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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 3 ZKO 219/01
Rechtsgebiete: BSHG, WoZuG


Vorschriften:

BSHG § 107
WoZuG § 3 a idFv 26.02.1996
WoZuG § 3 b idFv 26.02.1996
WoZuG § 6 idFv 22.12.1997
WoZuG § 5 idFv 02.06.2000
1. Auf ein sog. Bestandsinteresse aus der zeitweiligen Geltung von § 3a WoZuG 1996, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem Aufenthaltswechsel eines Spätaussiedlers auf die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe beschränkt, kann sich der örtliche Träger der Sozialhilfe gegenüber der späteren, rückwirkenden Einschränkung des Anwendungsbereichs auf nach bestimmten Stichtagen eingereiste Spätaussiedler (§ 6 WoZuG 1997, § 5 WoZuG 2000) nicht berufen.

2. Schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage kann zwischen Behörden, die kraft öffentlichen Rechts Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein (i.A. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3.00 - FEVS 53, 200 = NVwZ-RR 2002, 284).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat -

3 ZKO219/01

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Sozialhilferechts,

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Mößner am 29. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. Februar 2001 - 6 K 2310/98 GE - wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO a. F., die in einer dem Darlegungsgebot entsprechenden Weise geltend gemacht worden sind, liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne ergeben sich nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Die ernstlichen Zweifel müssen zudem rechtserheblich sein. Sie müssen also eine Frage betreffen, deren Beantwortung im vom Rechtsmittelführer gewünschten Sinne wahrscheinlich zu einem anderen Entscheidungsergebnis führen würde. Ist das Entscheidungsergebnis wahrscheinlich zutreffend - weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine weitere selbständig tragende und nicht erfolgreich angegriffene Begründung gestützt hat oder weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt -, dann kann eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Diese Vorschrift soll die Korrektur unrichtiger Entscheidungen, nicht die Korrektur fehlerhafter Begründungen ermöglichen (st. Rspr. aller Senate des ThürOVG, vgl. nur Beschluss des Senats vom 3. August 1999 - 3 ZKO 573/99 -).

Das Urteil erweist sich bei diesem Prüfungsumfang als richtig. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die §§ 3 a und b des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 1378) (eingefügt durch das zum 1. März 1996 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes vom 26. Februar 1996 [BGBl. I S. 223] [im Folgenden: Wohnortzuweisungsgesetz - WoZuG 1996]) im vorliegenden Fall nicht angewandt. Denn § 6 WoZuG, neu gefasst durch Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222) (im Folgenden: WoZuG 1997) - in Kraft getreten zum 1. Januar 1998 - und der ab 1. Juli 2000 geltende § 5 WoZuG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) (im Folgenden: WoZuG 2000) schließen die Anwendung der §§ 3 a und b WoZuG 1996 auf Spätaussiedler, die vor dem In-Kraft-Treten der Norm in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert sind, aus. Der Beklagte vermag mit seinen gegen § 6 WoZuG 1997 bzw. § 5 WoZuG 2000 vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchzudringen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3/00 - (FEVS 53, 200) bereits klargestellt, dass verfassungsrechtliche Bedenken in Ermangelung schutzwürdiger Vertrauenslagen nicht zu erheben sind. Es hat vielmehr die Rechtsänderung des § 3 b WoZuG 1996 durch § 5 WoZuG 2000, der die Anwendung des Gesetzes in der aktuellen Fassung für vor dem 1. März 1996 eingereiste Spätaussiedler ausschließt, ohne weiteres noch im Revisionsverfahren als geändertes Recht berücksichtigt. § 5 WoZuG 2000 wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt bezogen und deshalb wurde der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG bejaht. Der Fall betraf einen dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt, nämlich einen im Oktober 1995 eingereisten Spätaussiedler, der im Mai 1996 aus dem Übergangswohnheim in das Gebiet eines anderen örtlichen Trägers verzog und im Anschluss Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt.

In der Sache hat das Bundesverwaltungsgericht damit bei fehlenden Übergangsvorschriften den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts Rechnung getragen, dass nämlich gesetzgeberische Änderungen im Regelfall ab deren In-Kraft-Treten zu beachten sind; dies gilt insbesondere dann, wenn Behörden im Verhältnis untereinander Ansprüche verfolgen (vgl. zum fehlenden Vertrauensschutz insoweit bereits: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1967 - V C 175.66 - BVerwGE 27, 215). Die im Zulassungsantrag des Beklagten aufgeworfene Frage, ob es dem Gesetzgeber verwehrt ist, in bereits nach dem geltenden Recht entstandene Erstattungsansprüche aus § 107 BSHG einzugreifen, die durch § 3 b WoZuG 1996 begrenzt worden sind, kann sich deshalb als verfassungsrechtliche Frage der etwa verbotenen Rückwirkung so nicht stellen.

