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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.03.2003
Aktenzeichen: 4 EO 269/02
Rechtsgebiete: GG, BGB, VwGO, AO-1977, GewStG, ThürKAG, FGO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 158 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 122 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 3
AO-1977 § 1 Abs. 2 Nr. 4
AO-1977 § 1 Abs. 2 Nr. 5
AO-1977 § 1 Abs. 2 Nr. 6
AO-1977 § 3 Abs. 2
AO-1977 § 120 Abs. 2 Nr. 2
AO-1977 § 120 Abs. 2 Nr. 4
AO-1977 § 157 Abs. 2
AO-1977 § 171 Abs. 10
AO-1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AO-1977 § 182 Abs. 1
AO-1977 § 184 Abs. 1 S. 2
AO-1977 § 184 Abs. 1 S. 4
AO-1977 § 351 Abs. 2
AO-1977 § 361 Abs. 2 S. 1
AO-1977 § 361 Abs. 2 S. 2
AO-1977 § 361 Abs. 2 S. 5
AO-1977 § 361 Abs. 3 S. 1
AO-1977 § 361 Abs. 3 S. 3
AO-1977 § 361 Abs. 5
GewStG § 14 Abs. 1
GewStG § 14 Abs. 2
GewStG § 16 Abs. 1
ThürKAG § 1 Abs. 4
ThürKAG § 15
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
FGO § 69 Abs. 5 S. 3
FGO § 69 Abs. 7
1. Hat das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids ausgesetzt und hat die hebeberechtigte Gemeinde daraufhin die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, so ist für das Begehren, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung im Anschluss an die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt.

3. Hat das Finanzamt die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheids) ausgesetzt, ohne dabei das Verlangen einer Sicherheitsleistung auszuschließen, ist die für den Erlass des Gewerbesteuerbescheids (Folgenbescheids) zuständige Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung des Folgenbescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung regelmäßig weder befugt noch gehalten, die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids und die Erfolgsaussichten eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs zu beurteilen.

Der Steuerpflichtige kann im Verfahren gegen den Folgenbescheid mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nicht gehört werden. Angriffe gegen den Grundlagenbescheid sowie eine erstrebte Anordnung des Finanzamts, dass die Gemeinde die Vollziehung des Folgenbescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen habe, sind im finanzbehördlichen bzw. -gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (Fortführung der Senatsrechtsprechung mit Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 -).

4. Wird in einem Verfahren darum gestritten, ob ohne oder gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so ist der Streitwert regelmäßig mit 10 v. H. der geforderten Sicherheitsleistung zu bemessen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 EO 269/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen kommunaler Steuern,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Aschke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hinkel

am 17. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. März 2002 - 4 E 1546/01 GE - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 4.283,91 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat.

Der Antragsteller betrieb in Gera ein inzwischen eingestelltes Gewerbe. Unter dem 26.10.2000 teilte das Finanzamt Gera der Antragsgegnerin die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags wie folgt mit:

1991: 1.550,00 DM,

1992: 17.905,00 DM,

1996: 4.130,00 DM.

Auf der Grundlage dieser Festsetzungen erließ die Antragsgegnerin unter dem 03.11.2000 einen Gewerbesteuerbescheid, in welchem sie die Gewerbesteuer gegenüber dem Antragsteller für die Erhebungszeiträume 1991, 1992 und 1996 auf zusammen 83.786,00 DM folgendermaßen festsetzte:

1991: 5.425,00 DM,

1992: 62.667,00 DM,

1996: 15.694,00 DM.

Außerdem erließ sie unter dem gleichen Datum drei Zinsbescheide, mit denen die Zinsen auf die Gewerbesteuerschuld des Antragstellers im Einzelnen mit folgenden Beträgen festgesetzt wurden:

1991: 1.296,00 DM,

1992: 15.024,00 DM,

1996: 2.418,00 DM.

Unter dem 28.12.2000 teilte das Finanzamt Gera der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe am 10.11.2000 Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dem Aussetzungsantrag sei am 07.12.2000 entsprochen worden. Die Antragsgegnerin wird in der Mitteilung gebeten, die Vollziehung des Folgebescheids entsprechend auszusetzen. Dabei habe die Gemeinde zu entscheiden, ob die Aussetzung der Vollziehung von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen sei.

Daraufhin erließ die Antragsgegnerin unter dem 08.02.2001 einen Aussetzungsbescheid, in welchem sie die Steuer- und Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 102.524,00 DM gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auszusetzenden Betrages aussetzte. Für die Frage des Verlangens einer Sicherheitsleistung seien die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu prüfen. Das Finanzamt habe jedoch keine Auskunft zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Grundsteuermessbescheide erteilen können, so dass nicht mit einer alsbaldigen Entscheidung zu rechnen und daher anzunehmen sei, die Rechtslage spreche nicht eindeutig zu Gunsten des Antragstellers. Ihr Sicherheitsbedürfnis begründete die Antragsgegnerin mit der Höhe der Forderung.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 16.02.2001 Widerspruch erhoben, mit welchem er die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung begehrte. Soweit ersichtlich, ist über den Einspruch gegen die Steuermessbescheide bislang nicht entschieden, während der Widerspruch gegen den Steuerbescheid mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 05.02.2003, dem Prozessbevollmächtigten des Antragsteller am 20.02.2003 an dessen bisherigen Kanzleisitz zugestellt, als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Bereits zuvor, am 18.10.2001 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat geltend gemacht, eine Sicherheitsleistung sei bereits deshalb nicht erforderlich, weil die Entscheidung des Finanzamts zu seinen Gunsten ausfallen werde. Überdies sei seine Vermögenslage so schlecht, dass die Verhinderung einer weiteren Verschlechterung kaum möglich erscheine.

Der Antragsteller hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des "Einspruchs" gegen die "Gewerbesteuermessbescheide" für die Erhebungszeiträume 1991, 1992 und 1996 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen bzw. deren Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie hat geltend gemacht, bei der Ermessensausübung über das Verlangen einer Sicherheitsleistung dürften die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidungen des Finanzamts nicht berücksichtigt werden. Die Sicherheitsleistung sei hier geboten, um Steuerausfälle nach einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis in der Hauptsache zu verhindern.

Mit Beschluss vom 06.03.2002 - 4 E 1546/01 GE - hat das Verwaltungsgericht Gera den Antrag als unbegründet abgelehnt. Das Begehren sei gemäß § 88 VwGO so zu verstehen, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebe, die Vollziehung der Gewerbesteuer ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Bei der Anordnung der Sicherheitsleistung handle es sich um eine Bedingung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, die in der Hauptsache nicht isoliert angefochten werden könne, so dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.

