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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 5 PO 527/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BPersVG


Vorschriften:

ArbGG § 83 Abs 1 S 1
BPersVG § 9 Abs 2
BPersVG § 9 Abs 3
BPersVG § 9 Abs 4
BPersVG § 107
1. Die Besetzbarkeit von haushaltsmäßig ausgewiesenen und freien Stellen kann nur dann wirksam ausgeschlossen werden, wenn der Haushaltsgesetzgeber selbst eine Stellenbesetzungssperre erkennbar zum Ausdruck gebracht hat oder sich die Verhängung einer solchen als Vollzug einer wenigstens globalen Anweisung des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung darstellt (in Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1489/04 -, PersV 2006, 391 = ThürVBl. 2006, 235 = NZA-RR 2006, 612).

2. Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung seines Antrags nach § 9 Abs. 4 BPersVG im Prozess nur auf die den Auflösungsgrund rechtfertigenden Tatsachen beziehen, auf die er sich bis zum Ablauf der 2-Wochen-Frist nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufen hat.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 5. Senat - Beschluss

5 PO 527/06

In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts der Länder,

hier: Beschwerde in Personalvertretungssachen

hat der 5. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2006 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen - 3 P 50023/04 Me - abgeändert und der Antrag des Antragstellers, das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Beteiligten zu 1. aufzulösen, abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nach Abschluss seiner Berufsausbildung.

Der am ____ 1981 geborene Beteiligte zu 1. schloss am 16. Mai 2001 mit dem Freistaat Thüringen, dieser vertreten durch den Leiter des Thüringer Landesvermessungsamtes, einen Vertrag zur Berufsausbildung zum Vermessungstechniker. Die Ausbildung begann am 9. August 2001 und erfolgte zunächst am Katasteramt Altenburg, seit dem 1. Juli 2003 am Katasteramt Zeulenroda. Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 11. Mai 2004 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Thüringer Landesvermessungsamt (jetzt: Landesamt für Vermessung und Geoinformation) und war seit dem 18. Mai 2004 Mitglied der Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Thüringer Innenministerium. Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 verlangte der Beteiligte zu 1. seine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Berufsausbildung. Er bestand am 30. Juni 2004 die Abschlussprüfung seiner Ausbildung und beendete das Ausbildungsverhältnis. In der Folge beschäftigte ihn der Antragsteller aufgrund seiner Aufforderung weiter.

