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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 2 KO 994/06
Rechtsgebiete: ThürFAG, ThürSchFG, ThürBekVO


Vorschriften:

ThürFAG § 28 Abs. 1
ThürFAG § 31 Abs. 1
ThürSchFG § 3 Abs. 2
ThürBekVO § 2
1. a) Zur Schulumlage im Sinne des § 31 ThürFAG gehört der Schulaufwand gemäß § 3 Abs. 2 ThürSchFG. Dieser umfasst auch Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die der Finanzierung von Investitionen an Schulen dienen.

b) Zur Berechnung des auf Grund- und Regelschulen entfallenden Anteils, der in einem Haushaltsjahr für Zinsen und Tilgung zu zahlen ist, ist eine Fremdfinanzierungsquote zu ermitteln.

2. Sowohl bei der Berechnung der Kreisumlage als auch bei der Ermittlung der Schulumlage ist einem Landkreis jeweils eine Fehlergrenze von 1% des betreffenden Umlagesolls zuzubilligen.

3. Auch eine Haushaltssatzung kann nach Abschluss des Haushaltsjahres rückwirkend erlassen bzw. bekannt gemacht werden, wenn diese eine ungültige Haushaltssatzung bzw. eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, ersetzen soll. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres nachträglich nicht mehr geändert werden kann.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 994/06 Verkündet am 18.12.2008

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalen Finanzausgleichs, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht von Saldern aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dazu gehören nicht die außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt im Bereich des beklagten Landkreises, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie für das Jahr 1996 zur Kreisumlage herangezogen wurde. Sie ist Trägerin aller Grund- und Regelschulen in ihrem Stadtgebiet. Demgegenüber ist der Beklagte Träger aller übrigen Grund- und Regelschulen im Kreis.

Der Kreistag des Beklagten beschloss am 30. April 1996 die Haushaltssatzung für das Jahr 1996. In dieser Haushaltssatzung setzte er ein Kreisumlagesoll von 30.244.900,00 DM und einen Kreisumlagesatz von 30,65 % fest. Für die Schulumlage setzte er ein Umlagesoll von 2.873.200,00 DM und einen Umlagesatz von 6,65 % fest.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte die Haushaltssatzung durch Bescheid vom 24. Juni 1996. Diese Genehmigung war mit Auflagen versehen.

Der Landrat des Beklagten erließ am 28. Juni 1996 eine Eilentscheidung, mit der er den Kreistagsbeschluss aufhob und die Haushaltssatzung für das Jahr 1996 unter Berücksichtigung der Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes veränderte und neu festsetzte. Des Weiteren ordnete er an, dass die veränderte Satzung und die Genehmigung im Amtsblatt bekannt zu machen seien.

Am 17. Juli 1996 wurden die Haushaltssatzung des Beklagten in der durch den Landrat mit der Eilentscheidung veränderten Fassung, in Auszügen die Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. Juni 1996 und die Eilentscheidung des Landrates vom 28. Juni 1996 im Amtsblatt des Beklagten veröffentlicht. Das Amtsblatt war seinerzeit ein Teil des "Allgemeinen Anzeigers Nordhausen/Sondershausen".

Durch Bescheid vom 18. Juli 1996 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Kreisumlage in Höhe von 17.005.456,00 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 2. August 1996 Widerspruch bei dem Beklagten ein.

Der Kreistag des Beklagten beschloss am 29. Oktober 1996 die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1996, bei der die Umlagegrundlagen für die Kreis- und Schulumlage jedoch nicht verändert wurden.

Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde im Amtsblatt des Beklagten vom 11. Dezember 1996 veröffentlicht.

Am 23. April 2002 beschloss der Kreistag des Beklagten eine Neufassung der Hauptsatzung. Diese enthält in § 13 eine Regelung für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, wonach deren Veröffentlichung nunmehr im "Amtsblatt des Landkreises Nordhausen am Harz" erfolgen soll. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Druckerzeugnis, in dem auch die Bezugsbedingungen angegeben sind. Diese Hauptsatzung wurde im Oktober 2002 öffentlich bekannt gemacht.

Am 31. Januar 2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben, mit der sie die Aufhebung des Kreisumlagebescheides für das Jahr 1996 begehrt, soweit der festgesetzte Betrag 12.000.000,00 DM übersteigt.

Am 20. September 2005 beschloss der Kreistag des Beklagten für das Jahr 1996 unter Aufhebung seiner Beschlüsse vom 30. April 1996 und 29. Oktober 1996 eine neue Haushaltssatzung, in der er das Kreisumlagesoll auf 28.604.000,00 DM, den Kreisumlagesatz auf 28,99 %, das Schulumlagesoll auf 4.514.100,00 DM und den Schulumlagesatz auf 10,45 % festsetzte. Mit dieser Änderung wurden der Aufwand für die Schülerspeisung und die Schülerbeförderung in die Schulumlage eingestellt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte diese Haushaltssatzung durch Bescheid vom 4. Oktober 2005. Die neue Haushaltssatzung wurde in dem Amtsblatt des Beklagten Nr. 26/05 vom 4. Oktober 2005 und Nr. 27/05 vom 5. Oktober 2005 veröffentlicht.

Durch Bescheid vom 1. November 2005 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin den Bescheid vom 18. Juli 1996 insoweit auf, als die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 1996 den Betrag von 16.086.461,00 DM überschritt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein.

Die Beteiligten haben vor dem Verwaltungsgericht Weimar das Verfahren in Höhe von 918.995,00 DM - der Differenz zwischen Ausgangs- und Änderungsbescheid -für erledigt erklärt.

Durch Urteil vom 30. August 2006 - 6 K 137/05 We - hat das Verwaltungsgericht die Kreisumlagebescheide betreffend das Jahr 1996 insoweit aufgehoben, als in diesen eine den Betrag von 12.000.000,00 DM übersteigende Kreisumlage festgesetzt wurde. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 1996 nichtig sei, weil die Schulumlage zu niedrig festgesetzt worden sei. Der Finanzierungsaufwand für Investitionen an den Grund- und Regelschulen sei in die Schulumlage einzustellen. § 31 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz - ThürFAG - nehme auf § 3 Abs. 2 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz - ThürSchFG - Bezug. Danach gehöre zum Sachaufwand nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch der Investitionsaufwand. Trotz des Gesamtdeckungsprinzips der Gemeindehaushaltsordnung sei der Schuldendienst für die Berechnung der Schulumlage berücksichtigungsfähig, indem eine Fremdfinanzierungsquote berechnet werde. Es seien auch Zinsen und Tilgung für Kredite zu berücksichtigen, die vor der Einführung der Schulumlage im Jahre 1995 aufgenommen worden seien. Dieser Fehler bei der Festsetzung des Umlagesatzes für die Kreisumlage überschreite auch die Fehlergrenze von 1 %. Der Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Fehlergrenze unterschritten sei.

Der Beklagte hat gegen das am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 3. November 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er nach verlängerter Begründungsfrist am 22. Januar 2007 wie folgt begründet:

Für Investitionen an Grund- und Regelschulen entstehe kein ungedeckter Finanzbedarf, da für diese der Kredit als Einnahme im Vermögenshaushalt zur Verfügung stehe. Zudem seien Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite zur Finanzierung von Investitionen an Grund- und Regelschulen nicht in die Schulumlage einzustellen, weil es sich insoweit nur um Folgekosten handele, die in § 3 Abs. 2 ThürSchFG nicht genannt seien.

Falls diese doch zu berücksichtigen seien, müsse ein fiktives Darlehen auf der Grundlage der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden tatsächlichen Zahlen ermittelt werden. Dabei seien die Kredite für die Abfalldeponie herauszurechnen, da es sich bei dieser um eine gebührenfinanzierte kostendeckende Einrichtung handele. Herauszurechnen seien auch die vor Einführung der Schulumlage zum 1. Januar 1995 aufgenommenen Kredite. Abzuziehen sei vom Aufwand für Grund- und Regelschulen auch ein Anteil an der Schulsanierungspauschale, der sich nach dem Verhältnis der Schülerzahlen berechne. Bei der Berechnung der Fremdfinanzierungsquote pro Jahr sei sowohl der gesamte Kreditaufwand als auch der kreditfinanzierte Schulaufwand ab 1995 zu kumulieren. Ungeachtet dessen sei durch Vorlage eines Umlageberechnungsmodells nachgewiesen, dass die Fehlerquote von 1 % unterschritten sei.

Der Beklagte beantragt,

soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. August 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide schon allein deshalb rechtswidrig seien, weil es an einer wirksamen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 1996 mangele. Das Amtsblatt des Beklagten habe seinerzeit nicht den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung entsprochen, weil es sich nicht um ein selbständiges Druckerzeugnis gehandelt habe. Die Heilung im Jahre 2005 sei fehlgeschlagen. Zwar entspreche das Amtsblatt seit 2002 den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung, eine rückwirkende Heilung der Haushaltssatzung sei nach Ablauf des Haushaltsjahres 1996 jedoch nicht mehr möglich. Auch sei die Haushaltssatzung nicht nur neu bekannt gemacht, sondern auch inhaltlich verändert worden. Ergänzend komme hinzu, dass das Amtsblatt in einer zu geringen Auflage erscheine.

Auch die Berechnung der Kreisumlage sei fehlerhaft. Zinsen und Tilgungsbeträge für Kredite zur Finanzierung von Investitionen für Grund- und Regelschulen seien anteilig in die Schulumlage einzurechnen. Gleiches gelte anteilig für den Aufwand für das Schulverwaltungsamt. Dabei sei auf die Haushaltsansätze und nicht auf tatsächliche Zahlen aus Jahresabschlüssen abzustellen. Einzubeziehen sei auch der Aufwand für vor 1995 aufgenommene Kredite. Bei der Berechnung des Gesamtkreditaufwandes dürften kostenrechnende Einrichtungen nicht außer Acht bleiben.

Nicht in die Kreisumlage einzustellen seien zudem die Aufwendungen für das Hallenbad S , die Kreisleitstelle für den Rettungsdienst, die Fäkalschlammentsorgung, die für die Sanierung des Gaswerkes verursachten Mehrausgaben und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Hier seien Aufgaben wahrgenommen worden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fielen.

