßigung der Arbeitszeit auf Teilzeitbeschäftigung als Beamtin sei mit dem verfassungsrechtlich verbürgten hergebrachten Grundsatz der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht eines Beamten sowie dem Grundsatz des amtsangemessenen Unterhalts unvereinbar. Die Einstellungsteilzeit könne auch nicht mit arbeitsmarktpolitischen Gründen gerechtfertigt werden. Besonderheiten des Arbeitsmarkts für Lehrer im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung seien abschließend im Einigungsvertrag geregelt. Danach sei die Ermächtigung zum Abweichen von Bundesrecht am 31. Dezember 1996 erloschen. Auch zur Bedarfsproblematik enthalte der Einigungsvertrag eine abschließende Regelung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2004 wies das Thüringer Kultusministerium den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Vollzeit bestehe nicht. Die Einstellungsteilzeit sei notwendig, weil aufgrund der durch die Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur in Thüringen eine Vollzeitbeschäftigung nicht habe angeboten werden können. Die zum Hessischen Beamtengesetz ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilzeitbeschäftigung von Beamten in Hessen könne nicht auf die maßgebliche Regelung in Thüringen übertragen werden. Der Verpflichtung zur Einführung des Berufsbeamtentums in Form einer flächendeckenden Verbeamtung habe man wegen des Personalüberhangs bei zunehmendem Rückgang der Geburten- und Schülerzahlen nur durch eine Einstellungsteilzeit nachkommen können. Dass die Einstellungsteilzeit im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums nur vorübergehender Natur sei, die durch die Einheit Deutschlands bedingt sei und die nicht dauerhaft die Grundsätze des Berufsbeamtentums verändern wolle, zeige sich schon darin, dass die Teilzeitbeschäftigung lediglich zeitlich begrenzt sei; nach Anpassung der Personalstruktur in der Lehrerschaft in akzeptable Verhältnisse werde eine Verbeamtung in Vollzeitbeschäftigung erfolgen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Juli 2004, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gera am 26. Juli 2004, hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gera hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. September 2004 an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin zunächst ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Darüberhinaus hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, die von ihm beschäftigten Lehrer sämtlich in das Beamtenverhältnis zu berufen, da Lehrer keine hoheitlichen Aufgaben im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG ausübten. Auch Art. 20 Abs. 2 des Einigungsvertrags habe lediglich bestimmt, dass die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben so bald als möglich Beamten zu übertragen sei. Sei dies dem Beklagten auf der verfassungsrechtlich gebotenen Basis von Vollzeitbeamtenverhältnissen nicht möglich, so bestehe keine generelle Verpflichtung zur Verbeamtung. Der Beklagte habe sich aber freiwillig dazu entschieden, die Lehrkräfte im Thüringer Schuldienst flächendeckend zu verbeamten. Der Beklagte hätte statt der flächendeckenden Verbeamtung von Lehrkräften Alternativwege beschreiten können, wie dies auch in anderen neuen Ländern geschehen sei. Aus der Nichtanwendung des § 76a ThürBG folge nicht die Notwendigkeit, auf die Verbeamtung von Lehrkräften gänzlich zu verzichten. Die Besorgnis, dass besonders leistungsfähige Bewerber abwanderten, bestehe bereits jetzt aufgrund der praktizierten Einstellungsteilzeit. Die vom Beklagten zur Rechtfertigung seiner Verbeamtungspraxis angeführten Gutachten seien vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher überholt. Für die Begründung eines Einstellungsteilzeitverhältnisses habe es zum Zeitpunkt ihrer Verbeamtung an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des dringenden öffentlichen Interesses wegen einer durch die Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur gefehlt. Es sei allgemein bekannt, dass nach einer Phase eines personellen Überhangs in der Lehrerschaft eine - zum 1. Februar 2004 bereits erkennbare - Phase des Lehrermangels unmittelbar bevorstehe bzw. bereits begonnen habe. Insbesondere die aus Altersgründen ausscheidenden Lehrkräfte dürften Hauptursache des sich anbahnenden Lehrermangels sein.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Rudolstadt vom 24. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Kultusministeriums vom 7. Juli 2004, soweit er die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung betrifft, teilweise und zwar mit Wirkung ab dem 1. August 2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug der Beklagte vor, die Regelung des § 76a Abs. 1 ThürBG, auf deren Grundlage die Klägerin teilzeitbeschäftigt werde, sei mit dem Grundgesetz und einfachem Bundesrecht vereinbar. Der im öffentlichen Dienst nach der Wiedervereinigung übernommene Personalbestand sei weit über den Bedarf hinausgegangen. Zudem sei durch den Geburtenrückgang mit einem starken Schülerrückgang zu rechnen. Demgegenüber habe der Einigungsvertrag die Verpflichtung vorgesehen, sobald als möglich ein den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechendes Berufsbeamtentum einzuführen. Ein unveränderter Personalbestand habe sich nicht mit der Einführung des Beamtentums vereinbaren lassen. Bei einer Vollzeitbeschäftigung aller Beamten hätte die Vergabe nach Art. 33 Abs. 4 GG erst nach Generationen verwirklicht werden können. Vor diesem Hintergrund habe für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum bestanden. Durch Teilzeitmodelle sei versucht worden, den zu hohen Bestand an angestellten Lehrkräften auf sozial verträgliche Weise abzusenken. Bis auf die Grundschulen hätten Kündigungen vermieden werden können. Die Überhänge seien mittlerweile im Griff; Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse seien aber erforderlich, um ein erneutes Ansteigen der Überhänge über den Bedarf und den Stellenplan zu vermeiden. Auch Lehrer unterlägen dem Funktionsvorbehalt und seien nach dem Verfassungsgebot des Art. 33 Abs. 4 GG zu verbeamten. Ausnahmen seien nur bei Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses möglich, was aber nur bei einer vorübergehenden Beschäftigung der Fall sein könne. Die Teilzeitbeschäftigung stehe auch im Einklang mit dem Alimentationsprinzip. Da die Einstellung nach § 76a ThürBG erst ab der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zulässig sei, seien ein wirtschaftlicher Mindestrahmen und eine entsprechende Mindestversorgung sichergestellt. Zusätzlich sei die Teilzeit befristet. Die dabei angestellten Erwägungen seien sachgerecht. Zudem sei von einem erheblichen Prognosespielraum des Gesetzgebers auszugehen. Innerhalb dessen könnten sich für ihn aus den geschilderten besonderen Thüringer Verhältnissen Gründe ergeben, die eine befristete Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Teilzeit rechtfertigten. Die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung schaffe Bedienstete erster und zweiter Klasse. Die Beschäftigung in Teilzeit stehe auch nicht dem Leistungsgrundsatz entgegen, da bei einer Verfassungswidrigkeit des § 76a ThürBG keine Einstellungen mehr im Beamtenverhältnis möglich wären und daher die besonders leistungsfähigen Bewerber abwandern würden. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 sei die Übernahme eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis in Teilzeit gegen dessen Willen bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zulässig. Dieser liege mit der durch die Einheit verursachten Personalsituation vor. Zudem lasse sich hinterfragen, ob die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf arbeitsmarktpolitische Gründe angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland nicht überdenkenswert sei. Letztlich habe das Bundesverfassungsgericht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums dynamisch interpretiert und unter Berücksichtigung sich verändernder gesellschaftlicher und politischer Anforderungen modifiziert. So habe sich die mit dem Grundsatz der Alimentation nicht ausdrücklich deckende Teilzeitbeschäftigung mittlerweile voll etabliert. Eine Spaltung von Beschäftigtengruppen in teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und vollbeschäftigte Beamte sei nicht vermittelbar und könne nicht Ziel eines verantwortungsvoll handelnden Dienstherrn sein. Durch Bundesrecht werde die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich eingeräumt.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 den Bescheid des Staatlichen Schulamtes Rudolstadt vom 24. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Kultusministeriums vom 7. Juli 2004 aufgehoben, soweit er die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung ab dem 1. August 2006 betraf. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs der Klägerin fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage. Die Abweichung vom Grundsatz der Beschäftigung in Vollzeit verletze die Klägerin in ihrem Recht auf amtsangemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Durch den mit der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Verzicht auf die Alimentation eines Beamten mit voller Beschäftigung werde die Sicherung des Lebensunterhalts und der gebotenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten beeinträchtigt. Das Prinzip der Vollzeitbeschäftigung bilde das Leitbild des Berufsbeamtentums und sei kennzeichnender Strukturinhalt eines Beamtenverhältnisses. Zudem sei eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Leistungsprinzip unvereinbar. Die Auslese der Beamten nach eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkten sei gegeben, wenn sie mit einem zeit- und teilweisen Verzicht auf die amtsgemäße Beschäftigung und Besoldung einverstanden sein müssten. Entscheidungserheblich sei vielmehr allein, ob die Teilzeitbeschäftigung eines neu eingestellten Beamten seinem Willen entspreche.

