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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 4 EO 1315/04
Rechtsgebiete: VwGO, SwAB, ThürKAG, EGBGB, KAG-LSA
Vorschriften:
VwGO § 80 | |
VwGO § 80a | |
SwAB § 2 | |
SwAB § 8 | |
ThürKAG § 2 Abs. 2 | |
ThürKAG § 7 Abs. 8 | |
ThürKAG § 7a Abs. 3 Satz 3 | |
EGBGB Art. 233 § 4 | |
KAG-LSA § 6a Abs. 3 Satz 3 |
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Ausbaubeiträgen,
hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO
hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und die an das Oberverwaltungsgericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Siegl am 24. September 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. September 2004 - 3 E 588/02.We - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100,38 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des stattgebenden Beschlusses u. a. ausgeführt, dass die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Beitragssatzung fehlerhaft sei. Prüfungsmaßstab sei die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Kirchgandern vom 27.11.2001 (ausgefertigt 17.12.2001, nachfolgend SwAB) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.02.2004 (ausgefertigt 19.02.2004). Der Kreis der in § 8 SwAB bezeichneten Beitragspflichtigen entspreche nicht den sich aus § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 8 ThürKAG ergebenden Mindestanforderungen an die Angaben zum abgabepflichtigen Personenkreis in einer Abgabensatzung. Die Satzung sei nichtig, da auch mit der 1. Änderungssatzung keine Korrektur des § 8 SwAB erfolgt sei. Denn in der Regelung fehlten die Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikel 233 § 4 EGBGB. Gemäß § 2 Abs. 2 ThürKAG müsse die Satzung den Kreis der Abgabepflichtigen enthalten. Dem Satzungsgeber stehe insoweit kein Auswahlermessen zu. § 7 Abs. 8 ThürKAG bestimme den Kreis der Abgabepflichtigen bei der Erhebung von Beiträgen zwingend. Auch wenn die dinglich Nutzungsberechtigten erst mit der Änderung des § 7 Abs. 8 ThürKAG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des ThürKAG vom 10.11.1995 aufgenommen worden seien und dem Ortsgesetzgeber eine Anpassungsfrist zugebilligt werde, sei dies unerheblich. Denn die Anpassungsfrist gelte nur für Satzungen, die vor der Gesetzesänderung bekannt gemacht worden seien. Die SwAB unterfalle nicht diesen Altfällen. Infolge der Nichtigkeit der Satzung fehle dem Bescheid die Rechtsgrundlage. Dass die Antragstellerin dem Kreis der dinglich Berechtigten nicht angehöre, sei unerheblich. Ob weitere geltend gemachte Satzungsmängel vorlägen, könne nicht Gegenstand des summarischen Eilverfahrens sein und bedürfe keiner abschließenden Bewertung.
In der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, dass es in dem betreffenden Abrechnungsjahr keinen einzigen Anwendungsfall im Abrechnungsgebiet gegeben habe, in dem ein dingliches Nutzungsrecht i. S. v. Art. 233 § 4 EGBGB bestanden hätte. Folglich habe die Antragsgegnerin, als sie die Beitragssatzung erließ, den Kreis der persönlich Beitragspflichtigen nicht auf diese Fallgruppe erstrecken müssen. Eine Beitragssatzung brauche nur diejenigen Regelungen zu treffen, die für das Entstehen der sachlichen und persönlichen Beitragspflichten relevant seien. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich die beanstandete Regelung nur auf die Abgabenfälle auswirke, in denen es um die Veranlagung eines dinglich Nutzungsberechtigten gehe. Für die Veranlagung der Eigentümer und Erbbauberechtigten wirke sich der vermeintliche Fehler nicht aus. Dem Grunde und der Höhe nach ändere sich für die Eigentümer und Erbbauberechtigten nichts. Man könne deshalb ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Straßenausbaubeitragssatzung insoweit gültig bleibe, als sie als Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung von Eigentümern und Erbbauberechtigten diene, soweit das beitragspflichtige Grundstück nicht mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet sei. Die Satzung müsse keine Regelungen für Probleme enthalten, die es im Abrechnungsgebiet nicht gebe. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass ein evidenter Rechtsfehler vorliege. Vielmehr handele es sich um eine komplizierte Frage, ob es Anwendungsfälle des Art. 233 § 4 EGBGB in einer Gemeinde gebe und ob auch solche Gemeinden, bei denen dies nicht der Fall sei, eine entsprechende Regelung treffen müssten. In einigen Verfahren, die teilweise gleichgelagert sind, beruft sich die Antragsgegnerin weiter darauf, dass sie unter dem 22.03.2007 eine neue Beitragssatzung erlassen habe (ausgefertigt 17.04.2007). Auch wenn sie weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Satzung vom 27.11.2001 ausgehe und es im Gemeindegebiet keine dinglichen Nutzungsberechtigten i. S. v. Art. 233 § 4 EGBGB gebe, erkläre die neue Satzung in § 8 die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für beitragspflichtig. Die Antragsgegnerin stütze den Beitragsbescheid hilfsweise auf diese Satzung.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch unter Berücksichtigung des neuen Beschwerdevorbringens als richtig dar. Die Antragsgegnerin hat zwar eine neue Beitragssatzung erlassen und in dem vom Verwaltungsgericht beanstandeten Punkt nachgebessert. Sowohl die zunächst zugrunde gelegte Beitragssatzung vom 27.11.2001 als auch die neue Satzung vom 22.03.2007 begegnen jedoch aus einem anderen, wichtigen Grund erheblichen Bedenken, die es rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin anzuordnen. Dies deshalb, weil die Regelung über die Abrechnungseinheit in § 2 SAB sowohl in der vorangegangenen als auch in der neuen Satzung mangelhaft sein dürfte.
Die Vorschrift über die Abrechnungseinheit in § 2 SwAB bestimmt, dass die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, wie sie sich aus dem der Satzung als Anlage beigefügten Plan ergibt. Der Plan, der als Anlage zur Satzung die Grenzen der Abrechnungseinheit bestimmen soll, ist jedoch zu klein bzw. zu ungenau, um diese Grenze mit genügender Deutlichkeit zu ziehen. Der Senat hat zur Frage, wie eine Satzungsregelung über die festgesetzten Abrechnungseinheiten beschaffen sein muss und bekannt zu machen ist, im Urteil vom 11.06.2007 (veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts: www.thovg.thueringen.de) grundlegend Stellung genommen:
Das Gesetz bestimmt in § 7a Abs. 3 Satz 3 ThürKAG nur, dass die Abrechnungseinheiten in der Satzung zu bestimmen sind. Auch der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf ist hierzu nichts zu entnehmen (LT-Drucks. 1/3357). Ritthaler (Thüringer Kommunalabgabengesetz, Ergänzungsband 1997, § 7a, Anm. 2 a. E.) führt hierzu aus, die Bestimmung könne durch Einzeichnung der Abrechnungseinheiten in Pläne erfolgen, die zum Bestandteil der Ausbaubeitragssatzung erklärt werden. Das Verwaltungsgericht Meiningen vertrat in mehreren Entscheidungen die Auffassung, es bedürfe einer Festlegung durch genaue Bezeichnung der dazu gehörenden Grundstücke oder durch eine veröffentlichte Karte als Anlage zur Satzung mit entsprechender Eingrenzung der Grundstücke (Beschlüsse vom 04.03.2002, 1 E 583/00.Me, ThürVBl. 2003, S. 18 [19]; Beschluss vom 12.03.2004, 1 E 518/03.Me; a. A. wohl noch Beschluss vom 02.02.2001, 1 E 187/00.Me). Das OVG-LSA hat zur wortgleichen Vorschrift § 6a Abs. 3 Satz 3 KAG-LSA entschieden, dass der Plan der Abrechnungseinheit selbst dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragen müsse, d. h. der Maßstab müsse geeignet sein, die Zugehörigkeit einer Verkehrsanlage zu einem Abrechnungsgebiet zweifelsfrei erkennen zu lassen. Zur Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen bedürfe der Plan einer parzellenscharfen Darstellung der Abrechnungseinheit in ihren äußeren Grenzen. Die so gekennzeichneten Grenzen müssten aus der Satzung und/oder dem Plan der Abrechnungseinheit für die Beitragspflichtigen hinreichend sicher und ohne besondere Schwierigkeiten erkennbar sein (Beschluss vom 03.07.2002, 2 M 68/02, zitiert nach Juris).
