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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 10 S 2112/02
Rechtsgebiete: AuslG, AAV


Vorschriften:

AuslG § 7
AuslG § 10
AuslG § 24 Abs. 1
AAV § 5 Nr. 10
1. Die Übergangsregelung des § 5 Nr. 10 letzter Halbs. AAV gilt nicht für den Fall des Abschlusses eines neuen Vertragsverhältnisses bei einem anderen Verein oder einer anderen Einrichtung.

2. Im Fall einer "Folgenbeseitigungslast" kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nach der aktuellen Rechtslage gegeben sind. Bestehen für den vom Ausländer geltend gemachten Aufenthaltszweck im Ausländergesetz abschließende Regelungen, so sind diese Vorschriften auch im Fall einer "Folgenbeseitigungslast" maßgeblich; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 7 Abs. 1 AuslG ist ausgeschlossen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 2112/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsgenehmigung

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile und Dr. Hartung

am 3. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. August 2002 - 11 K 2553/02 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Aus den von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den Antragstellern kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 zu gewähren ist. Das Interesse der Antragsteller, von den Wirkungen der Versagung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Ausreisepflicht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragsgegnerin den Antragstellern zu Recht eine weitere Aufenthaltserlaubnis versagt und die Abschiebung angedroht. Bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen, geht das öffentliche Interesse am Vollzug der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verfügungen vor (§ 72 Abs. 1 AuslG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG).

Die für die Antragsteller günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im Hinblick auf die Frage, welche Fassung der Arbeitsaufenthalteverordnung der Entscheidung über die Verlängerung der dem Antragsteller Ziff. 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis zugrunde zu legen ist, im Wesentlichen auf der Annahme, für das Begehren des Antragstellers Ziff. 1 sei § 5 Nr. 10 AAV in der bis zum 07.02.2002 geltenden Fassung maßgeblich. Das Verwaltungsgericht geht von der Anwendung von § 5 Nr. 10 letzter Halbs. AAV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 04. Februar 2002 (BGBl. I S. 578; AAV n.F.) aus, wonach auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen bei am 07. Februar 2002 bestehenden Vertragsverhältnissen Nummer 10 in der bis zum 07. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet. Das trifft aber nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, der Antragsteller Ziff. 1 habe durch die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages konkludent noch rechtzeitig vor Erlöschen der ihm ursprünglich erteilten und auf eine Tätigkeit beim "Fußball-Club xxxxxxxx xxxx xxxx" bezogenen Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag gestellt. Denn die genannte Übergangsregelung erfasst die in der Person des Antragstellers Ziff. 1 vorliegende Konstellation gerade nicht. Aus den Materialien der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung ergibt sich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die die Anwendung der früheren Fassung des § 5 Nr. 10 AAV vorschreibende Übergangsregelung in den Fällen des Abschlusses eines neuen Vertragsverhältnisses bei einem anderen Verein oder einer anderen Einrichtung keine Anwendung finden soll (vgl. BR-Drucks. 1098/01, S. 4 zu Nr. 2). Infolge des Wechsels des Antragstellers Ziff. 1 vom "Fußball-Club Victoria e.V. S.G." zum " xxxxxxxxx xxxx e.V." ist danach für die Beurteilung des Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin im Juni 2002 die neue Fassung von § 5 Nr. 10 AAV maßgeblich. Den erforderlichen Nachweis eines Gehalts in Höhe von mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (2.250,- EUR) hat der Antragsteller Ziff. 1 im gesamten Verfahren nicht erbracht. Im Schreiben vom 12.02.2002 bescheinigte der "xx xxxxxxxxx xxxx e.V." gegenüber der Antragsgegnerin zunächst ein Bruttogehalt in Höhe von nur 2.248,14 EUR. Im Anschluss an das Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.03.2002 wies die Antragsgegnerin den Verein mit Anschreiben vom 03.04.2002 erneut auf das erforderliche Bruttogehalt von 2.250,- EUR hin und bat um die Vorlage eines dieser Vorgabe angepassten Arbeitsvertrages. Am 25.04.2002 (Aktenvermerk, AS 117) teilte der Vertreter des Vereins der Antragsgegnerin aber schließlich mit, dass der Vertrag mit dem Antragsteller Ziff. 1 nicht den Vorgaben des Regierungspräsidiums entspreche und sich der Verein vom Antragsteller Ziff. 1 trennen werde.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen weist der Senat darauf hin, dass auch nach Maßgabe des § 5 Nr. 10 AAV a.F. die beantragte Aufenthaltserlaubnis wohl nicht erteilt worden wäre, weil das vom "xx xxxxxxxxx xxxx e.V." zugesagte Einkommen die für die Ausländerbehörden maßgeblichen Anforderungen des Merkmals "für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt" im Sinne von § 5 Nr. 10 AVV a.F. nicht erfüllte. Denn wie von der Antragsgegnerin und auch dem Regierungspräsidium Stuttgart im Verfahren geltend gemacht worden ist, hatten sich die Innenminister und -senatoren der Länder und des Bundes am 10.05.2001 darauf verständigt, dass die Höhe des Bruttogehalts im Sinne von § 5 Nr. 10 AAV a.F. mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (4350,- DM in den alten Bundesländern) betragen müsse.