Am 2. Juli 2004 hat der für den in der Freistellungsphase seiner bewilligten Altersteilzeit befindlichen Leiter des Thüringer Landesvermessungsamtes handelnde stellvertretende Behördenleiter einen Antrag auf Auflösung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1. beim Verwaltungsgericht Meiningen gestellt. Er hat vorgetragen, eine Weiterbeschäftigung sei nicht zumutbar. Ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz mit Stand vom 1. Juli 2004 stehe nicht zur Verfügung. Dies belege der Stellenplan des Landesvermessungsamtes und ergebe sich aus der Vorgabe der Landesregierung sowie des Thüringer Innenministeriums zum Abbau von Stellen in der Katasterverwaltung. Auch seien nach dem vom Ministerium vorgegebenen Stellenkegel lediglich 30 % der Stellen für den mittleren Dienst vorgesehen, tatsächlich seien derzeit aber 50 % der Mitarbeiter in dieser Laufbahn beschäftigt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Mai 2006 hat der Antragsteller, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch das nach der geänderten Geschäftsverteilung der Landesregierung vom 19. Oktober 2004 zuständige Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr, den Antrag damit begründet, dass ihm die Weiterbeschäftigung auch aufgrund des allgemein geltenden Einstellungsstopps durch den Haushaltserlass des Thüringer Finanzministeriums vom 28. Januar 2004 unzumutbar sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis zwischen dem Freistaat Thüringen und ihm aufzulösen.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat die Befugnis des den Antrag unterzeichnenden Mitarbeiters des Thüringer Landesvermessungsamtes, den Antrag wirksam zu stellen, bezweifelt. Im Übrigen greife die Besetzungssperre des Finanzministeriums nicht; dessen Erlass sehe als Ausnahme die Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern vor.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. sei aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 9. Mai 2006 dem Auflösungsantrag entsprochen. Der Antrag sei zulässig. Er sei durch den nach der Vertretungsregelung zuständigen Mitarbeiter des Thüringer Landesvermessungsamtes gestellt worden. Dieser habe als ständiger Vertreter des in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit befindlichen Leiters der Behörde gehandelt. Der Antrag sei auch begründet. Das Arbeitsverhältnis sei aufzulösen, weil es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten sei, den Beteiligten zu 1. weiter zu beschäftigen. Es könne offen bleiben, ob tatsächlich keine freie Stelle für den Beteiligten zu 1. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zur Verfügung gestanden habe. Dem Antragsteller sei die Besetzung einer freien Stelle jedenfalls wegen der wirksamen Einstellungssperre durch den Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 28. Januar 2004 nicht möglich gewesen. Über im öffentlichen Dienst verfügbare Arbeitsplätze habe primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Der Gesetzgeber habe zwar für den Haushalt 2004 keine konkreten Anweisungen für die Bewirtschaftung der Stellen in dem betroffenen Ministerium vorgegeben, aber bereits generelle personalwirtschaftliche Regelungen zur Kosteneinsparung in den §§ 10 bis 12 des Thüringer Gesetzes über die Feststellung des Landeshaushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 getroffen. Im Anschluss daran habe das Thüringer Finanzministerium mit dem Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004 vom 28. Januar 2004 die personalbewirtschaftenden Stellen verpflichtet, so zu wirtschaften, dass eine Überschreitung der Ansätze für Personalausgaben ausgeschlossen werde. Dem folgend sei dann in demselben Erlass die allgemeine Besetzungssperre für freie oder frei werdende Stellen ausgesprochen, die mit weiterem Erlass vom 20. Juli 2004 aufrechterhalten worden sei. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob noch Mittel für Einstellungen vorhanden gewesen seien. Soweit Ausnahmen von der Einstellungssperre zugelassen worden seien, würden sie im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 9 Abs. 2 BPersVG präzise gefasst und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert. Das gelte auch für die Ausnahme "zwingende Einstellungen nach § 9 ThürPersVG"; mit dieser sei nur klargestellt, was ohnehin kraft Gesetzes gelte. Für die weitere Ausnahme im Erlass zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, wonach eine Einstellung im Einzelfall zugelassen werde, wenn das "Landesinteresse eine Besetzung unabweisbar erfordert", gelte das ebenso.

Gegen diesen am 30. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 14. Juni 2006 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit am 8. Juli 2006 eingegangenem weiteren Schriftsatz begründet.

Der Beteiligte zu 1. trägt vor, das Arbeitsverhältnis sei durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht aufgelöst worden. Es habe unzutreffend angenommen, dass er nicht unter den Ausnahmefall des Erlasses des Thüringer Finanzministeriums falle, nach dem Einstellungen nach § 9 ThürPersVG möglich seien. Die Besetzungssperre greife auch nicht, da freie Stellen vorhanden gewesen seien und das Personalausgabenbudget nicht erschöpft gewesen sei.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2006 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Beteiligten zu 2. und 3. unterstützen die Beschwerde und wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Auf einen Hinweis des Senats hin erklärt der Antragsteller, dass er nicht gehalten sei, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. allein auf die im Auflösungsantrag genannten Gründe zu stützen. Er - wie auch das Verwaltungsgericht - habe im erstinstanzlichen Verfahren dies zu Recht mit dem vom Thüringer Finanzministerium ausgesprochenen Einstellungsstopp begründet. Es liege keine Neubegründung des Antrags vor, sondern er bestätige seinen ursprünglichen Vortrag, dass keine freie Stelle zur Verfügung gestanden habe. Im Übrigen habe es sich bei dem veröffentlichten Erlass um eine bekannte Tatsache gehandelt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt dem Antrag des Antragstellers auf Auflösung des durch das Weiterbeschäftigungsverlangen des Beschwerdeführers begründeten Arbeitsverhältnisses nach § 9 BPersVG, einer unmittelbar geltenden bundesgesetzlichen Bestimmung (§ 107 BPersVG), der Erfolg versagt.