Der Antragsteller habe jedoch keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung. Auf die Erfolgsaussichten der Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide komme es dabei nicht an. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, die Steuermessbescheide des Finanzamts auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vielmehr könne der Antragsteller im Verfahren vor dem Finanzamt durchsetzen, dass eine Sicherheitsleistung gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 ausdrücklich ausgeschlossen werde. Die Rechtmäßigkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung hänge allein vom Sicherungsbedürfnis der Antragsgegnerin ab. Dieses sei gegeben, weil die Steuerforderung (ohne Zinsen) mit 83.786,00 DM eine beträchtliche Höhe erreicht habe. Überdies sei ungewiss, wann über die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide entschieden werde. Da der Antragsteller zudem auf seine schlechte Vermögenssituation hingewiesen habe, könne nicht erkannt werden, dass die Steuerforderung gesichert sei.

Gegen den am 14.03.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.03.2002 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die er mit am 12.04.2002 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsteller zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, denn die Frage der Sicherheitsleistung habe sich bereits seit Dezember 2000 gestellt. Die zur Abwägung im Einzelfall erforderlichen Feststellungen hätten nur in einer mündlichen Verhandlung getroffen werden können. Im Rahmen eines Telefonats habe der Vorsitzende eine Terminsabsprache angekündigt; völlig überraschend sei dann jedoch der Beschluss vom 06.03.2002 ergangen. Weiter macht der Antragsteller geltend, sein Antrag sei nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zulässig. In der Literatur werde auch eine entsprechende Anwendung von § 69 FGO vertreten.

Ferner rügt der Antragsteller, der Bescheid vom 08.02.2001 lasse weder eine sachgerechte Feststellung der Voraussetzungen der Sicherheitsleistung noch eine fehlerfreie Ermessensentscheidung erkennen. Die Antragsgegnerin habe außer Acht gelassen, dass die Erfolgsaussichten in Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen seien. Der Rechtsbehelf werde mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten ausfallen. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, wie aus dem Straßenverkauf in Gera die vom Finanzamt geschätzten Besteuerungsgrundlagen erwirtschaftet worden sein sollen. Der Streit mit dem Finanzamt betreffe insbesondere die Zuschätzung von gewerblichen Einkünften. Bei dem Ermittlungsergebnis des Finanzamts handele es sich lediglich um Behauptungen. Demgegenüber sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe Herkunft sowie Verwendung der Mittel schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. So sei die Herkunft der Einkünfte substantiiert mit Beweismitteln belegt worden. Zugespitzt gehe der Rechtsstreit um die Bewertung und Beurteilung der Zeugenaussagen und Urkunden sowie deren Anerkennung durch die Finanzverwaltung. Die Feststellungen des Ermittlungsergebnisses seien zudem ungenau. Der Bescheid enthalte auch keine Ausführungen über das Vorliegen einer Gefährdung. Da er zur Zeit erwerbsunfähig sei, seinen Gewerbebetrieb eingestellt habe und Berufsunfähigkeitsrente beziehe, sei er nicht in der Lage, die Steuerforderung zu begleichen. Eine nachhaltige Vermögensänderung, vor der die Sicherheitsleistung schützen solle, könne daher nicht eintreten. Es sei ferner auch die Frage aufzuwerfen, ob auf Grund der verstrichenen Zeit ein Sicherungsbedürfnis verwirkt sei. Schließlich habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bzw. des Finanzgerichts Baden-Württemberg herangezogen würden. Danach müsse eine Gefährdung der Vollziehung ausgeschlossen werden, wenn die Vollstreckung aussichtslos (FG Bad.-Württ., Beschluss vom 22.05.1995 -2V3/95-, EFG 1995, 941) bzw. eine Sicherheitsleistung unmöglich sei, die Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgehe oder bei unvollständiger, widersprüchlicher und ungeordneter Sachverhaltsdarstellung durch die Finanzbehörde (BFH, Beschluss vom 14.02.1984 -VIII B 112/83-, HFR1984, 286 = BFHE 140, 153). Dass diese Sachverhalte gegeben seien, habe er darlegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 06.03.2002 -4 E 1546/01 GE - abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung ihres Gewerbesteuerbescheids vom 03.11.2000 betreffend die Erhebungszeiträume 1991, 1992 und 1996 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit Schreiben von 10.02.2003 hat der Antragsteller einen Vermerk des Amtsgerichts Gera vom 24.01.2003 vorgelegt, wonach die Anklage wegen Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung nicht zuzulassen sei, weil insoweit kein hinreichender Tatverdacht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Die statthafte und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Neufassung) begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.

A. Der Vortrag zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie zur Überraschungsentscheidung unter I. der Beschwerdebegründung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Antragsteller hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO entsprechend) bereits nicht schlüssig dargelegt. Wird - wie hier - ein Gehörsverstoß geltend gemacht, bedarf es grundsätzlich auch der Darlegung, was der Antragsteller im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum dies zu seinen Gunsten hätte entscheidungserheblich sein können (Beschluss des Senats vom 25.02.2000 - 4 ZEO 828/99 -, Umdruck S. 4). Es mangelt dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls daran, dass er nicht darlegt, was er vorgetragen hätte, wäre vom Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Sein unter I. und II. der Beschwerdebegründung nicht näher substantiierter Vortrag, die zur Abwägung im Einzelfall erforderlichen Feststellungen hätten nur in einer mündlichen Verhandlung getroffen werden können, genügt hierfür jedenfalls nicht. Bei einer am gesamten Beschwerdevorbringen orientierten Betrachtung läge es nahe, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Fehlerhaftigkeit der Messbescheide des Finanzamts rügt. In dem etwaigen Übergehen eines solchen Sachvortrags kann jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) schon deshalb nicht gesehen werden, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf diesen Sachvortrag des Antragstellers nicht ankam. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen die Steuermessbescheide als unerheblich angesehen.

Außerdem gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör einem Beteiligten keinen Anspruch auf eine vom ihm gewünschte Verfahrensart, etwa darauf, dass auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird, wenn die Prozessordnung - wie hier - das schriftliche Verfahren genügen lässt (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1956 -1 BvR 513/56 -, BVerfGE 4, 19 [20]; vgl. in diesem Zusammenhang zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass einer Entscheidung ohne gebotene mündliche Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 22.06.1982 -2 C 78.81-, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13).

B. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers als auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ausgelegt und beschieden. Gemäß § 88 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO ist das Gericht an die Fassung des Antrags nicht gebunden, sondern hat das wirkliche Rechtsschutzziel aus dem gesamten Vorbringen zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [149] = NJW1981, 67). Aus der Antragsbegründung im erstinstanzlichen Schriftsatz und aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers folgt, dass sein Begehren - entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Antrags - auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin gerichtet ist. Der Antragsteller erstrebt im Eilrechtsschutz die Aussetzung einer Gewerbesteuerforderung der Gemeinde ohne Sicherheitsleistung im Wesentlichen mit der Begründung, die Messbescheide des Finanzamts seien fehlerhaft. Vorläufiger Rechtsschutz ist insoweit nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren.

