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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 3 EO 381/02
Rechtsgebiete: VwGO, ThürVwKostG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 4 S 3
ThürVwKostG § 1 Abs. 1 S 1 Nr. 1
ThürVwKostG § 11
1. Der Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs gegen die sog. unselbständige Kostenentscheidung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann, wenn dem Widerspruch gegen die Sachentscheidung bzw. Kostengrundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder der Sofortvollzug angeordnet wurde.

2. Die Anforderung von Auslagen zu einer Amtshandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 ThürVwKostG setzt voraus, dass die Kosten in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren in zurechenbarer Weise verursacht worden sind.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 381/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ordnungsrechts,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80 a VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Mößner

am 18. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Mai 2002 - 2 E 680/02.We -wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Mai 2002 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2002 festgesetzte Auslagenerhebung in Höhe von 1.010,65 EUR angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 252,66 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die ihm von der Antragsgegnerin auferlegten Auslagen für ein schalltechnisches Gutachten.

Der Antragsteller betreibt das Schank- und Speiselokal B "S" im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Zur Durchführung verschiedenster Musik- und Vergnügungsveranstaltungen dieses Lokals beantragte er in der Vergangenheit des Öfteren Sperrzeitverkürzungen und andere Erlaubnisse. Teilweise kam es anlässlich einzelner Veranstaltungen zu Beschwerden von Nachbarn.

Am 24. Oktober 2001 beantragte der Antragsteller eine Sperrzeitverkürzung u.a. für das Pfingstwochenende vom 18. Mai 2002 bis 20. Mai 2002 sowie die Aufstellung eines Schankwagens. Daraufhin bat die Antragsgegnerin die Untere Immissionsschutzbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises darum, an der für den 17./18. November 2001 beantragten Veranstaltung Messungen vorzunehmen; ferner heißt es in dem entsprechenden Anschreiben, dass - wie telefonisch bereits besprochen - zum Pfingstwochenende 2002 dann eventuell auf ein Gutachten zurück gegriffen werden könne. Mit Schreiben vom 21. November 2001 teilte die Untere Immissionsschutzbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises der Antragsgegnerin zu den am 16./17. November 2001 durchgeführten Messungen mit, dass die Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm von 45 dB (A) und auch die IRW für seltene Ereignisse von 55 dB (A) erheblich überschritten worden seien. Der Betrieb der Gaststätte führe somit zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft. Eine prinzipielle Prüfung, ob die bauliche Substanz der Gaststätte "S" für Durchführung derartiger Veranstaltungen mit Musikdarbietung überhaupt zulässig sei, sei dringend geboten. Ob die Vorderfront des Gebäudes dem Schallschutz genüge, solle durch ein Gutachten einer zugelassenen Messstelle geprüft werden.

In einem Verfahren aus dem Jahre 2001 zur Festsetzung der Sperrzeit für den Bereich der Außenbewirtschaftung im öffentlichen Verkehrsraum, sog. Wirtschaftsgarten, vor der Gaststätte des Antragstellers wies die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2002 die Antragsgegnerin u. a. unter Ziffer 2.1 an, nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens unter Beachtung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde erneut über die Sperrzeit-Regelung für die Außenbewirtschaftung zu entscheiden. Dem kam die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - mit Bescheid vom 11. Juni 2002 nach, wobei sie neben der Festsetzung von Sperrzeiten für die Außenbewirtschaftung Auslagen in Höhe von 1.010,65 EUR für einen schalltechnischen Messbericht zur Erfassung der Schallimmissionen durch den Gaststättenbetrieb im Freien der Gaststätte vom 31. Mai 2002 zur Messung vom 17. Mai 2002 - Berichts-Nr. 0357 06 9902 - anforderte.

Zu der mit Bescheid vom 28. März 2002 gestatteten sog. Moonwalk-Veranstaltung des Antragstellers am 20./21. April 2002 führte die Firma S schalltechnische Messungen durch und erstattete ein Gutachten - Nr. 026 70 53 802 -; die Erstattung der dadurch entstandenen Auslagen ist vorliegend umstritten. Die Pegel-Zeit-Aufzeichnungen, die auch Messungen zur Livemusik in der Gaststätte bei geschlossenen Gaststättenfenstern auswiesen, leitete der beauftragte Gutachter dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin am 22. April 2002 zu. Wegen des Vorwurfs, bei der Veranstaltung vom 20./21. April 2002 u.a. gegen die behördlichen Schallschutzauflagen verstoßen zu haben, verhängte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 21. August 2002 gemäß § 5 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 GastG i. V. m. §§ 17, 19, 105, 107 OWiG, eine Geldbuße, wobei sie sich zum Beweis des Auflagenverstoßes auf den schalltechnischen Messbericht der Firma S vom 24. April 2002 - Nr. 026 70 53 802 - bezog.