Der Auflösungsantrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG eröffnet. Der Beteiligte zu 1. war Auszubildender und in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 30. Juni 2004 Mitglied sowohl der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Thüringer Landesvermessungsamt als auch der Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Thüringer Innenministerium. Er hat innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Unerheblich für den Bestand des daraufhin zustande gekommenen Weiterbeschäftigungsverhältnisses kraft Gesetzes war, dass der Antragsteller dem Beteiligten zu 1. keine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BPersVG hat zukommen lassen, also eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. § 9 Abs. 5 BPersVG).

Der Auflösungsantrag des Antragstellers ist auch formell wirksam. Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG nicht begründet oder dass ein nach dieser Vorschrift bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat im vorliegenden Fall eine berechtigte Person für den Arbeitgeber den Antrag gestellt. Für den Arbeitgeber, dies ist die Anstellungskörperschaft, hier also der Freistaat Thüringen, handelt allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 -, PersR 1995, 174). Dies war nach der in Thüringen geltenden Prozessvertretungsregelung und den dazu erlassenen Anordnungen des zuständigen Ministeriums letztlich der Leiter des Thüringer Landesvermessungsamtes, für den, da sich dieser in der Freistellungsphase seiner bewilligten Altersteilzeit befand, sein Stellvertreter handelte. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. §§ 87 ff. und 69 Abs. 2 ArbGG).

Der Auflösungsantrag ist aber unbegründet. Nach dem maßgeblichen Vortrag des Antragstellers liegen keine Tatsachen vor, aufgrund deren ihm als Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG).

Die Frage der Unzumutbarkeit ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der Norm zu beantworten, wonach in erster Linie die ungestörte und unabhängige Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes gewährleistet werden soll. Tragend kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber den Betroffenen etwa nicht nur nicht benachteiligt, sondern der Arbeitgeber hat den Nachweis zu führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in seiner Spruchpraxis angeschlossen hat, regelmäßig dann vor, wenn entweder der Fortsetzung gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn in der Person der jeweiligen (früheren) Jugendvertreter Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (vgl. im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG: Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1489/04 -, PersV 2006, 391 = ThürVBl. 2006, 235 = ThürVGRspr 2007, 12 = NZA-RR 2006, 612 m. w. N.).

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine gewichtigen Gründe angeführt, die einer Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. entgegenstehen. Die im Auflösungsantrag vom 2. Juli 2004 vorgetragenen Tatsachen weisen nicht nach, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 30. Juni 2004 ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand.

Der Vortrag des Antragstellers, zu diesem Zeitpunkt sei im Stellenplan des Landesvermessungsamtes keine Stelle eines Vermessungstechnikers ausgewiesen gewesen, ist schon deshalb unerheblich, da es grundsätzlich nur auf die Einstellungsmöglichkeiten im Bereich der Ausbildungsstätte ankommt (vgl. eingehend: Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1489/04 - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, Juris, NVwZ 2006, 344 = PersV 2006, 150). Ausbildungsstätte des Beteiligten zu 1. war aber nicht das Landesvermessungsamt, sondern bei Ende der Berufsausbildung das Katasteramt Zeulenroda.

Nach dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber, dass bezogen auf diese Behörde nach dem Stellenplan im gesetzlichen Haushaltsplan 2003/2004 unbesetzte Stellen für Vermessungstechniker jedenfalls in den beschäftigungsadäquaten Vergütungsgruppen VII und VIII BAT-O vorhanden waren. Hier ist allerdings von einer allein dienststellenbezogenen Sicht abzusehen und die Stellensituation in allen Dienststellen der unteren Katasterverwaltung des Landes in den Blick zu nehmen. Dies folgt daraus, dass nach den Angaben des Antragstellers insoweit die Stellen landesweit verwaltet wurden. Ein auf die einzelnen Dienststellen der unteren Katasterverwaltung bezogener Stellenplan existiert nicht (Landeshaushaltplan 2003/2004 und Nachtrag hierzu, jeweils Einzelplan 03, Kap. 24, Titel 425 01). Dies eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit einer flexiblen Personalbewirtschaftung, nämlich unbesetzte Stellen der Ausbildungsstelle zuzuweisen oder (ehemalige) Auszubildende, die in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigt werden können, an anderen Dienststellen der unteren Katasterverwaltung einzustellen. Der Antragsteller hat jedenfalls zu einer anderweitigen Einstellungspraxis nichts vorgetragen. Bezogen auf diese Sichtweise stellt sich die Situation in der unteren Katasterverwaltung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 30. Juni 2004 nach den im Verfahren vorgelegten Besetzungslisten (Bl. 227 der GA) dergestalt dar, dass mindestens 25 unbesetzte Stellen für eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. zur Verfügung standen.

