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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 10 S 1379/00
Rechtsgebiete: GG, KrW-/AbfG, LAbfG, KAG, AO


Vorschriften:

GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 24
GG Art. 72 Abs. 1
GG Art. 72 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 2
KrW-/AbfG § 4 Abs. 1
KrW-/AbfG § 4 Abs. 3
KrW-/AbfG § 4 Abs. 4
KrW-/AbfG § 10 Abs. 1
KrW-/AbfG § 10 Abs. 2
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1
KrW-/AbfG § 13 Abs. 2
KrW-/AbfG § 13 Abs. 3
KrW-/AbfG § 14 Abs. 1
KrW-/AbfG § 14 Abs. 2
KrW-/AbfG § 15 Abs. 1
KrW-/AbfG § 40
LAbfG § 2 Abs. 1
LAbfG § 8 Abs. 1
LAbfG § 8 Abs. 2
KAG § 2 Abs. 1
KAG § 2 Abs. 3
KAG § 3 Abs. 1
KAG § 9
AO § 90
AO § 93 Abs. 1
1. Die wortgleiche Wiedergabe und Nennung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, die ihrer besseren Verständlichkeit dient und keinen eigenständigen rechtsnormativen Gehalt aufweist, stellt als rein deklaratorische, nachrichtliche Gesetzeswiederholung keine dem Bundesrecht widersprechende, eigenständige inhaltsgleiche oder es ergänzende "Regelung" dar und verstößt deshalb nicht gegen die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG. Es fehlt insoweit an einer verbindlichen, originären Rechtsfolgenanordnung durch den Satzungsgeber.

2. § 8 Abs. 1 LAbfG ermächtigt bei bundesrechtskonformer Auslegung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu kommunalen Satzungsregelungen über das "Wie", nicht aber das "Ob" der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -).

3. Die Regelung in einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung, dass die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" zu überlassen sind, stellt keine bundesrechtswidrige Erweiterung der in dieser bundesgesetzlichen Vorschrift abschließend geregelten Überlassungspflichten dar.

4. Das satzungsrechtliche Tatbestandsmerkmal "im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" genügt unter Berücksichtigung der Maßgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dem (verfassungsrechtlichen) Bestimmtheitsgebot (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, VBlBW 2001, 447, 450 = NVwZ 2002, 211; NK-Urt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002, 220).

5. Entsteht nach einer kommunalen Abfallwirtschaftssatzung die Benutzungsgebühr erst bei Vorliegen von nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überlassungspflichtigem Abfall und nach Anmeldung eines zugelassenen Abfallbehälters durch den Überlassungspflichtigen, ist eine für ein Benutzungsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 9 KAG erforderliche tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bejahen.

6. §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i.V.m. §§ 90, 93 Abs. 1 AO sind auch dann Ermächtigungsgrundlage für die satzungsmäßige Regelung von Auskunftspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die ausschließlich die für die Gebührenerhebung im Rahmen eines Benutzungsverhältnisses maßgebenden Umstände betreffen, wenn Gegenstand der Gebührenerhebung die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle sind.


10 S 1379/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit der Abfallwirtschaftssatzung vom 14.11.2000 in der Fassung der letzen Änderung vom 15.11.2001

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile, den Richter am VG Haller und den Richter im Nebenamt am VGH Prof. Dr. Schoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen .

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners.

Die Antragstellerin zu 1. betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der Sensortechnik. Sie produziert elektronische und elektromechanische Sensoren, Wegaufnehmer und Identifikations-Systeme sowie busfähige Sensoren. Sie hat in Neuhausen/Filder zwei Betriebsstätten. Des Weiteren ist sie Eigentümerin der Betriebsstätte Gartenstraße 21 bis 25 und Erbbauberechtigte des Betriebsgeländes an der Schurrwaldstraße im Industriegebiet N.

Die Antragstellerin zu 2. betreibt ein Unternehmen mit den Geschäftsbereichen Fahrzeugheizungen und Abgastechnik. Der Geschäftsbereich Hochbau ist spezialisiert auf den gestaltenden Glasbau und Glaselemente für Industrie und öffentliche Bauten. Stammsitz der Unternehmensgruppe der Antragstellerin zu 2. ist Esslingen. Hier befinden sich das Forschungs- und Entwicklungszentrum für die Fahrzeugteile und Fertigungsstätten für alle drei Produktionsbereiche. Die Produktion konzentriert sich auf den Standort in der Zeppelinstraße. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin der betrieblich genutzten Grundstücke in Esslingen.

Die Antragstellerin zu 3. betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der pneumatischen Automatisierungstechnik sowie für Elektro- und Druckluftwerkzeuge. Sitz der Verwaltung der Antragstellerin zu 3. ist Esslingen. Dort befindet sich das Hauptwerk. Im Landkreis Esslingen unterhält sie insgesamt 25 Werksteile.

Die Antragstellerin zu 4. unterhält die Bezirkskammer E. im Gebäude Fabrikstraße 1 in E., dessen Eigentümerin sie ist.

Der Antragsgegner betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung.

Am 27.06.2000 haben die Antragsteller gegen die Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung 2000 des Antragsgegners vom 30.03.2000 sowie gegen die Regelungen in § 7 Abs. 5, § 25 Abs. 3, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 8 der Abfallwirtschaftssatzung 2000 vom 09.10.1997 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.07.1999 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Am 14.12.2000 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Abfallwirtschaftssatzung 2001, gegen die die Antragsteller das Normenkontrollverfahren fortsetzten. Am 15.11.2001 beschloss der Kreistag die Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen des Landkreises Esslingen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 14.12.2000. Die geänderte Satzung (im Folgenden: AWS 2002) trat am 01.01.2002 in Kraft.

Die Antragsteller halten mit dem am 11.12.2001 beim Verwaltungsgerichthof eingegangenen Antrag ihr Normenkontrollverfahren gegen die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners in der derzeit gültigen Fassung aufrecht. Sie tragen im Wesentlichen vor:

Sie seien antragsbefugt. Die Satzung sei Grundlage für die Geltendmachung und zwangsweise Durchsetzung von Abfallgebühren gegen sie. Außerdem würden ihnen im Hinblick auf die in ihren Betrieben anfallenden Abfälle bestimmte abfallwirtschaftliche Verhaltens- und sonstige Pflichten, insbesondere Anschluss-, Überlassungs- und Benutzungspflichten auferlegt. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei damit das gesamte Regelwerk der Rechtsvorschrift, die ihre Rechtsbeeinträchtigung bewirke. Eine prozessrechtliche Vorschrift, die die Entscheidung des Normenkontrollgerichts dem Umfang nach begrenze auf die Teile des zu kontrollierenden Rechtsaktes, die rechtswidrig seien und sie in ihren Rechten verletzten, sei in § 47 VwGO nicht vorgesehen. Im Übrigen komme eine Teilbarkeit der Abfallwirtschaftssatzung vorliegend offensichtlich nicht in Betracht. Die angegriffenen Einzelvorschriften der Satzung seien für das gesamte Regelwerk von zentraler Bedeutung. Sie zählten ganz überwiegend zum Mindestinhalt von Abfallwirtschaftssatzungen. Insbesondere beträfen die angegriffenen Satzungsbestimmungen teilweise Fragen des sog. Gebührentatbestandes wie auch des Gebührenmaßstabs, deren Nichtigkeit auch Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation hätten. Bei derart zentralen Einzelregelungen in Gebührensatzungen führten Rechtsmängel ohne Weiteres zur Funktionsuntauglichkeit der gesamten Satzung und damit zur Gesamtnichtigkeit.

Zentrale Einzelvorschriften der Satzung seien rechtswidrig:

§ 1 Abs. 1 AWS 2002 sei unabhängig von einer Rechtsbeeinträchtigung Gegenstand des Normenkontrollantrags. Er verstoße gegen Art. 72 Abs. 1 GG. Denn die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG trete unabhängig davon ein, ob landesrechtliche Satzungsregelungen bundesrechtliche Bestimmungen nur ergänzten, ohne ihnen sachlich zu widersprechen. Auch inhaltsgleiche "Wiederholungen" seien verfassungswidrig. Im Übrigen ergebe sich die Verfassungswidrigkeit daraus, dass § 1 Abs. 1 AWS 2002 selektiv - und im sachlichen Zusammenhang der Regelung nicht nur unvollständig, sondern auch missverständlich - nur ganz bestimmte bundesgesetzliche Regelungen "wiederhole" und im Satzungstext wiedergebe. So werde die gesetzliche Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, die Abfallerzeuger- und -besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichte, in § 1 Abs. 1 AWS 2002 nicht erwähnt. Erwähnt werde hingegen die lediglich sekundäre Verpflichtung zur Abfallbeseitigung, die eben nicht für sämtliche Abfälle, sondern nur für nicht verwertbare Abfälle bestehe. Hierdurch werde der wahre Inhalt der bundesgesetzlichen Regelung von vornherein verfälscht - und zwar insbesondere die "in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG ausgedrückte Entsorgungsreihenfolge". Dies leuchte insbesondere dann ein, wenn der sachliche Zusammenhang der Regelung des § 1 Abs. 1 AWS 2002 mit der Überlassungsregelung in § 3 AWS 2002 berücksichtigt werde. Durch Nichtigerklärung verbessere sich die Rechtsstellung der Antragsteller. Weil die Satzung insgesamt ihre subjektive Rechtsstellung berühre, sei der Normenkontrollantrag bereits dann erfolgreich, wenn die Satzung objektiv mit einem für ihre Gültigkeit bedeutsamen Mangel behaftet sei.

§ 3 Satz 2 AWS 2002 sei gleichfalls verfassungswidrig, weil kompetenzwidrig. Durch die selektive Wiedergabe der bundesgesetzlichen Einzelregelung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG werde die Gesamtregelung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Pflichten von Abfallerzeugern und -besitzern bei der Entsorgung ihrer Abfälle in schwerwiegender Weise verfälscht. Das betreffe insbesondere die zentralen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der "in § 4 KrW-/AbfG ausgedrückten Entsorgungsreihenfolge"; insoweit werde auf Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15.06.2000, NVwZ 2000, 1178 verwiesen. Es entstehe der Eindruck, dass bestimmte Abfälle bereits dann kategorisch dem Antragsgegner zu überlassen seien, wenn ihnen der abfallbezogen zu ermittelnde Status von "Abfällen zur Beseitigung" zuzuerkennen sei. Dies stehe in eklatantem Gegensatz zum Pflichtenmodell des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz. Gewerbebetriebe seien nach dem Gesetz zur Verwertung der anfallenden betrieblichen Abfälle verpflichtet. Diese gesetzliche Verwertungspflicht werde durch die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nicht eingeschränkt oder modifiziert; § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthalte - im Unterschied zur Regelung des Satzes 1 für Hausmüll - keine "Abweichung" vom Prinzip der Eigenverwertung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, sondern ausschließlich vom Prinzip der Eigenbeseitigung gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Selbst das Vorliegen von "Abfällen zur Beseitigung" begründe noch keine fällige Überlassungspflicht. Die jüngste Rechtsentwicklung, also die Deregulierung des Bundesabfallrechts durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz habe zu einer weiteren "Feldverschiebung", also - umgekehrt ausgedrückt - zu einer qualitativen Erweiterung des "Vorfeldes" und damit zu einer Verkürzung der kommunalen Satzungskompetenzen geführt. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz seien Gewerbebetriebe zur eigenverantwortlichen Verwertung betrieblicher Abfälle verpflichtet. Diese bundesgesetzliche Verwertungspflicht werde durch die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht eingeschränkt. Nach Landesrecht seien die Kommunen ausschließlich befugt, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln. Bestimmungen über eigenständige Verpflichtungen der Abfallerzeuger oder -besitzer, die das Vorfeld der Benutzung beträfen, seien von dieser landesrechtlichen Ermächtigung nicht erfasst. Regelungen über die normative Verpflichtung von Abfallerzeugern und -besitzern zur Abfallüberlassung oder zur Benutzung kommunaler Einrichtungen beträfen das Vorfeld der tatsächlichen Benutzung und lägen von vornherein außerhalb der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelten Entsorgungskompetenz der kommunalen Entsorgungsträger. Die kommunale Entsorgungszuständigkeit beginne erst mit der Abfallüberlassung. Die Satzungskompetenz folge ausschließlich der Entsorgungskompetenz, also der in § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG definierten, verpflichtenden Aufgabenzuständigkeit der Landkreise zur Erbringung bestimmter Entsorgungsleistungen. In Baden-Württemberg erlange die Trennung zwischen Aufgabenzuständigkeit des Landkreises und Vollzugszuständigkeit der staatlichen Abfallrechtsbehörden besondere Bedeutung, weil die Behörden der Landkreise, also die Landratsämter als untere staatliche Abfallrechtsbehörden, für den Vollzug der abfallrechtlichen Bestimmungen zuständig seien. Hier könne sehr leicht der Eindruck entstehen, dass die Behörde des Aufgabenträgers ihre Vollzugszuständigkeit so einsetze, dass es den fiskalischen Interessen des Aufgabenträgers nutze, ihnen zumindest nicht schade. Umgekehrt bestehe die Gefahr, dass der Aufgabenträger seine Satzungskompetenz nutze, um es "seiner" Behörde zu erleichtern, ihre Vollzugskompetenz für seine fiskalischen Interessen einzusetzen - eine Gefahr, der sich auch der Antragsgegner ganz offensichtlich nicht habe entziehen können.

