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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 1 S 785/00
Rechtsgebiete: GemO, SpG


Vorschriften:

GemO § 24 Abs. 3
GemO § 24 Abs. 4
SpG § 6
SpG § 10
SpG § 14
SpG § 18 Abs. 3
1. Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen und ihre durch das Sparkassengesetz und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand erfüllen. Angelegenheiten der Sparkasse sind deshalb grundsätzlich keine Gemeindeangelegenheiten, hinsichtlich derer ein Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister, der Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse ist, besteht.

2. Ein Bürgermeister ist nicht kraft Gemeinderechts verpflichtet, die Anfrage eines Gemeinderatsmitgliedes zu sparkasseninternen Vorgängen zu beantworten, von denen er als Mitglied des Verwaltungsrates Kenntnis erlangt hat.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 785/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Auskunft

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Meissner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schmenger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1999 - 14 K 2425/99 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Frage Nr. 10: "Haben Sie als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Ketsch Einblick in die Unterlagen genommen, die die Inanspruchnahme der Haftung der Gewährträger jetzt erforderlich machen? Wenn ja, könnten Sie dem Gemeinderat bitte einen Bericht in der nächsten, nichtöffentlichen Sitzung darüber geben?" vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufungen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8 und der Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Ketsch. Der Beklagte ist deren Bürgermeister.

Die Gemeinde Ketsch war zusammen mit der Stadt Schwetzingen und den Gemeinden Brühl, Oftersheim und Plankstadt Gewährträger der Bezirkssparkasse Schwetzingen. Als diese in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, mussten die gewährtragenden Kommunen, um eine Fusionierung der Bezirkssparkasse mit der Stadtsparkasse Heidelberg zu ermöglichen, finanzielle Sicherungen übernehmen. Auf die Gemeinde Ketsch entfiel eine Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 4.283.100,-- DM.

Die Klägerin richtete, als Mitglied der GBL-Franktion im Gemeinderat, an den Beklagten am 23.01.1999 eine Anfrage, mit der sie im Zusammenhang mit der Gewährträgerschaft der Gemeinde für die Bezirkssparkasse 13 Fragen mit Unterfragen beantwortet haben wollte.

Die vom Beklagten am 09.04.1999 gegebenen Antworten stellten die Klägerin nicht in vollem Umfang zufrieden.

Am 23.08.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, von den ursprünglich 13 Fragen noch im Einzelnen näher bezeichnete 8 Fragen mit Unterfragen zu beantworten. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Zwar seien die Rechtsverhältnisse zwischen einer Sparkasse und den sie tragenden Kommunen grundsätzlich getrennt. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn eine Entscheidung über das Ausscheiden aus der Gewährträgerschaft in Frage komme. Da die Gemeinde Ketsch in der Vergangenheit als Gewährträgerin in Anspruch genommen worden sei, stelle sich die Frage nach ihrem Ausscheiden aus der Gewährträgerschaft nach der Fusionierung der Sparkassen Heidelberg und Schwetzingen. Um eine solche Entscheidung vorzubereiten, sei die Beantwortung der gestellten Fragen erforderlich.

Der Beklagte hat mit der Begründung Klageabweisung beantragt, es müsse zwischen dem Informationsstand der Gewährträgergemeinde und dem Informationsstand eines Verwaltungsrates streng unterschieden werden. Die von der Klägerin abgefragten Auskünfte bezögen sich - wenn überhaupt - auf Kenntnisse des Beklagten als Verwaltungsrat der Bezirkssparkasse. Insoweit unterliege er der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 18 Abs. 3 des Sparkassengesetzes.

