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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 3 EO 114/05
Rechtsgebiete: GG, EMRK, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
EMRK Art 8
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 53
AufenthG § 56 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
1. Zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer familiären Lebens- und Beistandsgemeinschaft nach bestandskräftig gewordener Ausweisung.

2. Die Interessenabwägung bei einer solchen Fallgestaltung muss die Frage einbeziehen, ob im Zeitpunkt der Beurteilung eine (erneute) Ausweisung in rechtlich fehlerfreier Weise ergehen könnte (i. A. an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000 - 13 S 2456/99 - InfAuslR 2000, 395).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 114/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts, hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Feilhauer-Hasse

am 25. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. Januar 2005 - 4 E 37/05 Ge - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 146 VwGO) ist abzulehnen, da das Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller - nach bestandskräftig gewordener Ausweisung - sein auf die vorläufige Untersagung des Vollzugs seiner Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weiter verfolgt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Es ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Sicherungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein solcher Sicherungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ob ein Aufenthaltsrecht besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), soweit - wie im vorliegenden Fall - spezielle Übergangsvorschriften nicht einschlägig sind (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern [Zuwanderungsgesetz] vom 30. Juli 2004 [BGBl. I S. 1950, 2009] und §§ 101 ff. AufenthG, vgl. ferner auch Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 - 3 EO 1154/04 -).

Hiernach scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Dies gilt insbesondere für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf ein nicht nur vorübergehendes Ausreisehindernis. Es ist schon nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ausreise des Antragstellers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, begründet weder die Beziehung zu seiner Ehefrau noch diejenige zu seinem Sohn ein rechtliches Ausreisehindernis unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Schutzes von Ehe und Familie.

Die Grundrechtsnorm des Art. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die Ausländerbehörde hat indessen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige und Ehepartner angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - AuAS 2000, 43; Beschluss vom 1. August 1996 - 2 BvR 111/96 - NVwZ 1997, 479, m . w . N. sowie Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 [93]; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19/96 - a. a. O., S. 17, m. w . N.). Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise oder Abschiebung.

Andererseits drängt im Rahmen der ausländerbehördlichen Entscheidung die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange nicht schon generell zurück. Vielmehr ist eine zeitweise Trennung von der Familie, etwa zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens oder zur Bekämpfung schwerwiegender Ausländerkriminalität, grundsätzlich mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260 m . w . N.; Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. - BVerfGE 76, 1 = DÖV 1987, 449 = NJW 1988, 626 = DVBl. 1988, 98 m . w . N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 8. März 1989 - 1 B 41.89 - InfAuslR 1989, 158 = DÖV 1989, 996 m . w . N.; Beschluss vom 6. August 1993 - 1 B 113.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 1 m. w. N.). Allerdings drängt die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig dann zurück, wenn das deutsche oder aufenthaltsberechtigte Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers oder umgekehrt dieser auf die entsprechende Hilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dem ausreisepflichtigen Ausländer ist danach ein - auch nur vorübergehendes - Verlassen des Bundesgebietes nach der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn er oder ein Familienmitglied auf Grund individueller Besonderheiten, Krankheit etc. mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9/95 - BVerwGE 105, 35; ferner Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - 3 EO 1060/03 - EzAR 043 Nr. 61 = InfAuslR 2004, 336 m. w . N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint es bei summarischer Prüfung derzeit fern liegend, dass sich aus den familiären Bindungen zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau sowie dem gemeinsamen im Jahre 1998 in Deutschland geborenen minderjährigen Sohn ein zwingendes Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG ergibt. Zwar geht der Senat bei der Gewichtung dieser Bindungen des Antragstellers davon aus, dass eine reguläre familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft sowohl mit der Ehefrau als auch dem minderjährigen Kind besteht. Umstände, die eine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal dies die Antragsgegnerin selbst nicht in Zweifel zieht. Jedoch treten die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG im vorliegenden Fall im Ergebnis gegenüber einwanderungspolitischen Belangen zurück. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller Straftäter ist und deshalb durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2001 ausgewiesen wurde.