Dass in solchen Fallgestaltungen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 69 Finanzgerichtsordnung - FGO - analog, sondern das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist, folgt daraus, dass hier vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird für das in der Hauptsache verfolgte Begehren der Aufhebung des Gewerbesteuerbescheids, das mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre (1.), und nicht etwa vorläufiger Rechtsschutz für die Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids (2.), aber auch nicht vorläufiger Rechtsschutz zur Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids (3.). In einer solchen Situation ist die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 VwGO nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Vielmehr kann für ein im Hauptsacheverfahren in der Form einer Verpflichtungsklage geltend zu machendes Begehren einstweiliger Rechtsschutz nur im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Der gegenteiligen Auffassung, die auch in der vorliegenden Fallgestaltung Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO gewähren will, ist nach Auffassung des Senats nicht zu folgen (4.). Angesichts der Statthaftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO fehlt es an einer für die entsprechende Anwendung von § 69 FGO notwendigen Regelungslücke.

1. Im vorliegenden Verfahren geht es um ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen die hebeberechtigte Gemeinde, das in der Hauptsache nur mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte, nämlich mit dem Antrag auf Aufhebung des Gewerbesteuerbescheids.

Gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung -AO 1977- ist die Gemeinde verpflichtet, den Vollzug des Gewerbesteuerbescheids auszusetzen, wenn der Betroffene -wie hier- im Rahmen der Anfechtung des Steuermessbescheids die Aussetzung von dessen Vollziehung durch das Finanzamt erwirkt. Da die Aussetzungsverfügung der Gemeinde ein Verwaltungsakt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 [194]), dessen Erlass im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall anerkannt, dass die Gemeinde trotz Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Vollziehung ihres Folgebescheids nicht aussetzt (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 -8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 [194]).

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Das Begehren des Antragstellers zielt hier zwar nicht auf eine Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, denn die Antragsgegnerin hat den Grundsteuerbescheid vom 03.11.2000 mit Verfügung vom 08.11.2001 ausgesetzt, nachdem ihr das Finanzamt unter dem 28.12.2000 mitgeteilt hatte, dass dem Aussetzungsantrag gegen den Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) entsprochen worden sei. Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, die unbeschränkte Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin zu erreichen. Die vorstehenden Grundsätze müssen jedoch auch für den Fall gelten, dass die Gemeinde zwar ihrer Aussetzungspflicht nachkommt (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO 1977), die Aussetzung aber, wie vorliegend, von einer Sicherheitsleistung abhängig macht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.12.1983 -14 S 2599/83 -, zitiert nach Juris [nur Leitsatz]).

Dies folgt aus der Rechtsnatur der hier verlangten Sicherheitsleistung. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung stellt im vorliegenden Fall keine Auflage, sondern eine Bedingung des Verwaltungsakts über die Aussetzung der Vollziehung dar. Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. In dem Bescheid der Antragsgegnerin wird deutlich, dass die Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung, also erst bei erfolgter Gestellung der Sicherheit wirksam werden soll. Darin liegt eine dem (begünstigenden) Verwaltungsakt der Aussetzung hinzugefügte Bedingung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 und keine Auflage nach Nr. 4 dieser Vorschrift (BFH, Urteil vom 06.02.1990 -VII R 48/87 -, BFH/NV 1991, 3, zitiert nach Juris, m. w. N.). Eine Bedingung, die zur Voraussetzung der mit dem Verwaltungsakt bezweckten Begünstigung erhoben wird, ist nicht selbstständig anfechtbar (BFH, Urteil vom 31.10.1973 -I R249/72-, BFHE 111, 5 [6]; Beschluss vom 20.06.1979 - IV B 20/79 -, BFHE 128, 306 [308 f.]). Sie ist vielmehr im Wege der Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakts ohne die belastende Nebenbestimmung zu beseitigen (BVerwG, Urteile vom 29.03.1968 - IV C 27.67-, BVerwGE29, 261 [265] = NJW 1968, 1842; vom 21.10.1970 - IV C 165.65-, BVerwGE36, 145 [154]).

Zwar ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen die Anfechtungsklage gegeben, insbesondere dann, wenn einem begünstigenden Verwaltungsakt Auflagen oder Auflagenvorbehalte beigefügt sind (BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 -11 C2/00-, NVwZ 2001, 429; BVerwG, Urteil vom 10.07.1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 269 [274]). Jedenfalls bei einer Nebenbestimmung der vorliegenden Art, bei der die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung der Aussetzung der Vollziehung von dem Ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, der Sicherheitsleistung, abhängig gemacht wird (sog. aufschiebende Bedingung, vgl. § 158 Abs. 1 BGB), bildet die dem Verwaltungsakt beigegebene Bedingung mit diesem ein untrennbares Ganzes und kann nicht selbstständig angefochten und aufgehoben werden. Bei einer solchen Nebenbestimmung ist es keine überflüssige Förmelei, den Betreffenden auf die Geltendmachung eines Anspruches auf eine unbedingte Entscheidung über seinen Antrag zu verweisen, anstatt ihm die Möglichkeit einer Anfechtung der ihn belastenden Nebenbestimmung einzuräumen. Nach dem im Verwaltungsakt zum Ausdruck gebrachten (objektiven) Willen der Gemeinde soll die in seinem Ausspruch gewährte Vergünstigung - die Aussetzung der Vollziehung - erst mit dem Vorliegen der Bedingung - der Sicherheitsleistung - eintreten; die Aussetzung der Vollziehung erhält mit anderen Worten erst dann ihre Geltung (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1990 - VII R 48/87-, BFH/NV1991, 3, zitiert nach Juris, m. w. N.). Bei einer solchen Nebenbestimmung scheidet die isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 -11 C2/00-, NVwZ2001, 429 m. w. N.), weil der Verwaltungsakt - die Aussetzungsverfügung - hier ohne die Sicherheitsleistung nach dem zum Ausdruck gebrachten Willen der Gemeinde nicht wirksam würde, so dass eine Anfechtungsklage das auf eine unbeschränkte Aussetzung gerichtete Rechtsschutzziel nicht erfasst.

2. Mit dem vorliegenden Verfahren geht es dem Antragsteller nicht um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf den erhobenen Widerspruch bzw. eine ggf. noch anhängig zu machende Anfechtungsklage gegen den Gewerbesteuerbescheid.

Dass es in den Fällen, in denen die begehrte Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung -wie hier- allein mit der (behaupteten) Rechtswidrigkeit des Messbescheids begründet wird, nicht um die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids der Gemeinde geht, bestätigt folgende Überlegung. Wird in solchen Fällen auch gegen den zu Grunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid Einspruch eingelegt und setzt das Finanzamt die Vollziehung des Grundlagenbescheids aus, so ist nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 auch die Vollziehung des Folgebescheids (des Gewerbesteuerbescheids) auszusetzen. Diese Aussetzung erfolgt jedoch losgelöst von dem Widerspruch gegen den Folgebescheid. Der Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid geht für den Fall, dass allein die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids angegriffen wird, an der Sache vorbei, wie aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO 1977 folgt. Es ist in einem solchen Fall rechtlich außerdem nicht erforderlich, den Eintritt der Bestandskraft des Gewerbesteuerbescheids durch einen Widerspruch zu hindern. Da der Grundlagenbescheid im Umfang der in ihm getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid bindend ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 i. V. m. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 4 AO 1977), ist bei einer Änderung oder Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 der Grundsteuerbescheid auch dann von Amts wegen zu ändern bzw. aufzuheben, wenn er - mangels Widerspruch - bereits unanfechtbar ist.