§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 AWS 2002 treffe hinsichtlich der Benutzung der Entsorgungseinrichtungen des Antragsgegners und hinsichtlich der Verpflichtung zur Überlassung der "auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle" ebenfalls Regelungen im Vorfeld der Abfallüberlassung und damit außerhalb der kommunalen Entsorgungskompetenz. Diese Vorschrift sei des Weiteren nicht hinreichend bestimmt. Deshalb verletze sie auch Art. 103 Abs. 2 GG, der anwendbar sei, weil ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AWS 2002 bußgeldbewehrt sei. Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 05.10.1999 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Abfallbesitzer allein aufgrund der abstrakten Regelung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Verpflichtung zur Überlassung von (betrieblichen) Abfällen zur Beseitigung erkennen könne, "welches Verhalten das Gesetz ... von ihm verlangt". Der Senat habe dies verneint. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sei nach Auffassung des Senats unbestimmt und deshalb im behördlichen Vollzug konkretisierungsbedürftig.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AWS 2002 verstoße gegen Art. 72 Abs. 1 GG, weil die Voraussetzungen für Auskunftspflichten der Abfallerzeuger und -besitzer in § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG bundesgesetzlich abschließend geregelt seien. Dies umfasse auch Bußgeldvorschriften (§ 61 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG). Die Satzungsregelung verstoße außerdem gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Insoweit sei auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 zu verweisen.

§ 10 Abs. 1 AWS 2002 begründe "im Vorfeld" der Abfallüberlassung und damit im Vorfeld der kommunalen Satzungskompetenz abfallwirtschaftliche Verhaltenspflichten von Abfallerzeugern und -besitzern; solche Verhaltensregelungen verstießen gegen Art. 72 Abs. 1 GG.

Nach § 11 Abs. 2 AWS 2002 sollten selbst Abfälle zur Verwertung im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG den Kommunen überlassen werden. Nach § 13 AWS 2002 seien diese Abfälle zur Verwertung getrennt bereit zu stellen. Beide Satzungsbestimmungen verstießen ebenfalls gegen Art. 72 Abs. 1 GG wie auch gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

Auch § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 6 AWS 2002 knüpften hinsichtlich der darin geregelten Beschaffungs-, Unterhaltungs- und Vorhaltepflichten an das normative Bestehen von Überlassungs- und Benutzungspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 sowie nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor. Die Regelung in § 14 Abs. 1 AWS 2002 sei deshalb nichtig, weil zur Definition der Begriffe "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zur Beseitigung" und "Gewerbeabfälle zur Beseitigung" auf die allgemeine Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 AWS 2002 verwiesen werde. In diesen Satzungsbestimmungen seien indessen lediglich die Begriffe "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" sowie "Gewerbeabfälle" definiert. Dies werde man so zu verstehen haben, dass sämtliche (hausmüllähnliche) Gewerbeabfälle kategorisch als Gewerbeabfälle zur Beseitigung bestimmt würden, was gegen Art. 72 Abs. 1 GG und gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verstoße.

§ 20 AWS 2002 sei nichtig, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Abfallbesitzer zur Abfalltrennung verpflichtet seien, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abschließend geregelt seien. § 20 Satz 2 AWS 2002 enthalte eine kompetenzwidrige Überlassungsregelung.

Die Regelungen zum Gebührentatbestand und zum Gebührenmaßstab litten unter mehreren Rechtsmängeln, die jeweils für sich genommen zur Nichtigkeit der gesamten Abfallwirtschaftssatzung führten. Es seien Verstöße gegen Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip - i.V.m. den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Vorrang der eigenverantwortlichen Abfallverwertung, gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (Bestimmtheit der Gebührenregelung), gegen § 9 Abs. 1 KAG (keine Benutzungsgebühr ohne Inanspruchnahme der Einrichtung) und gegen Art. 3 GG sowie gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e LAbfG (kreislaufgerechter Gebührentatbestand sowie Aufkommensabhängigkeit des Gebührenmaßstabes) festzustellen. Der Gebührentatbestand in der Satzung sei nicht hinreichend bestimmt festgelegt. Die weiteren Verstöße ergäben sich insbesondere daraus, dass es nach dem objektiven Inhalt der Satzung für das Entstehen der Gebührenschuld ausreichen solle, wenn ein Abfallbehälter unter- bzw. vorgehalten werde. Ihrer Art nach knüpfe die Behältergebühr an die Abfallbehälter, die auf einem Grundstück zur kommunalen Müllabfuhr bereitgestellt seien. Nach der unbestimmten und deshalb verfassungswidrigen Satzungsbestimmung des § 14 Abs. 4 AWS 2002 bestehe eine kategorische Rechtspflicht zur Vorhaltung von mindestens einem Abfallbehälter. Nach § 8 Abs. 4 AWS 2002 seien Grundstückseigentümer und -besitzer verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse zu dulden. All dies könne nur so bewertet werden, dass die gesamte Satzung so konstruiert sei, dass die Betriebe auf ihren Grundstücken zumindest einen zugelassenen Abfallbehälter vorhalten müssten, was dann unabhängig von der Abfallüberlassung und damit unabhängig von der Benutzung der kommunalen Einrichtung eine auf das Jahr bezogene Behältergrundgebühr auslöse. Nach neuer Rechtslage bestehe die Entsorgungspflicht des Landkreises jedoch ausschließlich für überlassene Abfälle (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Gebühren für die Benutzung von Entsorgungseinrichtungen könnten jedenfalls im gewerblichen Bereich danach allein für tatsächlich überlassene Abfälle, nicht aber bereits für das Vorhalten von irgendwelchen Abfallbehältnissen erhoben werden.

Das Rechtsverhältnis, das nach der Satzung die Abgabepflicht auslösen bzw. beenden solle, bestehe nach Auffassung des Antragsgegners in der "Anmeldung" eines Abfallbehälters. Für diese Auslegung gebe es indessen nach dem objektiven Inhalt der Satzung keinerlei Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AWS 2002 hänge allein der Gebührensatz für die Entsorgung von Gewerbeabfällen davon ab, welcher Abfallbehälter angemeldet sei. Hierbei handele es sich nach dem systematischen Aufbau der Satzung um eine Regelung des Gebührenmaßstabes, nicht des Gebührentatbestandes. Im Übrigen tauche der Tatbestand der "Anmeldung" von Abfallbehältern lediglich in der Regelung des § 10 Abs. 2 AWS 2002 auf. Das Pendant, also eine Abmeldung von Abfallbehältern zur Beendigung des Benutzungsverhält-nisses, sei in der Satzung nicht vorgesehen.

§ 27 A AWS 2002 sei bei jedweder Auslegung nichtig. Es sei ausgeschlossen, den Gebührentatbestand so zu konstruieren, dass unabhängig von der tatsächlichen Abfallüberlassung eine Gebührenpflicht entstehe. Beginne die Gebührenpflicht erst, wenn ein Abfallbehälter angemeldet sei, so liege zumindest ein Verstoß gegen die Bestimmtheitsanforderungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vor. Denn diese Art der Konstruktion des Gebührentatbestandes komme weder in der eigentlich einschlägigen Regelung des § 27 A AWS 2002 noch sonst in der Satzung hinreichend zum Ausdruck. Aus dem objektiven Inhalt der Regelungen in § 27 A Abs. 2 und Abs. 4 AWS 2002 ergebe sich, dass das Bestehen einer Gebührenpflicht, also deren Beginn und deren Ende, davon abhänge, dass nach der Regelung in § 4 AWS 2002 und/oder nach der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine normative Verpflichtung zur Abfallüberlassung bzw. zur Benutzung der Entsorgungseinrichtungen des Antragsgegners bestehe. Zwar sei richtig, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG im abfallrechtlichen Vollzug bestimmbar sei. Von der Bestimmbarkeit der bundesgesetzlichen Regelung könne freilich nicht auf die gebührenrechtliche Bestimmtheit geschlossen werden. Die Anknüpfung des Gebührentatbestandes an die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sei daher mangels Bestimmtheit nichtig. Allein die tatsächliche Abfallüberlassung sei ein zulässiger Anknüpfungspunkt bei Gebührenregelungen für gewerbliche Abfälle. Die kommunale Entsorgungspflicht und damit auch die kommunale Leistungserbringung beginne dann, wenn Abfälle "zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in vorgeschriebener Form zur Abholung bereit gestellt werden". Die Überlassungsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sei bereits deshalb nicht "aus sich selbst heraus verständlich", weil die dort geregelte Pflicht, Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Beseitigung zu überlassen, überlagert und verdrängt werde von der "in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG ausgedrückten Entsorgungsreihenfolge".

Die Konstruktion einer behälterbezogenen Jahresgebühr nach dem "Alles- oder Nichts-Prinzip" verstoße gegen das gebührenrechtliche Postulat, den Gebührenmaßstab am wahrscheinlichen Umfang der Benutzung auszurichten. Insoweit sei auf den Schriftsatz vom 30.01.2001 im Verfahren 2 S 2043/00 zu verweisen. Die in der Sonderregelung des § 25 Abs. 5 AWS 2002 zum Ausdruck kommende "Strategie eines Spartarifs für den gewerblichen 1.100-l-Container" begründe Verstöße gegen §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG. Auch insoweit sei auf den erwähnten Schriftsatz zu verweisen.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass die Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 14.11.2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.11.2001 - bekannt gemacht am 03.12.2001 - nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend: Den Antragstellern fehle hinsichtlich aller Satzungsregelungen, die ausschließlich die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen beträfen, bereits die Antragsbefugnis. Da im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht geregelt sei, wie der Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger seiner Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nachzukommen habe, bleibe dies einer Ausgestaltung durch Landesgesetz und darauf gestützt einer satzungsrechtlichen Regelung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugänglich. Die Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur satzungsrechtlichen Konkretisierung der Überlassungspflichten in § 8 LAbfG sei daher bundesrechtlich unbedenklich. Hinsichtlich § 1 Abs. 1 AWS 2002 fehle den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis, da es sich bei dieser Satzungsbestimmung lediglich um eine schlichte "Wiederholung" des Gesetzestextes handele. Die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG greife deshalb nicht ein. Die Aufnahme wichtiger Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes in die Abfallwirtschaftssatzung habe zum Ziel, ihre Verständlichkeit für die Benutzer zu verbessern. Auch bei § 3 AWS 2002 handele es sich um eine wörtliche Wiedergabe des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, so dass auch insoweit eine lediglich "gesetzeswiederholende" Satzungsbestimmung gegeben sei, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliege. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AWS 2002 hinreichend bestimmt. Eine Erweiterung der bundesgesetzlich in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG festgelegten Überlassungspflichten liege nicht vor. Insoweit werde auf das Normenkontrollurteil des VGH Bad.-Württ. vom 22.03.2001 - 2 S 2043/00 - hingewiesen. Das Tatbestandsmerkmal des "Rahmens der Überlassungspflicht" sei dann hinreichend bestimmt, wenn dieser "Rahmen" ausschließlich durch die bundesrechtlich abschließend in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG geregelte Überlassungspflicht bestimmt werde. Dies sei bei § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 der Fall. Das Maß der Bestimmtheit richte sich nach der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts. Diese Eigenart sei vorliegend durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgegeben. Die Befugnis und die Kompetenz, die normativen Vorgaben zur Abgrenzung der Abfälle zur Beseitigung von den Abfällen zur Verwertung und damit die normativen Vorgaben für die Überlassungspflicht durch satzungsrechtliche Bestimmungen zu konkretisieren, stehe dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerade nicht zu.

Hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 AWS 2002 geregelten Auskunftspflichten verkennten die Antragsteller, dass sich diese ausschließlich auf das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung bezögen. Im Übrigen werde in der Satzungsbestimmung selbst klargestellt, dass die Auskünfte nur im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu erteilen seien. Auskunftspflichten zum landesrechtlich bzw. durch Satzungsrecht ausgestalteten Benutzungsverhältnis seien im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht geregelt. Deshalb greife insoweit die Sperrwirkung des Art. 72 GG vorliegend nicht ein. Auch § 8 Abs. 2 AWS 2002 betreffe ausschließlich die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Bei § 8 Abs. 4 AWS 2002 handele es sich um eine wörtliche Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG. Dieser gelte bei Wegfall der angegriffenen Satzungsbestimmung mit unverändertem Inhalt und mit dem gleichen Inhalt, der in § 8 Abs. 4 AWS 2002 wiederholt werde, fort. Den Antragstellern fehle daher insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

Da § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 nicht ungültig seien, seien die Vorschriften in § 14 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 AWS 2002 nicht allein deshalb nichtig, weil sie auf § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 Bezug nähmen. Die Satzungsregelungen in § 14 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 AWS 2002 überschritten im Übrigen auch nicht den bundesrechtlichen Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. § 14 Abs. 2 AWS 2002 regele ausschließlich die Frage, von wem die erforderlichen Behälter zu beschaffen seien. Dies lasse sich auch der - neu - eingefügten Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 AWS 2002 entnehmen. § 14 Abs. 2 AWS 2002 treffe keine Regelung darüber, dass eine Verpflichtung bestehe, einen Behälter anzuschaffen und vorzuhalten. Da § 14 Abs. 2 AWS 2002 somit nur für den Fall der sich aus anderen Satzungsbestimmungen (oder auch aus anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen) ergebenden Benutzung regele, dass die Benutzer die erforderlichen Restmüllbehälter zu beschaffen hätten, betreffe diese Satzungsbestimmung nicht das "Ob", sondern ausschließlich das "Wie" der Benutzung.

