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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.11.2005
Aktenzeichen: 4 EO 871/05
Rechtsgebiete: GG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 88
VwGO § 122 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 5
Eine "Hochrechnung" der Schwankungsbreiten der von einem Spielautomatenaufsteller mitgeteilten Einspielergebnisse seiner Gewinnspielautomaten auf die Gesamtheit der im Satzungsgebiet von mehreren Betreibern aufgestellten Gewinnspielautomaten trägt im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren in der Regel nicht die Annahme, der Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werde sich wegen fehlenden zumindest lockeren Bezugs zum Vergnügungsaufwand der Spieler offensichtlich als fehlerhaft erweisen.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 EO 871/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen kommunaler Steuern,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hinkel am 1. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juli 2005 (Az. 6 E 659/05 We) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.988,08 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Dabei ist die Nachprüfung im zweiten Rechtszug auf das Vorbringen in der Beschwerde beschränkt; denn das Oberverwaltungsgericht hat nur die dargelegten Gründe zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Beschwerde ist so zu verstehen, dass sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 05.07.2005 insgesamt gerichtet ist, die Antragstellerin also die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 06.01.2005 für das Jahr 2005 in Höhe von 15.952,31 € begehrt. In diesem Sinne ist der Antrag vom 01.08.2005 auszulegen.

Gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dem Gericht wird damit die Verpflichtung auferlegt, das im Antrag und im gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - BVerwG 2 C 42.78 -, Buchholz 232 § 26 Nr. 21 und Urteil vom 30.07.1976 - IV C 15.76 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5).

Bei verständiger Würdigung des gesamten Beteiligtenvorbringens drängt sich eine Auslegung des Antrags dergestalt auf, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht etwa hinsichtlich des dritten Quartals 2004 und des ersten Quartals 2005 begehrt, sondern für das gesamte Jahr 2005. Eine solche Auslegung wird bereits durch den Schriftsatz vom 20.07.2005 indiziert. Darin hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.07.2005 erhoben, ohne bestimmte Zeiträume der Heranziehung zur Vergnügungssteuer zu bezeichnen. In dem angegriffenen Beschluss hatte das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2005 abgelehnt, sodass auch die Beschwerde diesen Zeitraum erfasst. Demgegenüber handelt es sich bei der Bezugnahme auf das dritte Quartal 2004 und das erste Quartal 2005 in der Beschwerdebegründung vom 01.08.2005 offenkundig um ein Versehen. Dies wird bereits daran deutlich, dass das dritte Quartal 2004 weder im zugrunde liegenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.01.2005 erfasst ist, noch im bisherigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Rede stand. Bestätigt wird diese Sicht dadurch, dass der Antrag vom 01.08.2005 - abweichend von den sonstigen Bezeichnungen dieses Schriftsatzes - das erstinstanzliche Aktenzeichen eines parallelen Verfahrens der Antragstellerin aufweist, das im Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 4 EO 877/05 geführt wird und in dem die beiden näher bezeichneten Quartale streitgegenständlich sind. Im Übrigen hat sich auch der mit Schreiben vom 02.02.2005 erhobene Widerspruch ebenso wie der von der Antragsgegnerin abgelehnte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2005 bezogen. Schließlich legt auch der übrige Inhalt der Beschwerdebegründung eine Auslegung des Antrags im vorstehenden Sinne nahe. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Beschwerdebegründung gegen den der Heranziehung zur Vergnügungssteuer zugrunde gelegten Steuermaßstab in der Form einer sich nach der Zahl der Apparate richtenden Pauschalsteuer gewandt, den die Antragsgegnerin auch weiterhin verwendet und nicht etwa mit Ablauf des ersten Quartals 2005 aufgegeben hat.

Das so verstandene und gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2005 gerichtete vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bleibt erfolglos.

Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (zum Prüfungsmaßstab in abgaberechtlichen Eilverfahren: Beschluss des Senats vom 23.04.1998 - 4 ZEO 6/97 -, LKV 1999, 70 [71], m. w. N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

In dem aufgezeigten Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 06.01.2005 über die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2005. Es ist deshalb nicht geboten, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückstehen zu lassen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt (vgl. nachfolgend unter a.). Im vorliegenden Fall kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen einer unbilligen Härte nicht in Betracht (vgl. nachfolgend unter b.).

a. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde beruht die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Darlegungs- und Beweislast.

Zunächst macht die Antragstellerin mit diesem Vorbringen einen Verfahrensfehler geltend. Diese Begründung allein würde der Beschwerde aber selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich auf einem Verfahrensfehler beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Denn danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war u. a. zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte (vgl. § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO a. F.). Im Falle der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist (durch Gesetz vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987), kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an.

Aus den von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte stattgeben müssen.

In dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auch angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit könne im Rahmen des Eilverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass der hier verwendete Steuermaßstab ungültig sei. Tatsächliche Erkenntnisse, die darauf hindeuteten, dass die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet (jeweils 25 % nach oben und nach unten) abwichen, lägen nicht vor. Zwar habe die Antragstellerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich für ihren Betrieb Schwankungsbreiten jenseits des Toleranzwertes ergeben sollen. Jedoch reiche eine lediglich auf den Betrieb der Klägerin bezogene Analyse nicht aus. Erforderlich sei vielmehr die Feststellung eines belastbaren Durchschnitts der Einspielergebnisse mehrerer repräsentativer Aufsteller im Satzungsgebiet über einen Zeitraum von acht bis zwölf Monaten. Aus den vorgelegten Zahlen allein eines Betriebs lasse sich ein belastbarer Durchschnitt nicht herleiten. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin lediglich Zahlenmaterial für die Jahre 1999 bis 2002 vorgelegt, die für den hier interessierenden Erhebungszeitraum 2005 nicht einschlägig seien.

Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme insbesondere auf drei neuere Entscheidungen von Obergerichten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) und auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 25 L 909/05 -; VG Halle, Urteil vom 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL -) die Auffassung vertritt, es obliege ausschließlich der Kommune darzulegen und zu beweisen, dass der verwendete Steuermaßstab verfassungsgemäß sein, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zielt zunächst auf das Argument, die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Form einer sich nach der Zahl der Apparate richtenden Pauschalsteuer sei verfassungswidrig. Diese Rüge begründet im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (BVerwG, Urteile vom 13.04.2005 - 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 -, alle zitiert nach Juris) noch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin.

In dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 29.11.2004 - 4 EO 645/02 - hat der Senat ausführlich zu den auch mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Erhebung der Vergnügungssteuer in der Form einer sich nach der Zahl der Apparate richtenden Pauschalsteuer Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgeworfenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs nicht dazu führen, die bisherige Rechtsprechung des Senats - die im Anschluss an die bis dahin ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts den gebräuchlichen Stückzahlmaßstab als grundsätzlich zulässigen Besteuerungsmaßstab der Spielautomatensteuer anerkannt hat (vgl. Entscheidungsumdruck, S. 11 ff. m. w. N.) - im Rahmen eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten und deshalb auf eine summarische Prüfung beschränkten Beschwerdeverfahrens zu ändern. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass seine bisherige Rechtsprechung für Veranlagungszeiträume seit dem 01.01.1997 und damit auch für das im vorliegenden Verfahren gegenständliche Jahr 2005 neu zu überdenken sein wird. Denn aus den von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen neueren Entscheidungen von Obergerichten anderer Bundesländer ergäben sich Hinweise darauf, dass die Unterschiede zwischen den Umsätzen der einzelnen Spielapparate nach Kasseninhalten sich als erheblich größer erweisen könnten, als dies von der Rechtsprechung bisher angenommen worden ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris). Die aufgeworfenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs veranlassen den Senat aber nicht, seine bisherige Rechtsprechung im Rahmen eines auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten und deshalb auf eine summarische Prüfung beschränkten Beschwerdeverfahrens zu ändern. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, letzter Absatz auf Seite 9 bis erster Absatz auf Seite 26 des Entscheidungsumdrucks, verwiesen.

