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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 3 N 582/02
Rechtsgebiete: SGB-VIII, ThürKitaG, VwGO


Vorschriften:

SGB-VIII § 90 Abs. 1
ThürKitaG § 6 i.d.F.v. 25.06.1991
ThürKitaG § 7 i.d.F.v. 25.06.1991
ThürKitaG § 10 i.d.F.v. 16.12.2005
ThürKitaG § 20 i.d.F.v. 16.12.2005
ThürKitaG § 20 Abs. 1 i.d.F.v. 25.06.1991
ThürKitaG § 25 Abs. 1 i.d.F.v. 25.06.1991
ThürKitaG § 25 Abs. 4 i.d.F.v. 16.12.2005
ThürKitaG § 29 Abs. 1 i.d.F.v. 25.06.1991
VwGO § 47
1. Eine Staffelung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach Einkommen und Kinderzahl (vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII) muss gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl zu einer Begünstigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen bzw. dass - umgekehrt - jedenfalls eine Schlechterstellung bei geringerer Leistungsfähigkeit oder höherer Kinderzahl nicht stattfindet.

Dieser Vorgabe genügt eine Beitragsstaffelung nicht, die aus elf an die Höhe des Einkommens geknüpfte Beitragsstufen besteht, bei der das Kindergeld zum Einkommen zählt und die die Zahl der Kinder nur insoweit berücksichtigt, als für das zweite und dritte Kind ein Freibetrag von 150 Euro gewährt wird.

2. Die Heranziehung des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs (vgl. § 76 BSHG a. F., § 82 SGB XII) dürfte bereits aus Praktikabilitätsgründen die Anforderungen des auf Typisierung und Pauschalierung angelegten § 90 Abs. 1 SGB VIII verfehlen und begegnet auch im Übrigen erheblichen rechtlichen Bedenken.

3. Zum Begriff des Einkommens i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII und insbesondere zu der Frage, ob und inwieweit bei der Festlegung dieses Begriffs der mit Versorgung und Unterhalt eines Kindes verbundene, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Aufwand zu berücksichtigen ist.

4. § 20 Abs. 2 ThürKitaG 2005 dürfte insoweit nicht mit § 90 Abs. 1 SGB VIII in Einklang stehen, als er es genügen lässt, bei einer Beitragsstaffelung nur an eines der beiden Merkmale "Einkommen" bzw. "Anzahl der Kinder" anzuknüpfen (zur Kumulation beider Merkmale i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB VIII vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 N 582/02

Verkündet am 19.07.2006

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Kindergarten- und Heimrechts,

hier: Normenkontrollverfahren

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 8 der Gebührensatzung für die Benutzung und Verpflegung in kommunalen Tageseinrichtungen sowie die Tagespflege für Kinder der Landeshauptstadt Erfurt - KitaGebSEF - vom 14. März 2005 und die zugehörigen Anlagen 1 und 1a sowie § 8 der Gebührensatzung für die Benutzung und Verpflegung in kommunalen Tageseinrichtungen sowie die Tagespflege für Kinder der Landeshauptstadt Erfurt - KitaGebSEF - vom 15. März 2001 und die zugehörigen Anlagen 1 und 1a werden für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller - drei Ehepaare, deren Kinder die Kindertageseinrichtungen der Antragsgegnerin besuchen bzw. besucht haben - wenden sich gegen die Gebührensatzung für die Benutzung und Verpflegung in kommunalen Tageseinrichtungen sowie die Tagespflege für Kinder der Landeshauptstadt Erfurt - KitaGebSEF - vom 15. März 2001 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 5 der Antragsgegnerin vom 23. März 2001) und die gleichnamige Gebührensatzung vom 14. März 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 6 der Antragsgegnerin vom 1. April 2005), insbesondere gegen die darin getroffenen Regelungen zur Höhe der Benutzungsgebühren (§ 8). Beide Satzungen sind in den §§ 1 bis 13 (einschließlich der Anlagen 1 und 1a zu § 8) inhaltlich identisch (W ortgleichheit). In der Schlussbestimmung des § 14 der Satzung aus 2005 ist bestimmt, dass die Satzung rückwirkend am 01.04.2001 in Kraft trete, dem Tage, an dem auch die frühere Satzung nach Maßgabe von deren § 14 in Kraft getreten ist. Zum Hintergrund der Bekanntmachung der Satzung von 2005 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass "die Neuveröffentlichung rein vorsorglich" erfolgt sei, weil in einem anderen Verfahren die Ordnungsmäßigkeit des Amtsblatts Nr. 5 der Landeshauptstadt Erfurt vom 23. März 2001 wegen unzulänglicher Hinweise zu den Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen bemängelt worden sei.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 haben gegen einen sie betreffenden Gebührenbescheid zunächst Widerspruch und sodann Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben (Az.: 5 K 98/02.We); das Klageverfahren ist durch Beschluss vom 6. Februar 2003 bis zur Entscheidung über den hier gegenständlichen Normenkontrollantrag ausgesetzt worden. Die Antragsteller zu 5 und zu 6 haben ebenfalls Widerspruch gegen zwei sie betreffende Gebührenbescheide erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Die Antragsteller zu 3 und zu 4 haben ein Pflegekind zur Betreuung in einer früher von der Antragsgegnerin unterhaltenen Kindertagesstätte untergebracht, die inzwischen in freie Trägerschaft übergegangen ist. In den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Förderung von Kindertagesstätten ist unter "Gegenstand und Voraussetzung der Förderung" geregelt, dass die freien Träger verpflichtet seien, "die Gebühren der Kita prozentual zu den Kosten mindestens in gleicher Höhe zu erheben, die der Gebührensatzung für kommunale Tageseinrichtungen entsprechen", und dass "bei der Gebührenerhebung durch freie Träger von Kita ... die Einkommensdefinition der kommunalen Gebührensatzung analog anzuwenden" sei (vgl. Nrn. 1.5 und 1.6 der "Richtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kita)" - "FRL B 4" -).

Die allgemeinen Grundlagen für die Bemessung der zu entrichtenden Benutzungsgebühren sind in § 8 der Satzung geregelt. Hinsichtlich der konkreten Höhe der Gebühren verweist Absatz 5 dieser Vorschrift auf die Anlagen 1 und 1a. Diese Anlagen bestehen aus jeweils fünf tabellarischen Übersichten, denen entnommen werden kann, welche Gebühr pro in einer Tageseinrichtung aufgenommenem Kind bei welchem Einkommen und welcher Anzahl kindergeldberechtigter Kinder zu entrichten ist. Anlage 1 weist die Benutzungsgebühren in DM, Anlage 1a die Gebühren in Euro aus (in § 14 Abs. 2 ist bestimmt, dass die Anlage 1 am 1. Januar 2002 außer Kraft und dass die Anlage 1a an diesem Tage in Kraft tritt). Die jeweils fünf Tabellen beziehen sich auf die unterschiedlichen Einrichtungen (1.1 Kinderkrippe und Tagespflege - Ganztagsbetreuung; 1.2 Kinderkrippe und Tagespflege - Halbtagsbetreuung; 1.3 Kindergarten und Kindertagesstätte - Ganztagsbetreuung; 1.4 Kindergarten und Kindertagesstätte - Halbtagsbetreuung; 1.5 Freizeithort).

§ 8 der Satzung lautet:

"Höhe der Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden sozial gestaffelt in angemessener Höhe erhoben. Die Obergrenze der Gebühren für Kindertagesstätten, Kindergärten und Freizeithorte darf maximal 100 v.H. der Betriebskosten abzüglich der Kosten für das pädagogische Fachpersonal in diesen Tageseinrichtungen betragen. Für Kinderkrippen wird als Obergrenze für die Gebühren ein Anteil von maximal 50 v.H. der Gesamtkosten festgelegt.

(2) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich nach dem monatlichen Einkommen des laufenden Jahres und nach der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder der Familie.

(3) Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und die im selben Haushalt lebenden Kinder. Pflegeeltern sind Familien nach Satz 1 gleichgestellt.

(4) Für die Berechnung des Einkommens gelten die Bestimmungen des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit Ausnahme des § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und § 76 Abs. 2a BSHG. Vom Einkommen können weiterhin Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge anstelle der Pflichtbeiträge nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG erbracht werden und in ihrer Höhe angemessen sind, abgezogen werden. Weiterhin können Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern abgezogen werden, sofern sie nachweislich tatsächlich gezahlt werden. Erziehungsgeld ist als Einkommen zu berücksichtigen.

(5) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Tabelle "Benutzungsgebühren" der Anlage 1 oder 1a zu dieser Satzung entsprechend der angemeldeten Betreuungszeit für Ganztags- oder Halbtagsbetreuung.

(6) Für eine tageweise Benutzung sind 5 v.H. der Gebühren der Stufe XI gemäß Tabelle der Anlage 1 oder 1a pro Benutzungstag zu entrichten.

(7) Für Kinder, deren Eltern keinen Hauptwohnsitz in der Stadt Erfurt haben, sind die Gebühren der Stufe XI gemäß Anlage 1 oder 1a zu entrichten. Dies gilt nicht für Plätze, die in der Bedarfsplanung Kindertageseinrichtungen für andere Gemeinden ausgewiesen und durch den Stadtrat bestätigt wurden."

Aus den beiden Anlagen 1 und 1a sei beispielhaft die Übersicht 1.3 ("Kindergarten und Kindertagesstätte - Ganztagsbetreuung") der Anlage 1a dargestellt:

1.3 Kindergarten und Kindertagesstätte - Ganztagsbetreuung

Einkommen nach Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder

 Stufe 1 Kind in EUR2 Kinder in EUR3 und mehr Kinder in EURMonatsbetrag in EUR
Ibis zu:8009501.1000
IIbis zu:1.0501.2001.35030
IIIbis zu:1.3001.4501.60040
IVbis zu:1.5501.7001.85051
Vbis zu:1.8001.9502.10061
VIbis zu:2.0502.2002.35074
VIIbis zu:2.3002.4502.60086
VIIIbis zu:2.5502.7002.850102
IXbis zu:2.8002.9503.100117
Xbis zu:3.0503.2003.350132
XIüber:3.0503.2003.350148

Von dieser Tabelle unterscheiden sich die anderen Tabellen der Anlage 1a nur hinsichtlich der in der rechten Spalte ausgewiesenen Monatsbeträge, die je nach Art der Einrichtung und dem Umfang der Inanspruchnahme variieren. Die in den Tabellen der Anlage 1 enthaltenen DM-Werte entsprechen - von geringfügigen, meist rundungsbedingten Abweichungen abgesehen - den Werten in den Tabellen der Anlage 1a.

Ohne Änderung des Regelungsgehalts könnte man die gesamte Anlage 1a auch wie folgt darstellen:

Stufe|Einkommen nach Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder|Monatsbetrag in EUR

  1 Kind in EUR2 Kinder in EUR3 und mehr Kinder in EUR1.1 (Kinderkrippe und Tagespflege - Ganztagsbetreuung)1.2 (Kinderkrippe und Tagespflege - Halbtagsbetreuung)1.3 (Kindergarten und: Kindertagesstätte - Ganztagsbetreuung)1.4 (Kindergarten und: Kindertagesstätte - Halbtagsbetreuung)1.5 (Freizeithort)
Ibis zu:8009501.10000000
IIbis zu:1.0501.2001.3503024302424
IIIbis zu:1.3001.4501.6006149403232
IVbis zu:1.5501.7001.8509273514040
Vbis zu:1.8001.9502.10012298614949
VIbis zu:2.0502.2002.350153122745959
VIIbis zu:2.3002.4502.600184147866969
VIIIbis zu:2.5502.7002.8502141711028181
IXbis zu:2.8002.9503.1002451961179494
Xbis zu:3.0503.2003.350276220132106106
XIüber:3.0503.2003.350306245148118118

Die Antragsteller haben mit am 4. September 2002 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. September 2002 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie zunächst die damals geltende KitaGeb-SEF 2001 angegriffen haben; die KitaGebSEF 2005 haben sie in der mündlichen Verhandlung in ihr Begehren einbezogen.