Die vom Beklagten behauptete gesellschaftliche und familienpolitische Umorientierung sei denkbar, gehe aber immer mit seiner freiwilligen Entscheidung einher. Dagegen führe die ihm aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips einerseits und des Leistungsprinzips andererseits. Sie könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Güterabwägung gerechtfertigt werden. Auch unter Berücksichtigung der einigungsbedingten Sondersituation und der derzeitigen Arbeitsmarktlage in den neuen Bundesländern fehle es insoweit an einem rechtfertigenden Grund für die Vorgehensweise des Beklagten. Der zu Gunsten der Klägerin streitenden grundrechtsähnlichen Rechtsposition stehe mit dem Sozialstaatsprinzip lediglich eine Staatszielbestimmung gegenüber. Das Sozialstaatsprinzip habe aber zurückzutreten, wenn eine Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit anderen verfassungskonformen Mitteln möglich sei. Auch aus Art. 20 Abs. 2 S. 1 des Einigungsvertrages ergebe sich nichts anderes. Die darin vorgesehene Einführung des Berufsbeamtentums habe unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Grundgesetzes zu geschehen.

Auch wenn man die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen, obwohl selbst in den alten Bundesländern eine Vielzahl von Lehrern im Angestelltenverhältnis beschäftigt sei, dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterfallen lassen wollte, sei eine Begründung von Beamtenverhältnissen nur schrittweise und unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vorzunehmen. Ein aus den Gesetzesmaterialien zu erschließender abweichender Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 76a ThürBG dahingehend zu beschränken, dass der Exekutive die Möglichkeit eröffnet werde, Einstellungsbewerber gegen ihren Willen zu einer Teilzeitbeschäftigung zu zwingen, habe jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes selbst keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Eine Vorlage an das Verfassungsgericht komme nicht in Betracht, da eine verfassungskonforme Auslegung der Norm möglich sei. Da die Klägerin der Beschränkung ihres Beschäftigungsumfangs letztlich nicht freiwillig zugestimmt habe, sei diese auch von § 76a ThürBG nicht gedeckt. Ihr sei keine andere Wahl geblieben, da der Beklagte - wie sich schon aus der Gestaltung des Antragsformulars ergebe - nur Bewerber in den Kreis der zu verbeamtenden Personen einbezogen habe, die sich mit einer solchen Beschränkung des Beschäftigungsumfangs einverstanden erklärt hätten. Sie habe außerdem der beschränkt festgesetzten Beschäftigung sofort widersprochen. Eine Freiwilligkeit sei auch nicht deshalb gegeben, weil die Klägerin ihren Beruf als Lehrerin weiterhin im Angestelltenverhältnis hätte ausüben können und daher nicht auf eine Verbeamtung angewiesen gewesen sei. Vor dem Hintergrund der Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG und des Art. 33 Abs. 5 GG bedeute Freiwilligkeit, dass der Bewerber die Wahl haben müsse, entweder im Rahmen der regulären Arbeitszeit Dienst zu vollen Dienstbezügen zu tun oder teilzeitbeschäftigt zu sein, dann aber auch lediglich anteilig verringerte Dienstbezüge zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2006, der am 20. April 2006 beim Verwaltungsgericht Weimar einging, hat der Beklagte gegen das ihm am 7. April 2006 zugestellte Urteil die zugelassene Berufung erhoben.

