Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 4 EO 702/03
Rechtsgebiete: VwGO, ThürBekVO, AO 1977, ThürKO


Vorschriften:

VwGO § 80
VwGO § 80a
ThürBekVO § 2 Abs. 1
ThürBekVO § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3
ThürBekVO § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4
AO 1977 § 218 Abs. 2
ThürKO § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat -

4 EO 702/03

Hinweisbeschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen kommunaler Steuern,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hinkel

am 1. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Senat weist im Hinblick auf sachdienliche Erklärungen der Beteiligten zum Fortgang des Beschwerdeverfahrens und zur Förderung des Verfahrens auf Folgendes hin:

1. Nach Vorberatung folgt der Senat nicht der die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägung, es fehle dem "rathauskurier" der Stadt Weimar (Nr. 12 vom 06.06.2001) an dem erforderlichen Hinweis über die Möglichkeiten des Einzelbezugs und dessen Konditionen mit der Folge, dass keine wirksame Bekanntmachung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 28.05.2001 als Grundlage zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2001 und 2002 im Bescheid vom 13.11.2002 vorliege. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass der "rathauskurier" Nr. 12 vom 06.06.2001 der Stadt Weimar den Bekanntmachungsvorschriften genügt und folgt insoweit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht ist für den Fall der Bekanntmachung der gemeindlichen Satzung im Amtsblatt (vgl. insoweit § 21 Abs. 1 S. 2 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der "rathauskurier" gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise - ThürBekVO - die Bezugsmöglichkeiten und die Bezugsbedingungen angeben muss, um taugliches Publikationsorgan sein zu können, und dass diese Anforderungen zwingende Formvorschriften sind, bei deren Nichteinhaltung kein Amtsblatt im Sinne von § 2 Abs. 1 ThürBekVO vorliegt und damit auch keine wirksame Bekanntmachung einer Satzung erfolgt (vgl. eingehend das Urteil des Senats vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt der "rathauskurier" der Stadt Weimar (Nr. 12 vom 06.06.2001) jedoch sowohl die Bezugsmöglichkeiten als auch die Bezugsbedingungen an, und zwar auch für den in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 ThürBekVO vorgeschriebenen Einzelbezug. Die Angabe von Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen erfordert nämlich - wie der Senat in dem zitierten Urteil vom 01.10.2002 bereits ausgeführt hat - lediglich einen Hinweis im Amtsblatt, auf welche Weise (z. B. nur durch Einzelbestellung oder auch als Abonnement) und zu welchen Konditionen (z. B. kostenpflichtig oder kostenlos) Interessenten das Amtsblatt erhalten können, um die regelmäßige Kenntnisnahme von den sie betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen sicherzustellen. Dass der "rathauskurier" dem genügt, insbesondere auch die vom Verwaltungsgericht vermissten Angaben für den Einzelbezug enthält, folgt aus der Auslegung der Angaben im Impressum des Amtsblatts: "Der Abonnementpreis beträgt bei Postversand 6,-- DM/Ausgabe."

