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Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 4 EO 206/96
Rechtsgebiete: BauGB, ThürKAG
Vorschriften:
BauGB § 246a Abs. 4 | |
BauGB § 242 Abs. 9 | |
BauGB § 242 Abs. 125 | |
BauGB § 242 Abs. 127 | |
BauGB § 242 Abs. 2 Nr. 1 | |
ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 1 | |
ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 5 | |
ThürKAG § 7 Abs. 3 | |
ThürKAG § 7 Abs. 6 |
2. Zum Erfordernis einer Maßstabsregelung in der Straßenausbaubeitragssatzung für die Berücksichtigung unbebaubarer, aber in anderer Weise, z.B. forstwirtschaftlich nutzbarer Außenbereichsgrundstücke.
3. Auch ein zunächst rechtswidriger Vorauszahlungsbescheid kann durch eine nach seinem Erlass in Kraft getretene, erstmals wirksame Beitragssatzung geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr. 1999, 181).
4. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit eines zuvor bereits erlassenen Vorauszahlungsbescheides. Ergeht ein endgültiger Beitragsbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht oder verweigert die beitragsberechtigte Körperschaft seinen Erlass, ist der Vorauszahlungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem eine endgültige Beitragsschuld entstanden ist.
5. Die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme oder das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht hängen nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab.
6. Zu den Anforderungen an eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Beiträge,
hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO
hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Hasenbeck
am 30. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 08.02.1996 - 4 E 330/95 GE - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.1993 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.09.1993 wird angeordnet, soweit der geforderte Vorausleistungsbeitrag 12.743,26 DM übersteigt. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.500,- DM (das entspricht 3.323,40 €) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 08.02.1996, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin für den Ausbau des Stumpfenburgweges in Jena in vollem Umfang angeordnet hatte.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Stumpfenburgweg in Jena (Flur 33, Flurstück a).
Bei dem Stumpfenburgweg handelt es sich nach den Angaben der Antragsgegnerin und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen um einen Flurweg aus dem 18. Jahrhundert, der entlang eines Taleinschnitts verläuft. Das Gelände westlich des Stumpfenburgweges besteht aus teilweise bebauten Grundstücken und fällt zur Straße hin leicht ab. Auf der östlichen Seite des Stumpfenburgwegs befinden sich unbebaute Waldgrundstücke, die im Verhältnis zum Straßenniveau auf einen Höhenunterschied von 30 bis 40 m ansteigen. Vor dem 03.10.1990 bestand der Stumpfenburgweg aus den Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung. Die Fahrbahn war auf kalksteinfelsigem Untergrund zunächst mit einer etwa 15 cm dicken Oberdecke aus Kaltmischgut hergestellt und im Jahre 1988 mit einer Teerdecke versehen worden. Die Straßenentwässerung erfolgte in einen parallel zur östlichen Straßenseite hangabwärts führenden Hanggraben. Die Straßenbeleuchtung war an Freilichtmasten aus Holz befestigt.
Die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin erarbeitete Anfang 1992 ein städtebauliches Rahmenkonzept zur Gestaltung des Stumpfenburgweges von der Einmündung in die Straße "Am Pfaffenstieg" bis zum Ausbauende. Im Nachgang zur erstmaligen Bebauung einiger Grundstücke auf der westlichen Straßenseite baute die Antragsgegnerin den Stumpfenburgweg entsprechend den vorgelegten Planunterlagen und Fotos im Jahre 1993 wie folgt aus:
Die Ausbaumaßnahme begann an der Einmündung in die Straße "Am Pfaffenstieg" mit dem Anschluss an die bestehende Fahrbahn und endete nach ca. 160 m Länge in einem Wendehammer. Die Fahrbahn wurde auf eine Breite von 3,50 m mit seitlichen Hoch- bzw. Rundbordsteinen ausgebaut. Der Fahrbahnquerschnitt bestand aus einer 8 cm dicken Pflasterdecke, einem 4 cm dicken Mörtelbett und 15 cm hydraulisch gebundener Tragschicht sowie einer Frostschutzschicht von 24 cm. Zur Regenwasserableitung wurde im Bereich des Wendehammers ein Einlaufbauwerk zur Grundstücksoberflächenentwässerung für das angrenzende Waldgrundstück (Flurstück b) gebaut. Von dort aus führt die Regenwasserkanalisation unter der Fahrbahn auf die östliche Straßenseite, wo das Regenwasser aus einem Durchlassauslauf in einen befestigten offenen Graben parallel zur östlichen Fahrbahnseite hangabwärts geleitet wird. In diesen Graben gelangt auch das Oberflächenwasser des angrenzenden Waldgrundstücks (Flurstück c). Etwa 45 m vor der Einmündung zum Pfaffenstieg führt der offene Graben in einen gepflasterten Einlauf und das Regenwasser wird unter der Fahrbahn mit Hilfe einer etwa 46 m langen Rohrleitung bis jenseits des Einmündungsbereichs geleitet, wo es in einen befestigen Graben ausgelassen wird (vgl. die Fotos BA 3, letzte 3 Seiten; Plan über die Leitungstrasse in BA 2). Die bisherige Straßenbeleuchtung wurde durch eine erdverlegte Beleuchtung mit Metallmasten und HO-Natrium-Dampflampen ersetzt.
Die Schlussrechnung für den Ausbau des Stumpfenburgwegs datiert vom 16.11.1993. Mit Bescheid vom 07.09.1993 zog die Antragsgegnerin "Herrn _____ N_____" als Eigentümer des Flurstücks a__ zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag für die Erneuerung des Stumpfenburgweges im Straßenabschnitt von der Einmündung "Pfaffenstieg" bis zum Ausbauende in Höhe von 26.000,- DM unter Bezugnahme auf die Straßenbaubeitragssatzung 1992 - SBS `92 - heran. Darin beziffert die Antragsgegnerin die voraussichtlich beitragsfähigen Gesamtkosten für Erdbaukosten, Straßenunterbau, Pflaster, Bordsteine, Bauwerke, Straßenbeleuchtung und -entwässerung sowie Baustelleneinrichtung einschließlich 15 % Mehrwertsteuer mit 258.462,50 DM. Abzüglich des Gemeindeanteils in Höhe von 25 %, der sich aus der SBS `92 und der sog. "Klassifizierungsliste" des Tiefbauamtes der Stadt Jena ergebe, verbleibe ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 193.847,00 DM, der auf die durch den Stumpfenburgweg erschlossenen Grundstücke verteilt worden sei. Daraus ergebe sich ein Beitragssatz von 18,36907794 DM pro qm gewichtete Grundstücksfläche, mithin für das Grundstück des Antragstellers mit errechneten 1.416,10 qm gewichteter Fläche eine Vorausleistung in Höhe der geforderten 26.000,- DM. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 10.09.1993 zugestellt und dabei in der Postzustellungsurkunde der falsche Nachname berichtigt (richtig: "N_____"). Mit Bescheid vom 16.09.1993 korrigierte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 07.09.1993 ausdrücklich und gab dabei den richtigen Nachnamen des Antragstellers an.
Der Antragsteller legte gegen den Vorausleistungsbescheid vom 07.09.1993 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.09.1993 am 08.10.1993 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 13.10.1993 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Widerspruchsvorgang an das Landesverwaltungsamt weitergeleitet worden sei und lehnte den Aussetzungsantrag sinngemäß ab.
Der Antragsteller beantragte am 13.04.1995 beim Verwaltungsgericht Gera die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass eine Erneuerung nicht erforderlich oder geboten gewesen sei, da der Stumpfenburgweg erst im Juli 1988 neu hergestellt worden sei. Eine Erneuerung der erst 1991 umgebauten Straßenbeleuchtung sei völlig unnötig gewesen. Weder seien erteilte Zuschüsse berücksichtigt worden noch sei eine Beschlussfassung über die Ausbaumaßnahme erfolgt. Zum Zeitpunkt des Ausbaubeginns sei das Grundstück des Antragstellers das einzige bebaute und erschlossene Grundstück gewesen. Die Abwasser- und Gasleitung sei 1980 gelegt worden. Die Straße selbst sei 1988 gemacht worden, die Straßenbeleuchtung sei 1992 hinzugekommen. Die Straße habe sich im ortsüblichen Zustand befunden. Als Anfang 1993 mehrere Grundstückseigentümer mit der Errichtung neuer Häuser begonnen hätten, sei im Mai 1993 die Straße aufgerissen worden, deren Zustand sich schon durch Baufahrzeuge wesentlich verschlechtert habe. Bis August 1993 seien in die Straße dann Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Gas etc. verlegt worden, was Veranlassung für die Wiederherstellung der Straße gewesen sei. Die Baukosten insgesamt seien viel zu hoch und so nicht gerechtfertigt.