Zur Begründung ihres Antrags tragen die Antragsteller vor:

Die Gebührenregelung der Satzung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen die in den §§ 6 und 7 des Thüringer Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Juni 1991 - KitaG a. F. - geregelten Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten zustande gekommen sei; denn eine Beteiligung des Beirats nach Maßgabe des § 7 KitaG a. F. sei völlig unterblieben.

Die Regelung sei ferner auch deswegen rechtswidrig, weil sie gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Dieses besage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Leistung der Verwaltung und die Gegenleistung des Gebührenschuldners bei der einzelnen Amtshandlung nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürften. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht auch entschieden, dass eine einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen nicht verfassungswidrig sei, dies aber jedenfalls davon abhängig gemacht, dass selbst die höchste Gebühr die tatsächlichen Kosten des in Anspruch genommenen Platzes in der Tageseinrichtung nicht decke. Die Antragsgegnerin aber habe die tatsächlichen Kosten der jeweiligen konkreten Einrichtung gar nicht ermittelt, sondern bei ihrer Berechnung der Betriebskosten alle Einrichtungen der Stadt zusammengefasst. Hierbei sei zudem ein nicht nachprüfbarer Posten "Verwaltungsgemeinkosten" einbezogen worden. Unverständlich sei des Weiteren der Ansatz kalkulatorischer Zinsen und Abschreibungen. Dies alles führe dazu, dass es an der erforderlichen und dem Äquivalenzgebot innewohnenden Transparenz der Kalkulation fehle.

Schließlich sei die gewählte Einkommensstaffelung nicht mehr sachgerecht und verstoße daher gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die Staffelung führe dazu, dass Eltern mit mehreren Kindern benachteiligt würden. Die in den jeweiligen Beitragsstufen (Zeilen der Gebührentabellen der Anlage 1a) vorgesehenen Einkommenssprünge von 150 Euro je weiteres Kind deckten nämlich nicht einmal das Kindergeld von 154 Euro pro Kind ab.

Hinzu komme außerdem, dass durch den Ausschluss des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG a. F. bei der Ermittlung des Einkommens der Grundsatz der Heranziehung der Gebührenschuldner nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt werde; auf Grund der Nichtberücksichtigung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Kosten werde vielmehr "die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit noch nicht einmal im Grundsatz berücksichtigt".

Die Antragsteller beantragen,

§ 8 der Gebührensatzung für die Benutzung und Verpflegung in kommunalen Tageseinrichtungen sowie die Tagespflege für Kinder der Landeshauptstadt Erfurt - KitaGebSEF - vom 14. März 2005 und die zugehörigen Anlagen 1 und 1a sowie § 8 der Gebührensatzung für die Benutzung und Verpflegung in kommunalen Tageseinrichtungen sowie die Tagespflege für Kinder der Landeshauptstadt Erfurt - KitaGebSEF - vom 15. März 2001 und die zugehörigen Anlagen 1 und 1a für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Ansicht, dass der gerügte Verfahrensfehler nicht vorliegt: Die §§ 6 und 7 KitaG a. F. sähen lediglich die Beteiligung an Entscheidungen in Bezug auf die konkrete Einrichtung vor, nicht indessen eine Mitwirkung in Fällen, in denen der öffentliche Träger der Jugendhilfe seine aus § 90 SGB VIII und dem Kommunalverfassungsrecht resultierende Satzungsbefugnis ausübe. Zu bedenken sei insoweit auch, dass im Gebiet der Antragsgegnerin derzeit 94 Tageseinrichtungen (einschl. derjenigen der freien Träger) betrieben würden; nach Auffassung der Antragsteller hätten daher sämtliche Beiräte dieser Einrichtungen beteiligt werden müssen.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor. Zwar seien die von ihr - der Antragsgegnerin - betriebenen ca. 60 Kindertagesstätten hinsichtlich der anfallenden Kosten unterschiedlich zu bewerten. Diese Unterschiedlichkeit in Bezug auf die Kosten stehe indes in "keinem Zusammenhang mit der den Benutzern dort angebotenen Verwaltungsleistung". Überdies folge aus ihrer - der Antragsgegnerin - Gesamtkalkulation, dass durch die in der Gebührensatzung festgelegte Höchstgebühr "lediglich 85 % der Betriebskosten ohne das pädagogische Fachpersonal" abgedeckt würden. Auch die Einbeziehung der Verwaltungsgemeinkosten - der Kosten, die "in den Querschnittsämtern (Personal- und Organisationsamt, Stadtkasse, Kämmerei, KDV, Rechtsamt etc.) für die Betreuung der kostenrechnenden Einrichtungen" entstünden - sei sachgerecht. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit erkennbar; insbesondere sei "die jetzige Staffelung ... sozial deutlich gerechter ausgestaltet".

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Innenministerium hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 seine Beteiligung am Verfahren erklärt und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Einen Antrag hat er nicht gestellt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Normenkontrollverfahren und zum Klageverfahren der Antragsteller zu 1 und zu 2 (Az.: 5 K 98/02.We) sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 ThürAGVwGO statthaft und in Bezug auf beide Satzungen rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne dieser Bestimmung. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1, zu 2, zu 5 und zu 6 folgt dies bereits daraus, dass sie Adressaten von Gebührenbescheiden sind, die die Antragsgegnerin auf der Grundlage der angegriffenen Satzungsvorschriften erlassen hat und die auf Grund der eingelegten Rechtsbehelfe noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind. Bei den Antragstellern zu 3 und zu 4 ist dies zwar nicht der Fall, und sie sind - derzeit, da ihr Pflegekind in der Einrichtung eines freien Trägers betreut wird - auch nicht in der Weise von den angegriffenen Bestimmungen betroffen, dass auf deren Grundlage ihnen gegenüber ein Verwaltungsakt (Gebührenbescheid) der Antragsgegnerin erlassen werden könnte. Ihre Antragsbefugnis resultiert indes bereits daraus, dass jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in absehbarer Zeit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben ist, weil z. B. im Falle eines Wechsels der Kindertageseinrichtung, der aus vielerlei Gründen geboten oder gewollt sein kann, die nicht entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass sie wieder Adressat eines entsprechenden Gebührenbescheids werden, wenn die gewählte Einrichtung in Trägerschaft der Antragsgegnerin steht. Ungeachtet dessen ergibt sich die Antragsbefugnis aber auch daraus, dass die angefochtenen Satzungsregelungen auf Grund der Bestimmungen der Antragsgegnerin zur Förderung freier Träger von Kindertagesstätten ohnehin auch derzeit Rechtswirkungen in Bezug auf die Antragsteller zu 3 und zu 4 entfalten. Denn die freien Träger müssen, wollen sie nicht der Förderung durch die Antragsgegnerin verlustig gehen (was letztlich zu noch höheren Elternbeiträgen führen müsste), nach den Vorgaben der "Richtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kita)" bei der Erhebung der Elternbeiträge die hier angegriffenen Regelungen zu den Benutzungsgebühren entsprechend anwenden, so dass auch aktuell die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller zu 3 und zu 4 "durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung" nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, unter I. der Entscheidungsgründe; Juris, Rdn. 38).

Die Antragsteller durften den Antrag gemeinschaftlich stellen (vgl. § 64 i. V. m. §§ 59 ff. ZPO entsprechend). Die Zulässigkeit des Antrags ist auch insoweit gegeben, als die Antragsteller den Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die im Jahre 2005 erlassene (gleichlautende) Satzung erweitert haben, die - ohne die Satzung aus dem Jahre 2001 ausdrücklich aufzuheben - sich Rückwirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jener bisherigen Satzung beimisst und daher als neuere Rechtsvorschrift die frühere verdrängt. Zugleich entfällt dadurch indes nicht das Rechtsschutzbedürfnis daran, den Angriff auf die Satzung aus dem Jahre 2001 aufrechtzuerhalten. Denn gerade wenn - wie hier - die neuere Satzung durch den Normenkontrollantrag der Antragsteller zu Fall gebracht wird, kommt die ehedem verdrängte Norm sozusagen wieder zum Vorschein und entfaltet die bekämpften Rechtswirkungen (vgl. zu den Dispositionsmöglichkeiten des Antragstellers im Fall rückwirkender Änderungen einer angegriffenen Rechtsnorm durch eine andere auch das Urteil des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, 415-425; ThürVBl 2001, 131-135, m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 3. November 1988 - 1 S 274/87 -, NVwZ-RR 1989, 443).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist ferner nicht mit dem Inkrafttreten des neuen Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes - ThürKitaG - (Art. 4 des Thüringer Familienförderungsgesetzes vom 16. Dezember 2005, GVBl. S. 365 ff., 371 ff.) am 1. Januar 2006 entfallen. Dessen § 25 Abs. 4 Satz 1 bestimmt, dass die "Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft ... bis zum 31. Juli 2007 auf die Höhe der Elternbeiträge mit dem Stand des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes festgeschrieben" wird. Aus dieser Regelung kann indes nicht etwa geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich die (landesweit) bestehenden kommunalen Bestimmungen über die Erhebung von Elternbeiträgen gleichsam zu Eigen machen und nunmehr selbst konstitutiv gesetzlich normieren wollte - so, wie es etwa bei § 48 Satz 1 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG) der Fall gewesen ist, durch den die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (u. a. betreffend die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften) "bestätigt" worden sind. Dies hatte zur Folge, dass für einen gegen eine der Rechtsverordnungen über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft gerichteten Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen war, weil der damaligen Antragstellerin eine etwaige Ungültigerklärung der Verordnung angesichts dieser nunmehr vorhandenen, den Bestand der Verwaltungsgemeinschaft selbst regelnden gesetzlichen Bestimmung keinen Vorteil mehr hätte bringen können (vgl. das Urteil des 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1999 - 2 N 964/96 -, Urteilsumdruck S. 9 ff.).

So liegt es hier nicht. Mit der Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürKitaG wollte der Gesetzgeber trotz der weiter gehenden Formulierung erkennbar lediglich eine Erhöhung der Elternbeiträge als (vorzeitige) Reaktion auf die künftige Rechtslage (u. a. Änderung der Bezuschussung durch das Land) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (31. Juli 2007) ausschließen. Diese gesetzgeberische Absicht geht aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Thüringer Familienfördergesetz eindeutig hervor (LT-Drs. 4/1200, S. 73, zu der im Entwurf noch als § 27 geführten Vorschrift des jetzigen § 25 ThürKitaG). Dort heißt es:

"Zu Absatz 4:

Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen wird im ersten Halbjahr 2006 nach den bisher geltenden rechtlichen Grundlagen fortgeführt. Eine Erhöhung der Elternbeiträge erscheint daher bis zum Ende des laufenden und kommenden Kindergartenjahres 2006/2007 nicht angezeigt und auch mit der Umstellung der Finanzierungsgrundlagen in Folge des Gesetzes nicht erforderlich. In Ausnahmefällen soll eine Erhöhung der Elternbeiträge in den Fällen möglich sein, in denen die Gemeinden trotz wirtschaftlicher Betriebsführung aufgrund der Haushaltslage nicht in der Lage sind, ihrer Bereitstellungspflicht zu genügen. Das Verfahren gilt auch für die anderen in § 4 genannten Träger und ist seitens der bereitstellenden Gemeinden auf der Grundlage der mit diesen Trägern bestehenden Vereinbarungen umzusetzen."

