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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 4 N 574/98
Rechtsgebiete: GG, BauGB, ThürKAG, ThürWG, ThürKGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 4
ThürKAG § 7 Abs. 1
ThürKAG § 7 Abs. 2 S. 4
ThürWG § 57 Abs. 1
ThürWG § 58 Abs. 1 S. 1
ThürWG § 58 Abs. 1 S. 2
ThürKGG § 22 Abs. 1
ThürKGG § 23 Abs. 1
1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.

2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.

3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.

5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.

6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.

7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

4 N 574/98

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Abwasserbeiträgen,

hier: Normenkontrollverfahren

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die beitragsrechtlichen Regelungen (§ 1 Nr. 1 sowie §§ 2 bis 9) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Antragsgegners (ausgefertigt am 25.06.2002 und veröffentlicht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 28.06.2002 und 05.07.2002) in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur BGS-EWS (veröffentlicht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 18.07.2003) werden für unwirksam erklärt.

2. Die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS des Antragsgegners vom 20.10.1993 in der zuletzt geänderten Fassung der 9. Änderungssatzung zur BGS-EWS, ausgefertigt am 15.10.2001, werden für unwirksam erklärt.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die beitragsrechtlichen Regelungen in der am 25.06.2002 ausgefertigten Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners zur Entwässerungssatzung - BGS-EWS -(veröffentlicht im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 28.06.2002 und 05.07.2002) in der Fassung der zweiten Satzung zur Änderung der BGS-EWS, ausgefertigt am 02.07.2003 und bekannt gemacht im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 18.07.2003. Für den Fall des Erfolgs dieses Antrages wenden sich die Antragstellerinnen ferner gegen die beitragsrechtlichen Regelungen in der Ausgangsfassung der BGS-EWS vom 20.10.1993 in der zuletzt geänderten Fassung der 9. Änderungssatzung.

Der Antragsgegner ist ein kommunaler Zweckverband, der aufgrund seiner am 16.11.1992 im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemachten Verbandssatzung - VS - und ihrer Genehmigung am 17.11.1992 wirksam entstanden ist (vgl. die rechtskräftigen Urteile des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - und vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -). Nach § 2 VS waren zu diesem Zeitpunkt 49 ostthüringer Städte und Gemeinden Mitglieder des Zweckverbandes. Die Zahl der Verbandsmitglieder erhöhte sich in den Jahren 1993 bis 1995 durch den Beitritt weiterer Kommunen (vgl. hierzu im Einzelnen den Tatbestand des Urteils vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Neufassungen der BGS-EWS am 19.06.2002 und am 19.03.2003 gehörten dem Antragsgegner nach zwischenzeitlichen Eingemeindungen die in der 11. Satzung zur Änderung der VS (ausgefertigt am 30.06.1999, veröffentlicht im ThürStAnz. 1999, S. 1802) aufgeführten 39 Städte und Gemeinden mit ihren Ortsteilen an.

Die Entstehungsgeschichte der angefochtenen BGS-EWS des Antragsgegners stellt sich wie folgt dar:

Die Ausgangsfassung der BGS-EW S wurde in der Verbandsversammlung vom 20.10.1993 beschlossen, mit Datum vom 20.10.1993 vom Verbandsvorsitzenden unterschrieben und mit dem Ausfertigungsvermerk "12. Januar 1994" versehen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt bestätigte den Eingang der Satzung mit Schreiben vom 07.01.1994, das einen Eingangsstempel des Antragsgegners vom 14. Januar 1994 trägt. Die BGS-EW S vom 20.10.1993 wurde im Thüringer Staatsanzeiger vom 14.02.1994, S. 352 ff. veröffentlicht. Sie trat nach § 16 Abs. 1 BGS-EWS rückwirkend zum 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig trat gemäß § 16 Abs. 2 BGS-EWS die BGS-EWS vom 29.01.1993 außer Kraft.

Die BGS-EWS vom 20.10.1993 enthielt in § 6 Abs. 1 Beitragssätze für anschließbare Grundstücke i. H. v. 5,-- DM pro m² Grundstücksfläche und 40,-- DM pro m² Geschossfläche sowie für nicht anschließbare Grundstücke i. H. v. 12,-- DM pro m² Geschossfläche. Sie wurde mehrfach geändert und neu gefasst. Dabei wurden die Beitragssätze erstmals durch die Änderungssatzung vom 23.02.1996 erheblich gesenkt: Nach dem neu gefassten § 5 Abs. 1 BGS-EW S betrug der Beitragssatz nunmehr rückwirkend zum 01.01.1993 für einen Vollanschluss 2,88 DM pro m² Grundstücksfläche und 9,41 DM pro m² Geschossfläche. Für einen Teilanschluss (nur Schmutzwasserkanal) wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % auf den Gesamtbeitrag gewährt. Für anschließbare Grundstücke, die nur vorgeklärte Abwässer einleiten dürfen, wurden die Beitragssätze gemäß § 5 Abs. 2 BGS-EWS um 26 % ermäßigt.

Bis zur 8. Änderungssatzung enthielt die BGS-EWS eine Tiefenbegrenzungsregelung, die derjenigen im Beitragsteil der BGS-WBS entsprach, die der Senat mit Urteil vom 18.12.2000 (- 4 N 472/00 -) für nichtig erklärt hatte. Als Reaktion auf dieses Urteil fasste der Antragsgegner in der am 10.10.2001 beschlossenen 9. Änderungssatzung zur BGS-EWS die Regelung über den Beitragsmaßstab einschließlich der enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung neu in § 5 BGS-EWS und hob die bisherigen Nacherhebungstatbestände auf.

In der Sitzung vom 06.02.2002 traf die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine Grundsatzentscheidung über die Finanzierung zur Deckung des Aufwands für die Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und beschloss mehrheitlich die 65-prozentige Beitrags- und die 35-prozentige Gebührenfinanzierung zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Auf dieser Basis sollte das bisherige Satzungsrecht überarbeitet werden, weil der Antragsgegner von der Nichtigkeit der BGS-EWS aus denselben Gründen ausging, aus denen die BGS-WBS vom Senat im Beitrags- und Gebührenteil für nichtig erklärt worden war. Daher wurde eine neue Beitrags- und Gebührenkalkulation erarbeitet (Globalberechnungsentwurf vom 09.04.2002). Diese legte einen Gesamtinvestitionsaufwand von 370,9 Mio € zugrunde sowie Abzüge für Fördermittel, anteilige Straßenentwässerungskosten etc. von insgesamt 202,4 Mio €. Von dem danach errechneten "umlagefähigen" Herstellungsaufwand in Höhe von 168,5 Mio € wurden nach Abzug eines 35-prozentigen Abzugs für den Anteil des Herstellungsaufwandes, den der Antragsgegner über Gebühren finanziert, 25 % auf die ermittelten Grundstücksflächen und 75 % auf die ermittelten Geschossflächen im Verbandsgebiet verteilt. Dies ergab einen Beitragssatz von 0,65 € pro m² Grundstücksfläche und 2,80 € pro m² Geschossfläche. Diese Beitragssätze wurden in § 6 Abs. 1 Buchst. a des Entwurfs der BGS-EWS, der den Mitgliedern der Verbandsversammlung als Anhang zur Beschlussvorlage beigefügt war, für einen Vollanschluss aufgeführt. Die Neufassung der BGS-EWS wurde in der Verbandsversammlung vom 19.06.2002 entsprechend der Beschlussvorlage mehrheitlich beschlossen. Die Regelung über den Beitragssatz in § 6 BGS-EWS lautet danach wie folgt:

Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: (1) Der Beitrag beträgt für:

a) einen Vollanschluss (Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser)

aa) pro m² Grundstücksfläche 0,65 Euro

bb) pro m² Geschossfläche 2,80 Euro.

b) Für die Abstufung auf Grund eines Teilanschlusses (nur Schmutzwasser) wird ein pauschaler Abschlag von 20 % auf den Gesamtbeitrag errechnet.

c) Für die Abstufung auf Grund eines Teilanschlusses (nur Regenwasser) wird ein pauschaler Abschlag von 80 % auf den Gesamtbeitrag errechnet.

d) Für anschließbare Grundstücke i.S.d. § 4 Abs. 2 EWS beträgt der Beitrag

pro m² Grundstücksfläche 0,16 Euro

pro m² Geschossfläche 0,70 Euro.

e) Dürfen anschließbare Grundstücke nur vorgeklärte Abwässer in die Entwässerungseinrichtung einleiten, so beträgt der Beitrag

pro m² Grundstücksfläche 0,46 Euro

pro m² Geschossfläche 1,95 Euro.

...

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte die BGS-EW S mit Bescheid vom 24.06.2002. Der Satzungstext wurde vom Verbandsvorsitzenden unter dem 25.06.2002 ausgefertigt und im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 28.06.2002 sowie nochmals im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 05.07.2002 bekannt gemacht.

In der Verbandsversammlung vom 28.05.2003 wurde die 2. Änderungssatzung zur BGS-EWS des Antragsgegners als Neufassung beschlossen. Im Beitragsteil der Änderungssatzung wurden die Gemeinden Saara und Harth-Pöllnitz in die Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 BGS-EWS aufgenommen, die restlichen Änderungen betrafen den Gebührenteil. Die Satzung wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 27.06.2003 genehmigt, vom Verbandsvorsitzenden am 02.07.2003 ausgefertigt und im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 18.07.2003 bekannt gemacht.

Die Antragstellerinnen sind Eigentümer verschiedener Grundstücke in Gera. Unter Bezugnahme auf sein Satzungsrecht erließ der Antragsgegner ihnen gegenüber im Jahr 1997 zunächst sog. Vorschussbescheide über die Erhebung eines Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Diese wurden zwischen 1998 und 2000 durch endgültige Abwasserbeitragsbescheide abgelöst.

Das vorliegende Normenkontrollverfahren betreffend die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS unterschiedlicher Fassungen ist durch Abtrennung aus dem Normenkontrollverfahren 4 N 595/94 entstanden, das die Antragstellerinnen am 30.09.1994 anhängig gemacht haben. Dieses Normenkontrollverfahren hatte ursprünglich sowohl den beitragsrechtlichen als auch den gebührenrechtlichen Teil der BGS-WBS und der BGS-EWS des Antragsgegners vom 20.10.1993 sowie in einem Hilfsantrag - vom 29.01.1993 zum Gegenstand. Im Laufe des Verfahrens bezogen die Antragstellerinnen die meisten der späteren Satzungsänderungen in das anhängige Verfahren ein. Das Verfahren gegen die beitragsrechtlichen Regelungen in der am 20.10.1993 beschlossenen BGS-WBS und BGS-EWS in der Fassung der am 21.08.1995 und 25.03.1996 veröffentlichten Änderungssatzungen wurde mit Trennungsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 N 595/94 - abgetrennt und unter dem hiesigen Az. 4 N 574/98 fortgeführt. Mit Trennungsbeschluss vom 31.05.2000 wurde daraus der gegen den Beitragsteil der BGS-WBS gerichtete Normenkontrollantrag abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 N 472/00 fortgeführt.

Die Antragstellerinnen machen mit ihren Normenkontrollanträgen die Unwirksamkeit der beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EW S geltend.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2001 haben sie nach der Einbeziehung der 8. Änderungssatzung zur BGS-EWS in das Verfahren den bisherigen Sachvortrag durch ihre hinzugetretenen Prozessbevollmächtigten ergänzt und neu gefasst. Dabei haben sie im Wesentlichen die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS in der Fassung der 8. Änderungssatzung unter Bezugnahme auf das Normenkontrollurteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - wegen einer unwirksamen Nacherhebungs- und Tiefenbegrenzungsregelung geltend gemacht. Darüber hinaus rügen sie die Globalberechnung vom 08.02.1996 als fehlerhaft, weshalb der in der BGS-EWS festgelegte Beitragssatz nichtig sei. Im Nachgang zu der zwischenzeitlich erlassenen und ebenfalls in das Verfahren einbezogenen 9. Änderungssatzung zur BGS-EWS machen sie geltend, die neu gefasste Tiefenbegrenzungsregelung und die beibehaltenen, auf der fehlerhaften Globalberechnung 1996 beruhenden Beitragssätze seien (nach wie vor) nichtig, was zur Gesamtnichtigkeit des beitragsrechtlichen Teils der BGS-EWS führe.

Nach Einbeziehung auch der am 19.06.2002 beschlossenen Neufassung des Beitragsteils der BGS-EWS in das Verfahren sowie der nachfolgenden Neufassung der BGS-EWS durch die am 28.05.2003 beschlossene 2. Änderungssatzung zur BGS-EWS, haben die Antragstellerinnen ihren Vortrag nochmals zusammengefasst und ergänzt. Danach machen sie im Wesentlichen folgende Satzungsmängel der neu gefassten BGS-EW S 2002/2003 geltend:

1. Die Regelung der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. bb BGS-EWS sei nichtig. Sie entspreche nicht den Anforderungen, die der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - formuliert habe. Der Antragsgegner trage die Darlegungslast für die ordnungsgemäße Berechnung der Tiefenbegrenzung. Die rechtswidrige Tiefenbegrenzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Beitragsteils der BGS-EWS.

2. Ferner sei die Satzungsregelung in § 5 Abs. 2 Buchst. c BGS-EWS nichtig, weil dort für Außenbereichsgrundstücke generell und ohne konkreten Abgleich mit den Verhältnissen im Verbandsgebiet des Antragsgegners eine Grundflächenzahl von 0,2 zugrunde gelegt werde.

3. Die Abstufung der Beitragssätze für Voll- und Teilanschlüsse in § 6 BGS-EW S sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Aufteilung der Kosten zwischen Schmutzwasser und Regenwasser beruhe auf den aus der Anlagenbuchhaltung vorgelegten Zugängen der Anlagengüter von 1992 bis 2000. Dies sei fehlerhaft, weil der der Kalkulation zugrunde liegende Investitionszeitraum die Jahre 1990 bis 2006 erfasse. Soweit die Satzung davon ausgehe, dass Beiträge für die Fäkalschlammentsorgung erhoben werden könnten, weil diese Teilanlagen der Gesamtanlage seien, sei dies auch bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs in Thüringen nicht zutreffend.

4. Der jeweilige Beitragssatz in § 6 BGS-EWS sei nur rechtmäßig, wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung auf einer fehlerfreien Globalberechnung beruhe. Die Staffelung der Beitragssätze in § 6 BGS-EWS sei schon deshalb nicht fehlerfrei, weil für die Abstufung eines Teilanschlusses im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung keine Globalberechnung vorgelegen habe.

5. Die Ansätze auf der Kostenseite der Globalberechnung seien aus folgenden Gründen fehlerhaft bzw. überhöht:

a) Die Kosten für die neue Kläranlage in Gera seien keine Kosten der erstmaligen Herstellung, sondern der Erweiterung bzw. Ergänzung einer bereits endgültig hergestellten Anlage, die nach dem Planungskonzept der Stadt Gera schon erstmals endgültig hergestellt war. Der Auffassung, dass erst nach der Zuständigkeit der Kommunen zum 17.05.1990 eine erstmalige Herstellung eintreten könne, könne nicht gefolgt werden. Zudem liege eine erstmalige Herstellung nach der Rechtsprechung des BayVGH in dem Fall, dass mehrere technisch selbständige Anlagen als eine Einrichtung behandelt würden, nur vor, wenn sich die völlige Umgestaltung auf sämtliche von der Einrichtungseinheit umfassten Entwässerungsanlagen erstrecke. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht vertretbar, Bürger in Gemeinden mit Beiträgen zu belasten, in denen keine Investitionen stattfänden. Es habe bereits zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Abwasserentsorgung gegeben, was die Klärwerke in Gera und Weida belegten.

b) Die Zusammenfassung aller Anlagen technisch unterschiedlichen Standards im Verbandsgebiet zu einer einheitlichen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung sei rechtswidrig.

c) Der in der Globalberechnung vom 09.04.2002 unter der Bezeichnung "AV per 30.06.1990 (4 % Kredit)" ausgewiesene Betrag von 649.182,19 € entspreche dem in der Globalberechnung vom 08.02.1996 ausgewiesenen Anlagevermögen zum 01.07.1990 in Höhe von 1.269.690,00 DM. Dieser Betrag sei zu streichen, weil er teilweise Einrichtungen betreffe, die nicht der Abwasserbeseitigung dienten. Überdies sei der Antragsgegner erst im Jahr 1992 gegründet worden und könne nicht nachweisen, dass er aus seinem eigenen Vermögen Einrichtungen mit dem behaupteten Wert bereitgestellt habe. Überdies sei weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, für welche Einrichtungen der Antragsgegner welche Verbindlichkeiten übernommen habe. Weiter fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die übernommenen Verbindlichkeiten dem Wert der übernommenen Gegenstände entsprächen. Zu berücksichtigen sei, dass dem Antragsgegner das Anlagenvermögen gemäß dem Kommunalvermögensgesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Offenbar habe der Antragsgegner nicht den Wert von Gegenständen zugrunde gelegt, die er für die Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt habe, sondern 4 % des von ihm behaupteten Wertes des Altanlagevermögens als übernommene Altschuldenkredite.

d) In der Globalberechnung vom 09.04.2002 habe der Antragsgegner für Investitionen 1990/1991/1992 die gleichen, überhöhten Beträge eingesetzt wie in der Globalberechnung vom 08.02.1996. Demgegenüber seien die Ansätze für die Investitionen 1995 bis 2000 im Verhältnis zu den Ansätzen in der Globalberechnung vom 08.02.1996 deutlich gesenkt worden.

e) Die Kosten für die Klärwerke Gera, Weida und Ronneburg könnten nicht nachvollzogen werden. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass nicht erforderliche Kosten angesetzt worden seien.

f) Die für das Jahr 2001 in der Globalberechnung vom 09.04.2002 angesetzten Investitionen lägen unter denen in der Globalberechnung 1996 und belegten die Unrichtigkeit der damaligen Globalberechnung. Demgegenüber seien die Ansätze für die Investitionen in den Jahren 2002 bis 2006 in der Globalberechnung vom 09.04.2002 jeweils höher als in der Globalberechnung 1996. Insgesamt seien die angesetzten Investitionssummen in der Globalberechnung vom 09.04.2002 gegenüber der Globalberechnung 1996 um 13,9 Mio € erhöht worden. Dies sei vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner für die abgeschlossenen Jahre 1990 bis 2000 die Investitionssummen an die Ergebnisse der Bilanzen angepasst und reduziert habe. Es scheine ausgeschlossen, dass der Antragsgegner die Investitionen der Jahre 1998 bis 2000 im Umfang von jährlich durchschnittlich 7 Mio € im Zeitraum 2001 bis 2006 in jedem dieser Jahre um ca. 73 % steigern könne. Insofern seien die in der Globalberechnung vom 09.04.2002 angesetzten künftigen Investitionen um ca. 30 Mio € zu reduzieren.

g) Die angesetzten Investitionen für die Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten durch Erschließungsträger seien überhöht, Fördermittel seien nicht aufwandsmindernd abgesetzt worden und diese Kosten seien nicht beitragsfähig. In der Globalberechnung vom 09.04.2002 habe der Antragsgegner die Position "innere Erschließung WG und GG" mit 94.673.480,00 € beziffert und den Ansatz damit gegenüber der Globalberechnung 1996 um 10.959.478,23 € reduziert. Diese Zahlen erschienen irreal, weil nach einer Aufstellung des Antragsgegners vom 31.12.1999 in den Jahren 1991 bis 2000 nur ca. 26 Mio DM für die Erschließungsleistungen Privater angefallen seien. Es erscheine ausgeschlossen, dass in den Jahren 1991 bis 2006 etwa das 9-fache dessen anfallen solle, was in den Jahren 1991 bis 2001 angefallen sei. Was der Antragsgegner der Rüge entgegenhalte, die Investitionen Privater seien nicht beitragsfähig, greife nicht durch. Der Grundgedanke des § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG bestehe darin, dass es für die Beitragsfähigkeit des Aufwandes keinen Unterschied mache, ob die Gemeinde Zahlungen leiste oder eine Sacheinlage in die Erschließungsmaßnahme einbringe. An beidem fehle es, wenn ein Dritter die Erschließung auf eigene Kosten durchführe. Bei Abschluss eines Erschließungsvertrages falle der Investitionsaufwand nicht beim Beitragsgläubiger an, sondern bei dem Dritten. Der Beitragsgläubiger könne jedoch nur den ihm selbst entstehenden Investitionsaufwand in die Beitragskalkulation einstellen. Der Vortrag des Antragsgegners sei widersprüchlich, wenn er einerseits behaupte, mit den Erschließungsträgern würden Ablösungsverträge abgeschlossen und andererseits vortrage, die von Privaten getragenen Investitionsaufwendungen würden als Baukostenzuschüsse behandelt und ratenweise erfolgswirksam aufgelöst. Rechnerisch werde das Vorgehen des Antragsgegners nur richtig, wenn er als Aufwand die Beiträge einstellte, auf die er im Ablösungsvertrag verzichte, nicht jedoch die Herstellungskosten, die beim Abschluss von Erschließungsverträgen nicht beim Antragsgegner anfallen, sondern beim Erschließungsträger.

h) Das Abzugskapital sei in der Globalberechnung teilweise zu niedrig angesetzt:

Der Abzug für Fördermittel sei zu niedrig. In der Globalberechnung vom 09.04.2002 würden als bisherige Fördermittel bis 2000 ca. 62,8 Mio € abgesetzt, was einem Fördersatz von über 30 % entspreche. Der für künftige Fördermittel vorgesehene Ansatz in der Globalberechnung in Höhe von ca. 13,4 Mio € liege unter der Summe, die in der Globalberechnung vom 08.02.1996 veranschlagt worden sei. Bei einem Fördersatz von 30 % wären Fördermittel von ca. 22 Mio € zu berücksichtigen. Für die künftige Erschließung von Wohngebieten und Gewerbegebieten aufgrund von Erschließungsverträgen sei in der Globalberechnung überhaupt kein Fördermittelansatz eingebracht. Dies sei fehlerhaft.