§ 14 Abs. 4 AWS 2002 bestimme zwar, dass für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfielen, ein Restmüllbehälter vorzuhalten sei. Diese Pflicht knüpfe jedoch an den durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG vorgegebenen Rahmen an. Eine Pflicht zum Vorhalten eines Behälters bestehe danach nur, wenn der Verpflichtete nach dieser bundesgesetzlichen Bestimmung zur Überlassung von Abfällen verpflichtet sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 5 AWS 2002. Dies sei durch die in dieser Vorschrift enthaltene Rechtsgrundverweisung hinreichend klargestellt.

Hinsichtlich § 20 AWS 2002 fehle den Antragstellern die Antragsbefugnis. Denn sie hätten nicht dargelegt, inwieweit sie durch die Regelungen zu Bauabfällen in ihren Rechten verletzt sein können oder in absehbarer Zeit verletzt werden könnten.

Die Abfallwirtschaftssatzung sei auch in gebührenrechtlicher Hinsicht gültig. Sie erfülle alle nach § 2 Abs. 1 KAG notwendigen Anforderungen an eine Abgabensatzung. Der Kreis der Gebührenschuldner sei in § 24 AWS 2002 durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 hinreichend bestimmt. Für jeden Gebührenschuldner sei anhand der maßgeblichen Gebührenbestimmungen in § 25 i.V.m. § 10 AWS 2002 "ablesbar", welche Gebühr er schulde, wenn er ein Abfallgefäß einer bestimmten Größe mit einer bestimmten Leerungshäufigkeit anmelde. Zwar könne es möglicherweise Unklarheiten darüber geben, ob für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfielen, ein Abfallbehälter vorzuhalten sei und deshalb angemeldet werden müsse. Jedoch verweise § 14 Abs. 4 AWS 2002 auch hinsichtlich der Pflicht, Abfallbehälter vorzuhalten, auf § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Da der Gebührentatbestand in § 25 Abs. 4 und 5 AWS 2002 nicht an die Pflicht zur Vorhaltung eines Abfallbehälters anknüpfe, sondern nur an die Tatsache eines tatsächlich angemeldeten Abfallbehälters, berührten diese Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten nicht die Bestimmtheit des Gebührentatbestandes. Gegebenenfalls müsse die sich aus § 14 Abs. 4 AWS 2002 ergebende Pflicht durch eine Verfügung und notfalls auch unter Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Solche Verfügungen und Vollstreckungsmaßnahmen könnten das Benutzungsverhältnis begründen. Im Rahmen dieser Verfügung sei dann Raum für die Konkretisierung der Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werde keine benutzungsunabhängige Mindestgebühr erhoben. Die Gebührenpflicht knüpfe nicht allein an das bloße Vorhalten eines Abfallbehälters an, sondern entstehe ausschließlich, wenn für ein Grundstück die nach § 14 Abs. 1 AWS 2002 zugelassenen Abfallbehälter angemeldet seien. Das gebührenrechtlich erhebliche Benutzungsverhältnis werde durch die Anmeldung begründet. Im Bereich der Abfallentsorgung liege eine die Gebührenerhebung rechtfertigende Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG regelmäßig schon dann vor, wenn der Grundstückseigentümer das von der entsorgungspflichtigen Körperschaft bereitgestellte Abfallgefäß entgegengenommen oder aufgrund eigener Anschaffung ein solches Abfallgefäß angemeldet habe und daraufhin sein Grundstück von der Müllabfuhr regelmäßig angefahren werde. Hierbei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Abfall in den Mülleimer entleert werde. Der Verpflichtete nach § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002, der einen Abfallbehälter anmelde, mache damit deutlich, dass bei ihm regelmäßig Abfälle anfielen, die er im Rahmen der Regelabfuhr dem Antragsgegner als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlasse.

Zweifel an der Regelung zur Entstehung der Gebührenschuld lägen gleichfalls nicht vor. Aufgrund des Regelungszusammenhangs zwischen § 27 A Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AWS 2002 sei klar, dass die Gebührenschuld für Behältergebühren am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres nur dann entstehe, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Abfallbehälter angemeldet sei. Dies zeige auch die Regelung in § 27 A Abs. 2 Satz 1 AWS 2002, nach der die Gebührenschuld erst später beginne, wenn die Anmeldung nach dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres erfolge. Sei ein Abfallbehälter am 1. Januar eines Kalenderjahres angemeldet, so bestehe zu diesem Zeitpunkt auch ein Benutzungsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 KAG, für das Jahresgebühren erhoben werden könnten.

Soweit die Antragsteller § 30 AWS 2002, der die Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalte, angriffen, sei der Normenkontrollantrag bereits nicht statthaft.

Selbst wenn einzelne Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen beträfen, nichtig wären, wären diese Teile mit dem restlichen Normengefüge der Abfallwirtschaftssatzung nicht so verflochten, dass der restliche Teil nicht auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bestehen bleiben könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten (10 S 1632/97) sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.

A. Sie sind nur zum Teil zulässig.

I. Die Anträge sind, soweit sie gegen § 30 AWS 2002 (Ordnungswidrigkeiten) gerichtet sind, bereits nicht statthaft. Im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 1 VwGO "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit". Antragsgegenstand können danach nur solche Rechtsvorschriften sein, deren Überprüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, also zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen können. Hieran fehlt es für Vorschriften, die wie § 30 AWS 2002 rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden kann (§ 68 OWiG). Daran vermag der enge Zusammenhang mit der u.a. ebenfalls angefochtenen Bestimmung des § 4 AWS 2002 nichts zu ändern. Auch wenn beide Vorschriften zusammen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und die Ungültigkeit der Verbotsnorm die Bewehrungsvorschrift leer laufen ließe, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt, die letztere mit der in § 47 Abs. 5 Satz 2, 1. Hs. VwGO angeordneten Wirkung für nichtig zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. 7. 1995, BVerwGE 99, 88 = NVwZ 1996, 63 = VBlBW 1995, 472 = DVBl 1996, 44; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 18.02.1992, VBlBW 1993, 99 = NVwZ 1992, 1105; NK-Beschl. v. 29.04.1993, ESVGH 33 Nr. 140, S. 268; NK-Beschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 -, ESVGH 43, 124 = DVBl 1993, 778).

Hinsichtlich der übrigen angegriffenen Satzungsbestimmungen sind die Anträge statthaft. Denn bei diesen Regelungen der AWS 2002 des Antragsgegners handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).

II. Der Senat sieht keine Bedenken gegenüber der Einbeziehung der geänderten Satzungsvorschriften in das Normenkontrollverfahren durch Antragsänderung. Schon Gründe der Prozessökonomie verlangen, dass ein Antragsteller bei - wie das hier der Fall gewesen ist - mehrfacher Änderung einer Satzung nicht nach jeder Änderung auf einen neuen Normenkontrollantrag verwiesen wird, sondern - fristwahrend - einen bereits gestellten Antrag ändern kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, NVwZ 2001, 704 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -). Im Übrigen würde - zumal angesichts der im vorliegenden Falle vom Antragsgegner vorgenommenen zweimaligen Satzungsänderung - ansonsten wirksamer Rechtsschutz kaum zu erreichen sein, weil mit jeder Satzungsänderung ein neues Normenkontrollverfahren einzuleiten wäre.

III. Soweit die Anträge statthaft sind, sind die Antragsteller nur zum Teil antragsbefugt.

Beim Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Satzung ist grundsätzlich antragsbefugt, wer Adressat der angegriffenen Satzung ist. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Es ist daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 17.05.2000, NVwZ 2000, 1296; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, § 47 RdNr. 53). Diese Anforderungen haben die Antragsteller nur zum Teil erfüllt. Da die einzelnen Bestimmungen der Satzung grundsätzlich voneinander unabhängige Regelungen zum Gegenstand haben, sind sie einer gesonderten rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Antragsbefugnis zugänglich (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, a.a.O.; Beschl. v. 07.01.2002 - 20 N 01.503; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.06.1991, BVerwGE 88, 268 = NVwZ 1992, 373 = DVBl 1991, 1153).

1. Hinsichtlich der - selbständigen - Satzungsbestimmungen über die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (Hausmüll; § 7 Abs. 1 AWS 2002) fehlt den Antragstellern bereits deshalb die Antragsbefugnis, weil sie nicht Regelungsadressaten dieser Vorschriften sind. Es mangelt insoweit an der Betroffenheit i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Übrigen haben die Antragsteller insoweit auch keine aktuelle oder in naher Zukunft zu erwartende Rechtsverletzung dargelegt.

2. Der Senat lässt unerörtert, ob die Antragsteller hinsichtlich der Satzungsbestimmungen der §§ 2, 6, 7, 9, 12, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 22a, 23, 26, 28 und 29 Regelungsadressat sind oder sein können. Dies mag z.B. für § 2 oder § 9 AWS 2002 angenommen werden können, hingegen nicht für § 7 AWS 2002, soweit diese Bestimmung isoliert als reine Definitionsnorm angefochten wird. Denn jedenfalls fehlt es an einer eine aktuelle oder in absehbarer Zeit drohende Rechtsverletzung aufzeigenden Darlegung der Antragsteller hinsichtlich dieser Satzungsbestimmungen.

3. Die Antragsbefugnis ist ferner für § 20 AWS 2002 (Trennung von Bauabfällen) zu verneinen. Die Antragsteller haben insoweit nicht vorgetragen, in welchem ihrer Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sie verletzt sein oder in absehbarer Zeit werden könnten. Weder aus der betrieblichen Tätigkeit der Antragsteller zu 1 bis 3 noch aus dem Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin zu 4 ergeben sich für den Senat Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Antragsbefugnis zum Angriff gegen § 20 AWS 2002.

4. Soweit sich die Anträge gegen die verbleibenden Satzungsbestimmungen richten, bestehen gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller hingegen keine Bedenken. Dies gilt auch für die Antragstellerin zu 4. Bei ihr können Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ) anfallen. Zu diesen gehören alle Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen, sondern aus Industrie oder Gewerbe, aus Geschäftsräumen oder Büros ungeachtet ihrer Abfalleigenschaften stammen (Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 13 Rn. 13f. und 20f.).

IV. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Dies gilt zunächst für die ursprünglichen Normenkontrollanträge, die die - inzwischen außer Kraft getretene - Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung 2000 des Antragsgegners vom 30.03.2000 sowie die Regelungen in §§ 7 Abs. 5, 25 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 8 der Abfallwirtschaftssatzung 2000 vom 09.10.1997 i.d.F. der letzten Änderung vom 22.07.1999 zum Gegenstand hatten. Die späteren Änderungen der Satzung haben die Antragsteller jeweils rechtzeitig und zulässigerweise (vgl. oben II.) in das Verfahren einbezogen.

B. Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie unbegründet.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der AWS 2002 haben die Antragsteller nicht vorgetragen, solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die in zulässiger Weise angegriffenen Rechtsvorschriften der AWS 2002 sind materiell rechtmäßig und damit gültig. Die Aufnahme der in den § 1 Abs. 1, § 3 und § 8 Abs. 4 AWS 2002 wiedergegebenen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in die Abfallwirtschaftssatzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (I.). Die weiteren Satzungsvorschriften sind von den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der §§ 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 LAbfG (den abfallwirtschaftsrechtlichen Teil der Satzung betreffend, II.) und der §§ 8 Abs. 2 LAbfG i.V.m. 2 und 9 KAG (den gebührenrechtlichen Teil betreffend, III.) - jeweils i. V. m. § 3 Abs. 1 LKrO - gedeckt und auch mit Bundesrecht vereinbar.

I. Der Senat lässt vorliegend unerörtert, ob den Antragstellern hinsichtlich der Satzungsbestimmungen der § 1 Abs. 1, § 3 und § 8 Abs. 4 AWS 2002 das - auch bei Normenkontrollanträgen erforderliche - Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sich bei Ungültigerklärung dieser Satzungsbestimmungen die Rechtsposition der Antragsteller im Ergebnis nicht verbessern würde; die in den aufgeführten satzungsrechtlichen Bestimmungen wörtlich zitierten Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nämlich unabhängig von der Geltung der Satzung kraft Bundesrechts weiter (zum Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 653; VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 27.09.1999, NVwZ 2000, 457 = BWGZ 2000, 495; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 52). Denn jedenfalls sind die §§ 1 Abs. 1, 3 und 8 Abs. 4 AWS 2002 rechtlich nicht zu beanstanden.