Mit Urteil vom 13.12.1999 hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, die Fragen

Nr. 6: Sind für die finanzielle Misere der Bezirkssparkasse Schwetzingen und die damit verbundene Haftung der Gewährträger Geschäfte und Beschlüsse die Ursache, die der

a) Vorstand allein kraft seiner satzungsrechtlichen Möglichkeit tätigen konnte oder nur

b) der Kreditausschuss beschließen konnte, Nr. 10a: Haben Sie als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Ketsch Einblick in die Unterlagen genommen, die die Inanspruchnahme der Haftung der Gewährträger jetzt erforderlich machen?

b) Wenn ja, können sie dem Gemeinderat bitte einen Bericht in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung darüber geben und Nr. 11: In den Beratungen haben Sie sinngemäß geäußert, dass sich die ganze Angelegenheit jederzeit wiederholen könne, da der Verwaltungsrat unzureichend informiert war. War er unzureichend informiert durch den Vorstand oder durch den Vorstand und den Kreditausschuss? soweit wie möglich vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

In der Begründung führt das Verwaltungsgericht u. a. aus: Der Beklagte sei gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates der Bezirkssparkasse Schwetzingen. Seine Rechtsstellung leite er nicht aus der Gemeindeordnung, sondern aus dem Sparkassengesetz her. Er sei demgemäß weder den Weisungen des Gemeinderats unterworfen, noch diesem gegenüber auskunftspflichtig bezüglich sparkasseninterner Vorgänge. Die darauf gerichteten Fragen beträfen daher keine Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 24 GemO, hinsichtlich derer ein Auskunftsanspruch eines Gemeinderates bestehe. Anders verhalte es sich bei Vorgängen in einer Sparkasse, die die Haftung der Gemeinde als Gewährträgerin betreffe. Dies sei bei den Fragen 10a und 11 der Fall. Die Frage 10a werde an den Beklagten als gesetzlichen Vertreter der Gemeinde gerichtet und diene der Vorbereitung der Entscheidung über das Ausscheiden aus der Gewährträgerschaft. Die Frage 10b berühre allerdings die sparkassenrechtliche Verschwiegenheit, sodass ihre Beantwortung nicht gefordert werden dürfe. Die Frage Nr. 11 beziehe sich auf eine vom Beklagten in diesem Zusammenhang bereits getätigte Äußerung. Diese dürfe weiter hinterfragt werden. Eine Begründung, weshalb die Beantwortung der Frage Nr. 6 gefordert werden dürfe, findet sich in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht.

Auf die von den Beteiligten gestellten Anträge hat der Senat mit Beschluss vom 29.03.2000 die wechselseitigen Berufungen zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte noch aus: Er sei durch § 18 Abs. 3 des Sparkassengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung dauere auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Sparkasse noch an. Andererseits müsse er den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats im Rahmen der Gemeindeordnung Rede und Antwort stehen. Aus dieser Fallgestaltung ergebe sich der Tatbestand einer Pflichtenkollision, die der Beklagte dergestalt löse, dass er seiner Verschwiegenheitsverpflichtung Vorrang eingeräumt habe. Zulässigerweise könne diese Pflichtenkollision nicht in anderer Weise gelöst werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1999 - 14 K 2425/99 - zu ändern, soweit eine Verurteilung erfolgt ist und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 1999 - 14 K 2425/99 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, ihr möglichst vollständig und wahrheitsgemäß die Frage Nr. 2 und 10b zu beantworten, die lauten:

Frage Nr. 2: Hat der Verwaltungsrat Grundsätze beschlossen bzw. Abweichungen von Satzungsregelungen beschlossen? Wenn ja, können Sie uns diese ebenfalls in Kopie zur Verfügung stellen?