Daran wird auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005 (- 10 C 5.04 -, zitiert nach Juris) festgehalten. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.) im Ergebnis bestätigt und unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 22.12.1999 (- 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff.) ausgeführt, dass der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweise, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. Dieser Gesamtdurchschnitt dürfe durch die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte um nicht mehr als 25 % über- oder unterschritten werden. Die Frage, ob sich der Stückzahlmaßstab als untauglich erweise, könne dabei nicht durch die bloße Feststellung der Differenz zwischen einzelnen Minimal- und Maximalwerten von Automateneinspielergebnissen beantwortet werden. Es bedürfe hierzu vielmehr eines Vergleichs mit dem hinreichend aussagekräftig ermittelten Durchschnitt der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten in der betreffenden Kommune. Dabei sei zudem zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es sich bei den Minimal- und Maximalwerten um "Ausreißer" handele, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fielen oder deshalb atypisch seien, weil die übrigen Einspielergebnisse ganz überwiegend sehr nahe am ermittelten Gesamtdurchschnitt lägen. Um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten die Angaben über die einzelnen Spielautomaten zudem einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten umfassen. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vorausgegangen, dem Erhebungen zugrunde gelegen hatten, die Abweichungen der Einspielergebnisse von mehreren hundert Prozent ergaben. So wurden im Jahre 1997 monatliche durchschnittliche Einspielergebnisse im Gebiet der dortigen Beklagten von 1.228,29 DM bis 5.136,82 DM bzw. von 1.283,99 DM bis 5.792,61 DM erzielt, was einer Abweichung von 418,21 % bzw. von 451,14 % entspricht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [97 ff.]).

Ob die Umsätze der einzelnen Spielgeräte auch im Gebiet der Antragsgegnerin eine ähnlich große Schwankungsbreite aufweisen, wie das in der Gemeinde der Fall war, deren Vergnügungssteuersatzung von dem Oberverwaltungsgericht SchleswigHolstein und anschließend auch vom Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Verfahren beanstandet worden ist, entzieht sich der Kenntnis des Senats. Die zur Aufklärung dieser Frage erforderlichen Ermittlungen sind nicht Sache eines auf eine summarische Prüfung beschränkten Eil- und Beschwerdeverfahrens, sondern sind - worauf auch das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin jedenfalls nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine derartige Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit vorläge, dass sich die Fehlerhaftigkeit des satzungsmäßig bestimmten Besteuerungsmaßstabs geradezu aufdrängte, weil der durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotene zumindest lockere Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler nicht mehr gewährleistet sei. Dafür ist - im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren - auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.

Zwar hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren tabellarische Aufstellungen der auf die Jahre 1999 bis 2002 bezogenen Einspielergebnisse der Geldspielgeräte ihres Betriebs in Apolda vorgelegt. Sie will damit aufzeigen, dass die Einspielergebnisse ihrer dort aufgestellten Automaten weit über das durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebene Maß hinaus voneinander abweichen. Das mag zutreffen. So weist etwa die Aufstellung für das Jahr 2001 Abweichungen vom Durchschnitt um 51 % (Maximalwert) bzw. um 30 % (Minimalwert) aus. Auch für das Jahr 2002 zeigt die Aufstellung der Antragstellerin eine jenseits des oben erwähnten Toleranzwertes liegende Abweichung von 32 % (Maximalwert) bzw. von 26 % (Minimalwert). Für die Jahre 1999 und 2000 weist allein der Minimalwert des Jahres 1999 (= 30 %) eine relevante Abweichung auf, während die Daten für das Jahr 2000 (Minimalwert: 10 % bzw. Maximalwert: 14 %) und der Maximalwert des Jahres 1999 (= 17 %) innerhalb des vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig betrachteten Korridors von nicht mehr als 25 % Über- bzw. Unterschreitens liegen.