Das so formulierte gesetzgeberische Ziel (Verbot, die Elternbeiträge für die Zeit vor dem 1. August 2007 zu erhöhen) hat angesichts der Regelung in Satz 2 des § 25 Abs. 4 ThürKitaG auch hinreichend Niederschlag im Gesetz gefunden. Eine Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 ThürKitaG über ein bloßes zeitlich begrenztes "Beitragserhöhungsverbot" (mit Ausnahmevorbehalt in Satz 2) hinaus kommt nicht in Betracht. Entgegen ihrem Wortlaut - "festgeschrieben" - steht die Vorschrift schon nicht generell einer Änderung der Elternbeiträge entgegen, sondern lediglich deren Erhöhung ohne Genehmigung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Für einen gesetzgeberischen Willen, sich die bislang bestehenden Beitragsregelungen zu Eigen zu machen und gesetzlich konstitutiv zu regeln, wie dies bei Erlass des § 48 Satz 1 ThürGNGG in Bezug auf die Rechtsverordnungen über die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften der Fall gewesen ist, gibt es folglich keinen Anhaltspunkt.

2. Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet, denn die angegriffenen Regelungen der gleichlautenden §§ 8 der Satzungen (zur Rechtsetzungsbefugnis der Antragsgegnerin vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 ThürKO, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 10 ThürKAG, § 90 Abs. 1 SGB VIII, §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 KitaG a. F.; zum derzeit geltenden Recht ferner § 20 ThürKitaG) sind jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.

a) Der Senat muss daher nicht abschließend klären, ob auch die formellen Rügen der Antragsteller durchgreifen. Sie haben geltend gemacht, dass die Satzung unter Verstoß gegen die in den §§ 6 f. KitaG a. F. normierten Elternrechte zu Stande gekommen sei. Dieser Einwand begegnet zunächst insoweit Bedenken, als das Kindertageseinrichtungsgesetz in der Fassung, die es bei Satzungserlass hatte, eine Beteiligung der an den Tageseinrichtungen aus dem Kreise der Erziehungsberechtigten zu bildenden Beiräte bei der Bemessung der Elternbeiträge jedenfalls nicht ausdrücklich vorsah (im Gegensatz zum neuen ThürKitaG; vgl. dessen § 10 Abs. 2 einerseits und § 7 Abs. 2 KitaG a. F. andererseits). Doch selbst wenn man insoweit davon ausginge, dass die Entscheidung über die Höhe der Elternbeiträge eine "wichtige Entscheidung" i. S. d. § 7 Abs. 1 KitaG a. F. gewesen wäre, die sich in ihrer Bedeutung in die in § 7 Abs. 2 KitaG a. F. aufgeführten Themenbereiche als gleichrangig einfügte, so bliebe dennoch fraglich, ob sich das Mitwirkungsrecht der Beiräte, also deren Anspruch auf Information und Anhörung (vgl. § 7 Abs. 1 KitaG a. F.), auf durch Satzung getroffene Regelungen einer Kommune für eine Vielzahl der von ihr getragenen Kindertageseinrichtungen erstreckt; denn gemäß § 6 KitaG a. F. bezieht sich das Mitwirkungsrecht auf Entscheidungen "der Kindereinrichtung" (dies gilt auch nach neuem Recht, vgl. § 10 Abs. 1 ThürKitaG). Andererseits beschränkt das Gesetz die Aufgaben der Elternbeiräte keineswegs auf die Zusammenarbeit mit der Leitung der konkreten Einrichtung, sondern bezieht ausdrücklich den Träger in diese Zusammenarbeit und in die Informations- und Anhörungspflichten mit ein (vgl. §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 KitaG a. F., § 10 Abs. 1 und 2 ThürKitaG). Daher spricht vieles dafür, dass jedenfalls nach dem nun geltenden Recht, das die Mitwirkung bei Entscheidungen über die Elternbeiträge ausdrücklich normiert (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 7 ThürKitaG), die Beiräte bei den von der Festlegung der Elternbeiträge betroffenen Kindertageseinrichtungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 ThürKitaG durch den Träger zu beteiligen sind. Soweit die Antragsgegnerin insoweit Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität äußert, indem sie auf die Vielzahl der Kindertageseinrichtungen auf ihrem Gebiet hinweist, verfängt dies nicht. Vielmehr mutet der Gesetzgeber den örtlichen Trägern der Jugendhilfe einen entsprechenden Verwaltungsaufwand, der durch die Anhörung aller Elternbeiräte entsteht, auch in anderer Hinsicht durchaus zu, etwa bei der Erstellung von Bedarfsplänen (vgl. § 8 Abs. 3 KitaG a. F., § 17 Abs. 4 ThürKitaG).

Weiterer Vertiefung bedarf diese Frage indessen ebenso wenig wie die von der Antragsgegnerin selbst angesprochenen formellen Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Satzung von 2001. Die Antragsgegnerin hat vorsorglich auf eine etwaige unzulängliche (weil nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO genügende) Angabe der Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen bei der Bekanntmachung reagiert; sie hat gerade im Hinblick darauf die inhaltsgleiche Satzung im Jahre 2005 erlassen und diese nunmehr unter entsprechender Ergänzung des Impressums bekannt gemacht. Demnach käme - wäre die Satzung von 2005 nicht ihrerseits materiell-rechtswidrig - dieser Fehler der Satzung aus dem Jahre 2001 nicht mehr zum Tragen.

b) Die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der §§ 8 beider Satzungen zur Bemessung der Elternbeiträge (Benutzungsgebühren) sind materiell rechtswidrig, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. Sie genügen nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i. V. m. §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 KitaG a. F., § 20 ThürKitaG).

aa) Die Antragsgegnerin war als Satzungsgeber bei Erlass der verfahrensgegenständlichen Satzungen in Bezug auf die Bemessung der Elternbeiträge an die einschlägigen Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 KitaG a. F. gebunden. Diese Vorschriften haben folgenden identischen Wortlaut:

"Die Erziehungsberechtigten tragen in angemessener Weise zur Finanzierung bei. Die Träger haben bei der Festsetzung der Beiträge die soziale Lage der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen und eine soziale Staffelung der Beiträge vorzunehmen. ..."

Trotz der recht "schillernden" Terminologie ("soziale Lage") ist vor dem Hintergrund der bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (bzw. dessen Vorgängervorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG a. F.) für das Landesrecht zu folgern, dass die maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der Elternbeiträge im Sinne der geforderten Sozialstaffelung das Einkommen, also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. dazu nur das Urteil des 1. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2000 - 1 N 1147/97 -, S. 15 des Urteilsumdrucks; Juris), und die Zahl der Kinder (bzw. der Familienangehörigen insgesamt) sind. Nimmt man nämlich diese bundesrechtlichen Regelungen in den Blick und legt die §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 KitaG a. F. in deren Lichte aus, so sind etwaige weitere Deutungs- und Auslegungsmöglichkeiten der Begriffe "soziale Lage" und "soziale Staffelung" versperrt (vgl. zur Auslegung einer ähnlichen Bestimmung, die ebenfalls eine "soziale Staffelung" vorsieht, nämlich § 16 Satz 3 ThürSchulG, im Lichte einer anderen das soeben zitierte Urteil des ThürOVG vom 20. Juli 2000 - 1 N 1147/97 -, a. a. O.). Denn § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gibt vor, dass "Landesrecht ... eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen" kann.

In die seit Jahresbeginn geltende Fassung des neuen Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes hat der Landesgesetzgeber die bundesrechtlich vorgegebenen Kriterien der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits und der Anzahl der Kinder andererseits ausdrücklich aufgenommen. Von der nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII alternativ weiterhin eröffneten Möglichkeit, auch auf die Zahl der Familienangehörigen abzustellen, hat der Landesgesetzgeber allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die einschlägige Vorschrift des § 20 ThürKitaG lautet:

"(1) Die Eltern tragen in angemessener Weise zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung bei. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes verbundenen Leistungen.

(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten. Sie sind nach dem Einkommen der Eltern und/oder der Anzahl der Kinder und nach dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. ..."

Vom Ansatz her entspricht daher die Benutzungsgebührenregelung der Antragsgegnerin den - früheren wie den aktuellen - gesetzlichen Vorgaben; sie knüpft an das Einkommen und die Kinderzahl an (vgl. § 8 Abs. 2 KitaGebSEF).

Angesichts dessen braucht der Senat der Frage, ob die nunmehr geltende Bestimmung des § 20 Abs. 2 ThürKitaG mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch insoweit in Einklang steht, als sie vorsieht, dass die Elternbeiträge nach Einkommen "und/oder" Anzahl der Kinder gestaffelt werden dürfen, nicht vertieft nachzugehen, sieht sich aber dennoch zu folgenden Hinweisen veranlasst:

In Bezug auf § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist noch nicht abschließend (jedenfalls nicht höchstrichterlich) geklärt, ob dann, wenn - wie hier - der Landesgesetzgeber von der darin eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gestaffelte Beiträge vorzuschreiben, die Merkmale Einkommen und Kinderzahl kumulativ zum Zuge kommen müssen oder ob auch alternativ an nur eines von beiden angeknüpft werden darf (das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang letztlich offen gelassen, tendiert aber offenbar dahin, eine Pflicht zur Kumulation zu verneinen; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993 - 996, unter 2. der Entscheidungsgründe; Juris, Rdn. 17). Es spricht jedoch vieles dafür, dass sich insoweit der kürzlich vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt eingenommene Standpunkt (vgl. dessen Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 249/04 -, Juris) als richtig erweisen wird und allein eine kumulative Heranziehung beider Kriterien in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso: OVG Rh-Pf, Urteil vom 30. April 1997 - 12 C 11399/95 -, Juris).

Bereits der Wortlaut der Vorschrift dürfte einer anderen Auslegung als gleichsam unüberwindbares Hindernis entgegenstehen: Die beiden Kriterien - "Einkommensgruppen", "Kinderzahl" - sind in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII durch die Konjunktion "und" verknüpft, die gemeinhin (von Lässlichkeiten in der Alltagssprache abgesehen) und bekanntermaßen gerade in der Gesetzessprache das kumulative (gleichzeitige) Vorliegen der verknüpften Glieder fordert. Demgegenüber genügt es bei Verknüpfungen mit der Konjunktion "oder" regelmäßig, wenn eines der verknüpften Glieder vorliegt; ob zugleich deren kumulatives Vorliegen ausgeschlossen ist, hängt vom Sachzusammenhang ab (und wird in Zweifelsfällen durch die Wendung "entweder ... oder ..." verdeutlicht). Wenn nun der Bundesgesetzgeber, wie er dies in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII getan hat, die Konjunktionen "und" und "oder" in ein und demselben Satz in kurzer Folge verwendet, dann spricht alles dafür, dass er sich dieser beiden Begriffe bewusst in Kenntnis ihres inhaltlichen Unterschieds bedient hat. Im Übrigen wäre es - hätte der Gesetzgeber tatsächlich nicht eine Kumulation gewollt - naheliegend gewesen, anstelle der Konjunktion "und" vor dem Wort "Kinderzahl" die Konjunktion "oder" ebenso zu verwenden, wie sie nach diesem Wort verwendet worden ist. Von der sprachlichen Gestaltung her noch einfacher wäre es gewesen, anstelle der Konjunktion "und" schlicht ein Komma zu setzen und die Bestimmung wie folgt zu fassen: "Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen, Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen".

