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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 2 VO 1337/05
Rechtsgebiete: GKG, ThürBG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 5 S. 1
GKG § 68
ThürBG § 76a
Der Streitwert von beamtenrechtlichen Klagen auf Gewährung von Altersteilzeit bemisst sich nach dem Auffangstreitwert.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 VO 1337/05 in dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten,

hier: Streitwertbeschwerde nach Klageverfahren

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe als Berichterstatter am 19. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 30. Juni 2005 - 4 K 986/04.We - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG, über die der Einzelrichter entscheidet (§ 68 Abs. 2 Satz 6 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative GKG), ist zulässig. Sie konnte insbesondere auch durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhoben werden (§ 32 Abs. 5 RVG).

Die Streitwertbeschwerde ist allerdings unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Streitwert entsprechend der kostenrechtlichen Grundbestimmung des hier noch anwendbaren § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. (vgl. § 72 GKG n. F.) in Höhe des damaligen Auffangstreitwertes festgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann die Streitwertfestsetzung nicht auf § 13 Abs. 4 GKG a. F. gestützt werden. Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit nach § 76a ThürBG betrifft keine statusrechtliche Streitigkeit im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift bzw. der inhaltsgleichen Bestimmung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG n. F. In diesem Verfahren war nicht die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit. Insbesondere betraf das Verfahren keine Umwandlung eines solchen Amtes. Der Begriff der Umwandlung beschränkt sich auf die Fälle des Wechsels aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit in ein solches anderer Art (vgl. HessVGH, Beschluss vom 01.12.2003 - 1 TE 2969/03 -).

Auch § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F gebietet hier keine andere Streitwertfestsetzung. Diese Bestimmung enthält eine Streitwertregel für Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie schließt an die Regelung nach Satz 1 an und umfasst solche Verfahren, denen Bedeutung für den Status des Klägers zukommen. Dies ist aber bei der Gewährung von Altersteilzeit nicht der Fall. Gestritten wird in diesen Verfahren über den zeitlichen Umfang der Dienstleistungsverpflichtung als einer Rahmenbedingung des Dienstverhältnisses, ohne jedoch das Beamtenverhältnis als solches zu berühren. Im rechtlichen Streit ist nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestands, im Streit ist vielmehr die Gewährung eines Arbeitzeitmodells bis zum unstreitigen Eintritt in den Ruhestand. Die Bestimmung ist auch nicht entsprechend anwendbar. Die klageweise geltend gemachte Forderung nach einer solchen Teilzeitregelung wird anders als in den von der gesetzlichen Regelung erfassten Fällen grundsätzlich nicht durch wirtschaftliche Interessen geprägt; dies folgt schon aus dem Umstand, dass regelmäßig im Falle der Durchsetzung des Anspruchs die Besoldung gemindert ist. In derartigen Fällen ist aber, soweit wie hier keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, vom Auffangstreitwert auszugehen (so auch: HessVGH, Beschluss vom 01.12.2003 - 1 TE 2969/03 -, n. v.; OVG Saarland, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 Q 39/06 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.05.2004 - 2 M 62/04 -, juris; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 06.10.2000 - 2 S 324/00 -, n. v.; ohne Begründung: BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, insoweit n. v.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, juris).

Eines Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Pflicht, etwaige im gerichtlichen Verfahren entstandene Auslagen zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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