Er begründet die Berufung damit, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende hessische Regelung weiche von der thüringischen Normierung ab. Ihr hätten zudem andere tatsächliche Verhältnisse und eine andere Zielsetzung zu Grunde gelegen. In Hessen habe es durchgehend ein Berufsbeamtentum gegeben und die Lehrer seien ganz überwiegend im Beamtenstatus beschäftigt worden. Demgegenüber habe in Thüringen rund 38 Jahre kein Berufsbeamtentum existiert. Aufgrund der fehlenden Möglichkeiten zur Verbeamtung im Wege der Einstellungsteilzeit, des Bestandes an Lehrkräften und dem diesem gegenüberstehenden Bedarf sei eine Verbeamtung nicht möglich gewesen. Bei den ins Beamtenverhältnis übernommenen Beschäftigten habe es sich nahezu ausschließlich um solche gehandelt, die bereits als Angestellte im Schuldienst Thüringens beschäftigt gewesen seien. Anders als in Hessen habe es nicht die Alternative gegeben, eine Teilzeitbeschäftigung zu akzeptieren oder nicht in den Schuldienst aufgenommen zu werden. Zudem sei die Vollzeitbeschäftigung und der Zeitpunkt ihres Eintritts jedem Beschäftigten zugesichert worden. Viele der Beschäftigten seien zudem bereits im Angestelltenverhältnis in Teilzeit tätig gewesen. Die Grundsätze des Berufsbeamtentums und der Leistungsgrundsatz seien vor dem Hintergrund der einigungsbedingten Sondersituation zu betrachten. Die Beschäftigung der Klägerin zu 66 2/3 Prozent stelle keine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes und des Grundsatzes auf Hauptberuflichkeit dar. Ein solcher Eingriff in die volle Alimentation sei aber jedenfalls gerechtfertigt, da er im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Neubegründung des Beamtentums im Lehrerbereich gestanden habe. Die Auswirkungen des Eingriffs für die verbeamteten Lehrer seien bewusst im Rahmen des Erforderlichen gehalten worden, um eine übermäßige Verkürzung der Vollalimentation zu verhindern. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien durch die Gewährleistung anderer Verfassungsgüter beschränkt. Es obliege der Abwägung im Einzelfall, welchem Grundsatz der Vorrang gebühre. Die Einschränkung des Alimentationsgrundsatzes sei übergangsweise hinzunehmen. Bei der Schaffung des Art. 33 Abs. 5 GG im Jahre 1949 habe keine Neubegründung des Beamtentums bevorgestanden, so dass sich die Frage stelle, welche Freiheiten ein Gesetzgeber in einer in den neuen Ländern anderen Situation habe. Bei der Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Bundesländern habe es sich nicht um eine übergangslose Fortsetzung bisher verbindlicher Strukturen gehandelt. Diese Strukturen seien vielmehr nach fast vierzigjähriger Unterbrechung neu entstanden. Dem Prinzip der Vollalimentation stehe - ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet - der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG gegenüber, der durch das Gebot des Art. 20 Abs. 2 Einigungsvertrag konkretisiert werde. Damit stünden sich zwei Verfassungsgüter gegenüber, zwischen denen ein Ausgleich nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz vorzunehmen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31.01.2006 - 4 K 5868/04 We - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und entgegnet weiter, die Berufung sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung entspreche nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO. Danach müssten die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in dessen Schriftsatz enthalten sein. Dem werde aber nicht genügt, wenn der Berufungsführer, ohne sich näher mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, seine bereits erstinstanzlich vorgetragene Rechtsmeinung mit mehr oder minder geringfügigen Modifikationen erneut vortrage. Das erstinstanzliche Urteil werde nur an einer Stelle erwähnt. Auch das Nachschieben von weiteren Erwägungen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist führe nicht zur Zulässigkeit der Berufung. Die Berufung sei zudem auch unbegründet. Die vom Beklagten vorgetragene Verpflichtung, aufgrund der Vorgaben von Art. 20 Abs. 2 Einigungsvertrag in Thüringen für Lehrer generell das Beamtenverhältnis einzuführen, bestehe nicht. Diese Regelung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen. Für welche Berufsgruppen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis geboten sei, ergebe sich aus Art. 33 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht habe dazu ausführlich dargelegt, welche Verpflichtungen sich für den Beklagten aus Art. 20 Abs. 2 Einigungsvertrag ergäben. Dem sei der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Beklagte zur Bestimmung der Reichweite des Funktionsvorbehalts des Art. 33 Abs. 4 GG auf die Einstellungspraxis der Länder abstelle, führe dies nicht weiter. Für die verfassungsrechtliche Würdigung sei allein entscheidend, ob dem Beamten im Rahmen des Verfahrens der Verbeamtung das freie Wahlrecht zwischen Vollzeitbeamtenverhältnis und Teilzeitbeamtenverhältnis eingeräumt worden sei, was in Thüringen nicht der Fall sei. Der Beklagte behaupte ohne nähere Begründung, dass eine Teilzeitbeschäftigung von 66,67 % keine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes und des Grundsatzes der Hauptberuflichkeit darstelle. Soweit der Beklagte auf die besondere Lage in den neuen Bundesländern abstelle, gehe er fälschlich davon aus, dass in Thüringen das Berufsbeamtentum neu begründet werden müsse. Richtig sei vielmehr, dass der Beklagte ohne Not aus freien Stücken die politische Entscheidung getroffen habe, er wolle alle Lehrer zu Beamten ernennen. Bei dem angeblichen Widerspruch zwischen dem Alimentationsprinzip und dem Funktionsvorbehalt handele es sich um ein "Scheinproblem" des Beklagten. Art. 20 Abs. 2 Einigungsvertrag lasse eine zeitlich gestreckte Übernahme in das Beamtenverhältnis zu. Der Hinweis des Beklagten auf die bei der Klägerin angeblich fehlende "Regellaufbahnbefähigung" für Lehrkräfte sei angesichts des im Einigungsvertrag vorgesehenen Verfahrens nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei zudem, warum der Beklagte bei Annahme einer solchen Verpflichtung zur Verbeamtung nicht von Anfang an die Einstellungsteilzeit praktiziert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Heftungen) und die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zur Recht stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Die Zulässigkeit der Berufung scheitert entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daran, dass die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet wäre. Zweck der geforderten Berufungsbegründung ist es, dass der Berufungskläger im Interesse einer Entlastung des Berufungsgerichts in ausreichender Weise zum Ausdruck bringt, dass und warum er die Entscheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Urteils erschüttern will. Er soll insbesondere darlegen, weshalb und welche von der Vorinstanz abweichenden Rechtsansichten er vertritt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 34). Gleichzeitig dürfen aber die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung auch nicht überspannt werden (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - 9 B 372/99, 9 PKH 102/99 -, Juris = NVwZ 2000, 67 = DVBl. 2000, 561; Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 499/99 -, Juris = NVwZ 2000, 315; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124a Rn. 39).

Der Beklagte hat sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - in der Berufungsbegründung ausreichend deutlich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgeführt, warum nach seiner Ansicht zu bestimmten Rechtsfragen eine andere Entscheidung als vom Verwaltungsgericht geschehen zu treffen sei. Die weitgehende Übereinstimmung der Berufungsbegründung mit dem erstinstanzlichen Vortrag ergibt sich daraus, dass es angesichts des unstreitigen Sachverhalts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits gerade auf die abweichende rechtliche Würdigung ankommt.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann eine Vollzeitbeschäftigung als verbeamtete Lehrerin an einer Grundschule nach der für sie maßgeblichen Besoldungsgruppe beanspruchen.

Dem steht die Bestimmung des § 76a ThürBG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung können Bewerber bis zum 31. Dezember 2006 in ein Beamtenverhältnis in Teilzeit von mindestens 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Dabei ist eine solche Teilzeitbeschäftigung nur ab der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das Ruhegehalt des Beamten nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung hinter dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleibt und wenn ein dringendes öffentliches Interesse an deren Begründung besteht, weil zum einen aufgrund der Arbeitsmarktlage ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang vorliegt und/oder zum anderen wegen einer durch die Einheit Deutschlands bedingten Personalstruktur eine Vollzeitbeschäftigung nicht angeboten werden kann.

Die Beschränkung der Arbeitszeit gemäß § 76a ThürBG wäre rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin wirklich freiwillig zu einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung zu entsprechend verminderten Bezügen bereit gewesen wäre. Damit war die Klägerin aber nicht einverstanden. Während früher in vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 1 K 519/85 -, Juris = DöD 1987, 38) und Teilen der Gutachten- bzw. Aufsatzliteratur vertreten wurde, dass ein Verbeamtungsantrag mit dem darin erklärten Einverständnis mit einer Teilzeitbeschäftigung nur dann nicht freiwillig sein sollte, wenn Anfechtungsgründe im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich dieser Erklärung gegeben sind, weil kein Anspruch auf Aufnahme in das Beamtenverhältnis oder eine bestimmte Ausgestaltung, nämlich die Wahl zwischen Teilzeitverbeamtung und Verzicht auf Einstellung ausreichend sei und kein Verlust einer Rechtsposition drohe, ist nunmehr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18/92 -, Juris = DVBl. 1992, 917 ff.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.), die von einem Teil der Lehre gestützt wird (vgl.: v. Mutius/Röh ZBR 1990, 365, 366; Battis/Schlenga ZBR 1995, 253, 259; Schafft RiA 1999, 282, 283; Baßlsperger ZBR 2001, 417, 420), maßgeblich, ob der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit hatte, d. h., dass er bei Ablehnung einer angebotenen Einstellungsteilzeit die Möglichkeit hatte, vollzeitbeschäftigt zu werden oder ob er damit rechnen musste, nicht verbeamtet zu werden, wenn er sich dem behördlichen Willen nicht unterwarf. Dieser höchstrichterlichen Auffassung folgt der Senat.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Teilzeitbeschäftigung letztlich nicht freiwillig beantragt. Sie hat bereits bei früheren Anträgen eine Vollzeitbeschäftigung begehrt und war mit ihren entsprechenden Anträgen gerade an der Einstellungspraxis des Beklagten gescheitert. Erst nach dem Einverständnis mit der Teilzeitbeschäftigung wurde die Klägerin durch den Beklagten verbeamtet. Nach dieser Ernennung hat sie an ihrem Ziel unverändert festgehalten, unverzüglich vollzeitbeschäftigt zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie auf dem ihr vorgegebenen Antragsformular eine Teilzeitbeschäftigung beantragt hat. Dies geschah jedoch nur, weil ihr keine andere Alternative, d. h. eine Vollzeitbeschäftigung, angeboten wurde. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann bei einer solchen Fallkonstellation nicht von einer Freiwilligkeit der Teilzeitbeschäftigung ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin unbenommen blieb, im Angestelltenverhältnis als Lehrerin weiterbeschäftigt zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zutreffend in diesem Zusammenhang allein auf die Entscheidung über den Zugang in das Beamtenverhältnis ab. Hier ist zu beurteilen, ob Freiwilligkeit bei der Antragstellung vorlag oder nicht. Dies aber verneint der Senat nach den oben geschilderten Ereignissen bei der Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis.