Eine Fehlerquote von 1 % sei zu hoch, da sie, die Klägerin, 55 % der Kreisumlage zahle.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Haushaltssatzung im Jahre 1996 fehlerhaft gewesen und auch die Heilung im Jahre 2005 gescheitert sei. Bei der Berechnung der Schulumlage sei der Finanzierungsaufwand für Investitionen an Grund- und Regelschulen zu berücksichtigen. Die vor 1995 aufgenommenen Kredite seien herauszurechnen. Problematisch sei, dass die Schulinvestitionspauschale für alle Schulen gezahlt werde. Es stehe auch nicht fest, ob daneben die allgemeine Investitionspauschale für den Schulbereich angerechnet werden könne. Eigentlich sei es sachgerecht, anstatt Zins und Tilgung kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen beim Schulaufwand in Ansatz zu bringen. Zur Ergänzung seines Vorbringens verweist der Vertreter des öffentlichen Interesses auf ein vom 20. Januar 2006 datierendes Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die in diesem und den Verfahren 2 KO 993/06, 2 KO 991/06, 2 KO 996/06, 2 KO 995/06, 2 KO 998/06, 2 KO 997/06 und 2 KO 992/06 eingereichten Unterlagen sowie die dazugehörigen Gerichtsakten einschließlich der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Dokumente. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kreisumlagebescheid des Beklagten für das Jahr 1996 im Ergebnis zu Recht in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang aufgehoben.

Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Festsetzung der Kreisumlage kann von den Kommunen als Verwaltungsakt angefochten werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 141/97 - ThürVBl. 2002, 232 = GewArch 2002, 325 und Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 B 94.1199 -BayVBl. 1996, 691 m. w. N.). Nachdem über den Widerspruch der Klägerin nicht in angemessener Frist entschieden worden war, konnte die Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhoben werden.

Die Klage ist auch begründet, denn der Kreisumlagebescheid für das Jahr 1996 ist jedenfalls in dem Umfang, soweit er mit der Klage noch angegriffen wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kreisumlagebescheid vom 18. Juli 1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. November 2005 beruht nicht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. § 28 Abs. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz - ThürFAG - (Fassung vom 15. März 1995 GVBl S. 149) in Verbindung mit der jeweiligen Haushaltssatzung des Landkreises ermöglicht die Erhebung der Kreisumlage. Danach legen die Landkreise ihren durch sonstige Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Satz 1). Die Kreisumlage (Umlagesoll und Umlagesatz) ist in der Haushaltssatzung festzusetzen (Satz 2).

Die Rechtmäßigkeit der in dieser Vorschrift geregelten Kreisumlage erfordert, dass die entsprechende Haushaltssatzung für das Jahr 1996 wirksam ist. Das ist nicht der Fall. Die Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 1996 ist zwar formell wirksam erlassen, insbesondere wurde sie wirksam bekannt gemacht (1.). Die Satzung ist jedoch materiell unwirksam (2.).

1. Die Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 1996 ist noch nach Ablauf des Haushaltsjahres ordnungsgemäß erlassen und bekannt gemacht worden.

Zwar war die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 1996 im "Allgemeinen Anzeiger Nordhausen/Sondershausen" vom 17. Juli 1996 fehlerhaft. Dieses Bekanntmachungsorgan entsprach nicht den zwingenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO -, da es sich um kein eigenständiges Druckerzeugnis handelte und auch die Bezugsmöglichkeiten und die Bezugsbedingungen nicht angegeben waren (vgl. dazu grundlegend Thüringer OVG, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 4 N 771/01 -LKV 2003, 237 = ThürVGRspr. 2003, 129). Auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Beklagten im Jahre 1996 und etwaige andere Fehler - im Zusammenhang mit der Eilentscheidung des Landrates - kommt es aber nicht an. Der Beklagte hat seine Haushaltssatzung für das Jahr 1996 im Jahr 2005 rückwirkend neu erlassen und diese auch ordnungsgemäß neu bekannt gemacht. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 1996 im Jahr 2005 steht im Einklang mit der Bekanntmachungsverordnung. Der Beklagte erließ im Jahr 2002 eine den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung entsprechende Hauptsatzung. Das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Auf der Grundlage dieser Hauptsatzung veröffentlichte der Beklagte im Oktober 2005 seine Haushaltssatzung für 1996 - wie seit November 2002 alle Satzungen - in dem "Amtsblatt des Landkreises Nordhausen am Harz", das als eigenständiges Druckwerk erscheint, in dem auch die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angegeben sind.

Der ordnungsgemäßen und damit wirksamen Bekanntgabe der Haushaltssatzung steht nicht entgegen, dass das Amtsblatt des Beklagten nur in einer Auflage von etwa sechzig gedruckten Exemplaren erscheint. Der Beklagte hat hierzu im beim Senat anhängigen Verfahren 2 KO 996/06 unwidersprochen vorgetragen, er habe überschlägig den Bedarf ermittelt und könne auf Anfrage jederzeit eine unbegrenzte Zahl von Exemplaren drucken (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 21. September 2005). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass Adressaten der Bezug des Amtsblattes im Hinblick auf die Auflagenhöhe verwehrt wird. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Publizitätsgebot verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheint, die der Zahl der potenziellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6/06 - NVwZ 2007, 216-219). Diesen Anforderungen genügt die von dem Beklagten praktizierte Vorgehensweise.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stand dem rückwirkenden Erlass der Haushaltssatzung für das Jahr 1996 im Jahr 2005 auch nicht entgegen, dass das Haushaltsjahr 1996 bereits abgelaufen und der Haushaltsplan deshalb nachträglich nicht mehr abänderbar ist.

Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass eine Satzung rückwirkend erlassen werden kann, wenn diese eine ungültige Satzung bzw. eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, ersetzen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 134.68 - DVBl 1970, 835 [zu einer Ortssatzung], vom 28. November 1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2-11 [zu einer Erschließungsbeitragssatzung] und vom 15. April 1983 - 8 C 170/81 - BVerwGE 67, 129-135 [zu einer Beitragssatzung], sowie Beschlüsse vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 - juris und vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3/08 -). Ein derartiger Fall liegt hier vor, da der Beklagte die Haushaltssatzung für das Jahr 1996 im Jahr 2005 neu beschloss, um unter Beachtung des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 141/97 - a. a. O. (betreffend die Kreisumlage für das Jahr 1995) den Aufwand für die Schülerspeisung und die Schülerbeförderung in die Schulumlage einzustellen und diese auch in dem Wissen, dass die Bekanntmachung im Jahr 1996 nicht den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprach, neu veröffentlichte. Damit verfolgte der Beklagte erkennbar die Absicht, eine nichtige Satzung zu ersetzen.

Es gibt darüber hinaus keine haushaltsrechtlichen Vorgaben, denen sich ein Rechtssatz entnehmen ließe, der eine spätere rückwirkende Regelung verbietet, der nur berichtigende Funktion zukommen soll. Insbesondere steht einer solchen rückwirkenden berichtigenden Regelung nicht der ebenso für die Kreiswirtschaft (§ 114 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) geltende in § 55 Abs. 1 ThürKO verankerte "Grundsatz der Jährlichkeit" und der sich daraus ergebende "Grundsatz der zeitlichen Bindung" im Haushaltsrecht entgegen (vgl. auch Duits, Kommunales Abgaben- und Finanzrecht in Thüringen, 1994, S. 57). Der rückwirkende Erlass einer Haushaltssatzung ist nicht ausgeschlossen, wenn das in Rede stehende Haushaltsjahr abgelaufen und zwischenzeitlich sogar der Jahresabschluss erstellt ist. Zwar ist es zutreffend, dass eine Rückabwicklung für bereits abgeschlossene Haushaltsperioden nicht angezeigt ist, weil insoweit Gesichtspunkte der verlässlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 24. Juni 2006 - 2 BvF 1/83 - BVerfGE 72, 330 <423> und vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 - BVerfGE 86, 148 <279>). Aus diesem Grund geben die §§ 114, 55 Abs. 3 und 57 Abs. 2 ThürKO konsequenterweise vor, dass ein Haushaltsplan im Normalfall vor Beginn des Haushaltsjahres zu erlassen und eine Änderung durch eine Nachtragshaushaltssatzung nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zulässig ist (vgl. §§ 114, 60 ThürKO). Damit soll erreicht werden, dass der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahres - außer in den Fällen des (§ 114 i. V. m.) § 61 ThürKO - der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft als Grundlage für die Haushaltswirtschaft zur Verfügung steht. Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, der rückwirkende Erlass einer Haushaltssatzung zur Behebung von zur Nichtigkeit führenden Mängeln sei ausgeschlossen. Entscheidend ist insoweit, dass bei dem rückwirkenden Erlass einer Haushaltssatzung zu Heilungszwecken gar kein Bedarf besteht, den Haushaltsplan nachträglich neu aufzustellen bzw. zu ändern. Etwaige sich aus der Nichtigkeit der früheren Haushaltssatzung ergebende Folgen oder Verpflichtungen lassen sich haushaltsrechtlich auch ohne die nachträgliche Abänderung des Haushaltsplanes darstellen. Hierzu im Einzelnen:

Soweit nachträglich Bekanntmachungsfehler festgestellt werden, die zur formellen Unwirksamkeit der Haushaltssatzung führen, ist das für die interne Geltung des Haushaltsplanes unbeachtlich. Zwar wird der Haushaltsplan entsprechend den Vorgaben des § 55 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO als Teil der Haushaltssatzung festgesetzt. Im Gegensatz zu den übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung, zu denen insbesondere im Fall der Haushaltssatzung eines Landkreises die Umlagegrundlagen der Kreisumlage und der Schulumlage gehören, entfaltet der Haushaltsplan selbst gegenüber Dritten keine Außenwirkung (vgl. § 56 Abs. 3 ThürKO). Vielmehr erfährt der Haushaltsplan, der als Anlage zur Haushaltssatzung geführt wird, ein insoweit abweichendes rechtliches Schicksal, als er nur intern wirkt und die Gemeinde- bzw. Kreisverwaltung verpflichtet, die finanzwirtschaftlichen Vorstellungen des Gemeinderates bzw. hier des Kreistages umzusetzen (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand Juli 2008, Nr. 1 zu § 56 ThürKO; Duits, Kommunales Haushalts- und Kassenrecht in Thüringen, 1994, S. 30). Aus diesem Grund lassen etwaige Bekanntmachungsfehler, die zur formellen Nichtigkeit einer Haushaltssatzung führen, die interne Wirksamkeit des Haushaltsplans, die nur die Beschlussfassung des Kreistages voraussetzt (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, a. a. O.), unberührt. Der Haushaltsplan bleibt auch bei einer - später erkannten - formellen Nichtigkeit der Haushaltssatzung als Grundlage der Haushaltsführung einer Gemeinde bzw. eines Landkreises erhalten. Ein zur formellen Nichtigkeit einer kommunalen Haushaltssatzung führender Bekanntmachungsfehler kann folglich nach Ablauf des Haushaltsjahres durch rückwirkende, ordnungsgemäße Bekanntgabe geheilt werden; er beseitigt nur einen formellen Mangel in der Verlautbarung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn nach Ablauf des Haushaltsjahres Fehler festgestellt werden, die die materielle Wirksamkeit der Festsetzungen in der Haushaltssatzung wie z. B. die Umlagegrundlagen der Kreisumlagen und Schulumlagen selbst betreffen. Derartige Fehler führen nämlich nicht zur Nichtigkeit des nach Maßgabe der §§ 114, 55 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO in der Haushaltssatzung festzustellenden Haushaltsplanes. In entsprechender Anwendung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsgedankens des § 139 BGB führt die Ungültigkeit eines Satzungsteils dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt - Grundsatz der Teilbarkeit - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers -(vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 42/08 - juris unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3/91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59; Thüringer OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 4 EO 866/02 - ThürVBl. 2003, 132-134; Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - 11 N 2442/90 - NVwZ 1994, 513; Wuttig/Hürholz/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht in Praxis und Rechtsprechung, Stand Juni 2008, I 24). Diese Voraussetzungen liegen zumindest bezogen auf den Haushaltsplan vor. Ein Haushaltsplan bleibt auch bei Nichtigkeit anderer Festsetzungen in der Haushaltssatzung sinnvoll, weil es sich um ein eigenständiges als Anlage zur Haushaltssatzung geführtes Regelwerk handelt. Es entspricht in der Regel dem mutmaßlichen Willen des Normgebers, dass dieser den Haushaltsplan auch bei etwaiger Nichtigkeit anderer Festsetzungen erlassen hätte. Der Haushaltsplan ist als Grundlage für die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Kommune unabdingbar. Fehlt ein Haushaltsplan, ist eine Gemeinde bzw. ein Landkreis nach Maßgabe des (§ 114 i. V. m.) § 61 ThürKO nur zur vorläufigen Haushaltsführung befugt und allenfalls im Rahmen der dort aufgestellten Beschränkungen handlungsfähig.

