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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 1 S 196/00
Rechtsgebiete: WaffG, 1. WaffV, VwGO


Vorschriften:

WaffG § 1 Abs. 1 Nr. 1
WaffG § 2 Abs. 3 Nr. 1
WaffG § 2 Abs. 3 Nr. 2
WaffG § 6 Abs. 4 Nr. 1 a
1. WaffV § 1 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 43
Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm mit einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule unterliegen den Vorschriften des Waffengesetzes. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. Waffenverordnung ist auf sie nicht anwendbar, weil aus diesen Waffen auch Farbmarkierungskugeln und damit "flüssige Stoffe in Umhüllungen" verschossen werden können.
1 S 196/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

waffenrechtlicher Erlaubnis für den Handel mit Soft-Air-Waffen

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. September 1999 - 4 K 2079/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Handel mit Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm nicht dem Waffengesetz unterliegt.

Die Klägerin betreibt ein Waffeneinzelhandelsgeschäft und beabsichtigt, die genannten Waffen als Spielzeugpistolen frei an Minderjährige zu verkaufen. Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.1998 mit, dass die sog. Soft-Air-Waffen (Luftdruck-, Federdruck- und Co²-Waffen), bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 0,5 Joule betrage, den Vorschriften des Waffengesetzes unterlägen. Denn diese seien auch zum Schießen von "flüssigen Stoffen in Umhüllungen", z. B. Farbkugeln, geeignet, sodass die Befreiungsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. Waffenverordnung nicht anwendbar sei. Deshalb unterlägen Soft-Air-Waffen auch der Kennzeichnungspflicht; sie dürften nur mit dem "F-Zeichen" unter Beachtung der Altersbeschränkung in den Handel gebracht werden.

Am 02.10.1998 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass der Handel mit Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm nicht dem Waffengesetz unterliegt. Zur Begründung führte sie aus, die Feststellungsklage sei geboten, weil die Beklagte im Gegensatz zu ihr die Auffassung vertrete, dass sie zum Verkauf von sog. Soft-Air-Waffen im Kaliber 5,5 mm einer waffenrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Denn man könne sie nicht im Ungewissen darüber belassen, ob der Verkauf dieser Waffen dem Waffengesetz unterliege mit der Konsequenz, dass diese nicht frei an Jugendliche verkauft werden dürfen. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Denn die Spielzeugpistolen des Kalibers 5,5 mm unterlägen nicht der Anwendbarkeit des Waffengesetzes. Aus ihnen könnten nur feste Geschosse mit einer Bewegungsenergie von weniger als 0,5 Joule verschossen werden, weshalb die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV eingreife. Auf dem Markt seien keine Farbmarkierungskugeln im Kaliber 5,5 mm erhältlich und auch nicht in technischer Erprobung. Die handelsüblichen Farbmarkierungskugeln im Kaliber 6 mm könnten mit den Spielzeugpistolen des Kalibers 5,5 mm nicht verschossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Beklagten entsprechend durch Urteil vom 14.09.1999 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Handel mit Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm falle unter das Waffengesetz. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV greife nicht ein, denn es ließen sich aus den genannten Soft-Air-Waffen nicht nur ausschließlich feste Körper, sondern auch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen verschießen. Zwar würden derzeit unstreitig keine Farbmarkierungskugeln im Kaliber 5,5 mm hergestellt bzw. vertrieben. Gleichwohl könnten die im Handel erhältlichen 6 mm-Farb-Markierungskugeln zu einem nicht unerheblichen Teil in den Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm verschossen werden. Dies stünde zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Untersuchungsergebnisse des Landeskriminalamtes Hamburg vom 10.09.1999 fest.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe den Sinn und Zweck der Privilegierungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV, harmlose Schusswaffen aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes herauszunehmen, verkannt. Allein die theoretische Missbrauchsmöglichkeit der bislang weder produzierten noch im Handel vertriebenen Geschosse des Kalibers 5,5 mm reiche nicht aus, um von einer allgemeinen Eignung der Soft-Air-Waffen zum Verschießen flüssiger Stoffe in Umhüllungen zu sprechen. Die handelsüblichen 6 mm Farbmarkierungskugeln könnten aus 5,5 mm Soft-Air-Waffen nicht verschossen werden. Insbesondere gelte dies für die von ihr vertriebenen Federdruckwaffen der Firma xxxxxx, xxxxxxxx. Im Übrigen habe der alleinige Importeur dieser 6 mm Farbmarkierungskugeln erklärt, dass er in Deutschland unverzüglich den Verkauf einstellen werde. Die danach allein noch gegebene Möglichkeit, von der pharmazeutischen Industrie hergestellte Arzneimittelkapseln mit einem Durchmesser von 5,0 bis 5,5 mm aus Soft-Air-Waffen zu verschießen, schließe die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift nicht aus, da diese nicht dafür bestimmt und hergerichtet seien, aus einer Schusswaffe verschossen zu werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.09.1999 - 4 K 2079/98 - zu ändern und festzustellen, dass das Handeln mit Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm nicht dem Waffengesetz unterliegt,