Der weitere Tatsachenvortrag in der Begründung des Auflösungsantrags vom 2. Juli 2004 belegt nicht die Annahme, dass diese Stellen nicht besetzbar waren. Die Besetzbarkeit von haushaltsmäßig ausgewiesenen und freien Stellen kann nur dann wirksam ausgeschlossen werden, wenn der Haushaltsgesetzgeber selbst eine Stellenbesetzungssperre erkennbar zum Ausdruck gebracht hat oder sich die Verhängung einer solchen als Vollzug einer wenigstens globalen Anweisung des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung darstellt (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1489/04 - a. a. O., m. w. N.; Lorenzen/Etzel, BPersVG, Stand 144. Ergänzungslieferung, § 9 Rz. 77 f., m. w. N.). Die vom Antragsteller zitierten Beschlüsse und Erlasse der Landesregierung und des Thüringer Innenministeriums zur Personalbewirtschaftung in der Katasterverwaltung geben dafür nichts her.

Bereits der Inhalt der vom Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beschlüsse der Landesregierung vom 17. Dezember 2002 und vom 18. Februar 2003 sowie der hausinterne Vermerk des Thüringer Innenministeriums vom 28. Februar 2003 lassen nicht erkennen, dass ein allgemeiner Einstellungsstopp für die Katasterverwaltung des Landes verhängt worden ist. Bei den vorgelegten Dokumenten handelt es sich um Konzepte, die den zukünftigen Personalbestand einer neugeordneten Katasterverwaltung beschreiben, ohne verbindliche Vorgaben für die derzeitige Personalbewirtschaftung festzulegen oder gar einen Einstellungsstopp zu verhängen. Dem wohl vom Antragsteller maßgeblich herangezogenen Vermerk des Thüringer Innenministeriums vom 28. Februar 2003 fehlt diese Verbindlichkeit allein schon deshalb, da es sich hier um ein offenbar ausschließlich internes Konzeptpapier der Fachabteilung des Ministeriums handelt. Die dem Senat vorgelegte Ausfertigung lässt darüber hinaus eine - vorgesehene - Gegenzeichnung durch die Hausleitung des Ministeriums nicht erkennen.

Ungeachtet dessen verblieben nach dieser Erlasslage der Landesregierung und des Ministeriums für die Einstellungspraxis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Entscheidungsspielräume. Bestehen aber solche, ist regelmäßig die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden in den Fällen des § 9 BPersVG zumutbar (vgl. Lorenzen/Etzel, BPersVG, a. a. O., § 9 Rz. 79 f., m. w. N.).

Ferner hat der Antragsteller im Verfahren nicht vorgetragen, auf welcher haushaltsgesetzgeberischen oder sonstigen gesetzlichen Vorgabe das von ihm angenommene Einstellungsverbot für die Katasterverwaltung durch die skizzierten Beschlüsse beruhen sollte. Solche sind dem Senat auch nicht erkennbar.