Soweit es den Anteil der Straßenentwässerung an den Investitionen für Wohn- und Gewerbegebiete betreffe, seien unter der Rubrik "Anteil Straßenentwässerung GG/WG" in der Globalberechnung vom 09.04.2002 ca. 24,3 Mio € abgesetzt, bei denen es sich um den Anteil der Straßenentwässerung in Gewerbegebieten und Wohngebieten handele, die aufgrund von Erschließungsverträgen von Dritten erschlossen würden. Von den Investitionsaufwendungen für die Gewerbe- und Wohngebiete seien bestimmte Prozentsätze als Anteil für die Straßenentwässerung errechnet, aber durch nichts belegt worden. Im Übrigen sei die Reduzierung des Anteils für die Straßenentwässerung in der Globalberechnung 2002 um rund 4 Mio € gegenüber der Globalberechnung 1996 nicht plausibel. Dies stimme auch nicht überein mit den Handlungsempfehlungen des Thüringer Innenministeriums vom 18.12.2001, wonach allein für die Zeit bis zum Jahr 2000 weitere 31 Mio DM von den Gemeinden für die Straßenentwässerung einzufordern seien.

In der Globalberechnung vom 09.04.2002 sei die Absetzung wegen Überdimensionierung gegenüber der Globalberechnung 1996 um ca. 16 Mio DM reduziert worden. Dieser Ansatz sei zu niedrig, wenn man die Zahlen aus den Vorjahren über die Kapazitätsauslastung zugrunde lege.

Ferner sei es im Ansatz verfehlt, wenn der Antragsgegner meine, er könne Investitionen, die teilweise durch Abschreibungen über Gebühren finanziert worden seien, gleichwohl in voller Höhe in die Beitragskalkulation einstellen.

6. Die angesetzten Flächen in der Globalberechnung vom 09.04.2002 lägen erheblich über denen der Globalberechnung 1996. Wie diese Unterschiede zustande gekommen seien, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob alle bis zum Jahr 2006 geplanten und erschließbaren Flächen einbezogen seien. Auch sei nicht erkennbar, ob die Flächen, die mobil entsorgt würden, einbezogen seien. Für die ländlichen Gemeinden sei generell eine Geschossflächenzahl von 0,3 angenommen worden und diese sei nicht plausibel. Dies gelte auch für die Annahmen bezüglich der Stadt Gera.

Die Antragstellerinnen beantragen:

1. die beitragsrechtlichen Regelungen (§ 1 Nr. 1 sowie §§ 2 bis 9) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) des Antragsgegners vom 25.06.2002 in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur BGS-EWS (veröffentlicht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 18.07.2003) für unwirksam zu erklären;

2. hilfsweise für den Fall des Erfolgs des Hauptantrages, die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS des Antragsgegners vom 20.10.1993 in der zuletzt geänderten Fassung der 9. Änderungssatzung zur BGS-EWS vom 15.10.2001 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er tritt den Rügen der Antragstellerinnen zur BGS-EWS entgegen und hält die beitragsrechtlichen Regelungen für rechtmäßig:

Die Tiefenbegrenzungsregelung entspreche der Rechtsprechung des Senats und sei wirksam. Die satzungsmäßig festgelegten Tiefenbegrenzungen entsprächen der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung. Der Hinweis auf die Klarstellungssatzungen in anderen Gemeinden sei so zu verstehen, dass im Falle des Erlasses einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB eine Klarstellung hinsichtlich der Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich erfolge. Diese Klarstellungen seien auch dann zu beachten, wenn ein entsprechender Hinweis in der Satzung des Antragsgegners fehle. Die Antragstellerinnen gingen auch fehl mit der Vermutung, dass nicht in allen Mitgliedsgemeinden, für die die Satzung keine Tiefenbegrenzung festlege, Klarstellungssatzungen existierten. Dies sei lediglich für die Gemeinden Saara und Harth-Pöllnitz festgestellt worden, die entgegen ihrer vorherigen Zusage keine Klarstellungssatzungen erlassen hätten und deshalb erst mit der Satzungsänderung vom 02.07.2003 in die Tiefenbegrenzungsregelung aufgenommen worden seien. Dies sei jedoch unschädlich, da nach der angegriffenen Satzungsregelung in jedem Fall bei solchen Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, die sich vom Innenbereich in den Außenbereich erstreckten, nur die Grundstücksfläche maßgeblich sei, die bis zur ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung reiche. An der hinreichenden Bestimmtheit der Satzungsregelung bestehe daher kein Zweifel. Betreffend die Ermittlung der Tiefenbegrenzungsregelung in der BGS-EWS 2002 habe sich der Antragsgegner zunächst davon leiten lassen, dass im allgemeinen Sprachgebrauch "nicht üblich" die Ausnahme bedeute. Die Ausnahme von einer bestimmten Menge seien wenige Bestandteile dieser Menge, also etwa 10 bis 20 %. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass "üblich" 80 bis 90 % seien. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Tiefenbegrenzung seien daher 80 bis 90 % der relevanten Fälle zu erfassen. Nach dieser Methode sei der Antragsgegner vorgegangen, die Nachweise befänden sich in den vorgelegten Unterlagen.

Die Festlegung einer GRZ von 0,2 für Außenbereichsgrundstücke sei ermessensfehlerfrei und entspreche der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz.

Die Abstufung der Beitragssätze in § 6 BGS-EWS sei vorteilsgerecht erfolgt. Dabei sei der Antragsgegner davon ausgegangen, dass ausgehend von dem Abstufungsgebot bei unterschiedlichen Vorteilen dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass durch einen Teilanschluss der Beitragspflichtige hinsichtlich der Anlagen, die nur der Regenentwässerung dienten, keinen Vorteil und hinsichtlich der Anlagen, die teilweise der Regenentwässerung dienten, nur einen anteiligen Vorteil habe. Sachgerecht sei es, bei der weiteren Berechnung von den einzelnen Anlagen und deren Investitionsgrößen auszugehen und dabei aufgrund von Erfahrungswerten festzulegen, zu welchen Anteilen diese Anlagen der Schmutzwasserbeseitigung, Regenwasserentsorgung oder Straßenentwässerung dienten. Im Ergebnis entfielen danach auf die Schmutzwasserentsorgung Anlagen mit einem Anteil von 81,76 % und auf die Regenwasserentsorgung Anlagen mit einem Anteil von 18,24 %. Daher sei die satzungsmäßig erfolgte Abstufung für die Teilanschlussmöglichkeit Schmutzwasserentsorgung von 20 % und für die Teilanschlussmöglichkeit Regenwasserentsorgung von 80 % sachgerecht. Im Übrigen werde auf die Ermittlung zu den Beitragsabstufungen durch den Antragsgegner Bezug genommen. Ähnlich sei der Antragsgegner bei der Ermittlung der Beitragssätze sowohl für diejenigen Gründstücke vorgegangen, bei denen Fäkalschlamm entsorgt werde und ebenso bei den Grundstücken, die vorgeklärtes Abwasser einleiten dürften.

Der Antragsgegner teile die Auffassung des Senats, wonach es auf die Ergebnisrichtigkeit der Globalkalkulation ankomme.

Zur Kostenseite der Globalberechnung bleibe festzuhalten, dass es für den Antragsgegner sowohl zum Zeitpunkt seiner Gründung als auch heute noch keine endgültig hergestellte Einrichtung gebe, so dass zwangsläufig sämtlicher Herstellungs- und Anschaffungsaufwand beitragsfähig sei. Teil dieses Aufwands seien auch die Kosten für die neue Kläranlage in Gera. Auf Planungskonzepte eines von dem Antragsgegner verschiedenen Aufgabenträgers komme es nicht an. Eine Zusammenfassung aller Anlagen sei unter Zugrundelegung des aufgabenrechtlichen Anlagenbegriffs nicht zu beanstanden.

Zur erstmaligen Herstellung verweist der Antragsgegner darauf, dass entscheidend sei, ob der Antragsgegner selbst bereits eine erstmals hergestellte Einrichtung hatte oder nicht. Dies sei nicht der Fall, zumal er erst 1992 gegründet worden sei. Selbst wenn die Klärwerke in Gera und Weida zu DDR-Zeiten funktionsfähige Anlagen gewesen sein sollten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwasserbeseitigungseinrichtung des Antragsgegners deshalb bereits erstmals hergestellt sei.

Der Investitionsaufwand für übernommene Altanlagen sei beitragsfähig. Der Antragsgegner habe nachweislich von der ... GmbH Abwasserbeseitigungsanlagen übernommen. Seine Gegenleistung hierfür habe ebenso nachweislich in der Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 1,269 Mio DM bestanden.

Die Ansätze für Investitionen seien nicht überhöht. Die Unterschiede in den Globalberechnungen 1996 und 2002 betreffend die Ansätze für Investitionen der Jahre 1999 und 2000 beruhten im Wesentlichen darauf, dass es sich bei den Ansätzen 1996 um Planzahlen handele, bei den Ansätzen 2002 jedoch um solche aufgrund einer Ist-Abrechnung. Beide Ansätze seien daher nicht vergleichbar. Insbesondere belegten die geänderten Ansätze 2002 nicht die Unwirksamkeit der Globalberechnung 1996. Die ausgewiesene Summe der Investitionen 2001 bis 2006 sei zutreffend.

Für die Investitionen privater Erschließungsträger für Wohn- und Gewerbegebiete gelte Folgendes: Die in der Globalberechnung eingesetzten 94,7 Mio € stellten den Investitionsaufwand dar, der für die Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten im Globalberechnungszeitraum bis 2006 vorgesehen sei. Es handele sich dabei um beitragsfähigen Aufwand. Der Investitionsaufwand sei grundsätzlich für die gesamte Einrichtung zu ermitteln und der Kalkulation zugrunde zu legen. Zur gesamten Einrichtung gehörten jedoch auch die Teile, die von Erschließungsträgern hergestellt und dem Aufgabenträger übertragen würden. Insoweit ergebe sich kein Unterschied zu den Fällen, in denen kein Erschließungsträger eingeschaltet werde, sondern der Aufgabenträger die Anlagen durch einen anderen als einen Erschließungsträger herstellen lasse. Zudem sei es keineswegs so, dass die von anderen Erschließungsträgern durchgeführten Erschließungsleistungen ohne entsprechenden Aufwand des Antragsgegners hergestellt und diesen unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. In diesen Fällen verpflichte sich der Antragsgegner, keine Beiträge zu erheben. Dies sei seine Gegenleistung. Von der Zulässigkeit der vom Antragsgegner vorgenommenen Verfahrensweise gehe auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aus.

Das Abzugskapital sei nicht zu niedrig angesetzt. Der Ansatz für die Fördermittel bis 2000 sei in der Globalberechnung gestiegen, weil der Antragsgegner in den Jahren 1995 bis 1999 eine durchschnittlich höhere Förderung erhalten habe als erwartet. Aufgrund des Umstandes, dass in den Jahren 2001 bis 2006 vorrangig Anlagen gebaut werden sollten, die abwassertechnisch notwendig, aber nicht förderungsfähig seien, könne nicht mehr mit einer durchschnittlichen Förderung von 30 % gerechnet werden. Für die Erschließung von Wohngebieten habe der Antragsgegner noch nie Fördermittel erhalten. Hinsichtlich des Anteils für die Straßenentwässerung in Wohn- und Gewerbegebieten sei der Antragsgegner hier zunächst von dem bisher feststehenden Investitionsaufwand in Höhe von 30 Mio € ausgegangen und habe diesen Betrag sowohl wertmäßig als auch prozentual auf die einzelnen Entwässerungsanlagen aufgeteilt. Dies gelte auch für die Berechnung des Anteils an der Straßenentwässerung allgemein.

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

Zum Vortrag des Beteiligten, insbesondere zur Hinweisverfügung des Senats vom 30.11.2005, wird verwiesen auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Schriftsätze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (5 Bände) nebst Beiakten (7 Heftungen und 14 Ordner) sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 4 N 472/00 und 4 N 595/94 sowie die im Beiaktenverzeichnis aufgeführten und beigezogenen 39 Beiakten zum Verfahren 4 N 595/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen haben Erfolg. Sowohl die beitragsrechtlichen Regelungen (§ 1 Nr. 1 sowie §§ 2 bis 9) der am 25.06.2002 ausgefertigten BGS-EWS des Antragsgegners in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur BGS-EWS (ausgefertigt am 02.07.2003) als auch die beitragsrechtlichen Regelungen (§ 1 Nr. 1 sowie §§ 2 bis 8) der Ausgangsfassung der BGS-EWS vom 20.10.1993 in der zuletzt geänderten Fassung der am 15.10.2001 ausgefertigten 9. Änderungssatzung sind unwirksam.

I.

1. Der Normenkontrollantrag zu 1. ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 ThürAGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Bei dem für alle Antragstellerinnen einheitlich formulierten Normenkontrollantrag handelt es sich der Sache nach um die zulässige Geltendmachung jeweils eigenständiger Anträge mehrerer Antragstellerinnen in einem Verfahren (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - ThürVGRspr. 2001, 77 = ThürVBl. 2001, 131 = LKV 2001, 415).

Die Umstellung der ursprünglich nur gegen die beitragsrechtlichen Regelungen in der BGS-EWS vom 20.10.1993 gerichteten Normenkontrollanträge auf die Neufassung der BGS-EWS (ausgefertigt am 25.06.2002 und veröffentlicht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 28.06.2002 und 05.07.2002) - nachfolgend: BGS-EWS 2002 - in der Fassung der 2. Änderungssatzung zur BGS-EWS (veröffentlicht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 18.07.2003) - nachfolgend: BGS-EWS 2003 - ist in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist grundsätzlich die mit dem ursprünglichen Antrag angegriffene Fassung der Norm. Wird im laufenden Verfahren diese Norm geändert, hat der Antragsteller nach der Dispositionsmaxime die Wahl, ob er den Antrag auf die neue Fassung der Norm umstellt, den Antrag erweitert, das Verfahren auf Grund der Änderung für erledigt erklärt oder ob die noch Rechtswirkungen entfaltende alte Normfassung Streitgegenstand bleiben soll (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Die Umstellung der ursprünglichen Normenkontrollanträge auf die BGS-EWS 2002 in der Neufassung der BGS-EWS 2003 ist sachdienlich. Die beitragsrechtlichen Regelungen dieser Satzung kommen als nachträglich in Kraft getretene Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide gegenüber den Antragstellerinnen in Betracht, falls der Antragsgegner - wie die Antragstellerinnen geltend machen - zuvor über keine wirksame Beitragssatzung verfügte.

Die Antragstellerinnen haben die Neufassungen der BGS-EWS 2002 und 2003 innerhalb der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das anhängige Verfahren einbezogen. Als Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet des Antragsgegners müssen die Antragstellerinnen mit einer Beitragserhebung auf Grundlage der angegriffenen Satzungsregelungen rechnen, falls zuvor keine sachlichen Beitragspflichten entstanden sind. Sie sind mithin antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen ist nicht durch die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Änderungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des ThürKAG und des ThürWG vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) entfallen, weil die Änderungen im Abwasserbeitragsrecht (§ 7 Abs. 7 ThürKAG n. F.) keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit von Beitragssatzungen haben, die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen erlassen wurden und weiterhin nach der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Rechtslage zu beurteilen sind - hier nach dem ThürKAG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301 ff.), des 5. KAG-ÄndG vom 19.12.2000 (GVBl. S. 418), Art. 3 des ÄndG-ThürKGG vom 14.09.2001 (GVBl. S. 257) und Art. 4 des ThürEurUmstG vom 24.10.2001 (GVBl. S. 265) - ThürKAG 2002. Zudem haben die Änderungen in § 7 Abs. 7 ThürKAG n. F. über die Privilegierungen beim Entstehen sachlicher Beitragspflichten keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelungen über den Beitragsmaßstab, die Bestimmung des Beitragssatzes oder die Festlegung einer Tiefenbegrenzungsregelung (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 34. Erg.Lfg., Rn. 1410a, 1463a, 1475a, 1489 und 1492 zu § 8). Die BGS-EWS 2003 bleibt daher Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwasserbeiträgen für diejenigen Grundstücke, bei denen - wie im Falle der Antragstellerinnen - eine sachliche Beitragspflicht vor dem 01.01.2005 entstanden sein soll.

2. Der Normenkontrollantrag zu 1. ist begründet. Die beitragsrechtlichen Regelungen (§ 1 Nr. 1 sowie §§ 2 bis 9) der BGS-EWS 2002 des Antragsgegners in der Fassung der BGS-EWS 2003 sind ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO (in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung, BGBl. I S. 1359) für unwirksam zu erklären.

Zwar führen einige von den Antragstellerinnen vorgetragene Rügen nicht zum Erfolg: Der Antragsgegner ist als Zweckverband wirksam entstanden und war zum Erlass der angegriffenen Satzungsbestimmungen ermächtigt (nachfolgend a). Die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS 2002 und 2003 sind formell rechtmäßig erlassen und bekannt gemacht worden (b). Der Antragsgegner war nach Thüringer Landesrecht nicht gehindert, die technisch getrennten und voneinander unabhängigen Anlagen unterschiedlichen technischen Standards zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlammentsorgung im gesamten Verbandsgebiet zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung zusammenzufassen und hierfür (abgestufte) Beiträge zu erheben (c). Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch den Antragsgegner im Verbandsgebiet steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Verbandsgebietes schon vor 1993 eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war (d). Die neu gefasste Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 ist nicht aus den von den Antragstellerinnen vorgetragenen Gründen zu beanstanden und lässt im Übrigen die Wirksamkeit des Beitragsteils der BGS-EWS unberührt (e). Die Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. c BGS-EWS 2003 über die Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksfläche von bebauten Grundstücken im Außenbereich weist keine Rechtsfehler auf (f).

Hingegen greifen die Rügen der Antragstellerinnen gegen den in § 6 Abs. 1 Buchst. a BGS-EWS 2003 festgelegten Beitragssatz für einen Vollanschluss. Dieser ist im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht und mithin unwirksam (g). Die Unwirksamkeit des Beitragssatzes für Vollanschlüsse führt zur materiellrechtlichen Unwirksamkeit des gesamten Beitragsteils der BGS-EWS 2003 (h).