hilfsweise, dass das Handeln mit folgenden von der Firma xxxxxx vertriebenen Federdruck/Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm Art.-Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx nicht dem Waffengesetz unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Es sei nach wie vor für interessierte Kunden möglich, - ungeachtet der Vorräte, über die deutsche Händler noch verfügen - Farbmarkierungskugeln aus dem nahen Ausland (Frankreich, Schweiz) zu beschaffen oder über den im Ausland ansässigen Versandhandel zu bestellen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 07.12.2000 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die im Hilfsantrag der Klägerin benannten Waffen so beschaffen sind, dass aus ihnen keine handelsüblichen Paint-Ball-Farbkugeln des Nominal-Kalibers 6 mm verschossen werden können. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde Herr Diplom-Ingenieur xxxxxx xxxxxxxxx beauftragt. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2001 wurde der Sachverständige zu seinem schriftlichen Gutachten vom 07.07.2001 gehört und ergänzend dazu befragt, ob es technisch möglich sei, Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm so herzustellen, dass aus ihnen keine Farbmarkierungskugeln verschossen werden können. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise, ein Obergutachten zur bisherigen Beweisfrage einzuholen, das den von ihr dargelegten Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens (vgl. Schriftsatz vom 31.08.2001) Rechnung trägt, hilfsweise die Einholung eines ergänzenden Gutachtens zu der Frage, wie häufig oder selten bestimmte Farbmarkierungskugeln aus den streitgegenständlichen Spielzeugwaffen überhaupt erfolgreich verschossen werden können (vgl. S. 2 des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.08.2001).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, das Sachverständigengutachten und die dem Senat vorliegenden Behörden- und Prozessakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die - zugelassene - Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die - zulässige - Klage als unbegründet abgewiesen. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellung kann nicht getroffen werden; dies gilt ebenso für die im Berufungsverfahren hilfsweise begehrte Feststellung.

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin möchte gegenüber der verneinenden Auffassung der Beklagten festgestellt wissen, dass der Handel mit Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm nicht dem Waffengesetz unterliegt. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gegeben und die Feststellungsklage die richtige Klageart. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Ihr kann als Händlerin die rechtliche Unwägbarkeit nicht zugemutet werden, ob der Verkauf von Soft-Air-Waffen dem Waffengesetz unterliegt mit der Konsequenz, dass sie diese Waffen nicht als Spielzeugpistolen an Jugendliche verkaufen kann. Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Handel mit Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm fällt unter die Bestimmungen des Waffengesetzes; die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV ist auf diese Waffen nicht anwendbar (1.). Dies gilt auch für die von der Klägerin im Hilfsantrag benannten Waffen der Firma xxxxxx (2.).