§ 76a ThürBG stellt keine verfassungsgemäße Ermächtigung für eine zwangsweise Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung als Beamter dar. Dies wird auch durch die Gesetzgebungsmaterialien erhärtet. Der Landesgesetzgeber war sich bereits bei der Schaffung der hier einschlägigen Bestimmungen angesichts der bereits damals vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202), die in späteren Entscheidungen bestätigt wurde (BVerwG, Beschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.91 -, DVBl. 1992, 917; Beschluss vom 30. März 1992 - 2 B 27.92 -, Beschluss vom 6. April 1992 - 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3; Urt. v. 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Juris) im Klaren, dass seine Vorgehensweise verfassungsrechtlich problematisch sei. Er war nur um eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des als gegeben angesehenen Verstoßes gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums durch Herstellung einer praktischen Konkordanz der Verfassungsgüter bemüht (LT-Drs. 2/2973, S. 13).

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sein Vorgehen hat der Beklagte im Ergebnis nicht eingehalten.

Die Abhängigmachung der Einstellung als Beamter vom (erzwungenen) Einverständnis des Bewerbers mit einer Teilzeitbeschäftigung verstößt zum Ersten gegen den in Art. 33. Abs. 2 GG verbürgten Leistungsgrundsatz für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt, wozu auch die Verbeamtung als Lehrer gehört. Nach dieser Bestimmung ist aber nicht nur der Zugang eröffnet, sondern es wird auch darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134 ff.). Die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachte Kritik in der Literatur vermag nicht zu überzeugen (Lecheler ThürVBl. 1998, 25, 27; Schafft RiA 1999, 282, 284; ders. RiA 2000, 172, 174; Schlacke NordÖR 2002, 345, 347). Danach soll das Leistungsprinzip nur innerhalb der zur Verfügung stehenden Stellen, also auch nur der vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt ausgewiesenen Teilzeitstellen, gelten (Schafft RiA 1999, 282, 283). Selbst der ernannte Beamte habe keinen Einfluss auf die Stellengestaltung. Dies müsse erst recht für den noch nicht ernannten Beamtenbewerber gelten (Schafft RiA 1999, 282, 284). Dem Dienstherrn stehe insoweit eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu. Eine solche Organisationsentscheidung gehe der Auswahl der Bewerber nach Eignung, Leistung und Befähigung vor (Schlacke NordÖR 2002, 345, 347; Lecheler ThürVBl. 1998, 25, 27 f.). Art. 33 Abs. 2 GG gewährleiste letztlich, so die Lehre, keinen Anspruch auf das Angebot einer Vollzeitstelle. Die Vorschrift solle nur den Gleichheitsgrundsatz bei der Auswahl von Bewerbern gewährleisten, auch wenn sie von vornherein mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht einverstanden sein sollten (Schlacke NordÖR 2002, 345, 347; Wieland JZ 2001, 763, 764).

Diese Auffassung verkennt die Bedeutung des hier einschlägigen Grundrechtsartikels. Sie übersieht die Zielsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG zum Tragen kommenden Leistungsprinzips und ist für den erkennenden Senat ohne Belang. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu zutreffend betont, dass die Bereitschaft zur Teilzeitbeschäftigung mit entsprechend abgesenkter Besoldung nicht dem Leistungsprinzip entspreche, das eine Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verlange. Die Bereitschaft zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und eine damit verbundene reduzierte Besoldung ist ein eignungs- und leistungsfremder Gesichtspunkt. Er wird aber letztlich bei der zwangsweisen Einstellung in eine Teilzeitbeschäftigung in unzulässiger Weise zum vorrangigen Auswahlkriterium.

Mit der Schaffung der Möglichkeit einer Einstellungsteilzeit auch gegen den Willen des Bewerbers wird zum Zweiten gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen, an denen sich die Regelungen für die Teilzeitbeschäftigung messen lassen müssen (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, Juris = BVerfGE 44, 249 ff.; Battis ZBR 1986, 285, 287).

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch eine amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, Juris = BVerfGE 44, 249, 263; Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 -, Juris = BVerfGE 49, 260, 271; Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, Juris = BVerfGE 70, 251, 267; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, Juris = ZBR 1990, 297, Urteil vom 23.09.1975 - II C 19.71 -, Juris = BVerwGE 49, 184, 190; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 -, BVerwGE 60, 212, 217; Dörig in: Huber (Hrsg.), Thüringer Staats- und Verwaltungsrecht, Rn. 16). Gegen diese Prinzip wird im vorliegenden Fall mit der Einstellungsteilzeit gegen den Willen der Klägerin verstoßen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134 ff.). Ein aufgezwungener Verzicht auf eine volle Alimentation ist weder mit dem grundrechtsähnlichen Gehalt des Alimentationsprinzips noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, Juris = BVerfGE 70, 251, 267; BVerwG, BVerwGE Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.). Gegen diesen Grundsatz verstößt der Beklagte, wenn er die Klägerin zu reduzierten Bezügen als Beamtin teilzeitbeschäftigt einstellt, denn das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage, was amtsangemessen ist, hat das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Struktur der Besoldung einen weiten Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 22 f.; Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, Juris = BVerfGE 76, 256, 295). Die Amtsangemessenheit beurteilt sich nicht allein nach der Arbeitszeit, sondern muss die Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums berücksichtigen. Diesen Prinzipien wird dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Beamte und seine Familie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie seines Dienstrangs, d. h. der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung gemäß, besoldet und versorgt wird (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 14; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 63). Durch die amtsangemessene Besoldung soll es dem Beamten ermöglicht werden, sich voll seinem Beruf zu widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit seine ihm vom Grundgesetz aufgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Hierdurch soll weiter sichergestellt werden, dass die Beamten im politischen Kräftespiel, in welcher Tätigkeit auch immer, eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern (BVerfG, Urteil vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60 -, Juris = BVerfGE 11, 203, 216; Beschluss vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 -, Juris = BVerfGE 39, 196, 201; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75; 2 BvR 1045/75 -, Juris = BVerfGE 44, 249, 265; Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, Juris = BVerfGE 70, 251, 267; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96 -, Juris = BVerfGE 99, 300, 315). Auf die Einhaltung des Alimentationsprinzips kann sich der Beamte auch als grundrechtsähnlichem Individualrecht berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 17; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96 -, Juris = BVerfGE 99, 300, 315; Tilp ZBR 2001, 161, 162 m. w. N.).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202 ff.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) hat dazu mehrfach entschieden, dass die einseitige Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung den verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf volle Alimentation in unzulässiger Weise einschränkt und daher nicht mit den im Grundgesetz verankerten Prinzipien zu vereinbaren ist (Art. 33 Abs. 5 GG).