Hinsichtlich weiterer Gründe, die für die hier vertretene Ansicht streiten, nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in dessen Urteil vom 22. März 2006 (a. a. O.), in dem das Gericht zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Fälle, in denen Landesrecht eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen vorsieht, die Beiträge entweder nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder nach Einkommensgruppen und Zahl der Familienangehörigen zu bemessen sind. Demnach wäre eine Regelung zur Festsetzung von Elternbeiträgen, die sich nur am Einkommen oder die sich nur an der Kinderzahl orientiert, auch in Ansehung der landesrechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 2 ThürKitaG mit höherangigem (Bundes-)Recht unvereinbar.

bb) Die Antragsgegnerin hat mit der Anknüpfung an Einkommen und Kinderzahl der Bemessung der Benutzungsentgelte mithin zwar formell die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien zu Grunde gelegt, sie hat diese Kriterien indes inhaltlich nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Weise umgesetzt.

Ungeachtet weiterer Bedenken, die hinsichtlich der gewählten Beitragsstaffelung im Einzelnen bestehen (namentlich hinsichtlich des Einkommensbegriffs; s. dazu unten), wahrt die inmitten stehende Regelung der §§ 8 der Satzungen schon nicht dasjenige, was man als Grundprinzip der Erhebung von Elternbeiträgen nach Einkommen und Kinderzahl bezeichnen könnte:

Eine Staffelung nach diesen Kriterien muss gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl zu einer Begünstigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen müssen bzw. dass - umgekehrt - jedenfalls eine Schlechterstellung bei geringerer Leistungsfähigkeit oder höherer Kinderzahl nicht stattfindet. Dem ist insbesondere durch die Wahl des Einkommensbegriffs, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbildet, und die Ausgestaltung der an das Einkommen anknüpfenden Gebührenstaffel unter Beachtung der Zahl der Kinder Rechnung zu tragen. Dieser Grundsatz der tendenziellen Begünstigung geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und höherer Kinderzahl fordert freilich nicht, dass jeweils alle individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und damit gleichsam eine Detailgerechtigkeit im Hinblick auf alle beitragspflichtigen Personen hergestellt wird; vielmehr sind - schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - Vergröberungen hinzunehmen, insbesondere in Folge der anerkannten Pauschalierung und Typisierung bei der Wahl des Einkommensbegriffs (s. u.). Die Staffelung darf aber andererseits nicht so ausgestaltet sein, dass sie - gewissermaßen systembedingt - diesem Grundsatz zuwiderläuft. So indes verhält es sich hier.

Die sich in der seit Einführung des Euro maßgeblichen Anlage 1a abbildende Beitragsstaffelung der Antragsgegnerin, die im Tatbestand bereits etwas vereinfacht veranschaulicht ist (vgl. die Tabelle auf S. 5), lässt sich noch in anderer Hinsicht "vereinfachend übersetzen". Die in den Spalten 4 und 5 dieser Anlage genannten Beträge für Beitragsschuldner, die "2 Kinder" bzw. "3 und mehr Kinder" haben, stellen der Sache nach nichts anderes als eine Bestimmung dar, nach der für das zweite und das dritte Kind jeweils ein Freibetrag vom Einkommen in Höhe von 150 Euro gewährt wird. Ohne jegliche Veränderung des Inhalts der von ihr getroffenen Regelung hätte die Antragsgegnerin also in den tabellarischen Anlagen 1a auf diese beiden Spalten vollends verzichten und anstatt dessen etwa den §§ 8 Abs. 5 KitaGebSEF folgenden zweiten Satz anfügen können: "Bei Gebührenschuldnern mit mehr als einem kindergeldberechtigten Kind ist das gemäß Absatz 4 maßgebliche Einkommen um einen Freibetrag von jeweils 150 Euro für das zweite und das dritte Kind zu reduzieren". Sie hätte anstatt dessen auch einfach die Anlage 1a wie folgt ausgestalten können (Entsprechendes gilt für die Anlage 1):

 Stufemaßgebliches Einkommen bei einem kindergeldberechtigten Kind (Für das 2. und 3. Kind wird ein Freibetrag vom Einkommen in Höhe von jeweils 150 Euro gewährt (das Höchsteinkommen zB in Stufe III beträgt also bei 2 Kindern 1.450 Euro, bei 3 Kindern 1.600 Euro)) Monatsbetrag in EUR    
  in EUR1.1 (Kinderkrippe und Tagespflege - Ganztagsbetreuung)1.2 (Kinderkrippe und Tagespflege - Halbtagsbetreuung)1.3 (Kindergarten und: Kindertagesstätte - Ganztagsbetreuung)1.4 (Kindergarten und: Kindertagesstätte - Halbtagsbetreuung)1.5 (Freizeithort)
Ibis zu:80000000
IIbis zu:1.0503024302424
IIIbis zu:1.3006149403232
IVbis zu:1.5509273514040
Vbis zu:1.80012298614949
VIbis zu:2.050153122745959
VIIbis zu:2.300184147866969
VIIIbis zu:2.5502141711028181
IXbis zu:2.8002451961179494
Xbis zu:3.050276220132106106
XIüber:3.050306245148118118

(1) Diese Darstellung der Beitragsbemessungsregelung der Antragsgegnerin erhellt auf Anhieb zweierlei eklatante Mängel dieser Regelung: Zum einen gibt es - im Übrigen ohnehin nur scheinbare - "Vergünstigungen" bei steigender Kinderzahl lediglich bis zum dritten Kind (das vierte und jedes weitere spielen "keine Rolle" mehr); zum anderen beschränken sich diese "Vergünstigungen" auf einen Freibetrag vom Einkommen in Höhe von 150 Euro je Kind, der aber gleichsam schon deswegen "verbraucht" ist, weil das Kindergeld für diese Kinder (154 Euro) als Einkommen gilt. Letzteres, die Anrechnung des Kindergelds als Einkommen, ist zwar grundsätzlich zulässig und vom weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl des Einkommensbegriffs umfasst (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 -, Juris). Der Satzungsgeber muss indes, wenn er den Einkommensbegriff in dieser Weise ausgestaltet und damit zunächst eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch das zusätzliche Kindergeld annimmt, in seinen Regelungen auch zu Gunsten der Beitragspflichtigen die korrespondierenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigen, nämlich die Tatsache, dass gerade mit dem Grund für das erhaltene Kindergeld, nämlich dem Vorhandensein eines weiteren Kindes, nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastungen verbunden sind, die deutlich über den Betrag des gewährten Kindergelds hinausgehen.

Dieser Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass für jedes Kind ein bestimmter Freibetrag gewährt wird, der in etwa die Größenordnung der notwendigen Aufwendungen für Unterhalt und Versorgung des Kindes abbildet (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999, a.a. O., der einen im Jahre 1994 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewordenen Fall betraf und in dem der Anrechnung des damaligen Kindergelds, das stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, ein Freibetrag von 550 DM je Kind gegenüberstand). Möglicherweise kann die durch die Anrechnung des Kindergelds als Einkommen gleichsam realitätswidrig fingierte Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch dadurch kompensiert werden, dass auf der Ebene der Beitragshöhe die Zahl der Kinder mit einem entsprechenden Gewicht einbezogen wird (etwa in der Weise, dass das Vorhandensein eines weiteren Kindes zu einer relevanten Verringerung der Gebührenhöhe führt), so dass trotz Unzulänglichkeiten bei der Ausgestaltung des Kriteriums "Einkommen" insgesamt noch dem Gebot der tendenziellen Begünstigung geringerer Leistungsfähigkeit und höherer Kinderzahl Rechnung getragen würde. Hierüber muss der Senat indes nicht befinden, weil die Gebührensatzung der Antragsgegnerin eine derartige Regelung nicht vorhält; die Berücksichtigung der Kinderzahl beschränkt hier sich - wie gesagt - vielmehr darauf, dass für das zweite und dritte Kind ein Freibetrag vom Einkommen in Höhe von 150 Euro gewährt wird.

Dies bedingt gleich in doppelter Hinsicht die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Satzungsbestimmungen:

Zum einen ist der Freibetrag schon für sich besehen zu niedrig bemessen, um dem Grundsatz der tendenziellen Begünstigung geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und höherer Kinderzahl Rechnung tragen zu können, zum anderen wird er ohnehin nur für das zweite und dritte Kind gewährt und führt damit von vornherein zu einer unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigenden Benachteiligung von beitragspflichtigen Familien mit mehr als drei Kindern.

Zu niedrig ist der Freibetrag, weil er nicht einmal vergröbernd der durch ein Kind bedingten zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung eines Familienhaushalts Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Mai 1990 (Az.: 1 BvL 20/84 u. a.; BVerfGE 82, 60; Juris; zur Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern im Steuerrecht) herausgearbeitet, dass sich der Mindestbedarf für Unterhalt und Versorgung von Kindern (Existenzminimum) schon im Jahre 1982 (!) auf mehr als 300 DM belief. Im Jahre 1998 hat es (im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; Juris; zur Angemessenheit der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern) den Mindestbedarf ab dem dritten Kind für das Jahr 1988 mit gut 415 DM und für 1996 mit mehr als 550 DM ermittelt (Orientierungsgröße war bei beiden Entscheidungen jeweils der das Existenzminimum abbildende sozialhilferechtliche Bedarf; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990, a. a.O., und 24. November 1998, a. a. O., BVerfGE 99, 300, 323 ff.). Ohne dass insofern Einzelheiten vertieft und konkrete Berechnungen durchgeführt werden müssten, lässt sich aus diesen vom Bundesverfassungsgericht ermittelten Werten ohne Weiteres herleiten, dass das Existenzminimum für ein Kind im Jahre 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der verfahrensgegenständlichen Satzungen, in der Größenordnung von mehr als 300 Euro anzusiedeln war - und damit etwa doppelt so hoch wie der Freibetrag, den die Antragsgegnerin den Schuldnern der Elternbeiträge gewährt.

Die demzufolge ohnehin unzulängliche Anrechnung der mit Unterhalt und Versorgung eines Kindes verbundenen wirtschaftlichen Belastung gesteht die Antragsgegnerin zudem Eltern ab dem vierten Kind überhaupt nicht mehr zu. Bei einem Haushalt, dem bereits drei kindergeldberechtigte Kinder angehören, unterstellt die Antragsgegnerin mit ihrer Gebührenregelung bei Geburt eines weiteren Kindes also gewissermaßen eine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um 179 Euro (dem Betrag des Kindergelds ab dem vierten Kind), ohne auch nur mit einem Cent den zusätzlichen Unterhaltsbedarf in Rechnung zu stellen. Wie dies mit der gesetzlichen Vorgabe einer Staffelung nach Einkommen (also wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) und Zahl der Kinder zu vereinbaren sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Das Gegenteil liegt auf der Hand.

Zur Klarstellung ist Folgendes anzufügen: Das Gebot, die mit Unterhalt und Versorgung eines Kindes verbundenen Aufwendungen als einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernden Faktor einzubeziehen, folgt nicht etwa aus einer (verfassungs-)rechtlichen Vorgabe, nach der das sog. familiäre Existenzminimum von einer Erhebung von Elternbeiträgen freigestellt bleiben müsste. Die von Verfassungs wegen gebotene Schonung des familiären Existenzminimums im Steuerrecht (vgl. dazu nur BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990, a.a.O., und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, BVerfGE 99, 246, Juris) geht nicht mit entsprechenden Anforderungen bei der Erhebung von Kindergartenentgelten einher. Diese Entgelte zählen vielmehr gerade zu dem Unterhaltsaufwand, für dessen Befriedigung der Familie durch die Einkommensbesteuerung nicht die finanziellen Mittel entzogen werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999, a.a. O., Juris, Rdn. 4). Daher ist es durchaus nicht von vornherein unzulässig, auf die einer Familie zur Verfügung stehenden Mittel bei der Erhebung von Kindergartenbeiträgen auch insoweit zuzugreifen, als sie eben dieses Existenzminimum nicht überschreiten (wenn und soweit dies den Eltern oder dem Kind im Einzelfall nicht zuzumuten ist, greift die Regelung des § 90 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und 4 SGB VIII). Die Einbeziehung des Unterhaltsaufwands für ein (zusätzliches) Kind ist hier vielmehr deswegen geboten, um die Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Familien mit unterschiedlicher Zahl von Kindern im Hinblick auf die vorgegebene soziale Staffelung nach Einkommen und Kinderzahl zu gewährleisten. Daher genügt es, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. September 1999 (a. a.O.) ausgeführt hat, wenn bei der Bemessung der Kindergartenentgelte Unterschiede im Familieneinkommen pauschalierend durch Freibeträge berücksichtigt werden. Hinzugefügt sei, dass es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn - wie es auch die Antragsgegnerin getan hat - ein solcher Freibetrag für das erste Kind nicht gewährt wird. Dieser wäre nur dann vonnöten, wenn in die Gruppe der Vergleichsfamilien auch solche einzubeziehen wären, die kinderlos sind. Hier indessen, da es um die Erhebung von Kindergartengebühren geht, haben naturgemäß alle Vergleichsfamilien mindestens ein Kind, so dass es für den Vergleich der Familieneinkommen keine Rolle spielt, ob bei allen ein Freibetrag für das erste Kind in Rechnung gestellt wird oder bei keiner.

