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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 1 S 1199/01
Rechtsgebiete: EStG, DSchG


Vorschriften:

EStG § 7 i Abs. 1 Satz 4
DSchG § 19
Eine Steuervergünstigung nach § 7 i Abs. 1 S. 4 EStG kommt nur für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht, wenn an diesen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung einer nach § 19 DSchG geschützten Gesamtanlage erforderlich sind.

Neubauten zählen auch dann nicht zu den begünstigungsfähigen Objekten, wenn mit Rücksicht auf eine geschützte Gesamtanlage denkmalschutzrechtliche Auflagen zu beachten waren.


1 S 1199/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Bescheinigung nach § 7i EStG

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth auf Grund der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. September 2000 - 1 K 1736/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7i Einkommenssteuergesetz - EStG -.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxx in xxx. Das Grundstück befindet sich im Gebiet "Nördlich des Münsters", das durch Satzung der Stadt xxx vom 27.09.1989 als Gesamtanlage unter Denkmalschutz gestellt wurde. Den Klägern wurde am 18.06.1996 von der Stadt xxx eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Musik-Atelier auf diesem Grundstück und die erforderliche Genehmigung nach § 4 der Satzung zur Erhaltung der Gesamtanlagen in der xxxxx Innenstadt erteilt. In der Folgezeit wurde das genehmigte Wohnhaus unter Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Auflagen und in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde errichtet.

Nach Abschluss der Arbeiten beantragten die Kläger mit Schreiben vom 10.08.1998 beim Landesdenkmalamt, ihnen eine Bescheinigung nach § 7i EStG und § 82i EStDV für die hierdurch bedingten Mehraufwendungen in Höhe von 60.876,37 DM auszustellen. Mit Bescheid vom 25.11.1998 lehnte das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, Neubauten fielen nicht unter die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG . Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesdenkmalamts vom 06.07.1999 zurückgewiesen.

Am 09.08.1999 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, ihnen die beantragte Bescheinigung auszustellen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, Gegenstand der Gesamtanlage seien alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen, gleichgültig, ob es sich hierbei um bebaute oder unbebaute Grundstücke handle. Für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes einer Gesamtanlage sei es unerheblich, ob unter entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Auflagen ein Neubau errichtet oder ein vorhandenes Gebäude saniert werde. In beiden Fällen erfordere der durch die Satzung eingeräumte Denkmalschutz hierdurch bedingte Mehraufwendungen, die sich im vorliegenden Fall in der Bausumme von 60.867,37 DM realisiert hätten. Bereits beim Kauf des Grundstücks sowie in der Planungs- und Bauphase sei ihnen von Vertretern der Stadt xxx mehrfach bestätigt worden, dass die wegen des Ensembleschutzes und der Vorgaben des Denkmalschutzamtes erforderlichen Zusatzkosten steuerlich begünstigt würden.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dem Antrag des Beklagten folgend mit Urteil vom 18.09.2000 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Bescheinigung nicht vorlägen. § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG sehe die Förderung einer Neubaumaßnahme nicht vor.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger noch ergänzend vor: Die vorgelegten Baupläne hätten auf Grund der Vorgaben des Landesdenkmalamtes dem historischen Vorbild und dem gesamten Erscheinungsbild der Gesamtanlage angepasst werden müssen. So sei insbesondere zur Wahrung des einheitlichen Blicks vom Turm des xxxxx Münsters eine Dacheindeckung in Biber-naturrot erforderlich gewesen. Bauherren, die in dem Bereich einer anderen geschützten Gesamtanlage einen Neubau errichtet hätten, seien in der Vergangenheit problemlos entsprechende Bescheinigungen erteilt worden. Eine Änderung der Praxis sei erst auf Grund der Bescheinigungsrichtlinien des Wirtschaftsministeriums vom 24.08.1998 erfolgt, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu welchem ihr Bauvorhaben bereits abgeschlossen war. Von Seiten der Baugenehmigungsbehörde bzw. der Sanierungstreuhand GmbH seien sie beim Kauf des Grundstücks auf steuerliche Entlastungsmöglichkeiten hingewiesen worden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. September 2000 - 1 K 1736/99 - zu ändern, die Bescheide des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg vom 25.11.1998 und 06.07.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Bescheinigung für die nachgewiesenen Baumaßnahmen gemäß § 7i EStG zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor: In früheren Jahren seien durch die Außenstelle in Tübingen einzelne Bescheinigungen fälschlicher Weise für Neubaumaßnahmen in einer Gesamtanlage ausgestellt worden. Diese fehlerhafte, zwischenzeitlich korrigierte Verwaltungspraxis könne jedoch nicht dazu führen, im vorliegenden Falle von einer normgerechten Anwendung des § 7i EStG abzuweichen. Seitens des Landesdenkmalamts als Bescheinigungsbehörde sei gegenüber den Klägern keine Zusage über bescheinigungsfähige Aufwendungen bei der Erstellung des Neubaus xxxxxxxxxxxxx in xxx erteilt worden.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landesdenkmalamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die - zugelassene - und auch ansonsten zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Steuerbescheinigung nach § 7i Abs. 1 EStG.

Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Kläger innerhalb der durch Satzung der Stadt xxx aus dem Jahre 1989 festgesetzten Gesamtanlage "Nördlich des Münsters" (§ 19 Abs. 1 DSchG) einen Neubau errichtet haben, der nicht selbst die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals nach § 2 Abs. 1 DSchG erfüllt. Damit kommt für die Kläger eine Steuererleichterung ausschließlich unter den in § 7i Abs. 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen in Betracht.

Nach dieser Bestimmung kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer - nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten - Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Nach § 7i Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung des Landesdenkmalamts die Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG für das Gebäude oder einen Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Eine derartige Bescheinigung unter Vorlage entsprechender Nachweise haben die Kläger bei dem hierfür zuständigen Landesdenkmalamt beantragt; sie ist ihnen jedoch zu Recht versagt worden, weil die von ihnen ausgewiesenen Mehraufwendungen bei der Errichtung ihres Neubaus nicht zu den begünstigungsfähigen Investitionen nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG zählen.

Dies ergibt sich bereits aufgrund des Wortlauts der Regelung. Der Gesetzgeber ermöglicht die Steuererleichterung "bei einem ...Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt", wenn Baumaßnahmen durchgeführt werden, die "zur Erhaltung" des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage nach Art und Umfang erforderlich sind. Die Vorschrift setzt damit nach ihrem Wortlaut ein bereits vorhandenes Gebäude oder vorhandenen Gebäudeteil voraus. Hätten auch Neubauten von der Regelung erfasst werden sollen, so hätte es nahegelegen, wie in baurechtlichen Vorschriften für noch zu errichtende Bauwerke üblich, von Bauvorhaben zu sprechen bzw. diese ausdrücklich mit einzubeziehen. Im übrigen hätte es insoweit der Einfügung des Relativsatzes nicht bedurft, da Neubauten regelmäßig nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen. Die Förderung einer Neubaumaßnahme oder eines Wiederaufbaus ist auch deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie nach Art und Umfang nicht der Erhaltung der Gesamtanlage dienen (vgl. Lamprecht, in: Kirchhof, Kommentar zum Einkommenssteuergesetz, 2000, § 7i Rdnrn. 3 und 10). Die Schließung einer Baulücke im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Ensembles mag den denkmalschützerischen Wert der Gesamtanlage erhöhen und auch aus städtebaulichen Gründen wünschenswert sein, zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles ist die Baumaßnahme jedoch nicht erforderlich.

Auch aus der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich nichts anderes.

§ 7i EStG ist durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude vom 20.12.1989 (BGBl. I S. 2408) in das Einkommenssteuergesetz eingefügt worden. Er ist an die Stelle des früheren § 82i EStDV getreten. Diese Vorschrift wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG in der Fassung des Gesetzes zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und städtebaulich wertvoller Gebäude vom 22.12.1977 (BGBl. I S. 3107) erlassen. Der Zweck dieser Regelung war es, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, "die regelmäßig besonders aufwendig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren" (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 13.09.1977, BTDrucks. 8/896, S. 6 sowie im Hinblick auf die mit dieser Regelung gesammelten Erfahrungen die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.1989, BTDrucks. 11/5680, S. 9). Der Bundesfinanzhof hat aus dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 82i EStDV abgeleitet, dass ausschließlich Baumaßnahmen an einem als Baudenkmal geschützten bestehenden Gebäude steuerlich begünstigt werden. Eine Steuervergünstigung für Herstellungskosten an baulich selbständigen Anlagen, die nicht Teil des Denkmals sind, hat er dagegen abgelehnt (vgl. BFH, Urteil vom 15.10.1996 - IX R 47/92 - BFHE 181, 312). An dieser Einschätzung ist auch auf der Grundlage des neuen Rechts festzuhalten (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 - 4 B 45.01 -). Sowohl der Entscheidung des Bundesfinanzhofs als auch der des Bundesverwaltungsgerichts lagen dabei nach Satz 1 des § 7i Abs. 1 EStG zu beurteilende Sachverhalte - neben einem denkmalgeschützten Wohnhaus wurde eine Garage errichtet - zugrunde. Die hierzu ergangene Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres übertragen.