Dazu ist näher auszuführen:

Entscheidend ist, dass die an Kostenerstattungsstreitigkeiten nach § 107 BSHG Beteiligten Hoheitsträger sind, die in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nach dem BSHG um einen gesetzlich geregelten Kostenerstattungsausgleich streiten (insofern schon die Schutzwürdigkeit von Hoheitsträgern im Rahmen des Kostenerstattungsanspruches nach § 103 BSHG bezweifelnd: ThürOVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 - ThürVBl. 1997, 37). In dieser Funktion können Hoheitsträger entgegen der Ansicht des Beklagten als Teil des Staates grundsätzlich nicht den für Bürger geschaffenen Schutz gegen rückwirkende Gesetze für sich in Anspruch nehmen.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Ein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze enthält das Grundgesetz außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von Art. 103 Abs. 2 GG nicht. Ein Rückwirkungsverbot ergibt sich vielmehr aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit zählt, der auf Seiten des Einzelnen das Vertrauen in den Bestand von Rechtsnormen und Rechtsakten bis zu ihrer ordnungsgemäßen Aufhebung entspricht (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, 1648/91 - BVerfGE 88, 384 [403]). Aus dieser Gedankenverbindung Rechtsstaatsprinzip - Rechtssicherheit-Vertrauensschutz folgt, dass für den Bürger Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Band II, Stand: Februar 2003, Art. 20 GG Rn. 65 m. w. N. zur Rspr. des BVerfG). Als spezifischer Schutz des Bürgers gegen den Staat kann somit die zurückwirkenden Gesetzen ergangene Rechtsprechung des BVerfG nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden, um Hoheitsträger im Streit untereinander zu schützen oder für die Einhaltung gesetzmäßiger Formen bei einer Gesetzesänderung zu sorgen. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann nur für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ihre Teilgliederungen anerkannt werden, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören, diese also wie Bürger schutzwürdig sind und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen. Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten. In den von den Grundrechten und dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geschützten Lebensbereich von Bürgern gehört das Wirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts nicht allein deshalb, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen. Besteht die Funktion, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von einem rückwirkenden Gesetz betroffen wird, in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person insoweit als Teil des Staates offensichtlich nicht schutzwürdig (vgl. zum Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts: BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193 [206 ff.]). Etwas anderes gilt nur, soweit der Kernbereich der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) betroffen ist, was vorliegend ausscheidet.

Die Aufgaben nach dem BSHG, unter anderem die Gewährung von Sozialhilfe, sind örtlichen und überörtlichen Trägern (§§ 9, 96 BSHG in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen) als hoheitliche Aufgabe übertragen worden; die kreisfreien Städte und Landkreise werden in Wahrnehmung dieser gesetzlich zugewiesenen und geregelten öffentlichen Aufgaben als Teil des Staates tätig. Daher sind sie unabhängig davon, ob sie die Aufgaben des BSHG nach Landesrecht im eigenen (wie in Thüringen, § 1 S. 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des BSHG vom 18. Juni 1993 - GVBl. S. 321) oder übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen (vgl. die Nachweise zum Landesrecht bei Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl., Rn. 34 zu § 96 BSHG), nicht in diesem Sinne als zum Kernbereich gehörend (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.Juli 1967 - u.a. 2 BvF 3/62 - BVerfGE 22, 180) schutzwürdig. Deshalb kann die einen Annex zur Sozialhilfegewährung darstellende Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern gemäß § 107 BSHG ebenso wenig in die Selbstverwaltungsgarantie eingreifen. Diese Regelung verlängert nur die ursprüngliche, durch einen Umzug entfallende Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung, indem der zuvor örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe dem örtlichen Träger der Sozialhilfe am Zuzugsort die entstandenen Kosten für einen Leistungszeitraum von maximal zwei Jahren zu erstatten hat. Dass durch die vom Gesetzgeber beseitigte Anwendbarkeit der §§ 3 a und b WoZuG 1996 auf vor dem 1. März 1996 eingereiste Spätaussiedler den kreisfreien Städten und Landkreisen erhöhte finanzielle Lasten entstehen, erlaubt keine andere Beurteilung.

Soweit der Beklagte für sich als Bestandsinteresse in Anspruch nimmt, ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (1. März 1996) sei das WoZuG 1996 zu beachten gewesen, übersieht er, dass der Gesetzgeber von Rechts wegen nicht gehindert war, in das geltende Recht durch das nachfolgende 3. Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1997 einzugreifen. Ob diese Rechtsänderung nach den Materialien zum Gesetz nur als Klarstellung gemeint war, ist nicht von Belang. Jedenfalls beansprucht § 6 des Gesetzes für den betroffenen Personenkreis Geltung dahin, dass Spätaussiedler je nach dem Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet jeweils unterschiedlichen Bestimmungen (Fassungen) des Gesetzes unterworfen sein sollen. Folglich bleibt diese Rechtsänderung ebenso für die Träger der Sozialhilfe zu beachten. Als Eingriff in einen schon abgeschlossenen Lebenssachverhalt, für den eine bestimmte Rechtslage galt, hätte diese Änderung sich allenfalls für Spätaussiedler darstellen können, soweit sie einer Rechtslage ausgesetzt werden, die schutzwürdiges Vertrauen außer Acht lässt. Darum geht es im Verhältnis von erstattungsberechtigter und erstattungspflichtiger Behörde indessen nicht.