Diese Daten reichen jedoch nicht aus, um im Rahmen der im Eil- und Beschwerdeverfahren erforderlichen summarischen Prüfung die Annahme zu rechtfertigen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Stückzahlmaßstab sich wegen fehlenden zumindest lockeren Bezugs zum Vergnügungsaufwand der Spieler offensichtlich als fehlerhaft erweisen werde. Das teilweise Überschreiten des vom Bundesverwaltungsgericht mit 50 % angegebenen Grenzwertes in den von der Antragstellerin vorgelegten Auswertungen der Einspielergebnisse ihrer Automaten rechtfertigt nicht den Schluss, die dem Vergnügungssteuerbescheid vom 06.01.2005 zugrunde liegende Satzung leide an einem derart offenkundigen und eindeutigen Mangel, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten sei. Das vorliegende Datenmaterial über die Einspielergebnisse weist nicht die für eine solche Wertung ausreichende Tatsachengrundlage auf (1). Außerdem fehlt den Zahlenangaben die zeitliche Kongruenz zum gegenständlichen Besteuerungszeitraum (2).

(1) Zunächst mangelt es den von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellungen für die von ihr erstrebte Wertung daran, dass lediglich die Einspielergebnisse ihrer eigenen Spielautomaten und nicht auch die Einspielergebnisse der Automaten anderer Aufsteller einbezogen sind. Außerdem berücksichtigen die Unterlagen lediglich einen recht begrenzten Anteil aller Automaten im Satzungsgebiet, sodass die von der Antragstellerin vorgelegten Daten eine hinreichend tragfähige Grundlage für den Schluss auf das durchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zulassen. Mangelt es aber bereits an einer belastbaren Feststellung des durchschnittlichen Einspielergebnisses der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, kann nicht plausibel angenommen werden, die vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig angesehene Schwankungsbreite werde bereits bei der im summarischen Verfahren gebotenen Betrachtung so offensichtlich und eindeutig überschritten, dass der in der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweise.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.04.2005 (- 10 C 5.04 -, zitiert nach Juris) hervorgehoben, dass es wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhänge, ob die dem Tatsachengericht vorgelegten oder von ihm erhobenen Daten einen tragfähigen Schluss auf das durchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Gemeindegebiet zuließen. Dabei bestehe zwar keine Bindung des Tatsachengerichts an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts; auch sei nicht vorauszusetzen, dass die durchschnittlichen Einspielergebnisse der Automaten nur anhand von Zahlen aller Geräte sämtlicher Aufsteller im Gemeindegebiet ermittelt werden könnten. Jedoch werde sich ein für das Satzungsgebiet aussagefähiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen.

