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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 3 EO 283/07
Rechtsgebiete: VwGO, ThürAGVwGO, ThürVwZVG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
ThürAGVwGO § 8
ThürVwZVG § 30
ThürVwZVG § 46 Abs. 1 S. 2
1. Die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist weder eine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten noch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung; die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt daher weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 ThürVwZVG, § 8 ThürAGVwGO.

2. Die Aufforderung, einer Handlungsverfügung "unverzüglich" nachzukommen, dürfte im Rahmen der Androhung von Zwangsmitteln in der Verwaltungsvollstreckung keine hinreichend bestimmte Fristsetzung (hier: i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) sein.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 283/07 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrechts,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht von Saldern am 12. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 139,87 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zum Ersatz von Kosten für eine von der Antragsgegnerin im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchgeführte Maßnahme (Ersatzvornahme).

Die Verwaltungsgemeinschaft "Fahner Höhe" (als Behörde der Antragsgegnerin, die Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft ist) gab den Antragstellern (als Miteigentümern eines Grundstücks im Außenbereich der Gemarkung Burgtonna der Antragsgegnerin) im August 2006 jeweils im Wege schriftlicher, für sofort vollziehbar erklärter Verfügung auf, wegen der Lagerung von Stroh und Abfällen in den auf dem Grundstück errichteten Scheunengebäuden "unverzüglich 35 m3 Löschwasser für die Dauer der Ablagerung bereitzustellen". Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht und deren Kosten "auf vorläufig 1.500,00 € veranschlagt". Über die gegen die Verfügungen erhobenen Widersprüche ist bisher nicht entschieden worden.

Am 12. Oktober 2006 beauftragte die Antragsgegnerin eine Baufirma mit der Aufstellung von zwei Containern zur Löschwasservorhaltung auf dem Grundstück und die Freiwillige Feuerwehr Gräfentonna mit der Befüllung der Container. Die hierfür in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf insgesamt 559,49 Euro.

Mit Leistungsbescheiden der Verwaltungsgemeinschaft "Fahner Höhe" vom 17. Januar 2007 wurden die Antragsteller jeweils zur Zahlung von einem Viertel dieses Gesamtbetrags (139,87 Euro) herangezogen und die Bescheide insoweit jeweils für sofort vollziehbar erklärt. Ferner wurde jeweils eine Gebühr von 11 Euro für die Ersatzvornahme und von weiteren 6,72 Euro für den Bescheiderlass festgesetzt.

Dem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Leistungsbescheide vom 17. Januar 2007 gerichteten Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 statt. In seiner Begründung führte es zunächst aus, dass der Antrag richtigerweise auf "Wiederherstellung" und nicht auf "Anordnung" der aufschiebenden Wirkung gerichtet sei, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht von Gesetzes wegen entfalle. Denn die geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme seien weder öffentliche Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, noch sei die Heranziehung zu diesen Kosten eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 30 ThürVwZVG, 8 ThürAGVwGO. Mithin komme vor dem Hintergrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin nur eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Dem darauf zielenden Begehren der Antragsteller sei zu entsprechen gewesen, weil weder der Begründung der sofortigen Vollziehung in den Bescheiden zu entnehmen noch im Übrigen erkennbar sei, dass hinreichende Gründe für ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Leistungsbescheide vorlägen.

Gegen den ihr am 27. März 2007 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. April 2007 Beschwerde eingelegt und diese mit am 27. April 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Nach ihrer Ansicht sind die verfahrensgegenständlichen Leistungsbescheide als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar; sie unterlägen dem Regelungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 30 ThürVwZVG, 8 ThürAGVwGO, so dass die aufschiebende Wirkung der erhobenen Widersprüche der Antragsteller entfalle. Die Antragsgegnerin trägt hierzu im Einzelnen vor und sieht sich in ihrer Auffassung insbesondere durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Es sei zunächst klarstellend vorausgeschickt, dass das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Rahmen der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht begrenzt, ausschließlich die jeweils unter der Nr. 1 der inmitten stehenden Leistungsbescheide geregelte Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme (i. V. m. der jeweils unter Nr. 2 erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs) betrifft; die Festsetzung der Gebühren in Höhe von jeweils insgesamt 17,72 Euro (jeweils unter Nr. 3 der Bescheide) ist nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens.

Was den somit alleinigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von jeweils 139,87 Euro, betrifft, kann die Beschwerde mit ihren Einwänden gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchdringen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht von Gesetzes wegen entfällt, und er folgt dem Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des Ergebnisses, nämlich dass den Antragstellern der beantragte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist.

