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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 1 S 929/00
Rechtsgebiete: NÄG, BGB


Vorschriften:

NÄG § 3 Abs. 1
BGB § 1618
1. § 1618 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) lässt die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG in sog. "Scheidungshalbwaisenfällen", in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, unberührt.

2. Angesichts der in § 1618 BGB zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertungen kann in sog. "Scheidungshalbwaisenfällen" ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG für eine entsprechende Namensänderung des Kindes nur anerkannt werden, wenn sich diese Änderung für das Wohl des Kindes als erforderlich erweist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 929/00

Verkündet am 22.02.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Namensänderung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan als Vorsitzenden und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 - 12 K 2028/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Familiennamens seines Sohnes, des Beigeladenen zu 1.

Dieser wurde am 15.02.1993 als eheliches Kind des Klägers und der Beigeladenen zu 2 geboren. Die Ehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 ist seit 27.10.1997 rechtskräftig geschieden; die elterliche Sorge für den Beigeladenen zu 1 wurde der Beigeladenen zu 2 übertragen. Diese hat mit Wirkung vom 10.12.1997 ihren Geburtsnamen "xxxxx" wieder angenommen. Der Beigeladene zu 1 lebt bei seiner Mutter und deren neuen Lebensgefährten. Aus dieser Verbindung ist die gemeinsame Tochter Nathalie xxxxx, geboren am 30.03.1999, hervorgegangen.

Am 15.01.1998 beantragte die Beigeladene zu 2 für ihren Sohn die Änderung des Familiennamens von "xxxxxxxxxx" in "xxxxx". Sie begründete dies damit, dass ihr Sohn seit ihrer Namensänderung im Kindergarten gehänselt werde, weil er anders heiße als seine Mutter, und dass "xxxxxxxxxx" doch kein schöner Name sei. Zu diesem Antrag gab die Bezirksstelle für Sozial- und Jugendwesen der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten am 27.08.1998 zunächst eine negative Stellungnahme ab. Sie legte dar, es sei nicht zu erkennen, dass das Kind unter der jetzigen Namensgebung leide. Vielmehr scheine nur seine Mutter damit ein "Problem" zu haben. Das Kind habe einen sehr guten Kontakt zu beiden Elternteilen und auch zu allen Großeltern. Eine Namensänderung werde danach nicht für förderlich gehalten.

Nachdem die Beigeladene zu 2 darauf hingewiesen hatte, dass sie von ihrem Lebensgefährten ein Kind erwarte, das nach dessen Geburt ebenfalls "xxxxx" heißen werde und sie auch im Falle einer erneuten Eheschließung ihren Geburtsnamen weiterzuführen beabsichtige, gab die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.1999 dem Antrag auf Namensänderung statt. In dem Bescheid heißt es, die Urkunde werde erst ausgestellt, wenn dieser Bescheid unanfechtbar geworden sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Namenseinheit zwischen Geschwistern innerhalb einer Familie besondere Bedeutung zukomme und daher die Angleichung des Familiennamens für das Wohl des Kindes förderlich sei. Die Interessen des Kindesvaters müssten demgegenüber zurücktreten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.1999 nach Einholung einer erneuten Stellungnahme der Bezirksstelle für Sozial- und Jugendwesen der Beklagten, die im Hinblick auf die Geburt der Schwester die begehrte Namensänderung nunmehr als förderlich einstufte, zurück. Hierin ist ausgeführt, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie dem vorliegenden eine widerlegliche Vermutung dafür spreche, dass die beantragte Änderung des Familiennamens dem Kindeswohl förderlich sei. Es überwögen die Interessen an der Namensgleichheit mit der sorgeberechtigten Mutter und der Halbschwester die entgegenstehenden Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens. Auch eine gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, wie sie vom Kläger angestrebt werde, würde mittelfristig zu keiner gravierenden Änderung in der Lebenssituation des Beigeladenen zu 1 führen, da davon auszugehen sei, dass er weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben werde.