Die hiergegen gerichteten Einwände, es sei nicht einleuchtend, dass die Rechtfertigung einer "Unteralimentation" von der Freiwilligkeit der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werde und dass auch ein freiwillig teilzeitbeschäftigter Beamter unteralimentiert sein könne (Schlacke NordÖR 2002, 345, 349 m. w. N.), vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Es ist sachgerecht auf das Kriterium der Freiwilligkeit abzustellen. Es gewährleistet im jeweiligen Einzelfall, dass die im Falle der Teilzeitbeschäftigung verbleibende Besoldung die notwendige Unabhängigkeit des Beamten und seinen notwendigen Lebensunterhalt sichert. Nur wenn der Beamte letztlich mit verminderter Arbeitskraft tätig sein will, weil er aus jeweils individuellen Gründen, z. B. weil er über genügend Vermögen verfügt oder weil sein Ehegatte oder Partner den Lebensunterhalt weitgehend sichert, oder weil er sich, aus welchen Gründen auch immer, nur in vermindertem Maße dem Beruf eines Lehrers widmen will, dann kann eine geringere Alimentation von der Anstellungsbehörde ins Auge gefasst werden.

Auch die vom Beklagten angeführte "Kompensation" (dazu: Körting LKV 1998, 41, 45) durch die Regelung des § 76a Abs. 2 ThürBG führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Gesetzesbegründung (vgl.: LT-Drs. 2/2973, S. 2) sollen die dort geregelten Erfordernisse, wie die Begrenzung der Absenkung des Teilzeitumfangs, die Beschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen und eine bestimmte Dauer der Maßnahme, dazu führen, dass eine verfassungskonforme Mindestbesoldung und -versorgung sichergestellt werde. Die Begrenzung auf die Besoldungsgruppe 11 in der Besoldungsordnung A und höher soll gewährleisten, dass den Beamten aufgrund ihres Hauptamtes die Möglichkeit gegeben sei, den Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten zu können (vgl.: LT-Drs. 2/2973, S. 13). Abgesehen davon, dass der Beklagte mit der Herabsetzung der Beschäftigungsaufnahme bis zu 66,67 % und der Erfassung auch der Besoldungsgruppe A 11, soweit bei vergleichbaren Modellen ersichtlich die weitestgehende Regelung getroffen hat, ist nicht erkennbar, dass eine fundierte Prüfung dieser Regelung vor dem Hintergrund des Alimentationsprinzips erfolgt ist. Auch in der Literatur (vgl.: Bredendieck/Meier NVwZ 1996, 444, 446) werden entsprechende Werte ohne nähere Prüfung behauptet. Lediglich der Maßstab der Freiwilligkeit der Teilzeitbeschäftigung sichert demgegenüber die mit der Alimentation verfolgten Ziele vor dem Hintergrund der sonst nur schwer zu ermittelnden objektiven Grenzen.

Die Änderungen des Grundgesetzes im Rahmen der sog. Föderalismusreform ändern an der Verfassungswidrigkeit in dieser Hinsicht nichts. Dies gilt zunächst - jedenfalls gegenwärtig - auch vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher darauf berufen hat, dass der jeweilige Landesgesetzgeber nicht über die Kompetenz verfüge, die Bezüge der einzelnen Besoldungsgruppen oder Beamten, deren Ämter bundesgesetzlich mit diesen Besoldungsgruppen bewertet seien, zwangsweise abzusenken, da der Bundesgesetzgeber mit der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und der Bemessung der jeweiligen Dienstbezüge den amtsangemessenen Lebensunterhalt geregelt habe. Auch soweit nunmehr aufgrund der Föderalismusreform das Besoldungsrecht in der Kompetenz der Bundesländer liegt (Neufassung des Art. 74 Nr. 27 GG durch Art. 1 Nr. 7a oo des Gesetztes zur Änderung des Grundgesetzes) und sich damit die Frage einer nachträglich eingetretenen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellen könnte, hat der Beklagte von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Besoldungsrechts bisher keinen Gebrauch gemacht, so dass es nach der Übergangsregelung (Art. 125a Abs. 1 GG) bei den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes verbleibt.

Zum Dritten verstößt die letztlich erzwungene Teilzeitbeschäftigung gegen den hergebrachten Grundsatz der Vollbeschäftigung eines Beamten auf Lebenszeit (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, Juris = BVerfGE 71, 39, 59 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, Juris = BVerwGE 82, 196, 202 f.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) und der vollen Hingabe an den Beamtenberuf (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, Juris = BVerfGE 9, 268 ff.; Beschluss vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 -; Juris = BVerfGE 16, 94 ff.; Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, Juris = BVerfGE 21, 329 ff.; Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, Juris = BVerfGE 44, 249 ff.; Beschluss vom 25. November 1990 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 -, Juris = BVerfGE 55, 207 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, Juris = BVerfGE 71, 39 ff.). Diese Pflicht eines Beamten, seine volle Arbeitskraft grundsätzlich zur Verfügung zu stellen, korrespondiert mit der Pflicht des Dienstherrn ihm amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit ist bisher das Leitbild und der wesentliche Strukturinhalt eines Beamtenverhältnisses. Dem schließt sich der Senat an.

Demgegenüber kann der Auffassung in der Lehre (v. Mutius/Röh ZBR 1990, 361, 376; Bull DVBl. 2000, 1773, 1774; Schlacke NordÖR 2002, 345, 348) nicht gefolgt werden, die die Pflicht zur vollen Hingabe des Beamten nur im Sinne einer so genannten qualitativen Verpflichtung des Beamten zur vollen Hingabe im Rahmen seiner Dienstzeit auslegen will. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) hat demgegenüber zu Recht jedoch an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass in das Prinzip der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit und die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beamtenberuf durch die Teilzeitregelung eingegriffen werde. Soweit nach den Gesetzesmaterialien (vgl.: LT-Drs. 2/2973, S. 14) eine Kompensation durch die Regelung des § 76a Abs. 2 ThürBG, wonach auch bei einer Ausübung von 66,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit des Hauptberufs das Prinzip der Hauptberuflichkeit gewahrt bleibe, erfolgen solle, die einen Eingriff in diese Prinzipien ausschließe, bestehen bereits deshalb Bedenken, weil in anderen Ländern die Zwangsteilzeitbeschäftigung nur bis auf 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit abgesenkt wurde. Gegen eine ausreichende Kompensation spricht insoweit insbesondere, dass ein Anspruch auf spätere Vollzeitbeschäftigung sich aus dem Gesetz nicht ergibt, auch wenn diese in der Verwaltungspraxis regelmäßig zugesichert wird. Soweit ein Anspruch auf spätere Vollzeitbeschäftigung von der Literatur unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet wird (vgl. Tilp ZBR 2001, 161, 165), bleiben die Voraussetzungen des Anspruchs unbestimmt.