So aber liegt der Fall hier. Die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung, dass die zulässige Schwankungsbreite der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit überschritten sei, vorgelegten Aufstellungen ziehen für das Jahr 2002 lediglich den Vergleich zwischen den Einspielergebnissen von drei Geldspielgeräten heran, die übrigen 26 für das Jahr 2002 aufgeführten Geldspielgeräte hat die Antragstellerin dabei zu Recht außer Betracht gelassen, weil sie weniger als acht Monate aufgestellt waren. Für das Jahr 2001 werden sieben von 20 und für die Jahre 2000 und 1999 werden neun bzw. sechs von 21 bzw. 26 Geldspielgeräten für die Ermittlung der Schwankungsbreite einbezogen; die übrigen für die entsprechenden Jahre aufgeführten Geldspielgeräte bleiben wegen Unterschreitens des Zeitraums von acht Monaten außer Betracht. Grundlage dieser Auswertung sind ferner, worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen hatte, ausschließlich Angaben der Antragstellerin über eigene während der Jahre 1999 bis 2002 in ihrem Betrieb im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgestellte Automaten. Einspielergebnisse von Automaten anderer Aufsteller werden nicht berücksichtigt. Gemessen daran, dass nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren 4 EO 645/02 in ihrem Stadtgebiet im Jahre 2002 sechs Spielhallen mit insgesamt 114 Spielautomaten betrieben wurden (bei konstanter Zahl der Spielhallen variiert die Zahl der Spielautomaten: 2001 = 96; 2000 = 86; 1999 = 88), ohne dass die Antragsgegnerin Kenntnisse über die einzelnen Einspielergebnisse mitgeteilt hätte (vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 29.11.2004 - 4 EO 645/02 -, Umdruck S. 5), bieten die in den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen enthaltenen Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten keine ausreichende Datenbasis für eine verlässliche Beantwortung der Frage, ob die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitraum mehr als 50 % vom Durchschnitt abweichen. Eine "Hochrechnung" der von der Antragstellerin mitgeteilten Daten und der in ihnen enthaltenen Schwankungsbreiten auf die Gesamtheit der im Gebiet der Antragsgegnerin aufgestellten Automaten ist nicht möglich. Noch weniger kann aus den mitgeteilten Daten der Schluss gezogen werden, wenn schon bei den wenigen von der Antragstellerin mitgeteilten Fällen die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Abweichungen überschritten seien, sei dies erst recht für die Schwankungsbreite aller Automaten zu erwarten. Denn es kann andererseits nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin mitgeteilten Einspielergebnisse "Ausreißer" sind oder zumindest atypische Fälle darstellen, während die überwiegende Mehrzahl der Spielapparate Einspielergebnisse aufweist, die nahe am Durchschnitt liegen.

Anhaltspunkte dafür, dass Besonderheiten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auch bei Vorliegen der Angaben nur eines Aufstellers und zudem der Daten einer begrenzten Anzahl von Gewinnspielautomaten gleichwohl einen hinreichend begründeten Schluss auf die maßgebliche Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zulassen könnten, sind nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt.

(2) Scheitert danach die Annahme eines offenkundigen Mangels der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin - weil der darin verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweise - bereits daran, dass das vorliegende Datenmaterial über die Einspielergebnisse nicht die für eine solche Wertung ausreichende Tatsachengrundlage aufweist, fehlt den Zahlenangaben außerdem auch - worauf ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - die zeitliche Kongruenz zum Besteuerungszeitraum. Die ausgewerteten Einspielergebnisse sind den Jahren 1999 bis 2002 entnommen, während der angegriffene Vergnügungssteuerbescheid den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 betrifft. Insoweit werden jedoch regelmäßig die Daten des betreffenden oder zumindest des unmittelbar vorausgegangenen Besteuerungszeitraums nötig sein, um verlässlich beurteilen zu können, ob die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Satzung deshalb an einem offensichtlichen Mangel leidet, weil die zulässige Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin überschritten ist. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise auch die Einspielergebnisse eines weiter zurückliegenden Zeitraums ausreichen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal die im Verfahren 4 EO 645/02 von der Antragsgegnerin vorgelegte Erhebung im Zeitraum von 1992 bis 2002 eine Zunahme des Automatenaufstellergewerbes aufzeigt (bei konstanter Zahl der Spielhallen ist in diesem Zeitraum die Anzahl der Spielapparate von 19 auf 114 angestiegen; vgl. Umdruck S. 5). Auch die von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen weisen in den Jahren 1999 bis 2002 nicht unerhebliche Schwankungen bei der Zahl der aufgestellten Spielautomaten und auch bei den Einspielergebnissen der einzelnen Automaten aus, sodass vieles für die Annahme spricht, dass die Daten aus den Jahren 1999 bis 2002 jedenfalls zum Teil überholt sind und den aktuellen Stand nicht (mehr) zutreffend abbilden.

bb. Die Antragstellerin begründet ihre Auffassung, es obliege ausschließlich der Kommune, darzulegen und zu beweisen, dass der verwendete Steuermaßstab verfassungsgemäß sei, insbesondere auch mit den von ihr freiwillig vorgelegten Unterlagen und den darin enthaltenen Angaben zu den Kasseninhalten ihres Betriebs im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Daraus ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kasseninhalte der im Stadtgebiet aufgestellten Automaten über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus schwankten. Zwar erlaubten ihre Angaben nicht die Feststellung des durchschnittlichen Kasseninhalts und der durchschnittlichen Schwankungsbreiten, dies dürfe jedoch nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die Kasseninhalte zu ermitteln.