Am 16.7.1999 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben, zu deren Begründung er Folgendes geltend gemacht hat: Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nach der gesetzlichen Neuregelung der elterlichen Sorge und der Einbenennungsvoraussetzungen keinen Bestand mehr haben. Diese sähen nunmehr vor, dass in den sogenannten "Stiefkinderfällen" eine Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich sein müsse. Durch die Namensänderung sei die Einleitung eines Entfremdungsprozesses zu befürchten. Auch die Namensgleichheit seines Sohnes mit seiner Stiefschwester sei für das Kindeswohl nicht erforderlich. Bei der heutigen Namensvielfalt bestehe nicht die Gefahr, dass sein Sohn unter seinem abweichenden Nachnamen zu leiden habe. Im Falle einer Namensänderung verlöre er, der Kläger, auch endgültig sein Mitwirkungsrecht nach § 1618 BGB, so dass dieses umgangen und ausgehebelt werde.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und führte ergänzend aus, dass auch nach der Neufassung des Familien- und Kindschaftsrechtes die höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den sogenannten "Halbwaisenfällen" weiter heranzuziehen sei. Diese könnten nicht mit den nunmehr in § 1618 BGB geregelten "Stiefkinderfällen" verglichen werden, da diese Vorschrift die Erteilung eines Namens regele, der weder dem des Vaters noch dem der Mutter entspreche. Die beantragte und verfügte Namensänderung sei für das Wohl des Beigeladenen zu 1 förderlich.

Durch Urteil vom 11.10.1999 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Auch bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung seien die gesetzgeberischen Wertungen des BGB-Gesetzgebers zu berücksichtigen. Es spreche daher viel dafür, dass auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung wieder an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl entsprechend der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft werden müsse. Jedenfalls habe die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13.12.1995 aufgestellte Regelvermutung der Förderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung, wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil nach einer Scheidung den vor der Ehe geführten Namen wieder annehme, auf Grund der Wertung des § 1618 S. 4 BGB keine Geltung mehr. Bei Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles könne nicht erkannt werden, dass die Interessen insbesondere der Beigeladenen zu 2 an einer Änderung des Namens des Beigeladenen zu 1 die hiergegen widerstreitenden Interessen des Klägers an einer Beibehaltung des Namens überwiegen würden.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte ergänzend vor: Bei den sogenannten "Scheidungshalbwaisenfällen" verbleibe es weiterhin bei der Voraussetzung der Förderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Kindes. Die Verschärfung der Voraussetzungen bei den sogenannten "Stiefkinderfällen", die nunmehr in § 1618 BGB geregelt seien, sei deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Wiederannahme des Geburtsnamens durch einen Elternteil nach der Scheidung nicht um eine derart zwangsläufige und typische Frage handle, wie sie sich hinsichtlich des Ehenamens im Falle einer Wiederheirat stelle. Daher habe auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Regelvermutung der Förderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung für sogenannte "Halbwaisenfälle" weiterhin Geltung. Davon unabhängig sei die Namensänderung für den Beigeladenen zu 1 aber auch erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe bei der erforderlichen Abwägung völlig außer Acht gelassen, dass der Beigeladene zu 1 eine Halbschwester habe, die den Namen der Mutter trage.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1999 - 12 K 2028/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Wertungen, wie sie in den §§ 1616 ff. BGB zum Ausdruck kämen, sei nunmehr auf die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Kindes abzustellen. Diese Voraussetzung werde nicht erfüllt. In der zweiten Stellungnahme der Bezirksstelle für Sozial- und Jugendwesen sei auch im Hinblick auf die Geburt einer Halbschwester nur von einer Förderlichkeit, nicht aber von einem Erfordernis der Namensänderung für das Kindeswohl ausgegangen worden. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass nach vollzogener Namensänderung durch eine Heirat der Beigeladenen zu 2 mit ihrem jetzigen Lebensgefährten die Möglichkeit bestehe, dass sein Sohn dessen Nachnamen als Familiennamen erhalte, ohne dass er hierauf Einfluss nehmen könne.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Denn die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung des Beigeladenen zu 1 war nicht durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG gerechtfertigt.

Zu Recht gehen die Beteiligten zunächst davon aus, dass die Beklagte auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) in einem Fall wie dem vorliegenden befugt ist, eine beantragte Namensänderung nach § 3 NÄG zu beurteilen und zu bescheiden. Hieran ändert insbesondere die Neufassung des § 1618 BGB nichts, der das Entscheidungsverfahren bei Namensänderungen in sog. "Stiefkinderfällen", d. h. in Fällen, in denen ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, erneut die Ehe eingeht und dem Kind seinen neugeführten Ehenamen zukommen lassen möchte, nunmehr den Verwaltungsbehörden entzogen und auf den Standesbeamten bzw. im Rahmen der weiteren Überprüfung auf das Familiengericht übertragen hat. Die Neufassung des § 1618 BGB lässt die Namensänderung in sog. "Scheidungshalbwaisenfällen" - wie dem vorliegenden - unberührt und entfaltet auch insoweit nicht eine Sperrwirkung derart, dass in Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil eines Kindes nach der Ehescheidung den bis dahin geführten Ehenamen ablegt, seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt und diesen Namen auch auf sein Kind zu übertragen gedenkt, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht mehr in Betracht kommt. Denn die zivilrechtlichen Vorschriften stellen lediglich für die dort ausdrücklich aufgeführten Tatbestände abschließende Regelungen dar (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, NJW 2000, 3151 ff.; Gaaz, Ausgewählte Probleme des neuen Eheschließungs- und Kindschaftsrechts, StAZ 1998, 248; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 15.09.1999, NJW 2000, 452 ff.; Bay. OLG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 Z BR 11/00 -).

Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (BVerwG, Urteil vom 05.09.1985, NJW 1986, 740; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 - ESVGH 41, 296). Es müssen in der Person des Einzelnen liegende Umstände vorhanden sein, die so gewichtig sind, dass sein Name in Abweichung von der namensrechtlichen Ordnung des BGB geändert werden darf (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1986, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 56). Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung insbesondere von Kindern aus geschiedenen Ehen vorliegt. Durch Urteil vom 07.01.1994 (BVerwGE 95, 21) ist das Bundesverwaltungsgericht zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10.03.1983, BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 01.10.1980, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42). Hierzu sah es sich durch Erwägungen veranlasst, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat. Ausgehend von § 1355 BGB n. F. hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass der Gesetzgeber dem Interesse an der Namenseinheit nicht mehr das gleiche Gewicht beimesse wie bisher. Auch dem Interesse der Kennzeichnung der Abstammung eines Kindes komme nicht mehr der gleiche Stellenwert wie bisher zu. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit der Absicht des Gesetzgebers begründet, auf zusammengesetzte Namen für Kinder zum Zwecke der Kennzeichnung der Abstammung von beiden Elternteilen zu verzichten; zum anderen hat es die Abwertung der Kennzeichnungsfunktion damit begründet, dass sich die nunmehr vermehrt möglichen Namensänderungen der Eltern nur bis zum 5. Lebensjahr des Kindes automatisch auf den Kindesnamen erstreckten. Von da an sei die Namenseinheit zwischen Eltern und Kind davon abhängig, ob sich das Kind der Änderung anschließe, wobei es nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Erklärung nur noch selbst abgeben könne. Gegenüber dieser Absicht des Gesetzgebers, das Persönlichkeitsrecht älterer Kinder höher einzustufen als das Interesse an der Kennzeichnung der Abstammung, trete sogar die ansonsten unter Geschwistern angestrebte Namensgleichheit zurück.

In seinen Urteilen vom 13.12.1995 (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73 und 74) hat das Bundesverwaltungsgericht typisierende Fallgruppen gebildet, nach denen für die Annahme der Förderlichkeit einer Namensänderung für Kinder aus geschiedenen Ehen unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sind. In den Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine widerlegliche Vermutung dafür angenommen, dass eine entsprechende Änderung des Familiennamens für das Wohl des Kindes förderlich sei (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74). Diesen Maßstab hat auch die Beklagte der vorliegend angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt.

Am Kriterium der Förderlichkeit für das Kindeswohl kann indes ebenso wenig festgehalten werden wie an der Annahme einer insoweit bestehenden widerleglichen Vermutung. Zu einer Aufgabe der bisher auch vom erkennenden Gerichtshof für zutreffend erachteten Auffassung (vgl. Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90, NJW 1991, 3297) und zu einer Rückkehr zu der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, zwingen die im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des Gesetzgebers, namentlich die durch § 1618 BGB n. F. verfolgte Regelung in Stiefkinderfällen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, a.a.O.; a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 O 1/00 -). Da öffentlich-rechtliche Namensänderungen lediglich dazu dienen, mit der bisherigen Namensführung verbundene Unzulänglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrecht zu revidieren (BverwG, Urt. v. 5.9.1985, NJW 1986, 601), verbietet es sich, die anderweitig zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen des Gesetzgebers außer Acht zu lassen oder die sogar von ihm bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderungen zu umgehen.