Es kommt daher letztlich nicht mehr darauf an, ob die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS 2003 auch wegen einer nicht vorteilsgerechten Beitragsabstufung (i) und wegen einer nicht wirksam ausgefertigten Entwässerungssatzung als sog. Stammsatzung der BGS-EWS 2003 (j) unwirksam sind.

a) Der Antragsgegner ist am 17.11.1992 als Zweckverband mit den in der veröffentlichten Verbandssatzung - VS - genannten 49 Mitgliedsgemeinden rechtlich wirksam entstanden und war daher im Jahre 2002 und 2003 zum Erlass der angegriffenen BGS-EWS ermächtigt (vgl. entsprechend zur BGS-WBS des Antragsgegners im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Zu diesem Zeitpunkt gehörten dem Antragsgegner nach zwischenzeitlichen Eingemeindungen entsprechend der 11. Änderungssatzung zur VS (ThürStAnz. 1999, S. 1802) 39 Städte und Gemeinden als Mitglieder an. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 VS obliegt dem Antragsgegner die Aufgabe der Planung, Errichtung etc. von Abwasserbeseitigungsanlagen, die Abnahme des Abwassers von Grundstücken sowie die ordnungsgemäße Ableitung und Beseitigung des Abwassers im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden sowie die Befugnis zum Erlass von Satzungen innerhalb dieses Aufgabenbereichs (vgl. § 10 Abs. 2 VS in der Ausgangsfassung, nunmehr § 15 Abs. 2 der Neufassung der VS vom 16.07.2003, ThürStAnz. 2003, 1592).

b) Die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS 2002 und 2003 sind formell rechtmäßig erlassen und bekannt gemacht worden.

Die BGS-EWS 2002 wurde nach den dem Senat vorliegenden Satzungsunterlagen mehrheitlich in der Sitzung vom 19.06.2002 durch die Verbandsversammlung beschlossen, vom Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24.06.2002 genehmigt (§ 2 Abs. 4a ThürKAG in der Fassung der Änderung durch Art. 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 14.09.2001, GVBl. S. 257, i. V. m. dem Muster einer BGS-EWS des Thüringer Innenministeriums, ThürStAnz. 2001, 1674) und vom Verbandsvorsitzenden unter dem 25.06.2002 ausgefertigt.

Eine wirksame Bekanntmachung der BGS-EWS 2002 gelang zwar noch nicht durch die Veröffentlichung dieser Satzung im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 28.06.2002, weil dieses "Amtsblatt" nicht den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22.08.1994 - ThürBekVO (GVBl. S. 1045) - entsprach. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10.10.2001 - ThürKGG (GVBl. S. 290) - macht der Zweckverband seine Satzungen in seinem Amtsblatt bekannt oder - soweit er kein eigenes Amtsblatt unterhält - im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde. In jedem Fall genügt nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. ThürKGG die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger. Während der Antragsgegner seine Satzungen zunächst bis 1997 noch im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht hatte (so § 17 VS i. d. F. der 3. Änderungssatzung, ThürStAnz. 1994, 2912), erfolgten seine Bekanntmachungen seit Inkrafttreten der neuen Bekanntmachungsregelung in § 16 Abs. 1 VS i. d. F. der 7. Änderungssatzung (ThürStAnz. 1997, 783) in einer eigenständigen Beilage der Zeitung "Neues Gera" unter dem Titel "Amtsblatt des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal", die im gesamten Verbandsgebiet verbreitet wird. Entsprechend §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG sind auch bei der Bekanntmachung von Satzungen eines Zweckverbandes in einem Amtsblatt die für Amtsblätter der Gemeinden geltenden, zwingenden Formanforderungen in § 2 Abs. 1 ThürBekVO zu beachten. Danach muss das Amtsblatt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO insbesondere die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -ThürVGRspr. 2003, 129 = LKV 2003, 237). Hieran fehlt es im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 28.06.2002. Der bloße Hinweis im Impressum, wonach das Amtsblatt bei Bedarf erscheine und die Kommunalverwaltungen sowie Haushalte im Verbandsgebiet erreiche, lässt nicht erkennen, auf welche Weise und zu welchen Konditionen Interessenten das Amtsblatt beziehen können, um die regelmäßige Kenntnisnahme von den sie betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen sicherzustellen.

Jedoch ist dieser Bekanntmachungsmangel durch die nachträgliche, wirksame Bekanntmachung der BGS-EWS 2002 im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 05.07.2002 behoben worden, denn dieses Amtsblatt enthielt in seinem Impressum alle nach § 2 Abs. 1 ThürBekVO erforderlichen Angaben.

Die BGS-EWS 2003 weist weder nach dem Vortrag der Antragstellerinnen noch nach den Erkenntnissen des Senats formelle Mängel auf und wurde wirksam im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 18.07.2003 veröffentlicht.

c) Der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EWS 2002 und 2003 steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die verschiedenen, im Verbandsgebiet bereits vorhandenen oder noch zu errichtenden, technisch getrennten und voneinander unabhängigen Entwässerungsanlagen unterschiedlichen technischen Standards, die der leitungsgebundenen Schmutz- und/oder Niederschlagswasserbeseitigung sowie der Fäkalschlammentsorgung dienen, zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung zusammengefasst hat und für diese von allen bevorteilten Grundstücken (abgestufte) Beiträge erhebt.

Dass der Antragsgegner nur eine Einrichtung zur Beseitigung des gesamten, auf den Grundstücken im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers, also des Schmutz- und Niederschlagswassers ebenso wie des anfallenden Fäkalschlamms aus Grundstückskläranlagen betreibt, ergibt sich schon aus § 1 Nr. 1 und § 2 Satz 1 BGS-EW S 2002 und 2003. Danach erhebt der Antragsgegner Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung von den Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 der Entwässerungssatzung des Antragsgegners - EWS - ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Entscheidend für den Umfang der Entwässerungseinrichtung sind jedoch die Bestimmungen in § 1 Abs. 1 und 2 EWS vom 20.10.1993 in der Fassung der am 25.06.2002 ausgefertigten 4. Änderungssatzung, wonach die zur Abwasserbeseitigung betriebene öffentliche Einrichtung die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung umfasst. Zur Entwässerungsanlage gehören nach Abs. 3 auch die im öffentlichen Grund befindlichen Grundstücksanschlüsse. Die durch einen Kanal an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücke sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWS grundsätzlich berechtigt, alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten, also entsprechend der Begriffsdefinition in § 3 EWS das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser. Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann, sind nach § 4 Abs. 2 EWS zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgungseinrichtung berechtigt.

aa) Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die vom Antragsgegner betriebene Entwässerungseinrichtung ungeachtet der Wirksamkeit der EWS als "öffentliche" Einrichtung gewidmet wurde. Die Widmung (leitungsgebundener) öffentlicher Einrichtungen bedarf nach der Senatsrechtsprechung in Thüringen grundsätzlich keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlichrechtlicher Gebühren oder die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung (vgl. so bereits das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - ThürVGRspr. 2002, 96 = LKV 2002, 534). Die Widmung der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners ergibt sich ebenso wie die der Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners schon aus der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 18.12.1992, ab dem 01.01.1993 nach den vorliegenden Entwürfen u.a. einer EWS arbeiten und demnach für die Benutzung einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung Beiträge und Gebühren erheben zu wollen (vgl. entsprechend zur Widmung der Wasserversorgungseinrichtung das Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.). Jedenfalls genügte die Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 29.01.1993 über die Altfassung der EWS als Widmung, denn ungeachtet der formellen Wirksamkeit der EWS betreibt der Antragsgegner auch nach dieser Satzungsfassung eine einheitliche öffentliche Entwässerungseinrichtung.

Die öffentliche Einrichtung muss nach der Thüringer Rechtslage auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet werden (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.). Danach erfordern weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Thüringer Landesrecht bei dem Betrieb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile.

Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im ThürKAG davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören. Soweit Unklarheiten über das Anlagevermögen im Einzelnen, insbesondere über den Leitungsbestand oder den Bestand an technischen Anlagen oder Gebäuden bestehen, kann zur Klärung des Widmungswillens und -umfangs beispielsweise der nach §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 3 ThürEBV zu erstellende und vorzulegende Anlagennachweis herangezogen werden.

bb) Die Entscheidung des Antragsgegners, eine einheitliche Entwässerungseinrichtung im gesamten Verbandsgebiet für die leitungsgebundene Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie von Fäkalschlamm zu betreiben, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch war er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet - dies auch dann nicht, wenn nicht von allen Grundstücken im Verbandsgebiet des Antragsgegners das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt werden kann.

Wie der Senat grundlegend im Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - entschieden hat, ist der im ThürKAG verwendete Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht anlagenbezogen, sondern rechtlich und aufgabenbezogen zu verstehen. Zur Aufgabenwahrnehmung gehört im Bereich der Abwasserbeseitigung nach Thüringer Landesrecht die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlammentsorgung, die ebenfalls Teil der Gesamtaufgabe "Abwasserbeseitigung" gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Wassergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 04.02.1999 (GVBl. S. 114) - ThürWG - ist. Nach dieser Vorschrift obliegt den kommunalen Einrichtungsträgern die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers. Abwasser im Sinne des ThürWG ist gemäß § 57 Abs. 1 ThürWG das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der aus Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. Dementsprechend umfasst nach § 58 Abs. 1 Satz 3 ThürWG die kommunale Abwasserbeseitigungspflicht bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Gruben auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts.

Aus der Anknüpfung an die Definition der kommunalen Abwasserbeseitigungsaufgabe in §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 ThürWG folgt für das landesrechtliche Verständnis einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung, dass diese nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung besteht, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt (vgl. in diesem Sinne bereits den Beschluss des Senats vom 14.03.2000 - 4 ZEO 470/99 - m. w. Nw.; Lohmann in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 142 ff. [147]). Hierzu gehören insbesondere alle Teile des Leitungsnetzes (Mischwasser-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasserkanäle, Haupt- und Verbindungssammler), Sonderbauwerke wie Regenrückhaltebecken oder Pumpwerke, die zentralen Kläranlagen und sonstige technische Anlagen, die der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienen sowie - in Negativabgrenzung zu § 14 Abs. 1 ThürKAG - die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Hausgrundstücksanschlüsse.

Aspekte der Kostenverursachung oder der unterschiedlichen Leistungs- oder Vorteilsgewährung durch die Benutzung oder Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung stehen der zulässigen Zusammenfassung technisch getrennter Anlagensysteme zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung nach der Thüringer Rechtslage regelmäßig nicht entgegen. Für die Entscheidung des Einrichtungsträgers, ob er technisch getrennte, voneinander unabhängige Entwässerungsanlagen in seinem Entsorgungsgebiet, die der Gesamtaufgabe der Abwasserbeseitigung dienen, als einheitliche Entwässerungseinrichtung betreiben oder jeweils getrennte Abwasserbeseitigungseinrichtungen zur Schmutz-, Niederschlagswasser- und Fäkalschlammentsorgung einrichten will, steht ihm ein weites Organisationsermessen zu, das gerichtlich nur beschränkt auf die Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigung und mit höherrangigem Recht (insbesondere dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG) überprüft werden darf. Dies eröffnet eine normative Gestaltungsfreiheit und ist nicht den Einschränkungen des Verwaltungsermessens der Exekutive nach § 114 VwGO unterworfen. Danach können in Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Intention eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffs im ThürKAG räumlich und technisch getrennte Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungssysteme nach dem Organisationsermessen des Aufgabenträgers als rechtlich und wirtschaftlich einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben werden, soweit sie demselben Zweck (der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) dienen; sie können aber auch als gesonderte öffentliche Einrichtungen mit jeweils eigenen Abgabensätzen organisiert werden. Bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs hat sich die Organisationsentscheidung des Aufgabenträgers über die Bildung einer einheitlichen oder mehrerer öffentlichen Einrichtungen vordringlich an einer zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung zu orientieren und nicht am Umfang der durch die Einrichtung den Nutzern vermittelten qualitativen Leistungen oder Vorteile (auch hierzu bereits ausführlich das Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -a. a. O.).

In diesem Sinne konnte der Antragsgegner ohne Verstoß gegen Landesrecht oder das Willkürverbot das ihm als Satzungsgeber zustehende Ermessen dahingehend ausüben, die einzelnen Entwässerungsanlagen in seinem Entsorgungsgebiet zum Zweck der Abwasserbeseitigung zu einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung zusammenzufassen, auch wenn sie sich in der Arbeitsleistung und technischen Ausstattung nicht unwesentlich voneinander unterscheiden:

Zwar wird im Bereich der Abwasserbeseitigung teilweise vertreten, das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip schränkten das Organisationsermessen des Aufgabenträgers insbesondere dann ein, wenn Unterschiede in Arbeitsleistung und Arbeitsergebnis technisch selbstständiger Entwässerungssysteme eine Vergleichbarkeit der Leistungen schlechterdings ausschließen. Allerdings hat der Senat schon im Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung dieser Frage einer Einzelfallwürdigung überlassen und sich nicht grundsätzlich der entsprechenden Auffassung des OVG Lüneburg angeschlossen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1978 - 7 B 118-124.78 - Buchholz 401.84 Nr. 40 = VwRspr. 30, 606; Bezug nehmend auf diese Entscheidung: OVG Lüneburg, Urteile vom 22.09.1989 - 9 L 57/89 - zitiert nach Juris und vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ RR 1990, 507; zur Beschränkung des Organisationsermessens des Einrichtungsträgers auch OVG NW , Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652; OVG Mecklenburg-Vorpommern (vor der Neufassung des § 2 Abs. 2 KAG M-V 2005), Urteile vom 15.09.2004 - 1 L 214/02 - LKV 2005, 559 und vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114; SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 D 720/98 - SächsVBl. 2001, 186 ff. und vom 03.04.2001 - 5 D 665/99 - SächsVBl. 2001, 189 ff.; Lohmann in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 142 ff. [144]; nunmehr zur geänderten Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern: Sauthoff in Driehaus, a. a. O., Rn. 1633 zu § 8). Bezogen auf die technische Ausgestaltung, die Leistungsfähigkeit und das Arbeitsergebnis unterschiedlicher Abwasserbeseitigungsanlagen folgt der Senat dieser Auffassung schon deshalb nicht, weil Unterschiede in diesem (technischen) Bereich keine unterschiedlichen Vorteile und Leistungen für die entwässerten Grundstücke bedeuten. Der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einer Entwässerungseinrichtung auszugleichende Vorteil bzw. die gebührenrechtliche Gegenleistung besteht nicht in der Reinigungsleistung der Abwasserbeseitigungsanlagen oder - wie die Antragstellerinnen vortragen - in einer Abwasserbeseitigung nach einem bestimmten oder sogar dem neuesten technischen Standard. Vielmehr besteht der besondere Vorteil, den die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft den angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken durch die Inanspruchnahmemöglichkeit bzw. die tatsächliche Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung bietet und der Voraussetzung für eine Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG bzw. für eine Gebührenerhebung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKAG ist, in der Abnahme und Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Abwassers, also des Schmutz- und/oder Niederschlagswassers bzw. des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und des Grubeninhalts aus abflusslosen Gruben. Der Aspekt des Reinigungsgrades des abgenommenen Abwassers oder der Arbeitsweise der Abwasserbehandlungsanlagen betrifft nicht den Umfang des den Grundstücksinhabern gegenüber erbrachten Vorteils der Abwasserbeseitigung, sondern allenfalls die Frage, ob der Einrichtungsträger seinen Verpflichtungen aus dem WHG, dem ThürWG und der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 10.10.1997 (GVBl. S. 369) nachkommt (so auch BayVGH unter Aufgabe seiner früheren, entgegenstehenden Rechtsprechung, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208; hierzu auch: Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1442, 1444, 1445 zu § 8; entsprechend zur Abnahme des Abwassers als Gegenleistung im Gebührenrecht VG Gera, Urteil vom 19.10.2005 - 5 K 1857/01 GE - ThürVBl. 2006, 114). Der Senat vermag in der Zusammenfassung von Abwasserbeseitigungsanlagen unterschiedlicher technischer Ausstattung und Arbeitsweise auch unter dem Gesichtspunkt keine zweckwidrige und willkürliche Entscheidung des Einrichtungsträgers zu erkennen, dass dadurch eine technisch veraltete, aber noch funktionsfähige und nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers noch nicht zu ersetzende Abwasserbeseitigungsanlage ebenso Teil der einheitlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners sein kann wie eine vollbiologische Kläranlage nach dem neuesten technischen Standard und mithin auf die jeweils angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke grundsätzlich die gleichen Beitrags- und Gebührensätze entfallen. Gleiches gilt für die Zusammenfassung so unterschiedlich arbeitender Anlagen wie einer vollbiologischen Kläranlage einerseits und einer Anlage mit Klärfunktion durch einen Oxidationsteich andererseits (a. A. Pencereci, LKV 1996, 365 f.). Denn alle Abwasserbeseitigungsanlagen dienen ungeachtet ihrer technischen Ausstattung demselben Zweck, nämlich der Aufnahme des auf den Grundstücken anfallenden und vom Antragsgegner zu beseitigenden Abwassers. Ob die einzelnen, technisch selbstständigen Anlagen unterschiedlich hohe Kosten bei der Herstellung oder Unterhaltung verursachen, hat weder zwingend Auswirkungen auf die Ermessensentscheidung über die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung noch verlangt der Gleichheitssatz oder das Äquivalenzprinzip eine Gebührenbemessung nach dem Umfang der durch die Benutzung einer konkreten Anlage verursachten Kosten (vgl. zu ersterem OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - KStZ 2004, 151; zu letzterem BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - 7 C 41.73 - KStZ 1975, 191). Bei einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung beteiligen sich alle durch die Abwasserbeseitigung bevorteilten Grundstücke im Sinne einer Solidargemeinschaft nicht nur an den Investitionskosten für eine neu gebaute Kläranlage, sondern über laufende Gebühren auch an der meist kostenintensiven Unterhaltung älterer Anlagen oder über Erneuerungs- und Verbesserungsbeiträge zu einem späteren Zeitpunkt an der Modernisierung älterer Anlagen. Dem Einrichtungsträger muss im Interesse einer effektiven Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgabe einer funktionierenden, ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung hinreichender Gestaltungsspielraum verbleiben, um das von den zuständigen Vertretern der kommunalen Körperschaft(en) beschlossene Planungskonzept je nach den konkreten Anforderungen in möglicherweise unterschiedlich strukturierten Teilen des Entwässerungsgebietes umsetzen und sich für aufwändige oder weniger aufwändige Entsorgungslösungen entscheiden zu können. Räumlich auf einen regionalen Teil des Entsorgungsgebietes beschränkte Maßnahmen kommen letztlich allen Anschlussnehmern zugute, seien sie auf beitragsfähige Maßnahmen wie die Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung oder auch nur auf die Unterhaltung einer funktionierenden Abwasserbeseitigung im gesamten Entsorgungsgebiet bezogen (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 18.02.1998 - 23 B 97.2810 - BayVBl. 1998, 339). In diesem Sinne gebietet der Gleichheitssatz weder eine Differenzierung der Benutzungsgebühren nach dem unterschiedlichen Grad der Verschmutzung des Abwassers noch ist bei der auf die Einrichtungsbenutzer umzulegenden Abwasserabgabe nach unterschiedlichen Einleitungsstellen zu differenzieren - auch dann nicht, wenn der Einrichtungsträger an mehreren Stellen unterschiedlich schädliche Abwässer einleitet und deshalb hierfür unterschiedlich hohe Abwasserabgaben zu entrichten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1987 - 8 C 49.86 - BVerwGE 78, 275).