3. Dem Antragsteller geht es mit dem gegen die hebeberechtigte Gemeinde gerichteten Verfahren schließlich auch nicht um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf eine Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids des Finanzamts, zumal das Finanzamt dessen Vollziehung bereits ausgesetzt hat.

4. Der gegenteiligen Meinung (BayVGH, Urteil vom 29.11.1995 -4 B 94.2089-, NVwZ-RR1997, 136), die auch hier Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewähren will, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar spricht für diese Auffassung, dass seit dem 01.01.1993 die bis dahin vom Bundesfinanzhof vertretene Auffassung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, dass nämlich in den Fällen, in denen die Finanzbehörde einem Aussetzungsbegehren nicht entspricht, statt des Antrags auf Aussetzung bei Gericht auch die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage möglich sei (zum "Wahlrecht" zwischen Beschluss- und Urteilsverfahren: BFH, Beschlüsse des Großen Senats vom 04.12.1967 - GrS 4/67 -, NJW 1968, 1254 [1255]; und vom 24.06.1985 - GrS 1/84 -, NVwZ 1986, 966). Denn das an diesem Tage in Kraft getretene FGO-Änderungsgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2109 [2111 und 2114]) änderte § 361 Abs. 5 AO 1977 und fügte § 69 FGO einen Absatz 7 an, wonach gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 des § 69 FGO angerufen werden kann. Damit ist das bisherige "Wahlrecht", ob der Steuerpflichtige die Frage der Vollziehungsaussetzung im Klage- oder im Beschlussverfahren klären lassen will, entfallen (BFH, Beschluss vom 06.06.1994 -I S 3/94 -, BFH/NV 1995, 224, zitiert nach Juris).

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann dieser Änderung jedoch nicht entnommen werden, dass gegen eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Gemeinde in der Hauptsache keine Verpflichtungsklage möglich und vorläufiger Rechtsschutz deshalb nur nach § 80 Abs. 5 VwGO, der Parallelnorm zu § 69 FGO, zu gewähren sei (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.11.1995 - 4 B 94.2089 -, NVwZ-RR 1997, 136). Insofern übersieht diese Auffassung, dass § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO1977 die Vorschrift des § 361 Abs. 5 AO 1977 für die der Verwaltung der Gemeinden übertragene Gewerbesteuer nicht in Bezug nimmt; sie ist auch nicht etwa über § 15 ThürKAG anzuwenden. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingt dies zu der Annahme, der Gesetzgeber habe die beschriebene Änderung nicht auf die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Gemeinde über das Aussetzungsbegehren erstrecken wollen, sondern auf das finanzgerichtliche Verfahren beschränkt, so dass es im hiesigen Streitfall bei der geschilderten Rechtslage bleibt.

Im Übrigen verkennt die gegenteilige Auffassung, die auch hier Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewähren will, dass dies den Betreffenden in ein - wie die vorstehenden Ausführungen belegen - zumindest unnötiges Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde zwingen würde, wenn er allein Einwände gegen den Messbescheid geltend macht. Ob ein solches Verfahren dann ggf. bis zum Ergehen der Entscheidung zum Grundlagenbescheid auszusetzen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Schließlich spricht gegen die Gewährung von Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch, dass das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 Satz 1, erster Halbsatz FGO - entsprechend der Finanzbehörde (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO1977)- die Vollziehung aussetzt, während die Systematik von § 80 Abs. 5 VwGO auf das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid nicht zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 [194]).

Für eine vorläufige Regelung, wie sie auf einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in aller Regel nur möglich ist, bliebe regelmäßig kein Raum, wenn bereits eine abschließende Regelung des Rechtsverhältnisses vorläge, das vorläufig geregelt werden soll. Hierzu bedarf es jedoch keiner weiteren Überlegungen, denn die Klagefrist von einem Monat (§ 74 VwGO) gegen den am 20.02.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 05.02.2003 ist jedenfalls noch nicht abgelaufen.

C. Der demnach statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung im Rahmen des hier gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO 1977 anwendbaren § 361 Abs. 3 AO 1977 nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

Die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 ist - wie die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs - eine Ermessensentscheidung. Durch die im Gesetz vorgesehene Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle nach einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ausgang des Einspruchs- oder Klageverfahrens gegen die Steuerfestsetzung bzw. gegen einen hierfür Bindungswirkung entfaltenden Grundlagenbescheid vermieden werden. Danach ist eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung regelmäßig dann geboten, wenn der im Rechtsbehelfsverfahren angefochtene Bescheid mit Sicherheit, mindestens aber großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder der Antragsteller im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Demgegenüber ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Rechtssuchende bei einem für ihn ungünstigen Verfahrensausgang die Steuerforderung nicht wird erfüllen können. Insoweit bestimmt der Grad der Erfolgsaussicht der Hauptsache das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung mit. Erscheint die Rechtslage jedoch nicht eindeutig, sondern zweifelhaft, ist nach Auffassung des Senats losgelöst von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Anordnung einer Sicherheitsleistung in jedem Fall zu prüfen, ob eine Gefährdung des Steueranspruchs besteht. Dabei ist die Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung einzubeziehen. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch die das Steueraufkommen sichernde Anordnung der Sicherheitsleistung beherrscht, denn die Bindung erheblicher finanzieller Mittel für längere Zeit bis zur abschließenden Entscheidung kann die wirtschaftliche Freiheit des Betreffenden empfindlich beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.10.1975 - 1 BvR 266/75 -, HFR 1976, 30). Dabei ist es Sache des Antragstellers, die Umstände vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Behörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 18.12.2000 -VIS 15/98-, BFH/NV2001, 637; und vom 17.01.1996 - V B 100/95 -, BFH/NV 1996, 491, beide zitiert nach Juris und jeweils m. w. N.; zum entsprechend anwendbaren Prüfungsmaßstab bei der Anordnung von Sicherheitsleistungen im gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 03.12.1998 -1 BvR 592/97-, NVwZ 1999,638, m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden, denn das Verwaltungsgericht hat die unbeschränkte Aussetzung der Vollziehung im Streitfall zu Recht abgelehnt. Der Vortrag des Antragstellers vermag das Gericht nicht von einem Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu überzeugen. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers im Sinne eines Anspruchs auf eine uneingeschränkte Aussetzung der Vollziehung verdichtet habe, sind weder vom Antragsteller hinreichend geltend gemacht worden, noch ergeben sie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten.