Unerklärlich sei, wieso die erst 1992 erneuerte Straßenbeleuchtung nicht mehr dem technischen Standard entsprochen habe. Es handele sich in Wirklichkeit um die erstmalige Erschließung der nachgelagerten und neu bebauten Grundstücke. Außerdem sei inzwischen die sachliche Beitragspflicht entstanden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07.10.1993 gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.1993 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.09.1993 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat entgegnet, im betroffenen Abschnitt habe es sich bei dem Stumpfenburgweg vor dem Ausbau um einen besseren Feldweg mit Bitumendecke gehandelt. Die vorhandene Straßenbeleuchtungsanlage habe nicht mehr heute geltenden technischen Ansprüchen genügt und sei nicht mehr tragbar gewesen. Fördermittel hätten nicht berücksichtigt werden müssen, da Anliegerstraßen nicht öffentlich gefördert würden. Der betroffene Straßenabschnitt habe sich im ortsüblichen Zustand befunden. Die ursprünglich provisorische Schwarzdecke sei abgenutzt gewesen und auch durch schwere Fahrzeuge beschädigt worden. Die Verlegungsarbeiten seien nicht Grund für die grundhafte Erneuerung gewesen, sondern im Zusammenhang mit den erforderlichen Leitungsarbeiten habe sich die gleichzeitige Erneuerung angeboten. Die Straßenbeleuchtung sei erst im Zusammenhang mit der Straßenerneuerung 1993 hergestellt worden, lediglich 1991 seien Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Über den Ausbau der Straße sei kein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung herbeigeführt worden. Die Baumaßnahme sei öffentlich ausgeschrieben worden. Der für die Vergabe zuständige Bauausschuss der Antragsgegnerin habe am 30.05.1993 dem günstigsten Bieter den Zuschlag erteilt. Vor der Ausbaumaßnahme sei die Antragsgegnerin Eigentümerin der Lampen gewesen, die Freileitungsmasten hätten den Stadtwerken Jena/TEAG als Eigentümerin gehört. Die Leuchten seien mittels Stahlrohrauslegern an den Freileitungsmasten befestigt gewesen. Die Masten hätten sich in einem so desolaten Zustand befunden, dass eine Erdverlegung und Demontage der Masten habe vorgenommen werden müssen. Der Ausbau sei nicht wegen der "Neuanlieger" erfolgt, sondern wegen des schlechten Zustands. Die dort gelegenen Grundstücke seien als solche vorhanden und straßenmäßig erschlossen gewesen.
Die Antragsgegnerin hat Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 08.02.1996 - 4 E 330/95 GE - hat das Verwaltungsgericht Gera die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet, weil über den Ausbau des Stumpfenburgweges keine Beschlussfassung des Stadtrates erfolgt sei. Der Vergabebeschluss reiche hierfür nicht aus, weil vor der Auftragserteilung über das Ob und Wie des Ausbaus verbindlich entschieden werden müsse.
Gegen den am 20.02.1996 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 04.03.1996 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, der fehlende, aber ggf. nachholbare Stadtratsbeschluss führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides. Die abschließende Entscheidung über den Ausbau des oberen Teils des Stumpfenburgweges habe der Beigeordnete für Bauwesen auf der Grundlage der Zustandsermittlung durch das Tiefbauamt und wegen der erforderlichen Verlegung von Versorgungsleitungen getroffen. Der Ingenieurvertrag über die Ausbauplanung sei von demselben Beigeordneten unterzeichnet worden, über die Vergabe der Bauleistungen habe der zuständige Bauausschuss entschieden. Die Haushaltsmittel für die Ausbaumaßnahme seien im Haushaltsplan des Jahres 1993 eingestellt gewesen. In der Klassifizierungsliste, die zum Ausbauzeitpunkt zwar noch nicht Bestandteil der Straßenausbaubeitragssatzung gewesen, heute dagegen Bestandteil derselben sei, sei der Stumpfenburgweg seinerzeit mit der Zustandsnote 3 - 4 eingestuft worden (schlechter bis sehr schlechter Zustand). Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gera habe ein Ausbaubeschluss keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides. Zudem genüge entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht für die Erhebung einer Vorausleistung bereits ein in seiner Wertigkeit noch geminderter Sondervorteil, selbst wenn er mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung belastet sei. Die Baumaßnahme stelle eine grundhafte Erneuerung und keine erschließungsbeitragspflichtige erstmalige Herstellung dar. Dies folge bereits daraus, dass der Stumpfenburgweg bereits vor dem 03.10.1990 im betroffenen Straßenabschnitt über eine Fahrbahn, eine Straßenentwässerung und -beleuchtung verfügt habe. Der Zustand des Stumpfenburgweges habe dem ortsüblichen Zustand anderer Straßen in damaligen Randgebieten der Stadt Jena entsprochen. Die Anfang der 90er Jahre einsetzende Bautätigkeit sei nur ein Auslöser der Notwendigkeit für eine grundhafte Erneuerung gewesen. Die angrenzenden Waldgrundstücke seien nicht in die Verteilung einzubeziehen gewesen, da sie forstwirtschaftlich nicht nutzbar seien. Unter Zugrundelegung der Straßenbaubeitragssatzung 1994 - SBS `94 - seien sie entsprechend der Vorverteilungsregelung allenfalls mit einem Gewichtungsfaktor von 0,2 zu belasten.
Insofern beziehe sie sich entsprechend der gerichtlichen Aufforderungen vom 10.08.2000 und 15.04.2002 auf einen alternativen Verteilungsplan sowie eine alternative Verteilungsliste, in denen die Waldgrundstücke entsprechend der Vorverteilungsregelung in der SBS `94 berücksichtigt worden seien. Der im Vorausleistungsbescheid berücksichtigte Investitionsaufwand von 24.700,- DM für die entlang des Stumpfenburgweges verlaufende Straßenentwässerung sei in vollem Umfang umlagefähig, weil diese Teileinrichtung ebenso wie das Regenwassereinlaufbauwerk im Wendehammer dazu diene, das anfallende Oberflächenwasser wegzuleiten. Im Bereich des oberen Wendehammers sei auf einen, nur bei nicht häufig vorkommendem Starkregen erforderlichen Regenwassereinlauf von der Straße verzichtet und ein Regeneinlauf erst auf mittlerer Höhe der Straße vorgesehen worden. An der Vorausleistungserhebung solle festgehalten werden, da endgültige Beitragsbescheide nicht mehr erhoben werden könnten. Die Beitragserhebung sei nach diesseitiger Auffassung zum 31.12.1998 verjährt. Die zwischenzeitliche Festsetzungsverjährung spiele aber für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung keine Rolle, weil der Vorauszahlungsbescheid an die Stelle des endgültigen Beitragsbescheides trete. Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 08.02.1996 - 4 E 330/95 GE - den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides hänge von einem förmlichen Ausbaubeschluss der Gemeindevertretung ab. Eine Ausbaumaßnahme betreffe nicht nur das Innenverhältnis. Ein Ausbaubeschluss könne nach der Änderung der Zusammensetzung des entscheidenden Gremiums nicht mehr nachgeholt werden.
Außerdem fehle der Antragsgegnerin inzwischen das Rechtsschutzinteresse, weil endgültige Beitragsbescheide nicht mehr erlassen werden könnten. Zudem handele es sich bei dem Ausbau des Stumpfenburgweges um eine erstmalige Erschließung und nicht um eine straßenausbaubeitragspflichtige grundhafte Erneuerung. Der Sanierungs- bzw. Erschließungsbedarf resultiere erst daraus, dass 1993 im Zuge der Errichtung mehrerer neuer Häuser zunächst die bestehende Straße zerfahren und später aufgerissen wurde, weil die neu bebauten Grundstücke leitungsmäßig erstmals erschlossen werden mussten. Wegen vorzeitiger Bekanntmachung und nichtigem Verteilungsmaßstab sei zudem die SBS `92 der Antragsgegnerin nichtig.
Wegen Festsetzungsverjährung könne die endgültige sachliche Beitragspflicht auch nicht mehr entstehen, so dass im Falle einer geleisteten Vorauszahlung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Bei der Verteilung seien die angrenzenden Waldgrundstücke zu berücksichtigen gewesen. Da auf diesen Grundstücken sogar eine Bebauung möglich sei, rechtfertige dies bei der Verteilung auch den Ansatz mit einem höheren Faktor. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Straßenentwässerung seien unzutreffend. Das Regenwassereinlaufbauwerk diene gerade nicht der Straßenentwässerung. Auch aus der Dimension des Wasserablaufs werde deutlich, dass ein erheblicher Teil der Anlage zur Hangentwässerung bestimmt sei. Zu beanstanden sei ferner, dass nicht alle Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu Beiträgen herangezogen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin (4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden und hier noch anzuwendenden Recht zulässig (vgl. Art. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996, BGBl. I. S. 1626), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.1993 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.09.1993 über die Festsetzung einer Vorausleistung für den Ausbau des Stumpfenburgweges in Jena ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig, soweit die geforderte Vorausleistung einen Betrag in Höhe von 12.743,26 DM übersteigt.
Dementsprechend hat das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nur teilweise Erfolg.
Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt. Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 - ThürVGRspr. 1998, 117 = ThürVBl. 1998, 184 = LKV 1999, 70 = VwRR MO 1998, 2000).