Im Übrigen ist selbst dann, wenn durch eine einheitliche Entwässerungseinrichtung unterschiedliche Vorteile geboten werden, diesem Umstand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend schon bei der Entscheidung über die Bildung einer einheitlichen Einrichtung Rechnung zu tragen. Der Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber und damit auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet nur eine willkürlich ungleiche Behandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622). Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z.B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (ebenso etwa BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 98.3160 - BayVBl. 2000, 208). Diese unterschiedliche Vorteilslage erfordert keine Trennung von Entwässerungseinrichtungen in eine Schmutz- und eine Niederschlagswassereinrichtung, wenn nicht von allen Grundstücken im Entsorgungsgebiet das gesamte Abwasser abgenommen wird (anders die Rechtsprechung insbesondere in Sachsen, vgl. die ständige Rechtsprechung des SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 D 720/98 - SächsVBl. 2001, 186 ff. und vom 03.04.2001 - 5 D 665/99 - SächsVBl. 2001, 189 ff., ausdrücklich bestätigt durch Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 116/03 - LKV 2004, 228 und Urteil vom 28.04.2004 - 5 D 31/02 - zitiert nach Juris; kritisch hierzu: Birk, Sachsenlandkurier 2001, 401). Ein Einrichtungsträger kann sich in Anknüpfung an die verschiedenen im ThürWG definierten Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung nach seinem Organisationsermessen für die getrennte Bildung einer Schmutzwasser-, einer Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung und einer Fäkalschlammentsorgungseinrichtung entscheiden, er kann aber auch eine einheitliche Abwasserbeseitigungs- bzw. Entwässerungseinrichtung bilden, die alle Teilaufgaben umfasst. Denn wenn eine Entwässerungseinrichtung insgesamt auf die einheitliche Gesamtaufgabe der Abwasserbeseitigung ausgerichtet ist, die die Teilaufgaben der Schmutz-, Niederschlagswasser- und Fäkalschlammentsorgung umfasst, entspricht sie der gesetzlichen Zweckbestimmung. Der Antragsgegner hat sich bei der Ausgestaltung seines Satzungsrechts dafür entschieden, den unterschiedlichen Vorteilen durch Voll- und Teilanschlüsse an die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht bereits durch die Bildung getrennter Entwässerungseinrichtungen, sondern bei der Beitragsbemessung dadurch Rechnung zu tragen, dass innerhalb der einheitlichen Entwässerungseinrichtung unterschiedlich abgestufte Beitragssätze für Voll- und Teilanschlüsse festgelegt werden. Damit hat er den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Gleichheitssatz und Willkürverbot hinreichend Rechnung getragen. Unterschiedliche Vorteile und Leistungen bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung beschränken nicht zwingend das Organisationsermessen bei der Bildung der öffentlichen Einrichtung, sondern sind (erst) auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung durch eine vorteilsgerechte Differenzierung der Beiträge und Gebühren innerhalb der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. Hess VGH, Beschlüsse vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235 und vom 23.05.1978 - V TH 7/78 - KStZ 1978, 197; BayVGH, Urteil vom 04.08.1989 - 23 B 86.03697 - VGHE BY 42, 137; Blomenkamp in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 36 ff. [39]; Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, a. a. O., Rn. 730, 749, 750 zu § 8). Unterbleibt eine gebotene Differenzierung, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührenbemessung, aber nicht die Bildung der öffentlichen Einrichtung.

Die dem entgegen stehende Auffassung in der Rechtsprechung einiger anderer Bundesländer (vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 24.05.1989 - 9 L 3/89 - NVwZ-RR 1990, 507; SächsOVG, Urteile vom 22.02.2001 - 5 D 720/98 - SächsVBl. 2001, 186 ff. und vom 03.04.2001 - 5 D 665/99 - SächsVBl. 2001, 189 ff.) lässt außer Acht, dass weder das Willkürverbot noch das Äquivalenz- oder Vorteilsprinzip vorgeben, in welcher Weise und an welcher Stelle den Unterschieden bei der Inanspruchnahmemöglichkeit bzw. Benutzung einer öffentlichen Einrichtung Rechnung getragen werden muss, ob also bereits auf der Ebene der Einrichtungsbildung oder erst auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung (in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - a. a. O. und vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -LKV 2001, 516, wonach im Falle einer fehlenden Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebiets entweder eine getrennte Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung geschaffen werden muss oder Teilbeitragssätze festgesetzt werden müssen). Maßgeblich ist, dass der Einrichtungsträger unterschiedliche Vorteile oder Leistungen bei der Zusammenfassung der Schmutz-, Niederschlagswasser- und Fäkalschlammentsorgung zu einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung überhaupt, also spätestens bei der Beitrags- und Gebührenbemessung sachgerecht gewichtet. Dies stellt entsprechende Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Maßstabsregelung, nicht aber an die Ausübung des Organisationsermessens bei der Einrichtungsbildung.

Entgegenstehende Einschränkungen des Organisationsermessens des Einrichtungsträgers ergeben sich auch nicht aus den Vorschriften des Thüringer Landesrechts, insbesondere nicht aus den beitrags- und gebührenrechtlichen Bestimmungen des ThürKAG. Im Gegenteil sprechen die §§ 7 und 12 ThürKAG mittelbar sogar dafür, dass der Gesetzgeber von der Gewährung unterschiedlicher Vorteile und Leistungen durch dieselbe öffentliche Einrichtung ausgeht. Denn die §§ 7 und 12 ThürKAG normieren rechtliche Anforderungen an die Beitrags- und Gebührenbemessung, sofern eine öffentliche Einrichtung unterschiedliche Vorteile durch die Inanspruchnahmemöglichkeit oder ein unterschiedliches Ausmaß der Benutzung gewährt. So bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2002, dass unterschiedliche Vorteile der Beitragspflichtigen durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auf der Ebene der Beitragsbemessung, insbesondere durch eine vorteilsgerechte Beitragsabstufung auszugleichen sind.

Der Antragsgegner war nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen auch nicht daran gehindert, die leitungsgebundene Grundstücksentwässerung (zentrale Abwasserbeseitigung) und die nicht leitungsgebundene Fäkalschlammentsorgung sowie die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Gruben (dezentrale Abwasserbeseitigung) zu einer Entwässerungseinrichtung zusammenzufassen. Soweit in der Rechtsprechung anderer Bundesländer eine entgegenstehende Rechtsauffassung damit begründet wird, dass die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sei, weil unterschiedliche Arbeitsweise und -ergebnisse nicht mehr vergleichbare grundstücksbezogene Vorteile vermittelten (vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteile vom 22.09.1989 - 9 L 57/89 - zitiert nach Juris und vom 13.08.1991 - 9 L 352/89 - KStZ 1992, 34; hierzu auch Lohmann, Festschrift für Driehaus, 2005, S. 142 ff. [145]; Sauthoff in Driehaus, a. a. O., Rn. 1635 zu § 8), ist darauf zu verweisen, dass unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden können - und bei einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung ggf. auch müssen (vgl. Hess VGH, Beschlüsse vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235 und vom 23.05.1978 - V TH 7/78 - KStZ 1978, 197; BayVGH, Urteil vom 04.08.1989 - 23 B 86.03697 - VGHE BY 42, 137; VG Weimar, Urteil vom 06.06.2001 - 1 K 2775/98.We -; hierzu auch Lohmann, Friedl/Wiethe-Körprich, Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 652a zu § 6, Rnn. 750, 1439 ff., 1444 zu § 8; a. A. wohl nunmehr Lohmann in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 142 ff. [145]). Unterschiede im Abtransport des auf den Grundstücken anfallenden Abwassers treten aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung zurück (vgl. OVG NW , Urteil vom 18.03.1996 - 9 A 384/93 - NVwZ-RR 1997, 652).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in §§ 2 Abs. 4a, 7 Abs. 1 Satz 2 und 8, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 Satz 1 oder § 7b ThürKAG 2002 zwischen leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Einrichtungen unterscheidet. Diese Unterscheidung lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass die dezentrale Grundstücksentwässerung nicht mit der leitungsgebundenen Grundstücksentwässerung über das Kanalnetz zu einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung zusammengefasst werden könnte. Der Begriff der leitungsgebundenen Einrichtung im ThürKAG ist nicht technisch als Rohrleitungs- oder Kanalsystem zu verstehen, sondern nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften als rechtlicher Begriff in Abgrenzung zu nicht leitungsgebundenen Einrichtungen. In der Ausgangsfassung des ThürKAG vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) wurde zunächst nur der Begriff der nicht leitungsgebundenen Einrichtungen im Zusammenhang mit den in § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG a. F. genannten Verkehrsanlagen verwendet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 ThürKAG a. F.). Erst mit der Neufassung des § 7 ThürKAG durch das 2. KAG-ÄndG vom 10.11.1995 (GVBl. S. 342) gebrauchte der Gesetzgeber erstmals den Begriff der leitungsgebundenen Einrichtungen (z. B. in § 7 Abs. 1 S. 6 und Abs. 5 Satz 2 ThürKAG), um nunmehr u. a. ausdrücklich die Möglichkeit der Kostenspaltung auf den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auszudehnen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 2/469, S. 7). In diesem Zusammenhang wird in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ausgeführt, dass die Kostenspaltung auch die Heranziehung von Grundstücken zu Teilbeiträgen für eine Kläranlage ermöglichen solle, die zwar noch nicht an das Kanalnetz angeschlossen sind, aber deren Abwässer (über Abfuhr) durch die Kläranlage entsorgt werden. Bei der Aufwandsverteilung und Beitragserhebung für die Teileinrichtung Kläranlage einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung sollten demnach auch die Grundstücke berücksichtigt werden, deren Abwässer durch Abfuhr beseitigt und der Kläranlage zugeführt werden (vgl. hierzu auch Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1445 zu § 8). Dies macht jedoch nur Sinn, wenn die Fäkalschlammentsorgung keine eigene öffentliche Einrichtung, sondern Teil einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung ist.

Aus den oben bereits dargestellten Gründen ist auch nicht zu beanstanden, wenn eine (oder mehrere) zentrale leitungsgebundene Entwässerungsanlage(n) mit einer (oder mehreren) leitungsgebundenen Entwässerungsanlage(n) ohne nachgeschaltete Kläranlage (sog. Bürgermeisterkanäle) zu einer Entwässerungseinrichtung zusammengefasst werden (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19.05.2005 - 1 K 53/05 - und vom 12.02.2004 - 1 K 516/02 - zitiert nach Juris). Die unterschiedlichen Vorteile für die Grundstücksinhaber, die dadurch entstehen, dass die an die Kanalisation mit Kläranlage angeschlossenen Grundstücke ihr Abwasser ohne Vorklärung einleiten können, während über die sog. Bürgermeisterkanäle (zur Begriffsdefinition vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1443a zu § 8) zumeist nur vorgereinigtes Schmutzwasser in eine Rohrleitung eingeleitet werden darf, die direkt in einen Vorfluter mündet, können hinreichend bei der Beitrags- und Gebührenbemessung berücksichtigt werden (so auch VG Gera, Urteil vom 10.04.2001 - 5 K 265/96 GE).

d) Der Antragsgegner konnte entsprechend § 1 Nr. 1 BGS-EWS 2002/2003 für die Herstellung/Anschaffung seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung von allen bevorteilten Grundstücken im Verbandsgebiet Herstellungsbeiträge erheben. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Verbandsgebietes des Antragsgegners schon vor 1993 eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Antragsgegners nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstreckten.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2002 i. V. m. §§ 20 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 4 ThürKGG und § 58 Abs. 4 und 5 ThürWG können Zweckverbände zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts erheben, denen die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Unter einer Herstellung in diesem Sinne ist nach der Senatsrechtsprechung allein die erstmalige Herstellung zu verstehen (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.09.2003 - 4 ZEO 1236/97 - unter Hinweis auf Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1448 zu § 8), also die erstmalige Schaffung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne, nicht im technischen Sinne. Die erstmalige Herstellung setzt schon begrifflich voraus, dass eine der konkreten Entwässerungseinrichtung entsprechende Einrichtung zuvor noch nicht vorhanden war. Als erstmalige Herstellung ist aber nicht nur die Neuerrichtung einer zuvor noch nicht existenten Entwässerungseinrichtung anzusehen, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer schon vorhandenen Einrichtung, durch die eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird (so auch VG Gera, Beschluss vom 04.03.1999 - 5 E 106/98 GE - ThürVGRspr. 2000, 42 = ThürVBl. 1999, 164; Oehler, ThürKAG, Stand: 2003, Anm. 3.1.2 zu § 7; Ritthaler, ThürKAG, 1994, Anm. 2 zu § 7). Einer neu geschaffenen Einrichtung fehlt es an der Identität mit einer bereits vorhandenen Einrichtung und sie kann mithin rechtlich erstmals hergestellt werden, wenn sich die frühere und die neue Einrichtung in räumlicher oder funktioneller Hinsicht unterscheiden, aber auch dann, wenn es sich bei der neu geschaffenen Einrichtung erstmals um eine öffentliche Einrichtung in kommunaler Trägerschaft oder dieses kommunalen Einrichtungsträgers handelt. Letzteres folgt daraus, dass die Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2002 bezogen ist auf die beitragsfähigen Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise für "ihre" öffentlichen Einrichtungen, also die kommunalen Einrichtungen einer bestimmten kommunalen Körperschaft. Wurde somit eine bestehende Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungseinrichtung zuvor nicht als kommunale öffentliche Einrichtung betrieben, kommt als erste beitragspflichtige Maßnahme eines kommunalen Einrichtungsträgers im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürKAG 2002 tatbestandlich allein eine Anschaffung beziehungsweise Herstellung zum Zwecke der erstmaligen Errichtung als öffentliche Einrichtung in kommunaler Trägerschaft in Betracht. In Abgrenzung zur beitragfähigen Anschaffung geht die Übernahme einer bestehenden Abwasserbeseitigungseinrichtung jedenfalls dann in der erstmaligen Herstellung auf, wenn sich die Übernahme bereits errichteter Entwässerungsanlagen nur als Teilaspekt eines umfassenderen Planungskonzepts des Einrichtungsträgers darstellt und die zu errichtende kommunale öffentliche Einrichtung nach dem maßgeblichen Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht schon mit der Übernahme vorhandener Entwässerungsanlagen ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht hat (vgl. auch insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 16.09.2003 - 4 ZEO 1236/97 - unter Hinweis auf Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1451 zu § 8).

Die Errichtung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, für die der Antragsgegner nach den Bestimmungen der BGS-EWS 2002 und 2003 Beiträge erhebt, erfüllt die Tatbestandsmerkmale einer erstmaligen Herstellung, weil eine dieser Einrichtung in räumlicher und funktioneller Hinsicht entsprechende kommunale öffentliche Einrichtung im Verbandsgebiet des Antragsgegners zuvor nicht vorhanden war.

Es kommt in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht darauf an, ob vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf den Antragsgegner mit Inkrafttreten seiner Verbandssatzung am 17.11.1992 und vor der Übertragung des im Verbandsgebiet des Antragsgegners belegenen, der Aufgabenerfüllung dienenden Anlagevermögens von der ... GmbH auf den Antragsgegner zum 01.01.1993 (vgl. den Notarvertrag zwischen der ... GmbH und dem Antragsgegner vom 29.12.1992) in Teilbereichen des Verbandsgebietes schon eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war. Die vor 1990 von dem ehemaligen volkseigenen Betrieb Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VEB WAB) im Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera betriebene Abwasserbeseitigungsanlage war keine bereits hergestellte kommunale öffentliche Entwässerungseinrichtung. Denn bei diesen Abwasserbeseitigungsanlagen handelte es sich nicht um kommunale Einrichtungen, sondern um staatliche Versorgungsleistungen in der DDR, die nach Maßgabe des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 (WG-DDR, GBl. I S. 467 ff.) und der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassereinleitungsbedingungen - AEB) vom 22.12.1987 (GBl. I S. 27) erbracht wurden. Verantwortlich für die Erfüllung der im WG-DDR festgelegten (staatlichen) wasserwirtschaftlichen Aufgaben - insbesondere für die stabile Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser nach Menge und Qualität sowie Ableitung und Behandlung kommunaler Abwässer durch öffentliche Anlagen der Wasserwirtschaft - war nach § 4 Abs. 2 WG-DDR das Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. In § 2 Abs. 2 AEB wurden öffentliche Abwasseranlagen als Anlagen in Rechtsträgerschaft der Versorgungsträger zur Ableitung und Behandlung von Abwasser definiert. Versorgungsträger im Sinne dieser Anordnung waren nach § 1 Abs. 3 AEB die volkseigenen Betriebe Wasserversorgung und Abwasserbehandlung oder örtliche Räte (so bereits im Ergebnis der Senatsbeschluss vom 16.09.2003 - 4 ZEO 1236/97 -; hierzu im Einzelnen auch Blomenkamp und Sauthoff in Driehaus, a. a. O., Rn. 1449, 1415, 1637 f. zu § 8; Birk, Sachsenlandkurier 1996, 409; Bluhm, LKV 2000, 141; ebenso gegen die Annahme des Bestehens kommunaler öffentlicher Einrichtungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor 1990: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.10.2005 - 1 L 197/05 - NordÖR 2006, 160 m. w. Nw.; SächsOVG, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 S 175/96 -LKV 1997, 219; OVG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2003 - 2 A 733/03 -LKV 2004, 555; anders die Rechtslage in Sachsen-Anhalt wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2003 - 1 L 266/03 -LKV 2004, 514; Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 1057b zu § 8; a. A. Steuber, LKV 2001, 400; Degen, LKV 2000, 481).

Auch bei der Entwässerungsanlage, die die ... GmbH nach der Umwandlung des VEB WAB vor der Entstehung des Antragsgegners betrieben hat, handelt es sich nicht um eine bereits hergestellte kommunale öffentliche Einrichtung. Wie sich ausdrücklich aus der Präambel des Notarvertrags vom 29.12.1992 zwischen der ... GmbH und dem Antragsgegner ergibt, ist die ... GmbH "ein nach den Vorschriften der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (GBl. I S. 107), geändert durch die Verordnung vom 28.06.1990 (GBl. I S. 509), und nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes vom 17.06.1990 (GBl. I S. 300), geändert durch Gesetz vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 766), umgewandelter ehemals volkseigener Betrieb, der in dem Gebiet des ehemaligen Bezirks Gera die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung betreibt. Alleiniger Gesellschafter ist der Verein "Wasser/Abwasser Ostthüringen e. V.". Selbst wenn dieser Eigentümerverein ausschließlich aus den Kommunen bestand, die mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KV-DDR -) vom 17.05.1990 (GBl. I S. 255) wieder für die Wasserver- und Abwasserentsorgung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe zuständig waren und die vormaligen Gesellschaftsanteile der Treuhandanstalt übernommen hatten, war die von der ... GmbH betriebene Abwasserbeseitigungsanlage keine öffentliche Einrichtung in kommunaler Trägerschaft, sondern die Abwasseranlage wurde betrieben von einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu auch Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1415 zu § 8).

Eine vormalige Herstellung kommunaler öffentlicher Entwässerungseinrichtungen durch einzelne Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners vor dem 01.01.1993 scheidet schon deshalb aus, weil weder die Stadt Gera noch eine andere Mitgliedsgemeinde des Antragsgegners vor der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Antragsgegner zum 17.11.1992 eine eigene Abwasserbeseitigungseinrichtung betrieben oder hergestellt hat. Obwohl es sich bei der Aufgabe der Abwasserbeseitigung seit Inkrafttreten der KV-DDR um eine kommunale Aufgabe handelte, sind die für die Wahrnehmung der Aufgabe zu übernehmenden Abwasseranlagen vor der Übertragung auf den Antragsgegner auf keinen anderen kommunalen Träger übertragen worden, sondern die ursprünglich durch den VEB WAB betriebenen Abwasserbeseitigungsanlagen wurden bis zur Entflechtung und Übertragung auf den Antragsgegner durch die ... GmbH fortgeführt. Nach der Erkenntnislage des Senats hat im Verbandsgebiet des Antragsgegners bis zum 17.11.1992 weder die Stadt Gera noch eine andere Mitgliedsgemeinde des Antragsgegners Abwasserbeseitigungsanlagen von der ... GmbH übernommen und selbst als eine der öffentlichen Nutzung gewidmete kommunale Entwässerungseinrichtung betrieben.

Darüber hinaus sind weder die Entwässerungsanlagen, die vor dem Beitritt der DDR als staatliche Einrichtungen durch die VEB WAB und nachfolgend durch die OW A GmbH betrieben wurden, noch die in einzelnen Mitgliedsgemeinden des späteren Antragsgegners vorhandenen Entwässerungsanlagen (z. B. im Stadtgebiet Gera) räumlich identisch mit der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners. Die vor 1990 vorhandene staatliche Abwasserbehandlungsanlage erstreckte sich ebenso wie die der OW A GmbH auf den ehemaligen Bezirk Gera und damit erheblich über das Verbandsgebiet des Antragsgegners hinaus. Die Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet des Antragsgegners wiederum ist räumlich größer und nicht identisch mit den im Entsorgungsgebiet einzelner Mitgliedsgemeinden ggf. bereits vorhandenen Entwässerungsanlagen.