Soweit der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 8. Mai 2006 und somit fast zwei Jahre nach Stellung des Auflösungsantrages vorgetragen hat, dass ihm die Besetzung einer freien Stelle infolge des Erlasses des Thüringer Finanzministeriums vom 28. Januar 2004 unmöglich und somit unzumutbar gewesen sei, ist er mit diesem Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung seines Antrags im Prozess nur auf die den Auflösungsgrund rechtfertigenden Tatsachen beziehen, auf die er sich bis zum Ablauf der 2-Wochen-Frist nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufen hat (vgl. so auch mit Vergleich zu den Kündigungsschutzverfahren: BayVGH, Beschluss vom 19. März 1997 - 18 P 96.3275 -, PersR 1998, 31; Lorenzen/Etzel, BPersVG, a. a. O., § 9 Rz. 59).

Zwar gebietet der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zunächst nur, dass bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Arbeitgeber einen Feststellungs- bzw. Auflösungsantrag zu stellen hat. Anknüpfend an diese Fristbestimmung fordert die Norm sodann aber als weitere Voraussetzung für den Erfolg des so gestellten Antrags, dass Tatsachen vorliegen müssen, aufgrund deren dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Aus der kurzen Antragsfrist (nach Ausbildungsende) und der gesetzgeberisch gebotenen Angabe von Tatsachen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erschließt sich der Sinn und Zweck dieser Bestimmung: Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist muss der für das Begehren des Arbeitgebers maßgebliche Tatsachenvortrag mitgeteilt werden. Das Fristerfordernis besitzt eine Signalfunktion. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses soll der betroffene Jugendvertreter Sicherheit über die verantwortlich entschiedene Absicht seines Arbeitgebers haben. Hierdurch wird ihm die Möglichkeit gegeben, auf der Grundlage von dessen Entscheidung seine Chancen einer Weiterbeschäftigung einzuschätzen und sich ggf. frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 PB 9/06 -, PersR 2006, 670, und vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11/03 -, BVerwGE 119, 270 m. w. N.). Diese Signalfunktion kann sinnvollerweise nur dann erfüllt werden, wenn nicht allein die Entscheidung des für personalwirtschaftliche Belange zuständigen Vertreters des Arbeitgebers bekannt wird, sondern zugleich die sachlichen Gründe, die aus der Sicht des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, dem betroffenen Auszubildenden offenbart werden. Nur bei einem solchen konkret begründeten Vortrag kann der Betroffene sein zukünftiges Verhalten einrichten.

Allein diese vom Arbeitgeber selbst mitgeteilten und spätestens im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe können die Grundlage des Verfahrens bilden. In tatsächlicher Hinsicht unzumutbar können nur Umstände sein, die der Arbeitgeber als maßgeblich für die von ihm verantwortete Entscheidung bezeichnet hat. Das Gericht ist nicht gehalten, unabhängig davon zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung objektiv unzumutbar ist. Dem Arbeitgeber obliegt die Rechtfertigung seines Verlangens. Er legt die tatsächlichen Umstände aus seiner Sphäre fest, deren Tragfähigkeit das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung und Feststellung von Tatsachen zu prüfen hat.

Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der - gesetzlich in § 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 90 Abs. 2 ArbGG geregelten - Amtsermittlung. Zwar wäre es nach dem bloßen Wortlaut der Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG - "Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge vom Amts wegen" - wohl möglich, von einer höchst extensiven Reichweite der Amtsermittlungspflicht auszugehen und die Grenzen lediglich in der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu erblicken. Sähe man dies so, dann könnte es u. U. ausreichen, wenn der Arbeitgeber seinen innerhalb der Antragsfrist gestellten Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG auf die knappe Formel brächte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, "weil Tatsachen vorliegen, auf Grund deren dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann", also schlicht den abstrakten gesetzlichen Tatbestand wiederzugeben. Allen weiteren Vortrag zur Begründung des Auflösungsbegehrens könnte er dem weiteren gerichtlichen Verfahren vorbehalten.