1) § 1 Abs. 1 AWS 2002 wiederholt ausschließlich den Inhalt der bundesrechtlichen Vorschriften des § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG. Bei verständiger Würdigung ist damit lediglich eine deklaratorische, nachrichtliche Gesetzeswiederholung ohne eigenen Regelungsanspruch gewollt. Dies stellt § 1 Abs. 1 AWS dadurch klar, dass er in den Klammerzusätzen die bundesrechtliche Vorschrift aufführt. Durch diese Regelungstechnik ist sichergestellt, dass § 1 Abs. 1 AWS 2002 lediglich akzessorischen Charakter dahin hat, dass bei Wegfall der bundesrechtlichen Norm auch die inhaltsgleiche satzungsrechtliche Regelung entfällt (zur Zulässigkeit lediglich deklaratorischer Gesetzeswiedergabe in untergesetzlichen Normen vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974, BVerfGE 37, 191; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, § 57 RdNr. 52; Driehaus, in: ders. (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 2 RdNr. 100; Faiss, Kommunalabgabenrecht (KAG) für Baden-Württemberg, § 2 RdNr. 9). § 1 Abs. 1 AWS 2002 steht daher unter dem Vorbehalt des Fortbestehens der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 KrW-/AbfG. Erkennbar will § 1 Abs. 1 AWS 2002 durch die wortgleiche Wiedergabe der bundesrechtlichen Vorschriften unter korrektem Hinweis auf die gesetzliche Quelle der besseren Verständlichkeit der Abfallwirtschaftssatzung für die Satzungsbetroffenen dienen, denen in aller Regel die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht vorliegen (zum Gesichtspunkt umfassender Unterrichtung der Adressaten vgl. auch Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 RdNr. 52). Dem Leser des § 1 Abs. 1 AWS 2002 wird insbesondere durch den Hinweis auf die Gesetzeszitate deutlich gemacht, dass hier eine Norm des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wiedergegeben wird. Durch die Gesetzeszitate wird - anders als der Antragsteller-Vertreter vorträgt - gerade nicht verschleiert, woher der Satzungsinhalt stammt und in welchem Kontext er steht.

Bei diesem Verständnis steht § 1 Abs. 1 AWS 2002 die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht entgegen, nach der den Ländern und - gestützt auf landesrechtliche Satzungsermächtigungen - dem Antragsgegner, wenn der Bund - wie vorliegend - das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf der Grundlage der Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 und Art. 72 Abs. 2 GG erlassen hat, Raum für eigene Regelungen nur bleibt, wenn und soweit die bundesrechtliche Regelung nicht erschöpfend ist. Wann eine bundesrechtliche Regelung als erschöpfend anzusehen ist, folgt aus einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normkomplexes. Zwar tritt, wenn der Bund den Sachbereich hier in Wahrnehmung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend geregelt haben sollte (siehe hierzu II. 1.), die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG für eine Regelung der Länder im selben Sachbereich unabhängig davon ein, ob die landesrechtlichen Regelungen den bundesrechtlichen Bestimmungen widerstreiten oder sie nur ergänzen, ohne ihnen sachlich zu widersprechen (BVerfG, Beschl. v. 29.03.2000, BVerfGE 102, 99 = NVwZ 2000, 1160 = UPR 2000, 304); die wortgleiche Wiederholung und Nennung der Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 KrW-/AbfG stellt aber als rein deklaratorische, schlichte "Gesetzeswiederholung" keine dem Bundesrecht widersprechende oder es ergänzende "Regelung" dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1974, BVerfGE 37, 191). Denn insoweit fehlt es juristisch bereits an einer "Regelung" i.S. einer verbindlichen, originären Rechtsfolgenanordnung. Durch die nachrichtliche Übernahme der bundesrechtlichen Normen wird die Rechtsordnung durch die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners für die Satzungsbetroffenen nicht (neu oder weitergehend) gestaltet. § 1 Abs. 1 AWS 2002 schafft keine neue normative Ordnung, er maßt sich keinen von der bundesrechtlichen Norm unabhängigen - inhaltsgleichen - Regelungsanspruch an. Vielmehr gelten die in § 1 Abs. 1 AWS 2002 aufgeführten bundesrechtlichen Normen der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 KrW-/AbfG unabhängig von ihrer Einstellung in die Satzung des Antragsgegners; dies wird gerade durch den Klammerzusatz offengelegt, der die Gesetzeszitate enthält.

Durch die wortidentische Wiederholung des § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG in § 1 Abs. 1 AWS 2002 wird entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht die in dieser bundesrechtlichen Vorschrift ausgedrückte Entsorgungsreihenfolge verfälscht wiedergegeben. Es trifft nicht zu, dass in § 1 Abs. 1 AWS 2002 lediglich die sekundäre Verpflichtung zur Abfallbeseitigung erwähnt wird. Denn die (stoffliche bzw. energetische) Verwertung wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 AWS 2002 ausweislich des völlig unmissverständlichen Wortlauts aufgeführt.

2) § 3 AWS 2002 wiederholt wörtlich § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und stellt ebenfalls durch Aufführung der Gesetzesvorschrift ausdrücklich klar, dass es sich insoweit um die deklaratorische, nachrichtliche Wiedergabe einer Vorschrift aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt. Auch § 3 AWS 2002 will ersichtlich keine eigenständige inhaltsgleiche Regelung treffen, sondern lediglich um der besseren Gesamtverständlichkeit der Satzung willen eine für die Abfallwirtschaftssatzung wichtige Vorschrift wiedergeben. Deshalb gelten insoweit die Ausführungen zu § 1 Abs. 1 AWS entsprechend.

Der Einwand der Antragsteller, in der selektiven Wiedergabe der bundesgesetzlichen Einzelregelung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG werde die Gesamtregelung über die Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer bei der Entsorgung ihrer Abfälle verfälscht, weshalb jedenfalls insoweit ein Verstoß gegen die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) vorliege, greift nicht durch. Die mit § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bundesrechtlich vorgegebenen Überlassungspflichten werden durch die wörtliche Übernahme in § 3 AWS 2002 weder erweitert noch inhaltsgleich selbständig geregelt. Durch die in den Klammerzusätzen beigefügten Gesetzesangaben ist auch hinreichend klargestellt, dass die in § 3 AWS 2002 wiedergegebene Rechtsvorschrift eine solche des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist und dementsprechend auch in dessen Kontext zu lesen ist. Dass § 3 AWS 2002 gerade § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zitierend wiedergibt, rechtfertigt sich daraus, dass diese bundesrechtliche Vorschrift die Frage des "Ob" der Abfallüberlassung regelt und die Abfallwirtschaftssatzung - hieran anknüpfend - entsprechend § 8 Abs. 1 LAbfG Bestimmungen nur über das "Wie" der Überlassung trifft und sich auch hierauf beschränkt. Im Übrigen wird auf das gesamte Spektrum der bundesrechtlich bestehenden Entsorgungspflichten in § 1 Abs. 1 AWS 2002 hingewiesen. Es ist deshalb bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle in der Lage ist, sich auch Kenntnis vom - vorgelagerten - bundesrechtlich geregelten Abfallrecht zu verschaffen, soweit es für den Regelungsbereich der Satzung nicht erheblich ist. Von einer Verfälschung des im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für Abfallerzeuger und -besitzer festgelegten Pflichtenmodells kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

3) § 8 Abs. 4 AWS 2002 wiederholt ausschließlich den Wortlaut des § 14 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG. Der Antragsgegner hat dies in seiner Abfallwirtschaftssatzung durch die ausdrückliche Bezeichnung der Norm klargestellt. Zur Zulässigkeit einer solchen Wiederholung kann auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 1 und § 3 AWS 2002 verwiesen werden (zur Unbedenklichkeit der deklaratorischen Übernahme des § 14 in kommunale Satzungen vgl. auch Schink, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 14 RdNr. 52). Eine andere Beurteilung ist nicht etwa mit Blick auf den durch § 14 KrW-/AbfG erfassten Kreis der Berechtigten geboten. § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG nennt - anders als § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG - die aus der Vorschrift Berechtigten nicht. Da § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Lage versetzen soll, ihre Entsorgungspflicht aus § 15 KrW-/AbfG überhaupt wahrzunehmen - die Duldungspflichten betreffen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Entsorgungspflicht durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erforderlich sind -, sind sie die aus § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG Berechtigten. Dies folgt auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift zwischen der in § 13 KrW-/AbfG geregelten Überlassungspflicht und den in § 15 KrW-/AbfG enthaltenen Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Schink, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 14 RdNr. 22; Fluck, KrW-/AbfG, § 14 RdNr. 44; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 14 RdNr. 18).

II. Die zulässigerweise angegriffenen (weiteren) abfallwirtschaftsrechtlichen Satzungsbestimmungen sind ebenfalls gültig.

Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 LAbfG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu denen der Antragsgegner gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 6 Abs. 1 LAbfG gehört, im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen (Satz 1). Durch Satzung wird ferner geregelt, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (Satz 2).

1. § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG ist mit Bundesrecht vereinbar. Der Senat hat dies auf der Grundlage des früheren Bundesrechts unter der Geltung des § 3 Abs. 1 AbfG ausgesprochen (Beschl. v. 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, DVBl 1995, 247 = VBlBW 1995, 198) und ist in dieser Rechtsauffassung vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27.07.1995 (BVerwGE 99, 88) bestätigt worden. Der Senat hat an dieser Rechtsauffassung auch unter der Geltung des neuen Bundesrechts (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) festgehalten (Urt. v. 18.03.1997 - 10 S 2333/96 -, VBlBW 1997, 344 = NVwZ 1997, 1025). Zu der mit § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfWAG RP 1991 bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AbfWAG RP 1998, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung regeln, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine solche Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur satzungsrechtlichen Konkretisierung der Überlassungspflichten sei bundesrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144). Präzisierend hat das Bundesverwaltungsgericht hinzugefügt, derartige Bestimmungen seien als "konkretisierende landesrechtliche Regelungen über die Art und Weise der Überlassung" von Abfällen zulässig (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, a.a.O.). Der Senat hält daran fest, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG bei einem derartigen - restriktiven - Verständnis bundesrechtlich unbedenklich ist (ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, VBlBW 2001, 447, 450 = NVwZ 2002, 211; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen durch Beschl. d. BVerwG v. 27.09.2001 - 3 BN 3.01 -; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -).

Das bundesrechtskonforme Verständnis des § 8 Abs. 1 LAbfG prägt auch Inhalt und Grenzen der Satzungsermächtigung. Die abfallrechtliche Überlassungspflicht als solche ist für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG geregelt; damit ist die Frage des "Ob" der Abfallüberlassung bundesgesetzlich abschließend normiert. Landesrechtlicher und ggf. kommunaler Konkretisierung ist nur noch das "Wie" der Abfallüberlassung zugänglich.

a) Schon der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG macht deutlich, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - auf der Grundlage des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LAbfG zulässigen Anschluss- und Benutzungszwangs für die Grundstücke im Verbandsgebiet - im Wesentlichen nur noch die Modalitäten der Abfallüberlassung regeln dürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 451).

Die landesgesetzliche Satzungsermächtigung erlaubt zum einen kommunale Regelungen zu den Voraussetzungen, unter denen Abfälle als angefallen gelten, zum anderen ist zu kommunalen Bestimmungen darüber ermächtigt, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind; insoweit wird landesgesetzlich präzisiert, dass insbesondere geregelt werden darf, "in welcher Weise" die Abfälle zu überlassen sind. Diese Gesetzesformulierung lässt sich nur so verstehen, dass - angesichts einer fehlenden abschließenden Definition des Begriffs "Überlassen" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315 = UPR 2000, 144) - nach Maßgabe landesgesetzlicher Ermächtigung durch kommunale Satzung geregelt werden darf, in welcher Weise der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer seiner - dem Grund und dem Inhalt nach bundesrechtlich vorgegebenen - Überlassungspflicht nachzukommen hat (vgl. in diesem Sinne bereits Senat, Beschl. v. 15.11.1994 - 10 S 1769/93 -, DVBl 1995, 247 = VBlBW 1995, 198).

b) Ein solches Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG ist auch aus rechtssystematischen Gründen angezeigt, weil nur diese Auslegung der landesgesetzlichen Ermächtigungsnorm bundesrechtskonform ist. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob bereits von den - noch nicht ausgeschöpften - Verordnungsermächtigungen gemäß § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung (und die kommunale Rechtsetzung) nach Art. 72 Abs. 1 GG ausgeht (so BayVGH, Urt. v. 13.11.2000 - 20 N 99.2746 -, NVwZ 2001, 704, 705 f. = DÖV 2001, 258, 259 = BayVBl 2001, 146, 147; speziell für Baustellenabfall auch VG Schleswig, Urt. v. 08.03.1999 - 4 A 1/99 -, NVwZ 2000, 830, 831; tendenziell ebenso, letztlich aber offenlassend, VGH Bad.-Württ. Urt. v. 22.03.2001 - 2 S 2043/00 -, a.a.O., S. 451) oder ob dies angesichts der Bezogenheit der Verordnungsermächtigung auf § 5 KrW-/AbfG bzw. § 11 KrW-/AbfG eher nicht der Fall ist (so wohl BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71, 72 = BayVBl 2000, 315, 316 = UPR 2000, 144). Denn die Begrenzung der landesgesetzlichen Satzungsermächtigung auf die Zulassung kommunaler Regelungen lediglich zum "Wie" der Abfallüberlassungspflicht für gewerbliche Abfälle ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Nach dieser Bestimmung ist bundesgesetzlich abschließend festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Erzeuger und Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, Abfälle zur Beseitigung den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000 - 6 TG 1886/00 -, NVwZ 2001, 109; VG Schleswig, Urt. v. 08.03.1999, a.a.O.). Die Frage, ob der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen der Überlassungspflicht unterliegt, ist landesgesetzlicher Regelung und infolgedessen auch der kommunalen Satzungshoheit entzogen. Ist ein Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bundesrechtlich von der Überlassungspflicht ausgenommen, ist dies für den Landesgesetzgeber und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bindend (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2001, a.a.O.). Die Satzungshoheit der kommunalen Entsorgungsträger beschränkt sich demzufolge auf konkretisierende Regelungen zu der Frage, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat. Konkretisierende landesrechtliche Regelungen bzw. kommunale Satzungsbestimmungen sind vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nur zur Art und Weise der Überlassung von Abfällen zur Beseitigung zulässig.