In diesem Zusammenhang ist zwar der Ausgangspunkt der Erwägungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend, das darauf abgestellt hat, dass die Straftat des Antragstellers einerseits und dessen familiäre Bindungen andererseits im bestandskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahren bereits berücksichtigt worden seien und sich nachhaltige Änderungen der familiären Verhältnisse nach Eintritt der Bestandskraft des Ausweisungsbescheides nicht ergeben hätten. Denn aufgrund der bestandskräftigen Ausweisung steht nicht zugleich fest, dass die Abschiebung des Antragstellers mit Art. 6 GG vereinbar ist. Dies folgt sowohl aus der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände sowie daraus, dass die sich im Verlaufe der letzten anderthalb Jahre - seit der Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft - entwickelte intensivere Beziehung zu seinem Sohn im Ausweisungsverfahren noch keine Berücksichtigung finden konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000 - 13 S 2456/99 - InfAuslR 2000, 395 = EzAR 020 Nr. 14).

Im Rahmen einer auf die derzeitige Sach- und Rechtslage bezogenen Prüfung sind allerdings die nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG beachtlichen familiären Bindungen in ihrem Gewicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet wegen des Ausweisungsgrundes nachrangig. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - im Blick auf die ausländerrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für eine Ausweisung (vgl. §§ 53 ff. AufenthG) - kommt ein Abschiebungsschutz nach Art. 6 GG nur in Betracht, wenn zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine (nunmehr verfügte) Ausweisung unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand haben könnte, soweit nach der maßgebenden Rechtsgrundlage dafür Raum ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2000 - 13 S 2456/99 - a. a. O.). So liegt es hier.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) erfüllt auch nach neuem Recht einen Tatbestand, aufgrund dessen die Ausweisung grundsätzlich zwingend zu erfolgen hat (vgl. § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG). Dem stünde auch der besondere Ausweisungsschutz des Antragstellers im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) nicht entgegen. Es liegen - auch aus heutiger Sicht - schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Voraussetzung ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen der sogenannten "Ist-Ausweisung" (§ 53 AufenthG) - wie hier - in der Regel erfüllt. Ein vom Regelfall abweichender - eine Ausweisung hindernder - Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. zur Regelausweisung nach der früheren inhaltsgleichen Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG: vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15 m. w . N.). Ob hiernach eine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt, bestimmt sich nach dem vom Ausländer konkret ausgehenden Gefährdungspotential und setzt einen atypischen, das Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigenden Geschehensablauf und damit besondere Umstände voraus, aufgrund derer die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat als weniger gravierend anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Ausländers gegeben sind (zur Einordnung als Ausnahmefall nach der entsprechenden Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2001 - 13 S 2326/99 - DVBl. 2001, 1547 = InfAuslR 2002, 72 m. w . N.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, aufgrund derer die Straftat des Antragstellers als weniger gewichtig anzusehen ist als sonstige Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem das vorausgegangene Ausweisungsverfahren des Antragstellers betreffenden Urteil vom 21. November 2002 (Az.: 4 K 1636/01 GE). Die durch die Verwirklichung von Ausweisungstatbeständen des § 53 AufenthG zu Tage getretene besondere Gefährlichkeit eines - zumal in die Drogenszene eingebunden gewesenen - ausländischen Straftäters kann auch für den hier maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt der Beurteilung nicht in Frage gestellt werden. Insoweit wird eine Atypik im vorliegenden Fall nicht schon deshalb bejaht werden können, weil die in Rede stehende Straftat mittlerweile nahezu 6 Jahre zurückliegt und der Antragsteller seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der erst seit Oktober 2003 wieder in Freiheit lebt, wegen der vierjährigen Haftzeit keine Möglichkeit einer längerfristigen Bewährung - nach der Entlassung aus der Strafhaft - hatte.