Ebenso wenig zwingt der Umstand, dass in der Haushaltssatzung nach §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 2 ThürFAG die Umlagegrundlagen für die Kreis- und Schulumlage und nach (§ 114 i. V. m.) § 55 Abs. 2 Nr. 4 ThürKO Abgabesätze festzusetzen sind, dazu, den rückwirkenden Erlass zur Heilung einer etwaigen Nichtigkeit für unzulässig zu halten. Auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die diesbezügliche Festsetzung in einer Haushaltssatzung nichtig ist, begründet dies nicht die Notwendigkeit, den Haushaltsplan selbst zu ändern. Der Umstand, dass der Haushaltsplan, auf der Grundlage der - im Nachhinein - nichtigen Umlagegrundlagen bzw. Abgabesätze erstellt und abgewickelt wurde, macht eine nachträgliche Änderung nicht erforderlich. Sollte sich der Finanzbedarf infolge der nachträglich erkannten Nichtigkeit einer derartigen Festsetzung ändern, kann diese Abweichung der tatsächlichen von den geplanten Einnahmen je nach Zeitpunkt, wann die Nichtigkeit festgestellt wird, in haushaltsrechtlich unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden. Wird die Nichtigkeit während des laufenden Haushaltsjahres bekannt, wäre dem bei Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung Rechnung zu tragen (§§ 114, 60 ThürKO). Falls die mögliche Nichtigkeit einer Festsetzung in einer Haushaltssatzung wie hier erst nach Ablauf des Haushaltsjahres erkannt wird, können etwaige sich daraus ergebende Rechte und Verpflichtungen bei Aufstellung des Haushaltsplanes für das Folgejahr durch entsprechende Ansätze eingestellt werden. Es besteht jedenfalls nicht die - tatsächlich unmögliche - Notwendigkeit, nachträglich den Haushaltsplan zu ändern. Der Grundsatz, dass Satzungsmängel durch deren Neuerlass heilbar sind, wird insoweit nicht für Haushaltssatzungen durchbrochen.

2. Die im Jahre 2005 ordnungsgemäß bekannt gemachte Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 1996 ist jedoch materiell unwirksam.

Die Klägerin kann zwar mit ihrer Rüge, der Beklagte finanziere mit der Kreisumlage Aufgaben, für die er gar nicht zuständig sei, nicht durchdringen (2.1.). Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe bei der Wahrnehmung einzelner Aufgaben gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen (2.2.). Soweit die Klägerin jedoch geltend macht, es seien Aufwendungen mit der Kreisumlage finanziert worden, die eigentlich in die Schulumlage einzustellen seien, ist dieser Einwand zutreffend (2.3.). Insoweit überschreitet der Betrag, der nicht in die Kreisumlage, sondern in die Schulumlage einzubeziehen ist, die maßgebliche Fehlergrenze (2.4.).

2.1. In die Berechnung des Kreisumlagesolls wurde kein Aufwand für die Wahrnehmung von Aufgaben einbezogen, für die der Kreis nicht zuständig war.

Finanzbedarf im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG ist lediglich der Finanzbedarf, der bei einer zulässigen Aufgabenwahrnehmung entsteht (vgl. eingehend Senatsurteil vom 20. Juli 1998 - 2 KO 143/97 - ThürVBl. 1999, 40 = ThürVGRspr. 1998, 166). Die von der Klägerin benannten Aufgaben oblagen indessen dem Landkreis.

2.1.1. Soweit die Klägerin rügt, der Zuschuss für das Hallenbad S sei nicht umlagefähig, weil der Beklagte einen Zuschuss für eine gemeindliche Einrichtung zahle, entspricht dies nicht den bereits für das Jahr 1996 maßgebenden Änderungen durch Übernahme in die Kreiszuständigkeit. Das Hallenbad S , das bis 2002 im Eigentum der Gemeinde S und ursprünglich auch in ihrer Trägerschaft stand, wurde zum 1. Januar 1995 in die Trägerschaft der kreiseigenen E___-GmbH überführt. An diese kreiseigene GmbH werden seit 1995 die im Haushaltsplan für das Hallenbad veranschlagten Zuschüsse gezahlt (vgl. Haushaltsplan 1995, S. 393 und Haushaltsplan 1996, S. 339). Der Kreis darf diese Aufgabe gemäß § 11 Abs. 2 ThürSportFG auch wahrnehmen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20. Juli 1998 - 2 KO 143/97 - a. a. O., dem aber zugrunde lag, dass das Hallenbad noch in Trägerschaft der Gemeinde S stand). Für die Übernahme der Trägerschaft ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Eigentümerstellung erforderlich, da eine Aufgabe auch auf einem fremden Grundstück aufgrund eines Besitzrechts wahrgenommen werden kann.

2.1.2. Der Zuschussbedarf für den Rettungsdienst (Haushaltsplan 1996, S. 128) ergibt sich aus der zugrunde liegenden Kreisaufgabe. Der Beklagte ist zwar Mitglied im "Rettungsdienst- Zweckverband Nordhausen" und im "Nordthüringer Zweckverband Rettungsdienst", denen durch Verbandssatzung jeweils u. a. Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz übertragen wurden (vgl. jeweils § 4 der von der Klägerin vorgelegten Verbandssatzungen). Insofern trifft die Auffassung der Klägerin zu, dass der Beklagte in dem Umfang, in dem er die Wahrnehmung von Ausgaben auf die beiden Zweckverbände übertragen hat, gemäß § 20 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - nicht mehr zuständig ist. Der im Haushalt des Beklagten veranschlagte Zuschuss, dient jedoch nicht der Finanzierung derartiger auf die Zweckverbände übertragener Aufgaben. Es handelt sich dabei um einen Zuschuss für die Kreisleitstelle des Beklagten. Diese Aufgabe wurde nicht den beiden vorgenannten Zweckverbänden übertragen, sondern ist beim Beklagten verblieben. Dieser ist gemäß §§ 6, 8 Thüringer Rettungsdienstgesetz - ThürRettG - zur Einrichtung und Unterhaltung dieser Leitstelle auch verpflichtet: Soweit die Klägerin vorträgt, die Kreisleitstelle des Beklagten nehme die Aufgabe auch für andere Kreise wahr, gibt es dafür keinen Anhaltspunkt.

2.1.3. Der Beklagte durfte auch die Kosten für die Fäkalschlammentsorgung in das Kreisumlagesoll einstellen. Den hierfür in Ansatz gebrachten Kosten lag zugrunde, dass der Beklagte im Jahre 1991 einen 5-Jahresvertrag mit einem Dritten zur Beseitigung der Abwässer und Fäkalschlämme abgeschlossen hatte, weil die bis 1991 übliche Abwasserentsorgung von der Wasserbehörde untersagt worden war und entsprechende Abwasserzweckverbände zur Wahrnehmung dieser Aufgabe noch nicht existierten. Bei der Abwasserbeseitigung und -reinigung handelt es sich zwar um eine den Gemeinden obliegende örtliche Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürKO. Da die Gemeinden seinerzeit jedoch noch nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügten, waren sie (noch) nicht zur Erfüllung dieser Aufgabe in der Lage. Der Beklagte handelte, um gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Einwohner des Landkreises zu vermeiden. Damit nahm der Beklagte eine sog. Ergänzungsaufgabe wahr. Dazu war er bei Abschluss des Entsorgungsvertrages unter dem Geltungsregime der noch maßgeblichen Vorläufigen Kommunalordnung - VKO - vom 24. Juli 1992 (GVBl S. 383) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 VKO auch befugt (vgl. ebenso Senatsurteil vom 20. Juli 1998 - 2 KO 143/97 - a. a. O.). Dass der Beklagte seinerzeit eine mehrjährige Vertragsbindung einging, war angesichts des Umstandes, dass die Gemeinden eine Abwasserentsorgungsinfrastruktur erst aufbauen mussten, gerechtfertigt. Aus diesem Grund ist es auch unbeachtlich, dass in dem hier maßgeblichen Jahr 1996 die Übernahme einer Ergänzungsaufgabe nach der seit dem 1. Juli 1994 geltenden Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl S. 501) nicht mehr zulässig gewesen wäre (vgl. ebenso Senatsurteil vom 20. Juli 1998 - 2 KO 143/97 - a. a. O.). Entscheidend ist allein, dass der Beklagte für die Aufgabenwahrnehmung im Zeitpunkt der Übernahme zuständig und auch das Eingehen einer mehrjährigen Verpflichtung davon erfasst war.

2.1.4. Zuschüsse für das Modellvorhaben "Neue Wege der Arbeitsbeschaffung" sind als Arbeitsförderungsmaßnahmen durch die von dem Beklagten wahrzunehmenden Aufgaben der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Sozialhilfeempfänger gemäß §§ 18, 19 BSHG a. F. gerechtfertigt, die dem örtlichen Träger - dem Landkreis -oblagen (§ 96 BSHG a. F.); dazu zählten Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern gemäß § 18a BSHG a. F.