Die Heranziehung zu Kosten der Ersatzvornahme ist keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i. S. d. §§ 30 ThürVwZVG, 8 ThürAGVwGO. Zu diesen Maßnahmen gehören nur diejenigen, die getroffen werden, um einen Verwaltungsakt zwangsweise durchzusetzen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 5 S 334/96 -, Juris, Rdn. 5, und Kopp, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rdn. 70 a. E., jeweils m.w.N. [auch zur Gegenmeinung]; vgl. ferner zur hier vertretenen Ansicht: SächsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 BS 435/02 -; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1983 - 4 B 1650/83 -; zur Gegenmeinung: OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -; ihm folgend OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 S 122/05 -; HessVGH, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 TG 4252/96 -; alle zitiert nach Juris). Um dies - Durchsetzung des Verwaltungsakts - zu erreichen, bedarf es indes der Kostenerhebung, wie es auch in dem hier zu entscheidenden Falle anschaulich wird, nicht. Das Ziel, dem die Vollstreckung der Verfügung dient (hier: das Bereitstehen von Löschwasser), ist mit der Ersatzvornahme erreicht. Diese Betrachtung ist auch keineswegs eine "rein formale" (so aber OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris, Rdn. 10), sondern sie knüpft gerade an den sachlichen Umstand an, dass die Kostenerhebung für den Erfolg des mit der Verwaltungsvollstreckung angestrebten Ziels nicht notwendig ist.

Vor diesem Hintergrund greifen die für die Gegenansicht vorgebrachten Argumente (vgl. dazu nur OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris) nicht durch. Sie rechtfertigen nicht die Annahme eines so gewichtigen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, als dass es gerechtfertigt wäre, den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme generell entfallen zu lassen und damit ein elementares prozessrechtliches Prinzip gleichsam umzukehren. Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner ständigen Rechtsprechung stets und zu Recht, dass die "nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und (anfechtender) verwaltungsgerichtlicher Klage ... eine angemessene, sachgerechte Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse" ist (Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220, und Juris, dort Rdn. 19, m. w. N.). Andererseits, so heißt es in dem Beschluss weiter, "gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt."

Es dürfte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sein, dass der Landesgesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 30 ThürVwZVG, 8 ThürAGVwGO dieses besondere öffentliche Vollzugsinteresse für Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, gleichsam als typischerweise gegeben angesehen hat (vgl. im Hinblick auf den Bundesgesetzgeber auch den Regelungsvorbehalt des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die von Gesetzes wegen bestehende sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahmen ist im Regelfall dadurch gerechtfertigt, dass ein besonderes Gemeininteresse daran anzuerkennen ist, den Geltungsanspruch einer durch einen Verwaltungsakt getroffenen Regelung zügig durchzusetzen, wenn diese Regelung entweder wegen inzwischen eingetretener Bestandskraft definitiv verbindlich ist (vgl. § 19 Nr. 1 ThürVwZVG) oder wenn sie auf Grund behördlicher Anordnung oder von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (vgl. § 19 Nrn. 2 und 3 ThürVwZVG). Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Regelungsadressaten, der gegen die Regelung oder den Sofortvollzug nicht oder nicht erfolgreich vorgegangen ist, grundsätzlich zumutbar, seinen Rechtsschutzanspruch gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Regelung zurückzustellen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dass Widerspruch und Klage bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben und damit dieser "fundamentale Grundsatz öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse" (BVerfG, a. a. O.) zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Verwaltungsakts durchbrochen wird. Diese Rechtfertigung gilt jedoch regelmäßig gerade nicht für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme. Mit der Ersatzvornahme selbst wird die Regelung durchgesetzt; das Ziel der Vollstreckung, gewissermaßen die Beseitigung der Diskrepanz zwischen dem mit dem Grundverwaltungsakt verfügten Sollen und den damit noch nicht in Einklang stehenden tatsächlichen Verhältnissen, wird mit der Ersatzvornahme erreicht.

Demgegenüber dient die anschließende Heranziehung zu den Kosten einem anderen Ziel. Durch sie wird nicht eine Diskrepanz beseitigt, die durch den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt als solchen bedingt ist, sondern die durch die tatsächliche Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme (Ersatzvornahme) und die daraus resultierenden Kosten hervorgerufen worden ist. Diese unterschiedliche Zielrichtung erhellt nicht zuletzt auch folgende "Kontrollüberlegung": An der erfolgreichen Durchsetzung des mit dem Grundverwaltungsakt verfügten Tuns durch die Ersatzvornahme ändert sich durch das Verfahren über den Leistungsbescheid nichts mehr. Gleichviel, ob die finanzielle Inanspruchnahme des Pflichtigen gelingt oder nicht - der Grundverwaltungsakt ist und bleibt vollstreckt. Das typischerweise an der zügigen Durchsetzung der mit diesem Grundverwaltungsakt getroffenen Regelung bestehende besondere öffentliche Interesse (s. o.) kann im Heranziehungsverfahren also unter dem Aspekt einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gar nicht mehr zum Zuge kommen. Folglich ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller nicht gemäß §§ 30 ThürVwZVG, 8 ThürAGVwGO (i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) entfallen.