2. Die in zulässiger Weise angegriffenen (weiteren) abfallwirtschaftsrechtlichen Satzungsbestimmungen überschreiten den Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 1 LAbfG nicht und sind auch mit Bundesrecht vereinbar.

a) Dies gilt zunächst für den den Anschluss- und Benutzungszwang regelnden § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AWS 2002. Nach dieser Vorschrift sind die Grundstückseigentümer - und die ihnen in § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 Gleichgestellten - berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle dem Landkreis zu überlassen. Diese Satzungsbestimmung betrifft das "Wie" der Überlassung und entspricht damit inhaltlich den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 LAbfG.

Der Antragsgegner hat von seiner Satzungskompetenz auch im Übrigen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller erweitert § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 nicht die durch § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bundesrechtlich abschließend geregelten Überlassungspflichten. Vielmehr lässt § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 den in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG gezogenen Rahmen der Überlassungspflichten unberührt. Die Vorschrift knüpft zur Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs ihrem klaren Wortlaut nach und unter genauer Aufführung der bundesgesetzlichen Regelung an die Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG an. Durch die Formulierung in § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 ist damit klargestellt, dass der "Rahmen der Überlassungspflicht" ausschließlich bundesrechtlich, nämlich durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG bestimmt ist. Dementsprechend enthält sich der Satzungsgeber zu Recht eigenständiger Regelungen zur bundesgesetzlich normierten Überlassungspflicht. Der Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Pflicht zur Überlassung der anfallenden Abfälle werden erst begründet, wenn und soweit Abfälle nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind. Wann die Überlassungspflicht entsteht, wird durch § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 gerade nicht normativ festgelegt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt die Abfallwirtschaftssatzung auch nicht allein auf das Vorliegen von Abfällen zur Beseitigung ab, sondern ausschließlich und ausdrücklich auf die Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Durch diese Regelungssystematik findet keine Erweiterung der bundesgesetzlich abschließend geregelten Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG statt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -, NVwZ 2002, 220).

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, der Antragsgegner regele durch § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 ohne Ermächtigungsgrundlage einen Bereich im Vorfeld der an die Überlassungspflicht geknüpften Benutzung. Die in § 8 Abs. 1 LAbfG geregelte Satzungskompetenz erstreckt sich auch auf den Bereich zwischen der in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG begründeten Überlassungspflicht und der in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG geregelten Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für überlassene Abfälle. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthält insoweit keine Bestimmungen. Dieser Bereich ist jedoch regelungsbedürftig, da die zur Überlassung Verpflichteten wissen müssen, wie die Überlassung durchzuführen ist. Damit unterfällt dieser Bereich, der das "Wie" der Überlassung betrifft, der landesgesetzlichen Kompetenz und damit auch der satzungsrechtlichen Kompetenz des Antragsgegners, ohne dass die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG eingreift. Die Auffassung der Antragsteller, aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG folge im Wege eines Umkehrschlusses, die Satzungskompetenz beginne erst mit der Überlassung des Abfalls, überzeugt daher schon aus rechtssystematischen Gründen nicht (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108; im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71 = UPR 2000, 144 = NuR 2000, 209). Die satzungsrechtliche Kompetenz umfasst deshalb auch die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs, soweit er sich im Rahmen der bundesrechtlich abschließend geregelten Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG hält und damit lediglich das "Wie" der Überlassung regelt. Dieses Verständnis wird insoweit durch § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG selbst gestützt, als darin bestimmt wird, dass überlassungspflichtige Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. Damit nicht zu verwechseln ist die Frage, ob und inwieweit allein an das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs auch bereits eine Benutzungsgebühr geknüpft werden darf (vgl. unten III.).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich die Ungültigkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 auch nicht daraus, dass nach dieser Vorschrift der Anschluss- und Benutzungszwang für die Grundstückseigentümer und die ihnen Gleichgestellten angeordnet werde, während § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht für den Abfallerzeuger oder -besitzer begründe. § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 ordnen den Anschluss- und Benutzungszwang nämlich nur im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG an. Damit steht fest, dass die Grundstückseigentümer und die ihnen Gleichgestellten nur dann dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, sofern sie auch Abfallerzeuger oder -besitzer sind. Hinsichtlich der Überlassungspflicht decken sich Berechtigung und Verpflichtung. Sofern § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung über die Überlassungspflicht hinaus Grundstückseigentümern und ihnen Gleichgestellten, die nicht zugleich Abfallerzeuger oder -besitzer sind, die Berechtigung einräumen sollte, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen und diese zu benutzen, vermag der Senat eine Rechtsverletzung der Antragsteller nicht zu erkennen.

§ 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 begegnet auch im Hinblick auf den aus dem Gleichheitssatz und vor allem dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Bestimmtheit keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die in § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 - in Anknüpfung an § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG - geregelte Überlassungspflicht ist jedenfalls bestimmbar. Das Bestimmtheitsgebot hat in erster Linie die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Die Abhängigkeit der Bestimmtheit von der jeweiligen sachlichen Eigenart des Regelungsgegenstandes bedeutet, dass die Rechtsvorschriften stets so genau zu fassen sind, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69 [84] = DVBl. 1993, 995 = NJW 1993, 2365; Beschl. v. 26.09.1978, BVerfGE 49, 168 = DVBl. 1978, 881 = NJW 1978, 2446; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 RdNr. 99 f.; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 RdNr. 5 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], GG, Art. 20 RdNr. 117f.). Ein Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handlung durch die Behörden und Gerichte ausschließen. Die Auslegungsbedürftigkeit 0einer Vorschrift als solche nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1967, BVerfGE 21, 209; BVerwG, Beschl. v. 20.08.1997, BVerwGE 105, 144 = NVwZ 1998, 408 = DVBl. 1998, 51). Zweifelsfragen in der Rechtsanwendung haben die Gerichte zu klären.

Bei Anwendung dieser Grundsätze genügt § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 dem Bestimmtheitsgebot. Die besondere Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ist vorliegend durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgegeben. Der Kreis der Anschluss- und Benutzungspflichtigen, damit infolge Verweisung auch der Kreis der Gebührenschuldner (§ 24 AWS 2002) und in Anknüpfung daran die Voraussetzungen des Gebührentatbestands (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 25 und 27 A AWS 2002) bestimmen sich entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 über den Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Das Bestehen einer Überlassungspflicht hängt nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG einerseits von der Herkunft des Abfalls und andererseits von der Art der vorgesehenen Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) ab. Während die Frage, ob Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen vorliegen (vgl. hierzu Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 13 RdNr. 13 f. und 20 f.) kaum Rechtsanwendungsprobleme aufwirft, ist dies für die Abgrenzung von überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen und Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen anders. Ursache für die rechtlichen und tatsächlichen Probleme im Zusammenhang mit der Bestimmung des Kreises der Anschluss- und Benutzungspflichtigen nach § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind vor allem die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angelegten Schwierigkeiten der Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG regelt ausschließlich die Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, soweit Abfallerzeuger und Abfallbesitzer diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Unter welchen Voraussetzungen Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Bereits der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Rechtsfolgen allein für den Fall festgelegt sind, dass es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt. Dies wiederum setzt die Existenz von Abfällen zur Beseitigung voraus, enthält aber keine Ermächtigungsgrundlage, inhaltlich zu definieren, was Abfälle zur Beseitigung bzw. zur Verwertung sind (Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 13 RdNr. 20; VG Schleswig, Urt. v. 08.03.1999, NVwZ 2000, 830). Die Bestimmung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ist vielmehr anhand des objektiven Kontrollmaßstabs der Hauptzweckklauseln nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und 3 i.V.m. dem damit korrespondierenden § 10 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG vorzunehmen.

Diese normativen Vorgaben zur Abgrenzung beider Abfallarten lassen abstrakte Abgrenzungsversuche nicht zu, die von vornherein ein "Entweder - Oder" postulieren (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.10.1999, NVwZ 1999, 1243 = DÖV 1999, 830 = VBlBW 2000, 156), weshalb der Antragsgegner zu Recht auch hierauf verzichtet hat. Die Abgrenzung ist vielmehr nach Maßgabe der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angelegten Kriterien anhand der Hauptzweckklauseln in Ansehung des konkreten Abfalls zu leisten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.10.1999, NVwZ 1999, 1243 = DÖV 1999, 830 = VBlBW 2000, 156). Damit ist der Rahmen der Überlassungspflicht bestimmbar (so auch VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 22.03.2001, VBlBW 2001, 447 = NVwZ 2002, 211; NK-Urt. v. 26.07.2001, NVwZ 2002, 220).

Sofern fraglich ist, ob auf einem Grundstück ausschließlich (§ 14 Abs. 4 AWS 2002) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen und für diese eine Überlassungspflicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG besteht und deshalb eine Anmeldung nach § 10 Abs. 2 AWS 2002 erfolgen muss, ist es Sache der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausschließlich zuständigen Abfallrechtsbehörden (§ 63 KrW-/AbfG, § 28 LAbfG i.V.m. § 13 LVG), die Herkunft und die Abfallart in Konkretisierung der Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - erforderlichenfalls durch Erlass einer Verfügung auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG i.V.m. § 20 LAbfG - zu klären (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.10.1999, NVwZ 2000, 91 = UPR 2000, 39 = VBlBW 2000, 156; HessVGH, Beschl. v. 04.09.2000, NVwZ 2001, 108).

§ 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002, der gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AWS 2002 bußgeldbewehrt ist, genügt auch den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG (zu dessen Anwendung im Ordnungwidrigkeitenrecht vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.12.1992, BVerfGE 87, 399 = DVBl. 1993, 150). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm, soweit diese wertausfüllungsbedürftige Begriffe enthält, lässt die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit nicht entfallen; auch darf das Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes nicht übersteigert werden (BVerfG, Beschl. v. 08.03.1983, BVerfGE 63, 312; Beschl. v. 10.06.1997, BVerfGE 96, 68 = NJW 1998, 50; Beschl. v. 10.06.1997, NStZ 1997, 498; Beschl. v. 06.05.1987, BVerfGE 75, 329 = NJW 1987, 3175; BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995, NVwZ-RR 1995, 311; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 103 RdNr. 186). Wie oben im Einzelnen dargelegt, ist § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 derart konkret und damit hinreichend bestimmt abgefasst, dass Tragweite und Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestands zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.

b) Auch § 14 AWS 2002 ist von § 8 Abs. 1 Satz 1 AbfG gedeckt. Denn entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält diese Vorschrift keine Tatbestände, die die in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG bundesgesetzlich abschließend geregelten Abfallüberlassungspflichten erweitern.

Dies gilt zunächst für § 14 Abs. 1 AWS 2002. Diese Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb nichtig, weil zur Definition der Begriffe "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zur Beseitigung" und "Gewerbeabfälle zur Beseitigung" auf die Begriffsbestimmungen in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 AWS 2002 verwiesen wird. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 AWS 2002 stellt lediglich eine Definitionsnorm dar; die Begriffe "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" und "Gewerbeabfälle" werden nur allgemein erläutert, ohne dass sie einer bestimmten Abfallkategorie zugeordnet würden. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen § 14 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 und 4 AWS 2002 besteht nicht. Bei verständiger Würdigung des Regelungszusammenhangs und sachgemäßer Auslegung beider Normen ist das Vorbringen der Antragsteller, es werde der Eindruck erweckt, sämtliche (hausmüllähnliche) Gewerbeabfälle würden kategorisch als Gewerbeabfälle zur Beseitigung bestimmt, daher nicht tragfähig.