2.2. Der Zuschussbedarf für die Wahrnehmung staatlicher und übertragener Aufgaben (2.2.1.) sowie der Ankauf des Gaswerks (2.2.2.) sind ebenso zu Recht als ungedeckter Finanzbedarf in die Berechnung der Kreisumlage einbezogen worden. Sinngemäß macht die Klägerin im Kern geltend, dass der Beklagte bei der Wahrnehmung dieser ihm obliegenden Aufgaben gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 28 Abs. 1 ThürFAG) verstoßen habe.

Zunächst ist festzuhalten, dass nicht jede Fehleinschätzung des Landkreises hinsichtlich der gebotenen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Rechtmäßigkeit der erhobenen Kreisumlage in Frage stellen kann. Dies würde den Gemeinden eine Kontrollmöglichkeit eröffnen, die dem Zweck der Kreisumlage als Instrument des Finanzausgleichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 8 B 130/96 -Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109) und steuerähnliche Fehlbetragsabdeckungsabgabe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 1537/00 - juris Rn. 21 = NVwZ-RR 2002, 767) zuwiderlaufen würde. Eine solche Kontrollfunktion steht allein der Rechtsaufsicht zu. Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden kommt erst dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Gemeinden durch die Erhebung der Kreisumlage nicht einmal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Mindestausstattung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1/96 - juris Rn. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - 8 N 3392/94 - juris Rn. 66) oder dass der Landkreis auf Kosten der Gemeinden in missbräuchlicher Weise wirtschaftet (vgl. VG Weimar, Urteil vom 22. Juni 2006 - 6 K 1491/02.We -, das den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als bloßen "Programmsatz" bezeichnet und auch Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1991 - 4 B 91.190 - juris Rn. 219 -). Davon kann keine Rede sein.

2.2.1. Die Klägerin meint, der Beklagte habe in die Berechnung der Kreisumlage in rechtswidriger Weise für die Wahrnehmung staatlicher und übertragener Aufgaben mindestens ein erhebliches Defizit einbezogen, das sich wie folgt darstellt:

 HaushaltsstelleBezeichnungZuschussbedarf
1.5010Gesundheitsamt1.543.100,00 DM
1.1140Ausländerbehörde101.200,00 DM
1.1180Gewerbeamt152.100,00 DM
1.1200Amt für Umweltschutz1.050.600,00 DM
1.1300Brandschutz210.200,00 DM
1.6130Bauordnungsamt 546.000,00 DM (nach Plan tats. Überschuss)
1.7206Tierkörperbeseitigung70.000,00 DM
 Gesamt-Zuschussbedarf:3.673.200,00 DM

Diesem Zuschussbedarf stehe als Einnahme nur die Auftragskostenpauschale gemäß § 23 ThürFAG in Höhe von 232.000,00 DM gegenüber. Der Beklagte dürfe das Defizit nicht in die Kreisumlage einstellen und müsse bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben mit der ihm zugewiesenen Auftragskostenpauschale auskommen. Letzteres trifft so jedoch nicht zu. Die Auftragskostenpauschale soll die Kosten abdecken, die den Kommunen (in ihrer Gesamtheit) durch die Erfüllung einer staatlichen oder übertragenen Aufgabe durchschnittlich entstehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - juris Rn. 151). Darin waren 1996 aber keine Personalkosten enthalten. Soweit die Landkreise 1996 als staatliche untere Landesbehörden Aufgaben wahrnahmen, waren die hierfür eingesetzten Bediensteten beim Land angestellt und wurden auch aus dem Landeshaushalt finanziert. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass im Haushaltsplan 1996 Personalkosten für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben veranschlagt waren. Dies verdeutlicht beispielsweise die Haushaltsstelle 1.7206 (Tierkörperbeseitigung, HHPl S. 327). Hier wurde 1996 eine staatliche Aufgabe wahrgenommen. Es wurden keine Personalkosten, sondern nur sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand veranschlagt. Die Personalkosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, die den überwiegenden Teil des im Haushaltsplan ausgewiesenen Zuschussbedarfs ausmachen, waren 1996 aber nicht in der Auftragskostenpauschale enthalten, sondern wurden lediglich nach Maßgabe des § 2 ThürFAG im Wesentlichen durch die allgemeinen Schlüsselzuweisungen abgedeckt. Deshalb ist der in den einzelnen Haushaltsstellen ausgewiesene Zuschussbedarf auch nicht identisch mit dem in die Kreisumlage eingestellten ungedeckten Finanzbedarf; die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben vorhandenen Einnahmen wurden wegen des Gesamtdeckungsprinzips an anderer Stelle im Einzelplan 9 des Verwaltungshaushalts ausgewiesen.

2.2.2. Der Ansatz von 300.000,00 DM im Haushalt für den Ankauf des Grundstücks des ehemaligen Gaswerks von der T__AG und die damit im Zusammenhang stehende Übernahme eines Altlastenrisikos sind ebenso nicht zu beanstanden. In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beklagte dieses Gelände ankaufte, um dort den Parkplatz für die Kreismusikschule zu errichten. Die Musikerziehung und -förderung sind freiwillige, überörtliche Selbstverwaltungsaufgaben des Beklagten, was nicht in Frage steht. Soweit die Klägerin meint, zur Übernahme des Altlastenrisikos durch den Beklagten habe keine Veranlassung bestanden, beansprucht sie eine Einschätzungsprärogative zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die ihr - wie ausgeführt - nicht zusteht. Zur Übernahme der Pflicht zur Altlastensanierung hat sich der Beklagte im Gesamtkontext des seinerzeit zwischen der T__AG und ihm geschlossenen Kaufvertrages und der im Vorfeld geführten Vertragsverhandlungen entschieden. Es steht weder der Klägerin noch dem Gericht zu, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kreisumlage, die Gründe, warum es zu dieser Übernahme der Pflicht zur Altlastensanierung kam, zu hinterfragen. Allenfalls in Ausübung der erforderlichen Kontrollfunktion obliegt es der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, Schaden vom Kreis abzuwenden.

2.3. Zu Unrecht werden jedoch Aufwendungen mit der Kreisumlage finanziert, die über die Schulumlage abzuwickeln sind.

Wird die Schulumlage zu niedrig festgesetzt, führt dies aufgrund der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürFAG zu einer überhöhten Kreisumlage. Nach der vorgenannten Bestimmung legt der Landkreis, wenn kreisangehörige Gemeinden Schulträger von Grund- oder Regelschulen sind, 80 % seines ungedeckten Finanzbedarfs, der ihm für in seiner Trägerschaft stehende Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die Nicht-Schulträgergemeinden um. Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage ein. Die Vorschrift greift hier ein, weil die Klägerin Trägerin der Grund- und Regelschulen in ihrem Stadtgebiet ist. Träger aller übrigen Grund- und Hauptschulen im Landkreis ist der Beklagte.

2.3.1. Soweit die Kosten für die Schülerspeisung und die Schülerbeförderung betroffen sind, hat der Beklagte dem durch Erlass des Änderungsbescheides vom 1. November 2005 Rechnung getragen. Dieser Aufwand ist nicht mehr im Streit, denn die Beteiligten haben insoweit schon während des erstinstanzlichen Verfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

2.3.2. Der Aufwand für Zinsen und Tilgung von Krediten zur Finanzierung der Investitionen an Grund- und Regelschulen hat in die Berechnung der Schulumlage einzugehen. Es handelt sich insoweit um ungedeckten Finanzbedarf im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürFAG.

Zunächst ist hervorzuheben: Der in den Vermögenshaushalt eingestellte Investitionsaufwand für Grund- und Regelschulen wird kein gedeckter Finanzbedarf dadurch, dass diesem neben der Investitionspauschale die Kredite als Einnahme im laufenden Haushalt gegenüber stehen. Ausgehend vom Wortlaut ist der Begriff des "ungedeckten Finanzbedarfs" so auszulegen, dass damit die Differenz zwischen veranschlagten Ausgaben und "echten" Einnahmen zu verstehen ist. Soweit der Landkreis Einnahmen wie z. B. Steuern, Gebühren, Zuschüsse etc. erzielt, stehen diese Summen zur Gesamtdeckung der Ausgaben und damit des Finanzbedarfs zur Verfügung. Die Differenz ist durch Aufnahme von Krediten bzw. durch die Kreis- bzw. Schulumlage abzudecken. Dabei ist haushaltsrechtlich zu beachten, dass Kredite gemäß § 63 Abs. 1 ThürKO nur für Investitionen im Vermögenshaushalt aufgenommen werden dürfen (wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder zweckmäßig ist, vgl. § 54 Abs. 3 ThürKO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Kredit zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts nicht zulässig ist (vgl. auch Duits, Kommunales Abgaben- und Finanzrecht in Thüringen, S. 126). Sofern eine Investition im Vermögenshaushalt nicht durch dortige Einnahmen und auch nicht durch Kredite finanziert wird, kommt nur noch eine Finanzierung durch eine Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt in Betracht. Wie hoch diese Zuführung sein kann, hängt wiederum auch von der Höhe der Kreis- bzw. Schulumlage ab. Demgegenüber verringert ein Kredit für eine Investition, der in dem betreffenden Jahr als Einnahme zur Verfügung steht, die Summe, die vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt zu zahlen ist und damit auch die Kreis- und Schulumlage. Gleichzeitig entsteht aber für die Folgejahre die Verpflichtung zur Zinszahlung (= Ausgabe im Verwaltungshaushalt) und Tilgung (= Ausgabe im Vermögenshaushalt), was wiederum durch den Verwaltungshaushalt erwirtschaftet werden muss. Insofern wird also der "ungedeckte Finanzbedarf" in einem Haushaltsjahr durch die Kreditaufnahme auf die Folgejahre verteilt (so auch Duits, Kommunales Abgaben- und Finanzrecht in Thüringen, S. 21). Dies verdeutlicht, dass die haushaltsrechtliche Vorgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 5 ThürGemHVO, einen Kredit in dem Haushaltsjahr, in dem er aufgenommen wird, als Einnahme im Vermögenshaushalt zu verbuchen, es nicht rechtfertigt, die für die Folgejahre entstehenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs außer acht zu lassen.