Mit Schreiben vom 26. April 2002 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Versagung der für das Pfingstwochenende beantragten Veranstaltungen an, wobei sie ihm mitteilte, sie habe zur Klärung des Sachverhalts auf Empfehlung der Unteren Immissionsschutzbehörde und der Technischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen, um die Einhaltung der Immissionsschutzwerte und die allgemeine Zulässigkeit von Musikveranstaltungen in der Gaststätte, auch im Hinblick auf die Antragstellung bezüglich der Betriebsartänderung in eine Vergnügungsstätte, prüfen zu können. Die Messwerte des Gutachtens vom 20./21. April 2002 belegten, dass die geplanten Veranstaltungen immissionsschutzrechtlich unzumutbar seien. Zu dieser Einschätzung kam auch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2002, der sie das eingeholte Gutachten zur Moonwalk-Veranstaltung am 20./21. April 2002 zugrunde legte.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 entschied die Antragsgegnerin über die für das Pfingstwochenende 2002 beantragten Veranstaltungen.

Unter Ziffer I.1. untersagte sie gemäß § 42 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden - OBG - die Durchführung der Veranstaltungen am Samstag, den 18. Mai 2002, und am Montag, den 20. Mai 2002, wobei sie mit Bescheid vom 16. Mai 2002 die sofortige Vollziehung dieser Regelungen anordnete. Unter Ziffer I.2. und I.3. lehnte sie bezüglich aller drei Veranstaltungstage die Anträge auf Aufstellung und Betreibung eines Ausschankwagens und auf Sperrzeitverkürzung ab. Für die Durchführung der Veranstaltung am Sonntag, den 19. Mai 2002 erließ sie verschiedene Lärmschutzauflagen (I.4.), deren sofortige Vollziehung sie in Ziffer III. des Bescheides anordnete. Dabei bezog sie sich in der Begründung ihrer Entscheidung u. a. auf den Messbericht zur Moonwalk-Veranstaltung vom 24. April 2002. Gestützt auf §§ 1,6,7 und 13 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes - ThürVwKostG - und der nach § 21 ThürVwKostG erlassenen allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 456) erhob sie unter Ziffer IV. des Bescheides für die Anfertigung dieses Messberichts Auslagen in Höhe von 1.010,65 EUR. Dies begründete sie damit, dass sie den Bericht zur Entscheidungsfindung habe in Auftrag geben müssen. Frühere behördliche Messungen seien vom Antragsteller in ihrem Aussagewert angezweifelt worden.

Über den u.a. dagegen am 14. Mai 2002 eingelegten Widerspruch wurde bislang - soweit ersichtlich - nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Wirkung lehnte die Antragsgegnerin am folgenden Tage ab.

Der Antragsteller hat in seinem Eilrechtsantrag vom 14. Mai 2002, mit dem er zunächst auch die antragsgemäße Durchführung der Veranstaltungen weiter verfolgte, beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die unter Ziffer IV. des Bescheides getroffene Kostenentscheidung insoweit wieder herzustellen, als ihm die Kosten der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens in Höhe von 1.010,65 EUR auferlegt wurden.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 17. Mai 2002 nicht nur den Eilantrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, sondern auch den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, soweit dieser die Anforderung der Auslagen betraf. Das Verwaltungsgericht führt aus, Rechtsgrundlage für die Anforderung der Gutachterauslagen seien §§1,11 ThürVwKostG. Es sei nicht erkennbar, dass das Gutachten überwiegend im öffentlichen Interesse erstellt worden sei. Vielmehr sei aus der Verwaltungsakte zu entnehmen, dass der Antragsteller die ihm zu Last gelegten Lärmbelästigungen bestritten habe und dementsprechend eine gutachterliche Feststellung zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen sei.

Der Antragsteller hat gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Anforderung der Gutachterauslagen am 31. Mai 2002 Beschwerde eingelegt.