Auch die Änderung des Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund der sog. Föderalismusreform (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. 2006 I Nr. 41 vom 31.08.2006) führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Sie war zwar aufgrund des Charakters der Dienstzeitregelung der Klägerin als Dauerverwaltungsakt generell zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut der Neufassung des Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/813, S. 10) soll mit der neuen Formulierung der Notwendigkeit einer Modernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an sich ändernde Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden, um der Gesetzgebung und der Rechtsprechung die Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts zu erleichtern. Gleichzeitig wird aber deutlich gemacht, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch weiterhin zu berücksichtigen sind. Die verfassungsrechtliche Garantie des Berufsbeamtentums bleibt unberührt. Dies bedeutet, dass für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens die Rechtslage unverändert bleibt. Auch bisher schon hatte der Gesetzgeber zwar keine Regelungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 16); wohl aber einen Ermessenspielraum bei der Fortentwicklung des Beamtenrechts (Schwandt ZBR 1977, 81 m. w. N.; Lecheler AöR 103 (1978), 349, 365). Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes sollte der Gesetzgeber den Erfordernissen des Neuaufbaus Rechnung tragen können (BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, Juris = BVerfGE 3, 58, 137; Schwandt ZBR 1977, 81, 83). Eine gewisse Fortentwicklung des Beamtenrechts war auch bisher schon möglich, soweit nicht die tragenden Grundsätze des Berufsbeamtentums entgegenstanden (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, Juris = BVerfGE 7, 155, 169; Schwandt ZBR 1977, 81, 83). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 16; Schwandt ZBR 1977, 81, 83) war u. a. jeder der oben genannten Grundsätze, der durch eine Gesetzesnovelle berührt sein konnte, in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums im Einzelfall zu würdigen. Dies führte dazu, dass im Einzelfall zu untersuchen war, in welcher Weise und in welchem Ausmaß der jeweilige Grundsatz zu beachten ist oder nicht. Es war und ist dabei auf die Funktion abzustellen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in allen seinen Facetten in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (BVerfG, Urteil vom 12. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, Juris = BVerfGE 3, 58, 137; Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, Juris = 7, 155, 162; Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -; 1 BvR 46/52 -, Juris = BVerfGE 8, 1, 16; Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, Juris = BVerfGE 9, 268, 286; Schwandt ZBR 1977, 81, 84; Thiele ZBR 1980, 339, 340; Battis ZBR 1986, 285, 288). Der Kernbereich der Strukturprinzipien muss auf jeden Fall unberührt blieben. Dies ist hier aber - wie aufgezeigt - nicht mehr der Fall.

Der Verstoß gegen die genannten Verfassungsprinzipien ist zum Vierten auch ansonsten nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die in der Gesetzesbegründung zu § 76a ThürBG genannten rechtfertigenden Gründe für die Einführung einer so genannten Zwangsteilzeitregelung, dass durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes (BGBl. I S. 322) dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit zur Einführung einer antragslosen Einstellungsteilzeit gegeben worden sei (LT-Drs. 2/2973 S. 1), und dass angesichts der wachsenden Arbeitslosigkeit die vorhandene Arbeit im öffentlichen Dienst auf eine steigende Anzahl von Bewerbern gerecht zu verteilen sei (LT-Drs. 2/2973 S. 1 und 9) und dass die einigungsbedingte Sondersituation der legitimierende Grund für die unter normalen Verhältnissen als verfassungswidrig zu beurteilende obligatorische Teilzeit darstelle (LT-Drs. 2/2973 S. 1 und 9), greifen hier nicht durch.

Die mit § 44a BRRG eröffnete Möglichkeit der Einführung einer Teilzeitbeschäftigung für Landesbeamte scheidet als Rechtfertigung für die Einführung einer zwangsweisen Einstellungsteilzeit aus (vgl.: Battis/Grogoleit ZBR 1997, 237 ff.). § 44a BRRG ließ und lässt die Teilzeitbeschäftigung von Beamten lediglich unter dem Aspekt der damals maßgeblichen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes zu (Lecheler ThürVBl. 1998, 25; Baßlsperger ZBR 2001, 417, 418), ohne zwischen verschiedenen Arten der Teilzeitbeschäftigung zu differenzieren oder deren Zulässigkeit zu bewerten. Es bleibt daher weiter Aufgabe der Länder, zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zulässig ist, Bewerbern, die eine Vollzeitbeschäftigung wünschen, nur eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten (Battis/Grogoleit ZBR 1997, 237, 238; Lecheler ThürVBl. 1998, 25, 26; Körting LKV 1998, 41 ff.; Baßlsperger ZBR 2001, 417, 420 f.; Schlacke NordÖR 2002, 345, 346).

Auch der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG (näher: Battis/Schienga ZBR 1995, 253, 257; Manssen ZBR 1999, 253 ff.; Sander ZBR 2001, 391 ff.) stellt keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Einführung einer zwangsweisen Teilzeitregelung bei der Einstellung von Beamten dar. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Dies sind Beamte und nicht Angestellte. Problematisch ist dabei allerdings, ob dieser Vorbehalt für die Tätigkeit von Lehrern gilt (dazu: Epping ZBR 1997, 383, 386; Badura ZBR 1996, 321, 326; Battis/Schlenga ZBR 1995, 253, 256 f.; Ruland ZRP 1983, 278, 282; Benndorf DVBl. 1981, 23, 27; Leisner ZBR 1980, 361, 362). Dies wird teilweise (Tilp ZBR 2001, 161, 164; Schlacke NordÖR 2002, 345, 350) bejaht, da der Lehrerberuf zumindest auch durch hoheitliche Eingriffstätigkeit wie Schulzwang, Prüfungs- und Versetzungsbefugnisse gegenüber den Schülern geprägt sei. Andere Lehrmeinungen lehnen es dagegen ab, die Lehrer unter den Funktionsvorbehalt fallen zu lassen (Bull DVBl. 2000, 1773, 1774; Lübbe-Wolff in: Dreier, GG, Band 2 Art. 33 Rn. 59; Dörig in: Huber (Hrsg.) Thüringer Staats- und Verwaltungsrecht, Rn. 13). Problematisch ist dabei allerdings, dass es keine klare Definition hinsichtlich des Begriffs der hoheitsrechtlichen Befugnisse gibt (vgl.: Badura ZBR 1996, 321, 326; Lehnguth ZBR 1991, 266, 270; Manssen ZBR 1999, 253, 254; Sander ZBR 2001, 391, 394 m. w. N.). Zudem ist es nach dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel" ausnahmsweise auch möglich, zugewiesene Hoheitsaufgaben auf andere Angehörige des öffentlichen Dienstes zu übertragen. Letztlich können diese Fragen aber dahingestellt bleiben, weil Art. 20 Abs. 2 des Einigungsvertrages bestimmt, dass die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG) lediglich "sobald wie möglich" Beamten zu übertragen ist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 EV). Die Denkschrift zum Einigungsvertrag stellt dabei ausdrücklich klar, dass für die Einführung des Berufsbeamtentums "keine Automatik" gelten könne. Eine Begründung beamtenrechtlicher Statusverhältnisse sei vielmehr nur im Wege der Einzelfallprüfung zulässig, die sich an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des jeweiligen Beamten ausrichten müsse (Art. 33 Abs. 2 GG).