Die somit mögliche Beitragserhebung für eine erstmals hergestellte kommunale Einrichtung, deren technische Anlagen teilweise bereits zuvor vorhanden und in Betrieb waren, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Dieser Grundsatz schließt nur eine wiederholte Beitragserhebung für die Herstellung derselben Einrichtung aus, nicht aber für eine neue Einrichtung, bei der Teile einer früheren Einrichtung einbezogen werden (so auch Oehler, ThürKAG, a. a. O., Anm. 3.1.2 zu § 7 m. w. Nw.). Die zu DDR-Zeiten und in der Zeit zwischen 1990 und 1993 vorhandene Entwässerungsanlage ist weder identisch mit der vom Antragsgegner errichteten Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet noch ist ersichtlich oder wird von den Antragstellerinnen vorgetragen, dass die Nutzer der vor 1993 bestehenden Entwässerungsanlage bereits Beiträge oder ähnliche Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Anlage hätten entrichten müssen. Die spezifische Sperrwirkung, die der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gegenüber jeder erneuten Erhebung eines gleichartigen Beitrags für den selben Beitragstatbestand entfaltet, greift hier nicht ein, weil es eine "erstmalige Herstellung" im rechtlichen Sinne eines Beitragstatbestands noch nicht gegeben hat, ein Herstellungsbeitrag von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke also gerade noch nicht erhoben worden ist. Eine Beitragspflicht konnte in der DDR mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht entstehen. Sie kann deshalb einem erstmals erhobenen Beitrag für die erstmalige Herstellung einer kommunalen Einrichtung auf neuer abgabenrechtlicher Grundlage nicht entgegenstehen (vgl. auch hierzu den Senatsbeschluss vom 16.09.2003 - 4 ZEO 1236/97 -; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 -LKV 2001, 516; SächsOVG, Beschluss vom 24.10.1996 - 2 S 175/96 -LKV 1997, 219).

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen verlangt die erstmalige Herstellung der Gesamteinrichtung nicht die technische Umgestaltung sämtlicher einzelnen technischen Entwässerungsanlagen. Die Entscheidung, in welchem Umfang die übernommenen technischen Entwässerungsanlagen, die Teil einer insgesamt neu zu errichtenden, einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung im Verbandsgebiet sind, entsprechend dem Gesamtkonzept unverändert bestehen bleiben oder umgestaltet werden sollen, obliegt vielmehr dem Planungsermessen des Antragsgegners als Einrichtungsträger. Die von den Antragstellerinnen zitierte, vermeintlich dem entgegenstehende Kommentierung von Wiethe-Körprich zur Rechtslage in Bayern (nunmehr Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, a. a. O., Rn. 752 zu § 8) verhält sich zur Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 20.10.1997 - 23 B 95.2971 - GK 1998 Rn. 105), wonach beim Betrieb mehrerer technisch selbständiger Anlagen als eine Einrichtung eine als erstmalige Herstellung zu behandelnde Erneuerung nur dann vorliege, wenn sich die völlige Umgestaltung auf sämtliche von der Einrichtungseinheit umfassten Entwässerungsanlagen erstrecke, ist hier nicht einschlägig. Insofern ist der Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem die Ausführungen des BayVGH und auch die der Kommentierung stehen, nämlich im Kontext einer Abgrenzung zwischen der Verbesserung einer bereits erstmalig hergestellten Einrichtung, die aus fünf technisch selbstständigen Entwässerungsanlagen besteht, von einer auf die gesamte Einrichtung bezogenen Neuerrichtung, die als (nochmalige) Herstellung anzusehen sein könnte. Es kann dahinstehen, ob in der Neuerrichtung einer Entwässerungseinrichtung nach der Thüringer Rechtslage nicht eher eine beitragspflichtige Erneuerung zu sehen wäre als eine (nochmalige) Herstellung (hierzu Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1454 zu § 8). Jedenfalls hat die Rechtsprechung des BayVGH zur Abgrenzung von Verbesserung und (Neu-)Herstellung hier schon deshalb keine Relevanz, weil die Ausbaumaßnahmen des Antragsgegners nicht auf die Neuerrichtung einer zuvor bereits hergestellten öffentlichen Einrichtung bezogen sind, sondern auf die erstmalige Herstellung einer bisher in ihrer räumlichen, funktionellen und rechtlichen Ausdehnung so noch nicht existenten kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners.

e) Die neu gefasste Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 Buchst. b, Doppelbuchst. bb BGS EW S 2003 ist nicht aus den von den Antragstellerinnen vorgetragenen Gründen zu beanstanden. Einzelne eventuell unwirksame Tiefenbegrenzungen für wenige Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes würden im Übrigen die Wirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung und des Beitragsteils der BGS-EWS insgesamt unberührt lassen.

Der Antragsgegner hat in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 Tiefenbegrenzungen festgelegt für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhangs hinaus in den Außenbereich erstrecken. Die jeweiligen Tiefenbegrenzungen betragen zwischen 30 m und 70 m und gelten für 27 der damals 39 Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes. Nach § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 bilden in den nicht aufgeführten Kommunen Klarstellungssatzungen die Grundlage zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs. Werden in den genannten Kommunen vor Eintritt des Beitragstatbestandes Klarstellungssatzungen in Kraft gesetzt, so sollen diese nach § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 maßgebend sein.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen vermag der Senat keine Verletzung des Gleichheitssatzes darin zu erkennen, dass der Antragsgegner nicht flächendeckend für alle Mitgliedsgemeinden in seinem Verbandsgebiet eine Tiefenbegrenzungsregelung festgelegt hat.

Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - (a. a. O.) grundlegend ausgeführt hat, hat sich der Satzungsgeber nach § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG 2002 bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zu orientieren. Abzustellen ist mithin nach der Thüringer Rechtslage auf die konkreten örtlichen Verhältnisse der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, nicht dagegen auf die Verhältnisse im gesamten Zweckverbandsgebiet. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse in einem Zweckverband, bei dem die Bebauungsstruktur in den Mitgliedsgemeinden vergleichbar ist, nur unerhebliche Differenzen bei der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung aller Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich in den verschiedenen Mitgliedsgemeinden ergibt, die eine einheitliche Tiefenbegrenzung für das gesamte Verbandsgebiet rechtfertigen können. Dies wird aber bei einem Zweckverband zweifelhaft sein, bei dem auf Grund der Mitgliedschaft einer Großstadt und vieler kleinerer, ländlicher Gemeinden eine unterschiedliche bauliche Ausnutzung der maßgeblichen, übertiefen Grundstücke zu erwarten ist. Der Senat hat insofern bereits darauf hingewiesen, dass in der Beitragssatzung eine differenzierte Festlegung der Tiefenbegrenzung für die verschiedenen Mitgliedsgemeinden geboten ist, wenn die ermittelte Tiefe der baulichen Nutzung nicht im Wesentlichen den Verhältnissen in allen Mitgliedsgemeinden entspricht.

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Antragsgegner für 12 der 39 Mitgliedsgemeinden keine Tiefenbegrenzung festgelegt hat. Denn diese Gemeinden haben nach den Angaben und Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners Klarstellungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erlassen und daher keinen Bedarf an einer Tiefenbegrenzungsregelung. Mit Inkrafttreten einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB sind die Innen- und Außenbereichsflächen eines Grundstücks satzungsrechtlich und damit verbindlich festgelegt. In diesem Fall besteht kein Raum mehr für die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung als bloßer Vermutungsregel über die Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen. Eine entsprechende Vermutung ist mit dem Vorliegen einer Klarstellungs-, Entwicklungs- oder Ergänzungssatzung widerlegt (so auch Driehaus und Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 414, 1031 zu § 8; Lichtenfeld in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 125 Fn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.09.1995 - 9 L 6639/93 - OVGE MüLü 45, 462; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2005 - 6 A 10898/05 - DVBl. 2005, 1598; a. A. OVG Schleswig, Urteil vom 30.09.1998 - 2 L 254/94 - NordÖR 1999, 315; OVG NW, Urteil vom 22.05.2001 - 15 A 5608/98 - KStZ 2001, 194).

bb) Den Antragstellerinnen ist auch nicht darin zu folgen, dass die Verweisung in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 auf bestehende Klarstellungssatzungen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, weil offen bleibe, welche der Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 - 3 BauGB gemeint seien bzw. weil eine Verengung des Anwendungsbereichs nur auf Klarstellungssatzungen rechtswidrig sei.

Der Begriff der "Klarstellungssatzung" wird als solcher in § 34 Abs. 4 BauGB nicht genannt. Unter einer Klarstellungssatzung wird baurechtlich die in § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB genannte Satzung verstanden, mit der eine Gemeinde (deklaratorisch) die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen kann (vgl. etwa Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Auflage, Rn. 59 ff. zu § 34). Daneben ermächtigt § 34 Abs. 4 BauGB zum Erlass von Entwicklungssatzungen (Nr. 2) und Ergänzungssatzungen (Nr. 3, vormals Abrundungssatzung bis zum Inkrafttreten des BauROG ab dem 01.01.1998). Entscheidend für die Auslegung des Verweises auf Klarstellungssatzungen in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 ist aber nicht allein der enge Wortsinn des Begriffs "Klarstellungssatzung", sondern der objektivierbare Wille des Satzungsgebers, der sich neben dem Wortlaut der Norm insbesondere aus ihrem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. zur Auslegung einer Satzungsnorm ebenfalls das Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Aus einer an Sinn und Zweck der Satzungsregelung orientierten Auslegung folgt zweifelsfrei und eindeutig, dass der Satzungsgeber unter "Klarstellungssatzungen" alle kommunalen Satzungen versteht, die geeignet sind, als Grundlage für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zu dienen und so ohne Rückgriff auf eine Tiefenbegrenzungsregelung Auskunft über die beitragspflichtige, bevorteilte Grundstücksfläche zu geben. Dies sind alle in § 34 Abs. 4 BauGB genannten Satzungen, also nicht nur Klarstellungssatzungen im engeren Sinn (vgl. hierzu auch Driehaus in Driehaus, a. a. O., Rn. 414 zu § 8).

cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist auch § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 nicht zu beanstanden, wonach Klarstellungssatzungen in den zuvor genannten 27 Kommunen nur maßgebend sein sollen, wenn sie vor "Eintritt des Beitragstatbestandes" in Kraft gesetzt worden sind. Damit ist ersichtlich gemeint, dass eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Tiefenbegrenzungsregelung nur vorgeht, wenn sie zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits in Kraft war. Dies wäre auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung zwingend, weil es für die grundstücksbezogenen Voraussetzungen der Beitragspflicht immer auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ankommt. Eine Klarstellungssatzung kann nur für Veranlagungsfälle Anwendung finden, bei denen die sachliche Beitragspflicht erst nach ihrem Inkrafttreten entstanden ist.

dd) Die Tiefenbegrenzungsregelung in der BGS-EWS 2003 verstößt auch dann nicht gegen den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, wenn einzelne der nicht in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 aufgeführten Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners weder über eine wirksame Klarstellungssatzung verfügen noch - mangels ausdrücklicher Nennung - dem Anwendungsbereich einer Tiefenbegrenzung zuzuordnen sind. Zwar hält auch der Senat für denkbar, dass einzelne der 12 Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners, für die in § 5 Abs. 2 BGS-EWS keine Tiefenbegrenzung festgelegt wurde, entgegen den Annahmen des Antragsgegners über keine oder keine wirksame Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB verfügen. Für die Wirksamkeit des Beitragsteils der BGS-EW S 2003 wäre dies aber nur relevant, wenn der BGS-EW S deshalb ein notwendiger Mindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 2 ThürKAG 2002 fehlte, etwa weil ohne eine entsprechende Satzungsregelung in den nicht genannten Mitgliedsgemeinden keine Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche von Grundstücken möglich wäre, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen. Dies ist jedoch nicht der Fall:

Eine Tiefenbegrenzungsregelung kann als Vermutungsregel aus Gründen der Vereinfachung der sonst erforderlichen konkreten Flächenabgrenzung für jedes einzelne betroffene Grundstück in eine Beitragssatzung aufgenommen werden. Sie ist jedoch kein notwendiger Mindestbestandteil der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 2 ThürKAG, sondern steht im ortsgesetzgeberischen Ermessen. Ihr Wegfall hindert nicht die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen, sondern führt lediglich zu der dann nach Maßgaben des Vorteils- und Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsteilflächen bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

Ist demnach auch ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung und ohne eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die bevorteilte und deshalb beitragsfähige (Teil-)Fläche von Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innen- in den Außenbereich ermittelbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zweckverband als Satzungsgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung auf die Mitgliedsgemeinden beschränkt, für die er aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität eine Vermutungsregel aufstellen und keine konkreten Einzelabgrenzungen von Innen- und Außenbereichsteilflächen vornehmen will. Gemeinden dagegen, für die nach der Einschätzung des Antragsgegners z. B. wegen des Erlasses von Klarstellungssatzungen kein Bedarf für die Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung gesehen wird, können vom Anwendungsbereich der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung ausgenommen werden. Sollte sich eine gemeindliche Klarstellungssatzung als unwirksam erweisen oder ein Erlass entgegen vorheriger Planungen ganz unterblieben sein, obliegt es dem Ermessen des Antragsgegners, für diesen Fall vorsorglich eine Tiefenbegrenzungsregelung in der Beitragssatzung vorzusehen, oder in Kauf zu nehmen, dass bei Grundstücken in diesen Mitgliedsgemeinden im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich eine Einzelabgrenzung vorgenommen werden muss. Wesentliche Änderungen der insgesamt der Beitragskalkulation zu Grunde gelegten Beitragsflächen sind im Falle des Antragsgegners angesichts der geringen Größe der nicht aufgeführten 12 Gemeinden und damit des geringen Anteils der dort in Betracht kommenden Grundstücks- und Geschossflächen im Verhältnis zu den Gesamtflächen im Verbandsgebiet insgesamt nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass eine Klarstellungssatzung die Abgrenzung zum Außenbereich nicht neu festlegt, sondern nur deklaratorisch "klarstellt". Die unterschiedliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksteilflächen für Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich in den verschiedenen Mitgliedsgemeinden vermittels einer Tiefenbegrenzungsregelung, durch Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch Einzelabgrenzung ist somit sachlich gerechtfertigt und lässt keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit erkennen.

Ist demnach die fehlende Einbeziehung von Mitgliedsgemeinden ohne wirksame Klarstellungssatzung in die Tiefenbegrenzungsregelung rechtmäßig, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner die Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 2 BGS-EWS in Kenntnis fehlender Klarstellungssatzungen nach seinem mutmaßlichen Willen auch ohne die Einbeziehung dieser Gemeinden erlassen hätte (vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

ee) Der Senat hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in § 5 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BGS-EWS 2003 festgelegten Tiefenbegrenzungen zwischen 30 m und 70 m nicht der ortsüblichen Tiefe in den genannten Mitgliedsgemeinden entsprechen. Selbst wenn sich bei detaillierter Nachprüfung ergeben würde, dass die Tiefenbegrenzungen für einzelne Mitgliedsgemeinden auf keiner oder einer fehlerhaften Ermittlung beruhen und somit im Ergebnis nicht gerechtfertigt wären, ließe die Unwirksamkeit einzelner fehlerhafter Tiefenbegrenzungen die Wirksamkeit der Satzungsregelung und den Beitragsteil der BGS-EWS 2003 im Übrigen unberührt.

Dem Ortsgesetzgeber steht bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung in der Beitragssatzung ein Ermessen zu, dessen Ausübung sich an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung zu orientieren hat. Mit dem Begriff der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung in § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG (in der am 28.07.2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des ThürKAG und zur Einführung von Verbraucherbeiräten vom 18.07.2000, GVBl. S. 178) knüpft der Landesgesetzgeber an die bauplanungsrechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich an. Da nach der Senatsrechtsprechung eine Tiefenbegrenzungsregelung i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG nur für Grundstücke im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich zulässig ist, darf sich der Satzungsgeber bei der Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie nicht an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung aller Innenbereichsgrundstücke orientieren, sondern muss als zulässige Vergleichsgruppe auf die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung derjenigen Grundstücke abstellen, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinragen (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen hat sich der Antragsgegner bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzungen für die aufgeführten 27 Mitgliedsgemeinden an diesen Grundsätzen orientiert. Er hat entgegen seiner früheren, vom Senat beanstandeten Vorgehensweise nicht mehr eine einheitliche Tiefenbegrenzung für alle Mitgliedsgemeinden festgelegt, sondern hat für jede der aufgeführten Mitgliedsgemeinden Ermittlungen über die jeweils ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung nach Maßgabe einer bauplanungsrechtlichen Abgrenzung von unbeplantem Innen- und Außenbereich veranlasst (teilweise in Zusammenarbeit mit den örtlichen Bauämtern; vgl. hierzu das Anschreiben des Antragsgegners an die Mitgliedsgemeinden vom 16.03.2001). Dies folgt insbesondere aus den der Flächenermittlung in den einzelnen Mitgliedsgemeinden beigefügten Flurkarten, in denen die ermittelten Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zeichnerisch abgebildet wurden. Für die Ermittlung der Tiefenbegrenzung wurde erkennbar auch auf die richtige Vergleichsgruppe abgestellt, nämlich nur auf diejenigen Grundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinragen (vgl. hierzu insbesondere die Angaben zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung in den Mitgliedsgemeinden Kraftsdorf und Wünschendorf, Kauern, Linda, Paitzdorf, Rückersdorf und Seelingstädt, Hundhaupten, Saara, Bethenhausen und den weiteren Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft "Am Brahmetal").

Es verstößt auch nicht gegen die vom Senat dargestellten Anforderungen an die Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung, dass der Antragsgegner die Tiefenbegrenzung für die Stadt Gera mit Hilfe der Bildung von Referenzgebieten ermittelt hat. So wurden ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners für das Stadtgebiet Gera in Zusammenarbeit mit dem städtischen Bauordnungsamt, dem Tiefbauamt und dem Stadtplanungsamt 12 Ortsteile (Gemarkungen Cretzschwitz, Roben, Röpsen, Wernsdorf, Laasen, Naulitz, Thränitz, Taubenpreskeln, Stublach, Zschippern, Unterröppisch und Lusan) und einige typische Bereiche der Stadt Gera ausgewählt und durch die Zuordnung zu verschiedenen Kategorien (Haufendorf, Straßendorf und lockere Struktur) versucht, die sehr unterschiedliche Siedlungsstruktur innerhalb des Gebiets der Stadt Gera und ihren eingemeindeten Ortsteilen sachgerecht für die Ermittlung einer ortsüblichen Baunutzungstiefe zu erfassen (vgl. hierzu das Schreiben des Antragsgegners an die Stadtverwaltung Gera vom 22.03.2001 und das Antwortschreiben vom 09.08.2001). Diese Ermittlungsmethode ist nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung der baulich nutzbaren Tiefe der Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich ist nicht geboten, alle in Betracht kommenden Grundstücke einzeln und auf den Zentimeter genau zu vermessen. Anderenfalls bestünde kaum noch Veranlassung für die Festlegung einer Tiefenbegrenzung, die gerade der Verwaltungspraktikabilität dienen soll. Aus Gründen der Praktikabilität kann auch auf die Verhältnisse in typischen Referenzgebieten innerhalb der jeweiligen Kommune abgestellt werden (vgl. hierzu auch Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1464 zu § 8). Die Antragstellerinnen rügen nicht hinreichend substantiiert, aus welchen Gründen die ausgewählten Ortsteile und die ermittelten Grundstückstiefen für die Verhältnisse in der Stadt Gera nicht repräsentativ sein sollen.

Soweit den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu entnehmen ist, auf welche Weise der Antragsgegner für die betreffenden Mitgliedsgemeinden von den einzeln ermittelten Grundstückstiefen zur Bestimmung der ortsüblichen Bebauungstiefe gelangt ist (vgl. insbesondere die Einzelaufstellungen zur Stadt Gera und zu den Mitgliedsgemeinden Kraftsdorf und Wünschendorf, Kauern, Linda, Paitzdorf, Rückersdorf und Seelingstädt, Hundhaupten, Saara, Bethenhausen und den weiteren Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft "Am Brahmetal"), überschreitet die von ihm gewählte Methode nicht die Grenzen seines ortsgesetzgeberischen Ermessens. Als "ortsüblich" im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG 2002 ist die metrische Tiefe der baulichen Nutzung anzusehen, die der Mehrzahl der ermittelten Fälle entspricht, also im Wortsinne üblich ist. Die Ermittlung der Ortsüblichkeit nach der überwiegend vorkommenden, also die örtlichen Verhältnisse prägenden Bebauungstiefe ist nicht deckungsgleich mit einer Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittel gebildet wird. In die Durchschnittsbildung werden auch atypische Grundstückstiefen einbezogen, während diese bei einer Ermittlung nach der Mehrzahl der Fälle außer Betracht bleiben (vgl. hierzu im Einzelnen Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1464 zu § 8 mit Beispielen für die mögliche Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe). Die tragende Erwägung des Antragsgegners, dass eine Tiefenbegrenzung die überwiegende und somit ortsübliche Bebauungstiefe widerspiegelt, wenn sie deutlich mehr als die Hälfte, also 70 - 90 % aller baulichen Nutzungstiefen von Grundstücken im Übergangsbereich erfasst, ist vom ortgesetzgeberischen Ermessen gedeckt und nicht willkürlich (vgl. hierzu insbesondere die Angaben zur Ermittlung in der Stadt Gera, in Wünschendorf und Harth-Pöllnitz). Danach werden mit der Tiefenbegrenzung von bis zu 45 m für die Stadt Gera 83,3 % der ermittelten Fälle erfasst, während 16,7 % der einschlägigen Grundstücke wegen größerer Tiefe als atypisch außer Betracht bleiben. Die demgegenüber von den Antragstellerinnen vertretene Auffassung, für das Stadtgebiet Gera ergäbe sich bei einer Addition der ermittelten Bebauungstiefen in den Ortsteilen und einer anschließenden Teilung dieses Wertes durch die Summe der Ortsteile eine abweichende durchschnittliche Tiefenbegrenzung von 38,46 m, läuft dagegen auf eine Durchschnittsbildung nach der Anzahl der berücksichtigten Ortsteile hinaus, lässt aber keinen Rückschluss auf die Mehrzahl der ermittelten Fälle zu.