Er macht geltend, das Gutachten vom 24. April 2002 sei nicht anlässlich der Bearbeitung des Antrags vom 24. Oktober 2001 in Auftrag gegeben worden. Vielmehr sei das Gutachten als so genanntes Erstgutachten im Zusammenhang mit einer Vielzahl geplanter Veranstaltungen des Antragstellers angefertigt worden, insbesondere zum Beweis der vom Antragsteller bestrittenen Immissionsbelästigungen in verschiedenen Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. Somit handele es sich bei den Kosten zur Erstellung des Messberichts nicht um Kosten, die er veranlasst habe. Dies zeige auch das zur Festsetzung der Sperrzeit für den Betrieb des zur Gaststätte gehörenden Wirtschaftsgartens eingeholte Gutachten vom 31. Mai 2002 zur Messung vom 17. Mai 2002, dessen Kosten er nach dem Bescheid vom 11. Juni 2002 zu tragen habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Mai 2002 - 2 E 680/02.We - insoweit aufzuheben, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Punkt 8 des ... Antrages vom 14. Mai 2002 in I.4. abgelehnt wurde, und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Mai 2002 insoweit anzuordnen, als die Ausgangsbehörde dem Widerspruchsführer die Kosten für die Erstellung des Gutachtens auferlegt hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie habe den Messbericht benötigt, um über den Antrag des Antragstellers vom 24. Oktober 2001 sachgerecht entscheiden zu können. Behördliche Immissionsmessungen in der Vergangenheit habe der Antragsteller in ihrem Aussagegehalt angezweifelt. Es sei nicht Ziel gewesen, Beweismittel für ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zu erlangen, sondern im Rahmen der Gefahrenabwehr zum Gesundheitsschutz der Nachbarn des Lokals tätig zu werden. Man habe das Gutachten in Auftrag gegeben, um künftig eine Entscheidungsgrundlage für die Erlaubnis von Veranstaltungen mit Gesangs- und Musikeinlagen zu haben und um die Lärmüberschreitungen als Grund für die Versagung der Erlaubnis beweisen zu können. Das Gutachten sei ein natürliches Nebenprodukt für die spätere Verwendung im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gewesen. Die Antragsgegnerin hat dazu auf eine Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 15. Oktober 2002 verwiesen, wonach eigentlich die Untere Immissionsschutzbehörde nach §§ 22, 26, 30 BImSchG vom Antragsteller ein Gutachten hätte anfordern müssen, wäre die gutachterliche Ermittlung der Lärmimmissionen bei der Durchführung von Veranstaltungen aufgrund der Dringlichkeit und wegen immer wiederkehrender Anträge auf Sperrzeitverkürzung und Sondernutzungen nicht von ihr in Auftrag gegeben worden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Band) verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung genügt dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 14. Juni 2002 - 3 EO 372/02 - n. v.).

Den tragenden Ausführungen der Vorinstanz, es sei nicht erkennbar, dass das Gutachten vom 24. April 2002 überwiegend im öffentlichen Interesse für die Pfingstveranstaltung erstellt worden sei, hat der Antragsteller entgegengesetzt, das Gutachten sei überwiegend im öffentlichen Interesse und im Übrigen nicht für die Pfingstveranstaltung eingeholt worden. Damit beruft er sich darauf, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite der §§1,11 Thüringer Verwaltungskostengesetz - ThürVwKostG - verkannt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der das Zugangserfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, zu Unrecht abgelehnt.

Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) entspringt. Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler (st. Rspr. des ThürOVG; vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2002 - 4 EO 805/01-, ThürVGRspr. 2003, 203; und vom 23. April 1998-4 EO 6/97 - ThürVBl. 1998, 184).

Nach der im Eilverfahren danach nur möglichen summarischen Prüfung gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 4 S. 3 VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 7. Mai 2002 enthaltenen Anforderung von Auslagen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der gegen die Anforderung von Auslagen gerichtete Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet.

Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt die in § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Kosten sind - nach dem hier einschlägigen Landeskostengesetz (§ 1 ThürVwKostG) - Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz und den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 ThürVwKostG, mithin Verwaltungsgebühren und alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstandenen Auslagen (vgl. §10 Verwaltungskostengesetz des Bundes - VwKostG -). Nach ihrem Sinn will die Vorschrift alle Abgaben in den Sofortvollzug einbeziehen, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sicher gestellt wird (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112).

