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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: 4 EO 677/08
Rechtsgebiete: BFernStrG, ThürBLZVO, ThürKAG, ThürStrG


Vorschriften:

BFernStrG § 5 Abs. 1
ThürBLZVO
ThürKAG § 12 Abs. 1 S. 1
ThürStrG § 23 Abs. 5
Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in Verwaltungsstreitverfahren, in denen es um die Gebührenpflicht des Trägers der Straßenbaulast für die Entwässerung von Bundesstraßen geht.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 EO 677/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Benutzungsgebührenrecht (Straßenentwässerungsgebühren), hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert am 23. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsgegner die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15.10.2008 - 3 E 689/08 We - zurückgenommen hat.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15.10.2008 - 3 E 689/08 We - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 08.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 02.06.2008, den Gebührenbescheid vom 26.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2008 und den Gebührenbescheid vom 06.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2008 wird angeordnet, soweit sie die Erhebung von Gebühren bzw. Gebührenvorauszahlungen für die Entwässerung von Bundesstraßen betrifft.

3. Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.336,88 € festgesetzt.

Gründe:

I. Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2009 zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat mit seinen fristgerecht im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Nachprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nicht teilweise als unzulässig ablehnen dürfen. Vielmehr war dem Eilantrag betreffend die Erhebung von Gebühren bzw. Gebührenvorauszahlungen für die Entwässerung von Bundesstraßen stattzugeben, weil der Antragsteller auch insoweit antragsbefugt ist und an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ernstliche Zweifel bestehen.

Der Antragsgegner hat gegenüber dem Straßenbauamt Nordthüringen mit Gebührenbescheiden vom 08.03.2006 (Az. 2005037), 26.07.2007 und 06.02.2008 Jahresgebühren für die Entwässerung von Landesstraßen und Bundesstraßen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 (insgesamt 41.042,93 €) sowie Vorauszahlungen auf die Jahresgebühr für 2008 (12.304,60 €) erhoben. Gegenstand der Gebührenbescheide war jeweils die vom Antragsgegner übernommene Entwässerung von Landesstraßen mit einer Straßenlänge von 1.362 m und von Bundesstraßen mit einer Straßenlänge von 2.257 m, für die nach den Angaben des Antragsgegners Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast nach Maßgabe der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (ODR) vorlagen. Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt die Widersprüche des Straßenbauamtes Nordhausen mit Widerspruchsbescheiden vom 02. und 03.06.2008 zurückgewiesen hatte, hat der Freistaat Thüringen hiergegen beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit es die Gebührenerhebung für die Landesstraßen betraf. Soweit der Eilantrag gegen die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Bundesstraßen gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller nicht Gebührenschuldner sei. Abgabenschuldner sei nach der maßgeblichen Satzungsbestimmung (§ 3 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Entwässerungseinrichtung - SEGS) der Träger der Straßenbaulast. Dies sei für Bundesstraßen nicht der Antragsteller, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Die Satzungsbestimmung vollziehe damit auf einfachgesetzlicher Ebene die sich aus dem Grundgesetz ergebende Kostenregelung für Bundesfernstraßen (vgl. Art. 90 Abs. 2, 104a Abs. 2 GG). Aus der Adressierung der Gebührenbescheide an das Straßenbauamt Nordthüringen ergebe sich nichts anderes. Dieser Behörde komme insoweit eine Doppelstellung zu. Sie nehme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden und zur Durchführung des ThürStrG und des FernStrG vom 09.02.2001 - ThürBLZVO - die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr und sei damit auch richtiger Adressat für Geldleistungspflichten des Bundes.

1. Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde zu Recht geltend, dass der Eilantrag des Freistaats Thüringen zulässig ist, weil die Gebührenbescheide des Antragsgegners an das Straßenbauamt Nordthüringen als Landesbehörde gerichtet waren und der Freistaat Thüringen für ein Eil- und Klageverfahren gegen die Erhebung von Entwässerungsgebühren für Landes- und Bundesstraßen antragsbefugt ist. Denn der Freistaat Thüringen ist nicht nur Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen, sondern ihm ist bundesrechtlich im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung auch die Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für die in Thüringen gelegenen Bundesfernstraßen im eigenen Namen übertragen:

Wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend erkannt hat, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FernStrG - die Bundesrepublik Deutschland Träger der Straßenbaulast (soweit nicht die Baulast nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen anderen obliegt) und kommt daher grundsätzlich nach der maßgeblichen Satzungsbestimmung des Antragsgegners, die auf den Träger der Straßenbaulast als Gebührenpflichtigen abstellt, als Gebührenpflichtige in Betracht. Im Bereich der für die Bundesfernstraßen normierten Bundesauftragsverwaltung obliegt jedoch den Bundesländern (und damit auch dem Freistaat Thüringen) allein die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, sodass sie in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland handeln. Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder; die Landesbehörden unterstehen jedoch nach Art. 85 Abs. 3 GG den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Diese den Ländern zugewiesene Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung, und zwar grundsätzlich auch insoweit, als der Bund Träger der (internen, finanziellen) Straßenbaulast ist. In dem der Auftragsverwaltung dadurch gezogenen Rahmen erfüllen die Länder zwar Bundesaufgaben; sie tun dies aber - dem Wesen der Auftragsverwaltung entsprechend - aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.01.1983 - 4 C 42.80 - NVwZ 1983, 471; Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226; NdsOVG, Urteil vom 09.10.2008 - 12 LC 386/06 - zitiert nach Juris; HessVGH, Beschluss vom 16.03.1984 - 2 TH 91/83 - NVwZ 1984, 451). Sämtliche mit der Straßenbaulast verbundenen Aufgaben werden daher im Außenverhältnis durch die Bundesländer eigenverantwortlich und im eigenen Namen wahrgenommen. Auch wenn die Weisungskompetenz und Finanzierungspflicht beim Bund liegt, liegt die Wahrnehmungskompetenz bei den Bundesländern (hierzu im Einzelnen Zech, Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen durch die Länder und Gemeinden, DVBl. 1987, 1089). Dementsprechend hat der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner Verwaltungskompetenz die Straßenbauämter als zuständige landeseigene Behörden für die Durchführung des Thüringer Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes errichtet, die danach auch die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen, soweit sie dem Land obliegen oder durch den Bund zugewiesen sind (§§ 1 und 2 ThürBLZVO). Der Freistaat Thüringen ist daher in Verwaltungsstreitverfahren, in denen es um die Gebührenpflicht des Trägers der Straßenbaulast für die Entwässerung von Bundesstraßen geht, als der nach materiellem Recht verpflichtete Rechtsträger auch aktiv legitimiert (so bereits zutreffend VG Weimar, Beschluss vom 17.01.2006 - 4 E 6455/04 We).

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf Gerichtsentscheidungen verweist, in denen im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung für die Entwässerung von Bundesstraßen von einer Schuldnerstellung der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen worden sei, vermag dies keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu geben. In den angeführten Entscheidungen (OVG NW, Urteil vom 07.10.1996 - 9 A 4145/94 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2005 - 5 K 3909/05 -; OVG Saarland, Teilurteil vom 05.09.2007 - 1 A 44/07 -; jeweils zitiert nach Juris) war die Bundesrepublik als Klägerin verfahrensbeteiligt, ohne dass die Gerichte in ihren Entscheidungen näher darauf eingegangen sind, ob nicht das jeweilige Bundesland wegen der aus der Bundesauftragsverwaltung folgenden Verwaltungskompetenzen sachlegitimiert und klagebefugt gewesen wäre. Insoweit sei nur darauf hingewiesen, dass dies teilweise auch darauf beruht, dass die Gebührenpflicht der Bundesrepublik an ihre Eigentümerstellung anknüpfte.

2. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Der erstinstanzliche Eilantrag des Antragstellers ist betreffend die Gebührenerhebung für die Entwässerung der Bundesstraßen in den angegriffenen Bescheiden begründet. Die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren für die in den Gebührenbescheiden angegebenen Straßenlängen der Bundesstraßen begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln, weil für die Entwässerung der Bundesstraßen in diesem Bereich vertragliche Vereinbarungen über einmalige Kostenbeiträge des Straßenbaulastträgers auf der Grundlage der ODR abgeschlossen wurden, nach denen sämtliche Forderungen des Trägers der Entwässerungseinrichtung an die Straßenbauverwaltung für die laufende Unterhaltung und Benutzung der Entwässerungseinrichtung abgegolten werden sollten.

Die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in eine kommunale Entwässerungseinrichtung erfüllt den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Benutzung der Entwässerungseinrichtung und ermöglicht dem Einrichtungsträger grundsätzlich die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Straßen von den Trägern der Straßenbaulast gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG. Dies hat der Senat im Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - betreffend die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung von Landesstraßen im Einzelnen ausgeführt und dabei darauf hingewiesen, dass der erst mit Änderungsgesetz vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 178) eingeführten Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG lediglich klarstellende Wirkung zukommt. Soweit danach die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenentwässerung im Falle von Kostenbeteiligungen nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen ist, findet diese Vorschrift jedoch keine Anwendung auf Bundesstraßen (vgl. § 1 Satz 2 ThürStrG; Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - S. 12 des Entscheidungsabdrucks).