Der Antragsteller Ziff. 1 kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer behördlichen "Folgenbeseitigungslast" (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v 14.05.1968 - IV C 56.65 - NJW 1968, 2350; Urt. v. 20.08.1992 - 4 C 54.89 - NVwZ-RR 1993, 65, 66; Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 - InfAuslR 1996, 399 f.; Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745-748) beanspruchen. Die Einräumung der begehrten Vergünstigung im Wege einer "Folgenbeseitigungslast" erfolgt in der Weise, dass die Behörde im Rahmen ihrer nach der neuen Rechtslage zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass sie einen nach früherem Recht bestehenden Anspruch des Betreffenden durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat. Denn auch im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze zur "Folgenbeseitigungslast" gilt, dass eine gerichtliche Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes nur in Betracht kommt, wenn die Behörde dazu nach der für die Entscheidung maßgeblichen aktuellen Rechtslage verpflichtet bzw. berechtigt ist, und dass eine neue Rechtslage auch dann zu beachten ist, wenn sie für den Betroffenen nachteilig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 - a.a.O.). Die oben aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gehen davon aus, dass die Berücksichtigung des eigenen rechtswidrigen Verhaltens durch die Behörde im Rahmen des ihr - nach neuem Recht - eröffneten Ermessens erfolgt und dieses Ermessen - unter Umständen - "auf Null" reduziert ist. Vorliegend ist der Antragsgegnerin aber nach der für ihre Entscheidung maßgeblichen neuen Rechtlage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits deshalb nicht möglich, weil, wie oben dargelegt, die Voraussetzungen hierfür nach Maßgabe von § 5 Nr. 10 AAV n.F. infolge des zu geringen Gehalts des Antragstellers Ziff. 1 nicht gegeben sind. § 10 Abs. 1 AuslG ("nur nach Maßgabe") und die Arbeitsaufenthalteverordnung regeln abschließend die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist auch die Heranziehung von § 15 und § 7 Abs. 1 AuslG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 298 f.; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 - NVwZ 2002, 867 m.w.Nachw.). Wegen dieses abschließenden Charakters der Bestimmungen und auch wegen der Übergangsregelung in § 5 Nr. 10 letzter Halbs. AAV n.F. scheidet die Annahme aus, ein Anspruch auf Erteilung der für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit beantragten Aufenthaltserlaubnis könnte im Rahmen der "Folgenbeseitigungslast" unabhängig von den für die Erteilung dieser Aufenthaltsgenehmigung maßgebenden Vorschriften bestehen.