(2) Die höchst defizitäre Berücksichtigung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Kinderzahl durch Einräumung eines Freibetrags von lediglich 150 Euro, der zudem nur für das zweite und dritte Kind gewährt wird, sei im Folgenden an konkreten Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele zeigen, dass die Regelungen der Antragsgegnerin geringere Leistungsfähigkeit und höhere Kinderzahl nicht tendenziell begünstigen, sondern benachteiligen.

Den vier Familien F1 bis F4 sei gemein, dass jeweils einer der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile berufstätig (abhängig beschäftigt) sei, der andere nicht. Das monatliche Nettoeinkommen des Erwerbstätigen betrage jeweils 1.390 Euro; weitere Einkünfte - mit Ausnahme des Kindergelds - gebe es nicht. Die Familien unterscheiden sich hinsichtlich der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder: Zu F1 gehöre 1 Kind, zu F2 gehören 2 Kinder usw.; Ansprüche auf Erziehungsgeld bestehen in keiner Familie (mehr). Mithin beliefe sich das für die Erhebung der Elternbeiträge maßgebliche Einkommen bei F1 auf 1.544 Euro (1.390 Euro + 154 Euro Kindergeld), bei F2 auf 1.548 Euro (1.390 Euro + 2x 154 Euro Kindergeld - 150 Euro Freibetrag), bei F3 auf 1.552 Euro (1.390 + 3x 154 - 2x 150) und bei F4 auf 1.731 Euro (1.390 + 3x 154 + 179 - 2x 150).

Bei im Übrigen gleichen Umständen (insbesondere gleichen Einkommensverhältnissen mit Ausnahme des Kindergelds) würden daher F1 und F2 in der Beitragsstufe IV angesiedelt, F3 und F4 hingegen in der nächsthöheren Beitragsstufe V - ein Ergebnis, das mit der Pflicht zur tendenziellen Begünstigung geringerer Leistungsfähigkeit und höherer Kinderzahl schlechterdings unvereinbar ist.

Dies belegen auch (geringfügige) Abwandlungen dieses Beispiels: Wäre das - bei allen Familien identische - Erwerbseinkommen um 5 Euro geringer, so unterfielen die Familien F1 bis F3 einer Beitragserhebung nach Stufe IV, während - ausgerechnet - allein F4 den höheren Beitrag der Stufe V zahlen müsste. Dieser Effekt - nur F4 in Beitragsstufe V, alle anderen Familien mit weniger Kindern in der niedrigeren Beitragsstufe IV - tritt übrigens in der gesamten Bandbreite des Erwerbseinkommens von 1.209,01 Euro bis 1.388,00 Euro ein. Betrüge das Einkommen hingegen nur 5 Euro mehr als in obigem Beispiel, beliefe es sich also auf 1.395 Euro, so müssten die drei "kinderstärkeren" Familien F2 bis F4 den höheren Beitrag der Stufe V entrichten, während allein F1 noch in der günstigeren Beitragsstufe IV verbliebe. Immerhin wären im Bereich eines Erwerbseinkommens von 1.396,01 Euro bis 1.459.0 Euro alle vier Familien der gleichen Beitragsstufe V zuzuordnen. Ab einem Einkommen von 1.459.1 Euro geriete F4 bereits in die nächsthöhere Stufe VI, während F1 bis F3 in Stufe V verblieben, so dass ab diesem Betrag bis zu einem Betrag von 1.709 Euro im Verhältnis von Stufe V zu Stufe VI das gleiche gälte wie vorstehend für das Verhältnis der Stufen IV und V im Einkommensbereich zwischen 1.209,01 Euro und 1.459,00 Euro beschrieben. (Es muss nicht näher ausgeführt werden, dass der Vergleich mit einer Familie mit fünf Kindern noch drastischer ausfällt, weil es insoweit je nach Höhe des Erwerbseinkommens gar zu einer Schlechterstellung um zwei Beitragsstufen gegenüber den "Vergleichsfamilien" mit drei oder weniger Kindern kommen kann).

Resümierend lässt sich als gravierendste Diskrepanz festhalten, dass innerhalb der Stufenhöhe von 250 Euro, die die Antragsgegnerin ihrer Beitragsstaffelung zu Grunde gelegt hat, in einer Bandbreite von 187 Euro (das sind immerhin 74,8% der gesamten Stufenhöhe), nämlich im Einkommensbereich von 1.209,01 Euro bis 1.396,00 Euro, eine Familie mit vier Kindern bei gleichem Gesamterwerbseinkommen durchweg einer höheren Beitragsstufe zugeordnet wird als eine Familie mit nur einem Kind (nämlich in dem gesamten Bereich eines monatlichen Erwerbseinkommens von 1.209,01 Euro bis zu 1.396,00 Euro). Eine Begünstigung in Form einer niedrigeren Beitragsstufe erfährt die Familie mit vier Kindern gegenüber den Familien mit weniger Kindern überhaupt nicht. Auch im Verhältnis der übrigen Familien kommt es in keinem Falle zu einer günstigeren Einstufung einer Familie mit größerer Kinderzahl im Verhältnis zu einer solchen mit geringerer Kinderzahl. Damit wird das gesetzliche Gebot einer tendenziellen Begünstigung niedrigerer Leistungsfähigkeit und höherer Kinderzahl geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Die angegriffene Gebührenregelung der Antragsgegnerin erweist sich daher als grob rechtswidrig.

(3) An dieser Rechtswidrigkeit ändert sich mit Blick auf die Vergangenheit bis hin zum Inkrafttreten der Satzungen auch nichts durch die bis zum 30. Juni 2005 befristet gewesene Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG a. F., auf die die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Jene sozialhilferechtliche Bestimmung, die gemäß § 8 Abs. 4 KitaGebSEF bei der Einkommensermittlung zu beachten war, sah zunächst (ab Januar 2000) vor, dass vom Einkommen für minderjährige unverheiratete Kinder ein Betrag von monatlich 20 DM bei einem Kind und von 40 DM bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt abzuziehen ist. Später (mit Wirkung zum 1. Mai 2002) wurden die Beträge in 10,25 Euro und 20,50 Euro geändert. Die ursprüngliche Befristung dieser Vorschrift bis zum 30. Juni 2002 war zuletzt bis zum 30. Juni 2005 verlängert worden. Hintergrund der Regelung war die Kindergelderhöhung für das erste und zweite Kind von jeweils 250 DM auf 270 DM im Jahr 2000 (die Höhe des Kindergelds für weitere Kinder blieb seinerzeit unverändert): Durch die Nichtanrechnung der genannten Beträge als Einkommen sollte gewährleistet werden, dass Sozialhilfeempfänger auch tatsächlich in den Genuss dieser Kindergelderhöhung kommen, dass diese also wegen der Anrechnung des Kindergelds als sozialhilferechtliches Einkommen nicht sogleich wieder "verbraucht" wird (vgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 76 Rdn. 40a; LPK-BSHG / Brühl, 6. Aufl., 2003, § 76 Rdn. 76).

Die Anwendung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG a. F. in der Zeit seiner Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2005 führte zwar in Bezug auf obige Beispielsberechnung dazu, dass die Familien F2 und F3 in einem - allerdings sehr schmalen - Einkommensbereich einer niedrigeren Beitragsstufe zuzuordnen wären

als F1:

Ab einem Erwerbseinkommen von 1.406,26 Euro fiele F1 in die Einkommensstufe V, weil dann das maßgebliche Einkommen den Höchstbetrag der Stufe IV von 1.550 Euro um einen Cent überschritte (1.406,26 Euro + 154 Euro Kindergeld - 10,25 Euro Freibetrag = 1.550,01 Euro), während F2 mit 1.543,76 Euro (1.406,26 Euro + 2x 154 Euro Kindergeld - 150 Euro Freibetrag - 20,50 Euro Freibetrag) und F3 mit 1.547,76 Euro (1.406,26 Euro + 3x 154 Euro Kindergeld - 2x 150 Euro Freibetrag -20,50 Euro Freibetrag) noch unter dieser Grenze lägen. Schon bei einem um 2,25 Euro höheren Erwerbseinkommen (also ab 1.408,51 Euro) geriete aber F3 in die Beitragsstufe V, bei weiteren 4 Euro mehr (also ab 1.412,51 Euro) gälte dies auch für F2. (Für das Verhältnis der übrigen Beitragsstufen zueinander gilt dies entsprechend; insoweit müsste nur jeweils ein entsprechendes Vielfaches von 250 Euro, dem Betrag der von der Antragsgegnerin gewählten Stufenhöhe, zu den genannten Einkommensbeträgen hinzugerechnet bzw. davon abgezogen werden.)

Demnach führte die Beitragsregelung der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG a. F. lediglich in einer Einkommensbandbreite von jeweils 2,25 Euro (das sind 0,9% der Stufenhöhe von 250 Euro) dazu, dass - bei gleichem Erwerbseinkommen - eine Familie mit drei Kindern in einer niedrigeren Beitragsstufe als eine solche mit einem Kind einzuordnen wäre; in einer Bandbreite von jeweils 6,25 Euro (das sind 2,5% der Stufenhöhe von 250 Euro) gälte dies im Verhältnis einer Familie mit zwei Kindern zu einer Familie mit einem Kind.

Beim Vergleich einer Familie mit vier Kindern (F4) zu einer solchen mit nur einem Kind änderte sich durch die Anrechnung der Freibeträge des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG a. F. qualitativ nichts, weil F4 in keinem Falle in eine niedrigere Beitragsstufe käme als F1. Lediglich quantitativ ergäbe sich eine geringfügige Änderung: Die Breite des Einkommensbands, in dem F4 einer höheren Beitragsstufe als F1 zuzuordnen wäre, verringerte sich von den o.g. 187 Euro auf 176,75 Euro (und damit von 74,8% auf "nur noch" 70,7% der Stufenhöhe von 250 Euro).

Im Ergebnis ist daher Folgendes festzuhalten: In der Zeit bis zum 30. Juni 2005, bis zu dem die Freibetragsregelung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG a. F. galt, gab es zwar immerhin schmale Einkommensbereiche, innerhalb deren Familien mit zwei und drei Kindern im Verhältnis zu einer Familie mit einem Kind einer günstigeren Beitragsstufe unterfielen. Selbst in diesen Bereichen aber, die ohnehin nur einen sehr geringen Anteil der jeweiligen Beitragsstufenhöhe von insgesamt 250 Euro ausmachen, kam es auch seinerzeit in keinem anderen denkbaren Vergleich zweier Familien, die - vom Kindergeld abgesehen - über gleich hohe Einkünfte verfügten, dazu, dass eine Familie mit mehreren Kindern einer niedrigeren Beitragsstufe unterfiel als eine solche mit weniger Kindern - sehr wohl aber dazu, dass die Vergleichsfamilien mit mehr Kindern einer ungünstigeren Beitragsstufe zugeordnet waren, und zwar umso häufiger, je höher die Anzahl der Kinder war.