Ein solches Verständnis der Anforderungen an die Darlegung der Auflösungsgründe durch den Arbeitgeber liefe indessen der Schutzfunktion des § 9 BPersVG (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1489/04 - a. a. O. m. w. N.) und der in dessen Absatz 4 Satz 1 normierten Ausschlussfrist zuwider. Es entspräche insbesondere nicht dem in der Rechtsprechung betonten Gebot, möglichst zügig die ungewisse Rechtssituation des betroffenen Jugendvertreters im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11/03 -, a. a. O.), wenn man es zuließe, dass der Arbeitgeber die tatsächlichen Umstände, auf die er sein Begehren stützt, irgendwann im Laufe des gerichtlichen Verfahrens überhaupt erst vorträgt und diesen Vortrag sodann jederzeit nachträglich je nach Prozesslage ändern und immer weitere, neue Tatsachen anführen kann. Er könnte sich beispielsweise beliebig zunächst auf die konkrete Stellensituation in der Ausbildungsstelle berufen, hernach auf vermeintliche Mängel hinsichtlich der persönlichen, später der fachlichen Eignung, und schließlich, wenn der Prozessverlauf ihn ahnen lässt, dass er mit all dem nicht wird durchdringen können, könnte er sich auf etwaige landesweit geltende Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers berufen, derentwegen er die Stelle nicht habe besetzen können.

Wäre dem Arbeitgeber dies gestattet, so führte dies zu ähnlichen, mit der ratio legis des § 9 BPersVG unvereinbaren Nachteilen auf Seiten des (ehemaligen) Auszubildenden wie im Falle der nicht innerhalb der Antragsfrist nachgewiesenen Vollmachterteilung für die den Antrag stellende Person, wozu das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11/03 -(a. a. O) entschieden hat. Zwar stellt sich die Frage, ob die Befugnis der Person, die den Auflösungsantrag für den Arbeitgeber gestellt hat, nachgewiesen ist, letztlich auf einer anderen (vorgelagerten) Ebene: Es geht darum, ob der Arbeitgeber überhaupt (durch eine hierzu legitimierte Person) die Entscheidung getroffen hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Hier indes geht es darum, aus welchen Gründen der Arbeitgeber meint, das Arbeitsverhältnis beenden zu dürfen. Die nachteiligen Folgen für den (ehemaligen) Auszubildenden, die entstehen können, wenn man entsprechenden Vortrag zur Bevollmächtigung bzw. zu den Tatsachen, aus denen die Unzumutbarkeit hergeleitet wird, auch nach Ablauf der Antragsfrist zuließe, sind jedoch sehr ähnlich, im Falle nachträglicher Begründung mitunter sogar noch schwerer wiegend als bei nachträglichem Nachweis der Vollmacht:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Begründung zu jenem Beschluss vom 1. Dezember 2003 (a. a. O) u. a. darauf abgehoben, dass ein Streit über die Rechtzeitigkeit der Vollmachterteilung eine Beweisaufnahme (mitunter in mehreren Instanzen) erforderlich machen könne, durch die das Verfahren entgegen dem Schutzgedanken des § 9 BPersVG erheblich verzögert werden könnte (a. a. O., Juris, Rdn. 30). Hielte man das - gleichsam beliebige - Nachschieben von Begründungstatsachen für zulässig, so wären Beweisaufnahmen nicht nur zu einer Frage zu gewärtigen, sondern möglicherweise zu einer Vielzahl streitiger Punkte. Hinzu kommt, dass im Falle der fraglichen Vollmacht immerhin von vornherein (also bis zum Ablauf der Antragsfrist) feststünde, zu welcher Tatsache eine Beweiserhebung erforderlich werden könnte (scil.: Rechtzeitigkeit der Vollmachterteilung), während dies hinsichtlich der Begründungstatsachen erst sukzessive im Laufe des gerichtlichen Verfahrens offenbar würde, was Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung ist.

Auch die Signalfunktion des Fristerfordernisses (BVerwG, a. a. O., Juris, Rdn. 28 a. E.) würde auf diese Weise trefflich verfehlt. Der betroffene Jugendvertreter würde in mindestens gleicher Weise im Unklaren über seine Beschäftigungssituation gelassen, erführe er nicht bereits innerhalb der Antragsfrist, womit der Arbeitgeber die Unzumutbarkeit begründet. Er könnte daher nicht ansatzweise abschätzen, welche Erfolgsaussichten seine Rechtsverteidigung hat. Anhaltspunkte dafür, ob, inwiefern und mit welcher Intensität es geboten ist, sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen, würden daher gänzlich fehlen.