Diesem Vorbringen ist zuzugeben, dass dann, wenn - etwa aus Anlass eines Aussetzungsverfahrens - konkrete Anhaltspunkte an die steuererhebende Kommune herangetragen werden, dass im Hinblick auf stark schwankende Einspielergebnisse einzelner Automatenaufsteller Zweifel daran bestehen, ob der Stückzahlmaßstab rechtmäßig aufrechterhalten werden kann, die Kommune verpflichtet ist, dem nachzugehen. Denn sie hat als Satzungsgeber die Norm unter Kontrolle zu halten, wenn Unklarheiten an ihren tatsächlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 12 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597; BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 [276]; Beschluss vom 24.10.2001 - 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189 [94 f.]).

Die Antragstellerin geht in ihrer Beschwerde und insoweit auch in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts davon aus, solche Anhaltspunkte mit den von ihr vorgelegten Unterlagen zu den Einspielergebissen ihres Betriebs im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgezeigt zu haben. Ob jedoch die vorliegenden Aufstellungen solche konkreten Anhaltspunkte liefern, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, dem nachzugehen und gegebenenfalls, sofern sich die Zweifel hinsichtlich der Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs verdichten, auch bereits gehalten ist, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, um sich Kenntnis über die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit ihrer Steuererhebung zu verschaffen, erscheint als fraglich. Denn hierfür wird neben einer entsprechend relevanten Schwankungsbreite, wie sie hier aufgezeigt ist, insbesondere auch die zeitliche Übereinstimmung der zugrunde liegenden Einspielergebnisse mit dem Besteuerungszeitraum zu fordern sein, die bei den von der Antragstellerin in den vorgelegten Aufstellungen zugrunde gelegten Daten - wie ausgeführt - nicht mehr gewahrt ist. Allerdings kann diese Frage hier offen bleiben und bedarf keiner abschließenden Stellungnahme. Selbst wenn man in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin aufgrund der im hiesigen Verfahren vorgelegten Aufstellungen bereits verpflichtet ist, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen, um sich Kenntnis über die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit ihrer Steuererhebung zu verschaffen, führt dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa dazu, im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren eine Beweislastentscheidung zulasten der Antragsgegnerin zu treffen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin - entsprechende Zweifel unterstellt - zunächst im anhängigen Widerspruchsverfahren aufgefordert, diesen Fragen nachzugehen, indem sie etwa klärt, ob das kommunale Abgabenrecht ihr eine Handhabe bietet, die Automatenaufsteller zur Angabe über die Einspielergebnisse zu verpflichten, oder indem sie versucht, entsprechende Daten der anderen in ihrem Stadtgebiet tätigen Aufsteller auf freiwilliger Basis zu erhalten.

Auf die materielle Beweislast, d. h. auf die Frage, zu wessen Lasten es zu werten ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der kommunalen Steuererhebung nicht vorliegen, insbesondere die Einspielergebnisse anderer Automatenaufsteller im Geltungsbereich der Satzung fehlen, kommt es maßgeblich erst dann an, wenn die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage unaufklärbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 11). Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich dabei nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln. Enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 11 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.06.1999, - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 [179 f.]).