(4) Die Systemwidrigkeit der Beitragsregelung der Antragsgegnerin, die darin liegt, dass geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und höhere Kinderzahl nicht tendenziell begünstigt, sondern benachteiligt werden, wird jedoch nicht nur bei dieser Art von Quervergleich von Familien mit gleich hohem Erwerbseinkommen, aber unterschiedlicher Kinderzahl sehr anschaulich. Sie tritt auch deutlich zu Tage, wenn man eine bestimmte Familie in den Blick nimmt und die "Beitragslage" vor und nach der Geburt eines weiteren Kindes gegenüberstellt. Wie sich bei einer solchen Betrachtung zeigt, kann allein das - einen Anspruch auf Kindergeld auslösende - Hinzutreten eines weiteren Kindes dazu führen, dass für ein bereits in einer Kindertagesstätte der Antragsgegnerin untergebrachtes Kind ein höherer oder überhaupt erst ein Beitrag zu zahlen ist:

Ersteres wäre etwa der Fall, wenn das nach der Tabelle der Antragsgegnerin maßgebliche Einkommen (also sämtliche Einkünfte einschließlich Kindergeld nach Abzug der Freibeträge) einer Familie mit drei Kindern, von denen eines ganztags einen Kindergarten besucht, bislang bei 1.622 Euro gelegen hat (also im unteren Bereich der Beitragsstufe V). Nach der Geburt des vierten Kindes erhöhte sich dieses Einkommen durch das Kindergeld von 179 Euro auf 1.801 Euro, so dass nunmehr für das Kindergartenkind anstatt bislang 61 Euro ein Elternbeitrag von 74 Euro zu zahlen wäre.

Letzteres, die Entstehung der (erstmaligen) Beitragspflicht gleichsam "von Geburts wegen", träte ein, wenn etwa bei einer Familie mit sehr geringerem Einkommen i. S. d. § 8 KitaGebSEF - z. B. 798 Euro -, die für die Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte der Antragsgegnerin durch den vierjährigen Sohn zunächst gar nicht beitragspflichtig ist, ein zweites Kind hinzukäme. In diesem Falle wäre nunmehr für das vierjährige Kind ein Beitrag nach Stufe II der Staffel zu zahlen, weil sich das maßgebliche Familieneinkommen (nach Hinzurechnung des Kindergelds von 154 Euro und Abzug des Freibetrags von 150 Euro) um 4 Euro erhöhen und sich damit nunmehr auf 802 Euro belaufen würde.

(5) Schließlich sei angefügt, dass die angegriffene Beitragsregelung der Antragsgegnerin sich auch insoweit als rechtswidrig erweist, als in der Zeit vom Inkrafttreten der Satzungen am 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 nicht die den Gegenstand der vorstehenden Ausführungen bildende Anlage 1a (in Euro-Beträgen), sondern die Anlage 1 (in DM-Beträgen) galt. Nach dieser Anlage wurde im Ergebnis - und zudem ebenfalls nur für das zweite und dritte Kind - ein Freibetrag von 300 DM (das entspricht 153,39 Euro) gewährt, also nur geringfügig mehr als nach der ab dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Tabelle 1a (in der Beitragsstufe I der Anlage 1 belief sich der Freibetrag für das dritte Kind sogar auf nur 200 DM, also 102,26 Euro). Auch in diesem Geltungszeitraum der Satzungen, während dessen das Kindergeld (seinerzeit in Höhe von 270 DM für das erste und zweite, 300 DM für das dritte und 350 DM für das vierte und jedes weitere Kind) ebenfalls als Einkommen galt, wurde damit der gebotenen Berücksichtigung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Kinderzahl bei weitem nicht Rechnung getragen, so dass auch für diesen Zeitraum die angegriffenen Regelungen eindeutig rechtswidrig waren.

(6) Bereits aus diesen Gründen sind die (identischen) Regelungen der §§ 8 der Gebührensatzungen der Antragsgegnerin zur Höhe der Benutzungsgebühren (die die Antragsgegnerin allerdings dem Grunde nach zu Recht allmonatlich beansprucht; vgl. §§ 6 und 7 der Satzungen) einschließlich der Anlagen 1 und 1a für unwirksam zu erklären. Sie stehen mit höherrangigem Recht, mit der Vorgabe, ein geringeres Einkommen und eine höhere Kinderzahl bei der Beitragserhebung tendenziell zu begünstigen, nicht in Einklang. Vielmehr ist es gleichsam das "Programm" der von der Antragsgegnerin gewählten Regelung, dass ein zusätzliches Kind - bei ohnehin durch den Unterhaltsaufwand verminderter Leistungsfähigkeit (die selbst bis zum dritten Kind durch den gewährten Freibetrag von 150 Euro nicht ausgeglichen wird) - tendenziell nur nachteilige Wirkungen in Bezug auf die Beitragshöhe hat. Die Regelungen verstoßen überdies damit zugleich gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, was insbesondere im Hinblick darauf, dass nur bis zum dritten Kind, nicht aber für das vierte und jedes weitere Kind überhaupt ein Freibetrag (oder irgendeine sonstige Begünstigung) gewährt wird, auf der Hand liegt und weiterer Vertiefung nicht bedarf; denn gerade vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks - sowohl des SGB VIII als auch der landesrechtlichen Regelungen (insoweit sei nur bemerkt, dass das neue ThürKitaG durch das Familienfördergesetz eingeführt worden ist) - gibt es keinerlei sachliche Rechtfertigung für diese Schlechterstellung ab dem vierten Kind, so dass sie sich als willkürlich darstellt.

cc) Darüber hinaus bestehen in weiterer Hinsicht teilweise erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen.

(1) Dies gilt zunächst für die Wahl des Einkommensbegriffs. Insoweit steht dem Normgeber - hier mithin der Antragsgegnerin - allerdings grundsätzlich ein recht weiter Gestaltungsspielraum zu, der ihn zu Pauschalierungen und Typisierungen berechtigt. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris). In Anerkennung des Bedürfnisses einer möglichst einfachen und unaufwändigen Handhabung ("Verwaltungspraktikabilität") ist es nach einhelliger Rechtsprechung ausreichend, wenn der gewählte Einkommensbegriff die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur vergröbernd wiedergibt, zumal "die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt" (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, a. a.O., Juris, Rdn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, Juris, Rdn. 22).

Die Antragsgegnerin hat sich - möglicherweise den gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 1 Satz 3, 29 Abs. 1 Satz 3 KitaG a. F. vorgesehenen "Empfehlungen über die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen" des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit folgend - entschieden, hinsichtlich des für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einkommensbegriffs an denjenigen des § 76 BSHG a. F. anzuknüpfen, wie es auch die in diesen Empfehlungen in Bezug genommene Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung vorsieht. Dieser Rückgriff auf einen Einkommensbegriff aus einem anderen Regelungsbereich ist zwar nicht von vornherein "unzulässig", zumal es sich dabei um eine gesetzlich geregelte Definition des Einkommens handelt. Die Verwendung dieses sozialhilferechtlichen Begriffs als Grundlage der Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen begegnet jedoch in mehrfacher Hinsicht tiefgreifenden Bedenken.

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat bereits im Jahre 1997 eingehend dargelegt, dass und warum der Einkommensbegriff des § 76 BSHG a. F. als Grundlage der Bemessung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen wenig geeignet ist (Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris). Diese Ansicht teilt der Senat.

Die Regelung des § 76 BSHG a. F. (vgl. zum nun geltenden Sozialhilferecht die in weiten Teilen inhaltsgleiche Bestimmung des § 82 SGB XII) sieht eine sehr detaillierte Erfassung des individuellen Einkommens im Rahmen einer Einzelfallprüfung vor. Hinsichtlich der einzubeziehenden Einkünfte geht das Sozialhilferecht über den steuerrechtlichen Einkommensbegriff hinaus (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a.O., Rdn. 53, m.w.N.). Damit wird insbesondere dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG a. F., § 2 Abs. 1 SGB XII) Rechnung getragen, wonach in den Genuss von Sozialhilfeleistungen nur kommen soll, wer sich nicht selbst (auch nicht mit Hilfe seiner Angehörigen oder anderer Sozialleistungen) helfen kann. § 76 Abs. 1 BSHG a. F. bezieht daher (ebenso wie die nunmehr geltende Bestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII) grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ein (also u. a. auch Schenkungen, Trinkgelder, Lotteriegewinne, Einkünfte aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit sowie - als Sachbezüge - auch unentgeltliche Wohnungsnutzung oder Kost und Logis; vgl. dazu und zu weiteren Beispielen nur Lücking, in: Hauck/Nofz, Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, SGB XII, Stand 12/2004, § 82 Rdn. 10 f.). Vor diesem Hintergrund ist bereits mit der Ermittlung des jeweiligen individuellen Einkommens, mit der Erhebung der relevanten Daten und deren Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden. Schon dieser Umstand erhellt, dass sich der Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG a. F. als Grundlage einer Staffelung von Elternbeiträgen nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 SGB VIII, die gerade auf Vereinfachung durch Pauschalierung und Typisierung angelegt ist (vgl. dazu ebenfalls OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a.O., Rdn. 47 ff., m.w.N.), kaum eignet. Hinzu kommen Bedenken, die sich unter dem Aspekt des Datenschutzes und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a. O., Rdn. 52, 73, m.w.N.).

In ihrer Praxis verzichtet die Antragsgegnerin zwar vermutlich (der Senat ist dem mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgegangen) darauf, sämtliche an sich nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 BSHG a. F. zu berücksichtigenden Einkünfte (also z. B. auch die steuerrechtlich nicht relevanten) zu erfragen und die entsprechenden Angaben zu überprüfen, und trägt damit der Sache nach den Bedürfnissen praktikabler Handhabung Rechnung. Dies ändert indessen nichts daran, dass die angegriffene Satzungsbestimmung (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 KitaGebSEF) durch die Anknüpfung an § 76 BSHG a. F. eine vollständige Erhebung der von Absatz 1 dieser Gesetzesnorm erfassten Einkünfte verlangt und dass die Verwaltung diesen Normbefehl in die Tat umsetzen müsste.

Der Normgeber hat die Festlegung eines den Anforderungen praktikabler Verwaltungstätigkeit genügenden Einkommensbegriffs selbst zu treffen; er darf sie nicht der behördlichen Praxis überlassen. Setzt er eine Abgabennorm, die in der Praxis nicht oder nicht in der gebotenen Weise vollzogen wird, kann dieses Vollzugsdefizit dazu führen, dass die Norm wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist (vgl. nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94, Juris, zur Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998). In diesem Sinne könnte es bereits bedenklich sein, wenn in der Praxis der Antragsgegnerin die etwaigen sonstigen Einkünfte, die den Gebührenschuldnern neben dem steuerlich erfassten Einkommen zufließen, schon gar nicht gezielt erfragt würden (geschweige denn, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Prüfung zur Verifikation durchführte), so dass ein Verschweigen solcher Einkünfte ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko bliebe (vgl. zu diesem Aspekt nur BVerfG, Urteil vom 9. März 2004, a. a. O., Juris, Rdn. 63 ff., 68 a. E.). Eine dem Gleichbehandlungsgebot genügende Durchsetzung des Normbefehls wäre dann wohl kaum mehr gewährleistet (weil letztlich nur diejenigen - nachteilig - betroffen wären, die in Kenntnis des Regelungsgehalts des § 76 Abs. 1 BSHG a. F. freiwillig und pflichtbewusst vollständige Angaben machen, etwa über die Tatsache, dass einer Alleinerziehenden von ihren Eltern kostenfrei Unterkunft in der Einliegerwohnung des elterlichen Hauses gewährt wird, oder über den Umstand, einen vierstelligen Lotteriegewinn erzielt zu haben).