Auch der vom Beklagten in das Verfahren eingeführte Beschluss des Bayerischen VGH vom 14. August 1996 - 12 CE 96.1751 - (FEVS 47, 77) kann seine Auffassung nicht stützen. Das Gericht hatte sich unter der zeitlichen Geltung des WoZuG 1996 mit der Frage zu befassen, ob bei einem Wohnsitzwechsel nach dem 1. März 1996 die betroffenen Spätaussiedler noch die volle Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem örtlich zuständigen Träger durchsetzen können oder nur die nach den Umständen unabweisbare Hilfe nach § 3 a Abs. 1 S. 2 WoZuG 1996 erhalten. Wegen der in die Neufassung des Gesetzes übernommenen Übergangsvorschrift des § 6 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (im Folgenden: WoZuG 1989) hatte es sich mit deren Geltungsumfang auseinander zu setzen. Es kam zu dem Schluss, dass die Übergangsvorschrift des § 6 WoZuG 1989 allein dieser Gesetzesfassung zuzuordnen war, jedoch keine Anwendung auf die Fassung des WoZuG 1996 findet. Im Ergebnis hat es damit nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ohne Rücksicht darauf, ob die Betroffenen vor oder nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingereist sind, das neue Recht ohne Einschränkungen angewandt. Nichts anderes hat der Beklagte hinzunehmen.

Wenn der Beklagte damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dahin gehend angemeldet wissen will, dass jedenfalls im Zeitraum der sachlichen Geltung des § 3 a WoZuG 1996 bis zum In-Kraft-Treten des 3. WoZuG im Dezember 1997 der Kläger den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die betroffenen Spätaussiedler nicht uneingeschränkt hätte erfüllen dürfen, kann auch dadurch die Richtigkeit des Urteils nicht erfolgreich in Frage gestellt werden. Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, die nach der Verwaltungspraxis gewollte Anwendung (vgl. die Nachweise in dem zitierten Beschluss des BayerischenVGH), der die Gerichte nicht gefolgt sind, durch weiter gehende gesetzliche Vorschriften zu normieren. Ist Vertrauensschutz im Verhältnis der Behörden untereinander nicht zu erwägen, kann er diese Rechtsänderungen auch auf abgeschlossene Sachverhalte beziehen.

2. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Erfolgsaussichten einer Berufung nicht offen sind, sind besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. zur Auslegung des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: Beschluss des Senats vom 10. Dezember 1997 - 3 ZEO 1053/97 - ThürVBl1998, 93; ThürOVG, Beschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 - ThürVBl 2001, 37) ebenso nicht gegeben.

3. Die Fragen des Beklagten "a. Ist § 3 b des am 1. März 1996 in Kraft getretenen Gesetzes über die Festlegung des vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (WoZuG F. 1996) nur auf solche Spätaussiedler anzuwenden, die nach dem vorgenannten Datum in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind oder erfassen die Vorschriften auch solche Spätaussiedler, die bereits vor dem genannten Datum im Bundesgebiet Aufnahme gefunden haben und innerhalb der ersten 2 Jahre nach ihrer Aufnahme den Zuweisungsort verlassen haben und am neuen Wohnort hilfebedürftig i. S. des BSHG geworden sind?

b. Stellt Artikel 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Dezember 1997 insoweit eine unzulässige Rückwirkung dar, als in § 6 Nr. 2 des WoZuG nunmehr klargestellt wird, dass auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des WoZuG nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. März 1996 genommen haben, das WoZuG in der vor dem 1. März geltenden Fassung anzuwenden ist?"

haben auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im zweitinstanzlichen Verfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Die Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Ausschlaggebend ist nicht das Interesse des Einzelnen an der Entscheidung, sondern das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der Einheit der Entwicklung des Rechts (st. Rspr.). Daran fehlt es.

Zur Klärung der vom Beklagten aufgeworfenen Fragen bedarf es für Fälle der vorliegenden Art nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Fragen sind ohne Weiteres nach dem geltenden Recht zu beantworten bzw. stellen sich in der Weise, wie der Beklagte meint, nicht. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht erkennbar.

4. Der Beklagte hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Da Gerichtskosten auch in sozialhilferechtlichen Erstattungsstreitigkeiten, sofern sie - wie hier - vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind, nicht erhoben werden (§ 194 Abs. 5 VwGO i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess [RMBereinVpG] vom 20. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3987] i. V. m. § 188 S. 2 VwGO a. F.), ist ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).



Ende der Entscheidung

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