Die Konkretisierung des (ungedeckten) Finanzbedarfs für Grund- und Regelschulen ergibt sich aus dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz - ThürSchFG -. Das Schulfinanzierungsgesetz regelt für die Träger der staatlichen Schulen, wie die Erfüllung dieser Aufgabe finanziert wird. Es beschreibt, welche Kosten für die Unterhaltung von Schulen anfallen können. Des Weiteren regelt das Gesetz, welche Kosten die kommunalen Schulträger selbst zu tragen haben und welche Kosten vom Land getragen werden. Die inhaltliche Verknüpfung zeigt sich in § 18 ThürFAG, der den Schullastenausgleich für die sächlichen Schulkosten zum Gegenstand hat und ausdrücklich auf das Schulfinanzierungsgesetz Bezug nimmt. Deshalb bietet es den Rahmen dafür, was zur Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs im Sinne des § 31 ThürFAG eingestellt werden kann. Das kann nur der Schulaufwand sein, für den der Landkreis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchFG auch die Kosten zu tragen hat. Dazu zählen von vornherein nicht die Personalkosten der Lehrer, die gemäß § 2 ThürSchFG das Land trägt.

Für die Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfs im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG nach dem Schulaufwand im Sinne des § 3 ThürSchFG spricht zusätzlich, dass der Schulaufwand vor Einführung der Schulumlage - neben Finanzhilfen des Landes - mit der Kreisumlage finanziert wurde. Diesen Zusammenhang verdeutlichen auch § 8 Abs. 2 ThürSchFG in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung und die Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. LT-Drs. 1/1038, S. 8), in dem die Kreisumlage ausdrücklich als Finanzierungsinstrument für den Schulaufwand erwähnt wird. Da die Einführung der Schulumlage bezweckte, den vorher mit der Kreisumlage finanzierten Aufwand für Grund- und Regelschulen nunmehr zu 80 % auf die Nichtschulträgergemeinden umzulegen, liegt es auf der Hand, dass damit der Schulaufwand im Sinne des § 3 ThürSchFG gemeint ist.

Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Verweis in § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG auf § 3 Abs. 2 ThürSchFG (i. V. m. § 4 ThürSchFG) erst seit dem 1. Januar 2008 ausdrücklich im Thüringer Finanzausgleichsgesetz enthalten ist (vgl. Gesetz vom 20. Dezember 2007, GVBl 259) und ein solcher Verweis in der im Jahre 1996 maßgeblichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG fehlte. Bei der nunmehr ausdrücklichen Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 ThürSchFG handelt es sich nicht um eine Neuregelung, sondern nur um eine Klarstellung, die die systematische Verknüpfung zwischen Thüringer Finanzausgleichsgesetz und Thüringer Schulfinanzierungsgesetz unterstreicht. Dies ist zwar nicht der Begründung zu § 31 ThürFAG-2008 (LT-Drs. 4/3160, S. 53) zu entnehmen; lässt sich aber daraus folgern, dass die Begründung in der LT-Drs. 4/3160 zur Neufassung des § 31 ThürFAG ab 2008 mit der ursprünglichen Begründung zu § 31 ThürFAG-1995 (LT-Drs. 2/90, S. 23) identisch ist.

Zins und Tilgungen für Investitionen an Grund- und Regelschulen lassen sich auch ungeachtet dessen, dass diese in der Aufzählung von Regelbeispielen in § 3 Abs. 2 ThürSchFG nicht ausdrücklich erwähnt werden, als Sach- und damit Schulaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürSchFG einordnen. Nach der vorgenannten Bestimmung gehören zum Sachaufwand die Aufwendungen für die Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage. Zur Frage, ob diese Aufwendungen durch Eigenmittel oder Kredite finanziert werden, kann diese Bestimmung folgerichtig keine Aussage treffen. § 3 Abs. 1 S. 1 ThürSchFG belässt es bei der Regelung, dass der übrige Aufwand vom Schulträger (vgl. § 13 Abs. 2 ThürSchulG) zu tragen ist. Der Schulträger hat mithin die zur Bereitstellung, Einrichtung, Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung erforderlichen Investitionen zu tätigen. Diese Investitionen müssen in dem Umfang, in dem nicht andere Einnahmen zur Verfügung stehen, durch Kredite finanziert werden. Aus den bereits genannten Gründen führt die Aufnahme eines Kredits nur dazu, dass die Finanzierung einer Investition auf die Folgejahre verteilt wird. Es ändert aber nichts daran, dass es sich um Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürSchFG handelt.

Dafür, dass auch Zinsen und Tilgung in den zur Berechnung der Schulumlage zu ermittelnden "ungedeckten Finanzbedarf für Grund- und Regelschulen" in die Berechnung einzubeziehen sind, spricht, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abhebt, auch die Entstehungsgeschichte des § 31 ThürFAG. Mit dieser Bestimmung wurde durch Art. 1 des "Thüringer Gesetzes zur Regelung des kommunalen Finanzausgleichs und zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes" vom 15. Mai 1995 (GVBl S. 149) ab 1. Januar 1995 erstmalig neben der Kreisumlage die Schulumlage eingeführt. Zum Sinn und Zweck der Schulumlage wurde in der Begründung zu § 31 ThürFAG folgendes ausgeführt:

"Da der Landkreis im Rahmen der Kreisumlage seinen ungedeckten Finanzbedarf und damit auch die Sach- und Investitionsaufwendungen für die von ihm unterhaltenen Grund- und Regelschulen umlegt ..., führt dies bei den Gemeinden, denen selbst die Schulträgerschaft für Grund- und Regelschulen obliegt ..., zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung. Sie tragen die ungedeckten Ausgaben für ihre eigenen Schulen ... und müssen darüber hinaus mit der von ihnen zu entrichtenden Kreisumlage zur Finanzierung der Grund- und Regelschulen beitragen, die der Landkreis den übrigen Gemeinden vorhält."(LT-Drs. 2/90, S. 23) Ausdrücklich erwähnt werden zugleich die Investitionsaufwendungen. Damit wird Bezug genommen auf die üblicherweise bestehende Konstellation, dass der Schulträger Eigentümer der Schulanlage ist und selbst die Investitionen für die Errichtung und den Erhalt finanzieren muss. Eine Sicht, dass der Landesgesetzgeber etwa davon ausging, diese Investitionen würden vollständig ohne Kreditaufnahme finanziert, wäre lebensfremd.

Für eine Berücksichtigung von Zinsen und Tilgung streiten auch der Sinn und Zweck der Schulumlage. Aus der Begründung zu § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürFAG ergibt sich, dass eine Doppelbelastung der Gemeinden, die eigene Schulen unterhalten, jedenfalls zu einem überwiegenden Teil vermieden werden soll. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass der Aufwand, der auch bei den Gemeinden/Städten, die Träger eigener Schulen sind, anfällt, in die Schulumlage einberechnet werden soll. Eine Stadt wie die Klägerin, die eigene Schulen unterhält, muss ebenfalls Zinsen und Tilgung für Kredite zahlen, mit denen sie Investitionen an ihren Schulanlagen finanziert.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Berücksichtigung von Zins und Tilgungen nicht entgegen, dass es wegen des Gesamtdeckungsprinzips des § 22 GemHVO nicht möglich sei, den genauen Anteil der Zins- und Tilgungsraten, der auf die Grund- und Regelschulen entfällt, zu ermitteln.

Diese Zuordnungsfrage hat sich nach Einführung des Gesamtdeckungsprinzips im Vermögenshaushalt im Jahre 1974 in vergleichbarer Weise im Erschließungsbeitragsrecht gestellt. Für die Berechnung der Erschließungsbeiträge ist es dort erforderlich, den Finanzierungsaufwand für ein bestimmtes Projekt zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung Darlehenszinsen zur Finanzierung von Erschließungsmaßnahmen als beitragsfähigen Erschließungsaufwand einstuft, hat im Hinblick auf die Einführung des Gesamtdeckungsprinzips zu seiner Rechtsprechung im Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4/89 - (BVerwGE 85, 306-314) seinerzeit folgendes ausgeführt:

"An ihr ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes festzuhalten, dass nach Änderung des Gemeindehaushaltsrechts (hier: in Rheinland-Pfalz), durch die an die Stelle des ... Einzeldeckungsprinzips mit Wirkung vom 1. Januar das Gesamtdeckungsprinzip ... getreten ist, die investiven Vorhaben nicht mehr einzeln, sondern insgesamt über gemeinsame Deckungsmittel zu finanzieren sind, so dass dem Haushalt nicht mehr entnommen werden kann, welcher Teil der Kreditaufnahme einer bestimmten Erschließungsmaßnahme zuzurechnen ist. Das schließt eine gleichsam pfenniggenaue Zuordnung eines bestimmten Darlehens zu einer bestimmten Erschließungsmaßnahme, ..., aus. Das ist indes unschädlich. Der erkennende Senat vermag den einschlägigen Bestimmungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG ein Prinzip pfenniggenauer Zuordnung nicht zu entnehmen. Es gibt - ...- zahlreiche Konstellationen, in denen eine pfenniggenaue Zuordnung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertige, die Gemeinde könne den ihr entstandenen Aufwand überhaupt nicht geltend machen. ... Für derartige ...(Ausnahme-)Fälle muss anerkannt werden, dass das dem Abgabenrecht in besonderer Weise eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität der bestehenden Forderung nach einer pfenniggenauen Kostenzuordnung eine Grenze setzt und die Gemeinden, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenzuordnung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne vertretbaren Verwaltungsaufwand möglich wäre, berechtigt wäre, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu ermitteln.

In Fällen der vorliegenden Art führt diese Erkenntnis zu der Annahme, eine den Anforderungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG genügende Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsanlage könne etwa dadurch erreicht werden, dass an den durch diese Maßnahme ausgelösten Kreditbedarf angeknüpft und dieser unter Rückgriff auf die Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt wird, wobei sich die Fremdfinanzierungsquote ihrerseits aus dem Verhältnis errechnet, in dem die Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen zu den Gesamteinnahmen aus Krediten stehen. Sind nämlich alle Investitionen einer Gemeinde in einem Haushaltsjahr zu einem bestimmten Prozentsatz fremdfinanziert, rechtfertigt dies mit einem hinreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit die Auffassung, auch die Aufwendungen für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme seien in diesem Umfang fremdfinanziert, und zwar zu einem Zinssatz, der sich aus den durchschnittlichen Konditionen aller in diesem Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite ergibt. Korrigierend sind allerdings etwaige zweckgerichtete Zuschüsse und Vorausleistungen zu berücksichtigen, soweit sie in diesem Jahr für diese Erschließungsmaßnahme erbracht worden sind; sie verringern den Kreditbedarf für diese Maßnahme in dem betreffenden Jahr."