Zwar kann sich die Auffassung, dass es dem "rathauskurier" an einem Hinweis über die Möglichkeit sowie die Bedingungen des Einzelbezugs fehle, auf das übliche Verständnis des Wortes "Abonnement", berufen, das im Impressum (letzter Satz) in der Wortverbindung "Abonnementpreis" verwandt wird, denn der allgemeine Sprachgebrauch geht von einem Dauerbezug aus, worauf das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterung des Duden (Fremdwörterbuch, 5. Aufl. 1990) zum Stichwort "Abonnement" zutreffend hinweist. Allerdings darf die Deutung nicht allein am üblichen Wortsinn haften. Die allgemeinen Auslegungsregeln verlangen nämlich stets die Prüfung, ob der Erklärende mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn sich dies aus den Umständen, etwa aus Sinn und Zweck der Erklärung, dem Interesse des Betreffenden und weiteren, dem Erklärungsempfänger objektiv erkennbaren Umständen ergibt (Beschluss des Senats vom 26.07.2002 - 4 EO 331/02 -, NVwZ-RR 2003, 232 [233]). Demgemäß sind insbesondere auch der textliche Zusammenhang, in dem der Begriff "Abonnement" hier seine Verwendung gefunden hat, sowie die übrigen im Impressum enthaltenen Angaben einzubeziehen, was die Lösung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend berücksichtigt. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Rechtsstaatsprinzip und namentlich das Bestimmtheitsgebot an kommunale Satzungen keine strengeren Anforderungen stellt, als an staatliche Normen. Vielmehr gelten auch für kommunale Satzungen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (Beschlüsse des Senats vom 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00 -, NVwZ-RR 2003, 229 [230 f.] und vom 24.09.2002 - 4 ZEO 548/00 -, Umdruck S. 10 f., je m. w. N.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Zusammenhang für die Angaben, die ein Amtsblatt gemäß § 2 Abs. 1 ThürBekVO enthalten muss. Für sie gelten wiederum keine strengeren Maßstäbe als für die satzungsrechtliche Norm selbst, denn die Erfordernisse eines Amtsblatts als taugliches Publikationsorgan kommunaler Satzungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit deren wirksamem Entstehen als Rechtsnormen.

Hier ergeben die objektiv erkennbaren Umstände, dass der Interessent, der sich vom Satzungsrecht der Antragsgegnerin Kenntnis verschaffen will, auf die vom Verwaltungsgericht vermisste Möglichkeit des Einzelbezugs noch ausreichend hingewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, ist im allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "Abonnement" gewöhnlich der Dauerbezug mehrerer Ausgaben zu verstehen. Das Verwaltungsgericht will das Impressum ausschließlich in diesem engen Sinne verstanden wissen. Mit dieser wortgetreuen Begriffsbestimmung versperrt es sich aber einer Deutung, die den Kontext einbezieht. Dass sich die Bedeutung des Wortteils "Abonnement" hier nicht völlig mit dem herkömmlichen Sinn deckt, folgt aber schon aus der Verknüpfung mit der Angabe "6,- DM/Ausgabe". Der Preis wird nämlich nicht, wie es bei einem Bezug über eine längere Zeit nahe läge und üblich ist, mit einem Zeitraum (etwa Monat, Quartal oder Jahr) verknüpft. Der letzte Satz des Impressums des vorliegenden "rathauskuriers" hat für den Erklärungsempfänger erkennbar den Inhalt, dass der Bestellpreis bei einem Postversand 6,00 DM pro Ausgabe des Amtsblatts beträgt. Die Preisangabe als Stückpreis deutet dann darauf hin, dass - wie gesetzlich vorgeschrieben ist - auch Einzelexemplare zum genannten Preis bezogen werden können. Dass für die Bestellung einer einzelnen Ausgabe kein höherer Preis angegeben ist, lässt keine weiteren Schlüsse zu. Denn im Falle der postalischen Versendung wird der Dauerbezug der Regelfall sein, während der Einzelbezug die Ausnahme bilden dürfte und daher keine eigene Preisdifferenzierung erfordert. Für diesen Ausnahmefall ist der Wortteil "Abonnement" im Sinne von "Bestellung" zu verstehen. Es wäre sicherlich wünschenswert gewesen, wenn die Antragsgegnerin durch eine eindeutigere Formulierung für größere Klarheit gesorgt hätte. Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, dass der Leser über den Einzelbezug im Unklaren gelassen wird. Vielmehr legt die Mitteilung der Versandkosten pro Ausgabe im Anschluss an die Angaben zur Verbreitung (kostenlose Verteilung an die Haushalte der Stadt) nahe, dass die Antragsgegnerin neben den verteilten Exemplaren weitere Exemplare vorhält, die die Interessenten bestellen können und die dann zum angegebenen Preis mit der Post versandt werden. Die für die Bestellung erforderlichen Daten (Postanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummer) sind im Impressum aufgeführt.