Der Widerspruch des Antragstellers wird voraussichtlich nicht aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung in vollem Umfang, aus anderen Gründen aber zum
Teil Erfolg haben:
1. Der Senat geht nach der im Beschwerdeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Vortrags der Beteiligten und des Akteninhalts davon aus, dass es sich bei dem ausgebauten Teil des Stumpfenburgweges um eine bereits vor dem 03.10.1990 erstmals hergestellte Erschließungsanlage handelt und die Antragsgegnerin für die Ausbaumaßnahme gegenüber dem Antragsteller Vorauszahlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides noch maßgeblichen Ausgangsfassung vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) - ThürKAG a. F. - erheben konnte. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Ob eine Gemeinde für den Ausbau einer Verkehrsanlage Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag nach § 7 Abs. 5 ThürKAG a. F. (nunmehr § 7 Abs. 6 ThürKAG n. F.) erheben kann, richtet sich danach, ob es sich bei der Ausbaumaßnahme um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage handelt oder um deren spätere Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG. Nach der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides maßgeblichen Vorschrift des § 246 a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der am 01.05.1993 in Kraft getretenen Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) - BauGB a. F. - (nunmehr § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB n. F.) kann im Beitrittsgebiet nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen und Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gemäß § 246 a Abs. 4 Satz 2 BauGB a. F. (bzw. § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB n. F.) die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Diese Regelung verdrängt im Beitrittsgebiet die allgemeinere Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB und gilt für die neuen Bundesländer in deren Gebiet auch dann, wenn Erschließungsanlagen bereits vor der Teilung Deutschlands hergestellt worden sind. Geboten ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der Anlage: War eine Erschließungsanlage vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Sinne von § 246 a Abs. 4 BauGB a. F. (bzw. § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB n. F.) bereits hergestellt worden, kann danach ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem Wirksamwerden des Beitritts weitere Teile hinzugefügt werden. Damit wollte der Gesetzgeber im Beitrittsgebiet die Kostenerhebung für einen weiteren Ausbau von im Zeitpunkt des Beitritts bereits vorhandenen Erschließungsanlagen ohne Ausnahme dem Straßenausbaubeitragsrecht zuweisen (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02 -).
Die Antragsgegnerin hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren ein Ausbauprogramm für den vor dem 03.10.1990 bereits als Verkehrsanlage vorhandenen Teil des Stumpfenburgweges vorlegen können. Maßgeblich für die Beurteilung des Stumpfenburgweges als bereits hergestellte Erschließungsanlage wird daher gemäß § 246 a Abs. 4 Satz 2 BauGB a. F. sein, ob der ausgebaute Teil des Stumpfenburgweges als eine selbstständige, bereits vor dem 03.10.1990 vorhandene Anbaustraße i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen ist, die auf der gesamten Ausbaulänge mit den schon vorhandenen Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung entsprechend den zum Ausbauzeitpunkt bestehenden örtlichen Ausbaugepflogenheiten für eine Anliegerstraße in der Stadt Jena fertiggestellt war. Unter dem Begriff einer bereits hergestellten Erschließungsanlage im Sinne des § 246 a Abs. 4 BauGB a. F. (bzw. § 242 Abs. 9 BauGB n. F.) kann nur eine der in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend aufgezählten beitragsfähigen Erschließungsanlagen verstanden werden (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage 2001, Rn. 37 zu § 2). Dazu gehören insbesondere die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ob es sich bei dem ausgebauten Teil des Stumpfenburgweges vor dem Wirksamwerden des Beitritts um eine Anbaustraße handelte, lässt sich im Beschwerdeverfahren nur anhand der bisherigen Aktenlage beurteilen.
Danach lässt sich allerdings nicht abschließend feststellen, ob der Stumpfenburgweg auf der gesamten Ausbaulänge von ca. 160 m die Funktion einer Anbaustraße hatte. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass die Grundstücke entlang der Westseite des Stumpfenburgweges im Bereich der sich an sein Grundstück anschließenden Teilstrecke teilweise erst Anfang der 90er Jahre bebaut wurden. Dieser Umstand könnte bedeuten, dass der Stumpfenburgweg vor dem 03.10.1990 nur auf einer Teilstrecke zum Anbau bestimmt war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage kein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Dieser Begriff stellt auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine etwa nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Die natürliche Betrachtungsweise ist auch geboten, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 ff.). Dies bezeichnet indes nur die Regel und lässt Raum für eine abweichende Betrachtung im Einzelfall. Eine solche abweichende Beurteilung kann mit Rücksicht auf das Merkmal "zum Anbau bestimmt" geboten sein und dazu führen, dass eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfällt. Das ist etwa der Fall, wenn eine nach den tatsächlichen Verhältnissen einheitliche Straße zunächst im unbeplanten Innenbereich und sodann durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubares) Gelände des Außenbereichs verläuft. Denn eine Straße ist nur "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn und soweit an sie angebaut werden darf, d. h. wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar (oder sonst wie in nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtlicher Weise nutzbar) macht. Folglich endet die Anbaubestimmung einer Straße und damit ihre Eigenschaft als beitragsfähige Erschließungsanlage u. a., wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.; Driehaus, a. a. O., Rn. 34 ff. zu § 12).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheint nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich in einem Hauptsacheverfahren ergeben könnte, dass der insgesamt auf einer Länge von ca. 160 m ausgebaute Stumpfenburgweg vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 hinter dem Grundstück des Antragstellers (also nach einer Teillänge von etwa 40 m hinter der Einmündung) nicht mehr die Funktion einer Anbaustraße hatte, weil er an dieser Stelle vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich überging - mit der Konsequenz, dass er in diesem Teilbereich (ca. 3/4 der Gesamtlänge des ausgebauten Stumpfenburgweges) beidseitig nicht die Funktion einer Anbaustraße inne hatte und folglich aus Rechtsgründen auf dieser Teilstrecke nicht als bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage im Sinne einer zum Anbau bestimmten öffentlichen Straße nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB angesehen werden kann. Welche genaue Gestalt die beitragsrelevante Anlage hat und an welcher Stelle ggf. ihre Anbaufunktion endet, ließe sich jedoch nur durch eine Besichtigung der Örtlichkeit im Rahmen einer Beweisaufnahme feststellen, die im Beschwerdeverfahren untunlich ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 22.05.2002 - 4 EO 805/01 -).
Nach dem derzeitigen, im Wesentlichen auf Kartenmaterial und Lichtbilder zu stützenden Erkenntnisstand bestehen dagegen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der ausgebaute Teil des Stumpfenburgweges auf der gesamten Länge bis zum Wendehammer vor dem 03.10.1990 zumindest als einseitig anbaubare Erschließungsanlage bereits erstmals hergestellt war, da es sich nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen bei dem Grundstück des Antragsgegners wohl nicht um das letzte, vor dem 03.10.1990 bereits bebaute Grundstück auf der Westseite des Stumpfenburgweges handelte. So sind auf der von der Antragsgegnerin vorgelegten Flurkarte des Rates des Bezirks Gera vom 25.06.1980 vorhandene Gebäude auf dem Flurstück d und auf dem im Bereich des heutigen Wendehammers gelegenen Flurstück e verzeichnet. Das städtebauliche Rahmenkonzept der Stadtverwaltung Jena vom 02.03.1992 weist ebenfalls im hinteren Streckenteil des Stumpfenburgweges bis zum Wendehammer vorhandene Bebauung auf den Flurstücken f und e auf.
Zwar könnte es sich hierbei auch um vorhandene Außenbereichsbebauung außerhalb des i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bebaubaren, im Zusammenhang bebauten Ortsteils handeln, dies muss aber der abschließenden Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die an der Ostseite des ausgebauten Teils des Stumpfenburgweges gelegenen Waldgrundstücke im Außenbereich liegen und deshalb typischerweise nicht bebaubar sind.
Die nur einseitige Anbaubarkeit des Stumpfenburgweges hindert nicht seine Funktion als insgesamt zum Anbau bestimmte Straße i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, sondern geböte nach Bundesrecht lediglich im Hinblick auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung, dass bei der Ermittlung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwandes der sog. Halbteilungsgrundsatz anzuwenden wäre (vgl. hierzu Driehaus, a. a. O., Rn. 40 ff. zu § 12). Auch eine einseitig anbaubare Straße kann jedoch im Sinne des § 246a Abs. 4 BauGB a. F. bereits insgesamt erstmals hergestellt und aus der erschließungsbeitragsrechtlichen Betrachtung entlassen sein.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, ausnahmsweise im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Beweisaufnahme durchzuführen. Denn zum Einen ist nicht ersichtlich, dass durch die geforderte Vorauszahlung Fakten geschaffen würden, die im Falle eines für den Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahrens nicht wieder rückgängig zu machen wären. Zum Anderen ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller letztlich ganz von der Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Ausbaumaßnahme verschont bliebe. Denn nach den nur auf der Aktenlage beruhenden Erkenntnissen im Beschwerdeverfahren beginnt der grundsätzlich baulich nicht nutzbare Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB jedenfalls erst jenseits der Flurstücksgrenze des vor dem 03.10.1990 bereits bebauten Grundstücks des Antragstellers. Dies hätte zur Folge, dass der Stumpfenburgweg zumindest auf dieser Länge von etwa 40 m (von der Einmündung bis zu der an das Flurstück g angrenzenden Flurstücksgrenze des Antragstellers) Erschließungsfunktion hatte und in diesem Bereich jedenfalls als unselbstständiger Teil einer erstmals hergestellten Erschließungsanlage mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenbeleuchtung und Entwässerung angesehen und (ggfs. nach Abschnittsbildung) nach Maßgabe des Ausbaubeitragsrechts beitragsfähig sein könnte. Ob für das Grundstück des Antragstellers auch in diesem Fall bereits eine Vorauszahlungspflicht entstanden und auch in der erhobenen Höhe rechtmäßig wäre, hinge davon ab, an welcher Stelle die Anbaufunktion des Stumpfenburgweges als Erschließungsanlage aus rechtlichen Gründen endet, ob diese Teilstrecke als selbstständige Anlage oder nur als unselbstständiger Teil einer anderen Anlage anzusehen wäre, auf welche nur durch diese Teilstrecke erschlossenen Grundstücke der voraussichtlich umlagefähige Aufwand zu verteilen wäre und in welcher Höhe folglich für diese Teilstrecke eine Vorauszahlung für das Grundstück des Antragstellers festgesetzt werden könnte. All dies ist der Klärung im hier anhängigen Beschwerdeverfahren nicht zugänglich.