1. Bei den Soft-Air-Waffen handelt es sich um Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Danach sind Schusswaffen Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Geschosse sind feste Körper (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) sowie gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Die Soft-Air-Waffen sind zum Spiel bestimmt; sie verfügen über einen Lauf, durch den bestimmungsgemäß feste Körper im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 WaffG getrieben werden können. Der Gesetzgeber hat im Bundeswaffengesetz die zum Spiel bestimmten Schusswaffen ausdrücklich in den Geltungsbereich des Waffengesetzes einbezogen. Er begründete diese Erweiterung damit, dass die Spielzeugindustrie Spielzeugwaffen auf den Markt gebracht habe, die "nicht nur wegen der täuschend ähnlichen Nachahmung, sondern auch wegen der mit ihnen zu erreichenden Bewegungsenergie der Geschosse eine Gefahr" darstellten, weshalb diese Waffen, mit denen gezielt geschossen werden könne und die in Händen von Kindern und Jugendlichen eine nicht unerhebliche Gefahr für Mensch und Tier bedeuteten, als Schusswaffen behandelt werden müssten (vgl. Begr. BT-Drucks. V/528, wiedergegeben in Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl., § 1 RdNr. 2). Die späteren Änderungen des Waffengesetzes haben diese Regelung beibehalten. Um Härten auszuschließen, ist in § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a) für den Bundesminister des Inneren die Ermächtigung vorgesehen, Schusswaffen, die wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise oder als historische Sammlerwaffen keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, im Wege einer Rechtsverordnung von den Vorschriften des Waffengesetzes auszunehmen. Von dieser Ermächtigung wurde in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV Gebrauch gemacht. Danach ist das Waffengesetz nicht anzuwenden auf Schusswaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich mithin ausdrücklich nur auf solche Spielzeugwaffen, aus denen nur feste Geschosse mit einer geringen Bewegungsenergie verschossen werden können, während Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, dazu zählen flüssige Stoffe in Umhüllungen, von der Vorschrift, die ihrem Ausnahmecharakter entsprechend grundsätzlich eng auszulegen ist, nicht erfasst werden. Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV lassen die von der Klägerin geltend gemachten entstehungsgeschichtlichen Erwägungen (der Verordnungsgeber habe lediglich die damals aus Medienberichten bekannten Giftprojektile von Killer-Agenten des bulgarischen Geheimdienstes aus der Ausnahmeregelung herausnehmen wollen - Erwägungen, für die sich im Übrigen keine Stütze finden lässt -), eine andere Auslegung nicht zu. Der Verordnungsgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass das Verschießen von festen Körpern mit einer geringen Bewegungsenergie - auch aus Kinderhand - keine schweren Verletzungen beim Auftreten auf den menschlichen Körper erwarten bzw. befürchten lassen (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl., 1999, § 1 1. WaffV, RdNr. 1), während Geschosse aus umhüllten Flüssigkeiten, die spätestens beim Auftreten auf den Körper zerplatzen, eine größere Gefahr darstellen. Diese kann in der freiwerdenden Flüssigkeit bestehen als auch darin, dass beim Aufplatzen der Umhüllungen winzig kleine Teile entstehen, die zu Verletzungen, etwa im Auge, führen können. Der vom Senat angehörte Sachverständige hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar erklärt, seine Untersuchungen hätten ergeben, dass die Umhüllungen sich beim Aufplatzen teilweise in scharfkantige Teile zerlegt hätten. Mithin ist davon auszugehen, dass Spielzeugwaffen, aus denen sich Flüssigkeiten in Umhüllungen verschießen lassen, nicht nur durch die freiwerdende Flüssigkeit selbst, sondern auch durch die zerplatzten, sich in Einzelteile auflösenden Umhüllungen eine Gefahr für die mit diesen Waffen spielenden Kinder darstellen.

Aus dieser normativen Vorgabe folgt, dass Spielzeugwaffen, aus denen - auch - flüssige Stoffe in Umhüllungen, sog. Farbmarkierungskugeln, verschossen werden können, nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.

Dies ist bei den - streitgegenständlichen - Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm der Fall; bei ihnen liegen daher die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. WaffV nicht vor.