Die Anwendung der Grundsätze der "Folgenbeseitigungslast" ist auch deshalb ausgeschlossen, weil sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den dem Senat vorliegenden Akten Hinweise ergeben, die den Vorhalt gegenüber der Antragsgegnerin rechtfertigen, sie habe durch ihr Verhalten rechtswidrig die Durchsetzung eines nach § 5 Nr. 10 AAV a.F. bestehenden Anspruchs des Antragstellers Ziff. 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit beim "xx xxxxxxxxx xxxx e.V." vereitelt. Denn die Antragsgegnerin hat vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung am 07. Februar 2002 gegenüber dem "xx xxxxxxxxx xxxx e.V." zutreffend mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Vorlage der Ausländersache des Antragstellers Ziff. 1 an das Regierungspräsidium Stuttgart zur Einholung der nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Zustimmung nur Aussicht auf Erfolg habe, wenn dem Antrag eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers beigefügt und in dieser der Bezug eines Bruttogehalts in einer bestimmten Höhe bestätigt werde (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.10.2001; Gespräch vom 25.10.2001; Schreiben vom 13.12.2001; Gespräch vom 27.12.2001; Schreiben vom 04.02.2002). Diesen Aufforderungen kam der "H. Sportbund 1846 e.V." erst nach Inkrafttreten der Verordnung am 07.02.2002 mit seiner Mitteilung vom 10.02.2002 und dem Hinweis auf das auf 3.000,- DM erhöhte Bruttogehalt des Antragstellers Ziff. 1 nach.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller Ziff. 1 auch keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis diejenigen Zeiten gleich stehen, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat. Der Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Zwischenzeit bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306-308; Urt. v. 22.01.2002 - 1 C 6.01 - NVwZ 2002, 867 m.w.Nachw.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - InfAuslR 2001, 161-165). Wird zugunsten des Antragstellers Ziff. 1 unterstellt, dass die ihm ursprünglich für eine Tätigkeit beim "Fußball-Club xxxxxxxxxxxxx xxxx" erteilte Aufenthaltserlaubnis infolge des Wechsels zum "xx xxxxxxxxx xxxx e.V." wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung (§ 44 Abs. 1 AuslG) erst zum 30.06.2001 erloschen ist, so kommt es hinsichtlich der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach der genannten Rechtsprechung auf das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 04.04.2002 an. Der Antragsteller Ziff. 1 war am 05.04.1997 mit einem gültigen Sichtvermerk eingereist und ihm waren anschließend befristete Aufenthaltserlaubnis - zuletzt bis zum 30.06.2002 - erteilt worden. Ausgehend vom damaligen Zweck des Aufenthalts des Antragstellers Ziff. 1 kommt als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein § 10 AuslG in Verbindung mit den Bestimmungen der Arbeitsaufenthaltesverordnung in Betracht. § 10 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 5 AAV vermittelt aber keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen (vgl. allgemein zur AAV, GK-AuslR, § 10, Rn. 19; zu § 5 Nr. 2 und 8 AAV: BVerwG, Beschl. v. 04.11.1991 - 1 B 132.91 - NVwZ 1992, 268). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 5 AAV ("kann erteilt werden") und aus dem in § 10 Abs. 2 AuslG umschriebenen Zweck der Verordnungsermächtigung, die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu bestimmen, soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist. Danach kann zum Nachteil des Ausländers, der im Bundesgebiet als Berufssportler tätig sein will, im Wege des der Behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 10 AAV eröffneten Ermessens entsprechend der der Neureglung zugrunde liegenden Überlegung (vgl. BR-Drucks. 1098/01, S. 1) berücksichtigt werden, dass sich die bisherige Regelung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Berufssportler nicht bewährt und dazu geführt hat, dass die Nachwuchsförderung zugunsten der kostengünstigeren Einstellung von Ausländern erheblich vernachlässigt wurde. Hiervon ausgehend kann eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens "auf Null", die allein zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hätte führen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 114.97 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.09.2000 - 13 S 89/00 - a.a.O.), nicht festgestellt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung, ob dem Antragsteller Ziff. 1 im Zeitraum ab dem 07.02.2002 ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Berufssportler zustand, der hinsichtlich der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dem Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis gleich steht, § 5 Nr. 10 AAV n.F. maßgeblich ist. Dessen Voraussetzungen wurden aber, wie oben dargelegt, durch das vom "xx xxxxxxxxx xxxx e.V." in Aussicht gestellte Einkommen des Antragstellers Ziff. 1 nicht erfüllt.

Auch die in Ziff. 3 der Verfügung vom 03.06.2002 gegenüber dem Antragsteller Ziff. 1 ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Denn bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung war der Antragsteller Ziff. 1 ausreisepflichtig. Die von der Stadt Schwäbisch Gmünd zuletzt bis zum 30.06.2002 erteilte Aufenthaltserlaubnis war nach § 44 Abs. 1 AuslG zumindest Ende Juni 2001 wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung kraft Gesetzes erloschen. Die Nebenbestimmung, die der dem Antragsteller Ziff. 1 zuletzt von der Stadt Schwäbisch Gmünd erteilten Aufenthaltserlaubnis beigefügt war, ist - entgegen der Auffassung des Vertreters der Antragsteller - als eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG zulässige auflösende Bedingung zu werten. Entsprechend § 72 Abs. 1 AuslG war die Ausreisepflicht des Antragstellers Ziff. 1 im Sinne von § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch vollziehbar.

Auch hinsichtlich der Antragsteller Ziff. 2 und 3 erweisen sich die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 03.06.2002 als rechtmäßig. Der aufenthaltsrechtliche Status der Ehefrau und der Tochter des Antragstellers Ziff. 1 knüpft an dessen Aufenthaltsrecht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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