2. Ist demnach die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides der Antragsgegnerin daran zu messen, ob für das Grundstück des Antragstellers eine Vorauszahlungspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG a. F. entstanden ist, kommt es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren darauf an, ob nach summarischer Prüfung die landesgesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorauszahlung gegenüber dem Antragsteller vorlagen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides ist dabei nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt der die Vorauszahlungspflicht erst begründenden Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides an den Antragsteller (vgl. den Beschluss des Senats vom 01.08.2000 - 4 VO 711/99 -). Es spricht vieles dafür, dass der Vorauszahlungsbescheid zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den Antragsteller rechtswidrig war:
Das Entstehen der Vorauszahlungspflicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG a. F. setzt zunächst die Existenz einer wirksamen Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin voraus, auf deren Grundlage die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsschuld ermittelt werden kann. Denn die Vorauszahlung orientiert sich als zeitlich vorgezogene Beitragsleistung an der Höhe des zu erwartenden endgültigen Beitrags.
Solange etwa die ausbaubeitragsfähigen Maßnahmen, die Ermittlung und Verteilung des beitrags- und umlagefähigen Aufwands sowie die Person des Beitragspflichtigen nicht satzungsrechtlich bestimmt sind, kann auch eine Vorauszahlung nicht berechnet und erhoben werden (vgl. entsprechend zur Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag: Driehaus, a. a. O., Rn. 3, 28 zu § 21).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Prüfungsmaßstab im abgabenrechtlichen Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die im Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin und im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera angeführte Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Straßenbeiträgen - Straßenbeitragssatzung 1992 (SBS `92) - voraussichtlich nicht als Rechtsgrundlage für den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin in Betracht kommen wird. Zwar sind Abgabensatzungen grundsätzlich nicht im Eilverfahren auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Eine Überprüfung muss vielmehr einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich um sich aufdrängende Satzungsmängel handelt, die im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sind, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. den Senatsbeschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/98 - a. a. O.). Ein solcher Satzungsmangel drängt sich betreffend die SBS `92 der Antragsgegnerin auf, denn diese Satzung enthält - ungeachtet etwaiger weiterer Mängel - voraussichtlich schon keine wirksame Regelung über die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die beitragsfähige Ausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke.
Die Satzungsbestimmung in § 8 Abs. 3 SBS `92 verweist für die Veranlagung der Grundstücksflächen bzw. Geschossflächen auf die Bestimmungen in § 6 Abs. 2 bis 7 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung des Erschließungsbeitrags in der jeweils gültigen Fassung.
Unabhängig davon, dass die Zulässigkeit einer solchen Verweisung schon deshalb zweifelhaft ist, weil eine Ausbaubeitragssatzung gemäß § 2 Abs. 2 ThürKAG a. F. auch eine eigenständige Maßstabsregelung enthalten muss (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 08.11.1983 - 9 A 98/82 -; zitiert nach Driehaus, a. a. O., Rn. 30 zu § 30), ist die Verweisung in der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin auf die Verteilungsregelung in ihrer Erschließungsbeitragssatzung jedenfalls im Falle des Stumpfenburgweges nicht geeignet, eine vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf alle durch die Ausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke einschließlich der unbebaubaren Außenbereichsflächen zu gewährleisten. Denn im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht beschränkt sich im Straßenausbaubeitragsrecht der Kreis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Grundstücke nicht auf baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, sondern im Straßenausbaubeitragsrecht sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG a. F. alle Grundstücke an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besondere Vorteile bietet (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 09.05.2000 - 4 ZEO 946/98 -). Zu diesen besonders bevorteilten Grundstücken gehören bei der ausbaubeitragsrechtlich relevanten Verbesserung oder Erneuerung einer einseitig anbaubaren Straße auch baulich nicht nutzbare Grundstücke im Außenbereich, die z. B. nur einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind, aber für die gleichwohl die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße besteht. Da es hier an einer Maßstabsregelung fehlt, mit der ermittelt werden könnte, wie diese unbebaubaren, aber forstwirtschaftlich nutzbaren Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sind, kann diese Satzung nicht zur Ermittlung des voraussichtlichen endgültigen Beitrags und damit auch nicht zur Berechnung einer Vorauszahlung herangezogen werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides an den Antragsteller im Jahre 1993 fehlte es daher voraussichtlich an einer wirksamen Satzungsgrundlage.
3. Dieser Mangel rechtfertigt allerdings nicht bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorauszahlungsbescheid, weil der zunächst rechtswidrige Vorauszahlungsbescheid nach summarischer Prüfung voraussichtlich durch das Inkrafttreten der am 28.02.1994 im Amtsblatt der Stadt Jena veröffentlichten Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Straßenbeiträgen - Straßenbeitragssatzung 1994 (SBS `94) - am 01.03.1994 und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des Beschwerdegerichts geheilt wurde. Die Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides durch eine erst nach seinem Erlass in Kraft getretene wirksame Beitragssatzung ist entsprechend § 7 Abs. 8 ThürKAG a. F. (nunmehr § 7 Abs. 10 ThürKAG n. F.) auch nach der Fertigstellung des Stumpfenburgweges zulässig und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr. 1999, 181 = ThürVBl. 2000, 16 = LKV 2000, 258). In § 4 Abs. 9 SBS `94 ist nunmehr eine Vorverteilungsregelung über die Bemessung der Vorteile bei Erschließungsanlagen enthalten, die sowohl bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken als auch ausschließlich in anderer Weise nutzbaren Grundstücken (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) besondere Vorteile bieten, und § 5 SBS `94 beinhaltet eine Maßstabsregelung über die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke unter Berücksichtigung der unterschiedlichen, nicht nur baulichen Nutzung.
Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelungen oder der Satzung insgesamt sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs des Senats im abgabenrechtlichen Eilverfahren (vgl. den Senatsbeschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/98 - a. a. O.) auch nicht offensichtlich.
4. Der Eignung der SBS `94 als Rechtsgrundlage für den bereits vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Vorauszahlungsbescheid steht weder entgegen, dass die Antragsgegnerin der SBS `94 keine Rückwirkung beigemessen hat, noch ist rechtlich erheblich, ob für die Ausbaumaßnahme Stumpfenburgweg zeitgleich mit dem Inkrafttreten der SBS `94 die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass ein ursprünglich rechtswidriger (endgültiger) Ausbaubeitragsbescheid, der auf einer unwirksamen Satzung beruhte, noch während des Verwaltungsstreitverfahrens durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung rechtmäßig wird, ohne dass es insoweit einer Rückwirkungsanordnung in der nachträglich erlassenen Satzung bedarf (vgl. den Beschluss des Senats vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 - ThürVBl. 2002, 281). Für die Heilung eines vor Inkrafttreten der Ausbaubeitragssatzung bereits erlassenen Vorauszahlungsbescheides gilt selbst dann nichts anderes, wenn mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung, die nunmehr den zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrigen Vorauszahlungsbescheid heilt, zeitgleich die sachliche Beitragspflicht für die technisch bereits 1993 abgeschlossene Ausbaumaßnahme entstanden sein sollte. Denn nach der Senatsrechtsprechung führt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht zur Rechtswidrigkeit oder zur erforderlichen Aufhebung eines bereits zuvor ergangenen Vorauszahlungsbescheides (vgl. die Beschlüsse vom 29.07.2002 - 4 EO 906/96 - und vom 01.08.2000 - 4 VO 711/99 - m. w. N.).