Zwar werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, derzeit unstreitig keine kalibergerechten Farbmarkierungskugeln produziert und im Handel vertrieben. Die Produktion solcher Geschosse ist weder angelaufen noch steht der Vertrieb unmittelbar bevor. Allein die rein theoretische Möglichkeit der Herstellbarkeit kalibergerechter Geschosse in Umhüllungen genügt nach Auffassung des Senats nicht, die Spielzeugwaffen, aus denen bestimmungsgemäß feste Geschosse mit einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule verschossen werden können, von der Ausnahmeregelung auszunehmen. Nach Sinn und Zweck der nach der Art der Geschosse differenzierenden Ausnahmeregelung sollen konkrete Gefahren unter Kontrolle gehalten werden, die sich aus der Verwendung von Geschossen ergeben, die unabhängig von der ihnen mitgeteilten Bewegungsenergie auf Grund der Eigenschaft der verschossenen Stoffe selbst gefährlich sein können (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.1998 - 20 B 2433/97 -). Dazu muss ein solches Geschoss aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt existent sein (vgl. auch Landgericht Tübingen, Urteil vom 13.01.2000 - 1 Ns 12 Js 25076/98 -). Aus diesem Grunde dürfte auch der Umstand, dass die Spielzeugwaffen konstruktionsmäßig derzeit nicht so beschaffen sind, dass ein Verschießen von gas- oder flüssigkeitsgefüllten Hohlgeschossen schon konstruktiv unmöglich gemacht wird, für sich allein nicht ausreichen, ihnen die Privilegierung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV abzusprechen (anders VG Mainz, Urteil vom 05.04.2001 - 1 K 1100/99 -, unter Berufung auf den Wortlaut der Ausnahmevorschrift und die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG). Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn es steht zu dem für die Feststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest, dass Farbmarkierungskugeln mit dem Nominalwert Kaliber 6 mm existieren, die sich aus den Spielzeugpistolen mit dem Kaliber 5,5 mm verschießen lassen, sodass die streitgegenständlichen Waffen nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen.

Dabei ist rechtlich unerheblich, dass diese Munition seitens der Produzenten nicht speziell für das Kaliber 5,5 mm bestimmt ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass auf dem Markt Geschosse erhältlich sind, die den waffenrechtlichen Geschossbegriff des § 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erfüllen sowie dazu bestimmt und hergerichtet sind, aus Schusswaffen verschossen zu werden und die auch tatsächlich aus Spielzeugwaffen des Kalibers 5,5 mm verschossen werden können. Dies trifft - im Gegensatz zu den im Handel erhältlichen Arzneikapseln, die den waffenrechtlichen Geschossbegriff nicht erfüllen - auf die 6 mm-Kaliber-Farbmarkierungskugeln zu.

Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der in den Akten befindlichen fachlichen Stellungnahmen und den überzeugenden Ausführungen des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieur xxxxxx xxxxxxxxx. In diesen wird übereinstimmend festgestellt, dass die auf dem Markt erhältlichen 6 mm Farbmarkierungskugeln teilweise in ihrem Durchmesser von dem Nennwert so weit abweichen, dass sie sich problemlos aus den Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm verschießen lassen.

Bereits nach den vom LKA Hamburg durchgeführten Untersuchungen wiesen die vom Handel angebotenen Farbmarkierungskugeln mit dem Kaliber 6 mm in einem erheblichen Umfang einen geringeren Durchmesser als die deklarierten 6 mm auf. Das LKA hat festgestellt, dass aus einem Kugelbehältnis von ca. 250 Farbkugeln ca. 40 bis 60 Stück so klein waren, dass sie aus Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm störungsfrei verschossen werden konnten. Für diese Untersuchung hatte das LKA Hamburg die Kugeln nach Größe vorsortiert und Geschosse mit einem tatsächlichen Durchmesser von 5,6 bis 5,8 mm verschossen (vgl. Schreiben des LKA Hamburg vom 16.09.1998, AS. 233, 235 der VG-Akte; Auskunft vom 10.09.1999, AS. 395, 397 der VG-Akte). Die erhebliche Schwankungsbreite in der Größe der auf dem Markt erhältlichen Farbmarkierungskugeln, die mit Kaliber 6 mm ausgezeichnet sind, wurde auch vom LKA Baden-Württemberg nicht in Frage gestellt (vgl. amtliche Auskunft vom 10.09.1999, AS. 381, 383 der VG-Akte) und schließlich von den anderen amtlichen Auskünften und vor allem durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt.