Frage Nr. 10b: Wenn ja, können Sie dem Gemeinderat bitte einen Bericht in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung darüber geben?

sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend: Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend den Beklagten zur Beantwortung der Frage 10a verpflichtet, die jedoch nur eine Vorfrage für die substanziell-relevante Frage 10b darstelle. Die Beantwortung der Frage 2 sei unverzichtbar für die Beurteilung der streitigen Abläufe bei der Kreditvergabe, die letztlich zur Haftung der Gemeinde geführt habe.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthaften und auch sonst zulässigen Berufungen der Beteiligten sind in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet bzw. unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berechtigung der Klägerin, von dem Beklagten folgende Fragen beantwortet zu erhalten (die Nummerierung der Fragen entspricht der Anfrage an den Beklagten vom 23.01.1999):

Nr. 2:

Hat der Verwaltungsrat Grundsätze beschlossen bzw. Abweichungen von Satzungsregelungen beschlossen? Wenn ja, können Sie uns diese ebenfalls in Kopie zur Verfügung stellen?

Nr. 6:

Sind die finanzielle Misere der Bezirkssparkasse Schwetzingen und die damit verbundene Haftung der Gewährträger Geschäfte und Beschlüsse die Ursache, die der

a) Vorstand allein kraft seiner satzungsrechtlichen Möglichkeiten tätigen konnte oder nur

b) der Kreditausschuss beschließen konnte?

Nr. 10:

a) Haben Sie als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Ketsch Einblick in die Unterlagen genommen, die die Inanspruchnahme der Haftung der Gewährträger jetzt erforderlich machen?

b) Wenn ja, können Sie dem Gemeinderat bitte einen Bericht in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung darüber geben?

Nr. 11:

In den Beratungen haben Sie sinngemäß geäußert, dass sich die ganze Angelegenheit jederzeit wiederholen könne, da der Verwaltungsrat unzutreffend informiert war. War er unzureichend informiert durch den Vorstand oder durch den Vorstand und den Kreditausschuss?

Der Beklagte ist lediglich verpflichtet, die Frage Nr. 10a und b zu beantworten, während die Klägerin hinsichtlich der übrigen Fragen keinen Auskunftsanspruch hat.

Als Gemeinderat hat die Klägerin das Recht, über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen zu richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind (§ 24 Abs. 4 Satz 1 GemO). Auf die zutreffende und sachlich ausreichende Beantwortung solcher Fragen hat der einzelne Gemeinderat einen Rechtsanspruch. Das Fragerecht und die ihm entsprechende Auskunftspflicht des Bürgermeisters sind allerdings nach dem Gesetz nicht schrankenlos. Eine erste Begrenzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach müssen die Anfragen einzelne Angelegenheiten der Gemeinde oder ihrer Verwaltung betreffen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GemO). "Einzelne" sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bestimmte Angelegenheiten, also solche, die sich auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen. Zu den "Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung" gehören sowohl die Angelegenheiten, für die der Gemeinderat und seine Ausschüsse zuständig sind, als auch solche, die in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen. Eine weitere Grenze ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen; unzulässig sind deshalb rechtsmissbräuchliche Fragen, Scheinfragen ohne jeglichen realen Hintergrund, aber auch Fragen "ins Blaue hinein", die allein auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet sind. Ob die Ausnutzung des Fragerechts durch ein Gemeinderat missbräuchlich ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Mitgliedsrechts festzustellen (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.02.2001 - 1 S 786/00 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.

Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 25.09.1989 (a.a.O., Amtlicher Umdruck S. 8/9) - ohne dass es entscheidungserheblich gewesen ist - ausgeführt, Vorgänge in einer Sparkasse könnten zu einer Gemeindeangelegenheit werden, wenn es um die öffentlich-rechtliche Obliegenheit der Gemeinde gehe, im Rahmen ihrer Anstaltslast eine Unterbilanz durch Zuschüsse oder andere geeignete Maßnahmen auszugleichen, oder wenn die Entscheidung über ein Ausscheiden aus der Gewährträgerschaft in Betracht komme. Da hier in der Tat eine Inanspruchnahme der Gemeinde Ketsch als Gewährträgerin nicht ausgeschlossen ist, weil bereits eine Bürgschaft übernommen werden musste, handelt es sich bei den Fragen der Klägerin, die auf die Vorbereitung einer Entscheidung des Gemeinderats über ein Ausscheiden aus der Gewährträgerschaft gerichtet sind, um (einzelne) Angelegenheiten der Gemeinde. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Beklagte, der Bürgermeister der Gemeinde Ketsch, verpflichtet ist, alle von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten Fragen zu beantworten.