5. Selbst wenn entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin und des Antragstellers für die 1993 fertiggestellte Ausbaumaßnahme auf der Grundlage der am 01.03.1994 in Kraft getretenen SBS `94 nicht nur die sachliche Beitragspflicht entstanden sein sollte, sondern inzwischen die Beitragsfestsetzung sogar verjährt sein sollte, ohne dass die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist einen endgültigen Beitragsbescheid für das Grundstück des Antragstellers erlassen hat, bietet dies keinen Anlass für eine Aufhebung des bereits zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheides oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers. Der Vorauszahlungsbescheid ist vielmehr in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem eine endgültige Beitragsschuld für das Grundstück entstanden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nachdem im Beschwerdeverfahren von der Gültigkeit der SBS `94 der Antragsgegnerin auszugehen ist und der Ausbau des Stumpfenburgweges auf der Grundlage der Schlussrechnung vom 16.11.1993 technisch abgeschlossen war, wäre die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers frühestens mit Inkrafttreten der SBS `94 entstanden, also am 01.03.1994. Die vierjährige Frist für die Festsetzung des endgültigen Beitrags hätte in diesem Fall bei anzunehmender Unwirksamkeit der SBS `92 erst mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem die voraussichtlich gültige Satzung beschlossen worden ist (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Doppelbuchst. cc, 2. Spiegelstrich und Doppelbuchst. bb, 2. Spiegelstrich ThürKAG i. V. m. §§ 170 Abs. 1 und 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977), und endete danach mit Ablauf des 31.12.1998. Die endgültige Beitragsfestsetzung wäre folglich seit dem 01.01.1999 verjährt. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt jedoch nicht die Rechtswidrigkeit eines bereits zuvor erlassenen Vorauszahlungsbescheides. Zwar darf eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG a. F. nur verlangt werden, wenn die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden und demnach auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids. Die Vorauszahlung stellt eine zeitlich vorgezogene Beitragsleistung dar. Sie ist, wie sich aus § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG a. F. ergibt, mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Der endgültige Beitragsbescheid bestimmt, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung der Beitragsschuld geeignet entstanden ist und in welchem Umfang die Beitragsforderung noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorauszahlung überzahlt ist, so dass sich ein Erstattungsanspruch ergibt. Der endgültige Beitragsbescheid löst in der Regel den Vorauszahlungsbescheid ab, und zwar sowohl dann, wenn auf den Vorauszahlungsbescheid keine Zahlung erfolgt ist und der Beitragsbescheid neben der Beitragsfestsetzung eine (neue) Zahlungsaufforderung enthält, als auch dann, wenn auf den Vorauszahlungsbescheid bereits gezahlt worden ist und der endgültige Beitragsbescheid den (neuen) Rechtsgrund für das Behalten der zunächst vorläufig erbrachten Leistung darstellt. Andererseits folgt daraus, dass ein rechtmäßig erlassener (oder nachträglich mit Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung rechtmäßig gewordener) Vorauszahlungsbescheid als Zahlungsaufforderung und als Rechtsgrund für das Behalten einer erfolgten Vorauszahlung solange wirksam bleibt, bis ein ihn ablösender endgültiger Beitragsbescheid ergeht. Ergeht ein endgültiger Beitragsbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht oder verweigert die beitragsberechtigte Körperschaft seinen Erlass, bleibt der Vorausleistungsbescheid Rechtsgrundlage für den endgültigen Beitrag (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 01.08.2000 - 4 VO 711/99 -; ebenso: Driehaus, a. a. O., Rn. 27 ff., 38 zu § 21 m. w. N.). Erst wenn die Beitragspflicht 6 Jahre nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden ist, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung (§ 7 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG a. F.). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 03.09.1999 deutlich gemacht, dass sie von der Verjährung der (voraussichtlich am 01.03.1994 und mithin vor dem Ablauf von 6 Jahren entstandenen) Beitragschuld mit Ablauf des 31.12.1998 ausgeht und deshalb ein endgültiger Beitragsbescheid nicht mehr ergehen könne und solle. Aufgrund dieses Umstandes geht der Senat für die Beschwerdeentscheidung davon aus, dass der Vorauszahlungsbescheid nunmehr die Rechtsnatur eines endgültigen Beitragsbescheides angenommen hat und seine Rechtmäßigkeit folglich daran zu messen ist, in welchem Umfang und in welcher Höhe eine endgültige Beitragsschuld für das Grundstück des Antragstellers entstanden ist.
6. Das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers hängt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers ebenso wenig wie das Entstehen der Vorauszahlungspflicht davon ab, ob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin - damals die Stadtverordnetenversammlung - vor dem Ausbau des Stumpfenburgweges förmlich darüber beschlossen hat, den Stumpfenburgweg im Sinne einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme auszubauen.
Für die Erhebung einer Vorauszahlung und das Entstehen der Vorauszahlungspflicht spielt die Existenz einer förmlichen, von der Gemeindevertretung beschlossenen Ausbauentscheidung vor Beginn der Ausbaumaßnahme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon deshalb keine Rolle, weil es sich bei der Vorauszahlung um eine vorgezogene Beitragsleistung in Anknüpfung an den zu erwartenden endgültigen Beitrag handelt. Selbst wenn eine förmliche Entscheidung der Gemeindevertretung über die Durchführung einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme und über das konkrete Ausbauprogramm für erforderlich gehalten würde, um die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme, des für ihre Durchführung entstandenen Aufwandes sowie das Entstehen endgültiger sachlicher Beitragspflichten beurteilen zu können, müsste eine solche Entscheidung nicht bereits im Zeitpunkt der Erhebung von Vorauszahlungen vorliegen, sondern könnte später nachgeholt werden.
Denn die Erhebung von Vorauszahlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG a. F. setzt ebenso wie die Erhebung von Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 BauGB nicht das Vorhandensein eines bereits voll ausgebildeten Sondervorteils voraus, sondern es reicht in diesem Stadium die Vermittlung lediglich eines in seiner Wertigkeit noch geminderten Vorteils, der z. B. noch mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung behaftet ist, dessen Beseitigung aber bis zur endgültigen Herstellung noch möglich ist (vgl. insofern zur Rechtmäßigkeit einer Vorausleistungserhebung im Erschließungsbeitragsrecht trotz fehlender rechtmäßiger Herstellung i. S. d. § 125 BauGB: BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ff.). Daher muss weder bei Beginn der Ausbaumaßnahme noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides ein (von wem auch immer vorgegebenes) verbindliches Ausbauprogramm vorliegen, sondern es kann bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jederzeit nachgeschoben oder geändert werden (vgl. so auch Driehaus, a. a. O., Rn. 7 zu § 33).
Es bestehen auch keine rechtlichen Anknüpfungspunkte dafür, dass die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme oder das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht für ein von der Ausbaumaßnahme bevorteiltes Grundstück von einer förmlichen Ausbauentscheidung oder -planung der Gemeindevertretung abhinge (so nunmehr auch VG Gera, Urteil vom 02.04.1998 - 5 K 1051/95 GE -; ebenso Driehaus, a. a. O., Rn. 11 zu § 37; derselbe in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. II, Stand Jan. 2003, Rn. 492a zu § 8).
Dabei geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" des Ausbaus einer bereits erstmals hergestellten Verkehrsanlage nicht um eine laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde handelt, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt, sondern um eine der Gemeindevertretung vorbehaltene Ermessensentscheidung, die der Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung daher nicht in eigener Zuständigkeit erledigen kann (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 3 der Vorläufigen Thüringer Kommunalordnung vom 24.07.1992 [GVBl. S. 383] - VKO -; nunmehr § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO in der am 01.07.1994 in Kraft getretenen und insoweit bisher unveränderten Fassung vom 16.08.1993, GVBl. S. 501). Diese kommunalrechtliche Vorgabe betrifft jedoch nur das Innenrechtsverhältnis zwischen den Organen einer Gemeinde oder zwischen der Gemeindevertretung und der Gemeindeverwaltung und hat keinen Einfluss auf die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 7 ThürKAG:
Die Beitragsfähigkeit der in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG a. F. genannten Maßnahmen (Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) und das Entstehen sachlicher Beitragspflichten hängen zunächst nicht davon ab, ob über die Durchführung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme (also über das "Ob" des Ausbaus) unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde. Maßgeblich ist danach vielmehr, ob die konkret durchgeführte Ausbaumaßnahme als beitragsfähig zu qualifizieren und geeignet ist, den Grundstücken, denen die Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage möglich ist, besondere Vorteile zu vermitteln. Die sachliche Beitragspflicht nach dem ThürKAG entsteht daher mit dem technischen Abschluss einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme und der Erfüllung weiterer (rechtlicher) Anforderungen für die der Höhe nach vollständig ausgebildete Beitragsschuld, beispielsweise der Geltung einer wirksamen Beitragssatzung (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 -). § 7 ThürKAG macht jedoch an keiner Stelle die für eine Beitragserhebung maßgebliche Vorteilsgewährung und damit die Beitragsfähigkeit der genannten Maßnahmen oder das Entstehen sachlicher Beitragspflichten von einer rechtmäßigen Entscheidung über die Durchführung einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme abhängig. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Beitragserhebung für eine Straßenausbaumaßnahme in vergleichbarer Weise von einer rechtmäßigen Ausbauentscheidung der zuständigen Gemeindevertretung abhinge, wie das Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Erschließungsbeitragsrecht nach § 133 Abs. 2 BauGB abhängig ist von der rechtmäßigen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage nach § 125 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 2.93 - a. a. O.). Das dort normierte Erfordernis eines von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplanes oder einer gemeindlichen Abwägungsentscheidung (so nunmehr § 125 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBl. I, S. 2141) beruht aber im Erschließungsbeitragsrecht auf den Besonderheiten der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine direkte oder entsprechende Anwendung dieser bundesrechtlichen Norm auf das landesrechtliche Ausbaubeitragsrecht (so auch OVG NW, Urteil vom 02.03.1977 - II A 675/95 - OVGE 32, 248; Driehaus, a. a. O., Rn. 13 zu § 37). Denn während das Entstehen sachlicher Beitragspflichten im Erschließungsbeitragsrecht die rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraussetzt, weil die erstmalige Herstellung und damit der durch sie ausgelöste Sondervorteil sonst mit dem Risiko behaftet ist, dass die Straße früher oder später zur Behebung des eingetretenen rechtswidrigen Zustands beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994, a. a. O.), erfordert der Ausbau einer bereits in ihrem Verlauf festgelegten, schon erstmals hergestellten Straße keine Abwägungsentscheidung mehr. Dementsprechend knüpft der mit der Beitragserhebung abzugeltende Vorteil im landesrechtlichen Ausbaubeitragsrecht für den Ausbau bereits erstmals hergestellter Verkehrsanlagen daran an, ob der geplante und konkret durchgeführte Ausbau nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv als beitragsfähige Maßnahme durchgeführt wurde, nämlich z. B. als Verbesserung oder Erneuerung statt nur als nicht beitragsfähige Maßnahme der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung (vgl. hierzu Driehaus, a. a. O., Rn. 1 zu § 32; 25 ff. zu § 29). Für die vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlage ist unbedeutend, ob die Ausbauentscheidung durch die Gemeindevertretung, den Bürgermeister oder die Gemeindeverwaltung getroffen wurde. Denn sofern die geplante und entsprechend durchgeführte Maßnahme nicht als beitragsfähig anzusehen sein und keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln sollte, entfällt eine Beitragserhebung bereits deshalb und ungeachtet einer Beschlussfassung über einen beitragspflichtigen Ausbau.