Dem Senat ist aus einer Reihe von kommunalabgaberechtlichen Verfahren mit anderen Beteiligten bekannt, dass insbesondere im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Bezugsmöglichkeiten von Amtsblättern das Wort "Abonnement" regional häufig abweichend vom üblichen Wortsinn, aber gleichwohl mit einem eindeutigen Verständnis im Sinne von "Bestellung", verwandt wird. So enthalten Amtsblätter im Impressum zum Teil den Hinweis, dass "Einzelstücke" nach näheren Maßgaben "abonniert" werden können (vgl. etwa die im Verfahren 4 VO 740/03 vorgelegte "Königsee`r Zeitung", Amtsblatt der Stadt Königsee, Nr. 17 vom 21.11.1997, sowie das im Verfahren 4 KO 821/99 vorgelegte Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "An der Schmücke" Nr. 9 vom 28.08.1998). Zweifel an der Möglichkeit des Einzelbezugs bestehen in diesen Fällen nicht. Bei einer dem üblichen Wortsinn verhafteten Betrachtung mag der beschriebene Hinweis widersprüchlich erscheinen, weil der Bezug eines Einzelstücks mit "abonnieren" verknüpft wird. Gleichwohl lässt diese Angabe bei der gebotenen objektiven Betrachtung hinreichend deutlich die Möglichkeit des Einzelbezugs hervortreten. Dies wird für den Interessenten durch das Voranstellen des "Einzelstücks" klar, so dass "abonnieren" in diesem Zusammenhang die Bedeutung von "bestellen" annimmt.

Aber auch die Bezugsbedingungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO für den notwendigen Einzelbezug (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 ThürBekVO) sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Interessenten erkennbar. Insbesondere ist nicht etwa zu schließen, dass eine Angabe des Preises für den Fall fehle, dass das Amtsblatt abgeholt wird. Vielmehr verweisen die Angaben im Impressum hinreichend deutlich darauf, dass das Amtsblatt in diesem Fall kostenlos abgegeben wird. Daraus, dass das Amtsblatt kostenlos verteilt wird (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 -, Umdruck S. 15 f.) und dass der Preis für den Postversand 6,00 DM beträgt, schließt der Leser, dass das Amtsblatt im Falle der Abholung ebenfalls kostenlos abgegeben wird, denn dabei werden der Antragsgegnerin ebenso wie beim Vertrieb über die T GmbH zusammen mit deren Zeitung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der angegebene Preis für die Postversendung dient offenkundig dem Ausgleich der durch diese Art der Übermittlung bei der Antragsgegnerin entstehenden zusätzlichen Kosten (Porto, Verwaltungsaufwand), nicht aber als Entgelt für das (kostenlose) Amtsblatt.

Soweit der Senat in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 01.10.2002 (- 4 N 771/01 -, Umdruck S. 18) darauf hingewiesen hat, dass an die Einhaltung der Formerfordernisse für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen strenge Anforderungen zu stellen sind, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass abweichend von der auch sonst vorrangigen Auslegung (siehe oben) besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien und etwa jede durch eine Auslegung behebbare Unklarheit zu Lasten des Satzungsgebers ginge. Ein solches Verständnis ließe bereits die Stellung und den Zusammenhang der Ausführungen des Senats unberücksichtigt. Die Ausführungen zu den strengen Anforderungen stehen nämlich im Zusammenhang mit der in der zitierten Entscheidung erforderlichen Abgrenzung zu lediglich sanktionslosen, die Wirksamkeit der Bekanntmachung unberührt lassenden Ordnungsvorschriften (vgl. zum Begriff der Ordnungsvorschriften eingehend das Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -, ThürVGRspr. 2002, 96). Die auf den Charakter der Bekanntmachungsvorschrift bezogene Wendung kann nicht auf die Frage übertragen werden, ob der ggf. mehrdeutige Inhalt des Amtsblatts dem Erfordernis etwa der Angabe von Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen genügt.