Hinzu kommt ein weiterer durchgreifender Aspekt, der aus der Schutzfunktion des § 9 BPersVG zu Gunsten der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung resultiert: Müsste der Arbeitgeber nicht bereits innerhalb der Antragsfrist zumindest den (oder die) Tatsachenkomplex(e), aus denen seiner Ansicht nach die Unzumutbarkeit resultiert, angeben, so würde einer Antragstellung gewissermaßen aufs Geratewohl Vorschub geleistet. Ein unliebsamer Jugendvertreter könnte durch die bloße Antragstellung eingeschüchtert, zur Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung veranlasst und so letztlich aus dem Beschäftigungsverhältnis gedrängt werden, ohne dass er sich in der durch die Antragsfrist an sich vorgegebenen Kürze ein Bild machen könnte, welche Erfolgschancen er beim Kampf um seinen bisherigen Arbeitsplatz hat. Er müsste vielmehr stets damit rechnen, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit immer neuen Tatsachen zur Begründung des Auflösungsbegehrens konfrontiert zu werden, auf die er sich nicht einstellen konnte. Deren Einführung und Prüfung würde zudem potentiell zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen. Diese dem Jugendvertreter nachteiligen Unwägbarkeiten würden entgegen der Schutzfunktion des § 9 BPersVG geradezu programmiert, wenn die Angabe oder das beliebige Nachschieben von Begründungstatsachen durch den Arbeitgeber zulässig wäre. Vielmehr wäre auf diese Weise der Arbeitgeber in einer mit dieser Schutzfunktion nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugt: Er könnte dann nämlich einen Auflösungsantrag gleichsam "auf Verdacht" stellen, um erst später auf "Begründungssuche" zu gehen.

Andererseits freilich kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass er innerhalb der Antragsfrist in tatsächlicher Hinsicht bereits alle erdenklichen tatsächlichen Umstände darlegt und für den Fall etwaigen Bestreitens vorsorglich mit umfänglichen Beweisantritten "absichert" oder dass ihm gar jegliche Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens nach Ablauf der Antragsfrist verwehrt wäre. Dem stünde schon der bereits erwähnte Untersuchungsgrundsatz (§§ 83 Abs. 1 Satz 1, 90 Abs. 2 ArbGG) entgegen, der das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Verfahrensbeteiligten ggf. zur Mitwirkung nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG heranzuziehen. Das Gericht muss insoweit den im Antrag innerhalb der Antragsfrist bezeichneten tatsächlichen Umständen umfassend nachgehen und hat sie nach den für die Amtsermittlungspflicht geltenden Grundsätzen aufzuklären. Begründet der Arbeitgeber seine Entscheidung etwa damit, dass in der Ausbildungsstelle kein für die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden geeigneter Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe, so kann er diesen Vortrag auch nach Ablauf der Antragsfrist noch mit (weiterer) Substanz unterlegen (vgl. dazu nur den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a. a. O.).

Im hier zu entscheidenden Falle hat der Antragsteller durch sein Schreiben vom 8. Mai 2006 seinen bisherigen Vortrag nicht nur im vorstehenden Sinne lediglich ergänzt oder vertieft. Vielmehr sind damit neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden. Den Tatsachenvortrag in seinem ursprünglichen Auflösungsantrag kennzeichnet die pauschale Behauptung, über keine besetzbare Stelle zu verfügen. Dies ist nicht mehr als die Benennung eines abstrakten Unzumutbarkeitsgrundes. Das wesentliche Begründungselement ist vielmehr die Bezeichnung konkreter Umstände, die dies belegen sollten, nämlich zum einen, am Landesvermessungsamt sei keine freie Stelle vorhanden, und zum anderen, eine Einstellung komme aufgrund der Vorgaben der Landesregierung und des Innenministeriums für die Katasterverwaltung nicht in Betracht. Mit dem weiteren Hinweis auf den Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 28. Januar 2004 führte der Antragsteller demgegenüber eine neue Tatsache ein, die auch nicht in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vortrag stand. Es ist tatsächlich ein jeweils anderer Lebenssachverhalt, ob einerseits eine Einstellung aufgrund fehlender Stellen im Stellenplan bzw. behaupteter Maßgaben für die Katasterverwaltung ausscheiden soll (also letztlich auf die konkrete Stellensituation in der Ausbildungsstelle abgestellt wird) oder ob andererseits infolge eines für die gesamte Landesverwaltung geltenden allgemeinen Einstellungsstopps (und damit völlig unabhängig von der konkreten Stellensituation in der Ausbildungsstelle) nicht möglich ist.