Eine weitere Problematik resultiert daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Satzung zwar auf den feingliedrigen und umfassenden, auf eine detaillierte Einzelfallprüfung zugeschnittenen Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG a. F. rekurriert, zugleich aber einen Teil der Vorschriften, die diese umfängliche Erfassung von Zuflüssen in Geld oder Geldeswert gewissermaßen "austarieren", nämlich die Absetzposten des Absatzes 2, teilweise ausblendet (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 KitaGebSEF). Dieses Herausbrechen von Teilen einer insgesamt in sich geschlossenen, der individuellen Prüfung sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit dienenden Regelung birgt per se die Gefahr, dass der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff, der sich letztlich aus dem Ineinandergreifen aller Regelungen des § 76 BSHG a. F. ergibt, gleichsam zu einem Torso mit Schieflage wird. Daraus können leicht Konflikte mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG entstehen, etwa dann, wenn die "herausgebrochenen" Regelungen typischerweise eine bestimmte Gruppe von Abgabeschuldnern betreffen, wie dies z. B. bei der gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KitaGebSEF ausgeschlossenen Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG a. F. der Fall ist. Danach sind - gleichsam als Pendant zu der für Pflichtversicherte in der Sozialversicherung geltenden Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG a. F. - u. a. die Beiträge der nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversicherten Personen zu privaten Versicherungen (etwa zu Krankenversicherungen und zu Altersvorsorgeversicherungen wie privaten Lebens- oder Rentenversicherungen) in Abzug zu bringen, wenn sie der Höhe nach angemessen sind. In dem Ausschluss dieser Norm könnte durchaus eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Benachteiligung der nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung Pflichtversicherten - die, anders als etwa Beamte, auch über keine anderweitig gewährleistete Altersversorgung verfügen - liegen. Jedenfalls bei der Teilgruppe der Selbständigen, die den Beitrag zu einer privaten Kranken- und Lebens-/Rentenversicherung in voller Höhe selbst aufbringen müssen, ergibt sich eine erhebliche Schlechterstellung gegenüber den abhängig beschäftigten Pflichtversicherten, zumal bei diesen in der Regel etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt wird.

Dieses Problem indes hat die Antragsgegnerin offenbar selbst erkannt und den Ausschluss des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG a. F. in Satz 1 des § 8 Abs. 4 KitaGebSEF sogleich im nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift dadurch "korrigiert", dass sie bestimmte Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen nunmehr doch für abzugsfähig erklärt hat. Da aber auch damit den Belangen unaufwändiger Verwaltungspraxis kaum Rechnung getragen wird, weil § 76 BSHG a. F. seiner "Natur nach" auf eine (mehr oder weniger) exakte Einzelfallprüfung und daher der Erfassung der jeweils konkreten, tatsächlich geleisteten individuellen Aufwendungen zugeschnitten ist, behilft sich die Antragsgegnerin - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat (vgl. dazu das Sitzungsprotokoll vom 1. Juni 2006) - in der behördlichen Praxis mit Pauschalabzügen (und setzt daher insoweit eine in der Satzung normierte Vorgabe in der Praxis gar nicht um). Auch hier zeigt sich, dass der gewählte, im Wesentlichen an § 76 BSHG a. F. geknüpfte Einkommensbegriff gerade nicht dasjenige leistet, was er als Grundlage einer Einkommensstaffelung i. S. d. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII leisten sollte, nämlich eine Erhebungsgrundlage zu sein, die durch Pauschalierung und Typisierung Praktikabilität gewährleistet. Ungeachtet der Praktikabilitätsdefizite stößt die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens auf der Grundlage des § 76 BSHG a. F. aber auch insofern auf erhebliche rechtliche Bedenken, als damit wohl übermäßige Informationseingriffe verbunden wären (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a.a. O., Leitsatz und Rdn. 47 ff., 71 ff., 72).

Klarstellend sei bemerkt, dass sich aus der Bestimmung des § 90 Abs. 4 SGB VIII nichts zu Gunsten einer Entscheidung für den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff ergibt. In dieser Vorschrift werden (bzw. wurden) zwar die Bestimmungen des Sozialhilferechts zum Einkommen (also nach jetzt geltendem Recht die §§ 82 bis 85, 87 f. SGB XII, nach früherem Recht die §§ 76 bis 79, 84 f. BSHG a. F.) ausdrücklich erwähnt; deren (entsprechende) Anwendung ist jedoch gerade für den gleichsam typischen Anwendungsbereich dieser sozialhilferechtlichen Vorschriften vorgesehen, nämlich für eine Prüfung der Bedürftigkeit im Einzelfall auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen hin (hier: zur Feststellung einer etwaigen Unzumutbarkeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 des § 90 SGB VIII). Demgegenüber sieht der auf eine typisierende und pauschalierende Einkommensstaffelung ausgerichtete Absatz 1 des § 90 SGB VIII gerade nicht eine Anwendung der §§ 76 ff. BSHG a. F. (bzw. der §§ 82 ff. SGB XII) vor.

Demnach dürften sich die angegriffenen Satzungsbestimmungen auch im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin gewählten Einkommensbegriff des § 76 BSHG a. F. als rechtswidrig erweisen, ohne dass der Senat angesichts der bereits aus anderen Gründen gegebenen Rechtswidrigkeit (s. o., unter bb) hierüber abschließend befinden müsste.

(2) Wegen der Rechtswidrigkeit aus anderen Gründen nicht mehr entscheidungserheblich ist ferner die Frage, ob Erziehungsgeld in der von der Antragsgegnerin geregelten Weise dem Einkommen hinzugerechnet werden darf (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 4 KitaGebSEF). Zwar dürfte die Anrechnung des Erziehungsgelds nicht von vornherein durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 BErzGG ausgeschlossen sein; Bedenken ist die Regelung der Antragsgegnerin jedoch in folgender Hinsicht ausgesetzt: Das Erziehungsgeld wird für die "Betreuung und Erziehung" eines Kindes gezahlt (vgl. nur §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BErzGG). Vor diesem Hintergrund dürfte es wohl zulässig sein, das Erziehungsgeld insoweit als Einkommen anzurechnen, als das Kind, für das es gezahlt wird, eine Kindertageseinrichtung besucht, wenn also der Erziehungsgeldberechtigte die Kindesbetreuung, für die das Erziehungsgeld gezahlt wird, zeitweise gewissermaßen der Tageseinrichtung überantwortet (um - worauf es indes nicht ankommt - z. B. von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einer Erwerbstätigkeit im zulässigen Umfange nachzugehen; vgl. dazu § 2 BErzGG). Besucht jedoch nicht das Kind, für das Erziehungsgeld (längstens bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats; vgl. § 4 Abs. 1 BErzGG) gezahlt wird, sondern ein anderes, älteres Kind eine Tageseinrichtung, so fehlt es an einer solchen Art von Sachzusammenhang durch eine Betreuungsüberantwortung. Dies könnte dem Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes zuwiderlaufen und daher zur Unzulässigkeit der Anrechnung des Erziehungsgelds als Einkommen führen. Hinzu kommt insoweit das relativ engmaschige Staffelungsraster der Antragsgegnerin (in Einkommensstufen von 250 Euro), das selbst bei Inanspruchnahme von Erziehungsgeld in Form des niedrigeren Regelbetrags (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BErzGG) in Höhe von 300 Euro bedingt, dass der betreffende Gebührenschuldner mindestens um eine, möglicherweise um zwei Beitragsstufen höher eingeordnet wird. Er muss demnach damit rechnen, dass er allein wegen des Bezugs von Erziehungsgeld, das er für die Betreuung und Erziehung eines bestimmten Kindes, nämlich des Neugeborenen, erhält, einen Mehrbetrag für die Betreuung eines anderen Kindes entrichten muss.

(3) Des Gleichen bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Regelung der Antragsgegnerin in § 8 Abs. 2 KitaGebSEF, wonach sich die Höhe der Benutzungsgebühren "nach dem monatlichen Einkommen des laufenden Jahres" bemisst, zweckmäßig und der Verwaltungspraktikabilität dienlich ist. In ihrer Praxis legt die Antragsgegnerin diese Bestimmung so aus, dass damit das durchschnittliche Monatseinkommen des laufenden Jahres gemeint ist; diese Auslegung dürfte vom Wortlaut noch gedeckt sein, auch wenn eine diesbezügliche Klarstellung wünschenswert wäre. Verstünde man die Vorschrift, was nach ihrem Wortlauf ebenfalls möglich und vor dem Hintergrund des Bezugs zu § 76 BSHG a. F. sogar naheliegend wäre, hingegen so, dass maßgeblich das jeweils aktuelle, einzelne Monatseinkommen ist, so führte dies - von anderen Problemen abgesehen - schon deswegen zu einem erheblichen Aufwand, weil all diejenigen, die monatlich schwankende Einkünfte haben (beispielhaft erwähnt seien hier nur die Gruppe der Selbständigen und derjenigen, die Wochenend- und Bereitschaftsdienste verrichten, wie etwa das Krankenpflegepersonal), mitunter allmonatlich neu einzugruppieren wären. Aber auch dann, wenn man von der Maßgeblichkeit des auf das aktuelle Jahr bezogenen Durchschnittseinkommens ausgeht, erscheint die Bestimmung hinsichtlich ihrer Praktikabilität deswegen fraglich, weil dieser Monatsdurchschnitt der Natur der Sache nach immer erst nachträglich ermittelt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang nur § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK NRW a. F., nachdem das Vorjahreseinkommen maßgeblich ist). Von Rechts wegen zu beanstanden ist die Zugrundelegung des aktuellen durchschnittlichen Monatseinkommens freilich nicht.

dd) Die Antragsgegnerin wird mithin gut daran tun, bei einer Neuregelung der Beitragserhebung einen anderen, praktikablen und rechtlich unbedenklichen Einkommensbegriff zu wählen. Dabei hat sie, wie oben bereits angesprochen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a.a. O., Rdn. 22, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a. a. O.). Soweit der gewählte Begriff nicht solchen Bedenken ausgesetzt ist, wie vorstehend in Bezug auf § 76 BSHG a. F. dargelegt, genügt es, wenn er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur vergröbernd wiedergibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, a. a.O.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) entschieden hat, anerkannt, dass der Normgeber z. B. ein nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge gemindertes Bruttoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) zu Grunde legen und auf die Anrechnung weiterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernder Faktoren verzichten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 22, m. w. N.; s. ferner OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O.) oder andere recht grobe Einkommensbegriffe wählen darf (vgl. nur die Beispiele im Beschluss des BVerwG vom 10. März 1998, a.a. O., Rdn. 7 a. E.). Für die Anknüpfung an die steuerlich erhobenen Einkünfte (wie im Falle der nordrhein-westfälischen Regelung) dürften durchaus bedeutsame Praktikabilitätsaspekte sprechen; denn auf diese Weise könnte - im Gegensatz zu einem anderen, selbst definierten Einkommensbegriff - erheblicher eigener Ermittlungs- und Prüfungsaufwand erspart werden, weil man insoweit ohne weiteres auf die entsprechenden Steuerbescheide zurückgreifen könnte.