Zwar sind etliche Regelungen, so insbesondere die die Möglichkeit namensverschiedener Ehen regelnde Vorschrift des § 1355 BGB unverändert geblieben. Ferner geht die Neuregelung des Namensrechts mit § 1617 c BGB n. F. unter Zurückstellung der öffentlichen Interessen an einer Namenskontinuität weiterhin davon aus, dass in Fällen, in denen die Eltern erst nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der davon abweichende Geburtsname des Kindes der Namensänderung seiner Eltern folgt, wenn es das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn sich das ältere Kind bis zu seiner Volljährigkeit der Änderung anschließt. Jedoch hat der Gesetzgeber des Kindschaftsrechtsreformgesetzes die Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils nunmehr aufgewertet und damit für den anzustellenden Abwägungsprozess neue Akzente gesetzt. Die Gewichtung der persönlichen Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils spiegelt sich insbesondere in der Einbenennungsregelung des § 1618 BGB n. F. wider, die im Falle der erneuten Eheschließung des sorgeberechtigten Elternteils und der angestrebten namensmäßigen Einbindung eines minderjährigen Kindes in die neue Familie (Stiefkinderfälle) von besonderer Bedeutung ist. Danach können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht gegen dessen Willen einseitig durch den sorgeberechtigten Elternteil durchtrennt wird (BT-Drucks. 13/4899, S. 92). Der Bundestag ist mit dem Merkmal "erforderlich" vom Regierungsentwurf abgewichen, der die Ersetzung der Einwilligung davon abhängig machen wollte, dass die Namenserteilung "dem Wohl des Kindes dient" (BT-Drucks. 13/4899, S. 8). Damit hat der Grundsatz der Namenskontinuität wieder an Bedeutung gewonnen. Die Rechtsordnung will die Beziehung zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem leiblichen Kind bewahren, was sich auch an der nunmehr erweiterten Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge im Scheidungsfalle zeigt.

Da es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang maßgeblich um die Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Namen ableitet, geht, kann es im Hinblick auf die Notwendigkeit seiner Einwilligung entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Unterschied machen, mit welchem neu anzunehmenden Namen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung das Kind von dem nicht sorgeberechtigten namensmäßig zu trennen gedenkt, insbesondere ob er dies durch eine erneute Eheschließung mit anschließender Einbenennung oder durch die Wiederannahme des vor der Ehe geführten Namens und der anschließenden Übertragung dieses Namens auf das Kind zu tun beabsichtigt. Die Vergleichbarkeit der zugunsten des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu wahrenden Interessen zeigt sich insoweit insbesondere in den Fällen, in denen der nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommene Name des sorgeberechtigten Elternteils zum Ehenamen seiner neu begründeten Ehe gewählt wird. Hier kann es im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils keinen Unterschied machen, ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, anschließend wieder heiratet, seinen wieder angenommenen Namen als neuen Ehenamen wählt und das Kind nur unter den Voraussetzungen des § 1618 BGB in die neue Familie einbenennen kann oder ob der sorgeberechtigte Elternteil nach geschiedener Ehe seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, diesen auf das Kind überträgt, anschließend wieder heiratet und dann den wieder angenommenen Namen zum neuen Ehenamen bestimmt, wobei in letzterem Falle der nicht sorgeberechtigte Elternteil sein Mitwirkungsrecht nach § 1618 BGB verliert. Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt § 1618 BGB nicht nur den Fall, in dem dem Kind der Name des Stiefelternteils übertragen werden soll, also einen Namen, der weder dem des Vaters noch dem der Mutter entspricht, sondern auch denjenigen, in dem der wieder angenommene Name zum neuen Ehenamen bestimmt wird. Es lassen sich daher hieraus auch keine unterschiedlichen Anforderungen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gegenüber der zivilrechtlichen Einbenennung herleiten.

Allerdings gehen die Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht soweit, dass er durch die Verweigerung der Einwilligung seinem Kind die Erteilung eines anderen Namens gänzlich vorenthalten könnte. Ebenso wie das Familiengericht die verweigerte Einwilligung gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzen kann, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist angesichts der vorstehend beschriebenen Interessengleichheit in sog. "Scheidungshalbwaisenfällen" ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG dann anzunehmen, wenn sich die Namensänderung für das Wohl des Kindes als erforderlich erweist.

Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Erforderlichkeitsmaßstabs ist mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 52 [54]) anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Hat sich etwa der nicht sorgeberechtigte Elternteil, der seine Einwilligung zur Namensänderung versagt hat, um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen, zu dem das Kind keine Beziehung hat, so wird er gegenüber einer Namensänderung des Kindes eigene schützenswerte Interessen im allgemeinen nicht ins Feld führen können. Aus der Interessengewichtung des nicht sorgeberechtigten Elternteils folgt ferner, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1983, a.a.O.). Kinder aus gescheiterten Ehen müssen in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen, so auch mit denen einer Namensverschiedenheit zu leben lernen. Ein etwaiger Erklärungsbedarf der Namensverschiedenheit gegenüber Mitschülern oder gelegentliche Hänseleien ist daher kein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NÄG. Dies gilt auch, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den im Alltag verbundenen Problemen aus dem Wege zu gehen. Auch der allgemeine Wunsch der Mutter, durch die Namensänderung die Integration des Kindes in den neuen Familienverband nach außen zu dokumentieren, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Erforderlichkeit (vgl. zum Fall der Einbenennung auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.04.1999, FamRZ 1999, 1379, 1380). Weiter ist zu berücksichtigen, wie sich die Namensänderung auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auswirkt. Eine stabile persönliche Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob ein Halbgeschwister vorhanden ist, das den wieder angenommenen Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils trägt, da grundsätzlich die Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern gewahrt werden soll (BVerwG, Urteil vom 10.03.1983, Buchholz a.a.O., Nr. 51; Urteil vom 04.06.1986, Buchholz a.a.O., Nr. 57; Urteil vom 13.12.1995, Buchholz a.a.O., Nr. 73; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991, a.a.O.). Dem Grundsatz der Namensgleichheit unter Geschwistern kommt auch unter der Geltung des neuen Familien- und Namensrechts ein besonderes Gewicht zu (vgl. § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB). Allerdings besteht keine Regelvermutung in dem Sinne, dass das Vorhandensein von Halbgeschwistern automatisch eine Namensänderung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1996, Buchholz a.a.O., Nr. 58). Es ist zu beachten, dass in Anbetracht der neuen bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Wahl des Ehenamens (§ 1355 BGB) und zur Bestimmung oder Änderung des Kindesnamens (§§ 1616 ff. BGB) der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie an Gewicht verloren hat. Daher muss auch bezüglich dieses Aspektes eine Abwägung anhand der Gesamtumstände erfolgen.

Der dabei vorzunehmenden Abwägung hat der Senat für die vorliegende Anfechtungsklage die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung erkennbaren Umstände zugrunde zu legen. Der dem Ausgangsbescheid beigefügte Zusatz, dass die Urkunde über die Namensänderung erst ausgestellt werde, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden sei, ändert an der Maßgeblichkeit der Sachlage in diesem Zeitpunkt nichts. Denn der Hinweis beruht auf Nr. 21 Abs. 2 Satz 2 NamÄndVwV, wonach im Änderungsbescheid darauf hinzuweisen ist, dass über die Namensänderung eine Urkunde erteilt wird, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. In Satz 4 derselben Bestimmung wird der Behörde aber ausdrücklich vorgegeben, dass in diese Urkunde als Zeitpunkt der Wirksamkeit der Namensänderung der Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller anzugeben ist. Damit verbleibt es bei der auch sonst bei Anfechtungsklagen maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 -).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von der Beigeladenen zu 2 beantragte Namensänderung zum Wohle des Beigeladenen zu 1 nicht erforderlich und damit im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG nicht gerechtfertigt ist.

Die Bezirksstelle für Sozial- und Jugendwesen der Beklagten hat in ihrer Stellungnahme vom 27.08.1998 für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass es nicht zu erkennen sei, dass der Beigeladene zu 1 unter seiner jetzigen Namensgebung leidet. Seine Lebenssituation ist trotz der Scheidung der Eltern geprägt von sehr guten Beziehungen zu beiden Elternteilen und beiden Großeltern sowie zu den jeweils neuen Lebensgefährten seiner Eltern. Auch mit den Eltern der Lebensgefährtin des Klägers versteht sich der Beigeladene zu 1 ebenso wie mit der Schwester der Lebensgefährtin, die ebenfalls ein Kind hat. Er besucht regelmäßig alle zwei Wochen den Kläger und verbringt das Wochenende von freitags bis Montagmorgens gern bei seinem Vater, ansonsten vierzehntägig dienstags. Dies hat die Bezirksstelle für Sozial- und Jugendwesen der Beklagten in ihrer Stellungnahme, der eine eingehende Befragung sowohl des Klägers wie beider Beigeladenen vorausging, ausführlich dargelegt. Es ist daher zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger auch nach der Ehescheidung sich stets um das Wohlergehen seines Sohnes gekümmert hat; auch ist er, was nicht bestritten wird, regelmäßig seiner Unterhaltspflicht nachgekommen. Danach entspricht das Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen zu 1 den in § 1626 Abs. 3, § 1684 BGB zum Ausdruck gebrachten Wertvorstellungen des Gesetzgebers, nach denen der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes entspricht. Es besteht daher in Bezug auf das Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn kein wichtiger Grund, das bestehende Namensband zu lösen.