1. Im Streitfall kann ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst nicht mit Erfolgsaussichten in den gegen die Grundsteuermessbescheide geführten Verfahren gerechtfertigt werden. Soweit sich der Antragsteller gegen die vom Finanzamt angenommenen Besteuerungsgrundlagen bzw. die Zuschätzung von gewerblichen Einkünften wendet, ist er damit im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.

Denn die allein für den Gewerbesteuerbescheid, nicht aber für den Gewerbesteuermessbescheid zuständige Antragsgegnerin (Gemeinde) ist auch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 über die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids mit oder ohne Sicherheitsleistung in Folge der Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids durch das Finanzamt weder befugt noch gehalten, die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids und die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Rechtsbehelfe zu beurteilen. Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Überlegungen:

Der Streitfall ist dadurch geprägt, dass die unbeschränkte Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids allein mit Angriffen gegen die zu Grunde liegenden Messbescheide geltend gemacht wird. Über die vom Antragsteller in Zweifel gezogenen Grundlagen der Besteuerung bzw. die Zuschätzung von gewerblichen Einkünften entscheidet jedoch nicht die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid, sondern das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid stehen zueinander im Verhältnis von Grundlagenbescheid (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 171 Abs. 10 AO 1977) und Folgebescheid (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 182 Abs. 1 AO1977). Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts hat Bindungswirkung für die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde. Die Antragsgegnerin ist daher an die Messbescheide des Finanzamts gebunden, selbst dann, wenn sie - wie hier - auf Grund des Einspruchs des Antragstellers noch nicht unanfechtbar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 i. V. m. §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).

Zur Bindung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid hat der Senat im Beschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98- ausgeführt, nach § 351 Abs. 2 AO 1977, der gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO 1977 auch für die Grundsteuer gelte, könne der gemeindliche Steuerbescheid nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass Entscheidungen unzutreffend seien, die bereits im Grundsteuermessbescheid (§ 184 AO 1977) getroffen worden sind. Soweit die (bindende) Feststellung in einem Steuermessbescheid getroffen werde, der damit die Funktion eines Grundlagenbescheids im Sinne des § 171 Abs. 10 AO 1977 annehme, müssten Einwendungen insoweit bereits im dortigen Verfahren gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Diese zur Grundsteuer getroffenen Feststellungen gelten für die Gewerbesteuer entsprechend. Denn die genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sind gem. § 1 Abs. 2 AO auch vorliegend anzuwenden. Bei der Gewerbesteuer handelt es sich ebenfalls um eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO), deren Verwaltung in Thüringen durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen ist (vgl. § 1 Abs. 1 des am 01.01.1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 07.03.1991, GVBl. S. 59, und § 1 Abs. 4 des am 10.08.1991 in Kraft getretenen Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - vom 07.08.1991, GVBl. S. 329).

Der Antragsteller kann folglich mit Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nicht gehört werden (§ 351 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO 1977). Denn nach § 351 Abs. 2 AO 1977, dessen sinngemäße Geltung für die Realsteuern § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO 1977 ausdrücklich vorschreibt, können Einwendungen gegen einen Steuermessbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Steuerbescheids angegriffen werden, dessen Grundlage der Messbescheid ist. Dies ist eine Folge der beschriebenen Abhängigkeit des Realsteuerbescheids von dem Steuermessbescheid und trägt der Kompetenzverteilung Rechnung, nämlich dass einerseits das Finanzamt für die Festsetzung des Steuermessbetrags und andererseits regelmäßig die Gemeinde für die Festsetzung der Realsteuer zuständig ist. Der Regelung des § 351 Abs. 2 AO 1977 liegt der Gedanke zu Grunde, dass dem Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit, den Steuermessbescheid mit den im finanzgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen, ausreichender Rechtsschutz gewährt wird (Einspruch beim Finanzamt nach § 347 AO 1977 bzw. Klage vor dem Finanzgericht nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 40 ff. FGO). Wird ein Messbescheid durch Berichtigung oder im Rechtsmittelweg geändert, so ist der Realsteuerbescheid nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 von Amts wegen zu ändern, und zwar auch dann, wenn er bestandskräftig geworden ist (BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 -7 C 56/78-, Buchholz 401.5 § 5 GewStG Nr. 3 zu den entsprechenden Bestimmungen der insoweit vergleichbaren AO a. F.).

Andere Gründe, etwa solche, die die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuerbescheids selbst betreffen, macht der Antragsteller jedoch nicht geltend. Solche kämen etwa dann in Betracht, wenn geltend gemacht würde, der Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Gewerbesteuergesetz - GewStG -) sei fehlerhaft oder der Gewerbesteuerbescheid leide an formellen Mängeln. Dafür ist dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nichts zu entnehmen. Die von ihm erhobenen Einwendungen, die Einkünfte seien vom Finanzamt fehlerhaft ermittelt worden, richten sich vielmehr gegen die sachliche Steuerpflicht und können nicht durch Anfechtung des Realsteuerbescheids geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 10.06.1987 -I R 301/83 -, BFHE 150, 441 [444]). Gemäß § 6 Satz 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - bildet der Gewerbeertrag die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er ist der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 f. GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 GewStG). Nach § 14 Abs. 1 GewStG ist ein einheitlicher Steuermessbetrag zu bilden, der nach Absatz 2 dieser Vorschrift festzusetzen ist. Auf den Steuermessbescheid nach § 14 Abs. 2 GewStG findet § 182 Abs. 1 AO 1977 sinngemäße Anwendung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 184 Abs. 1 Satz 4 AO 1977). Danach ist über die Höhe des Gewerbeertrags im Gewerbesteuermessbescheid zu befinden. Die dortige Entscheidung geht in die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ein und ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid bindend, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 1, 4, 35a GewStG) nach § 16 Abs. 1 GewStG auf Grund des einheitlichen Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) festgesetzt und erhoben wird.