Die Antragsgegnerin wäre - aus jetziger Sicht - gehalten, von der ihr somit eingeräumten Befugnis, den Antragsteller auszuweisen, auch Gebrauch zu machen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn - wie hier - ein Ausweisungstatbestand nach § 53 AufenthG vorliegt. Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehören auch die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft leben. Daraus folgt, dass auch bei dem bereits aus Gründen des familiären Zusammenlebens gegebenen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) die konkrete familiäre Situation bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, berücksichtigt werden muss. Ein Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes höherrangiges Recht entgegensteht, sie insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z. B. Art. 6 GG) nicht vereinbar ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 - a. a. O. m. w . N.).

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 21. November 2002 (Az.: 4 K 1636/01) für die entsprechende frühere Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zutreffend festgestellt hat, kann der Umstand, dass ein Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen zusammen lebt, für sich allein keine Abweichung vom Regelfall begründen; Entsprechendes gilt für die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Die mit einer familiären Lebensgemeinschaft typischerweise verbundenen Bindungen zwischen den Familienangehörigen hat der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 AufenthG gegenüber dem öffentlichen Belang an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers als nachrangig eingestuft. Diese gesetzgeberische Wertung, die insbesondere bei Handel mit Rauschgift - auch im Blick auf die Gewährleistungen des Art. 6 GG - grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. August 1993 - 1 B 113.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 1 m. w . N.), darf nicht konterkariert werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Anhaltspunkte dafür, dass die familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner Ehefrau und seinem Kind über die typischerweise zwischen engsten Familienangehörigen bestehende Verbundenheit hinausgehen, nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des Antragstellers ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt er oder seine Ehefrau oder sein Kind in besonderer Weise, d. h. mehr als im Regelfall, auf persönliche Beistandsleistungen des jeweils anderen Familienmitglieds angewiesen wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Erkrankung des Schwiegervaters, der selbst nicht zur Kernfamilie zählt, nicht an.

Könnte nach alledem eine Ausweisung des Antragstellers - auch aus heutiger Perspektive - ohne Verstoß gegen Art. 6 GG verfügt werden, gilt Entsprechendes hin- sichtlich des in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Bestimmung vermittelt keinen gegenüber Art. 6 GG weitergehenden Schutz, soweit sich ihr Anwendungsbereich mit dem der grundgesetzlichen Norm deckt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 = InfAuslR 1998, 213 = DVBl. 1998, 722 = NVwZ 1998, 742). Im Ergebnis steht die Versagung des Aufenthaltsrechts des Antragstellers wegen der gewichtigeren einwanderungspolitischen Belange auch im Einklang mit der grundsätzlichen Linie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen dieser zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK Stellung genommen hat (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002 - 56811/00 - InfAuslR 2004, 180 und vom 15. Juli 2003 - 52206/99 - InfAuslR 2004, 183). Hierbei handelt es sich um individuelle Einzelfallentscheidungen, denen zudem in wesentlichen Punkten abweichende Sachverhalte zugrunde lagen. So war der Kläger des erstgenannten Verfahrens (Az.: 56811/00) lediglich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden; der Kläger des zweiten Verfahrens lebte bereits seit seiner Geburt im betreffenden Aufnahmeland.

Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu beantragen. Durch ein solches Antragsverfahren, das die persönliche Anwesenheit des Ausländers in Deutschland nicht erfordert, können die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG in ausreichendem Maße zur Geltung gebracht werden.

Hat mithin die Beschwerde keinen Erfolg, so hat der Antragsteller als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Dabei bewertet der Senat das Interesse an einem einen Aufenthaltstitel betreffenden Verwaltungsstreitverfahren mit dem Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 26. Januar 2005 - 3 EO 1356/04 - m . w . N.). Der damit maßgebliche Betrag von 5.000,- € reduziert sich nach der im Eilverfahren üblichen Ermäßigung auf den hälftigen Wert (2.500 €) (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 26. Januar 2005 - 3 EO 1356/04 - m . w . N.).

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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