Eine die Namensänderung rechtfertigende und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Belastung vermag der Senat auch nicht darin zu erkennen, dass die Namensverschiedenheit des Beigeladenen zu 1 zu seiner Mutter im Kindergarten bzw. in der Schule ggf. zu Erklärungszwängen führt. Abgesehen davon, dass die Beigeladene zu 2 hierzu konkret lediglich einen Vorfall geschildert hat, rechtfertigt sich die Annahme eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nicht schon dann, wenn im Hinblick auf entsprechende Fragen nur verdeckt werden soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt. Dass ihr Sohn derartige Probleme des Alltags nicht bewältigen kann, lässt sich den Darlegungen der Beigeladenen zu 2 nicht entnehmen. Im Übrigen kann die Namensunterschiedlichkeit im Familienverband lebender Angehöriger heute nicht mehr als ungewöhnliche Konstellation bezeichnet werden, die den Beigeladenen zu 1 seiner Umgebung gegenüber einem belastenden Erklärungsbedarf aussetzt.

Der erst im Verlaufe des Verfahrens entwickelte durchaus verständliche Wunsch des Beigeladenen zu 1 ebenso zu heißen wie seine Mutter und das sich damit artikulierte Bedürfnis, sich mit ihr und ihrer neuen Umgebung zu identifizieren, kann für sich allein ebenfalls nicht zu einer Namensänderung führen. Denn dass er unter der Namensverschiedenheit zu seiner Mutter leidet, ist nicht erkennbar. Er ist in dem neuen Familienverband gut integriert; eine Namensangleichung würde nichts entscheidendes zu seinem Wohle beitragen. Vielmehr ist der Stellungnahme der Bezirksstelle vom 27.08.1998 sowie dem Antrag der Beigeladenen zu 2 zu entnehmen, dass vor allem die Beigeladene zu 2 ein Interesse daran hat, eine Namensänderung durchzusetzen, was mit bisherigen Konfrontationen bzw. Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der erfolgten Scheidung zu tun hat und weil sie ihren wieder angenommenen Mädchennamen wegen seiner einfacheren und kürzeren Schreibweise als sinnvoller erachtet.

Danach kommt allein dem Umstand, dass seine Halbschwester den Geburtsnamen der Mutter trägt, bei der erforderlichen Abwägung ein besonderes Gewicht zu. Mit Blick auf diesen Umstand kam die Bezirksstelle für Sozial- und Jugendwesen in ihrer zweiten Stellungnahme vom 21.06.1999 unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass die Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen zu 1 förderlich sei. Von einem Erfordernis der Namensänderung ist die Bezirksstelle insoweit nicht ausgegangen. Auch der Senat kann nicht erkennen, dass die Geburt der Halbschwester eine entsprechende Namensänderung des Beigeladenen zu 1 erforderlich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund der stabilen persönlichen Beziehung zu dem leiblichen, nicht sorgeberechtigten Vater und der bestehenden Integration in den Familienverband mit der Mutter, deren Lebensgefährten und der Halbschwester ist nicht davon auszugehen, dass den Beigeladenen zu 1 die Namensverschiedenheit zu der sechs Jahre jüngeren Halbschwester künftig beeinträchtigen wird. Schließlich hat auch die Halbschwester einen anderen Nachnamen als ihr leiblicher Vater, der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 2, sodass beide mit der bestehenden Namensvielfalt in ihrem Umfeld zurecht zu kommen haben. Auch bei einer Namensangleichung des Beigeladenen zu 1 mit dem Namen der Mutter und der Halbschwester würde in dem Familienverband, in dem er lebt, derzeit kein einheitlicher Familienname bestehen, weil auch der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 2 einen anderen Nachnamen trägt. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, kommt dem Gesichtspunkt der Namensgleichheit unter Geschwistern hier keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Danach fällt bei Abwägung sämtlicher Umstände maßgeblich ins Gewicht, dass der Beigeladene zu 1 eine stabile persönliche Beziehung zu dem Kläger hat, die eine Durchschneidung des namensrechtlichen Bandes zu diesem zugunsten der Namensgleichheit mit seiner Mutter und Halbschwester zu seinem Wohle nicht erforderlich macht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs.2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen sind.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Streitwertbeschluss

vom 21. Februar 2001

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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