Soweit in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners für einzelne Mitgliedsgemeinden bzw. deren eingemeindete Ortsteile keine Einzelaufstellungen zur Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe der zu berücksichtigenden Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich enthalten sind, beruht dies teilweise auf vorhandenen Klarstellungssatzungen, die einer Tiefenbegrenzung vorgehen und deshalb bei der Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung in den Mitgliedsgemeinden außer Betracht bleiben konnten.

Soweit im Übrigen für einige Gemeinden ohne Klarstellungssatzungen entsprechende Einzelaufstellungen für die Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich fehlen und die jeweilige Bebauungsgrenze nur in anliegenden Karten zeichnerisch dargestellt ist (z. B. betreffend die Städte Bad Köstritz, Ronneburg und Weida sowie die Mitgliedsgemeinden Caaschwitz und Hartmannsdorf), lässt dies allein nicht bereits auf eine fehlerhafte Ermittlung oder eine willkürliche Festlegung der Tiefenbegrenzung für diese Mitgliedsgemeinden durch den Antragsgegner schließen. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die ortsübliche Bebauungstiefe in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden erheblich von der festgelegten Tiefenbegrenzung abweicht. Insofern würde es allerdings dem Antragsgegner obliegen, die Ortsüblichkeit der festgelegten Tiefenbegrenzung über die bisherigen Angaben hinaus näher zu erläutern und im Ergebnis zu rechtfertigen. Für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens kommt es hierauf aber nicht an. Denn selbst wenn eine Nachprüfung ergäbe, dass die festgelegten Tiefenbegrenzungen für einzelne Mitgliedsgemeinden nicht der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung entsprächen und willkürlich gegriffen wären, hätte dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der weiteren Tiefenbegrenzungen für andere Mitgliedsgemeinden, die Satzungsregelung in § 5 Abs. 2 BGS-EW S 2003 im Übrigen sowie den Beitragsteil insgesamt. Erweist sich die für eine einzelne Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes in der Beitragssatzung festgelegte Tiefenbegrenzung im Ergebnis als unwirksam, hat dies grundsätzlich keine rechtlichen Folgen für die Tiefenbegrenzungsregelung insgesamt, sondern führt lediglich zu einer notwendigen einzelfallbezogenen Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsteilflächen bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich dieser Mitgliedsgemeinde. Im Gegensatz zu den Folgen, die eine für das gesamte Verbandsgebiet unzulässige Tiefenbegrenzungsregelung für das Satzungsgefüge der Beitragssatzung hat, bleibt die Tiefenbegrenzungsregelung des Antragsgegners auch ohne etwaige nichtige Teilregelungen für einzelne Mitgliedsgemeinden sinnvoll und es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Antragsgegner nach seinem mutmaßlichen Willen die Tiefenbegrenzungsregelung im Übrigen auch ohne die Einzelfestlegungen für einige wenige Mitgliedsgemeinden erlassen hätte (vgl. zu den Auswirkungen einer unzulässigen Tiefenbegrenzungsregelung im Einzelnen das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

f) Die Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. c BGS-EWS 2003 über die Ermittlung der maßgeblichen Grundstücksfläche von bebauten Grundstücken im Außenbereich lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Nach dieser Vorschrift gilt als Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2 höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

Die Antragstellerinnen halten die generelle Zugrundelegung der GRZ von 0,2 für bebaute Außenbereichsgrundstücke für unwirksam, weil der Antragsgegner sich an der im Entsorgungsgebiet vorhandenen typischen Ausnutzung der Grundstücke zu orientieren habe. Auch wenn für die Berücksichtigung der typischen Bebauung im Außenbereich regelmäßig eine GRZ von 0,2 als angemessen angesehen werden dürfe, müsse dies dahingehend überprüft werden, ob die dadurch einbezogene Fläche der ortsüblichen Größenordnung der unbebauten Flächen von vergleichbar bebauten Grundstücken entspreche, wie sie sich typischerweise in beplanten oder unbeplanten Innenbereichslagen befände. Die Annahme einer GRZ von 0,2 führe dazu, dass eine zu große Grundstücksfläche zum Beitrag veranlagt werde.

Dem kann der Senat nicht folgen. In der Rechtsprechung wird es regelmäßig als sachgerecht angesehen, wenn der Einrichtungsträger in Anlehnung an die in § 17 BauNVO vorgesehene Grundflächenzahl für Kleinsiedlungsgebiete und unter Beachtung der weniger intensiven Ausnutzung der Grundstücke in der Ortsrandlage für die Umrechnung der bevorteilten Grundstücksfläche auf eine GRZ von 0,2 abstellt, also die Grundfläche der an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Baulichkeiten durch die fiktive GRZ 0,2 teilt (vgl. hierzu Lichtenfeld in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 125 ff. (137); Klausing, Blomenkamp und Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 1033, 1461, 1661 zu § 8 m. w. Nw.). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Bebauung im Außenbereich in ihrer Struktur einerseits den Bereichen mit landwirtschaftlichen Hofstellen und andererseits der aufgelockerten Bebauung am Ortsrand am nächsten kommt. Daran anknüpfend konnte der Antragsgegner typisierend ohne aufwändige Ermittlung davon ausgehen, dass die Bebauungsstruktur in Kleinsiedlungsgebieten am ehesten der üblichen Siedlungspraxis auf Außenbereichsgrundstücken entspricht.

Soweit im Zusammenhang mit einer entsprechenden Flächenbegrenzungsregelung in der Rechtsprechung zudem die konkrete Festlegung einer Abgeltungsfläche gefordert wird, d. h. einer örtlichen Festlegung der Beitragsfläche innerhalb der Grenzen des Buchgrundstücks, um den Umfang des beitragsrechtlich abgegoltenen Vorteils für die Zukunft genau feststellen zu können (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.1995 - 4 K 22/94 - KStZ 1996, 114 ff. unter Bezugnahme auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.1992 - 2 L 285/91 - SchlHA 1993, 121; Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 1034 zu § 8; Lichtenfeld in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 125 ff. [138]) kann dahinstehen, ob der Senat sich dem uneingeschränkt anschließt, weil der Antragsgegner eine entsprechende Regelung in § 5 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und 3 BGS-EWS 2003 aufgenommen hat.

g) Der Normenkontrollantrag zu 1. der Antragstellerinnen hat jedoch Erfolg, weil der in § 6 Abs. 1 Buchst. a BGS-EWS 2003 festgelegte Beitragssatz für einen Vollanschluss (Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser) in Höhe von 0,65 € pro m² Grundstücksfläche und 2,80 € pro m² Geschossfläche im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht und mithin unwirksam ist.

aa) Für die Beurteilung der Wirksamkeit des Beitragssatzes kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht darauf an, ob der Verbandsversammlung des Antragsgegners im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragsteil der BGS EWS 2003 eine fehlerfreie Globalberechnung als Grundlage für die Ermittlung der in § 6 BGS EWS 2003 festgelegten Beitragssätze vorlag. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist:

Der Beitragssatz gehört entsprechend § 2 Abs. 2 ThürKAG 2002 zum notwendigen Mindestinhalt einer Beitragssatzung. Eine Begriffsdefinition des Beitragssatzes enthält das ThürKAG nicht. Nach allgemeinem Verständnis ist unter dem Beitragssatz der Geldbetrag zu verstehen, der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfällt (vgl. hierzu Nr. 2.2.3 AnwHiThürKAG 2001; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1481 zu § 8). Die Festlegung des Beitragssatzes durch den Satzungsgeber beruht auf einer Ermittlung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes und dessen Verteilung auf die errechneten Maßstabseinheiten. Die vom Antragsgegner gewählte Ermittlungsmethode der Globalberechnung (auch sog. Globalkalkulation), bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des im Planungskonzept vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird, ist eine in Thüringen übliche und landesrechtlich zulässige Methode zur Ermittlung des Beitragssatzes (vgl. auch hierzu im Einzelnen Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1482 zu § 8; Oehler, a. a. O., Anm. 3.2.4 zu § 7). Das ThürKAG bestimmt weder, wie der Beitragssatz zu ermitteln ist noch enthält es ausdrückliche Regelungen darüber, ob der Beitragssatz nur im Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sich die gerichtliche Kontrolle auch darauf erstreckt, wie der Satzungsgeber zu diesem Ergebnis gelangt ist. Aus dem Fehlen entsprechender landesrechtlicher Vorgaben folgt zur Überzeugung des Senats, dass es im Beitragsrecht ebenso wie im Gebührenrecht für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nur darauf ankommt, ob dieser im Ergebnis nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt (vgl. eingehend zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.). Denn die Erhebung von Beiträgen dient nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2002 der Deckung des Investitionsaufwandes für eine beitragsfähige Maßnahme. Mit dem daraus resultierenden Kostendeckungsgebot korrespondiert das so genannte "Aufwandsüberschreitungsverbot" (vgl. Blomenkamp und Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 1482, 579 zu § 8). Ein satzungsrechtlich festgelegter Beitragssatz verstößt nur dann gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot, wenn er im Ergebnis zu Lasten der Beitragspflichtigen überhöht ist, nicht aber bereits dann, wenn in der nur zu seiner Ermittlung dienenden Kalkulation Fehler aufgetreten sind, die sich auf die Höhe des Beitragssatzes im Ergebnis nicht oder nur geringfügig ausgewirkt haben.

Der Senat teilt die von den Antragstellerinnen angeführte Gegenauffassung nicht (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg vor der Neufassung des § 2 Abs. 1 KAG BW 2005, hierzu Birk, VBl.BW 2006, 138 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2004 - 1 L 214/02 - LKV 2005, 559; zur geänderten Rechtsprechung des OVG Lüneburg: Urteil vom 26.07.2000 - 9 L 4640/99 - NVwZ-RR 2001, 263). Bei der Überprüfung des Beitragssatzes geht es um die Vereinbarkeit einer Satzungsnorm mit höherrangigem Recht, nicht um die Kontrolle einer dem Satzungsgeber zustehenden Ermessensentscheidung mit der Folge, dass Fehler bei der Ermessensbetätigung oder deren Ausfall zur Ungültigkeit des Beitragssatzes führen würden. Aufgetretene Fehler im Rechenwerk oder in den Prognoseansätzen einer Globalberechnung, die sich auf den Beitragssatz im Ergebnis nicht erheblich auswirken, können daher ebenso wie eine zuvor fehlende Kalkulation auch ohne ausdrückliche Billigung des Satzungsgebers durch eine von der Verwaltung nachgeschobene oder nachträglich korrigierte Neuberechnung behoben werden (hierzu bereits die entsprechenden Ausführungen des Senats zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.; ebenso BayVGH, Urteil vom 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl. 2006, 109; HessVGH, Urteil vom 27.05.1987 - 5 UE 245/85 - ESVGH 37, 241; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.10.1997 - 12 A 11984/ 96 - KStZ 1998, 71; OVG NW , Urteil vom 07.09.1993 - 2 A 169/91 - StuGR 1994, 57). Der Senat sieht sich insoweit bestätigt durch die Rechtsprechung des BVerwG zur bloßen Ergebniskontrolle im Gebührenrecht (Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188). Danach verstößt es gegen Bundesrecht, wenn ein Gericht allein wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers eine Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Kalkulationsirrtum überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat (Ergebniskontrolle). Das normgeberische Ermessen des Satzungsgebers bei der Festsetzung von Gebührensätzen ist im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und unterliegt insoweit nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein Gericht verkennt den mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG verbundenen Umfang des Satzungsermessens, wenn es die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten überprüft mit der Folge, dass jeder Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" angesehen wird, der zur Ungültigkeit der gesamten Gebührenregelung führt, ohne dass geprüft wird, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwiderläuft. Diese rigorose Kontrollpraxis ist zur Wahrung der rechtlichen Gebührenhöchstgrenze weder geboten noch angemessen. Sie dient insbesondere nicht dem Schutz des Gebührenschuldners, weil dieser nur daran interessiert sein kann, nicht zu einer überhöhten Gebühr herangezogen zu werden.

bb) Der Beitragssatz in § 6 Abs. 1 Buchst. a BGS-EWS 2003 verstößt im Ergebniserheblich gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot und ist unwirksam.

Der Antragsgegner hat in § 6 BGS-EW S unterschiedlich abgestufte Beitragssätze für Vollanschlüsse (Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser), Teilanschlüsse (Einleitung nur von Schmutzwasser bzw. nur von Regenwasser) und Nutzer der Fäkalschlammentsorgung (abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen) festgelegt. Der Beitragssatz für einen Vollanschluss nach § 6 Abs. 1 Buchst. a BGS-EWS 2002 und 2003 in Höhe von 0,65 € pro m² Grundstücksfläche und 2,80 € pro m² Geschossfläche beruht auf der Globalberechnung vom 09.04.2002, die der Verbandsversammlung des Antragsgegners bei der Beschlussfassung über die BGS-EWS 2002 vorlag. Dieser Beitragssatz erweist sich als erheblich überhöht, weil der in die Globalberechnung eingestellte Gesamtinvestitionsaufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in Höhe von 370.908.253,51 € um 94.673.480,00 € zu hoch angesetzt wurde und nicht ersichtlich ist, dass diese Überdeckung auf andere Weise auszugleichen wäre. Bei den in Ansatz gebrachten "Investitionen der Wohn- und Gewerbegebiete von 1991 bis 2006" in Höhe von 94,7 Mio € handelt es sich nicht um beitragsfähigen Investitionsaufwand i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 ThürKAG 2002. Der Antragsgegner hat die berücksichtigten Anlagenwerte ohne eigenen Aufwand von Dritten übernommen:

Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen und Verwaltungsvorgängen handelt es sich bei dem mit 94,7 Mio € in der Globalberechnung vom 09.04.2002 angesetzten "Investitionsaufwand der Wohn- und Gewerbegebiete 1991 bis 2006" um den Wert der Anlagen, die von privaten oder kommunalen Erschließungsträgern auf deren Kosten in neuen Wohn- und Gewerbegebieten errichtet wurden und nach ihrer Errichtung kostenfrei dem Antragsgegner übertragen worden sind. Soweit der Antragsgegner betreffend die aufgeführten Wohn- und Gewerbegebiete sogenannte "Erschließungsverträge" mit Erschließungsträgern abgeschlossen hat und diese dem Senat vorliegen, handelt es sich fast ausnahmslos um Erschließungsverträge nach § 124 BauGB (so zumeist auch die ausdrückliche Bezugnahme im jeweiligen Erschließungsvertrag). Darin verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Herstellung der Abwasserentsorgungsanlagen im Erschließungsgebiet auf seine Kosten und zur anschließenden, regelmäßig kostenfreien Übertragung auf den Antragsgegner. Im Gegenzug verpflichtet sich der Zweckverband entweder dazu, keine Entwässerungsbeiträge zu erheben bzw. zur Erhebung nur eines "überörtlichen Beitrags" oder es wurde eine Beitragsablösung vereinbart. Eine Gegenleistung für die ausdrücklich auch vom Antragsgegner als "aktivierte kostenfreie Übernahmen" bezeichneten Anlagenteile wurde nach dem Inhalt der Erschließungsverträge vom Antragsgegner jedenfalls nicht in Form von eigenen Zahlungen erbracht. Soweit in den Erschließungsbeiträgen Ablösungsbeträge vereinbart werden, wird zwar die Ablösesumme genannt, ihre Berechnung wird aber in den vorliegenden Unterlagen zumeist nicht offengelegt. In den wenigen Fällen, in denen eine Berechnung vorliegt (vgl. die Erschließungsverträge Nr. 32, 57, 69, 106, 110, 118, 122) wird der Berechnung des Ablösebetrages für den sogenannten "überörtlichen Beitragsteil" jeweils ein Beitragssatz von 0,75 DM pro m² Grundstücksfläche und 2,45 DM pro m² Geschossfläche zugrunde gelegt. Zum Zeitpunkt der Ablösungsvereinbarung betrug der satzungsgemäße Beitragssatz nach der BGS-EWS 1996 des Antragsgegners 2,88 DM/m² Grundstücksfläche und 9,41 DM/m² Geschossfläche. Die vereinbarten Ablösungen wurden - soweit ersichtlich - zumeist ab 2002 an die reduzierten Beitragssätze des Antragsgegners in der neu gefassten BGS-EWS 2002 angepasst.

Die Überprüfung der Angaben des Antragsgegners durch den Senat, insbesondere der nachgereichten "Aufstellung der Wohn- und Gewerbegebiete Abwasser" (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 16.02.2006) hat zusammengefasst ergeben, dass der Antragsgegner nach seinen bisherigen Erkenntnissen in der Zeit von 1995 - 2006 Anlagen im Wert von ca. 63 Mio € von Erschließungsträgern übernommen hat, für die Ablösungsbeträge im Umfang von ca. 3 Mio € vereinbart wurden. Unter Zugrundelegung des satzungsgemäßen Beitragssatzes hätte der Antragsgegner nach seinen Angaben Beiträge im Umfang von ca. 12 Mio € erheben können. Im Einzelnen wird hierzu auf die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht verwiesen. Ob der in der Globalberechnung vom 09.04.2002 mit 94,7 Mio € bezifferte Anlagenwert schon deshalb überhöht ist, weil er um fast 30 Mio € von dem o. g. Anlagenwert abweicht oder ob diese Differenz rechtlich unerheblich ist, weil in der Globalberechnung Prognoseansätze berücksichtigt wurden, während die Anlagenwerte in der Aufstellung vom 16.02.2006 im Wesentlichen auf den erst nachträglich exakt bezifferbaren Werten in einer ex-post-Betrachtung beruhen, ist jedoch nicht entscheidungserheblich.

Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Antragsgegner übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Antragsgegners auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand nach der Thüringer Rechtslage:

Die Erhebung von Beiträgen dient nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2002 der Deckung des Investitionsaufwandes für eine beitragsfähige Maßnahme, hier die erstmalige Herstellung der kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners. Was im Einzelnen unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand zu verstehen ist, definiert der Gesetzgeber nicht. Klargestellt wird allerdings in § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG 2002 (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürKAG 2005), dass der Investitionsaufwand auch den Wert der von der Kommune aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung umfasst. Diese Regelung ist gleichlautend mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKAG, der Vorlage für die entsprechende Thüringer Landesregelung war. Sie ist ferner vergleichbar § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wo statt auf "Sachen und Rechte" auf "Flächen" abgestellt wird. Ähnliche Formulierungen über die Berücksichtigung kommunaler Grundstücke oder Sachen und Rechte enthalten auch andere Landesgesetze (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG NW, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nds.KAG, § 22 KAG BW, § 11 Abs. 2 HessKAG, § 8 Abs. 4 Satz 3 SKAG und § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 KAG MV).