Die vorstehend beschriebene Bindung des Gewerbesteuerbescheids an die Gewerbesteuermessbescheide kommt auch bei der Aussetzung der Vollziehung zum Tragen, um die es dem Antragsteller vorliegend geht. Der Antragsteller hat zwar zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hingewiesen, wonach eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung regelmäßig dann gerechtfertigt ist, wenn die Entscheidung in der Hauptsache mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfallen wird (BFH, Beschluss vom 22.12.1969 -V B 115-116/69-, NJW 1970, 1392; Urteil vom 31.07.1991 - IIR 43/89 -, BFH/NV 1992, 409, zitiert nach Juris; Beschlüsse vom 09.08.1989 -MB 73/89-, BFH/NV1990, 594; vom 17.01.1996 -VB 100/95-, BFH/NV 1996, 491; und vom 18.12.2000 - VI S 15/98 -, BFH/NV 2001, 637, allesamt zitiert nach Juris). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Senat im Grundsatz davon aus, dass die Erfolgsaussicht in der Hauptsache das Bedürfnis nach einer Sicherheitsleistung mitbestimmt. Jedoch bedarf dieser Grundsatz in der vorliegenden Fallgestaltung einer Einschränkung. Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz AO 1977 kann die Finanzbehörde, die die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids verfügt, eine Sicherheitsleistung ausdrücklich ausschließen. Unterlässt sie eine insoweit für die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids bindende Festlegung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO 1977), so obliegt die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung nunmehr der für den Folgebescheid (Grundsteuerbescheid) zuständigen Gemeinde. Aus dieser Gesetzeslage, wonach die Frage der Sicherheitsleistung von zwei Behörden in zwei verschiedenen Verfahren zu prüfen sein kann, folgt indessen nicht, wie der Antragsteller meint, dass diese Frage in den beiden Verfahren unter den jeweils gleichen Gesichtspunkten zu prüfen wäre. Vielmehr gebietet es der Sinn und Zweck der Zerlegung des grundsätzlich einheitlichen Besteuerungsverfahrens in mehrere selbstständige Verfahrensabschnitte (§ 157 Abs. 2 und §§ 179 ff. AO 1977), dass die auf der jeweiligen Stufe zu prüfenden Fragen nicht auf der folgenden Stufe erneut unter den gleichen Gesichtspunkten geprüft werden. Diesem in §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 351 Abs. 2 AO 1977 verankerten Prinzip kommt auch im Regelungszusammenhang des gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO 1977 anwendbaren § 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 Bedeutung zu. Zur Entscheidung über die Sicherheitsleistung ist nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 die Behörde befugt, die für den Erlass des Folgebescheides zuständig ist und die gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 (zwingend) die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids zu verfügen hat. Dieser Entscheidung des Gesetzgebers liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Beurteilung der Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung eine - mindestens überschlägige - Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen und eine Abschätzung der Zugriffsmöglichkeiten sowie der Risiken im Fall einer zwangsweisen Durchsetzung des Steueranspruchs erfordert und dass dazu am besten diejenige Behörde in der Lage ist, die den Folgebescheid erlässt und die Steuerschuld erforderlichenfalls beizutreiben hat (BFH, Beschluss vom 19.07.1973 -I B 27/73-, BFHE110, 3 [6]), zumal diese regelmäßig auch die örtlichen Verhältnisse besser kennt als die für Erlass und Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids zuständige Finanzbehörde. Allerdings kann das Finanzamt, das die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids aussetzt, zugleich mit dieser Entscheidung aussprechen, dass die Aussetzungsverfügung ohne Sicherheitsleistung ergeht (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977). Es darf angenommen werden, dass der Gesetzgeber dabei die Fälle berücksichtigen wollte, in denen unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gewerbesteuerpflichtigen von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden soll, z. B. bei nahezu sicheren Erfolgsaussichten des Einspruchs. Das Vorliegen eines solchen Falles macht der Antragsteller hier geltend, so dass er insoweit auf das Verfahren vor den Finanzbehörden verwiesen ist.

Dieses Ergebnis vermag der Antragsteller mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handele, nicht in Frage zu stellen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es sich bei der Frage der Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 um eine Entscheidung handelt, die in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde gestellt ist. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die Gemeinde berechtigt oder gar verpflichtet wäre, die in die Kompetenz des Finanzamts fallenden Stufen des Besteuerungsverfahrens in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen. Bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens hat sich eine Behörde an der im jeweiligen Gesetz zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung zu orientieren (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 114 Rdnr. 8). Daraus und aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt u. a. auch, dass jede Behörde nur den ihr zugewiesenen Bereich zu verwalten und die Zuständigkeit anderer Behörden zu respektieren hat. Daher haben auch im Rahmen der Ermessensbetätigung jedenfalls solche Vorschriften außer Betracht zu bleiben, für deren Beachtung allein eine andere Behörde in einem eigenständigen Verfahren zuständig ist, wie hier das Finanzamt hinsichtlich der im Steuermessbescheid enthaltenen Feststellungen. Aus den gleichen Gründen hat auch der Ausgang des Steuerstrafverfahrens außer Betracht zu bleiben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht mussten die Erfolgsaussichten des anhängigen Einspruchs gegen die Grundsteuermessbescheide im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen. Denn bei der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide ist die Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen worden. Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 3 zweiter Satzteil AO 1977 kann das Finanzamt anordnen, dass die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, des Gewerbesteuerbescheids, ohne Sicherheitsleistung erfolgt. Hieran wäre die Gemeinde dann gebunden. Davon hat das Finanzamt Gera vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es in der Mitteilung vom 28.12.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden könne.

Sind die Erfolgsaussichten im Verfahren gegen die Messbescheide vorliegend nicht einzubeziehen, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Sachverhaltsdarstellung des Finanzamts unvollständig, widersprüchlich und so ungeordnet ist, dass die rechtliche Subsumtion Schwierigkeiten bereitet und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt (BFH, Beschluss vom 14.02.1984 -VIII B 112/83-, HFR1984, 286 = BFHE 140, 153 [158]). Diese Fragen entziehen sich schon deshalb der Beurteilung durch die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht, weil die Verwaltungsvorgänge der Finanzbehörden nicht vorliegen und auch nicht beigezogen werden mussten. Eine Pflicht der hebeberechtigten Gemeinde, die zur Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags (§ 14 Abs. 2 GewStG) erforderlichen Verwaltungsvorgänge der Finanzbehörden beizuziehen, widerspräche der dargestellten Kompetenzverteilung im mehrstufigen Besteuerungsverfahren und ist auch deshalb entbehrlich, weil die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen aufzuheben bzw. zu ändern hat, wenn der zu Grunde liegende Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben oder geändert werden sollte, was auch dann gilt, wenn der Gewerbesteuerbescheid inzwischen bestandskräftig sein sollte (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - 7 C 56/78-, Buchholz 401.5 § 5 GewStG Nr. 3 zu den entsprechenden Bestimmungen der insoweit vergleichbaren AO a. F.).

Durch den Ausschluss der Erfolgsaussichten von Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid wird der Antragsteller nicht in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz; dazu gehört auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 -, BVerfGE 35, 263 [274]; und vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 [284] = NJW 1980, 35, m. w. N.). Allerdings gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht einen bestimmten Rechtsweg, sondern garantiert dem einzelnen Bürger lediglich, dass ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahmen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 [368]). Insoweit ist Rechtsschutz nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 [274] = NJW 1976, 141). Der Rechtsschutzgarantie wird hier dadurch genügt, dass Angriffe gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts in dem gegen diesen Bescheid eröffneten Verfahren vor den Finanzgerichten, Angriffe gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde in dem insoweit eröffneten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden können (BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - 7 C 56/78 -, Buchholz 401.5 § 5 GewStG Nr. 3).