§ 14 Abs. 2 AWS 2002 ist gleichfalls gültig. Diese Vorschrift regelt aus-schließlich die Frage, von wem die erforderlichen Abfallbehälter für Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfall zur Beseitigung und Gewerbeabfall zur Beseitigung zu beschaffen und zu unterhalten sind. Dass allein eine Beschaffungs- und Unterhaltungspflicht Gegenstand des § 14 Abs. 2 Satz 1 AWS 2002 ist, wird auch durch § 14 Abs. 2 Satz 2 AWS 2002 deutlich, der bei einem bestimmtem Behältertyp dem Berechtigten oder Verpflichteten nach § 4 Abs. 1 oder 2 AWS 2002 die Bereitstellung durch den Landkreis ermöglicht. Dagegen trifft § 14 Abs. 2 AWS keine eigenständige Regelung darüber, wann eine Verpflichtung besteht, einen Behälter anzuschaffen und vorzuhalten. Die Beschaffungs- und Unterhaltungspflicht trifft die Verpflichteten nach § 4 Abs. 1 oder 2 AWS 2002. Mit dieser Verweisung ist klargestellt, dass eine Pflicht zur Beschaffung und Unterhaltung nur im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG existiert. § 14 Abs. 2 AWS 2002 regelt damit ausschließlich die Frage des "Wie" der Überlassung, sofern eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG besteht, nämlich durch Anschaffung und Unterhaltung eines der in § 14 Abs. 1 AWS 2002 zugelassenen Abfallbehälters. Zweifel an der Wirksamkeit des § 14 Abs. 2 Satz 3 AWS 2002, wonach die Abfallbehälter in technisch einwandfreiem Zustand sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen müssen, sind weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.

§ 14 Abs. 4 Satz 1 AWS 2002 bestimmt zwar, dass für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, mindestens ein Abfallbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 vorzuhalten ist. Die Behälterpflicht knüpft jedoch nach dem klaren Wortlaut an den durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG vorgegebenen Rahmen an. Eine Pflicht zum Vorhalten eines Behälters besteht nach § 14 Abs. 4 Satz 1 AWS 2002 nur, wenn der Verpflichtete nach § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 zur Überlassung von Abfällen nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG verpflichtet ist. Dies gilt auch für § 14 Abs. 4 Satz 2 AWS 2002, der zur Bestimmung des vorzuhaltenden Behältervolumens ausdrücklich nur auf die anfallende Menge des zu überlassenden Abfalls abstellt. Der Regelungszusammenhang lässt keinen Zweifel daran, dass sich die Frage, ob und welche Abfälle zu überlassen sind, ausschließlich nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG richtet. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt eindeutig, dass Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nicht erfasst sind und damit keine über den bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG hinausgehenden selbständigen Überlassungspflichten begründet werden.

Auch § 14 Abs. 5 AWS 2002 erweitert nicht die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz abschließend vorgegebene Überlassungspflicht. Durch die Verweisung auf § 14 Abs. 4 AWS 2002 ist hinreichend deutlich klargestellt, dass auch bei gemischt genutzten Grundstücken für die Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ein Abfallbehälter nur dann vorzuhalten ist, wenn der Verpfllichtete nach § 4 Abs. 1 oder 2 AWS 2002 zur Überlassung dieser Abfälle nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG verpflichtet ist. Ein anderes Verständnis lässt auch § 14 Abs. 5 Satz 2 AWS 2002 nicht zu. Denn diese Vorschrift enthält lediglich eine "Privilegierung" gegenüber der in § 14 Abs. 5 Satz 1 AWS 2002 getroffenen Grundregelung. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich deshalb eindeutig, dass auch für die in § 14 Abs. 5 Satz 2 AWS 2002 vorgesehene Vergünstigung die Einschränkung gilt, dass für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen Behälter nur im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG vorzuhalten sind.

c) Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass § 11 Abs. 2 AWS 2002 ungültig ist. Zwar wird in dieser Vorschrift bestimmt, dass bestimmte Abfälle zur Verwertung nicht im Abfallbehälter bereit gestellt werden dürfen, sondern zu entsprechenden stationären Sammelstellen gebracht und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter eingeworfen werden müssen. Dies gilt jedoch nur - wie die Vorschrift ausdrücklich klarstellt - im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. § 11 Abs. 2 AWS 2002 regelt damit nur eine Modalität der Abfallüberlassung, sofern nach Bundesrecht eine Überlassungspflicht besteht. Bei der gebotenen bundesrechtskonformen Auslegung ergibt sich überdies, dass die in dieser Satzungsbestimmung normierte Pflicht nur Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen betrifft, soweit eine eigene Verwertung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist. Dass die in § 11 Abs. 2 AWS 2002 geregelte Pflicht auch denjenigen Abfallerzeuger und -besitzer trifft, der Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) dem Antragsgegner freiwillig überlassen will (§ 5 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Überlassungspflichten, die den bundesgesetzlich abschließend geregelten Rahmen des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überschreiten, werden jedenfalls durch § 11 Abs. 2 AWS 2002 nicht begründet. Deshalb ist auch § 13 AWS 2002, dessen Verhaltenspflichten an die Regelung des § 11 Abs. 2 AWS 2002 anknüpfen, gültig. Wie der Senat vorgehend zu § 4 AWS 2002 ausgeführt hat, ist die Bezugnahme auf § 13 Abs. 1-3 KrW-/AbfG mit dem Bestimmtheitsgebot, auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG, vereinbar.

III. Die zulässigerweise angegriffenen gebührenrechtlichen Satzungsbestimmungen sind ebenfalls gültig. Sie sind insbesondere mit § 2 Abs. 1 und § 9 KAG vereinbar. Nach diesen Bestimmungen können u.a. die Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren nur aufgrund einer Satzung erheben, die mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmt.

1. Der Kreis der Gebührenschuldner ist in § 24 AWS 2002 geregelt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist § 24 Abs. 1 und 2 AWS 2002, der zur Bestimmung der Gebührenschuldner bei Hausmüll (§ 25 Abs. 1 AWS 2002) und für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Gewerbeabfälle (§ 25 Abs. 4 und 5 AWS 2002) auf § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 verweist, rechtswirksam. Denn wie oben dargelegt, ist § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 von § 8 Abs. 1 Satz 1 LAbfG gedeckt und erfüllt die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Der Einwand der Antragsteller, durch den Klammerzusatz in § 24 Abs. 2 AWS 2002 "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und Gewerbeabfälle" ohne die Beifügung "zur Beseitigung", werde der Eindruck erweckt, hierbei handele es sich auch um - nicht überlassungspflichtige - Abfälle zur Verwertung, greift nicht durch. Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 wird hinreichend deutlich klargestellt, dass es sich ausschließlich um überlassungspflichtige Abfälle im Rahmen des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG handelt.

2. Bedenken gegen die Bestimmung des Gebührenschuldners bei Selbstanlieferung (§ 26 AWS 2002) sowie gegen die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Gebührenschuldner in § 24 Abs. 3 und 4 AWS 2002 wurden nicht erhoben; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

3. Die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners enthält auch einen abgaberechtlich nicht zu beanstandenden Gebührentatbestand. Dieser ist der Vorgang, das Ereignis, das Rechtsverhältnis, die Tatsache oder die Handlung, d.h. der abstrakt formulierte Sachverhalt, dessen konkrete Verwirklichung die Abgabepflicht auslöst (vgl. § 38 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG). Die Abgabensatzung muss den Tatbestand, an den die Erhebung der Abgabe geknüpft ist, klar und berechenbar bestimmen, so dass für den Adressaten der Satzung erkennbar und vorhersehbar ist, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist (Driehaus, a.a.O., § 2 RdNr. 50, 62 f., 65, 99; Faiss, Kommunalabgabenrecht [KAG] in Baden-Württemberg, § 2 RdNr. 5 u. 6).

§ 10 Abs. 2 Satz 1 AWS 2002 (i.V.m. § 25 AWS 2002) entspricht diesen Anforderungen. Nach dieser Vorschrift haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Grundstücke, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, und die Abfallbehälter (nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWS 2002) spätestens zwei Wochen, bevor die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG entsteht, beim Landkreis schriftlich anzumelden und eine Identifikationsmarke (§ 25 Abs. 10) anzufordern. § 10 Abs. 2 Satz 1 AWS 2002 formuliert zwar grundsätzlich eine Pflicht der Anschluss- und Benutzungspflichtigen zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallabfuhr und eine Anmeldepflicht hinsichtlich der nach § 14 Abs. 1 AWS 2002 zugelassenen Abfallbehälter. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift steht diese Pflicht jedoch unter dem Vorbehalt des Bestehens einer Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 AWS 2002. Die darin normierte Bereitstellungspflicht für Abfälle zur öffentlichen Abfuhr oder die Bringpflicht zu den stationären Sammelstellen besteht ebenfalls nur im Rahmen der Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG und nach Maßgabe dieser Satzung, die - wie bereits ausgeführt - keine selbständigen Überlassungspflichten begründet. Die Pflicht zur Entrichtung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt, besteht daher nur, wenn für ein Grundstück Abfallbehälter angemeldet sind. Mit der Anmeldung wird gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Ausdruck gebracht, dass nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überlassungspflichtiger Abfall angefallen ist bzw. anfallen wird, und der Wille des Verpflichteten dokumentiert, dass er diesem auch überlassen werden soll, also dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung gestellt werden soll (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999, NVwZ 2000, 71 = UPR 2000, 144 = NuR 2000, 209). Das Vorhalten eines Abfallbehälters allein rechtfertigt nach der Abfallwirtschaftssatzung noch nicht die Erhebung einer Gebühr, sondern allein die Anmeldung des auf dem Grundstück vorgehaltenen bzw. vorzuhaltenden Abfallgefäßes zur Überlassung von überlassungspflichtigem Abfall nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG.

Dass die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners die Art und Weise der Überlassung von überlassungspflichtigem Abfall dadurch regelt, dass die tatsächliche Zurverfügungstellung dieses Abfalles nur durch die Einfüllung in die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AWS 2002 allein zugelassenen Abfallbehälter zu erfolgen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass nach Maßgabe landesgesetzlicher Ermächtigung in § 8 Abs. 1 LAbfG durch kommunale Satzung geregelt werden darf, in welcher Weise der Abfallerzeuger oder Besitzer seiner - dem Grund und dem Inhalt nach bundesrechtlich vorgegebenen - Überlassungspflicht nachzukommen hat. Diese Regelung betrifft allein das "Wie" der Abfallüberlassung und ist damit kommunaler Konkretisierung zugänglich. Die Art der Erfassung des nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls betrifft nicht die Frage, ob eine solche Überlassungspflicht besteht.

Dass die Benutzungsgebühr ausschließlich an die Anmeldung anknüpft, ergibt sich auch aus dem die Gebührenhöhe bestimmenden § 25 Abs. 4 und 5 AWS 2002, der wegen seines - Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen betreffenden - Regelungsinhalts nach dem Vorbringen der Antragsteller im Vordergrund steht. § 25 AWS 2002 betrifft die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt. Die Benutzungsgebühren werden als Behältergebühren erhoben. Dies gilt sowohl für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Hausmüll (§ 25 Abs. 1 bis 3 AWS 2002) als auch für die Entsorgung von hausmüllähnlichen und sonstigen Gewerbeabfällen (§ 25 Abs. 4 bis 8 AWS 2002). Gemäß § 25 Abs. 4 AWS 2002 gelten für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen die für die Entsorgung von Hausmüll geltenden Absätze 1 bis 3 entsprechend, jedoch nur, soweit Abfallbehälter nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 a bis e AWS 2002 angemeldet sind. Auch nach § 25 Abs. 5 AWS 2002 wird für die regelmäßige Entsorgung von Gewerbeabfällen und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen eine Behältergebühr, die sich nach § 25 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 AWS 2002 richtet, nur dann erhoben, wenn die nach § 14 Abs. 1 f AWS 2002 zugelassenen Abfallbehälter angemeldet sind.

Sofern § 14 Abs. 4 AWS 2002 bestimmt, dass für Grundstücke, auf denen ausschließlich Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen, mindestens ein Abfallbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 vorzuhalten ist, führt dies auch im gebührenrechtlichen Zusammenhang nicht zur Ungültigkeit dieser Vorschrift. Denn diese Vorhaltepflicht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nur, sofern der Verpflichtete nach § 4 Abs. 1 oder 2 AWS 2002 zur Überlassung von Abfällen nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG verpflichtet ist. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (B.I.2 b), folgt aus dieser - doppelten - Verweisung ohne Weiteres, dass Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nicht erfasst sind und keine über den bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG hinausgehende selbständigen Überlassungspflichten begründet werden. Des Weiteren wird an die in § 14 Abs. 4 AWS 2002 ausgesprochene Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfallgefäß vorzuhalten, keine Benutzungsgebühr geknüpft. Vielmehr wird eine solche ebenfalls - wie sich ersichtlich aus § 10 Abs. 2 AWS 2002 ergibt - erst durch eine entsprechende Anmeldung durch die Verpflichteten begründet.