Zwar sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es zunächst Aufgabe des Gerichts ist, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, soweit hinreichender Anlass dazu besteht, und dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen mögen angesichts der in ihnen zum Ausdruck kommenden Schwankungsbreite der Einspielergebnisse Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs begründen, sie tragen indes - wie oben ausgeführt - jedenfalls derzeit nicht die gerichtliche Entscheidung hierüber. Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerde auch nicht dargelegt, dass etwa die Antragsgegnerin über vorhandene Zahlen zu den Einspielergebnissen anderer Automatenaufsteller verfügt, die sie ohne weiteres im Verfahren hätte vorlegen können. Die Antragstellerin hat auch nicht näher begründet, weshalb man nicht durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit dem Ziel einer Datenerhebung durch Befragung bei den Unternehmen, worauf das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (vgl. Umdruck S. 3) hingewiesen hat, zu weiterführenden aussagekräftigen Zahlenangaben über die Einspielergebnisse gelangen könnte. Erst wenn ein solcher Aufklärungsversuch, der jedoch nicht im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren durchzuführen ist, keine ausreichende Datengrundlage zur Beantwortung der Frage erbringt, ob die zulässige Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin überschritten ist, oder wenn man begründet zu der Auffassung gelangt, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine solche Beweiserhebung keine verwertbaren Daten erwarten lässt, ist Raum für eine Beweislastentscheidung, bei der der Verantwortung der steuererhebenden Kommune für die Rechtmäßigkeit ihrer Satzung je nach Erkenntnislage angemessen Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 -, Umdruck S. 13).

Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, bereits im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren hinreichend sicher annehmen zu können, dass alle dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Aufklärungsversuche keine verwertbaren Daten zu den aktuellen Einspielergebnissen von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin erbringen werden, sodass sich im hiesigen Verfahren bereits die Frage stellen würde, wer das Risiko zu tragen hätte, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung nach dem Stückzahlmaßstab nicht zu klären sind.

Auch der Umstand, dass in einigen weiteren Verfahren - die Antragstellerin trägt vor, in allen Verfahren, in denen Kasseninhalte der Geldspielgeräte ausgewertet werden konnten, ohne dies allerdings näher zu substantiieren - Schwankungsbreiten von mehreren 100 % ermittelt worden sind (neben dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff., vgl. auch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde), gibt keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schwankungsbreite im Gebiet der Antragsgegnerin auszugehen. Angesichts einer bisher gefestigten Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs, den die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (BVerwG, Urteile vom 13.04.2005 - 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04 -, alle zitiert nach Juris) zwar an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich des durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezugs zum Vergnügungsaufwand der Spieler bindet, den sie aber weder für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit noch generell als unzulässig ansieht, stellen bloße Vermutungen und Plausibilitätserwägungen keine hinreichende Grundlage dar, um im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von einer ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

Die Antragstellerin kann sich im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2005 (- 25 L 909/05 -) berufen. Die für die dortige Entscheidung tragenden Erwägungen gehen an der maßgeblichen Frage des hiesigen Verfahrens vorbei. In der zitierten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren insoweit stattgegeben, als die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten auf der Grundlage des Stückzahlmaßstabs in Rede stand. Zur Begründung seines Beschlusses führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf aus, es spräche vieles dafür, dass der gewählte Steuermaßstab der Stückzahl nicht geeignet sei, den Vergnügungsaufwand der Spieler hinreichend zu erfassen. Dies ergäbe sich daraus, dass die Kammer in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Verfahren verhandelt habe, in denen von den jeweiligen Aufstellern die Einspielergebnisse vorgelegt worden seien. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Zusammenhang angesichts der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabs maßgeblichen konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - nicht ohne weiteres von den tatsächlichen Verhältnissen einer steuererhebenden Kommune auf diejenigen Verhältnisse einer anderen steuererhebenden Kommune geschlossen werden kann, gibt die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführte Entscheidung für das vorliegende Verfahren jedenfalls deshalb nichts Entscheidendes her, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf aus den in einer Vielzahl von Hauptsacheverfahren vorgelegen Einspielergebnissen der jeweiligen Aufsteller über eine entsprechende Datenbasis verfügte, um daraus einen Schluss auf die Erfolgsaussichten des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens zu ziehen. An einer derart verlässlichen tatsächlichen Grundlage zu den Einspielergebnissen der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mangelt es aber gerade für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Zu der damit im hiesigen Verfahren maßgeblichen Frage der Verteilung des Risikos der Unklarheit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung nimmt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht Stellung; darauf kam es im dortigen Verfahren aufgrund der aus einer Vielzahl von Verfahren gewonnenen besonderen Tatsachenkenntnis des Gerichts nicht an. Auch das von der Antragstellerin in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 566/02 HAL -) trägt zur Beantwortung der im hiesigen Verfahren maßgeblichen Frage nichts bei. Dort bleibt die Erörterung der materiellen Beweislast ausdrücklich offen (Seite 13 des Umdrucks).

Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, Aussetzungsanträge würden in anderen Bundesländern bereits von den Gemeinden positiv beschieden, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Gleichheitssatz bindet allein den jeweiligen Hoheitsträger, sodass der Antragsgegner als normgebende Körperschaft eine etwaige Verwaltungspraxis anderer Gebietskörperschaften - die die Antragstellerin im Übrigen nicht näher substantiiert hat - nicht entgegengehalten werden kann, um eine entsprechende "Gleichbehandlung" zu fordern.

Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen, insbesondere die Rüge der Antragstellerin, es dürfe nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden, dass die vorliegenden Angaben die Feststellung des durchschnittlichen Kasseninhalts und der durchschnittlichen Schwankungsbreite nicht erlaube, auch dahin, dass die Antragstellerin den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab angreift. Auch dies verfängt nicht; der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab ist nicht zu beanstanden.

Soweit es den Prüfungsmaßstab des abgabenrechtlichen Eilverfahrens betrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids im Einzelfall zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung folgen können, hier der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. In der Regel wird daher im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der einem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Abgabensatzung auszugehen sein (vgl. den Beschluss des Senats vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBI. 1998, 184, m. w. N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 05.07.2005 zutreffend ausgegangen. Die Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat zur Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Unklarheiten im Eil- und Beschwerdeverfahren nicht zulasten der Antragsgegnerin gehen. Darin ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa eine geringe - oder gar mangelnde - Bereitschaft zu sehen, der oben ausgeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit zu folgen; vielmehr vermag der Senat einen offenkundigen Mangel der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin und darauf gegründete ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergnügungssteuerbescheids derzeit nicht zu erkennen.

b. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen des Vorliegens einer unbilligen, durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche Aussetzung hat nach der Rechtsprechung des Senats zur Voraussetzung, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausgeschlossen werden können (Senatsbeschluss vom 04.12.2001 - 4 ZEO 839/00 -). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb vor allem dann ausgeschlossen, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Aber auch in den Fällen, in denen der Bescheid nur deshalb nicht offensichtlich rechtmäßig ist, weil - wie hier - die theoretische Möglichkeit besteht, dass sich im Hauptsacheverfahren neue Gesichtspunkte ergeben, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit führen können, ist eine Aussetzung der Vollziehung wegen einer besonderen Härte ausgeschlossen, wenn solche Zweifel jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren ausgeschlossen werden können. So liegt der Fall hier. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen im Rahmen des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, die über die rein theoretische Möglichkeit hinausgingen, dass das Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis führt. Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte scheidet daher aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I 718). Dabei legt der Senat in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) im Abgabenrecht den Wert der streitigen Abgabe - mithin 15.952,31 € - zu Grunde und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel. Anhaltspunkte dafür, dass der angegriffene Bescheid die Zahlungspflicht darüber hinaus auch für einen unbestimmten künftigen Zeitraum festlegen will, sind nicht ersichtlich (zur Streitwertfestsetzung in diesen Fällen: Senatsbeschluss vom 20.08.2002 - 4 ZKO 817/98 -).

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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