Wegen der Notwendigkeit der hinreichend nach außen zu dokumentierenden Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen kann es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf ankommen, ob es beim Einzelbezug des "rathauskuriers" angesichts des begrenzten Vorrats von Exemplaren gelegentlich zu Schwierigkeiten gekommen ist, wofür sich das Verwaltungsgericht auf Ausführungen in der Rubrik "In eigener Sache ..." des Amtsblatts bezieht. Maßgeblich für die Wahrung der Formerfordernisse in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO sind die im Amtsblatt selbst enthaltenen Angaben (so zu den Formerfordernissen in § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürBekVO das Senatsurteil vom 26.02.2003 - 4 N 1325/97 -, Umdruck S. 14 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin lediglich eine so geringe Anzahl vorhält, dass in Wahrheit nicht von einem möglichen Einzelbezug gesprochen werden könnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich und angesichts der Wendung "gelegentlich" auch nicht wahrscheinlich. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausführt, auch die Versendung eines Einzelexemplars erfolge kostenfrei.

2. Die Beteiligten werden weiter darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen, ob das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers zutreffend erfasst bzw. entsprechend prozessual zugeordnet hat. Dabei dürfte dem Verwaltungsgericht zunächst insoweit zu folgen sein, als es angenommen hat, dass es dem Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren weder um das "Ob" noch um die Höhe der Zweitwohnungssteuer geht. Denn seinem Widerspruch vom 09.12.2002, der sich allein gegen die Höhe der Festsetzung in dem Bescheid vom 13.11.2002 richtete, ist mit Erlass des Änderungsbescheids vom 02.04.2003 in der Sache vollständig abgeholfen worden. Insoweit dürfte es dem Antragsteller im hiesigen Verfahren insbesondere um die Säumniszuschläge gehen, wie das Verwaltungsgericht wohl zutreffend angenommen hat. Gleiches dürfte aber auch für die in der Mahnung vom 04.03.2003 sowie in der Vollstreckungsankündigung vom 16.04.2003 enthaltenen Mahngebühren gelten, wozu der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls keine ausdrücklichen Ausführungen enthält.

Ausgehend von dem so verstandenen Begehren stellt sich die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob überhaupt und ggf. wie (Eil-)Rechtsschutz gegen die Anforderung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu gewähren ist, nachdem die zu Grunde liegende Steuerforderung inzwischen durch den Änderungs- und Abhilfebescheid vom 02.04.2003 bestandskräftig festgesetzt ist. Abgesehen davon, dass das Begehren des Antragstellers ggf. auch als Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. etwa BFH, Urteil vom 29.08.1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178 ff.; BVerwG, Beschluss vom 02.05.1995 - 8 B 50/95 -, Buchholz 401.0 § 240 AO Nr. 1) oder als Antrag auf Erteilung eines Bescheids nach § 218 Abs. 2 AO 1977 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - (vgl. BFH, Urteile vom 15.03.1979 - IV R 174/78 -, BFHE 127, 311 ff.) zu verstehen sein könnte, ist bislang weder vom Verwaltungsgericht noch von den Beteiligten angesprochen worden, dass der Änderungsbescheid vom 02.04.2003 die Fälligkeit abweichend zum Bescheid vom 13.11.2002 regeln dürfte, so dass eine Säumnis wohl erst ab dem dort genannten Zeitpunkt eingetreten sein könnte (vgl. die im Bescheid vom 13.11.2002 unter der Zeile "Fälligkeiten laufendes Jahr" enthaltenen Daten).

Bei den unter Nr. 2. geschilderten Punkten handelt es sich um aus prozessualen Gründen vorrangige Fragen, deren Beantwortung in der einen oder anderen Weise die Ausführungen unter Nr. 1 zum tauglichen Publikationsorgan "Amtsblatt" überflüssig machen könnten. Die Beteiligten erhalten im Hinblick darauf Gelegenheit, binnen 2 Wochen zu den rechtlichen Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen und sachdienliche Erklärungen und Anträge zum Fortgang des Beschwerdeverfahrens abzugeben.

Ende der Entscheidung

Zurück