4. Der Auffassung der Antragsteller, die Gebührenerhebung nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 25 AWS 2002 - die Gebührenerhebung bei Selbstanlieferung nach § 26 AWS 2002 wird insoweit nicht in Frage gestellt - entspreche nicht den Anforderungen an das Benutzungsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG, teilt der Senat nicht. Nach dieser Vorschrift können Benutzungsgebühren nur für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Erst die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung begründet das der Benutzungsgebühr eigentümliche Austauschverhältnis, indem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen; die bloße Möglichkeit der Benutzung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, reichen zur Gebührenerhebung grundsätzlich nicht aus. Danach berechtigt nicht schon der satzungsrechtlich angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang für sich allein zur Gebührenerhebung; vielmehr entsteht die Benutzungsgebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 KAG erst dann, wenn jemand die Einrichtung entsprechend ihrer Zweckbestimmung faktisch willentlich in Anspruch nimmt, sei es freiwillig oder sei es, dass der - nach der Satzung - Anschluss- und Benutzungspflichtige aufgrund einer vollziehbaren Verfügung hinnehmen muss, so behandelt zu werden, wie wenn er die Leistung des Trägers der öffentlichen Einrichtung freiwillig in Anspruch genommen hätte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.09.1988 - 2 S 1720/88 -; Urt. v. 24.11.1988 - 2 S 1168/88 -). Welche Anforderungen jeweils an die Begründung des Benutzungsverhältnisses zu stellen sind, hängt von dessen Eigenart, insbesondere von den satzungsrechtlichen Voraussetzungen ab, unter denen die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Einrichtung gestattet ist (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 26.07.2001 - 2 S 3175/98 -; Urt. v. 24.02.1983; VBlBW 1984, 25; Urt. v. 01.03.1984, BWGZ 1984, 507; Faiss, a.a.O., § 9 KAG RdNr. 7; Scholz, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNr. 538; Seeger/Gössl; Kommunalabgabenrecht [KAG] für Baden-Württemberg, § 9 Anm. 15 a dd), S. 112a). Hinsichtlich der angesprochenen Eigenart des Benutzungsverhältnisses sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit in den Blick zu nehmen.

Nach der Abfallwirtschaftssatzung 2002 des Antragsgegners wird ein solches Benutzungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG nur für diejenigen Grundstückseigentümer - und der ihnen in § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 Gleichgestellten - begründet, die im Rahmen der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zur Überlassung von Abfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet sind (und demzufolge die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung des Antragsgegners benutzen [müssen]) und entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 AWS 2002 einen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWS 2002 zugelassenen Abfallbehälter - als Mittel der Zurverfügungstellung - schriftlich angemeldet haben. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass mit der Anmeldung zum einen das Vorhandensein überlassungspflichtigen Abfalls angezeigt und zum anderen der Wille dokumentiert wird, das Angebot der Entsorgungsleistung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zum Kriterium der willentlichen Inanspruchnahme OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.11.1997 - 2 L 374/95 -, NordÖR 1998, 262). Auch die mit § 10 Abs. 2 AWS 2002 korrespondierende Vorschrift des § 25 Abs. 4, 5 und 8 AWS 2002, nach der sich die Höhe der Benutzungsgebühr für die Entsorgung gewerblicher Abfälle nach der Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter sowie der Leerungshäufigkeit bemisst, stellt für das Entstehen der Benutzungsgebühr auf die Anmeldung ab. Durch diesen Regelungszusammenhang ist satzungsrechtlich sichergestellt, dass ein Benutzungsverhältnis und daran anknüpfend die Erhebung einer Benutzungsgebühr zum einen nur im Rahmen der bundesgesetzlich abschließend geregelten Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG und zum anderen nur bei bekundetem Willen zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung besteht. Die Anmeldung geschieht aufgrund der freien Willensentschließung des Abfallbesitzers oder Erzeugers. Ob er zur Überlassung verpflichtet ist, regelt nicht - wie die Antragsteller meinen - die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners, sondern bestimmt sich allein nach der bundesrechtlichen Norm des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Diese Auffassung des Senats widerspricht im Ergebnis nicht dem Vorbringen der Antragsteller, Voraussetzung für das Entstehen des Benutzungsverhältnisses und damit der Gebührenpflicht sei die willentliche Inanspruchnahme der vom Antragsgegner angebotenen Entsorgungsleistungen, die sich in der tatsächlichen Überlassung des Abfalls dokumentiere. Sie übersehen hierbei zweierlei: Zum einen steht außer Zweifel, dass der Antragsgegner das "Wie" der Überlassung satzungsrechtlich regeln darf; zum anderen bedarf auch die tatsächliche Überlassung einer vorherigen Willensbekundung. Denn das bloße Ablagern des überlassungspflichtigen Abfalls an irgendeinem Ort - ohne vorherige Information des zuständigen Entsorgungsträgers - entspräche nicht dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Anmeldung nach § 10 Abs. 2 AWS 2002 ist aber nichts anderes als die - notwendige - vorherige Willensbekundung.

5. Die Abfallwirtschaftssatzung 2002 des Antragsgegners regelt in § 27 A auch die ebenfalls zum Mindestinhalt einer Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) rechnende Entstehung der Gebührenschuld in rechtlich zulässiger Weise. Die Abgabenschuld entsteht grundsätzlich durch Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Rechtsnorm den Anspruch des Abgabenerhebungsberechtigten knüpft (vgl. § 38 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG). Der Entstehungszeitpunkt ist in der Abgabensatzung zu konkretisieren. Dies kann der Beginn eines Kalenderjahres sein, wenn zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Rechtsnorm die Leistungspflicht knüpft (Faiss, a.a.O., § 2 Rd.6). Diesen Anforderungen wird § 27 A AWS 2002 gerecht. Der Regelungszusammenhang zwischen § 27 A Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AWS 2002 stellt klar, dass die Gebührenschuld für Behältergebühren am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres nur dann entsteht, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Abfallbehälter angemeldet ist. Denn nach § 27 A Abs. 2 Satz 1 AWS 2002 entsteht die Gebührenschuld später, wenn die Anmeldung erst nach dem 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres erfolgt. Liegt jedoch am 1. Januar eines Kalenderjahres die Anmeldung eines Abfallbehälters vor, so besteht zu diesem Zeitpunkt auch ein Benutzungsverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 KAG, für das Jahresgebühren erhoben werden können. Der Einwand der Antragsteller, die Gebührenschuld entstehe unabhängig von einer Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtungen des Antragsgegners, trifft daher nicht zu. Soweit sie darauf hinweisen, die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners enthalte keine Regelung für derzeit vorhandene und vorgehaltene Abfallbehälter, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach der - nunmehr - geltenden Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners knüpft die Gebührenpflicht nicht allein an das Vorhalten eines Abfallgefäßes an. Das Benutzungsverhältnis und damit die Gebührenpflicht entstehen erst - wie oben ausgeführt - mit der Anmeldung eines nach § 14 Abs. 1 AWS 2002 zugelassenen Abfallbehälters. Eine benutzungsunabhängige Mindestgebühr wird daher nicht erhoben.

§ 25 AWS 2002 ist auch nicht deshalb ungültig, weil für die angesprochenen Entsorgungsbereiche jeweils eine Jahresgebühr vorgesehen ist. Die Zulässigkeit einer solchen Gebühr als einheitliche Gebühr ist in § 9 Abs. 1 KAG gesetzlich angelegt und durch § 8 Abs. 2 LAbfG auch gesetzlich vorgegeben (Cordes, VBlBW 2000, 1, 7). Davon darf die Satzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 LAbfG abweichen. Dass der Antragsgegner die Entsorgungsgebühr als Jahresgebühr erhebt, begegnet deshalb ebenso wenig Bedenken wie der Umstand, dass nur Teilleistungen der Einrichtung mit einer einheitlichen Gebühr erfasst werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 16.06.1999, NVwZ-RR 2000, 51 = VBlBW 1999, 425). Im Übrigen ist die Jahresgebühr eingeschränkt durch den Ermäßigungstatbestand des § 27 A Abs. 3 AWS 2002 und durch die Erstattungsregelung in § 27 A Abs. 4 AWS 2002 (siehe hierzu Faiss, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., § 9 Rd. 7, S. 12).

Die Regelung des § 27 A Abs. 4 Satz 2 AWS 2002, wonach die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats endet, in welchem das Benutzungsverhältnis geendet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn mit Wegfall des Benutzungsverhältnisses, also dem Wegfall der Überlassungspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 i.V.m. § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG, endet in jedem Fall auch das gebührenrechtliche Benutzungsverhältnis.

Die Satzungsbestimmungen über den Gebührentatbestand und die Entstehung der Gebührenschuld entsprechen auch (noch) dem Gebot der Normenklarheit. Dieses Gebot, das Teil des aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Bestimmtheitsgebots ist, verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann (BVerfG, Beschl. v. 12.01.1967, BVerfGE 21, 73, 79; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNr. 62 m.w.N.). Dies schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Denn die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm lässt die gebotene Bestimmtheit nicht entfallen (BVerfG, Beschl. v. 08.03.1983, BVerfGE 63, 312; BVerwG, Beschl. v. 24.01.1995, NVwZ-RR 1995, 311). Verfassungsrechtlich ist keine Bestimmtheit "um jeden Preis" gefordert, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung ausreichende Konkretisierung, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, BVerwGE 96, 110; Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], GG, Band 2, Art. 20 RdNr. 129). Bei Verweisungen auf andere Normen muss der Betroffene ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Rechtssätze und deren Inhalt mit hinreichender Sicherheit feststellen können (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1967, BVerfGE 22, 330; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNr. 64; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl. 1999, Art. 20 RdNr. 35; Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 20 RdNr. 131). Dabei spielt eine entscheidende Rolle, welche Lebenssachverhalte nach dem Normzweck geordnet werden sollen (BVerfG , Urt. v. 27.11.1992, BVerfGE 87, 234; Beschl. v. 14.07.1999, BVerfGE 100, 313 = NJW 2000, 55 = EuGRZ 1999, 389).

Diesen Anforderungen an die Normenklarheit wird die Abfallwirtschaftssatzung hinsichtlich der Regelungen über den Gebührentatbestand und die Entstehung der Gebührenschuld noch gerecht. § 27 A AWS 2002 regelt seiner Überschrift nach u.a. die Entstehung der Gebührenschuld. Im Gegensatz zu den sonstigen Gebühren, deren Entstehung in § 27 B AWS 2002 geregelt ist, erschließt sich die Entstehung der Gebührenschuld für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt, nicht auf den ersten Blick aus § 27 A AWS 2002. Dies hat seinen Grund darin, dass jedenfalls § 27 A Abs. 1 AWS 2002 den Begriff der "Anmeldung" als maßgebliches Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Gebührenschuld nicht ausdrücklich verwendet. Dies hätte zweifellos die - wünschenswerte - raschere Erfassung der gebührenrechtlichen Zusammenhänge erleichtert und wäre - wie auch ein Hinweis auf § 10 Abs. 2 AWS 2002 - ohne Schwierigkeiten vom Satzungsgeber einzufügen gewesen. Gleichwohl kann der durchschnittliche Satzungsbetroffene bei zumutbarer Anspannung seiner Kräfte aus § 27 A AWS 2002 den maßgeblichen Gebührentatbestand, die Entstehung der Gebührenschuld und den ihn betreffenden Gebührensatz erkennen. § 27 A AWS 2002 führt als Überschrift auf "Gebühren für Abfallbehälter" und verweist in dem beigefügten Klammerzusatz auf § 25 Abs. 3 a, 3 b, 4, 5 und 7. Des Weiteren legt § 27 A Abs. 1 Satz 1 AWS 2002 fest, dass die Gebührenschuld für Behältergebühren nach § 25 Abs. 3 a, 3 b, 4, 5 und 7 jeweils am 1. Januar entsteht. Auch insoweit wird auf die die Behältergebühr regelnde Vorschrift des § 25 für Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt, verwiesen. Aus § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AWS 2002 ergibt sich nun allerdings eindeutig, dass eine Behältergebühr nur dann entsteht, wenn ein entsprechender Abfallbehälter auch angemeldet ist. Damit wird auf das Tatbestandsmerkmal der "Anmeldung" als maßgebliches Kriterium für die Entstehung der Gebührenschuld verwiesen. Von entscheidender Bedeutung ist schließlich, dass auch § 27 AWS 2002 den Begriff der "Anmeldung" aufführt, und zwar in Absatz 2 Satz 1. Dass § 27 A Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich auf § 10 Abs. 2 AWS 2002, in dem die Anmeldung originär geregelt ist, verweist, erachtet der Senat nicht als einen die Gültigkeit der Abfallwirtschaftssatzung in Frage stellenden Fehler. Denn bei näherer Durchsicht der Satzung, die einem Betroffenen zumutbar ist, ist diese Vorschrift in der von ihrem Umfang her überschaubaren Abfallwirtschaftssatzung jedenfalls noch gut auffindbar. Gleichwohl sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die - ohne weiteres mögliche - klare(re) Regelung des Komplexes ratsam erscheint.

6. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der vom Antragsgegner gewählte Gebührenmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Behältervolumenmaßstab, den die Abfallwirtschaftssatzung in § 25 AWS 2002 für Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt, vorsieht, ein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.1994, NVwZ 1994, 900; Urt. v. 21.10.1994, NVwZ-RR 1995, 348 = UPR 1995, 142; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNr. 343 f.; Quaas, VBlBW 2000, 89; ders., KStZ 1999, 141). Dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist eigen, dass er auf allen Gebührenstufen die Abfallmengen über die - wählbaren (§ 25 i.V.m. § 14 Abs. 1 AWS 2002) - Behältervolumina pauschaliert und die Nichtausnutzung des ganzen Behältervolumens unberücksichtigt lässt. Abweichungen vom Prinzip der Leistungs-Mengenproportionalität sind innerhalb einer Behältervolumenstufe für diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstab typisch. Diese damit alle Benutzergruppen gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung des Abfallvolumens führt dazu, dass sich eine Gebühren-(Mehr-)Belastung, die an eine Behälterüberkapazität anknüpft, für die Gebührenschuldner aller Gebührenstufen nivelliert und angleicht.