Dass das LKA Baden-Württemberg gleichwohl zu einem anderen Ergebnis kam (dessen Schussversuche sind zu 100% negativ verlaufen), gab dem Senat keine Veranlassung, die Untersuchungsergebnisse des LKA Hamburg in Zweifel zu ziehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der Widerspruch zwischen den erteilten amtlichen Auskünften bei näherer Betrachtung ohne weiteres auflösen. Während das LKA Hamburg das Kugelbehältnis vorsortiert und ausschließlich Kugeln für die Versuche verwendet hat, deren Durchmesser unter 6 mm lag, hat das LKA Baden-Württemberg - trotz der festgestellten Schwankungsbreite - wahllos die Markierungskugeln verschossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der Senat eine solche Vorsortierung bei Untersuchungen, die darauf angelegt sind, die Möglichkeit aufzuzeigen, Farbmarkierungskugeln aus Spielzeugpistolen zu verschießen und konkrete Gefahren zu erkennen, die sich aus der Verwendung von Geschossen ergeben können, für notwendig. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Käufer von 6 mm-Farbmarkierungskugeln eine solche Vorauswahl nach der Größe trifft, sodass tatsächlich eine Missbrauchsmöglichkeit besteht. Außerdem wurden die Untersuchungsergebnisse des LKA Hamburg auf einer breiteren Basis erstellt. Bei der Untersuchung lagen mindestens 10 verschiedene Modelle von Waffen im Kaliber 5,5 mm vor, während das LKA Baden-Württemberg lediglich mit 4 Soft-Air-Waffen desselben Kalibers und dabei mit der Waffe 10 Schussversuche durchgeführt hat.

Das Untersuchungsergebnis des LKA Hamburg wird außerdem bestätigt durch die Senatsverwaltung für Inneres Berlin auf Grund von Untersuchungen des LKA Berlin (vgl. Schreiben vom 18.10.1999, AS. 463 der VG-Akte). Danach fielen auch hier bereits bei erster Betrachtung der Geschosse erhebliche Toleranzen im tatsächlichen Kaliber auf. Aus vier handelsüblichen Federdruckwaffen mit dem Kaliber 5,5 mm wurden jeweils drei Schuss mit "untermaßigen" Geschossen abgegeben, geladen jeweils zweimal über den Lauf und einmal über das Magazin, wobei alle zwölf Schussvorgänge störungsfrei verliegen. Dass - im Gegensatz zum LKA Baden-Württemberg - sowohl bei den Untersuchungen des LKA Hamburg als auch bei denjenigen des LKA Berlin der Ladevorgang teilweise über den Lauf erfolgt ist, führt nicht zu Zweifeln an der Art und Weise der Untersuchungen. Da der Gesetzgeber nicht vorschreibt, auf welchem Weg die Kugel in den Waffenlauf geladen wird, ist grundsätzlich auch das Laden von der Mündung her zulässig, zumal es bei der Gefahrenbekämpfung auf die tatsächliche Handhabungsmöglichkeit ankommt. Da sämtliche im Berliner Waffenhandel erworbenen Testgeschosse vom LKA Berlin aus Federdruckwaffen abgegeben wurden, erübrigt sich auch die von der Klägerin für maßgeblich gehaltene Unterscheidung zwischen Federdruckwaffen und Waffen, die durch eine Gaspatrone betrieben werden.