Die Pflicht des Beklagten, gemäß § 24 Abs. 4 GemO Auskunft zu erteilen, ist eine Amtspflicht. Sie trifft ihn, soweit sich die Auskunft auf die Gemeindeverwaltung bezieht in seiner Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung (vgl. § 44 Abs. 1 GemO), soweit die Gemeinde selbst betroffen ist, als deren gesetzlicher Vertreter (§ 42 Abs. 1 GemO). Ist das Auskunftsverlangen des Gemeinderatsmitglieds auf ein beim Bürgermeister vorhandenes Wissen gerichtet, so besteht ein dahingehender Anspruch jedoch nur, soweit er dieses Wissen in seiner Funktion als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als Vertreter der Gemeinde erlangt hat. Zur Offenbarung auf andere Art und Weise oder in anderer Funktion erlangten Wissens, ist er nicht verpflichtet.

Der Beklagte war gewähltes weiteres Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. § 14 SpG in Verbindung mit § 5 der Satzung für die Bezirkssparkasse Schwetzingen vom 10.01.1994); zugleich gehörte er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Ketsch der Versammlung der Gewährträger an (§ 8 Abs. 8 SpG, § 2 Abs. 4 der Satzung). Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Auskunft auf Fragen zu geben, die sich auf das Wissen beziehen, das er als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse erworben hat, weil dies kein "amtlich gewonnenes Wissen" im oben genannten Sinne ist. Deshalb besteht kein Anspruch der Klägerin, dass der Beklagte die Frage Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 11 beantwortet. Die Frage Nr. 2 bezieht sich unmittelbar auf die Tätigkeit des Beklagten als Mitglied des Verwaltungsrates; sie hat mit seiner Eigenschaft als Bürgermeister nichts zu tun. Die Frage Nr. 6 zielt auf Kenntnisse des Beklagten, die er nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates gewonnen haben kann; gleiches gilt für die Frage Nr. 11.

Anders verhält es sich bei der Frage Nr. 10a und b. Hier wird ausdrücklich vom Kläger Auskunft darüber gefordert, ob er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Einblick in die Unterlagen genommen hat, die die Inanspruchnahme der Haftung der Gewährträger erforderlich macht. Hat er als gesetzlicher Vertreter in solche Unterlagen Einblick genommen, so ist er verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, weil es sich - wie oben ausgeführt - um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt und er in seiner Eigenschaft als Bürgermeister, nämlich als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde sein Wissen erlangt hat. Dieses Wissen muss er - wie in Frage Nr. 10b von der Klägerin gefordert - den Mitgliedern des Gemeinderats auch offenbaren. Der Beklagte kann sich nicht auf die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 18 Abs. 3 SpG berufen. Danach sind die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsrates zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet, und diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen. Vom Kläger wird mit der Frage Nr. 10 (a, b) jedoch nicht gefordert, seine Kenntnisse als ehrenamtlich tätiges Mitglied des Verwaltungsrates zu offenbaren, sondern das Wissen, das er als gesetzlicher Vertreter einer Gewährträgergemeinde hat.

Der Beklagte wird, wenn er Einblick in die Unterlagen genommen hat, die die Inanspruchnahme der Haftung der Gewährträger erforderlich machen kann, prüfen müssen, ob er in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Mitglied des Verwaltungsrates Einblick genommen hat und aufgrund dieser Prüfung der Klägerin eine zutreffende und sachliche ausreichende Antwort zu erteilen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat sich bei der Kostenverteilung davon leiten lassen, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Beantwortung von acht Fragen begehrt worden ist, wobei die Klägerin letztlich nur hinsichtlich einer Frage obsiegt hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 27. März 2001

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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