Das Gesamtdeckungsprinzip sperrt nicht, den Anteil des insgesamt in einem Haushaltsjahr zu zahlenden Zins- und Tilgungsbetrages erfahrungsgesichert zu ermitteln, der auf die Investitionen für Grund- und Regelschulen entfällt. Die Vergleichbarkeit der Problematik rechtfertigt es, bei der Berechnung der Schulumlage auf eine Fremdfinanzierungsquote zurückzugreifen (vgl. für die vergleichbare "Mehrbelastung" bei Aufgaben des Kreisjugendamtes OVG NordrheinWestfalen, Urteil vom 20. November 2001 - 15 A 2905/97 - NWVBl. 2002, 222-226).

Zur Berechnung des Anteils der Zins- und Tilgungszahlungen, die auf die Grund- und Regelschulen entfallen, geht der Senat von folgenden Überlegungen aus:

§ 31 ThürFAG und ebenso § 3 ThürSchFG enthalten keine Vorgaben, wie der in die Schulumlage einzubeziehende anteilige Betrag zu ermitteln ist. Aus diesem Grund ist dem Satzungsgeber bei der Ermittlung dieses Betrages ein Gestaltungsspielraum eröffnet, der nur insoweit einer gerichtlichen Prüfung unterliegt, als höherrangiges Recht wie insbesondere die Voraussetzungen des § 31 ThürFAG i. V. m. § 3 ThürSchFG selbst und die weiteren Bestimmungen des Haushaltsrechts eingehalten sind. Aufgrund dieses im Rahmen gesetzlicher Vorgaben bestehenden Gestaltungsspielraums ist es dem Senat verwehrt, dem Beklagten bindende Vorgaben für die Berechnung der Schulumlage zu machen, soweit es um die Einstellung von Investitionsaufwand geht. Da der Beklagte bei der Berechnung der Schulumlage jedoch aus den o. g. Gründen rechtswidrig keine Zinsen und Tilgungsbeträge für Grund- und Regelschulen kalkulatorisch angesetzt hat, besteht die Notwendigkeit zu berechnen, welcher Betrag mindestens für die Schulumlage einzubeziehen ist. Dieser Ansatz legt fest, welche Summe von Aufwendungen jedenfalls in die Aufwandsgrößen zur Schulumlage einzugehen hat.

Der Berechnung werden die in dem Haushaltsplan des Beklagten für das Jahr 1996 festgesetzten Beträge - mit Ausnahme der Kreis- und Schulumlage - zugrunde gelegt. Insoweit ist das aus der Finanzhoheit des Beklagten resultierende Gestaltungsrecht zu respektieren. Innerhalb dieses Rahmens ist zu berücksichtigen, dass wegen des Gesamtdeckungsprinzips ein Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach Genauigkeit und nach Vereinfachung aus Praktikabilitätsgründen besteht. Insoweit erscheinen nur Berechnungsmethoden vertretbar, die beidem hinreichend Rechnung tragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass von den Gemeinden bei der Ermittlung der beitragsfähigen Kosten das an Genauigkeit abverlangt werden könne, was ihnen unter Vermeidung von unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Aufwand möglich sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3/99 - BVerwGE 110, 344-355). Nur in dem Umfang, in dem es wegen des Gesamtdeckungsprinzips unmöglich sei, dem Haushalt zu entnehmen, welcher Teil der Kreditaufnahme einer bestimmten Maßnahme zuzurechnen ist, sei den Gemeinden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ausnahmsweise das Recht eingeräumt, die Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsanlage mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu ermitteln, wenn insoweit eine rechnerisch genaue Kostenzuordnung nicht oder allenfalls nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre. Eine Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite könne dadurch erreicht werden, dass an den durch diese Maßnahme ausgelösten Kreditbedarf angeknüpft und dieser unter Rückgriff auf eine Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt werde. Dabei errechne sich die Fremdfinanzierungsquote aus dem Verhältnis, in dem die Gesamtausgaben für Investitionen zu den Gesamteinnahmen aus Krediten stünden. Im Übrigen sei es mit dem Gebot einer möglichst wirklichkeitsechten Kostenermittlung unvereinbar, stets nur auf die Fremdfinanzierungsquote und den durchschnittlichen Zinssatz des aktuellen Haushaltsjahres abzustellen. Es sei erforderlich, beim Zinssatz und bei der Tilgungsrate auf die durchschnittlichen Konditionen aller in dem Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite zurückzugreifen. Dem Beklagten bleibt unbenommen, die Berechnung des in die Schulumlage einzubeziehenden Anteils an Zins und Tilgung entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zum Erschließungsbeitragsrecht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Konditionen aller in dem Haushaltsjahr aufgenommenen Darlehen zu ermitteln (vgl. zu Berechnungsbeispielen, Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band 2, Stand März 2008, § 8 KAG Rn. 346 ff. und auch Klausing, Beitragsfähiger Erschließungsaufwand: Fremdfinanzierungskosten, DVBl. 2001, S. 516-521).

Der Senat hält es jedoch auch für vertretbar, den der Schulumlage zuzuordnenden Anteil an den im Haushalt veranschlagten Zins- und Tilgungsbeträgen nur aufgrund einer durchschnittlichen Fremdfinanzierungsquote ohne die durchschnittlichen Konditionen aller in dem Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite zu berechnen. Diese vereinfachende Betrachtungsweise ist deshalb gerechtfertigt, weil die Berechnung der Kreis- und Schulumlage für jedes Haushaltsjahr auf unbestimmte Zeit erforderlich ist und jährlich fortgeschrieben werden muss. Nach Auffassung des Senats führt die Berücksichtigung der durchschnittlichen Konditionen aller in einem Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite zu unvertretbarem Aufwand bei der Berechnung der Schulumlage, da für jedes Jahr erneut zu klären wäre, welche Kredite zu welchen Konditionen bedient oder umgeschuldet werden bzw. schon getilgt sind. Beim Fremdfinanzierungsaufwand für eine Erschließungsanlage wird der zu ermittelnde Kreditaufwand und der daraus resultierende Schuldendienst auf einen überschaubaren Zeitraum an Jahren begrenzt sein, sodass eine noch wirklichkeitsnähere Betrachtungsweise dort angezeigt ist.

Der Anteil der Grund- und Regelschulen an den jährlichen Beträgen für Zins- und Tilgungsleistungen 1996 ergibt sich aus folgendem Modell: Der Anteil ist durch Bildung einer Quote aus dem Verhältnis des Kreditbedarfs der Grund- und Regelschulen und zum Gesamtkreditbedarf zu ermitteln, da der auf die Grund- und Regelschulen entfallende Anteil an den Zins- und Tilgungsbeträgen wegen des Gesamtdeckungsprinzips nicht genau feststellbar ist. Dafür ist nicht nur auf den Kreditbedarf des aktuellen Haushaltsjahres abzustellen, sondern eine durchschnittliche Kreditbedarfsquote unter Berücksichtigung der in den vergangenen Jahren aufgenommenen Kredite zu ermitteln. Diese Durchschnittsbildung trägt dem Umstand Rechnung, dass in einem Haushaltsjahr, in dem keine Kredite aufgenommen werden, keine aktuelle Kreditbedarfsquote ableitbar ist, aber trotzdem die in den Vorjahren aufgenommenen Kredite bedient werden müssen. Auch berücksichtigt diese Berechnungsmethode, dass das Investitionsvolumen und die damit verbundene Kreditaufnahme von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr unterschiedlich hoch sein können.

Für den Durchschnitt des Kreditbedarfs für die Grund- und Regelschulen sowie für den Gesamthaushalt werden die Beträge der vorangegangenen Haushaltsjahre und das aktuelle Haushaltsjahr kumuliert. Aus den beiden Gesamtbeträgen ist dann die maßgebliche Quote zu bilden. Als Zeitraum kommen hier in etwa zwanzig Jahre in Betracht, da Kredite für Investitionen der öffentlichen Hand üblicherweise längerfristig aufgenommen werden. Für das hier in Rede stehende Haushaltsjahr 1996 kann demzufolge auf die durchschnittliche Kreditbedarfsquote aus den verfügbaren Jahren 1991 - 1996 zurückgegriffen werden; denn nach der staatlichen Einheit begann erst 1991 die heutige Finanzierung von Schulanlagen.

Dabei gibt es keine Veranlassung, die in den Jahren vor Einführung der Schulumlage zum 1. Januar 1995 aufgenommenen Kredite bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Thüringer Landesgesetzgeber nur "zukünftige", also nach Einführung der Schulumlage getätigte Investitionen einbeziehen wollte, wie der Beklagte meint. Dafür gibt es in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. Gegen die Herausrechnung der vor 1995 aufgenommenen Kredite spricht auch, dass durch die Einführung der Schulumlage nur der vorher mit der Kreisumlage von allen kreisangehörigen Gemeinden und Städten finanzierte Schulaufwand zu 80 % aus der Kreisumlage herausgenommen wurde. Es wurde also keine neue Umlage geschaffen, mit der nunmehr ein Aufwand, der vorher gar nicht umgelegt werden durfte, umlagefähig wurde. Vielmehr wurde nur eine Umverteilung der Belastung vorgenommen, die darauf abzielte, die finanzielle Doppelbelastung der Schulträgergemeinden abzumildern. Eine Herausrechnung der vor 1995 aufgenommenen Kredite würde dieser Zielsetzung des Landesgesetzgebers zuwiderlaufen, weil dann der angestrebte Entlastungseffekt für die Schulträgergemeinden wegen der langen Laufzeiten der Kredite erst Jahre später eintreten würde. Des Weiteren spricht der Grundsatz der Kassenwirksamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 GemHVO) gegen die Herausrechnung der vor 1995 aufgenommenen Kredite. Danach sind Zins- und Tilgungsleistungen dann als Ausgabe zu veranschlagen, wenn sie gezahlt werden müssen.