Die sofortige Vollziehbarkeit des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erfasst mithin nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen - wie hier - unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 S 6/94 - NVwZ-RR 1995, 433 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313 f. = NVwZ-RR 1998, 463 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 -12 B 10792/03 -, zitiert nach Juris, in Fortführung des Beschlusses vom 10. April 1991 -6 B 10419/91 -, NVwZ-RR1992, 221 f. zur Kostenanforderung im Widerspruchsverfahren; VG Meiningen, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 E 965/01.Me - zitiert nach Juris; Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, in: NVwZ 2000, 163 ff.; Grams, Gilt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nur für sog. isolierte Kostenanforderungen oder insbesondere auch für solche von Verwaltungsgebühren bei abgelehntem Bauantrag?, in: KStZ 1995, 107 ff.).

Der einschränkenden Auffassung, dass § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nur selbständige Kostenentscheidungen erfasse, weil diese Ausnahmevorschrift zur Regel des § 80 Abs. 1 VwGO eng auszulegen sei und es verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll erscheine, vor der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Entscheidung im Kostenpunkt durch Vollziehung trotz engen Zusammenhangs beider Regelungen vorwegzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1984 - 14 S 2640/83-, NVwZ 1985, 202 f., sowie Beschluss vom 1.Juli 1971 - V 176/71 -, KStZ 1972, 59 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. November 1960 -145 I60-, BayVBl. 1961, 27 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1974 - VI OVG B 135/73-, OVGE 30, 382 f.; vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Nomos Kommentar zur VwGO, Band III, Stand: Januar 2003, §80 Rn. 64; wohl auch Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 15 a), ist nicht zu folgen. Dieser Auffassung steht der Gesetzeswortlaut, der Ausgangspunkt für die richterliche Sinnesermittlung ist und gleichzeitig die Grenzen der Auslegungstätigkeit absteckt (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1995, 3. Aufl., S. 143), sowie der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht zu gefährden, entgegen. Dies gilt gerade auch für Verwaltungsgebühren und anlässlich einer Amtshandlung entstandene Auslagen, die dem Ausgleich spezieller, u. a. durch Dienstleistungen oder aufgrund von Überwachungstätigkeiten, verursachter Kosten dienen.

Ergeben sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsordnung (BT-Drucksache 3/55 S. 40; BT-Drucksache 3/1094 S. 9) keine Anhaltspunkte für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Begriffs Kosten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 - a. a. O.), sprechen Sinn und Zweck, wie er schon durch den Wortlaut vorgegeben wird, ebenfalls gegen die Auffassung, die § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO auch auf mit einer Sachentscheidung ergehende unselbständige Kostenentscheidung jedenfalls so lange nicht angewendet wissen will, als das gegen die Sachentscheidung (bei Anfechtungssituationen) bzw. gegen die Kostengrundentscheidung (bei Verpflichtungsfällen) eingelegte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 3 M 1398/92-, NVwZ-RR1993, 279 - offen gelassen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 1975 - IIB 615/75 -, OVGE31, 193 ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 690 bis 693 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Band I, Stand: Januar 2002, §80 Rn. 119; Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., §80 Rn. 23; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, 29. Lieferung, Stand: Juli 2002, § 17 VwKostG Rn. 4; vgl. Fürniß, Erstreckt sich der Suspensiveffekt eines gegen eine Sachentscheidung eingelegten Rechtsbehelfs auf den zugehörigen Gebührenbescheid?, in: LKV2001, 260 ff.) (im Folgenden wird sie als vermittelnde Ansicht bezeichnet).

Im vorliegenden Fall wäre zu unterscheiden, zu welcher der verschiedenen Regelungen durch Verwaltungsakt etwa die Auslagen erhoben worden sind. Im Bescheid sind indessen Verbote ausgesprochen und Befugnisse versagt worden, ohne dass hinsichtlich der Auslagen auf eine bestimmte dieser Einzelregelungen abgehoben wurde. Die eindeutige Zuordnung zur Sachentscheidung (Anfechtung) bzw. der Kostengrundentscheidung (Verpflichtung) scheitert von vornherein. Die sog. vermittelnde Ansicht wirft deshalb unlösbare Probleme auf, wenn die Anforderung von Kosten sich ununterscheidbar auf belastende und eine Vergünstigung versagende Regelungen bezieht und den dagegen eingelegten Rechtsbehelfen u. U. wegen angeordneten Sofortvollzuges (oder wegen Erledigung) - wie vorliegend - zum Teil keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt.