Eine weitere Bestätigung haben die Ergebnisse der Hamburger Untersuchung durch Versuche der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle in Münster erfahren. Bei der Überprüfung der Maßhaltigkeit der Geschosse ergaben sich ebenfalls erhebliche Abweichungen von den angegebenen 6 mm. Von insgesamt 197 untersuchten Farbmarkierungskugeln hatten nur 17 einen Durchmesser von 6,0 mm und größer, 87 Farbkugeln wiesen einen Durchmesser von 5,8 mm, 61 Kugeln einen Durchmesser von 5,7 mm und 16 einen Durchmesser von 5,6 mm und kleiner auf. Es wurde festgestellt, dass die Farbmarkierungskugeln bis zu einem Kaliber von 5,6 mm problemlos - über das Magazin geladen - verschossen werden konnten; dies gelang auch bei einigen der 5,7 mm-Kugeln. Alle 5,7 mm-Kugeln konnten jedenfalls von vorne - in den Lauf geladen - ohne Schwierigkeiten verschossen werden. Dies ergibt einen Anteil von 40% der für Waffen im Kaliber 6 mm produzierten Farbmarkierungskugeln, der aus einer Soft-Air-Pistole des Kalibers 5,5 mm verschossen werden kann (vgl. Fremann, Der Kriminalist, Heft 1/2000, AS. 115, 117 der Berufungsakte).

Schließlich ist auch die Polizeidirektion Tübingen in ihrem Untersuchungsbericht vom 10.08.2000 (S. 179 der Berufungsakte) zu dem Ergebnis gelangt, dass sich handelsübliche Farbmarkierungskugeln mit dem Nennkaliber 6 mm, die auf Grund von Fertigungstoleranzen lediglich einen Durchmesser von 5,7 mm aufweisen, aus Spielzeugpistolen im Kaliber 5,5 mm verschießen lassen.

2. Nichts anderes ergibt sich für die von der Klägerin im Hilfsantrag benannten Waffen der Firma xxxxxx, die sie vertreibt. Wie der Sachverständige zur Überzeugung des Senats in seinem eingeholten Gutachten ausgeführt hat, ergab sich bei den Untersuchungen an 6 Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm - eine der benannten Waffen war auf dem Markt nicht mehr erhältlich -, dass sich aus sämtlichen Modellen Farbkugeln verschießen ließen. Der Sachverständige hat die bereits zuvor benannten gutachterlichen Äußerungen bestätigt, dass die Munition trotz des nominellen Kalibers von 6 mm eine Schwankungsbreite von 5,5 bis 6,1 mm aufwies. Auch bei den Waffen, bei denen es sich um zwei verschiedene Konstruktionstypen handelte, differierte der Innendurchmesser an der Rohrmündung, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat, zwischen 5,64 und 5,72 mm. Der Sachverständige hat mit sämtlichen Waffen Schießversuche unternommen, wobei nur vermessene Geschosse verwendet wurden. Ein Anteil von 60% der Farbkugeln erreichte unbeschädigt das Ziel (ein weißes Papier in 1,5 m Entfernung von der Rohrmündung) und erzeugte dort Farbflecken. Bei den übrigen wurde aus der Rohrmündung eine Mischung aus Öl- und Farbnebel sowie Bruchstücke der Kunststoffumhüllungen der Farbkugeln ausgestoßen. Der Anteil der erfolgreichen Schüsse war bei den Waffen unterschiedlich. Kein erfolgreicher Schuss, sondern lediglich ein blockierender Schuss konnte von der Waffe Walther-P 99 abgegeben werden; ansonsten waren bei allen Waffen erfolgreiche Schüsse zu verzeichnen. Damit steht auch hinsichtlich der von der Klägerin vertriebenen Waffen der Firma xxxxxx zur Überzeugung des Senats fest, dass diese technisch nicht so ausgestattet sind, dass aus ihnen keine marktüblichen Paint-Ball-Farbkugeln verschossen werden können.