Da für Bundesstraßen eine dem § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG vergleichbare Regelung über den Ausschluss der Gebührenerhebung fehlt, kann der kommunale Einrichtungsträger den Träger der Straßenbaulast wegen der Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich auf zwei Wegen an der Finanzierung seiner Anlage beteiligen: Erstens kann die Gemeinde bzw. der Abwasserverband den Abschluss einer Vereinbarung über die Mitbenutzung seiner Anlage zur Straßenentwässerung von einer einmaligen Beteiligung an den investiven Kosten der Herstellung oder Erneuerung abhängig machen. Eine solche (vertragliche) Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Investitionskosten der Gemeinde oder des Abwasserzweckverbands wäre grundsätzlich eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG für die Möglichkeit der Mitbenutzung der Anlage, wenn sie dem Verhältnis entspricht, in dem die Anlage der Straßenentwässerung einerseits und der Grundstücksentwässerung andererseits dient. Zweitens kann der kommunale Träger der Entwässerungseinrichtung als Ausgleich für die tatsächliche Mitbenutzung seiner Anlage zur Straßenentwässerung Gebühren zur Deckung seiner laufenden Kosten erheben (hierzu der Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - S. 6 des Entscheidungsabdrucks).

Hier wurden für die in den Gebührenbescheiden bezeichneten Straßenlängen der Bundesstraßen vertragliche Vereinbarungen geschlossen, mit denen die Vertragsparteien eine ähnliche Regelung getroffen haben, wie sie für Landesstraßen durch § 23 Abs. 5 ThürStrG geschaffen wird: Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten Vereinbarungen vorgelegt, nach denen sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Freistaat Thüringen, als Träger der Straßenbaulast betreffend die in den Gebührenbescheiden bezeichneten Straßenlängen der Bundesstraßen (2.257 m) mit einmaligen Kostenbeiträgen an den Kosten für die Baumaßnahmen im Bereich der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen B 86 in Heldrungen und B 85 in Oldisleben beteiligt und eine Kostenpauschale je laufenden Meter zu entwässernder Straße auf der Grundlage von Nr. 14 ODR zahlt. Mit den einmaligen Kostenbeiträgen sollten nach den vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen sämtliche Forderungen an die Straßenbauverwaltung abgegolten sein, die sich aus der laufenden Unterhaltung des Sammlers, dem Anschluss der Straßenentwässerung und der Einleitung des Straßenwassers ergeben (vgl. § 4 Nr. 3 und 4 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Antragsgegner und der Gemeinde Oldisleben vom 29.01.2002 betreffend die Ortsdurchfahrt der B 85 in Oldisleben, Beiakte 3, V 4; § 2 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Antragsgegner vom 29.11.2004 betreffend die B 86 in Heldrungen, Beiakte 3, V 2; Abschnitt I, Nr. 4.1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Gemeinde Oldisleben vom 14.09.1994 betreffend die Ortsdurchfahrt der B 85 in Oldisleben, Beiakte 4).

Welche Voraussetzungen betreffend die Entwässerung von Bundesstraßen an eine wirksame vertragliche Kostenbeteiligung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen sind, ob eine vertragliche Kostenbeteiligung jede spätere Gebührenerhebung ausschließt und auch für spätere Einrichtungsträger verbindlich ist, hat der Senat bisher nicht entschieden, weil Gegenstand der o. g. Senatsentscheidung ausschließlich Landesstraßen waren, für die § 23 Abs. 5 ThürStrG gilt. Während die vertragliche Vereinbarung betreffend die Höhe der Kostenbeteiligung im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen eines Vergleichsvertrags gemäß § 55 ThürVwVfG zulässig ist (hierzu der Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - S. 10 des Entscheidungsabdrucks), gelten diese landesgesetzlichen Einschränkungen für Bundesstraßen nicht. Den aufgeworfenen Rechtsfragen ist jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen:

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen für die jeweiligen Straßenlängen der Bundesstraßen in Heldrungen und Oldisleben sowie deren Verbindlichkeit für ihn als Einrichtungsträger nicht in Zweifel gezogen. Ob es sich bei den vorgelegten Vereinbarungen über einmalige Kostenbeteiligungen im Einzelnen um wirksame öffentlich-rechtliche Verträge handelt, die einer Gebührenerhebung durch den Antragsgegner entgegenstehen, ist deshalb nicht im Rahmen der summarischen Prüfung im Beschwerdeverfahren, sondern im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren zu klären.

III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens aus § 155 Abs. 2 VwGO und beruht im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im Abgabenrecht den Wert der streitigen Abgabe (hier: die mit den angegriffenen Gebührenbescheiden geforderten Straßenentwässerungsgebühren für Landes- und Bundesstraßen in Höhe von insgesamt 53.347,53 €) zu Grunde und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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