Auch aus der Systematik der Regelung des § 7i Abs. 1 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einer bestehenden Gebäudesubstanz ausgegangen ist. Nach den Sätzen 1 und 3 gehören zu den begünstigungsfähigen Objekten nach landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal anerkannte Gebäude (§ 7i Abs. 1 Satz 1) und vergleichbare Gebäudeteile (§ 7i Abs.1 Satz 3). Satz 4 erweitert den Kreis auf Teile einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage, die als Einheit denkmalpflegerisch zu schützen ist. Die Sätze 1, 3 und 4 des § 7i Abs. 1 EStG lassen damit ein differenziertes, in sich geschlossenes Regelungssystem erkennen, das es verbietet, in den Genuss von Steuervergünstigungen auch Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen kommen zu lassen, die nicht den besonderen Bindungen des Denkmalschutzrechts unterliegen. Eigentümer eines bestehenden denkmalschutzrelevanten Gebäudes sind an die allgemeinen Schutzvorschriften, wie sie sich aus dem Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg insbesondere aus § 6 ergeben, gebunden. Sie haben nicht die Möglichkeit, sich etwa gegen Anordnungen betreffend Erhaltungsmaßnahmen zu wenden, sind also kraft Eigentums im Rahmen der Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG verpflichtet, finanzielle Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes zu tätigen. Diese Last trägt derjenige nicht in gleichem Maße, der - wie die Kläger - ein Grundstück bebaut, für das ohne Bebauung denkmalbedingte Aufwendungen nicht angefallen wären (BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, a.a.O.).

Entstehen - wie hier - bei der Errichtung nicht denkmalgeschützter Anlagen Mehraufwendungen mit Rücksicht auf ein in der Nachbarschaft vorhandenes Baudenkmal oder eine Gesamtanlage, so gebietet auch höherrangiges Recht es nicht, § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG über den Wortlaut und den erkennbaren gesetzgeberischen Willen hinaus erweiternd auszulegen. Die konkreten örtlichen Verhältnisse, in die ein Vorhaben hineingeplant wird, können unter den verschiedensten Gesichtspunkten bauliche Anpassungen erforderlich machen, die mit einem erhöhten, nicht abwälzbaren Kostenaufwand verbunden sind. Das Erfordernis etwa, ein Vorhaben so auszuführen, dass es im Sinne des Bauordnungsrechts speziellen baugestalterischen Anforderungen entspricht oder sich im Sinne des Städtebaurechts in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann den Bauherrn zu Aufwendungen nötigen, die ihm an anderer Stelle möglicherweise erspart bleiben würden. Ihm hierfür eine finanzielle Entlastung zu gewähren, ist rechtlich nicht geboten. Für eine abweichende Beurteilung bieten auch denkmalschutzrechtliche Auflagen, wie sie im Falle der Kläger erteilt wurden, keinen Anlass (so auch BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, a.a.O.).

Dieser Rechtslage trägt nunmehr auch Ziff. 3 der Richtlinien des Wirtschaftsministeriums für die Erteilung von Bescheinigungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG - Bescheinigungsrichtlinien - vom 24.8.1998 <GABl. 1998 S.617, 621> Rechnung, wonach Aufwendungen für Neubauten innerhalb einer Gesamtanlage nicht bescheinigungsfähig sind.

Aus einer früheren, mit der Gesetzeslage in Widerspruch stehenden und daher rechtswidrigen Verwaltungspraxis des Beklagten können die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Steuerbescheinigung ableiten. Dies bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ob den Klägern von Seiten der Baugenehmigungsbehörde unrichtige Auskünfte über die Steuerbegünstigung erteilt wurden, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Eine schriftliche Zusicherung des hierfür allein zuständigen Landesdenkmalamtes, wie sie nach den Bescheinigungsrichtlinien grundsätzlich möglich ist (a.a.O., Ziff. 1.3.3), haben sie jedenfalls nicht beantragt und auch nicht erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

vom 24. Juni 2002

Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18.09.2000 - von Amts wegen für beide gerichtliche Verfahren auf jeweils 5000,-- EUR festgesetzt. Maßgeblich ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz GKG das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der geforderten Bescheinigung. Dieses bemisst sich nach der Steuerersparnis, die die Kläger für den Fall hätten, dass ihnen eine Bescheinigung für die dargelegten Mehraufwendungen erteilt worden wäre (vgl. auch Streitwertbeschluss im Urteil des Senats vom 10.05.1993 - 1 S 2237/92 -, BauR 1993, 719).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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