Der Senat geht nicht zuletzt wegen der ausdrücklichen Anknüpfung an den "Wert zum Zeitpunkt der Bereitstellung" davon aus, dass unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2002 nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen sind (ebenso Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1484 zu § 8; Oehler, ThürKAG, Anm. 3.2.4 zu § 7). Eine Aufwandsermittlung unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes oder eines Wiederbeschaffungszeitwertes, wie sie teilweise in anderen Bundesländern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zulässig ist (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 KAG RP in der inzwischen geänderten Fassung vom 05.05.1986, GVBl. S. 103 bzw. § 17 Abs. 3 SächsKAG) scheidet mangels entsprechender Regelung in Thüringen aus. Bei den auf Kosten eines Erschließungsträgers erstellten und ohne Entgelt des Antragsgegners übernommenen Anlagenteilen handelt es sich folglich nicht um beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners, weil der Antragsgegner hierfür tatsächlich aus seinem Vermögen keinen Aufwand erbracht hat. Dem entspricht auch die mehrheitlich in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung zur Rechtslage in den Bundesländern, in denen ebenfalls nur die tatsächlich entstandenen Kosten als beitragsfähiger Aufwand gelten: Nach der Rechtslage in Bayern ist der Wert unentgeltlich übernommener Anlagenteile nicht als beitragsfähiger Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayKAG in die Beitragskalkulation einzustellen (so Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Juli 2002, Anm. 4.2.1.2). Dies gilt zunächst für die von den Mitgliedsgemeinden unentgeltlich einem Zweckverband übertragenen Anlagenteile (so auch BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - GK 190/1993), betrifft aber zwangsläufig auch die von Dritten auf eigene Kosten erstellten und vom Zweckverband kostenfrei übernommenen Anlagen. Diese Ansicht wird auch in Mecklenburg-Vorpommern zur Rechtslage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 KAG MV geteilt, die sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners inhaltlich nur unmaßgeblich vom ThürKAG unterscheidet: Danach ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Zum Aufwand gehört nach § 9 Abs. 2 Satz 3 KAG MV auch der Wert der Grundstücke, die der Einrichtungsträger einbringt. Als tatsächlich entstandene Kosten sind demnach nur solche Kosten ansatzfähig, die dem jeweiligen Beitragsberechtigten tatsächlich entstanden sind. Fiktive Kosten können nicht hinzugerechnet werden. Ist die Herstellung des Kanalnetzes im Gebiet eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes oder eines Erschließungsvertrages auf Kosten des Erschließungsträgers und nicht auf Kosten der Gemeinde erfolgt, sind die entsprechenden Kosten daher bei der Ermittlung des Aufwandes nach den tatsächlich entstandenen Kosten nicht zu berücksichtigen (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.10.1998 - 1 M 17/98 - VwRR MO 1999, 141 ff.; Sauthoff in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 1674 zu § 8). Dem wird auch in der Literatur gefolgt (vgl. Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 1071 zu § 8; ebenso Quaas, BauR 1995, 780 ff. [786]), wonach der Gemeinde keine beitragsfähigen Investitionskosten entstehen, wenn sie einem Dritten die Herstellung des Kanal- und Leitungsnetzes im Vertragsgebiet auf dessen Kosten auferlegt. Anders sei die Rechtslage für die Kalkulation naturgemäß dann, wenn sich die Gemeinde in Höhe der zu vereinnahmenden Beiträge an den Kosten für die von Dritten durchzuführenden Maßnahmen beteilige. Diese gemeindliche Beteiligung sei in voller Höhe beitragsfähig. Dem vergleichbar ist auch die Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht: Das BVerwG orientiert sich ebenfalls an den tatsächlichen Kosten und rechnet nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 128 BauGB, was der Erschließungsträger mitverwendet, erspart oder als vorhanden ausgenutzt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - 4 C 16.76 - DÖV 1979, 646; Driehaus in Driehaus, a. a. O., Rn. 322 zu § 8). Soweit das Sächsische OVG (Beschluss vom 24.09.2004 - 5 BS 119/04 -) und Birk (in Driehaus, a. a. O., Rn. 1112b und 642 zu § 8) eine andere Auffassung vertreten, beruht dies im Wesentlichen auf dem von der Thüringer Rechtslage abweichenden Landesrecht (vgl. § 17 Abs. 3 des SächsKAG bzw. § 10 Abs. 2 Satz 4 KAG BW a. F.). Gleiches gilt für die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, wonach auf der Grundlage der zum 01.01.1996 außer Kraft getretenen und von § 7 Abs. 1 ThürKAG abweichenden Vorschrift des § 7 Abs. 3 KAG RP a. F. eine Ermittlung des Beitragssatzes nach den Wiederbeschaffungswerten des im Zeitpunkt der Beitragssatzkalkulation vorhandenen Anlagevermögens zulässig war (vgl. insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.1997 - 12 A 10605/95 -).

Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsgegner bei der Übernahme der Anlagenteile in Wohn- und Gewerbegebieten von den jeweiligen Erschließungsträgern tatsächliche Kosten entstanden sind, die als beitragsfähiger Investitionsaufwand angesehen werden könnten. Der Antragsgegner hat sich weder vertraglich gegenüber den Erschließungsträgern an den Herstellungskosten beteiligt noch ist der Erschließungsträger bei der Vertragsgestaltung nach § 124 BauGB mit einem beauftragten Werklohnunternehmer zu vergleichen. Bei einem Werkvertrag bleibt der kommunale Aufgabenträger zuständig für die Erschließung der Bau- und Gewerbegrundstücke und überträgt lediglich einzelne Bauleistungen auf einen Bauunternehmer, der diese im Namen und auf Rechnung des Einrichtungsträgers herstellt. Demgegenüber wird bei einem Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB keine Bauleistung, sondern die Erschließung als solche übertragen. Der Erschließungsunternehmer stellt die Erschließungsanlagen (zu denen nach § 124 Abs. 2 BauGB auch Teile einer Entwässerungseinrichtung gehören können) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung her und überträgt sie danach auf den Einrichtungsträger (vgl. Driehaus im Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 2003, Rn. 4, 11, 12 zu § 124; Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rn. 184 f.). Die vom Antragsgegner geschlossenen Erschließungsverträge entsprechen in ihrer Ausgestaltung keinen Werkverträgen, sondern sind Erschließungsverträge im Sinne des § 124 BauGB.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe dadurch eine Gegenleistung für die übernommenen Anlagenteile in Wohn- und Gewerbegebieten erbracht, dass er im Gegenzug durch Beitragsverzicht oder -ablösung ganz oder teilweise mit seinen Beitragsansprüchen aufgerechnet habe, vermag dies den in Ansatz gebrachten Investitionsaufwand von 94,7 Mio € schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil der berücksichtigte Investitionsaufwand auf den Wert der übernommenen Anlagen gerichtet und nach den eigenen Angaben des Antragsgegners um ein Vielfaches höher ist als der Gesamtbetrag der Beitragsansprüche (ca. 12 Mio €).

Im Übrigen gebietet auch der Gesichtspunkt einer möglichen Doppelbelastung des Erschließungsträgers bzw. der in den übernommenen Wohn- und Gewerbegebieten betroffenen Grundstückseigentümer keine andere Beurteilung. Denn um eine Doppelbelastung auszuschließen, bedarf es keiner Verlagerung der Belastung auf alle Beitragspflichtigen, sondern einer vertraglich entsprechenden Ausgestaltung (vgl. hierzu Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 1070 zu § 8 und Driehaus in Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 24 zu § 124; Quaas, BauR 1995, 780 ff. (786); VG Gera, Beschluss vom 28.12.1999 - 5 E 832/98 GE -). Der Antragsgegner hat sich aber auch in den dokumentierten Fällen, in denen der Erschließungsaufwand den Ablösungsbetrag erheblich überstieg, nicht zur Übernahme der Restkosten verpflichtet.

Die ohne eigene Aufwendungen übernommenen Anlagenteile sind auch keine aus dem Vermögen des Antragsgegners für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereitgestellten Sachen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG 2002 (nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürKAG 2005). Die Vorschrift soll ähnlich der vergleichbaren Rechtslage in anderen Bundesländern der Klarstellung dienen, dass der Wert von Sachen, insbesondere Grundstücken, die aus dem Fiskalvermögen der Kommune zur Herstellung etc. einer öffentlichen Einrichtung eingebracht werden, als Investitionsaufwand zu berücksichtigen sind (vgl. Driehaus in Driehaus, a. a. O., Rn. 319 zu § 8; Ritthaler, ThürKAG, Anm. 3.1 zu § 7). Demgegenüber werden die von Dritten auf der Grundlage von Erschließungsverträgen auf ihre Kosten hergestellten Anlagenteile unmittelbar aus dem Vermögen der Erschließungsträger auf den Antragsgegner übertragen und so ohne die Bereitstellung eigener Vermögenswerte durch den Antragsgegner in seine öffentliche Entwässerungseinrichtung einbezogen.

Auch das Einnahmedefizit des Antragsgegners, das auf den vertraglich zu niedrig vereinbarten Ablösungsbeträgen im Verhältnis zu den satzungsgemäßen Beiträgen beruht (so genannte "Investitionsfinanzierung" in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 16.02.2006 des Antragsgegners) ist kein beitragsfähiger Aufwand. Die Ablösung muss nach § 7 Abs. 11 ThürKAG 2002 (nunmehr § 7 Abs. 13 ThürKAG 2005) den Satzungsbestimmungen entsprechen. In den verschiedenen Fassungen der BGSEWS des Antragsgegners war keine Ablösung durch die Vereinbarung niedrigerer Beitragssätze für sogenannte "überörtliche Anlagenteile" vorgesehen. Weicht der Antragsgegner von den eigenen Satzungsbestimmungen über die Beitragsablösung ab, indem er zu niedrige Ablösungen vereinbart, ist das Defizit hieraus nicht als Investitionsaufwand mit der Folge erhöhter Beitragssätze auf alle Beitragspflichtigen umzulegen, sondern von ihm selbst zu tragen.

cc) Die erforderliche Kürzung des in die Globalberechnung eingestellten Investitionsaufwandes für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners um den nicht beitragfähigen Aufwand für die Anlagen in Wohn- und Gewerbegebieten von 1991 bis 2006 in Höhe von 94,7 Mio € führt dazu, dass der Beitragssatz für Vollanschlüsse den zulässigen Beitragssatz erheblich übersteigt und im Ergebnis unwirksam ist. Denn ohne den Ansatz von 94,7 Mio € ergibt sich ein Beitragssatz von 0,38 € pro m² Grundstücksfläche statt des satzungsrechtlich festgesetzten Beitragssatzes von 0,65 € pro m² Grundstücksfläche. Statt des in der BGS-EWS 2003 festgesetzten Beitragssatzes von 2,80 € pro m² Geschossfläche ergibt sich ohne die Berücksichtigung von 94,7 Mio € ein Beitragssatz von 1,63 € pro m² Geschossfläche.

Dabei geht der Senat zu Gunsten des Antragsgegners davon aus, dass es sich bei dem in der Globalberechnung angesetzten Investitionsaufwand im Übrigen um beitragsfähigen Investitionsaufwand handelt (insgesamt noch 276.234.773,51 €). Hiervon sind entsprechend den Ansätzen des Antragsgegners - ihre Richtigkeit unterstellt - Fördermittel, Zuschüsse etc. in Abzug zu bringen, allerdings ohne einen Abzug für den auf der Aufwandsseite nicht zu berücksichtigenden Investitionsaufwand in Wohn- und Gewerbegebieten, der auf die anteilige Straßenentwässerung entfällt (276.234.773,51 € abzgl. 178.146.785,41 € = 98.087.988,10 €). Von diesem Betrag sind ferner 35 % abzuziehen, weil nach dem Beschluss der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 06.02.2002 der Investitionsaufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht in vollem Umfang (100 %) über Beiträge finanziert werden soll, sondern anteilig zu 65 % über Beiträge und zu 35 % über Gebühren. Dieser Beschluss bindet den Antragsgegner mit der Folge, dass ein Beitragssatz, mit dem rechnerisch eine Deckung des Herstellungsaufwandes durch Beitragseinnahmen über 65 % hinaus erreicht werden kann, gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt. Dies beruht auf der Bedeutung, die der Entscheidung des Einrichtungsträgers über eine (anteilige) Beitragserhebung für das Gesamtfinanzierungssystem einer öffentlichen Einrichtung zukommt: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG 2002 ist ein Einrichtungsträger nicht zur Erhebung von Abwasserbeiträgen verpflichtet, sondern es obliegt seinem Ermessen, ob der Investitionsaufwand für eine beitragsfähige Maßnahme allein über Beiträge, anteilig über Beiträge und Gebühren oder - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - nur über laufende Entgelte wie Benutzungsgebühren finanziert werden soll (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1423 zu § 8). An die getroffene Ermessensentscheidung ist der Einrichtungsträger bei der Erstellung der Beitrags- und/oder Gebührenkalkulation gebunden, denn bei einer anteiligen Beitragsfinanzierung wirkt sich die Höhe des Anteils der Beitragsfinanzierung unmittelbar auf die Kalkulation der Benutzungsgebühren nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2002 aus. Die Festlegung der Höhe des Beitragsfinanzierungsanteils obliegt somit allein dem Satzungsgeber und ist kein bei der Ermittlung des Beitragssatzes ohne ausdrückliche Entscheidung des Einrichtungsträgers korrigierbarer Kalkulationsfehler.

Als umlagefähiger Beitragsaufwand, der auf die Summe der Maßstabseinheiten zu verteilen ist, bleibt demnach ein Betrag in Höhe von 63.757.192,26 € (65 % von 98.087.988,10 €). Die anteilige Verteilung dieses Betrages zu 25 % auf die ermittelten Grundstücksflächen und zu 75 % auf die ermittelten Geschossflächen ergibt einen zulässigen Beitragssatz für einen Vollanschluss von 0,38 € pro m² Grundstücksfläche und 1,63 € pro m² Geschossfläche. Diese Beitragssätze werden durch die in der BGS-EWS 2003 festgesetzten Beitragssätze von 0,65 € pro m² Grundstücksfläche und 2,80 € pro m² Geschossfläche erheblich, nämlich jeweils um mehr als 70 % überschritten (oder anders ausgedrückt: Der zulässige Beitragssatz beträgt nur ca. 58 % des vom Antragsgegner festgelegten Beitragssatzes). Es kommt daher nicht mehr darauf an, bis zu welchem Prozentsatz bei einer Überschreitung des beitragsfähigen Investitionsaufwandes von einem nur geringfügigen und unbeachtlichen Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen ist.

dd) Für die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens ist demnach nicht mehr erheblich, ob es sich auch bei dem vom Antragsgegner in der Globalberechnung angesetzten Wert des übernommenen Anlagevermögens per 30.06.1990 in Höhe von 649.182,19 € um beitragsfähigen Investitionsaufwand handelt.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung einer kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch die Kosten gehören können, die dem Einrichtungsträger durch die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen entstanden sind und die nach seinem Planungskonzept Bestandteil der neuen Einrichtung werden sollen. Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - KStZ 2001, 160 und Nr. 7.1.5 AnwHiThürKAG 2001). Der Beitragsfähigkeit steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei dem Aufwand für Entwässerungsanlagen, die vor Inkrafttreten der KV-DDR vom 17.05.1990 in staatlicher Regie und somit vor der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und -behandlung auf kommunale Träger (vgl. § 2 Abs. 2 KV-DDR) errichtet wurden, nicht um erforderlichen Aufwand gehandelt habe. Zwar sollte nach § 1 des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) der DDR vom 06.07.1990 (GBl. I S. 300) volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben diente, den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen werden. Dies schließt aber nicht aus, dass ein kommunaler Einrichtungsträger wie der Antragsgegner bei der Übertragung des der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Vermögens von der Nachfolgegesellschaft eines VEB WAB (hier: der ...-GmbH) nach Maßgabe des Notarvertrages vom 29.12.1992 und der für die Entflechtung erstellten Übertragungsbilanzen Verbindlichkeiten für bestehende Altschuldenkredite übernehmen musste. Übernommene Altverbindlichkeiten können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners zuordnen lassen. Ob dies bei den vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Altverbindlichkeiten anzunehmen ist, bei denen es sich nach seinem Vortrag um anteilig übernommene Altschulden in Höher einer 4%igen Nettoverzinsung des gesamten, für die Abwasserbeseitigung übernommenen Anlagevermögens zum 30.06.1990 i. H. v. 31.742.253,-- DM handeln soll, bedarf angesichts der geringen Höhe dieses Ansatzes im Verhältnis zum beitragsfähigen Investitionsaufwand insgesamt und den auch ohne Klärung dieser Frage überhöhten Beitragsätzen keiner Entscheidung.

h) Die Unwirksamkeit des Beitragssatzes für Vollanschlüsse führt zur materiellrechtlichen Unwirksamkeit des gesamten Beitragsteils der BGS-EWS 2003. Ohne den unwirksamen Beitragssatz für Vollanschlüsse in § 6 Abs. 1 Buchst. a BGS-EW S 2003 sind die weiteren, abgestuften Beitragssätze für Teilanschlüsse nicht berechenbar und es fehlt an einem notwendigen Mindestbestandteil des Beitragsteils der Satzung nach § 2 Abs. 2 ThürKAG 2002.

i) Es kommt daher letztlich nicht mehr darauf an, ob die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS-EW S 2003 auch wegen einer nicht vorteilsgerechten Beitragsabstufung unwirksam sind.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2002 sind die Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind.

Die Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bzw. für die Abfuhr aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen ist ebenso wie die Festlegung gestaffelter Gebührensätze kein variabler Berechnungsfaktor bei der Kalkulation der Beitragssätze, sondern Teil der Maßstabsregelung, die der Bemessung unterschiedlicher Vorteile durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung dient. Wie jede Maßstabsregelung muss daher auch die Regelung über die Beitragssatzabstufung geeignet sein, die den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebotenen, grundstücksbezogenen Vorteile angemessen zu gewichten. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Beitragsabstufung als Maßstabsregelung hat der Satzungsgeber ein normatives Gestaltungsermessen, das neben den Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und den landesrechtlich in § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ThürKAG 2002 normierten Vorteilsprinzip außerdem begrenzt wird durch den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit sowie das Prinzip der Bestimmtheit und Normenklarheit. Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergeben sich bei einer einheitlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht nur aus der unterschiedlichen Intensität der baulichen Nutzung der Grundstücke, sondern können auch daraus folgen, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken eine vergleichbare Leistung bietet, z. B. weil im Bereich einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung teilweise nur Schmutzwasser, teilweise aber auch Niederschlagswasser abgeleitet werden kann oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird (vgl. hierzu Blomenkamp in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 36 ff. [40]).

Der Antragsgegner ist, wie sich aus der Anlage 2 zur Sachverhaltsdarstellung in der Beschlussvorlage zur Verbandsversammlung des Antragsgegners am 19.06.2002 ergibt, von unterschiedlichen Nutzungsvorteilen durch die Voll- und Teilanschlussmöglichkeiten an die einheitliche Entwässerungseinrichtung ausgegangen, die für Teilanschlüsse (nur Schmutzwasser oder nur Regenwasser) zu der vorgenommenen Beitragsabstufung durch Abschläge auf den Gesamtbeitrag für Vollanschlüsse in § 6 Abs. 1 Buchst. b und c BGS-EWS 2002 und 2003 geführt haben. Ob diese Abschläge den rechtlichen Maßgaben an eine vorteilsgerechte Beitragsbemessung genügen, bedarf wegen der insgesamt unwirksamen Regelung des § 6 BGS-EWS 2003 keiner Entscheidung mehr. Bei einer Neufassung des Beitragsteils der BGS-EWS wird der Antragsgegner jedoch insbesondere überprüfen müssen, warum er zur Ermittlung der Beitragsabstufung den Investitionsaufwand für die verschiedenen Aufgaben dienenden Anlageteile nur für den Zeitraum 1992 bis 2000 und nicht für den gesamten Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt hat, ob der Straßenentwässerungsanteil auch für den gesamten Kalkulationszeitraum richtig angesetzt wurde und welche Auswirkungen es auf die Zuordnung der Anlagenwerte hat, wenn die von Erschließungsträgern auf ihre Kosten errichteten Anlagenteile außer Betracht bleiben.