Es fehlt auch der Anlass, die Kreditaufnahme für kostenrechnende Einrichtungen zu ermitteln und den Kreditbedarf insoweit zu mindern. Dieser Betrag ist wegen des Gesamtdeckungsprinzips ebenfalls nicht genau ermittelbar, sodass deren Abzug nur zu einer weiteren Ungenauigkeit führen würde. Die kostenrechnenden Einrichtungen - hier die Abfalldeponie des Beklagten - sind so in den Haushaltsplan eingebunden, dass etwaige Über- oder Unterdeckungen sich im aktuellen Haushaltsjahr positiv oder negativ auf die Höhe der Kreisumlage auswirken, was sich aber im Laufe der Jahre ausgleichen dürfte. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Zins- und Tilgungsleistungen für kostenrechnende Einrichtungen über kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation erwirtschaftet werden. Dieser mit den tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen nicht deckungsgleiche Betrag der kalkulatorischen Abschreibungen fließt dem Einzelplan 9 des Verwaltungshaushalts als allgemeine Einnahme zu und steht für den Schuldendienst zur Verfügung, ohne dass eine gesonderte Zuordnung zu einem Kredit erfolgt oder genau festgestellt wird, ob die kalkulatorischen Abschreibungen mit dem erforderlichen Betrag deckungsgleich sind. Eventuelle erhebliche Abweichungen wären mittels einer Anpassung der Gebührenkalkulation nach Maßgabe des § 12 ThürKAG in den Folgejahren auszugleichen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist zudem von den aktuellen Haushaltsansätzen und nicht von dem erst zwei Jahre später vorliegenden Haushalts-Ist auszugehen, da die Berechnung gerade der Ermittlung des Haushaltsansatzes für die Kreis- bzw. Schulumlage dient. Bei Aufstellung des Haushaltsplanes liegen die tatsächlichen Ergebnisse für das betreffende Haushaltsjahr zudem noch nicht vor. Auch wäre es untunlich, die bei Aufstellung eines Haushaltsplanes vorliegenden tatsächlichen Zahlen für ein zwei Jahre zurückliegendes Haushaltsjahr zugrunde zu legen. Diese Beträge orientieren sich nicht an der Funktion der Schul- und Kreisumlage, den ungedeckten Finanzbedarf abzudecken und zusammen mit eventuell aufzunehmenden Krediten die Ausgeglichenheit des Haushaltes im Sinne der §§ 114, 53 Abs. 3 ThürKO herbeizuführen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung für das Haushaltsjahr 1996:

2.3.2.1. Berechnung des Kreditbedarfs für die Haushaltsjahre 1996-1991

2.3.2.1.1. 1996

2.3.2.1.1.1. Ermittlung des Finanzbedarfs der Grund- und Regelschulen

 Ausgaben für Grund- und Regelschulen 1.323.600,00 DM (EP 2)
abzgl. zweckgebundene Einnahmen keine
Finanzbedarf Grund- und Regelschulen 1996 = 1.323.600,00 DM

Soweit der Beklagte die Schulinvestitionspauschale von 1.750.000,00 DM als Einnahme in Ansatz bringt, ist diese nicht in Abzug zu bringen. Die Schulinvestitionspauschale war im Haushaltsplan 1996 zur Sanierung des Gymnasiums "W " vorgesehen und kam den Grund- und Regelschulen demzufolge nicht zugute. Diese haushaltsgesetzgeberische Entscheidung des Beklagten hat der Senat zu akzeptieren. Deshalb kann es bezogen auf das Jahr 1996 dahinstehen, ob dann, wenn die Schulinvestitionspauschale wie in Folgejahren als allgemeine Einnahme des Einzelplanes 2 im Vermögenshaushalt veranschlagt wird, eine Aufteilung nach Schülerzahlen sachgerecht ist. Dieser Weg erscheint praktikabel, weil die Schulinvestitionspauschale auch nach Schülerzahlen berechnet wird.

2.3.2.1.1.2. Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote

 Gesamtausgaben Vermögenshaushalt 39.730.100,00 DM
abzgl. zweckgebundene/zuzuordnende Einn. 22.677.900,00 DM
Finanzbedarf = 17.052.200,00 DM
abzgl. Investitionspauschale 4.567.200,00 DM
abzgl. Grundstückserlöse 5.485.000,00 DM
Kreditbedarf (vgl. HHPl S. 483) = 7.000.000,00 DM

2.3.2.1.1.3. Fremdfinanzierungsquote

Sie ergibt sich als prozentualer Anteil aus 7.000.000,00 DM (Kreditbedarf) zu 17.052.200,00 DM (Finanzbedarf) und beträgt 41,05 % (Fremdfinanzierungsquote).

2.3.2.1.1.4. Ermittlung des Kreditbedarfs

Er errechnet sich aus 1.323.600,00 DM (Finanzbedarf der Grund- und Regelschulen) multipliziert mit dem Prozentsatz 41,05 % (Fremdfinanzierungsquote) und ergibt 543.338,00 DM (= Kreditbedarf für Grund- und Regelschulen 1996).

2.3.2.1.2. 1995

2.3.2.1.2.1. Ermittlung des Finanzbedarfs der Grund- und Regelschulen

 Ausgaben für Grund- und Regelschulen: 5.929.700,00 DM (EP 2)
abzgl. zweckgebundene Einnahmen hier: 1.603.800,00 DM
Finanzbedarf 1995 =4.325.900,00 DM

Die Schulinvestitionspauschale von 1.000.000,00 DM ist nicht anteilig als Einnahme in Abzug zu bringen, da diese im Haushaltsplan 1995 zur Sanierung des Gymnasiums "W " vorgesehen war und den Grund- und Regelschulen nicht zugute kam.

2.3.2.1.2.2. Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote

 Gesamtausgaben Vermögenshaushalt34.765.400,00 DM
abzgl. zweckgeb./zuzuordnende Einn. 11.260.900,00 DM
Finanzbedarf = 23.504.500,00 DM
abzgl. Investitionspauschale2.065.500,00 DM
abzgl. Grundstückserlöse6.439.000,00 DM
Kreditbedarf (vgl. HHPl S. 563) =15.000.000,00 DM

2.3.2.1.2.3. Fremdfinanzierungsquote

Sie ergibt sich als prozentualer Anteil aus 15.000.000,00 DM (Kreditbedarf) zu 23.504.500,00 DM (Finanzbedarf) und beträgt 63,82 % (Fremdfinanzierungsquote).

2.3.2.1.2.4. Ermittlung des Kreditbedarfs

Er errechnet sich aus 4.325.900,00 DM (Finanzbedarf der Grund- und Regelschulen) multipliziert mit dem Prozentsatz 63,82 % (Fremdfinanzierungsquote) und ergibt 2.760.789,30 DM (= Kreditbedarf für Grund- und Regelschulen 1995).

2.3.2.1.3. 1994

2.3.2.1.3.1. Ermittlung des Finanzbedarfs der Grund- und Regelschulen:

 Ausgaben für Grund- und Regelschulen 2.740.000,00 DM (EP 2)
abzgl. zweckgebundene Einnahmen hier keine
Finanzbedarf = 2.740.000,00 DM

Bis einschließlich 1994 gab es noch keine Schulinvestitionspauschale.

2.3.2.1.3.2. Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote

 Gesamtausgaben Vermögenshaushalt 40.268.900,00 DM
abzgl. zweckgeb./zuzuordnende Einn. 3.284.900,00 DM
Finanzbedarf= 36.984.000,00 DM
abzgl. Investitionspauschale 2.079.200,00 DM
abzgl. Grundstückserlöse: 14.904.000,00 DM
Kreditbedarf (vgl. HHPl S. 569)= 20.000.000,00 DM

2.3.2.1.3.3. Fremdfinanzierungsquote

Sie ergibt sich als prozentualer Anteil aus 20.000.000,00 DM (Kreditbedarf) zu 26.984.000,00 DM (Finanzbedarf) und beträgt 54,08 % (Fremdfinanzierungsquote).

2.3.2.1.3.4. Ermittlung des Kreditbedarfs

Er errechnet sich aus 2.740.000,00 DM (Finanzbedarf der Grund- und Regelschulen) multipliziert mit dem Prozentsatz 54,08 % (Fremdfinanzierungsquote) und ergibt 1.481.792,00 DM (= Kreditbedarf für Grund- und Regelschulen 1994).

2.3.2.1.4. 1993

2.3.2.1.4.1. Ermittlung des Finanzbedarfs der Grund- und Regelschulen:

 Ausgaben für Grund- und Regelschulen: 5.357.000,00 DM (EP 2)
abzgl. zweckgebundene Einnahmen hier: keine
Finanzbedarf 1993 = 5.357.000,00 DM

2.3.2.1.4.2. Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote

 Gesamtausgaben Vermögenshaushalt 26.100.025,00 DM
abzgl. zweckgeb./zuzuordnende Einn. 7.599.825,00 DM
Finanzbedarf = 18.500.200,00 DM
abzgl. Investitionspauschale 3.500.200,00 DM
abzgl. Grundstückserlöse keine
Kreditbedarf (vgl. HHPlS.465) = 15.000.000,00 DM

2.3.2.1.4.3. Fremdfinanzierungsquote

Sie ergibt sich als prozentualer Anteil aus 15.000.000,00 DM (Kreditbedarf) zu 18.500.200,00 DM (Finanzbedarf) und beträgt 81,08 % (Fremdfinanzierungsquote).

2.3.2.1.4.4. Ermittlung des Kreditbedarfs

Er errechnet sich aus 5.357.000,00 DM (Finanzbedarf der Grund- und Regelschulen) multipliziert mit dem Prozentsatz 81,08 % (Fremdfinanzierungsquote) und ergibt 4.343.455,60 DM (= Kreditbedarf für Grund- und Regelschulen 1993).

2.3.2.1.5. 1992

2.3.2.1.5.1. Ermittlung des Finanzbedarfs der Grund- und Regelschulen

 Ausgaben für Grund- und Regelschulen 857.300,00 DM (EP 2)
abzgl. zweckgebundene Einnahmen hier keine
Finanzbedarf = 857.300,00 DM

2.3.2.1.5.2. Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote

 Gesamtausgaben Vermögenshaushalt 25.465.500,00 DM
abzgl. zweckgeb./zuzuordnende Einn. 6.921.500,00 DM
Finanzbedarf = 18.544.000,00 DM
abzgl. Investitionsförderung Land 18.424.000,00 DM
abzgl. Grundstückserlöse keine
Kreditbedarf (vgl. HHPl S. 388) =120.000,00 DM

Aus dem Vorbericht zum Haushaltsplan 1992 (S. 12) geht hervor, dass der Kredit in Höhe von 120.000,00 DM zur Anschaffung eines Wohnmobils für das Kinderheim "F " aufgenommen wurde und dass der Schuldendienst über den Pflegekostensatz finanziert werden sollte. Des Weiteren ist der Vorbemerkung zu entnehmen, dass die Aufnahme von Krediten im Haushaltsjahr 1992 nicht vertretbar gewesen sei.

Aus dem Vorstehenden ist zu folgern, dass der Beklagte im Haushaltsjahr 1992 keine Kredite für Investitionen aufgenommen hat. Deshalb ist für dieses Haushaltsjahr kein Kreditbedarf in Ansatz zu bringen.