Welchen Entscheidungsspielraum die Antragsgegnerin bei der sich weiterhin stellenden Frage hat, ob die mit Unterhalt und Versorgung von Kindern verbundene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schon beim Einkommensbegriff berücksichtigt werden muss, lässt sich an Hand der bisher ergangenen Rechtsprechung nicht eindeutig beantworten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Frage im Jahre 1994 ausdrücklich verneint (vgl. Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O., insbesondere Rdn. 15 ff.). Allerdings hat es auf mehrere Umstände hingewiesen, die im konkreten Fall relativierend wirkten. Es hat zum einen darauf abgehoben, dass der Landesgesetzgeber bereits eine nicht unerhebliche Entlastung für Familien mit zwei oder mehreren Kindern geschaffen habe, indem eine Beitragserhebung für das zweite und jedes weitere Kind nicht vorgesehen sei, wenn mehr als ein Kind einer Familie eine Kindertageseinrichtung besuche (a.a. O., Rdn. 16). Es hat ferner im Hinblick auf die "Grobmaschigkeit" des landesrechtlichen Einkommensbegriffs, der weitere als die vorgenannten Abzugsposten nicht vorsieht, für bedeutsam erachtet, dass mit dieser eine entsprechende Bandbreite (von 24.000 DM) bei den nur sechs Einkommensgruppen korrespondiere, so dass es schon deswegen nicht auf eine exaktere Einkommenserfassung ankomme, wie sie etwa nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgenommen werde (a.a. O., Rdn. 13; vgl. auch den dieser Entscheidung nachgehenden Beschluss des BVerwG vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Rdn. 4: "... Dies gilt um so mehr, als durch die von § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG zugelassene Zusammenfassung in Einkommensgruppen ohnehin ein beträchtlicher Teil der von der Beschwerde geltend gemachten Abzugsposten tatsächlich ohne Auswirkungen auf die Beitragsbemessung bliebe und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht."). Schließlich hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass jedenfalls in der Neufassung der maßgeblichen Vorschrift des § 17 Abs. 4 GTK NRW a. F. unterdessen geregelt worden war, ab dem dritten Kind den Freibetrag des § 32 Abs. 6 EStG in Abzug zu bringen (a. a. O., Rdn. 17). Hinzuzufügen ist, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber - der mit Wirkung zum 1. August 2006 auf eine gesetzlich geregelte, landesweit einheitliche Einkommensstaffelung verzichtet und die Erhebung der Elternbeiträge auf der Grundlage einer Sozialstaffelung nunmehr den örtlichen Trägern der Jugendhilfe überantwortet hat (vgl. § 17 Abs. 3 GTK NRW n. F.) - in der bis zum 31. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK NRW a. F. zudem geregelt hatte, dass Kindergeld und Erziehungsgeld dem Einkommen nicht hinzuzurechnen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, soweit ersichtlich, bislang nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit Unterhalt und Versorgung von Kindern verbundene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schon in den Einkommensbegriff eingehen muss. Einigen seiner Entscheidungen könnte man zwar einerseits die Tendenz entnehmen, diese Frage zu verneinen (vgl. etwa den Beschluss vom 13. April 1994, a.a. O., Rdn. 10 i. V. m. Rdn. 5, sowie die beiden erwähnten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, den Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4, und das Urteil vom 15. September 1998, a. a. O.); andererseits hat es in dem ebenfalls bereits angesprochenen Beschluss vom 10. September 1999 (a. a. O., Rdn. 5) der Gewährung eines Freibetrags von 550 DM je Kind durchaus Bedeutung beigemessen, der der Anrechnung des Kindergelds, das seinerzeit stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, gegenüberstand.

Der Senat, der auch insoweit nicht abschließend Stellung beziehen muss, neigt dazu, die Frage zu bejahen, und zwar auch in Ansehung des dem Normgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraums bei der Wahl des Einkommensbegriffs. Der Einkommensbegriff darf mithin zwar vergröbernd sein und muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur "jedenfalls im Grundsatz" (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, a.a.O., Rdn. 9) berücksichtigen. Aber aus dem Sachzusammenhang und insbesondere aus der Tatsache, dass mit der Schaffung von Kindertageseinrichtungen in mehrerlei Hinsicht staatliche Schutz- und Förderpflichten erfüllt werden, die gerade die Bereitschaft, Kinder (zu wollen und) zu haben, begünstigen sollen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a. O., Juris, Rdn. 71 ff.), dürfte sich dennoch ergeben, dass bei dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbildenden Einkommensbegriff die mit Unterhalt und Versorgung eines Kindes verbundene Minderung dieser Leistungsfähigkeit im Vergleich zu sonstigen die Leistungsfähigkeit reduzierenden Faktoren in besonderer Weise zu beachten ist, zumal viele dieser anderen in der Rechtsprechung anerkannten Minderungsfaktoren nicht selten mit einer - mehr oder minder - freiwilligen Entscheidung des Gebührenpflichtigen verbunden sind (wie etwa bei bestimmten Werbungskosten), während die Befriedigung jedenfalls des existenziellen Mindestbedarfs eines Kindes unvermeidbar ist.

Die konkrete Umsetzung der Berücksichtigung dieses Bedarfs im Rahmen der Einkommens- und Beitragsstaffelung ist dem Normgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums überlassen. Eine Handhabung wie etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. September 1999 (a.a. O.) entschiedenen Fall - einerseits Einbeziehung der dem Familienleistungsausgleich dienenden staatlichen Leistungen wie Kindergeld und sonstige steuerliche Entlastungen in den Einkommensbegriff, andererseits die Gewährung eines Freibetrags pro Kind, der pauschal den Unterhalts- und Versorgungsaufwand abbildet - dürfte keinen Bedenken begegnen. Dies entspricht im Übrigen auch der Konzeption der sozialhilferechtlichen Bestimmungen, die die Antragsgegnerin (ungeachtet der oben dargestellten Praktikabilitäts- und Vollzugsdefizite) auch insoweit nur unvollständig in ihre Regelungen übernommen hat: Der Einbeziehung etwa des Kindergelds als Einkommen (und damit letztlich zu Lasten der Hilfebedürftigen) steht dort eine Erhöhung des Leistungsanspruchs u. a. in Form des zusätzlichen Regelsatzes für das jeweilige Kind gegenüber, der bereits deutlich über dem Betrag des Kindergelds liegt (nach der Thüringer Regelsatzverordnung vom 13. Juni 2006 beläuft sich der monatliche Regelsatz für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 199 Euro, für ältere Kinder auf 265 Euro).

Der Aufnahme einer solchen Regelung, die die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch pauschale Freibeträge abbildet, können auch nicht Gründe der (Verwaltungs-)Praktikabilität entgegengehalten werden. Der Abzug von Freibeträgen (und im Übrigen auch sonstiger - z. B. prozentualer - Pauschalabschläge, diese u. U. begrenzt auf einen absoluten Höchstbetrag) ist heutzutage, da entweder handelsübliche Kalkulationssoftware oder spezielle Berechnungsprogramme zur Verfügung stehen, ohne einen überhaupt erwähnenswerten praktischen Aufwand möglich. Einmal zweckmäßig und sachgerecht durch den Satzungsgeber festgelegt und sodann von der vollziehenden Behörde in das Datenverarbeitungsprogramm eingegeben, werden solche Beträge gleichsam automatisch angerechnet. Der ehedem oft mühselige und arbeitsintensive Prozess manueller Berechnungen fällt heute unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr ins Gewicht. Relevant ist aktuell vielmehr der "Erhebungsaufwand", d. h. die Erfassung des maßgeblichen Einkommens und der Abzugsposten (einschl. der etwaigen Überprüfung der entsprechenden Angaben), der umso größer wird, als sich ein Normgeber darauf festgelegt hat, die tatsächlichen Verhältnisse konkret und individuell zu Grunde zu legen (wie es bei einer Anknüpfung an den Einkommensbegriff des § 76 BSHG a. F. der Fall ist; s. o.).

Ferner ist mit Blick auf die (künftige) Wahl des Einkommensbegriffs durch die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass dieser im Sinne von Folgerichtigkeit und Systemgerechtigkeit auch Auswirkungen auf die daran anknüpfende Einkommensstaffelung hat: Je grober er die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Grund von Pauschalierung und Typisierung abbildet, desto grober muss auch die Staffelung sein. Wenn der Normgeber von der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit bei der Wahl des Einkommensbegriffs in dem Sinne Gebrauch macht, dass er einkommenserhöhende oder einkommensmindernde Umstände nur sehr vergröbernd erfasst oder bestimmte Größen gänzlich unberücksichtigt lässt (wie etwa Beiträge zur Sozialversicherung und ihnen entsprechende Aufwendungen für private Versicherungen), die bekanntermaßen individuell höchst unterschiedlich sein können, dann muss er dies auch bei dem "Staffelungsraster", das er gleichsam über das ermittelte Einkommen legt, berücksichtigen und die Bandbreite der Einkommensgruppen an der durch den Einkommensbegriff vorgegebenen Ungenauigkeit ausrichten (vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, a.a. O., Rdn. 13, das von einem "grobmaschigen" Einkommensbegriff spricht, der zulässig sei, weil dies mit einer entsprechend großen Bandbreite bei der Einkommensstaffelung korreliere).

Weiterhin sei angefügt, dass - einen den rechtlichen Anforderungen genügenden Einkommensbegriff vorausgesetzt - der Senat keine Bedenken hat, wenn dem zweiten Kriterium, an dem die Beitragserhebung auszurichten ist, nämlich dem der Kinderzahl, (lediglich) dadurch Rechnung getragen wird, dass ein sog. Geschwisterrabatt (Minderung oder Wegfall der Beitragspflicht ab dem zweiten Kind) nur dann gewährt wird, wenn mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., und Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90/01 -, Juris).

Dass ferner bei der (Einkommens- und) Beitragsstaffelung die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist, wonach auch die Höchstgebühr die (nach Abzug etwaiger Landeszuschüsse verbleibenden) anteilmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen darf (vgl. die Grundsatzentscheidung vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349; Juris), muss hier ebenfalls nicht weiter vertieft werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Da die Streitigkeit nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zuzurechnen ist und daher die Regelung des § 188 VwGO a. F. keine Anwendung findet (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90/01 -, unter 2. der Gründe [insoweit nicht veröffentlicht in Juris]), ist gemäß § 72 Nr. 1 GKG (i. d. F. des Art. 1 KostRModG, BGBl. I S. 718) i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F. ein Streitwert festzusetzen, dessen Höhe sich nach den §§ 13 ff. GKG a. F. bemisst.

Der Senat folgt insoweit dem Vorschlag im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.; s. dort unter II. 3.1 und 3.3) sowie der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa dessen Beschluss vom 30. Januar 2006 - 4 N 1058/03 - unter Hinweis auf den Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 N 952/97 -, ThürVBl. 2000, 114 [115]), wonach bei Normenkontrollverfahren gegen eine Beitrags- oder Gebührensatzung im Hinblick auf das gemäß § 13 Abs. 1 GKG a. F. für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse der Antragsteller zunächst auf die Höhe der Abgaben abzustellen ist, die auf Grund der angegriffenen Satzungsnorm erhoben werden können; um dem Interesse der Antragsteller an einer objektiven Rechtskontrolle der Norm gerecht zu werden, ist jedoch mindestens der sog. Auffangstreitwert in Höhe von 4.000 Euro (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) heranzuziehen, und zwar bezüglich jeder der beiden angegriffenen Satzungen. Diesen Wert von insgesamt 8.000 Euro bringt der Senat für die Antragsteller zu 1 und zu 2, die Antragsteller zu 3 und zu 4 bzw. die Antragsteller zu 5 und zu 6 als für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen durch ihre Kinder paarweise gemeinsam Zahlungspflichtige jeweils nur einmal in Ansatz, so dass der Streitwert insgesamt mit 24.000 Euro zu beziffern ist.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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