Bei allein auf Antrag ergehenden Entscheidungen, mit denen eine Vergünstigung versagt wird, überzeugt die vermittelnde Ansicht ebenso bereits im Ansatz nicht. Denn können auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen von einem Vorschuss abhängig gemacht werden (§ 16 VwKostG, § 15 ThürVwKostG), so ist nicht ersichtlich, warum dieser Vorschuss wieder zurückgezahlt werden soll, wenn ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Vergünstigung eingelegt wird. Im Übrigen fällt allein für die Vornahme der Amtshandlung eine Gebühr an, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten ist.

Aber auch bei Rechtsmitteln gegen belastende Entscheidungen ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen.

Sie beruft sich auf die im Kostengesetz des Bundes (§ 22 Abs. 1 2. HS. VwKostG) und Kostengesetzen einiger Länder (indes nicht im Thüringer Verwaltungskostengesetz) enthaltene Regelung, wonach sich der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung auf die Kostenentscheidung erstreckt. Damit werden diese Vorschriften jedoch überinterpretiert. Denn § 22 Abs. 1 2. HS VwKostG und die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen stellen nur deklaratorisch klar, dass es eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Kostenentscheidung nicht bedarf. Ihnen lässt sich jedoch gerade wegen der entgegenstehenden Regelung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nichts zu den Wirkungen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auf die Kostenanforderung entnehmen (vgl. Grams, a. a. O., KStZ 1995, 107 ff., 111).

Die hier vertretene uneingeschränkte Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von Kosten führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn bei durchgreifenden Zweifeln nicht nur an der Kostenanforderung an sich, sondern auch an der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung bzw. der Kostengrundentscheidung können im Eilverfahren gegen die Anforderung von Kosten ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 S. 3 VwGO gegeben sein, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Kostenanforderung geboten erscheinen lassen können. Zudem sind bei einem Erfolg des Widerspruchs oder der Klage gegen die Sachentscheidung bereits entrichtete Kosten zu erstatten (§ 18 ThürVwKostG, § 21 VwKostG).

Entfällt somit vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Anforderung der Gutachterauslagen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, richtet sich das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO.

Die nach der letztgenannten Vorschrift vorzunehmende Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin fällt in Anwendung des Prüfungsmaßstabs in abgabenrechtlichen Eilverfahren zu Gunsten des Antragstellers aus. Es bestehen - in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheides.

Die Auslagenerhebung kommt bereits dem Grunde nach nicht in Betracht, weil die Anspruchsgrundlagen der §§ 1, 11, 12 ThürVwKostG nicht erfüllt sind. Die Kostenpflichtigkeit der Amtshandlung, zu der das schalltechnische Gutachten eingeholt wurde, nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürVwKostG ist zweifelhaft. Die Kosten für die Gutachtenerstellung sind nicht eindeutig den für 18. bis 20. Mai 2002 beantragten Veranstaltungen zuzuordnen, als deren Auslage die Antragsgegnerin sie angefordert hat. Dies wäre aber erforderlich, sollen die Kosten der Gutachtenerstellung als notwendige Auslagen dieser konkreten Amtshandlung, die auf Antrag des Antragstellers erfolgte und die deshalb grundsätzlich kostenpflichtig ist, zugerechnet werden.

Dies ergibt sich aus folgendem:

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ThürVwKostG erheben Behörden des Landes und nach Abs. 3 der Vorschrift Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise) im übertragenen Wirkungskreis für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornehmen (Nr. 1) oder die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden (Nr. 2), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Gesetz und den Verwaltungskostenordnungen nach §21. Auslagen, die bei einer Amtshandlung, d. h. im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, notwendig werden, sind nach § 11 ThürVwKostG im Rahmen der Gebührenerhebung zu erstatten. Die Entscheidung über die Kosten soll nach § 12 Abs. 1 S. 2 ThürVwKostG - soweit möglich - zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 1 Abs. 1 S. 2 ThürVwKostG auch Prüfungen und Untersuchungen. Der Begriff der Amtshandlung ist damit grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 KO 646/99 -, ThürVBl. 2001, 280 f. = ThürVGRspr 2002, 139). Bei einer schalltechnischen Messung und Auswertung im Zuge der Überprüfung von Lärmschutzbelästigungen handelt es sich demnach um Auslagen, die als Kosten einer Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThürVwKostG anfallen können.