Es ist zwar richtig, dass durch die Einschränkung der Wahl von Behältergrößen durch Festlegung von Behältermindestgrößen - wie im vorliegenden Fall - Elemente der Mindestgebühr (zu diesem Begriff vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986, KStZ 1987, 11; VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 05.09.1996, VBLBW 1997,145 = NVwZ-RR 1997, 732; OVG Lüneburg, Urt.v. 29.03.1995, NVwZ-RR 1996, 289) mit dem Behältervolumenmaßstab kombiniert werden (vgl. hierzu Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O. RdNr. 343a; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.). Insoweit kann bei der Wahl des kleinsten Abfallgefäßes mit der geringsten Leerungshäufigkeit von einer "Mindestgebühr" gesprochen werden. Die Antragsteller übersehen jedoch, dass diese sog. "Mindestgebühr" nicht unabhängig vom Abfallanfall allein wegen des Vorhaltens eines Abfallgefäßes erhoben wird, sondern nur dann, wenn eine Überlassungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002 i.V.m. § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG besteht und - dementsprechend - ein Abfallgefäß unter Angabe der Größe und der Leerungshäufigkeit angemeldet wird. Die in der Abfallwirtschaftssatzung angelegte Gebührengestaltung unterstellt sonach weder das Vorliegen einer Mindestmenge an überlassungspflichtigem Abfall noch knüpft sie daran - unter gleichzeitiger Annahme einer Mindestinanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - eine bestimmte "Mindestgebühr".

Lediglich für den Fall, dass Abfall im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1-3 KrW-/AbfG überlassen werden muss, werden bestimmte Behältergrößen vorgeschrieben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ein Anspruch darauf, dass dem Benutzer - soweit eine Überlassungspflicht nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung besteht - jede gewünschte Behältergröße zur Verfügung gestellt wird, ist schon aus organisatorischen Gründen ausgeschlossen. Eine exakt der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechende Gebührenbemessung bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wäre allenfalls unter immensem Aufwand mit entsprechenden Kostenfolgen denkbar und mit dem - im Rechtsstaatsprinzip verankerten - Grundsatz der Praktikabilität (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995, NVwZ-RR 1995, 594 = BWGZ 1995, 511 = DÖV 1995, 826) wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands nicht vereinbar (zur zulässigen Festlegung von Mindestgrößen der Abfallgefäße vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus a.a.O., § 6 RdNr. 343a m.w.N. aus der Rspr.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.). Deshalb liegt auch der von den Antragstellern behauptete, aber nicht näher begründete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der im Übrigen in diesem Zusammenhang kein striktes Gebot der Leistungsproportionalität aufstellt (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, DVBl. 2001, 488 = NVwZ 2002, 199 = BayVBl. 2001, 407 = DÖV 2001, 468; Urt. v. 27.09.2000, NVwZ 2001, 689 = BWGZ 2001, 161), nicht vor.

Schließlich dürften zu gering veranschlagte Behältervolumenkapazitäten auch den unerwünschten und damit vom Satzungsgeber nicht zu unterstützenden Anreiz bieten, dass eine gewisse Anzahl von Gebührenpflichtigen den Abfall verbotswidrig beseitigt, um keinen weiteren gebührenpflichtigen Behälter vorhalten zu müssen. Das Ziel, derartiges zu vermeiden, rechtfertigt eine gewisse Reserve im vorzuhaltenden Behältervolumen (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; ebenso Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 343a; Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz für Bad.-Württ., § 9 d, bb, S. 112e; Schink, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, § 15 Rn. 72).

7. Der Antragsgegner trägt - entgegen der Meinung der Antragsteller - auch der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG Rechnung. Danach sollen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften insbesondere in den Satzungen nach § 8 LAbfG die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. Dass hier der Begriff des Gebührentatbestands vom Gesetzgeber gewählt ist, ergibt möglicherweise eine rechtlich nicht ohne Weiteres umsetzbare programmatische Aussage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996, BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v. 16.06.1999, a.a.O.). Denn mit diesem Begriff werden nur die Voraussetzungen angesprochen, die erfüllt sein müssen, damit die Gebührenpflicht des Benutzers überhaupt entsteht. Er ist zu unterscheiden von dem Begriff des Gebührenmaßstabs (d.h. der Maßstab, mit dem der Umfang der Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung bestimmt wird) und dem des Gebührensatzes (d.h. im Geldbetrag pro Maßstabseinheit). Jedoch verdeutlichen die Bezugnahme in § 8 LAbfG auf § 9 KAG und die ausdrückliche Anknüpfung des Abfallaufkommens an den Gebührenmaßstab in § 8 Abs. 2 Nr. 2e LAbfG, dass der in § 2 LAbfG vorgegebene Zweck jedenfalls auch über den Gebührenmaßstab angestrebt werden darf. Entsprechend wird in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 10/1924, S. 38) auch ausgeführt, dass die Lenkungsziele neben den abgaberechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden sollen (VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.06.1999, a.a.O.; NK-Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; zur zulässigen Verfolgung von Lenkungszwecken in Gebührenregelungen BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, DVBl. 2001, 488 = BayVBl. 2001, 407 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94; BVerfG, Beschl. v. 10.03.1998, BVerfGE 97, 332 = NVwZ 1998 = DVBl. 1998, 699). Der Antragsgegner hat vorliegend durch die Anknüpfung an die Abfuhrhäufigkeit und an das Behältervolumen - mithin durch eine Regelung des Gebührenmaßstabs - den Vermeidungs- und Verwertungsanreiz angestrebt (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 16.06.1999, a.a.O.; NK-Urt. v. 26.07.2001, a.a.O.; vgl. auch Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O. § 6 RdNr. 343 Buchst. a; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., § 9 KAG RdNr. 47.; Seeger/Gössl, a.a.O., § 9 15 c, S. 112c, u. bb, S. 112e).

Sofern die Antragsteller behaupten, die in der Sonderregelung des § 25 Abs. 5 AWS 2002 zum Ausdruck kommende "Strategie eines Spartarifs für den gewerblichen 1.100-l-Container" begründe Verstöße gegen §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 2 Nr. 2e, wird nicht dargelegt, worin diese bestünden. Wenn die Antragsteller insoweit auf Cordes, VBlBW 2001, 8 sowie auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2001 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache 2 S 2043/00 hinweisen, übersehen sie, dass Gegenstand des dortigen Verfahrens eine Grundgebühr war, deren Bemessung sich hinsichtlich des Abfalls aus anderen Herkunftsbereichen nur nach der - gewerblichen - Nutzfläche richtete. Hierauf allein beziehen sich die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2001 und die in Bezug genommene Literaturstelle. Die Antragsteller zeigen jedoch nicht auf, weshalb die dortigen Ausführungen zu einer ganz anderen Gebührenge-staltung auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich sein sollen. Im Übrigen verkennen die Antragsteller, dass dem in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG normierten Vorrang der Abfallvermeidung vor der Abfallverwertung keine Entscheidung des Bundesgesetzgebers für oder gegen ein bestimmtes Gebührenmodell zu entnehmen ist. Es bleibt vielmehr im Grundsatz Sache des kommunalen Satzungsgebers im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben durch seine Gebührenregelung vorrangig ein Verhalten der Abfallbesitzer zu fördern, das ihm im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft notwendig erscheint. Insofern steht dem Satzungsgeber eine gebührenrechtliche Konzeptbefugnis zu, die auch - als "Werbegeschenk" an den Abfallproduzenten - einen teilweisen Gebührenverzicht umfasst. Zielkonflikte mit anderen abfallwirtschaftlichen Zwecksetzungen können dabei in Kauf genommen werden (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, a.a.O.).

8. § 8 Abs. 1 bis 3 AWS 2002 ist ebenfalls gültig. Die gesetzliche Ermächtigung des Antragsgegners zur Regelung der in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AWS 2002 aufgeführten Auskunftspflichten ergibt sich - bei bundesrechtskonformer Auslegung des Landesrechts - nicht aus § 8 Abs. 1 LAbfG, sondern aus § 2 Abs. 1 KAG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG führt lediglich die Regelungen auf, die in einer Kommunalabgabensatzung als Mindestinhalt getroffen werden müssen. Das Wort "insbesondere" in Satz 2 weist darauf hin, dass dieser keine abschließende Aufzählung der durch Satzung zu regelnden Tatbestände enthält (Faiss, a.a.O., § 2 RdNr. 7; Seeger/Gössel, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 2 Anm. 5b [S. 33]). Vielmehr können in Satzungen auch Regelungen über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufgenommen werden (Bay.VGH, Urt. v. 04.03.1988, NVwZ-RR 1989, 39). Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 KAG. Nach dieser Vorschrift kann die Satzung auch bestimmen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Dritte anstelle der Beteiligten oder neben den Beteiligten verpflichtet sind, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten u.a. dem Abgabeberechtigten mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass derartige Bestimmungen auch bezüglich der Beteiligten selbst getroffen werden können. Darüber hinaus folgt diese satzungsrechtliche Befugnis aus § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG. Danach sind auf die Kommunalabgaben u.a. die Vorschriften der §§ 90 bis 99 AO - sinngemäß - anzuwenden. Nach § 90 AO sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. § 93 Abs. 1 AO konkretisiert diese Mitwirkungspflicht in einer Auskunftspflicht. Danach haben die Beteiligten dem Abgabengläubiger die zur Feststellung eines für das Gebührenschuldverhältnis erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflichten werden durch § 8 Abs. 1 AWS 2002 konkretisierend geregelt.

Wie sich auf § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS 2002 ergibt, bestehen das Fragerecht und damit korrespondierend die Auskunftspflichten nur für solche Fragen, die im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung stehen. Damit werden alle Fragen erfasst, die die maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen und für die Festsetzung der Abgabe betreffen. Allein in diesem Lichte sind auch die in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS 2002 aufgeführten einzelnen Gegenstände des Auskunftsverlangens zu sehen. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS 2002 den Begriff "Benutzungsverhältnis" enthält, kommt diesem neben dem - übergeordneten - Begriff "Gebührenerhebung" keine selbständige Bedeutung zu. Ersichtlich hat die Satzungsbestimmung nur das gebührenbezogene Benutzungsverhältnis im Blick. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Auskünfte nur "im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" zu erteilen sind. Damit bringt die Satzung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass Fragen, die das "Ob" der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG betreffen, nicht Gegenstand der in § 8 Abs. 1 AWS 2002 geregelten Auskunftspflichten sind.

§ 40 KrW-/AbfG steht bei dieser Interpretation § 8 Abs. 1 AWS 2002 nicht entgegen. Denn diese bundesrechtliche Gesetzesvorschrift trifft keine Regelungen über Auskunftspflichten im Rahmen des Gebührenerhebungsverhältnisses, dessen Ausgestaltung dem Landesgesetzgeber und - über das Kommunalabgabenrecht - dem Satzungsgeber vorbehalten bleibt (vgl. Art. 105 Abs. 2a GG; Faiss, a.a.O., Vorbemerkungen IV.). Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des § 40 KrW-/AbfG, die eine abfallrechtsspezifische Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG sind, betreffen hingegen die Überwachung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung durch die Abfallrechtsbehörde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.2002 - 10 S 1185/00 - ; Beschl. v. 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -; UPR 2001, 278 = DVBl. 2001, 1291; Urt. v. 28.11.2000 - 10 S 1375/99 -, NVwZ 2001, 574 = BWGZ 2001, 477 = UPR 2001, 272; Beschl. v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243 = VBlBW 2000, 80 = NuR 1999, 581; BayVGH, Urt. v. 13.11.2000, BayVBl 2001, 146). Darum geht es bei § 8 Abs. 1 AWS 2002 nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die in § 8 Abs. 2 AWS 2002 festgeschriebenen Deklarationspflichten für Selbstanlieferer von Abfällen mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unvereinbar wären, sind nicht ersichtlich. Auch diese Regelung betrifft ausschließlich die nach § 8 Abs. 1 LAbfG in der Kompetenz des Antragsgegners liegende Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Denn § 8 Abs. 1 Satz 2 LAbfG lässt gerade eine Regelung durch Satzung zu, in welcher Weise Abfälle zu überlassen sind. Des weiteren dienen die in § 8 Abs. 2 AWS 2002 aufgestellten Nachweisanforderungen der Kontrolle, ob es sich bei dem angelieferten Abfall um vom Antragsgegner ausgeschlossenen Abfall handelt (vgl. insoweit § 6 AWS 2002 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Ferner bleibt durch die Nachweispflichten die Möglichkeit der Zuordnung des angelieferten Abfalls erhalten, falls es sich etwa um ausgeschlossenen Abfall handelt. Die in § 8 Abs. 3 AWS 2002 geregelte Verpflichtung der Berechtigten und Verpflichteten nach § 4 Abs. 1 und 2 AWS 2002, in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt, ergänzt in rechtlich unbedenklicher Weise § 8 Abs. 2 AWS 2002.

Die Abfallwirtschaftssatzung 2002 des Antragsgegners ist sonach, soweit sie inhaltlich zu prüfen war, gültig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO entsprechend).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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