Soweit die Klägerin gegen die Methodik und die konkrete Durchführung der Untersuchungsschritte des Gutachtens Einwände erhebt, sieht sich der Senat zur Einholung eines weiteren Gutachtens, wie von ihr beantragt, nicht veranlasst. Der Senat ist von der Richtigkeit und Tragfähigkeit der in dem Gutachten sachkundig getroffenen Feststellungen überzeugt und hält, zumal das Ergebnis mit den in den Akten befindlichen fachlichen Stellungnahmen übereinstimmt, eine weitere sachverständige Aufklärung nicht für erforderlich.

Auf die von der Klägerin hilfsweise durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens beantragte Klärung der Frage, "wie häufig oder selten bestimmte Farbkugeln aus bestimmten Soft-Air-Spielzeugwaffen verschossen werden können", kommt es nach Auffassung des Senats für die Beurteilung der Frage, ob hier die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV greift, nicht an. Vielmehr ist allein entscheidungserheblich, ob aus den Spielzeugwaffen ausschließlich feste Körper verschossen werden können mit einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule oder aber auch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. Ist Letzteres, wie das Gutachten eindeutig belegt hat, der Fall, ohne dass es sich hier um einen ganz vereinzelt gebliebenen Ausreißer handelt, so greift die Ausnahmeregelung nicht. Dabei ist unerheblich, wie viele erfolgreiche Schüsse letztlich aus welcher Waffe abgegeben und wie viele Schussversuche unternommen wurden. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Sachverständigengutachten auch bezüglich der von der Klägerin vertriebenen Spielzeugwaffen der Firma xxxxxx nicht ergeben hat, dass aus diesen keine Flüssigumhüllungen verschossen werden können.

Die Ausnahmeregelung läuft damit entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ins Leere. Es bestehen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats mehrere Möglichkeiten, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung zu erfüllen: 1. Es werden keine Paint-Balls des Kalibers 6 mm mehr hergestellt und vertrieben. 2. Die jeweiligen Hersteller für Soft-Air-Waffen einerseits und für Geschosse andererseits beachten die Fertigungstoleranzen derart, dass einerseits noch der Konstruktionszweck der Soft-Air-Waffen erhalten bleibt, andererseits aber keine Hohlgeschosse mit Kaliber 6 mm mehr aus diesen verschossen werden können, d.h. es dürften keine Paint-Balls mehr mit der aufgezeigten Untertoleranz und keine Soft-Air-Waffen mehr hergestellt werden, deren Läufe die nachgewiesene Übertoleranz aufweisen. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat er eine Schrumpfung der Geschosse durch Austreten von Öl nicht feststellen können. Der auf Seite 3 des Gutachtens näher dargelegte Lagerungsversuch habe keine signifikanten Veränderungen der Durchmesser erbracht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Kugeln nicht alters- oder lagerungsbedingt schrumpfen, sondern formbeständig sind. 3. Es werden an den Spielzeugwaffen Sperren oder Ähnliches eingebaut, die ein Durchtreiben von flüssigkeitsgefüllten Geschossen durch den Lauf verhindern. Auch diese Möglichkeit hat der Sachverständige nicht ausgeschlossen.

Die Klägerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass zwischenzeitlich Hohlgeschosse des Nominalkalibers 6,0 mm vom deutschen Markt genommen worden seien. Es wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass Farbmarkierungskugeln noch im Ausland hergestellt und über den Versandhandel auch über das benachbarte Ausland bestellt und dort auch erworben werden können. Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese zu dem für die Feststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung überhaupt nicht mehr existent sind.

Damit unterliegen die Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm den Vorschriften des Waffengesetzes. Dies bedeutet, dass der Handel mit diesen Spielzeugwaffen der Erlaubnispflicht nach § 7 Abs. 1 WaffG unterliegt, die Soft-Air-Waffen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen und die Klägerin gemäß § 13 Abs. 4 WaffG die Kennzeichnungspflicht nach § 13 Abs. 2 WaffG zu überwachen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, da die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage - die Auslegung der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 1. WaffV - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse liegt.

Beschluss

vom 17. Dezember 2001

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.000,-- DM (12 x 3.000,-- DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. 49.4 in Verbindung mit 14.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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