Nach Auffassung des Senats sind zwei Punkte zu trennen, zum einen, ob die Grenzen der jeweiligen Abrechnungseinheit durch die Kennzeichnung der Verkehrsanlagen (dazu neigend VG Weimar, Beschluss vom 24.01.2006, 3 E 135/05.We, nicht rechtskräftig) oder der anliegenden Grundstücke darzustellen ist, und zum anderen, ob die Festlegung der Abrechnungseinheit durch eine textliche Aufzählung von Flurstücksnummern, durch zeichnerische Darstellung in einer Karte oder auch kumulativ erfolgen kann. Da nähere gesetzliche Regelungen fehlen, muss vom Zweck der Festlegung der Abrechnungseinheiten ausgegangen werden. Diese dient dazu, mehrere Verkehrsanlagen, die nach herkömmlichen Maßstäben einzeln abzurechnen wären, zu einer Einheit zusammenzufassen, mit der Folge, dass alle beitragsfähigen Maßnahmen für diese Verkehrsanlagen bei der Aufwandsermittlung zusammengerechnet werden und der umlagefähige Aufwand auf alle Grundstücke verteilt wird, die von diesen zusammengefassten Verkehrsanlagen erschlossen werden. Anknüpfungspunkt ist somit die Verbindung mehrerer Verkehrsanlagen, insbesondere Straßen zu einer Abrechnungseinheit. Welche Grundstücke an diesen Straßen anliegen und damit beitragspflichtig sein sollen, mithin das Abrechnungsgebiet, ergibt sich als rechtliche Folge. Der Senat hält dennoch eine Festlegung nach beiden Varianten für zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abrechnungseinheit nicht lediglich durch die zusammengefassten Straßen, sondern - wie hier - durch eine Grenzlinie gekennzeichnet wird, die alle in dieser Einheit liegenden Flurstücke (Straßen- und Anliegerflurstücke) umfasst, auch wenn damit schon die rechtliche Bewertung vorweggenommen wird, ob ein Grundstück beitragspflichtig ist.
Für die Beschreibung der in Gestalt von Straßen oder Flurstücken gekennzeichneten Einheiten genügt jede Form, an Hand deren zweifelsfrei zu erkennen ist, welche Straßen (ggf. auch Teilflächen) zu einer Abrechnungseinheit gehören und welche Flurstücke durch eine Abrechnungseinheit bevorteilt werden. Dies kann durch eine textliche Aufzählung der (Straßen-)Flurstücke in der Satzung geschehen. Eine derartige Kennzeichnung ist exakt, sofern sich nicht durch eine Begrenzung in der Länge der Straße Probleme bei der textlichen Beschreibung ergeben können, so bspw. im Übergang von der geschlossenen Ortslage zum Außenbereich. Ebenso ist es zulässig, der Satzung einen Plan als Anlage beizufügen (so zur vergleichbaren Bezeichnung des Sanierungsgebiets: BVerwG, Beschluss vom 25.02.1993, 4 NB 18/92, NVwZ-RR 1993, S. 457; vgl. auch OVG-LSA, Beschluss vom 03.07.2002, a. a. O.). Sowohl die Originalkarte, die Gegenstand der Satzung ist, als auch die bekannt gemachte Karte müssen die Abrechnungseinheit so präzise umgrenzen, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist. Hierbei sind - wie in anderen Rechtsgebieten - wegen der notwendigen Bestimmtheit der Festsetzung und im Hinblick darauf, dass Straßenflurstücke geteilt und verschiedenen Abrechnungseinheiten zugewiesen werden könnten, durchaus strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. OVG-LSA, Beschluss vom 03.07.2002, a. a. O., zur Abrechnungseinheit bei wiederkehrenden Beiträgen; ThürOVG, Beschluss vom 17.05.2004, 1 EN 1049/03, zu den Grenzen einer Veränderungssperre, wenn bei der Bekanntmachung des Plans die Flurstücksnummern nicht erkennbar sind und die namentlich aufgezählten Flurstücke nicht mit der vollen Fläche im Geltungsbereich liegen; HessVGH, Beschluss vom 22.10.1991, 4 N 670/88, zitiert nach Juris, zur Offenlegung eines Bebauungsplan-Entwurfs in verkleinertem, nicht feststellbarem Maßstab).