Dies ist nach Auffassung des Senats auch bei der in Streit stehenden unbedingten Aussetzung der Vollziehung zu beachten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, seine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen und im Hinblick auf die von ihm behauptete Erfolgaussicht seines Einspruchs (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids unter Ausschluss der Sicherheitsleistung zu beantragen (§ 361 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz AO 1977) und diesen Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich in dem hierfür eröffneten Verfahren zu verfolgen. Durch § 361 Abs. 5 AO 1977 wird nämlich nicht etwa auch die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ausgeschlossen. Vielmehr bleibt nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 301/91, S. 39) "die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde nach § 349 AO unberührt". Zwar ist § 349 AO durch Art. 4 Nr. 3 des Grenzpendlergesetzes von 24.06.1994 (BGBl. I S. 1395 [1400]) mit Wirkung vom 01.01.1996 aufgehoben worden, jedoch ist seitdem die Möglichkeit des Einspruchs nach § 347 AO 1977 an die Stelle der Beschwerde getreten. Abgeschafft wurde durch die Einfügung von Abs. 5 des § 361 AO 1977 allein - wie bereits ausgeführt - die bisherige "Zweigleisigkeit" im finanzgerichtlichen Verfahren, so dass gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt daneben weiter im außergerichtlichen Verfahren vorgegangen werden kann, d. h. dass Einspruch nach § 347 AO 1977 und Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO kumulativ möglich sind. Dies betrifft vom Grundsatz her nicht nur den Fall, dass die Finanzbehörde den Antrag auf Aussetzung abgelehnt oder nur gegen Sicherheitsleistung (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 5 AO 1977) entsprochen hat. Eine teilweise Ablehnung dürfte auch dann vorliegen, wenn der begehrte Ausspruch über den Ausschluss der Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz AO 1977 unterbleibt, ohne dass der Senat hierzu jedoch abschließend Stellung nehmen kann; denn die Verwaltungsvorgänge zur Aussetzungsverfügung des Finanzamts vom 07.12.2000 hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide liegen nicht vor, so dass nicht beurteilt werden kann, ob mit dem Aussetzungsantrag zugleich auch - sinngemäß - der Ausspruch über den Ausschluss der Sicherheitsleistung gem. § 361 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz AO 1977 begehrt wurde. Der vom Antragsteller mit der Antragsschrift vorgelegten Ablichtung des unter dem 06.11.2000 gefertigten Einspruchsschreibens, das sich in den Nrn. 10. bis 11. auf die Gewerbesteuermessbescheide bezieht und auch die Aussetzung der Vollziehung aufführt, ist jedenfalls ein ausdrückliches Begehren über den Ausspruch zu § 361 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz AO 1977 nicht zu entnehmen. Gegebenenfalls ist der Antragsteller darauf zu verweisen, zunächst eine Abänderung des auf seinen Antrag ergangenen Vollziehungsaussetzungsbescheids gem. §§ 130 f. AO 1977 beim Finanzamt zu begehren.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass in den Fällen des § 361 Abs. 3 Satz 3 AO 1977, in denen das Finanzamt in seiner Aussetzungsentscheidung eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten der gegenüber dem Steuermessbescheid erhobenen Einwendungen im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung weder durch die Gemeinde noch durch das Verwaltungsgericht stattfindet. Auch die Tatsache als solche, dass das Finanzamt die Erhebung einer Sicherheitsleistung durch die Gemeinde nicht ausgeschlossen hat, erlaubt in aller Regel nicht ohne weiteres den Schluss darauf, wie die Erfolgsaussichten des beim Finanzamt anhängigen Rechtsbehelfs einzuschätzen sind, weil sie nur eines von mehreren Abwägungselementen seiner Aussetzungsentscheidung darstellen. Entsprechendes gilt auch, soweit die Antragsgegnerin in dem Aussetzungsbescheid vom 08.02.2001 darauf abgestellt hat, dass die Rechtslage nicht eindeutig zu Gunsten des Antragstellers spreche, weil das Finanzamt keine alsbaldige Entscheidung über den Einspruch gegen die Grundsteuermessbescheide habe in Aussicht stellen können. Eine längere Verfahrensdauer kann auch auf anderen Umständen beruhen, etwa einer schwierigen Sach- und Rechtslage, und spricht nicht schlechterdings gegen die Erfolgsaussicht. Insoweit liegt zwar ein Ermessensfehler vor, der sich allerdings nicht auf die Entscheidung auswirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 114 Rdnr. 6a), weil es auf die Erfolgsaussicht im Streitfall nicht ankommt. Die im Regelungssystem angelegten sachlichen Entscheidungs- und die sich daraus ergebenden Rechtswegzuständigkeiten verweisen den Steuerpflichtigen, der aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Steuermessbescheids einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung durchsetzen will, auch insofern auf das Finanzamt und im Fall der Erfolglosigkeit auf den Rechtsweg zum Finanzgericht. Im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen ist demgegenüber allein, ob der hebeberechtigten Gemeinde beim Erlass des Gewerbesteuerbescheids Rechtsfehler unterlaufen sind, die in ihre Zuständigkeit - und nicht des Finanzamts - fallen. Nur solche Einwendungen können die Verwaltungsgerichte daher bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung berücksichtigen. Solche Gründe werden vom Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht.

Es bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, ob die vorstehenden Grundsätze einer Durchbrechung etwa in solchen Fällen bedürfen, in denen der Erfolg im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid als sicher erscheint, etwa weil der Messbescheid nichtig ist (§ 125 AO 1977) oder an anderen so offenkundigen Fehlern leidet, dass sie von der hebeberechtigten Gemeinde bereits ohne Beiziehung der Akten des Finanzamts und ohne nähere Kenntnisse des hierfür einschlägigen materiellen (Steuer-)Rechts eindeutig festgestellt werden können. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Sind die Erfolgsaussichten des gegen die Steuermessbescheide erhobenen Rechtsbehelfs vorliegend nicht zu berücksichtigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Sicherheitsleistung allein vom Sicherungsbedürfnis des Steuergläubigers abhängt. Das Verwaltungsgericht hat dabei ohne Rechtsverstoß dargelegt, dass die wirtschaftliche Lage des Antragstellers und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens im Falle eines Unterliegens des Antragstellers die Realisierung der Gewerbesteuerforderung gefährdet erscheinen lassen. Hierzu führt der angegriffene Beschluss aus, die Höhe der Gewerbesteuerforderung (83.786,00 DM) sei so beträchtlich, dass schon aus diesem Grunde eine Gefährdung des Anspruchs nicht auszuschließen sei. Überdies sei ungewiss, wann über die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide entschieden werde. Da der Antragsteller zudem auf seine schlechte Vermögenssituation hingewiesen habe, könne nicht erkannt werden, dass die Steuerforderung gesichert sei.

Diese Ausführungen begegnen keinen Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht zunächst auf die Höhe der Steuerforderung abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Vorbeugung gegen Steuerausfälle liegt im öffentlichen Interesse, das als nicht gering zu bewerten ist, weil Steuerausfälle die Erfüllung der öffentlichen, der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gefährden können. Das Gewicht des öffentlichen Interesses steigt mit der Höhe der Steuerforderung. Je höher diese und damit auch das Ausfallwagnis ist, um so eher wird dem Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung zugemutet werden können. Mit 83.786,00 DM hat die Steuerforderung hier jedenfalls eine Größenordnung erreicht, die eine Sicherheitsleistung geboten erscheinen lässt.