Eine zwangsweise Einstellungsteilzeitregelung ist auch nicht aufgrund des Sozialstaatsprinzips, dass auch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verpflichtet, wie auch in § 76a Abs. 2 Nr. 3a ThürBG zum Ausdruck kommt, zu rechtfertigen (dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134 ff.; Schwandt ZBR 1977, 81, 84; Lecheler ZBR 1980, 1, 5 ff.; Thiele ZBR 1980, 339, 344; v. Mutius/Röh ZBR 1990, 365, 379). Das Sozialstaatsprinzip ist zwar nicht nur Programmsatz, sondern es ist unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE, Urteil vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220/51 -, Juris = BVerfGE 1, 97 ff.), das insbesondere bei der Auslegung anderer Verfassungsnormen Berücksichtigung findet (v. Mutius/Röh ZBR 1990, 365, 377; Lecheler ZBR 1990, 365, 377). Es handelt sich um eine verfassungsgestaltende Leitentscheidung des Grundgesetzes, die zum Homogenitätsbestand in Bund und Ländern und zum sog. verfassungsfesten Kern des Art. 79 Abs. 3 GG gehört. Verfassungsrechtlich wird die Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit im Rahmen des Sozialstaatsprinzips angesiedelt. Zweifelhaft ist allerdings bereits, ob damit auch die spezielle Verpflichtung begründet wird, dazu den öffentlichen Dienst einzusetzen (Lecheler ZBR 1980, 1, 5 m. w. N.). Vereinzelt wird vertreten, dass dem Sozialstaatsgebot im Zweifel ein höherer Rang als den in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zukomme (Schlacke NordÖR 2002, 345, 349). Teilweise wird eine besondere soziale Notlage vorübergehender Art - woran allerdings hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit Bedenken bestünden - angenommen, vermöge derer, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine zumindest zeitweise Einschränkung der Grundsätze des Berufsbeamtentums zu rechtfertigen sei (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 -, Juris = BVerfGE 3, 288 ff.; v. Mutius/Röh ZBR 1990, 365, 377; Schlacke NordÖR 2002, 345, 350). Insbesondere soll das durch den Gesetzgeber konkretisierte Sozialstaatsprinzip durchaus - je nach Schrankenqualität in unterschiedlicher Intensität - in der Lage sein, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (Schlacke NordÖR 2002, 345, 349). Zudem seien auch die Leitbilder und Strukturprinzipien des Beamtentums einer Fortentwicklung zugänglich und stünden insoweit auch einer Abwägung mit anderen Verfassungsgütern nicht entgegen (Schlacke NordÖR 2002, 345, 349).

Hinsichtlich der Thüringer Praxis bei der Einstellungsteilzeit ist jedoch festzustellen, dass nach dem Vortrag des Beklagten von der Einstellungsteilzeit kaum arbeitsmarktpolitische Wirkungen ausgehen werden, da die betroffenen Lehrer bereits angestellt sind und nur wenige Neueinstellungen vorgenommen werden, so dass schon die tatsächlichen Grundlagen für die Rechtfertigung einen Eingriffs in die oben genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zweifelhaft sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.) hat zudem ausgeführt, dass die Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden dürfe, wenn dem Bewerber generell die Möglichkeit zur Wahl zwischen der vollen Beschäftigung und einer Teilzeitarbeit eingeräumt wird. Dies Ergebnis ist zutreffend, da die Aufnahme in den öffentlichen Dienst kein taugliches Mittel der Arbeitsmarktpolitik ist, sondern hierfür andere Instrumentarien zur Verfügung stehen (vgl. Tilp ZBR 2001, 161, 164). Aufgrund der dauerhaft schwierigeren Arbeitsmarktlage würde bei der Anerkennung einer solchen Rechtfertigung einer obligatorischen Teilzeitbeschäftigung der Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ausgehöhlt, wenn nicht sogar erledigt (Tilp ZBR 2001, 161, 164). Dies kann jedoch nicht sein.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die mit der zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung verbundenen Eingriffe in das Alimentationsprinzip, den Leistungsgrundsatz und das Prinzip der Vollzeitbeschäftigung bei der Einstellung ergibt sich auch nicht aufgrund der einigungsbedingten Situation in den neuen Bundesländern (so aber: LT-Drs. 2/2973, S. 2; offen gelassen in: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2002, 134). Dem Beklagten ist zuzugeben, dass der öffentliche Dienst der DDR zum Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer einen deutlichen Personalüberhang aufwies. Gegen eine einigungsbedingte Sondersituation spricht jedoch, dass das entsprechende Änderungsgesetz zum ThürBG erst im Jahre 1998, also rund acht Jahre nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland, in den Thüringer Landtag eingebracht wurde. Die einigungsbedingte Sondersituation, insbesondere hinsichtlich der Überbesetzung der staatlichen Verwaltungsstellen war als Problem für die Einführung von Beamtenverhältnissen bereits erhebliche Zeit vor dem Beitritt der neuen Bundesländer den Beteiligten bekannt (vgl. Weiß ZBR 1991, 1 ff.; Lecheler ZBR 1991, 48). Dennoch stellt die Denkschrift zum Einigungsvertrag, die ebenfalls den "Umfang des früheren Staatsapparates in der Deutschen Demokratischen Republik" anspricht (vgl.: BT-Drs. 11/7760, S. 365), ausdrücklich klar, dass für die Einführung des Berufsbeamtentums keine Automatik gelten könne (BT-Drs. 11/7760, S. 365). Eine Begründung beamtenrechtlicher Statusverhältnisse sei vielmehr nur im Wege der Einzelfallprüfung zulässig, die anhand der Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgenommen werden müsse (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Einigungsvertrag hat damit einen Weg aufgezeigt, wie die Einführung des Beamtenverhältnisses erfolgen sollte. Die Denkschrift stellte zudem klar, dass mit der Formulierung "sobald als möglich" die Einführung des Beamtenverhältnisses ohne zeitliche Verzögerung auf bestimmte klassische Bereiche der Eingriffsverwaltung, wie die Polizei und die Finanzverwaltung, vorgesehen war (BT-Drs. 11/7760, S. 365), woraus der Schluss zu ziehen ist, dass in anderen Bereichen einigungsbedingte zeitliche Verzögerungen bei der Schaffung von Beamtenverhältnissen hinzunehmen sind.

Gegen die Notwendigkeit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten spricht zudem, dass nicht alle neuen Bundesländer eine zwangsweise Einstellungsteilzeit aus Gründen der einigungsbedingten Personalsituation eingeführt haben (vgl. dazu: Schafft RiA 1999, 282 ff.; ders. RiA 2000, 172; Schlacke NordÖR 2002, 345, 346). Da nicht erkennbar ist, dass die Personalstruktur des zentralistisch organisierten staatlichen Apparats der DDR im Bereich der übrigen neuen Bundesländer einen wesentlich anderen Personalbestand hinterlassen hat, kann nicht eine einigungsbedingte Sondersituation in Thüringen zu einem solchen Eingriff den Landesgesetzgeber gezwungen haben. Hinsichtlich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schülerzahlen, aus denen sich nach seinem Vortrag ein reduzierter Bedarf für Lehrer ergeben soll, wurden bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung die wesentlichen Einwände deutlich gemacht. Aus ihnen ist auch nicht zu entnehmen, inwieweit sie um nicht einigungsbedingte Umstände, wie den allgemeinen Geburtenrückgang, bereinigt wurden. Zudem wurden ihnen die benötigten und die vorhandenen Lehrerzahlen nicht gegenüber gestellt.