Die Gutachterauslagen können jedoch nicht nachvollziehbar den Amtshandlungen zugeordnet werden, die im angefochtenen Bescheid geregelt wurden. Zwar handelt es sich bei den vom Antragsteller beantragten Genehmigungen für die Musikveranstaltungen vom 18. Mai 2002 bis 20. Mai 2002 um kostenpflichtige, weil überwiegend im Interesse und auf Veranlassung des Antragstellers erfolgende Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürVwKostG). Die Gutachterauslagen sind mit diesen Amtshandlungen aber nicht - wie die Antragsgegnerin dies getan hat - zu verbinden.

Die Behörde behauptet, das Gutachten für die Verbescheidung der beantragten Pfingstveranstaltungen eingeholt zu haben. Der entsprechende Auftrag an den Gutachter befindet sich indessen nicht in der Verwaltungsakte. Nach Aktenlage kommt auch ein Zusammenhang mit der im Schreiben der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 21. November 2001 erwähnten grundsätzlichen Prüfung der Zulässigkeit von Musikveranstaltungen in der Gaststätte bzw. mit der im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2002 aufgegebenen Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Entscheidung über die Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung in Betracht.

Ferner spricht auch einiges dafür, dass die schalltechnischen Messungen und das schalltechnische Gutachten der Überprüfung dienten, ob die verfügten Lärmschutzauflagen zur erlaubten Moonwalk-Veranstaltung eingehalten wurden. Denn diese Veranstaltung wurde damit überwacht; zugleich waren die Ergebnisse der Überwachung für die Antragsgegnerin wohl Anlass zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Dies wird dadurch nahe gelegt, dass das schalltechnische Gutachten als Beweismittel im Bußgeldbescheid vom 21. August 2002 herangezogen wurde, und das Gutachten nur mittelbar auch für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Pfingstveranstaltungen vom 18. Mai 2002 bis 20. Mai 2002 verwandt wurde. Zwar mag für die Behörde subjektiv dieser Zweck bei der Gutachteneinholung im Vordergrund gestanden haben.

Die Anforderung von Auslagen zu einer Amtshandlung setzt jedoch voraus, dass die Kosten in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren in zurechenbarer Weise verursacht wurden (vgl. nur ThürOVG, Urteil vom 16. Mai 2001 -1 KO 646/99-a. a. O., m. w. N.). Nur dann sind die Auslagen im Zusammenhang mit der jeweiligen Amtshandlung (vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG) entstanden. Klarstellend sei insoweit angefügt, dass die Amtshandlung in einem Antragsverfahren mit der Bearbeitung beginnt und je nach Regelungsgegenstand mit einem bestimmten Ergebnis endet, mithin verfahrensbezogen zu verstehen ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 4141/95 - zitiert nach Juris).

Es steht nicht im Belieben der Behörde, Auslagen für Behördentätigkeiten, die anlässlich einer konkreten Amtshandlung angefallen sind und deren Ergebnisse für eine Vielzahl von Amtshandlungen herangezogen werden können, wahlweise einer anderen, wenn auch ähnlichen Amtshandlung zuzuordnen und damit letztendlich die Kostenpflichtigkeit, die Fälligkeit, Säumniszuschläge und Verjährung (§§ 13, 14 und 17 ThürVwKostG) und gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beeinflussen.

Letzteres zeigt sich gerade am vorliegenden Fall, in dem die Gutachterauslagen als Kosten der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 3 OWiG im Bußgeldbescheid vom 21. August 2002 hätten angefordert werden können. Dies wäre dann allerdings durch die Amtsgerichte gemäß § 108 Abs. 1 OWiG zu überprüfen gewesen. Eine andere Frage ist die Verwendbarkeit von schalltechnischen Gutachten, die zu einer bestimmten Veranstaltung eingeholt wurden, in Verfahren um die Genehmigung oder Untersagung anderer Veranstaltungen. Dies ist grundsätzlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Antragsgegnerin wegen der umfassenden Antragstellung nur zum geringen Teil unterlegen ist, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 25 Abs. 2 S. 1 GKG, § 20 Abs. 3 GKG i. V. m. §§13 Abs. 1,14 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht der Senat von 1/4 der festgesetzten Auslagen aus (vgl. Streitwertkatalog I Nr. 7 in: DVBl. 1996,605 = NVwZ 1996, 563; st. Rspr. des ThürOVG).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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