Auch soweit die erstinstanzliche Entscheidung einbezieht, dass im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Verfahren gegen die Messbescheide die Beitreibung der Gewerbesteuerforderung bei der Antragsgegnerin nicht ohne weiteres als gesichert zu bewerten sei, ist dies rechtsfehlerfrei. Dies wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Vielmehr trägt er hierzu im Beschwerdeverfahren vor, derzeit erwerbsunfähig zu sein, seinen Gewerbebetrieb eingestellt zu haben und Berufsunfähigkeitsrente zu beziehen. Anhaltspunkte dafür, weshalb die Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin künftig als gesichert zu bewerten sei, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Es begegnet ferner keinen Bedenken, dass der angegriffene Beschluss die Ungewisse Dauer des Verfahrens über die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide berücksichtigt. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Aussetzung auf Grund der Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Messbescheide endet, ist hier nicht bestimmbar, so dass mit längerer Dauer gerechnet werden muss. Es liegt auf der Hand, dass die Gefährdung einer Forderung mit dem Zeitraum steigt, nach dessen Ablauf ihre Erfüllung verlangt werden kann. Deshalb kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie ihren Steueranspruch erst nach einiger Zeit abgesichert hat. Insbesondere kann hier nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gewertet werden, dass sie der Bitte des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2001 und vom 14.11.2001 nachgekommen ist und unter dem 26.11.2001 mitgeteilt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen zunächst abzusehen. Ein Bedürfnis für die Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ist im Streitfall auch nicht deshalb zu bejahen, weil das Verfahren über den Einspruch gegen den Grundlagenbescheid bereits seit dem 20.11.2000 anhängig ist. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, den Grundsatz, dass (vorläufiger) Rechtsschutz gegen Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur im Verfahren gegen diesen Bescheid erlangt werden kann, zu durchbrechen (vgl. BFH, Urteil vom 29.10.1987 - VIII R 413/83 -, BFHE 151,319 [323 f.]).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin (lediglich) Sicherheit in der Form der §§ 241 ff. AO 1977 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO 1977 verlangt. Das Beibringen von Sicherheiten stellt für den Steuerschuldner in aller Regel ein erheblich weniger belastendes Mittel zur Sicherung der Erfüllung der Steuerforderung gegenüber der sofortigen Vollziehung des Steuerbescheids dar.

Demgegenüber hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich ist, eine solche Sicherheit beizubringen. Ist es dem Steuerpflichtigen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich, die Sicherheitsleistung überhaupt oder in der an sich erforderlichen Höhe zu erbringen, so darf Sicherheitsleistung nicht verlangt werden, soweit die Unmöglichkeit reicht (BFH, Beschlüsse vom 22.07.1986 - VII B 149/85- BFH/NV1987, 258 f., zitiert nach Juris; und vom 09.04.1968 - I B 73/67 -, BFHE 92, 89 [90]). Dass diese Unmöglichkeit tatsächlich vorliegt, muss derjenige glaubhaft machen, der die Aussetzung der Vollziehung begehrt. Denn die tatsächlichen Umstände, die im Einzelfall für die Beibringbarkeit einer Sicherheitsleistung von Bedeutung sind, liegen im Kenntnisbereich des Antragstellers.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass seine Vermögenslage eine Sicherheitsleistung nicht zulasse. Der Antragsteller hat diese Angabe aber weder substantiiert noch glaubhaft gemacht. Es war - im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - nicht die Aufgabe der hebeberechtigten Gemeinde oder des Verwaltungsgerichts, die Gesichtspunkte, die der Sicherheitsleistung entgegenstanden, im Einzelnen zu erforschen. Weder die Gemeinde noch das Verwaltungsgericht konnten aus den für das gemeindliche Besteuerungsverfahren maßgeblichen Unterlagen, die das Verwaltungsgericht beigezogen hat, ohne weiteres zweifelsfrei entnehmen, dass und aus welchen Gründen die Vermögensverhältnisse des Antragstellers eine Sicherheitsleistung nicht zuließen. Dass eine solche Erkenntnis möglicherweise aus den Verwaltungsvorgängen etwa des Finanzamts hätte gewonnen werden können, ist im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Belang. Der Beiziehung von Akten anderer Behörden bedurfte es bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren die Beweiserleichterung zu Gute kommt, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen, die im vorliegenden Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers umfassen, lediglich glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es jedoch vollständig.

Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf den von ihm angeführten Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vom 22.05.1995 -2V3/95-, EFG 1995, 941) berufen. Darin hat das Finanzgericht ausgeführt, das Verlangen einer Sicherheitsleistung gehe über den Ermessensrahmen hinaus, wenn die Steuerforderung schon zum Zeitpunkt der Aussetzung der Vollziehung nicht (mehr) realisierbar sei und auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass sie auch danach bis zum Zeitpunkt des möglichen Unterliegens im Hauptsacheverfahren realisierbar sein werde. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nicht glaubhaft gemacht hat, ist seinem Vorbringen nichts zu den künftigen Verhältnissen zu entnehmen. Er macht lediglich geltend, derzeit erwerbsunfähig zu sein und Berufsunfähigkeitsrente zu beziehen. Sein Vorbringen enthält keine Angaben dazu, wie sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse künftig entwickeln werden.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Antragsteller auch dann keinen Erfolg hätte, wenn man entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung hier Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 69 FGO gewähren wollte. Aus der dargestellten Bindung des Folgen- an den Grundlagenbescheid würde auch für ein solches Verfahren kein anderes Ergebnis folgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Streiten die Beteiligten, wie hier, darum, ob die Vollziehung eines Steuerbescheids ohne oder gegen Sicherheitsleistung auszusetzen ist, so bestimmt sich der Streitwert eines solchen Verfahrens nach dem finanziellen Interesse des Steuerpflichtigen daran, für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung die geforderte Sicherheit nicht leisten zu müssen. Dieses Interesse ist mit einem Vomhundertsatz des Wertes der streitigen Sicherheitsleistung zu bemessen, die in der Regel der Höhe nach dem Betrag entspricht, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll. Aus Vereinfachungsgründen wird der gleiche Vomhundertsatz -10 v. H. des streitigen Betrags - wie im Verfahren, bei dem die Aussetzung der Vollziehung selbst streitig ist, angesetzt (BFH, Beschlüsse vom 25.09.1972 - IV B 52/67 -, BFHE 106, 498; und vom 03.03.1997 - X S 11/96 -, zitiert nach Juris).

Hiervon ausgehend war der Streitwert vorliegend mit 10v. H. aus 83.786,00 DM, also mit 8.378,60 DM (entspricht 4.283,91 €) festzusetzen. Da sich die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung demgegenüber am Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG orientiert und diesen für das Eilverfahren auf ein Viertel reduziert hat, war der Streitwert auch für den ersten Rechtszug gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend abzuändern.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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