Auch aus Art. 20 Abs. 2 EV ist nicht abzuleiten, dass die Einführung der Beamtenverhältnisse unter Suspendierung der Vorgabe des Art. 33 Abs. 5 GG erfolgen sollte. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung, dass die Einführung lediglich so bald wie möglich erfolgen solle. Da gemäß Art. 3 Einigungsvertrag mit Wirksamwerden des Beitritts das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland auch in den neuen Bundesländern in Kraft trat, soweit im Einigungsvertrag nichts anderes bestimmt war, galten für die Gestaltung der Einführung der Beamtenverhältnisse die Vorgaben des Art. 33 GG. Die Einführung des Berufsbeamtentums sollte so schnell wie möglich erfolgen. Dabei waren die rechtlichen Vorgaben jedoch zu berücksichtigen. Insoweit stellte die Denkschrift zum Einigungsvertrag auch ausdrücklich klar, dass mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auch Art. 33 GG im beigetretenen Teil Deutschlands galt. Dort heißt es, dass für eine rechtsstaatliche und leistungsfähige öffentliche Verwaltung ein an Recht und Gesetz gebundener öffentlicher Dienst unerlässlich sei, der am Leistungsprinzip und der Förderung des Gemeinwohls ausgerichtet sei. In dieser Hinsicht seien die im Grundgesetz in Art. 33 vorgegebenen Strukturen des öffentlichen Dienstes beispielhaft. Dies schließt es aus, dass gerade durch das Gebot zur Einführung des Beamtenverhältnisses die Vorgaben des Art. 33 GG suspendiert werden sollten.

Trotz der Verfassungswidrigkeit einer Auslegung des § 76a ThürBG, die die Einstellungen in das Beamtenverhältnis in Abhängigkeit von der (damit erzwungenen) Bereitschaft zur Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Vorlage im Wege der konkreten Normenkontrolle an das zuständige Verfassungsgericht. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 76a ThürBG in dem Sinne, dass nur die Rechtsgrundlage für eine freiwillige Teilzeitverbeamtung geschaffen wird, ist hier möglich und führt zu einem sinnvollen Ergebnis (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/77 -, Juris = BVerfGE 48, 40, 45; Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvL 72/86 -, Juris = BVerfGE 82, 198 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -, Juris = NordÖR 2001, 76 f.). Hiergegen spricht nicht, dass in den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 76a ThürBG eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen ist, eine zwangsweise Einstellungsteilzeit zu ermöglichen (vgl. dazu: Bürger ZBR 2001, 153, 254 f.; Schafft RiA 2000, 172, 175; Schlacke NordÖR 2002, 345, 351). Nach der Rechtsprechung zu den Fällen der Zwangsteilzeit (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, Juris = NordÖR 2001, 134 ff.) steht einer verfassungskonformen Auslegung der betreffenden Bestimmungen nicht entgegen, dass nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis gewollt war. Der subjektive Wille des Gesetzgebers steht einer verfassungskonformen Auslegung erst entgegen, wenn er im Gesetz selbst einen klar erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83, 2 BvE 2/83, 2 BvE 3/83, 1 BvE 4/83 -, Juris = BVerfGE 62, 1 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, Juris = BVerwGE 110, 363 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -, Juris = NordÖR 2001, 76 f.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7. Januar 2002 - 1 K 4795/00 -, S. 9). Maßstab der Auslegung ist der objektivierte Wille und nicht der subjektive Wille des Gesetzgebers (vgl. auch: BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, Juris = BVerfGE 1, 299 ff.). Dieser objektivierte Wille des Gesetzgebers ist dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang zu entnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, Juris = BVerfGE 1, 299 ff.). Der Entstehungsgeschichte der Norm kommt demgegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, Juris = BVerfGE 1, 299 ff.; Urteil vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52 -, Juris = BVerfGE 6, 389, 431; Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 550/52 -, Juris = BVerfGE 8, 28 ff.; Urteil vom 13. Juni 1958 - 1 BvR 346/57 -, Juris = BVerfGE 8, 38 ff.; Urteil vom 10. Februar 1976 - 2 BvR 61/74 -, Juris = BVerfGE 41, 291 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/99 -, Juris = BVerfGE 97, 111) für die verfassungskonforme Auslegung nur eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu den anderen Auslegungsmethoden zu.

Hinsichtlich der verfassungskonformen Auslegung des § 76a ThürBG als Rechtsgrundlage für eine freiwillige Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Einstellung in das Beamtenverhältnis wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar in seiner angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (§ 130b S. 2 VwGO).

Der Beklagte hat als unterlegene Seite die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Revision gegen das vorliegende Urteil ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die besondere Situation hinsichtlich des Personalbestands im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer, insbesondere im Bereich der Lehrerschaft, aufgrund der mit der Wiedervereinigung erfolgten Übernahme von Personal die Bereitschaft zu einer Teilzeitbeschäftigung als Einstellungsvoraussetzung für Beamte verfassungsrechtlich rechtfertigt (§ 132 Abs. 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1) zuzulassen. Die Revision ist gemäß § 127 Nr. 2 BRRG eröffnet (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Februar 1960 - 2 BvF 5/58 -, Juris = BVerfGE 10, 285; BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1962 - VI C 60.60 -, Juris = BVerwGE 13, 303; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 137 Rn. 91 m. w. N.), obwohl es sich bei der maßgeblichen Bestimmung um Landesrecht handelt. Der Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 127 BRRG ist dabei die Klage "in" das Beamtenverhältnis gleichzustellen.

An der Klärung der benannten Rechtsfrage besteht ein über den vorliegenden Fall hinausgehendes allgemeines Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1/78, 4 N 2/79, 4 N 3/79, 4 N 4/79 -. Juris = BVerwGE 59, 92; Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43/86 -, Juris = NJW 1988, 664; Beschluss vom 13. April 1989 - 1 B 54/89 -, Juris = NVwZ-RR 1990, 221; Beschluss vom 4. Januar 1991 - 6 B 20/90 -, Juris = NVwZ-RR 1991, 488; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 Rn. 9; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 132 Rn. 8). Es handelt sich um eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - VIII B 78.61 -, Juris = BVerwGE 13, 90, 91 f.; Beschluss vom 22. August 1986 - 3 B 47/85 -, Juris NVwZ 1987, 55; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 132 Rn. 47 m. w. N.; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 132 Rn. 9), deren Beantwortung sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49/87 -, Juris = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14; Sendler DVBI. 1992; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 Rn. 10 m. w. N.) und deren noch ausstehende Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage steht auch nicht entgegen, dass die Geltungsdauer der maßgeblichen Bestimmung des Landesrechts zum 31. Dezember 2006 endet. Zwar haben Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Bestimmungen über die Zulassung der Revision (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1967 - II B 3.67 -, Juris = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53; Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28/94 -, Juris = NJ 1995, 382; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 - Juris = NVwZ-RR 1996, 712; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 1982 - 1 BA 41/82 - DöV 1983, 298; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 Rn. 11), denn mit ihr könnte keine für die Zukunft richtungweisende Klärung erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, Juris = NVwZ-RR 1996, 712; Beschluss vom 23. April 1996 - 11 B 96/95 -, Juris = NVwZ 1996, 1010). Klärungsbedürftig bleiben diese Rechtsfragen aber dann, wenn sie trotz des Außer-Kraft-Tretens der Vorschrift noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - 9 B 83/94 -, Juris = DVBl. 1995, 569; Beschluss vom 20. September 1995 - 6 B 11/95 -, Juris = NJ 1996, 211; Beschluss vom 27. Februar 1997 - 5 B 155/96 -, Juris = Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, Juris = NVwZ-RR 1996, 712; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, Juris = BGHZ 154, 288; BFH, Beschluss vom 18. März 2005 - XI B 158/03 -, Juris = BFH/NV 2005, 1343; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 132 Rn. 11). So liegt der Fall hier. Nach den Angaben des Beklagten befinden sich eine Vielzahl weiterer Verfahren, die von der Entscheidung dieser Rechtsfrage abhängen, im Klageverfahren. Der Klägerbevollmächtigte teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit, dass darüber hinaus allein in seiner Kanzlei eine große Zahl weiterer Verfahren in unterschiedlichen Stufen des Verwaltungsverfahrens anhängig seien.

Ende der Entscheidung

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