Löst die geplante und durchgeführte Maßnahme dagegen beitragsrelevante Vorteile aus, verpflichtet bereits dieser Umstand die Gemeinde zur Beitragserhebung - ungeachtet des Umstandes, wer unter Beachtung kommunalrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften über den Ausbau entschieden hat und ob der Ausbau als beitragspflichtige Maßnahme angesehen und beschlossen wurde. Denn die in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG a. F. (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG n. F.) i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO normierte Pflicht einer Gemeinde zur Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung oder Verbesserung von Ortsstraßen knüpft nur an die Verwirklichung der genannten Beitragstatbestände der Erweiterung oder Verbesserung an und nicht daran, ob die Gemeinde eine durchgeführte Maßnahme als beitragspflichtig erachtet (vgl. hierzu auch OVG NW, Urteil vom 23.07.1991 - 15 A 1100/90 - NVwZ-RR 1992, 504). Sofern die Gemeindevertretung sich durch einen ohne ihre Beteiligung durchgeführten Ausbau in eigenen Rechten verletzt sieht und dies ungewollte finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde nach sich zieht (z. B. durch den zu tragenden Eigenanteil), berührt dies nur das Innenrechtsverhältnis.
Für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers ist überdies auch nicht relevant, wer bei der Antragsgegnerin das Planungskonzept für die Ausbaumaßnahme erstellt, also über das technische Ausbauprogramm, das "Wie" der Ausbaumaßnahme, entschieden hat. Der technische Abschluss der Ausbaumaßnahme ist eine der Voraussetzungen für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten und hängt von der vollständigen Erfüllung des für die Ausbaumaßnahme erstellten (technischen) Bauprogramms ab. Im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht genügt ein formloses, auf die Einzelanlage und ihre flächenmäßigen Teileinrichtungen bezogenes Bauprogramm, um die Frage der endgültigen erstmaligen Herstellung beantworten zu können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288). Auch für den hier nach Landesrecht zu beurteilenden Ausbau einer Gemeindestraße bestimmen weder das ThürKAG noch das Satzungsrecht der Antragsgegnerin, in welcher Form und durch wen das für die Verwirklichung der Ausbaumaßnahme maßgebliche Bauprogramm aufzustellen ist. Vielmehr kommt es auch hier auf die Realisierung des Bauprogramms an, nach dem der Ausbau tatsächlich erfolgt ist. Dieses Planungskonzept kann sich aus der Auftragsvergabe oder der Ausbauplanung der Verwaltung ergeben und stellt in Ermangelung anderer förmlicher oder formloser Entscheidungen der Gemeindevertretung das Ausbauprogramm dar (vgl. so auch Driehaus, a. a. O., Rn. 5 f. zu § 33 und Rn. 3 ff. zu § 37). In gleicher Weise, wie die Vergabe und die Ausbauplanung für die Gemeinde im Außenrechtsverhältnis bindend und wirksam sind, hat die Gemeinde auch die Folgen in haushaltsrechtlicher wie beitragsrechtlicher Hinsicht zu tragen (so auch Driehaus, a. a. O., Rn. 11 zu § 37 und VG Gera, Urteil vom 02.04.1998 - 5 K 1051/95 GE -). Es kommt daher im Außenverhältnis insbesondere nicht darauf an, ob die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Ausbau des Stumpfenburgweges in der geplanten und durchgeführten Weise billigt oder eine andere Ausbauplanung bevorzugt hätte.
7. Der Vorauszahlungsbescheid für den als "Erneuerung" bezeichneten Ausbau des Stumpfenburgweges von der Einmündung "Pfaffenstieg" bis zum Wendehammer kann nach Aktenlage jedoch nur in dem Umfang aufrechterhalten bleiben, in dem die Antragsgegnerin einen endgültigen Ausbaubeitrag für den Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung verlangen kann. Denn nach der Erkenntnislage des Senats im Beschwerdeverfahren handelt es sich nur insoweit um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG a. F. i. V. m. § 1 Abs. 1 SBS `94. Dagegen werden der Ausbau und die teilweise Verrohrung des seitlichen Entwässerungsgrabens und die Errichtung des Regenwassereinlaufbauwerks nicht als beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Teileinrichtung Straßenentwässerung anzusehen sein; sie haben folglich bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands außer Ansatz zu bleiben.
Ob der Ausbau einer Verkehrsanlage als beitragsfähige Maßnahme gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG anzusehen sein wird, ist bei einer Ausbaumaßnahme, die sich - wie hier - auf die Fahrbahn einer Anbaustraße sowie die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und -entwässerung erstreckt, regelmäßig nicht für die Straße insgesamt, sondern für jede dieser Teileinrichtungen getrennt zu beurteilen (vgl. Driehaus, a. a. O., Rn. 10, 17 und 36 zu § 32).
Hinsichtlich des Ausbaus der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung des Stumpfenburgweges hat der Senat keine Zweifel daran, dass es sich - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend in dem angegriffenen Beschluss angeführt hat - um eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG handelt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die Ausbaumaßnahme im Vorauszahlungsbescheid als Erneuerung bezeichnet hat. Auf die richtige Bezeichnung der Ausbaumaßnahme kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht an, denn selbst wenn in einem Heranziehungsbescheid ein (falscher) ausbaubeitragsrechtlicher Tatbestand genannt wird, begründet dies keine Wesensveränderung des Verwaltungsakts, sondern der Bescheid wäre unverändert als Straßenausbaubeitragsbescheid zu qualifizieren und es würde lediglich zu seiner Rechtfertigung eine andere gesetzliche oder satzungsrechtliche Tatbestandsalternative herangezogen (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 24.01.2001 - 4 ZEO 842/98 -). Folglich ist für die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides allein entscheidend, ob der Ausbau der jeweiligen Teileinrichtung die Voraussetzungen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme erfüllt. Betreffend die Fahrbahn handelt es sich nach derzeitiger Erkenntnislage zweifelsfrei um eine Verbesserung. Schon die erstmalige Ausstattung der Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau stellt sich als Verbesserung dar (vgl. Driehaus, Rn. 50 f. zu § 32 m. w. N.). Auch die Ersetzung der bisherigen, an Holzmasten befestigten Freileitung durch eine erdverlegte Straßenbeleuchtung mit Metallmasten und neuen Beleuchtungskörpern wird als beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG einzustufen zu sein, auch wenn der Senat keine genauen Erkenntnisse über eine dadurch gewährleistete bessere Ausleuchtung der Straße hat (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Driehaus, a. a. O., Rn. 61 zu § 32). Es kommt folglich nicht darauf an, ob diese Teileinrichtungen erneuerungsbedürftig waren und wann sie zuletzt erneuert wurden.
Demgegenüber vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es sich bei der Befestigung und teilweisen Verrohrung des seitlichen Entwässerungsgrabens um eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung handelt.
Voraussetzung hierfür wäre, dass die Teileinrichtung hinsichtlich ihrer Funktion für den Abfluss des auf der Straße anfallenden Regenwassers verbessert wird (vgl. hierzu Driehaus, a. a. O., Rn. 64 ff. zu § 13 und Rn. 58 zu § 32). Sofern der ursprünglich unbefestigte Seitengraben vor dem Ausbau als Gemeinschaftseinrichtung für die Straßen- und Grundstücksoberflächenentwässerung angesehen werden konnte, hat er diese Funktion nach derzeitiger Erkenntnislage des Senats durch den Ausbau verloren. Er dient jetzt nicht mehr der Straßenentwässerung, sondern ausschließlich der Abführung des auf den angrenzenden Waldgrundstücken anfallenden Niederschlagswassers. Weder den vorgelegten Lichtbildern noch den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass und wie das Niederschlagswasser von der Fahrbahn des Stumpfenburgweges in den seitlichen Entwässerungsgraben gelangt. Nachdem die Fahrbahn im Gegensatz zum früheren Ausbauzustand seitlich mit Hochborden versehen wurde, müsste das Niederschlagswasser von der im Gefälle verlaufenden Fahrbahn mittels Rinnen und Straßensinkkästen bzw. -einläufen oder sonstigen Vorkehrungen in den seitlichen Entwässerungsgraben gelangen. Dies ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren hierzu auch keine hinreichend überzeugenden Angaben nachgereicht und den behaupteten Regenwassereinlauf auf mittlerer Straßenhöhe nicht glaubhaft gemacht.