Darüber hinaus weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass die Festsetzung der Beitragssätze in § 6 Abs. 1 Buchst. d und e BGS-EW S 2003 aus einem weiteren Grund rechtlichen Bedenken unterliegt. Der Antragsgegner hat für die nur über die Fäkalschlammentsorgung aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anschließbaren Grundstücke die Abstufung der Beitragssätze im Gegensatz zu den zuvor genannten Teilanschlüssen nicht als prozentualen Abschlag vom Vollbeitrag gestaltet, sondern hat jeweils getrennte Beitragssätze pro m² Grundstücksfläche und pro m² Geschossfläche festgelegt. Damit hat er als Maßstab für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen den kombinierten Geschossflächenmaßstab festgelegt. Die Geeignetheit dieses eigenen Maßstabs für die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit ist zweifelhaft, weil es sich bei der Abwasserentsorgung aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben regelmäßig um eine reine Schmutzwasserentsorgung handelt, bei der kein Niederschlagswasser entsorgt wird. Für eine reine Schmutzwasserbeseitigung wird jedoch grundsätzlich nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab als geeignet angesehen, weil der wahrscheinliche Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nicht in Relation zur Grundstücksgröße steht, sondern nur zum Umfang der baulichen Nutzung, die Ursache für die Entstehung des Schmutzwassers als häuslichem Abwasser ist (vgl. hierzu eingehend BayVGH, Urteil vom 26.10.2000 - 23 B 00.1146 - BayVBl. 2001, 498; Wuttig/Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 15 und 19; Oehler, BayKAG, Anm. 7.1 zu Art. 5; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Anm. 4.2.2.4.1). Aus welchen Gründen der Antragsgegner für die Beitragsbemessung bei der Fäkalschlammentsorgung einen kombinierten Beitragsmaßstab unter Einbeziehung eines Beitragssatzes auch für die Grundstücksfläche für sachgerecht hält, erschließt sich dem Senat bislang nicht.

j) Für den Erfolg des Normenkontrollantrages zu 1. ist auch nicht mehr entscheidend, ob die BGS-EWS 2003 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zudem wegen einer nicht wirksam ausgefertigten Entwässerungssatzung unwirksam ist.

Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nicht nur von einer wirksamen Beitragssatzung, sondern auch von einer wirksamen Entwässerungssatzung ab, die als sog. Stammsatzung zum einen den Anschluss- und Benutzungszwang als Grundlage für die Abgabenerhebung anordnet, zum anderen die Anschluss- und Benutzungsrechte festlegt, die eine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung erst auf Dauer rechtlich gewährleisten und auf die deshalb u. a. im Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS Bezug genommen wird (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 27.04.2006 - 4 EO 948/04 -). Zweifel an der Wirksamkeit der maßgeblichen Ausgangsfassung der EWS des Antragsgegners vom 20.10.1993 (veröffentlicht im ThürStAnz. 1994, 349 ff.) bestehen nach den dem Senat vorliegenden Satzungsunterlagen, weil die Fassung der EWS, die der Verbandsvorsitzenden unter dem 20.10.1993 bzw. 30.12.1993 ausgefertigt hat und die demnach übereinstimmen soll mit der Beschlussfassung vom 20.10.1993, eine Inkrafttretensregelung enthält, die von der Verbandsversammlung des Antragsgegners erst in der Sitzung vom 02.02.1994 beschlossen wurde. Eine nach der Beschlussfassung vom 02.02.1994 und vor der Veröffentlichung nochmals ausgefertigte Fassung der EWS hat der Antragsgegner bislang nicht nachgewiesen. Eine Heilung des etwaigen Ausfertigungsmangels durch eine bis zum Erlass der BGS-EWS 2003 ggf. rückwirkend wirksam in Kraft gesetzte EWS ist nicht ersichtlich.

II.

Der Normenkontrollantrag zu 2. konnte im Sinne einer unechten oder uneigentlichen Eventualhäufung analog § 44 VwGO mit dem Normenkontrollantrag zu 1. verbunden werden (vgl. zur Zulässigkeit einer Eventualhäufung: Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Würt., Urteil vom 20.07.1984 - 5 S 1850/83 - NVwZ 1985, 351). Er ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

Die beitragsrechtlichen Regelungen in § 1 Nr. 1 sowie §§ 2 bis 8 der Ausgangsfassung der BGS-EWS vom 20.10.1993 in der zuletzt geänderten Fassung der am 15.10.2001 ausgefertigten 9. Änderungssatzung - BGS-EWS 2001 - sind wegen formeller und materieller Fehler ungültig und für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung, BGBl. S. 1359).

1. Soweit es die Änderungssatzungen der BGS-EWS vom 20.10.1993 betrifft, die seit Inkrafttreten der geänderten Bekanntmachungsregelung in § 16 Abs. 1 VS des Antragsgegners in der Fassung der 7. Änderungssatzung (ThürStAnz. 1997, 783) im "Amtsblatt" des Antragsgegners veröffentlicht wurden (die Änderungssatzung vom 23.06.1997 sowie die 6. - 9. Änderungssatzung zur BGS-EWS), sind diese schon mangels wirksamer Bekanntmachung unwirksam. Sie wurden jeweils in einem "Amtsblatt" bekannt gemacht, das keine hinreichenden Angaben über die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO enthielt (vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter I.2.b).

2. Ferner ist der Beitragsteil der BGS-EWS vom 20.10.1993 in der zuletzt geänderten Fassung der 9. Änderungssatzung auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.

Die durch die Änderungssatzung zur BGS-EWS vom 23.02.1996 (ThürStAnz. 1996, 658) in § 5 BGS-EWS neu festgelegten Beitragssätze (inhaltlich unverändert in § 6 BGS-EWS 2001) sind aus den gleichen Gründen im Ergebnis überhöht und mithin unwirksam wie die Beitragssätze in § 6 BGS-EWS 2003 (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter I.2.g). Die Globalberechnung vom 08.02.1996, die der Kalkulation der Beitragssätze in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.02.1996 zugrunde lag, enthielt in der Zusammenstellung des Investitionsaufwandes einen Ansatz von 214,6 Mio DM (entspricht 109,7 Mio €) für die "innere Erschließung WG/GG", der nicht beitragsfähig ist und deutlich überhöhte Beitragssätze pro m² Grundstücks- und Geschossfläche für Vollanschlüsse zur Folge hatte. Die Unwirksamkeit der Beitragssätze führt zur Unwirksamkeit des gesamten Beitragsteils der BGS-EWS 2001 (vgl. die Ausführungen unter I.2.h).

Darüber hinaus verstößt die Tiefenbegrenzungsregelung, die der Antragsgegner in der noch wirksam bekannt gemachten Änderungssatzung vom 23.06.1996 bis zur fehlerhaft bekannt gemachten 8. Änderungssatzung zur BGS-EWS in § 4 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS festgelegt hatte, gegen höherrangiges Recht und ist nichtig. Der Senat hält auch in Kenntnis der Rechtsprechung des BVerwG zur Zulässigkeit von Tiefenbegrenzungen im Erschließungsbeitragsrecht für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (Urteil vom 01.09.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; bestätigt durch Beschluss vom 26.04.2006 - 9 B 1.06 -) daran fest, dass nach der Thüringer Rechtslage im Anschlussbeitragsrecht eine satzungsmäßige Beschränkung der zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Grundstücksfläche durch eine generelle Tiefenbegrenzung, die sich unterschiedslos auf alle im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gelegenen Grundstücke bezieht, nicht mit § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG 2002 und mit dem für die Beitragsbemessung nach § 7 ThürKAG grundlegenden Vorteilsprinzip vereinbar ist. Dem Vorteilsprinzip des § 7 ThürKAG entspricht eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung nur, soweit sie sich auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die nur mit einer Teilfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und mit ihrer übrigen Teilfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen (vgl. das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.). Die Rechtsprechung des BVerwG ist auf das landesrechtlich zu beurteilende Anschlussbeitragsrecht schon deshalb nicht übertragbar, weil es nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG für die Beitragserhebung gerade auf die besonderen Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ankommt, während die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage im Erschließungsbeitragsrecht keine hinreichende Bedingung des Erschließungsvorteils und seiner Bemessung sein soll.

Der Senat stimmt mit dem BVerwG aber jedenfalls betreffend das Anschlussbeitragsrecht auch nicht darin überein, dass die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und unbeplanten Innenbereich mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt sei.

Wenn eine Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig ist, weil hier regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche baulich nutzbar ist und durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung besondere Vorteile erlangt, muss Gleiches unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der daraus abgeleiteten Beitragsgerechtigkeit für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gelten, die entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der gesamten Grundstücksfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und einheitlich genutzt werden können. Diese Grundstücke haben wie die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in vollem Umfang Baulandqualität und daher auch insgesamt Vorteile durch die gewährte Inanspruchnahmemöglichkeit - unabhängig davon, ob sie eine größere Tiefe aufweisen als die Baugrundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, insbesondere in Neubaugebieten. Sofern das Grundstück mit seiner gesamten Fläche innerhalb des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils liegt, endet die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks im Sinne des Anschlussbeitragsrechts nicht an der rückwärtigen Grenze der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Bebauung. Die für den Vorteil im Sinne des Beitragsrechts wesentliche bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ist nicht identisch mit der sowohl in beplanten wie in unbeplanten Gebieten durch Baulinien, Baugrenzen und Abstandsflächen eingeschränkten überbaubaren Grundstücksfläche. Sie umfasst auch die der baulichen Hauptnutzung zugeordneten, ihr dienenden Flächen, insbesondere die zu Erholungszwecken dienenden Garten- und Freiflächen. Der Vorteil, den der Anschluss an die Wasserver- und Abwasserentsorgung dem Grundstück auch für die Nutzung seiner rückwärtigen Gartenflächen vermittelt, ist kaum plausibel von der Hand zu weisen. Es vermag auch nicht einzuleuchten, dass dieser Vorteil im Fall eines eher schmalen und tiefen Wohnhausgrundstücks geringer wäre als im Fall eines Grundstücks mit breiterer Straßenfront. Der zulässige Zweck einer Tiefenbegrenzung besteht nicht darin, große oder übergroße Grundstücke zu begünstigen und gleichsam einen Rabatt zu gewähren. Dazu wäre sie wohl in der Regel auch untauglich, weil es vom Zufall abhängt, ob ein solches Grundstück mit seiner Schmal- oder Längsseite an der Straße anliegt (hierzu bereits das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.; zur Kritik an der Rechtsprechung des BVerwG im Einzelnen: Driehaus, KStZ 2006, 61 ff., NordÖR 2005, 281 ff. und DVBl. 2005, 58 ff.; Kärgel, ZMR 2005, 930 f.; Klausing in Festschrift für Driehaus, 2005, 88 ff. (90); Birk in Driehaus, a. a. O., Rn. zu § 8; Sauthoff, NVwZ 2005, 743 ff.; Waibl, BayVBl. 2005, 250 f.; Uechtritz, VBl.BW 2006, 178; Witt, Die Gemeinde SH 2006, 135 ff.; a.A. Storost, DVBl. 2005, 1004 ff.; Nolte, jurisPR-BVerwG 4/2005; Richarz, KStZ 2006, 1 ff.; Thielmann, KStZ 2005, 11 ff.).

Die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS i. d. F. d. 8. Änderungssatzung enthaltene Regelung lässt sich nicht im Wege der Auslegung auf einen rechtmäßigen Anwendungsbereich begrenzen und ist daher unwirksam. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung bewirkt die Gesamtnichtigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen in der BGS-EWS (vgl. entsprechend zur Nichtigkeit der BGS-WBS des Antragsgegners das Senatsurteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00 - a. a. O.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Normenkontrollverfahren der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. wird für den Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.1994 auf 50.118.615,00 DM (entspricht 25.625.240,95 €) festgesetzt und für den Zeitabschnitt seit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung des Senats am 21.06.2006 auf 20.687.232,88 DM (entspricht 10.577.214,21 €).

Gründe

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 15, 21 Abs. 1 GKG in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) i. V. m. § 73 Abs. 1 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung) i. V. m. § 5 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Zur Streitwertfestsetzung in einem Normenkontrollverfahren mehrerer Antragsteller gegen dieselbe Norm wird auf die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Grundsätze verwiesen (vgl. hierzu den Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - ThürVGRspr. 2000, 141 = NVwZ-RR 2001, 186 = ThürVBl. 2000, 113 und den Beschluss vom 08.10.2001 - 4 N 472/00 -). Danach ist im Falle der Antragshäufung zunächst der für jede Antragstellerin maßgebliche Einzelstreitwert zu ermitteln. Die ermittelten Einzelstreitwerte für jede Antragstellerin und jeden Antrag sind sodann entsprechend § 5 ZPO zu einem Gesamtstreitwert zusammenzurechnen.

Der jeweilige Einzelstreitwert ist grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Er bemisst sich bei einem Normenkontrollverfahren gegen eine beitragsrechtliche Regelung in einer Beitrags- und Gebührensatzung regelmäßig nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, auf Grund der Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung von einer Beitragserhebung auf der Grundlage der angegriffenen Satzung verschont zu bleiben. Maßgeblich ist demnach, in welcher Höhe jede der Antragstellerinnen auf Grund der angegriffenen Regelungen der BGS-EWS des Antragsgegners mit einer Beitragserhebung zu rechnen hatte (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 - und vom 08.10.2001 - 4 N 472/00 -).

Dabei sind die Einzelstreitwerte jeweils getrennt für den Normenkontrollantrag zu 1. und den Normenkontrollantrag zu 2. zu ermitteln und entsprechend § 5 ZPO zu einem Gesamtstreitwert zusammenzurechnen. Die Antragstellerinnen haben nach der Umstellung ihres gegen die Ausgangsfassung der BGS-EWS des Antragsgegners vom 20.10.1993 gerichteten Normenkontrollantrags zunächst auf die späteren Änderungssatzungen und schließlich auf die Neufassung der BGS-EWS 2002 und 2003 ihr Begehren letztlich in zwei getrennten Normenkontrollanträgen verfolgt. Dabei hat sich der in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 gestellte Hauptantrag zu 1. gegen den Beitragsteil der BGS-EWS 2003 und der Eventualantrag zu 2. gegen den Beitragsteil der BGS-EWS des Antragsgegners vom 20.10.1993 in der zuletzt geänderten Fassung der 9. Änderungssatzung zur BGS-EWS gerichtet. Damit haben die Antragstellerinnen neben der im Hauptantrag angegriffenen Satzung eine weitere Satzung im Sinne einer unechten oder uneigentlichen Eventualhäufung in das Normenkontrollverfahren einbezogen. Da der Senat dieser weiteren Normenkontrollklage stattgegeben hat, ist das mit diesem Antrag verfolgte wirtschaftliche Interesse für die Streitwertbemessung von selbstständiger Bedeutung (vgl. entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Entscheidung über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch; hierzu der Senatsbeschluss vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 -). Das mit der Einbeziehung dieser Satzung in das Normenkontrollverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen ist jedoch wegen der unterschiedlichen Höhe der Beitragssätze nicht deckungsgleich mit dem durch die Normenkontrollklage zu 1. gegen die BGS-EWS 2003 verfolgten Interesse und bedarf einer gesonderten Berücksichtigung bei der Bildung des Gesamtstreitwertes nach Zeitabschnitten:

Die Bildung des Gesamtstreitwertes für die Normenkontrollanträge zu 1. und 2. erfordert wegen der im Laufe des Verfahrens mehrfach erfolgten Änderung des Streitgegenstandes durch Antragsänderungen bzw. -erweiterungen eine nach Zeitabschnitten differenzierte Streitwertbemessung (vgl. auch insofern den Senatsbeschluss vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 -).

Für die Wertberechnung ist nach § 15 GKG zunächst der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend - hier also die Höhe der am 30.09.1994 zu erwartenden Beiträge entsprechend der Ausgangsfassung der BGS-EW S vom 20.10.1993. Die Höhe des Beitrags für ein beitragspflichtiges anschließbares Grundstück richtete sich zu diesem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs. 1 BGS-EWS vom 20.10.1993 nach einem Beitragssatz von 5,00 DM/m² Grundstücksfläche sowie 40,00 DM/m² Geschossfläche. Nach der von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und vom Antragsgegner bestätigten Aufstellung war für die Antragstellerin zu 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Einzelstreitwert in Höhe von 16.128.460,00 DM zugrunde zu legen, für die Antragstellerin zu 2. ein Einzelstreitwert in Höhe von 11.710.545,00 DM, für die Antragstellerin zu 3. ein Einzelstreitwert in Höhe von 2.879.815,00 DM und für die Antragstellerin zu 4. ein Einzelstreitwert in Höhe von 19.399.795,00 DM. Aus der Addition dieser Einzelstreitwerte errechnet sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Gesamtstreitwert in Höhe von 50.118.615,00 DM (entspricht 25.625.240,95 €).

Dieser Gesamtstreitwert ist maßgebend für die Höhe der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach § 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2110 KV und die Höhe der anwaltlichen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Spätere Antragsänderungen oder Teilerledigungserklärungen reduzieren weder die nach dem ursprünglichen Streitwert bereits angefallene Gerichtsgebühr (vgl. § 15 GKG) noch die bereits entstandene Prozessgebühr des Rechtsanwalts (vgl. § 13 Abs. 4 BRAGO).

Allerdings richtet sich die Höhe der Gebühren, die sich auf Handlungen beziehen, die nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betreffen, gemäß § 21 Abs. 1 GKG bzw. § 13 Abs. 3 BRAGO nur nach dem Wert dieses Teils. Ermäßigt sich also der Wert des Streitgegenstandes im Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt (etwa nach Klageänderung, teilweiser Klagerücknahme oder Teilerledigungserklärung), richtet sich die Höhe der Gebühren, die erst nach diesem Zeitabschnitt entstehen, nach dem in diesem Zeitpunkt maßgeblichen (ermäßigten) Streitwert (vgl. auch insofern den Senatsbeschluss vom 17.10.2002 - 4 N 595/94 -). Erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes hingegen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch eine Antragserweiterung (nachträgliche Anspruchshäufung), ist auch dies bei der Streitwertfestsetzung nach Zeitabschnitten zu berücksichtigen (vgl. hierzu im Einzelnen Leibheit, JuS 2001, 687 ff.).

Der hier für die anwaltliche Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und die die gerichtliche Urteilsgebühr nach § 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2116 KV maßgebliche Wert richtet sich demzufolge nach der Höhe der Beiträge, mit denen die Antragstellerinnen durch die im Normenkontrollantrag zu 1. angegriffene BGS-EWS 2003 und die im Normenkontrollantrag zu 2. angegriffene BGS-EWS vom 20.10.1993 in der Fassung der 9. Änderungssatzung noch zu rechnen hatten. Danach ist für den Zeitabschnitt seit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ein Gesamtstreitwert für beide Normenkontrollanträge von 20.687.232,88 DM bzw. 10.577.214,21 € festzusetzen:

Nach Maßgabe der Beitragssätze in § 6 Abs. 1 BGS-EW S 2003 von 0,65 €/m² Grundstücksfläche und 2,80 €/m² Geschossfläche ergibt sich für den Normenkontrollantrag zu 1. unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und vom Antragsgegner bestätigten Aufstellung für die Antragstellerin zu 1. ein Einzelstreitwert von 1.227.739,00 €, für die Antragstellerin zu 2. ein Einzelstreitwert von 828.360,00 €, für die Antragstellerin zu 3. ein Einzelstreitwert von 224.227,60 € und für die Antragstellerin zu 4. ein Einzelstreitwert von 1.354.558,25 €. Daraus resultiert für den Normenkontrollantrag zu 1. ein Gesamtstreitwert in Höhe von 3.634.884,85 € (= 7.109.216,84 DM).

Der Wert des Streitgegenstandes für den in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 gestellten Normenkontrollantrag zu 2., über den der Senat im Urteil entschieden hat, richtet sich nach der Höhe der Beitragssätze, wie sie seit der Änderungssatzung zur BGS-EWS vom 23.02.1996 inhaltlich unverändert bis zur 9. Änderungssatzung zur BGS-EWS galten, nämlich 2,88 DM/m² Grundstücksfläche und 9,41 DM/m² Geschossfläche. Daraus folgt für die Antragstellerin zu 1. ein Einzelstreitwert von 4.355.019,75 DM, für die Antragstellerin zu 2. ein Einzelstreitwert von 3.204.295,33 DM, für die Antragstellerin zu 3. ein Einzelstreitwert von 806.058,37 DM und für die Antragstellerin zu 4. ein Einzelstreitwert von 5.212.642,59 DM. Dies ergibt für den Normenkontrollantrag zu 2. einen Gesamtstreitwert in Höhe von 13.578.016,04 DM (entspricht 6.942.329,36 €).

Aus der Addition der o. g. Streitwerte für die Normenkontrollanträge zu 1. und 2. folgt der für den Zeitabschnitt seit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung festgesetzte Gesamtstreitwert.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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