Für die Fälle der vorherigen Kostenanforderung (vgl. §§ 50 Abs. 2, 46 Abs. 5 ThürVwZVG) gilt im Prinzip nichts anderes. Auch sie dient letztlich lediglich der Beseitigung der auf Grund der Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich entstehenden Kosten, ist aber für die Durchführung dieser Maßnahme grundsätzlich keine unabdingbare Voraussetzung. Dies kann zwar im Einzelfall anders sein, etwa weil der für die Durchführung einer besonders kostenintensiven Maßnahme zuständige Hoheitsträger nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (vgl. zu diesem Aspekt auch den bereits erwähnten Beschluss des OVG Berlin vom 3. März 1997 - 2 S 24/96 -, Juris, Rdn. 13 f.). In diesem Falle wäre mithin eine zügige Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme (Ersatzvornahme) selbst nicht möglich, weil ein gegen die vorherige Kostenanforderung gerichteter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hätte. Eine solche besondere Konstellation vermag indessen nicht zu rechtfertigen, daraus allgemeine Schlussfolgerungen im Hinblick auf einen "Bedarf" zum generellen Ausschluss des Suspensiveffekts im Bereich der Verwaltungsvollstreckung zu ziehen (so aber offenbar das OVG Berlin, a. a. O.). Vielmehr kann dem besonderen öffentlichen Interesse in einer solchen speziellen Fallgestaltung hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Gleiches gilt für Fälle, in denen die Durchsetzung der Kostenforderung wegen einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen gefährdet ist und bei weiterer Verzögerung zu scheitern droht. Auch in einer solchen Sonderkonstellation können die öffentlichen Interessen durch die Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall gewahrt werden.

Auch ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ist auch der Senat der Ansicht, dass es sich bei der Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne dieser Bestimmung handelt. Der Senat hatte sich kürzlich in einer Grundsatzentscheidung mit der Frage zu befassen, ob die Heranziehung zu Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr (gemäß § 43 Abs. 1 ThürBKG n. F.) dem Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen und diese Frage verneint. Die ausführlichen Erwägungen, mit denen der Senat diese Frage verneint hat, treffen für die Kosten der Ersatzvornahme in gleicher Weise zu, so dass vollumfänglich auf sie Bezug genommen werden kann (Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

Der mithin richtigerweise auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilantrag ist auch begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen - unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache - Umstände, die ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung rechtfertigen könnten, nicht vor. Auf die einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussumdruck, S. 8 ff.) nimmt der Senat Bezug.

Abschließend sei allerdings - nicht zuletzt mit Blick auf das weitere Verfahren in der Hauptsache - Folgendes angefügt: Die Beschwerde hätte voraussichtlich auch dann keinen Erfolg haben können, wenn der Suspensiveffekt des Widerspruchs von Gesetzes wegen entfiele (und die Erfolgsaussichten des Eilbegehrens ggf. gar am Maßstab des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu messen gewesen wären). Denn es bestehen hier erhebliche Zweifel bereits hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Androhung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG ist dem Vollstreckungsschuldner in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu setzen. Der zu einem Tun Verpflichtete (zu Duldungs- oder Unterlassungsverfügungen vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3 ThürVwZVG) soll verlässlich wissen und sich darauf einrichten können, bis zu welchem (kalendermäßig bestimmten bzw. bestimmbaren) Termin er einer Handlungsverfügung nachzukommen hat bzw. ab welchem Termin er mit der Anwendung des angedrohten Zwangsmittels rechnen muss. Den Antragstellern ist im unmittelbaren Kontext der Zwangsmittelandrohung (jeweils Nr. 4 der Bescheide aus dem August 2006) keinerlei Frist gesetzt worden. In den gegen sie erlassenen Handlungsverfügungen selbst ist ihnen aufgegeben worden, das Löschwasser "unverzüglich" bereitzustellen. Dieser "Frist" dürfte es an der nötigen Klarheit und Bestimmtheit fehlen, als dass sie den Anforderungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG genügen könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. September 1985 - 20 B 85 A.17 -, Juris u. BayVBl. 1986, 176, und OVG MVP, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 3 M 3/96 -, Juris u. DÖV 1996, 927). Aus der daraus voraussichtlich resultierenden Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme könnte sich zugleich auch die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Leistungsbescheide ergeben, so dass der Eilantrag der Antragsteller wohl auch dann erfolgreich gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsauffassung, die Widersprüche der Antragsteller hätten keine aufschiebende Wirkung, durchgedrungen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 3, 47 GKG. Der Senat folgt in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Bemessung des Streitwerts in Eilverfahren, die auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte betreffen, dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.; s. dort unter II. 1.5). Demnach ist hier ein Viertel des gesamten Hauptsachestreitwerts (je Antragsteller 139,87 Euro, also insgesamt 559,48 Euro), folglich 139,87 Euro, in Ansatz zu bringen. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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