2.3.2.1.6. 1991

2.3.2.1.6.1. Ermittlung des Finanzbedarfs der Grund- und Regelschulen

 Ausgaben für Grund- und Regelschulen1.313.700,00 DM (EP 2)
abzgl. zweckgebundene Einnahmen keine
Finanzbedarf 1991 =1.313.700,00 DM

2.3.2.1.6.2. Ermittlung der Fremdfinanzierungsquote

 Gesamtausgaben Vermögenshaushalt 53.487.633,00 DM
abzgl. zweckgeb. /zuzuordnende Einn. 3.259.007,00 DM
Finanzbedarf = 50.228.626,00 DM
abzgl. Investitionsförderung23.783.626,00 DM
abzgl. Grundstückserlöse3.949.000,00 DM
 22.496.000,00 DM
Kreditbedarf (gerundet vgl. HHPl S. 256) =22.500.000,00 DM

2.3.2.1.6.3. Fremdfinanzierungsquote

Sie ergibt sich als prozentualer Anteil aus 22.500.000,00 DM (Kreditbedarf) zu 50.228.626,00 DM (Finanzbedarf) und beträgt = 44,80 % (Fremdfinanzierungsquote).

2.3.2.1.6.4. Ermittlung des Kreditbedarfs

Er errechnet sich aus 1.313.700,00 DM (Finanzbedarf der Grund- und Regelschulen) multipliziert mit dem Prozentsatz 44,80 % (Fremdfinanzierungsquote) und ergibt = 588.537,60 DM (= Kreditbedarf für Grund- und Regelschulen 1991).

2.3.2.2. Ermittlung des durchschnittlichen Kreditbedarfs 1991-1996

Auf der Grundlage des in den Jahren 1991 bis 1996 entstandenen Kreditbedarfs im Vermögenshaushalt und für die Grundschulen lässt sich durch Kumulierung und Quotenbildung ermitteln, wie hoch der Anteil der Grund- Regelschulen an der Kreditaufnahme in den Jahren 1991 bis 1996 durchschnittlich war:

 Summe Kreditbedarf - insgesamt -Summe Kreditbedarf - Grund- und Regelschulen -
HHJahr 19967.000.000,00 DM543.338,00 DM
HHJahr 199515.000.000,00 DM2.760.789,30 DM
HHJahr 199420.000.000,00 DM1.481.792,00 DM
HHJahr 199315.000.000,00 DM4.343.455,60 DM
HHJahr 19920,00 DM0,00 DM
HHJahr 199122.500.000,00 DM588.537,60 DM
kumuliert:79.500.000,00 DM9.717.962,50 DM

Der durchschnittliche Anteil der Grund- und Regelschulen am Gesamtkreditvolumen folgt aus dem Bruchteil von 0,1222385 (gerundet 12 %).

Ausgehend von dieser Rechengröße sind 12 % der im Haushaltsjahr 1996 veranschlagten Zinszahlungen (3.600.000,00 DM S. 345) und Tilgungsbeträge (6.180.000,00 DM, S. 484) als Schulaufwand einzuordnen. Das ergibt einen Betrag von 1.173.600,00 DM (12 % von 9.780.000,00 DM).

2.3.3. Des Weiteren sind als Schulaufwand für die Grund- und Regelschulen dem Grunde nach anteilig die im Verwaltungshaushalt im Einzelplan 2 veranschlagten Ausgaben für das Schulverwaltungsamt einzuordnen. Nach § 3 Abs. 3 ThürSchFG gehören zum Sach- und damit zum Schulaufwand auch die Kosten für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Schulanlage. Genau diese Aufgaben nimmt das Schulverwaltungsamt für alle in der Schulträgerschaft des Beklagten stehenden Schulen wahr. Auch der Sinn und Zweck der Schulumlage spricht für eine anteilige Berücksichtigung der Kosten für das Schulverwaltungsamt. Da auch die Klägerin ein Schulverwaltungsamt unterhält, wird durch die anteilige Aufnahme der Kosten für das Schulverwaltungsamt die Doppelbelastung vermieden.

Einer Einbeziehung steht nicht entgegen, dass die Ausgaben für das Schulverwaltungsamt nicht nur für die Grund- und Regelschulen, sondern den Aufwand für alle in Trägerschaft des Beklagten stehenden Schulen wiedergeben. Grundsätzlich erscheint hier eine anteilige Aufteilung nach Schülerzahlen möglich. Dafür spricht, dass auch der Schullastenausgleich nach § 18 ThürFAG i. V. m. der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs vom 29. August 1994 (GVBl S. 1049) gestaffelt nach Schülerzahlen und Schularten berechnet wird. Auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung zahlt das Land den kommunalen Schulträgern zum Ausgleich der ihnen nach dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz erwachsenden Aufgaben einen Beitrag zu den laufenden Sachkosten (vgl. § 1 Abs. 1 der VO).

Bezogen auf das Jahr 1996 besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Beklagten für das Schulverwaltungsamt kein ungedeckter Finanzbedarf im Sinne des § 31 Abs. 1 ThürFAG entstanden ist. Ausweislich des Haushaltsplans 1996 betrug der Zuschussbedarf für das Schulverwaltungsamt 922.000,00 DM (vgl. S. 131; = 471.411,11 €). Aus dem Gesamtplan des Haushaltsplans 1996 (S. 32) ergibt sich, dass diese Kosten für das Schulverwaltungsamt in voller Höhe mit dem Schullastenausgleich abgedeckt wurden und dass nur der Differenzbetrag den im Einzelplan 2 des Verwaltungshaushaltes aufgeführten Schulen als Einnahme zur Verfügung stand. Diese haushaltsgesetzgeberische Entscheidung des Beklagten hat der Senat zu respektieren. Deshalb ist es für das Haushaltsjahr 1996 unbeachtlich, dass der Beklagte den Schullastenausgleich ab 1998 vollständig auf die einzelnen Schularten aufgeteilt und anteilig als Einnahme veranschlagte und dass dann für das Schulverwaltungsamt ein ungedeckter Finanzbedarf entstand.

2.4. Der Betrag von 1.173.600,00 DM, den der Beklagte zu Unrecht nicht in die Schulumlage, sondern in die Kreisumlage eingerechnet hat, führt auch zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung für das Jahr 1996.

Dem steht nicht entgegen, dass dem Beklagten ein bestimmter Teil des Umlagesatzes als unschädliche "Fehlergrenze" zuzubilligen ist. Bei einem so umfänglichen Werk wie dem Haushaltsplan eines Landkreises sind Fehler nicht immer zu vermeiden, sodass es unverhältnismäßig wäre, bei geringfügigen Fehlern die Rechtsfolge der Nichtigkeit der gesamten Haushaltssatzung anzunehmen. Nur bedeutsame, spürbar in die Finanzhoheit eingreifende Fehler haben die Nichtigkeit zur Folge.

Diese Geringfügigkeitsgrenze ist nach Auffassung des Senats überschritten, wenn das Umlagesoll in Höhe von 1 % des Umlagesatzes der Kreisumlage zu Unrecht erhoben wurde (so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 B 94.1199 -BayVBl. 1996, S. 691-692, noch offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Juli 1998 - 2 KO 143/97 - juris, Rn. 116). Eine niedrigere Fehlergrenze von z. B. 0,5 % (so z. B. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -DVBl. 1995, 469-475) berücksichtigt nicht hinreichend die Komplexität des Haushaltsplanes und die damit verbundene Fehleranfälligkeit.

Darüber hinausgehend ist die Haushaltssatzung auch nichtig, wenn bei Festsetzung des Schulumlagesolls die Fehlergrenze von 1 % des Schulumlagesatzes erreicht wird. Das gilt auch dann, wenn die Schulumlage zu niedrig und die Kreisumlage aus diesem Grund zu hoch festgesetzt wurden und bezogen auf die Kreisumlage die Fehlergrenze von 1 % des Umlagesatzes etwa noch gewahrt sein sollte. Diese weitere im Betrag niedrigere Fehlergrenze für die Schulumlage beachtet die Besonderheit, dass mit der Schulumlage der Schulaufwand auf die Nichtschulträger-Gemeinden umgelegt wird, der vor ihrer Einführung im Jahr 1995 kreisumlagefähig war, weil die Landkreise nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG als Schulträger für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind. Die Schulumlage und die Kreisumlage sind dergestalt miteinander verknüpft, dass eine zu niedrige Schulumlage eine zu hohe Kreisumlage zur Folge hat und umgekehrt. Wenn die Schulträgergemeinden die Festsetzung der Kreisumlage bei zu niedriger Festsetzung der Schulumlage nur dann erfolgreich angreifen könnten, wenn 1 % des Kreisumlagesatzes überschritten sind, würden die durch § 31 ThürFAG begünstigten Schulträgergemeinden in nicht zu rechtfertigender Weise an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert und die Entlastungsfunktion des § 31 Abs. 1 ThürFAG käme nur eingeschränkt zum Zuge. Die Anwendung der Fehlergrenze von 1 % selbständig auf den Schulumlagesatz bleibt auch dann geboten, wenn Nichtschulträger-Gemeinden ausschließlich die Festsetzung der Schulumlage angreifen. Insoweit besteht gleichermaßen das Bedürfnis, dass nicht jeder geringfügige Fehler die Nichtigkeit der Haushaltssatzung zur Folge hat und dass die Umlagen einheitlichen Maßstäben bei der gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden.

Bezogen auf die Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 1996 ist festzustellen: Der Betrag in Höhe von 1.173.600,00 DM, der zu Unrecht in die Kreisumlage und nicht in die Schulumlage eingegangen ist, überschreitet sowohl die für die Kreisumlage als auch die für die Schulumlage maßgebliche Fehlergrenze von 1 %.

Das vom Beklagten für das Haushaltsjahr 1996 angesetzte Kreisumlagesoll beträgt 28.604.000,00 DM und der Umlagesatz 28,99 %. Eine Verringerung des Umlagesatzes um 1 % setzt deshalb eine Verringerung des Umlagesolls um 986.685,06 DM (28.604.000,00 DM * 100/28,99 = 100%) voraus; 98.668.506,00 DM sind 100 %; 986.685,06 DM = 1 %.

Für die Schulumlage war das Umlagesoll auf 4.514.100,00 DM und der Umlagesatz mit 10,45 % festgelegt. Die Fehlerquote von 1 % beträgt 431.971,29 DM (4.514.100,00 DM * 100/10,45 = 100 % = 43.197.129,00 DM). Der anteilige Betrag von 1.173.600,00 DM liegt daher auch bei dieser Umlage wesentlich über der zu tolerierenden Bagatellgrenze von 431.971,29 DM (= 1 %).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses für erstattungsfähig zu erklären; er hat keinen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß §§ 62 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG - auf 2.089.374,33 € festgesetzt (5.005.456,00 DM - 918.995,00 DM = 4.086.461,00 DM = 2.089.374,33 €).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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