Gerade mit Blick auf die vorstehend geschilderten tatsächlichen Umstände des hier zu entscheidenden Falles zeigt sich in besonderer Weise, wie sehr Schutz- und Signalfunktion des Fristerfordernisses geschwächt würden, ließe man das Einführen neuer Tatsachen zur Antragsbegründung nach Ablauf der Antragsfrist zu: Der Beteiligte zu 1. durfte nach sorgfältiger und vorsichtiger Prüfung seiner Erfolgsaussichten in diesem Antragsverfahren auf der Grundlage des mit dem Auflösungsantrag gegebenen "Signals" seines Dienstherrn durchaus davon ausgehen, dass die Chance, den bisherigen Arbeitsplatz zu behalten, recht groß ist, weil - was durch die obigen Ausführungen des Senats belegt wird - die ihm mitgeteilten Tatsachen, auf Grund deren der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung als unzumutbar angesehen hat, sich kaum als tragfähig erweisen würden. Von einem gewissen "Restrisiko" abgesehen, mit dem gerichtliche Verfahren selbst bei objektiv sehr guten Erfolgsaussichten behaftet sind, musste ihm auf der Grundlage der bis zum Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bekannten Umstände um seinen Arbeitsplatz nicht bange sein; eine Erhöhung seines Prozessrisikos hätte sich, wenn dies in zulässiger Weise geschehen wäre, erst mit der Einführung der neuen Tatsachen zur Begründung des Antrags rund zwei Jahre nach Antragstellung ergeben.

Ist somit das Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 8. Mai 2006 unbeachtlich, bedarf es mithin keiner Entscheidung darüber, ob zum einen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 28. Januar 2004 bzw. in den dort in Bezug genommenen Beschlüssen der Landesregierung überhaupt ein allgemeiner Einstellungsstopp enthalten war. Anders als zur Erlasslage für das Haushaltsjahr 2003 (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1489/04 - a. a. O.), in der eine solche Sperre ausdrücklich bezeichnet war, galt 2004 nämlich nur, dass Einstellungen der Zustimmung des Finanzministeriums bei Beteiligung des Innenministeriums bedurften. Es kann zum anderen auch die Frage dahingestellt sein, ob im Falle der Annahme eines solchen Einstellungsstopps der Erlass im Hinblick auf die zugelassenen Ausnahmen eindeutig und klar gefasst war. Dies könnte fraglich sein, da abweichend vom Erlass des Thüringer Finanzministeriums zum Haushaltsjahr 2003 (" ... Einzelfälle, in denen das Landesinteresse eine Besetzung unabweisbar erfordert, ... ") nach dem Beschluss der Landesregierung vom 18. Februar 2003 für das Haushaltsjahr 2004 eine anders formulierte und wohl weiter zu verstehende Ausnahmeregelung bestand (" ... Zustimmung nur bei einem unabweisbaren dienstlichen Bedürfnis ... ") und diese Formulierung wiederum abweicht von den im Rundschreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 19. Februar 2003 den übrigen Ministerien mitgeteilten Kriterien möglicher Ausnahmen (" ... aus unabweisbaren personalwirtschaftlichen Gründen von der Sperre ... ausgenommen werden").

Nach alledem fehlt es an Tatsachen, die die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. ergeben. Das Verwaltungsgericht hat dem Auflösungsantrag zu Unrecht entsprochen. Der Beschluss der Vorinstanz war daher abzuändern und die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung entfällt im Hinblick auf den objektiven Charakter des nicht kontradiktorisch angelegten Beschlussverfahrens. Ebenso entfällt eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen.

Gründe, aus denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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