Wie in dem Fall, der dem genannten Urteil vom 11.06.2007 zugrunde lag, genügt auch hier der zur Satzung gehörende Plan diesen Anforderungen nicht. Bei der Satzung vom 27.11.2001 ist der anliegende Plan eher schemenhaft. Weder die Flurstücksgrenzen noch die Flurstücksnummern sind erkennbar. Der Plan ist viel zu klein und vor allem zu undeutlich, um darauf erkennen zu können, welche Flurstücke zur Abrechnungseinheit gehören sollen. Ein anderer, von der Antragsgegnerin noch im Ausgangsverfahren eingereichter Plan hat zwar eine genügende Größe; dabei handelt es sich jedoch um die Karte zum Dorfentwicklungsplan, die die Antragsgegnerin lediglich zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse eingereicht hat. Sie war aber nach den vorliegenden Akten nicht Gegenstand des Satzungsverfahrens, insbesondere nicht Anlage zu § 2 der beschlossenen Satzung. Im Übrigen würde sich an dem Ergebnis nichts ändern, falls mit dem Plan, der Anlage der Satzung war, auf den evtl. bei anderer Gelegenheit öffentlich bekannt gemachten Dorfentwicklungsplan gewissermaßen Bezug genommen werden sollte. Denn ein anderer vorhandener Plan kann für die Kennzeichnung der Abrechnungseinheit jedenfalls dann nicht genügen, wenn weder in der Beitragssatzung noch bei deren Bekanntmachung ein inhaltlicher Bezug zwischen der Satzung und diesem Plan hergestellt wird (vgl. ähnlich zur Veröffentlichung eines Plans einer Abrundungssatzung OVG-LSA, Urteil vom 26.06.2002, 2 K 275/01, zitiert nach Juris).
Auch der Plan, der der neuen Satzung vom 22.03.2007 als Anlage beigefügt ist, reicht nicht aus, um die Grenzen der Abrechnungseinheit festzulegen. Dabei geht der Senat davon aus, dass das eingereichte Exemplar nicht das Original, sondern ein Duplikat ist. In diesem Plan verläuft die farbige Linie, die offenbar die äußeren Grenzen des Abrechnungsgebiets markieren soll, teilweise an den Flurstücken entlang, teilweise teilt sie die Flurstücke in zwei größere Rechtecke oder verläuft diagonal durch die Flurstücke hindurch. Dabei ist die farbige Linie so breit, dass an einigen Stellen nicht festzustellen ist, ob die Grenze der Abrechnungseinheit an der Grenze eines Flurstücks verläuft, ob sie das Flurstück teilt, ggf. an welcher Stelle, ob ein (Straßen-)Flurstück vollständig einbezogen, ausgeklammert oder der Länge nach aufgeteilt sein soll. Möglicherweise soll die farbige Linie diejenige Linie nachzeichnen, die auch in dem vorstehend erwähnten Dorfentwicklungsplan eingezeichnet ist. Hierzu weist der Senat nur noch vorsorglich darauf hin, dass diese Linie als Grenze des Abrechnungsgebiets deshalb erheblichen materiellen Bedenken begegnet, weil einige Grundstücke, die wohl im Außenbereich (§ 34 BauGB) liegen, an einer zur Abrechnungseinheit gehörenden Straße anliegen, aber nicht zum Abrechnungsgebiet gehören sollen (vgl. zum Umfang der Beitragserhebungspflicht in der geschlossenen Ortslage und im Hinblick auf Außenbereichsgrundstücke im Einzelnen das Urteil des Senats vom 11.06.2007, a. a. O.).
Ob weitere von der Antragstellerin behauptete Satzungsmängel vorliegen, bedarf demnach keiner Entscheidung mehr. Im Übrigen wäre eine aufwändige Klärung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt, dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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