Soweit es das im Bereich des Wendehammers angelegte Regenwassereinlaufbecken betrifft, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu erkennen, dass dieses Bauwerk der Verbesserung der Straßenentwässerung dient, weil es schon aufgrund des erkennbaren Gefälles der Fahrbahn vom Wendehammer bis zur Einmündung "Am Pfaffenstieg" nicht dazu geeignet ist, auf der Fahrbahn anfallendes Niederschlagswasser aufzunehmen, sondern ausschließlich zur Aufnahme des auf dem angrenzenden Hanggrundstück anfallenden Grundstücksoberflächenwassers dient. Sofern mit der Anlage dieses Bauwerks nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gewährleistet werden soll, dass insbesondere das bei Starkregen von dem Hang abfließende Grundstücksoberflächenwasser nicht auf die Fahrbahn gelangt und folglich Überflutungen der Fahrbahn verhindert werden sollen, ändert dieser Nebenzweck nichts daran, dass das Regenwassereinlaufbecken der Entwässerung des auf dem anliegenden Grundstück anfallenden Regenwassers dient. Die Funktion der Ableitung des auf der Fahrbahn anfallenden Regenwassers kommt dem errichteten Regenwassereinlaubecken offenbar nicht zu. Zwar ist es Aufgabe der Einrichtungen für die Straßenentwässerung, die Straße frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten, weshalb auch Regenwasserrückhaltebecken grundsätzlich Teil der Straßenentwässerung sein können (vgl. Driehaus, a. a. O., Rn. 68 zu § 13). Beitragsfähig für die Teileinrichtung Straßenentwässerung wäre voraussichtlich aber auch dann nur ein entsprechender Anteil des Herstellungsaufwandes, der der Funktion der Beseitigung des Niederschlagswassers von den Straßenflächen zugeordnet werden kann (vgl. so zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand: OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.1999 - 9 M 4036/99 -).
8. Die fehlende Beitragsfähigkeit des Aufwandes für die Teileinrichtung Straßenentwässerung hat unter anderem zur Folge, dass die Heranziehung des Antragstellers zu einem Ausbaubeitrag für die Verbesserung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung des Stumpfenburgweges nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in Höhe von 12.743,26 DM rechtmäßig ist. Denn nach der summarischen Prüfung im Beschwerdeverfahren muss der Aufwand für die Straßenentwässerung und die ebenfalls nicht beitragsfähigen Bauwerke bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben. Der beitragsfähige Aufwand beträgt folglich nur 175.606,92 DM statt der im Vorauszahlungsbescheid angesetzten 258.462,50 DM (a). Dementsprechend erweist sich auch der in dem angegriffenen Bescheid angegebene (voraussichtlich) umlagefähige Aufwand in Höhe von 193.847,- DM als überhöht. Er beträgt nach Aktenlage nur 131.705,19 DM (b). Unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 9 SBS 1994 der Antragsgegnerin enthaltenen Vorverteilungsregelung ist mithin auf die bebaubaren Grundstücke entlang des ausgebauten Stumpfenburgweges ein Aufwand in Höhe von 86.925,43 DM umzulegen (c), was einen Beitragssatz in Höhe von 8,2374013 DM pro qm gewichtete Grundstücksfläche ergibt und für den Antragsteller statt der erhobenen Vorauszahlung von 26.000,- DM einen Beitrag nur in Höhe von 12.743,26 DM rechtfertigt (d).
a) Ausgehend von der Kostenaufstellung in der durch die Antragsgegnerin geprüften Schlussrechnung, gegen deren Richtigkeit der Antragsteller keine hinreichenden Einwände erhoben hat und die im Beschwerdeverfahren keinen offensichtlichen Mängeln unterliegt, ist gemäß § 3 SBS `94 für den Ausbau der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung des Stumpfenburgweges ein Aufwand in Höhe von 175.606,92 DM beitragsfähig. Dieser Betrag ergibt sich durch Addition der für den Ausbau dieser Teileinrichtungen entstandenen tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Von den in der Schlussrechnung vom 16.11.1993 angegebenen Positionen ist der Aufwand für die Straßenentwässerung sowie die Bauwerke (Treppenstufen und Rasengittersteine) in Abzug zu bringen, weil diese Kosten nicht der Verbesserung der beitragsfähigen Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenbeleuchtung dienen und somit nicht beitragsfähig sind. Dies folgt betreffend die angesetzten Kosten für die Teileinrichtung Straßenentwässerung in Höhe von 62.191,80 DM aus den voranstehenden Ausführungen. Der in der alternativen Verteilungsliste der Antragsgegnerin vom 22.05.2002 nur noch in Höhe von 1.390,28 DM (vor Abzug der MwSt.) angesetzte Aufwand für Bauwerke bezieht sich offenbar auf das im Bereich des Wendehammers errichtete Regenwassereinlaufbauwerk (Rechnungspositionen 9.1.0003, N 130, N 140 und N 120) und ist nach den obigen Ausführungen wegen seiner ausschließlich der Grundstücksentwässerung dienenden Funktion ebenfalls nicht als beitragsfähig anzusehen. Die zunächst noch bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands von der Antragsgegnerin berücksichtigten, im Bereich des Wendehammers auf dem angrenzenden Waldgrundstück angelegten Treppenstufen sind als nicht beitragsfähig in Abzug zu bringen, weil sie keiner beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zuzuordnen und zu dienen bestimmt sind.
Der insgesamt vom Senat im Beschwerdeverfahren für beitragsfähig erachtete Aufwand setzt sich im Unterschied zu den Ansätzen der Antragsgegnerin im Einzelnen wie folgt zusammen:
Tatsächliche Aufwendungen für: | nach Angaben im Vorauszahlungsbescheid vom 07.09.1993 | nach den Ansätzen der Antragsgegnerin nach Prüfung der Schlussrechnung vom 16.11.1993 | nach der alternativen Verteilungsliste der Antragsgegnerin vom 22.05.2002 | nach summarischer Prüfung beitragsfähig ohne Kosten für Straßenentwässerung, Regeneinlaufbauwerk und Treppenstufen | |
Teileinrichtung Fahrbahn: | |||||
Baustelleneinrichtung | 7.000,00 DM | 8.000,00 DM | 8.000,00 DM | 8.000,00 DM | |
Erd- und Landschaftsbau | 64.000,00 DM | 34.681,77 DM | 34.681,77 DM | 34.681,77 DM | |
Straßenentwässerung | 24.700,00 DM | 62.191,80 DM | 62.191,80 DM | 0 | |
Frostschutzmaterial | 12.330,29 DM | 12.330,29 DM | 12.330,29 DM | ||
Tragschicht | 38.000,00 DM | 10.565,51 DM | 10.565,51 DM | 10.565,51 DM | |
Bituminöse Decken | 6.242,89 DM | 6.242,89 DM | 6.242,89 DM | ||
Pflaster | 46.200,00 DM | 44.248,56 DM | 44.248,56 DM | 44.248,56 DM | |
Bordsteine | 19.000,00 DM | 18.690,15 DM | 18.690,15 DM | 18.690,15 DM | |
Bauwerke | 8.850,00 DM | 2.787,53 DM | 1.390,28 DM | 0 | |
Stundenlohnarbeiten | nicht ausgewiesen | 1.366,15 DM | 1.366,15 DM | 1.366,15 DM | |
Teileinrichtung Straßenbeleuchtung | 17.000,00 DM | 16.576,35 DM | 16.576,35 DM | 16.576,35 DM | |
insgesamt | 224.750,00 DM | 217.681,00 DM | 216.283,75 DM | 152.701,67 DM | |
zzgl. 15 % MWSt. | 33.712,50 DM | 32.652,15 DM | 32.442,56 DM | 22.905,25 DM | |
Beitragsfähiger Aufwand | 258.462,50 DM | 250.333,15 DM | 248.726,31 DM | 175.606,92 DM |
b) Der auf die bevorteilten Grundstücke zu verteilende, sog. umlagefähige Aufwand für die Verbesserung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung des ausgebauten Teils des Stumpfenburgweges ergibt sich nach Abzug des von der Antragsgegnerin zu tragenden Gemeindeanteils von dem ermittelten beitragsfähigen Aufwand und beträgt nach der Aktenlage im Beschwerdeverfahren 131.705,19 DM (statt der im Vorauszahlungsbescheid angegebenen 193.847,00 DM bzw. der von der Antragsgegnerin in der Verteilungsliste vom 22.05.2002 angegebenen 186.352,61 DM). Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG a. F. ist in der Beitragssatzung eine Eigenbeteiligung der Kommune vorzusehen, wenn die Einrichtung (hier die Verkehrsanlage) neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. A SBS `94 trägt die Antragsgegnerin den Teil des (beitragsfähigen) Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, der übrige Teil des Aufwandes (= umlagefähige Aufwand) ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SBS `94 von den Beitragspflichtigen zu tragen. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand richtet sich gemäß § 4 Abs. 3 SBS `94 danach, ob es sich um eine Anliegerstraße (mit der Einstufung "A" in der Klassifizierungsliste der Stadt Jena), eine Haupterschließungsstraße (mit der Einstufung "B" in der Klassifizierungsliste der Stadt Jena) oder um eine Hauptverkehrsstraße (mit der Einstufung "C" in der Klassifizierungsliste der Stadt Jena) handelt. Es kann dahinstehen, welche rechtliche Verbindlichkeit dieser Klassifizierungsliste zukommt und inwiefern von Bedeutung ist, dass die Klassifizierungsliste nicht gemeinsam mit der SBS `94 veröffentlicht wurde, sondern erst im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19.03.1998 (vgl. zur vollen gerichtlichen Nachprüfung der Zuordnung einer Straße zu einem bestimmten Straßentyp: Driehaus, a. a. O., Rn. 29 zu § 34). Denn der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem ausgebauten Teil des Stumpfenburgwegs um einen anderen Straßentyp als eine Anliegerstraße handeln könnte. Für Anliegerstraßen setzt § 4 Abs. 3 Nr. 1 SBS `94 den Anteil der Beitragspflichtigen für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenbeleuchtung auf 75 % fest. Ein daraus folgender Gemeindeanteil von 25 % für die Teileinrichtungen einer Anliegerstraße dürfte die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG a. F.) und wird nicht zu beanstanden sein (vgl. auch hierzu Driehaus, a. a. O., Rn. 17 zu § 34). Dementsprechend beträgt der auf die durch die Ausbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke umlagefähige Aufwand 131.705,19 DM (75 % des beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 175.606,92 DM). Weitere Abzugspositionen (z. B. Zuschüsse Dritter, insbesondere Fördermittel) sind nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin zugunsten der Beitragspflichtigen nicht zu berücksichtigen.
c) Unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 9 SBS `94 der Antragsgegnerin enthaltenen Vorverteilungsregelung beträgt der auf die bebaubaren Grundstücke entlang des ausgebauten Stumpfenburgweges umzulegende Aufwand 86.925,43 DM; der restliche Betrag in Höhe von 44.779,76 DM ist auf die unbebaubaren und forstwirtschaftlich nutztbaren Grundstücke umzulegen. Nach § 4 Abs. 9 Satz 1 SBS `94 wird in dem Fall, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Erschließungsanlagen sowohl bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken als auch ausschließlich in anderer Weise nutzbaren Grundstücken (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) besondere Vorteile bietet, der Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil der übrigen Grundstücke bemessen. Demgemäß soll der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge (der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücke) und der doppelten Frontlänge (der bebauten, bebaubaren und vergleichbar nutzbaren Grundstücke) aufgeteilt werden, § 4 Abs. 9 Satz 2 SBS `94. Mit dieser Satzungsregelung hat die Antragsgegnerin in Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens dem Umstand Rechnung getragen, dass der Umfang der voraussichtlichen Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage und damit der im Straßenausbaubeitragsrecht beitragsrelevante Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG bei unbebaubaren und beispielsweise nur land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken geringer ist als für baulich und gewerblich nutzbare Grundstücke. Es bedarf im hier anhängigen Beschwerdeverfahren keiner abschließenden Klärung, ob diese Vorverteilungsregelung ihrer Aufgabe, eine angemessen vorteilsgerechte Aufwandsverteilung beim Zusammentreffen von Innen- und Außenbereichsgrundstücken in einem Abrechnungsgebiet zu gewährleisten, für alle einschlägigen Fallgestaltungen erfüllen kann (vgl. hierzu auch Driehaus, a. a. O., Rn. 41 zu § 35, Fußnote 90). Denn weder hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren substantiierte Einwände gegen diese Verteilungsregelung erhoben noch ist diese Regelung nach dem in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab im Falle des hier ausgebauten, nur einseitig anbaubaren Teils des Stumpfenburgweges als offensichtlich nicht sachgerecht zu beanstanden (zur grundsätzlichen Zulässigkeit entsprechender Frontlängenmaßstäbe insbesondere bei einseitig anbaubaren Straßen: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.03.1981 - 9 A 87/80 - KStZ 1981, 137 und Urteil vom 30.04.1996 - 9 L 1380/93 - zitiert nach Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, Rn. 37 ff. zu § 35; zu Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit: OVG Mecklbg.-Vorp., Urteil vom 12.11.1999 - 1 M 103/99 - NVwZ-RR 2000, 822 unter Hinweis auf OVG Schleswig- Holst., Beschluss vom 28.07.1999 - 2 M 31/98 -). Die Regelung wird somit vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren auf das vorliegende Abrechnungsgebiet anwendbar sein, weil es sich nach Aktenlage bei den östlich gelegenen Waldgrundstücken um unbebaubare, aber forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke im Außenbereich handelt. Für eine Bebaubarkeit dieser Grundstücke, wie sie der Antragsteller behauptet, hat der Senat keine Anhaltspunkte.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin scheidet ein ausbaubeitragsrechtlich relevanter Vorteil für die östlich an den Stumpfenburgweg angrenzenden Waldgrundstücke auch nicht mit der Folge aus, dass diese bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt bleiben könnten. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 03.09.1999 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass für diese Grundstücke eine beitragsrelevante Inanspruchnahme des Stumpfenburgweges nicht möglich wäre. Zunächst wird es nicht darauf ankommen, ob die Waldgrundstücke derzeit tatsächlich forstwirtschaftlich genutzt werden, sondern ob die Grundstücke einer forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind und deshalb eine Inanspruchnahmemöglichkeit des Stumpfenburgweges nicht schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, § 35 Rn. 24). Zudem schließt auch eine Hanglage nicht die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks aus, zumal die Waldgrundstücke nach den in den Behördenakten der Stadt Jena enthaltenen Fotos zumindest im Bereich des Wendehammers das Geländeniveau des Stumpfenburgweges erreichen und auch von daher eine Inanspruchnahmemöglichkeit nicht ausgeschlossen scheint. Darüber hinaus belegen die vorliegenden Lichtbilder deutlich, dass die Waldgrundstücke im Bereich des Wendehammers nicht zuletzt über die von der Antragsgegnerin eigens angelegten Treppenstufen einschließlich Handlauf mühelos von der Fahrbahn aus betreten werden können.
Folglich war entsprechend der auch in der Verteilungsliste der Antragsgegnerin vom 22.05.2002 angewandten und nicht zu beanstandenden Berechnungsmethode eine satzungsgemäße Vorverteilung dergestalt vorzunehmen, dass die den unbebaubaren Waldgrundstücken zuzuordnende Frontlänge des Stumpfenburgweges (170 m) mit einem einfachen Faktor anzusetzen und die den bebaubaren Grundstücken zuzuordnende Frontlänge (165 m) zu verdoppeln war (330 m), was rechnerisch eine Gesamtfrontlänge von 500 m ergibt. Der auf die bebaubaren Grundstücke entfallende umlagefähige Aufwand von 86.925,43 DM ergibt sich aus der Teilung des ermittelten umlagefähigen Aufwands in Höhe von 131.705,19 DM durch die ermittelte Gesamtfrontlänge (500 m), multipliziert mit den doppelten Frontmetern der bebaubaren Grundstücke (330 m).
d) Der demnach im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legende Beitragssatz beträgt 8,2374013 DM pro qm gewichteter Grundstücksfläche. Er ergibt sich aus dem auf die bebaubaren Grundstücke entlang des ausgebauten Stumpfenburgweges zu verteilenden umlagefähigen Aufwand (86.925,43 DM) geteilt durch die Summe der Maßstabseinheiten, die sich unter Berücksichtigung der Gewichtung in § 5 SBS `94 für diese Grundstücke ergeben (nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin in der Verteilungsliste vom 22.05.2002: insgesamt 10.552,53 qm gewichtete Grundstücksfläche). Für das 1.190 qm große Grundstück des Antragstellers kann die Antragsgegnerin demzufolge unter Ansatz des satzungsgemäßen Gewichtungsfaktors von 1,3 für 2 Vollgeschosse (gewichtete Fläche von 1.547 qm) einen endgültigen Beitrag nur in Höhe von 12.743,26 DM verlangen. Die erhobene Vorauszahlung von 26.000,- DM erweist sich damit als überhöht.
9. Gegen die Erhebung des in der vorgenannten Höhe gerechtfertigten Beitrags kann der Antragsteller schließlich nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe nicht alle Eigentümer bzw. Rechtsinhaber der durch den Ausbau des Stumpfenburgweges bevorteilten Grundstücke zu Beiträgen herangezogen. Sollten andere Beitragspflichtige von der Beitragsveranlagung verschont geblieben sein, gibt Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller keinen Anspruch darauf, in rechtswidriger Weise gleich behandelt zu werden (vgl. den Senatsbeschluss vom 26.05.2003 - 4 ZEO 104/01 -).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war demnach teilweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nur hinsichtlich des 12.743,26 DM übersteigenden Betrages anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der für die Kostenberechnung maßgebende Streitwert ist gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwendenden Fassung in DM zu bestimmen und für das Beschwerdeverfahren auf 1/4 des Wertes der streitigen Abgabe (hier: 26.000,- DM), mithin auf 6.500,- DM festzusetzen (das entspricht 3.323,40 €).
Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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